Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 26.06.2003 - C-233/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1468
EuGH, 26.06.2003 - C-233/00 (https://dejure.org/2003,1468)
EuGH, Entscheidung vom 26.06.2003 - C-233/00 (https://dejure.org/2003,1468)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juni 2003 - C-233/00 (https://dejure.org/2003,1468)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 90/313/EWG - Freier Zugang zu Informationen über die Umwelt - Unvollständige oder unrichtige Umsetzung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 90/313/EWG - Freier Zugang zu Informationen über die Umwelt - Unvollständige oder unrichtige Umsetzung

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik

    Umwelt

  • Wolters Kluwer

    Freier Zugang zu Informationen über die Umwelt; Umfang der Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen über die Umwelt gemäß der Richtlinie 90/313/EWG; Möglichkeit, Anträge auf Zugang zu Informationen über die Umwelt durch stillschweigende, nicht begründete ...

  • Judicialis

    EGV Art. 249 Abs. 3; ; Richtlinie 90/313/EWG Art. 2a; ; Richtlinie 90/313/EWG des Rates Gesetz Nr. 78-753 (Frankreich) Art. 3

  • lda.brandenburg.de PDF

    Ablehnungsbegründung, Bearbeitungsfrist, Durchführung des Antragsverfahrens, Entwürfe oder Vorarbeiten, Missbräuchliche Antragstellung

  • fragdenstaat.de

    Durchführung des Antragsverfahrens - Bearbeitungsfrist - Missbräuchliche Antragstellung - Ablehnungsbegründung - Entwürfe oder Vorarbeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 90/313/EWG - Freier Zugang zu Informationen über die Umwelt - Unvollständige oder unrichtige Umsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Ablehnungsbegründung, Bearbeitungsfrist, Durchführung des Antragsverfahrens, Entwürfe oder Vorarbeiten, Missbräuchliche Antragstellung

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / Frankreich

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unrichtige Umsetzung der Artikel 2 Buchstabe a und 3 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 90/313/EWG des Rates über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2003, 1078 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 28.02.1991 - 131/88

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-233/00
    Daraus folgt auch, dass das Argument, in der Praxis sei kein Verstoß gegen die Richtlinie vorgekommen, nicht durchgreifen kann (Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-131/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-825, Randnr. 9).

    Der Gerichtshof hat daraus den Schluss gezogen, dass diese Vorschrift für die Mitgliedstaaten eine bestimmte Ergebnispflicht begründet und unmittelbar die Rechtsstellung von Einzelnen regelt, denen sie damit einen Anspruch auf Übermittlung von Informationen verleiht, wenn ihr Tatbestand erfüllt ist (Urteil vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-217/97, Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-5087, Randnr. 33).

    Da die französische Regelung keine ausdrückliche Vorschrift über die auszugsweise Übermittlung von Informationen über die Umwelt enthält, ist die Verpflichtung zu einer solchen auszugsweisen Übermittlung nicht so klar und bestimmt garantiert, dass die Rechtssicherheit gewahrt ist und die Personen, die einen Antrag auf Zugang zu Informationen stellen wollen, von allen ihren Rechten Kenntnis erlangen können (in diesem Sinne Urteil vom 9. September 1999, Kommission/Deutschland, Randnrn.

    Insbesondere kann das Bestehen allgemeiner Grundsätze des Verfassungs- oder Verwaltungsrechts die Umsetzung durch Maßnahmen des Gesetz- oder Verordnungsgebers überflüssig machen, sofern diese Grundsätze tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie durch die nationale Verwaltung garantieren und für den Fall, dass die fragliche Vorschrift der Richtlinie dem Einzelnen Rechte verleihen soll, die sich aus diesen Grundsätzen ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und sie gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (u. a. Urteile vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 29/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1985, Randnrn.

    22 und 23, sowie vom 9. September 1999, Kommission/Deutschland, Randnrn.

    Zum anderen besteht der Zweck der Richtlinie 90/313 darin, den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt zu gewährleisten, ohne dass der Antragsteller ein Interesse geltend machen müsste, um seinen Antrag zu rechtfertigen, sowie darin, jede Beschränkung dieses freien Zugangs zu verhindern (in diesem Sinne Urteil vom 9. September 1999, Kommission/Deutschland, Randnrn.

  • EuGH, 29.05.1997 - C-300/95

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-233/00
    So ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die Tragweite der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unter Berücksichtigung ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte zu beurteilen ist (u. a. Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-300/95, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1997, I-2649, Randnr. 37).

    Da die Kommission das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen hat, indem sie dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefert, die es diesem ermöglichen, das Vorliegen dieser Vertragsverletzung zu prüfen, und sie sich hierfür nicht auf irgendeine Vermutung stützen kann (u. a. Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 31), ist die vierte Rüge der Kommission zurückzuweisen.

  • EuGH, 12.09.2002 - C-152/00

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-233/00
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Änderungen kann der Gerichtshof nicht berücksichtigen (u. a. Urteil vom 12. September 2002 in der Rechtssache C-152/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-6973, Randnr. 15).

    60 und 61, und vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1025, Randnr. 37).

  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-233/00
    Dagegen hat der Gerichtshof in Randnummer 15 des Urteils vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86 (Heylens u. a., Slg. 1987, 4097) ausdrücklich die Möglichkeit für die Verwaltung anerkannt, die Begründung einer Versagungsentscheidung später bekannt zu geben.
  • EuGH, 26.11.1981 - 195/80

    Michel / Parlament

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-233/00
    Dies ergebe sich auch aus dem Urteil vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80 (Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22).
  • EuGH, 23.05.1985 - 29/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-233/00
    Insbesondere kann das Bestehen allgemeiner Grundsätze des Verfassungs- oder Verwaltungsrechts die Umsetzung durch Maßnahmen des Gesetz- oder Verordnungsgebers überflüssig machen, sofern diese Grundsätze tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie durch die nationale Verwaltung garantieren und für den Fall, dass die fragliche Vorschrift der Richtlinie dem Einzelnen Rechte verleihen soll, die sich aus diesen Grundsätzen ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und sie gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (u. a. Urteile vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 29/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1985, Randnrn.
  • EuGH, 01.02.2001 - C-333/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-233/00
    60 und 61, und vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1025, Randnr. 37).
  • EuGH, 06.12.2001 - C-166/00

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-233/00
    Somit hat nur die Kommission darüber zu entscheiden, ob sie eine solche Klage aufrechterhält (in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C-474/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-5293, Randnr. 25), zumal auch dann, wenn eine Vertragsverletzung nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist abgestellt wird, das Interesse an der Weiterbetreibung der Klage fortbesteht, da sie die Grundlage für die Haftung schafft, die einen Mitgliedstaat wegen seiner Vertragsverletzung möglicherweise anderen Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft oder Einzelnen gegenüber trifft (in diesem Sinne u. a. Urteil vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-166/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2001, I-9835, Randnr. 9).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-392/96

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-233/00
    Das Argument der französischen Regierung, es habe bisher noch keine Beschwerde von Einzelnen wegen unrichtiger Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 90/313 gegeben, ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zurückzuweisen, wonach der Verstoß gegen eine Verpflichtung aus einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts für sich allein schon eine Vertragsverletzung darstellt und die Erwägung, dass dieser Verstoß keine nachteiligen Auswirkungen gehabt hat, unerheblich ist (Urteile vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-392/96, Kommission/Irland, Slg. 1999, I-5901, Randnrn.
  • EuGH, 06.07.2000 - C-236/99

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-233/00
    Im Übrigen hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass es nach dem System des Artikels 226 EG im Ermessen der Kommission steht, eine Vertragsverletzungsklage zu erheben, und dass es nicht Sache des Gerichtshofes ist, die Zweckmäßigkeit der Ausübung dieses Ermessens zu beurteilen (u. a. Urteil vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-236/99, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-5657, Randnr. 28).
  • EuGH, 09.09.1999 - C-217/97

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 07.05.2002 - C-478/99

    Kommission / Schweden

  • EuGH, 17.06.1998 - C-321/96

    Mecklenburg

  • EuGH, 13.06.2002 - C-474/99

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

    Dies gilt umso mehr, als es nach dem System des Art. 226 EG im Ermessen der Kommission steht, eine Vertragsverletzungsklage zu erheben, und es nicht Sache der Unionsgerichte ist, die Zweckmäßigkeit der Ausübung dieses Ermessens zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil vom 26. Juni 2003, Kommission/Frankreich (C-233/00, Slg. 2003, I-6625, Randnr. 31).
  • EuGH, 20.10.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    22 Dabei ist, um den Umfang der den Mitgliedstaaten obliegenden Umsetzungspflicht beurteilen zu können, in jedem Einzelfall die Art der in einer Richtlinie enthaltenen Vorschrift zu bestimmen, auf die sich die Vertragsverletzungsklage bezieht (Urteil vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-233/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-6625, Randnr. 77).

    Folglich kommt, wie die Generalanwältin in Nummer 11 ihrer Schlussanträge betont hat, der Genauigkeit der Umsetzung in einem Fall wie dem vorliegenden insofern besondere Bedeutung zu, als die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut ist (vgl. zur Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten [ABl. L 103, S. 1] entsprechend Urteile vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 262/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073, Randnr. 39, und vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-38/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-10941, Randnr. 53).

  • EuGH, 30.11.2006 - C-32/05

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    32 Was zunächst die Frage betrifft, ob die Richtlinie von den Mitgliedstaaten verlangt, eine Rahmenregelung zur Umsetzung der sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen in nationales Recht zu erlassen, so ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung jeder Mitgliedstaat, der Adressat einer Richtlinie ist, die Verpflichtung hat, in seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. insbesondere Urteile vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache C-478/99, Kommission/Schweden, Slg. 2002, I-4147, Randnr. 15, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-233/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-6625, Randnr. 75).

    31 und 32, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache Kommission/Frankreich, Randnr. 76).

    19 und 20, und vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-296/01, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-13909, Randnr. 92).

    37 Die gesetzgeberische Praxis der Gemeinschaft zeigt, dass zwischen den verschiedenen Verpflichtungen, die die Richtlinien den Mitgliedstaaten auferlegen können, und damit zwischen den zu erreichenden Zielen große Unterschiede bestehen können (Urteil vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-60/01, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-5679, Randnr. 25).

    38 Bestimmte Richtlinien verlangen nämlich, dass auf nationaler Ebene gesetzgeberische Maßnahmen getroffen werden und ihre Einhaltung einer gerichtlichen oder behördlichen Überprüfung unterliegt (vgl. hierzu Urteile vom 16. November 1989 in der Rechtssache C-380/88, Kommission/Belgien, Slg. 1989, 3803, vom 6. Dezember 1989 in der Rechtssache C-329/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 4159, und vom 18. Juni 2002, Kommission/Frankreich, Randnr. 26).

    67 und 68, und vom 18. Juni 2002, Kommission/Frankreich, Randnr. 27).

    12 bis 14, und vom 18. Juni 2002, Kommission/Frankreich, Randnr. 28).

    64 Die Unvereinbarkeit von nationalem Recht mit den Gemeinschaftsvorschriften, auch wenn diese unmittelbar anwendbar sind, lässt sich letztlich nur durch verbindliche nationale Bestimmungen ausräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 1996 in der Rechtssache C-334/94, Kommission/Frankreich, Slg. 1996, I-1307, Randnr. 30, und vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-197/96, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-1489, Randnr. 14).

  • EuGH, 14.02.2012 - C-204/09

    Ein Ministerium darf der Öffentlichkeit den Zugang zu Umweltinformationen

    31 und 32, sowie vom 26. Juni 2003, Kommission/Frankreich, C-233/00, Slg. 2003, I-6625, Randnr. 76); mit der Klarstellung in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/4, dass die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden "gesetzlich vorgesehen" sein muss - eine Voraussetzung, die dem in Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens von Aarhus vorgesehenen Erfordernis, dass die Vertraulichkeit der Beratungen "nach innerstaatlichem Recht" vorgesehen sein muss, entspricht -, hat der Unionsgesetzgeber jedoch ganz offensichtlich gewollt, dass es im nationalen Recht eine ausdrückliche Regel, deren Anwendungsbereich genau bestimmt ist, und nicht lediglich einen allgemeinen rechtlichen Kontext gibt.

    Diese Klarstellung kann hingegen nicht so ausgelegt werden, dass es erforderlich ist, dass sämtliche Bedingungen für die Anwendung dieses Grundes für die Ablehnung des Zugangs zu Umweltinformationen im Detail festgelegt sind, da die in diesem Bereich zu treffenden Entscheidungen schon aufgrund ihrer Eigenart eng von dem konkreten Kontext abhängen, in dem sie erlassen werden, und eine Berücksichtigung der Art der in Rede stehenden Dokumente sowie des Verfahrensabschnitts, in dem der Zugangsantrag gestellt wird, erfordern (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Frankreich, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-186/04

    Housieaux

    Auf den ersten Blick erscheinen diese im Urteil Kommission/Frankreich getroffenen Aussagen widersprüchlich: einerseits soll eine stillschweigende Versagungsentscheidung zulässig sein, andererseits aber soll eine Verpflichtung bestehen, dem Antragsteller innerhalb der Zweimonatsfrist eine ausdrückliche Antwort zu geben, nämlich ihm die Gründe für eine etwaige Versagung mitzuteilen.

    8 - Urteil vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-233/00 (Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-6625).

    9 - Urteil Kommission/Frankreich (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 111).

    10 - Urteil Kommission/Frankreich (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 118).

    18 - Urteil Kommission/Frankreich (zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 113 bis 118).

    Dasselbe gilt für die von der Kommission in der Rechtssache C-233/00 beanstandete französische Rechtslage (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, zitiert in Fußnote 6, insbesondere Randnrn.

  • BVerwG, 18.10.2005 - 7 C 5.04

    Umweltinformation; informationspflichtige Stelle; Stelle öffentlicher Verwaltung;

    Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof später (Urteil vom 26. Juni 2003 - Rechtssache C-233/00 - insbesondere Rn. 47 in Verbindung mit 37 und 39) entschieden, der Begriff Informationen über die Umwelt im Sinne der Richtlinie sei dahin zu verstehen, dass er (auch) die (bei einer Behörde angefallenen) Dokumente einschließe, die nicht mit der Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung zusammen hingen.
  • EuGH, 21.04.2005 - C-186/04

    Housieaux - Richtlinie 90/313/EWG - Freier Zugang zu Informationen über die

    31 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Fiktion, wonach das Schweigen der Verwaltung als stillschweigende Ablehnungsentscheidung gilt, als solche nicht schon deshalb für unvereinbar mit den Anforderungen der Richtlinie 90/313 gehalten werden kann, weil eine stillschweigende Ablehnungsentscheidung per definitionem keine Begründung enthält (vgl. Urteil vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-233/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-6625, Randnr. 111).

    32 Der Gerichtshof hat aber auch die Ansicht vertreten, dass bei einer stillschweigenden Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Informationen über die Umwelt die Gründe für diese Ablehnung innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des ursprünglichen Antrags mitzuteilen sind, auch wenn dies nach dem Zeitpunkt der stillschweigenden Ablehnung geschieht, da diese Mitteilung in diesem Fall als "Antwort" im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie anzusehen ist (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 118).

    35 Aus dem Urteil Kommission/Frankreich ergibt sich folglich, dass die Richtlinie 90/313 zwar im Hinblick auf die Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gemäß ihrem Artikel 4 der Fiktion einer stillschweigenden Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Informationen nach einem zweimonatigen Schweigen nicht entgegensteht, dass aber Artikel 3 Absatz 4 dieser Richtlinie es verbietet, dass eine solche Entscheidung zum Zeitpunkt des Ablaufs der Zweimonatsfrist nicht mit einer Begründung versehen ist.

  • VG Hamburg, 22.05.2008 - 13 K 1173/07

    Hauptzollamt zu Auskünften an Greenpeace über Empfänger von Ausfuhrerstattungen

    Hierzu hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.06.2003 (Rs. C-316/01, Rdnr. 24, juris) schon bezogen auf die frühere Fassung der Umweltinformationsrichtlinie 90/313/EWG vom 07.06.1990, die zwischenzeitlich durch die Richtlinie 2003/4/EG vom 28.01.2003 ersetzt worden ist, klargestellt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Begriff der "Informationen über die Umwelt" eine weite Bedeutung beilegen wollte und dass er es bewusst vermieden hat, dem Begriff eine Definition zu geben, die dazu führen könnte, dass irgendeine Behördentätigkeit vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen wäre (vgl. auch EuGH, Urteil vom 17.06.1998, Rs. C-321/96, Rdnr. 19 f., juris; EuGH, Urteil vom 26.06.2003, Rs. C-233/00, DVBl 2003, 1078; BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - Az. 4 C 13/07, juris; VG Saarlouis, Urteil vom 16.01.2008 - Az. 5 K 130/05, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.06.2006 - Az.: 8 A 10267/06, juris).

    Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Ausschlusstatbestände eher restriktiv auszulegen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 26.06.2003, Rs. C-233/00, DVBl 2003, 1078; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.06.2006 - Az. 8 A 10267/06, juris, Rdnr. 46; Scheidler UPR 2006, 13 ff. unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-456/08

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    18 - Urteile vom 21. September 1999, Kommission/Irland (C-392/96, Slg. 1999, I-5901, Randnr. 61), vom 26. Juni 2003, Kommission/Frankreich (C-233/00, Slg. 2003, I-6625, Randnr. 62), vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich (C-177/04, Slg. 2006, I-2461, Randnr. 52), und vom 26. Oktober 2006, Kommission/Spanien (C-36/05, Slg. 2006, I-10313, Randnr. 38).

    59 - Urteile Kommission/Irland (C-392/96, Randnr. 61), Kommission/Frankreich (C-233/00, Randnr. 62), Kommission/Frankreich (C-177/04, Randnr. 52) und Kommission/Spanien (C-36/05, Randnr. 38), jeweils zitiert in Fn. 18.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-616/15

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen

    Die Voraussetzung, dass keine Wettbewerbsverzerrungen vorliegen dürften, sei jedoch weder hinreichend genau noch inhaltlich unbedingt, sondern bedürfe einer Präzisierung auf nationaler Ebene, damit im konkreten Fall beurteilt werden könne, ob die Steuerbefreiung zur Anwendung komme oder nicht (Urteil vom 26. Juni 2003, Kommission/Frankreich, C-233/00, EU:C:2003:371, Rn. 76).
  • EuG, 14.07.2016 - T-143/12

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem

  • VG Frankfurt/Main, 10.05.2006 - 7 E 2109/05

    Zum Akteneinsichtsrecht in einen Erschließungsvertrag und in die Unterlagen zum

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2008 - C-388/07

    Age Concern England - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Diskriminierung aus

  • EuGH, 16.06.2005 - C-456/03

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2005 - C-184/04

    Uudenkaupungin kaupunki - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-642/18

    Kommission/ Spanien (Plans de gestion des déchets) - Vertragsverletzungsverfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-304/08

    Plus Warenhandelsgesellschaft - Zulässigkeit einer Vorlage zur Vorabentscheidung

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2006 - C-183/05

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19

    Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung

  • AG Düsseldorf, 09.04.2002 - 29 C 17556/01

    FAQ-Liste

  • EuGH, 13.02.2014 - C-530/11

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2008 - C-261/07

    VTB-VAB - Zulässigkeit einer Vorlage zur Vorabentscheidung - Statthafter

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2010 - C-540/08

    Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag - Richtlinie 2005/29/EG -

  • EuGH, 26.10.2006 - C-36/05

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 20.11.2003 - C-296/01

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 13.07.2006 - C-61/05

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2009 - C-75/08

    Mellor - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung - Begründung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2011 - C-524/10

    Kommission / Portugal - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG

  • EuGH, 09.12.2004 - C-177/03

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2004 - C-33/03

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 20.10.2005 - C-111/03

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Verkehr

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2010 - C-350/08

    Kommission / Litauen - Vertragsverletzungsklage - Humanarzneimittel - Beitritt

  • VG Saarlouis, 16.01.2008 - 5 K 130/05

    Umweltinformation; Anspruch auf Zugang zu Bergwerksunterlagen

  • VG Karlsruhe, 26.09.2003 - 8 K 1553/01
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2006 - C-216/05

    Kommission / Irland - Vertragsverletzungsverfahren - Richtlinie 85/337/EWG -

  • VG Schleswig, 21.12.2004 - 12 A 191/03
  • EuGH, 20.10.2005 - C-111/05

    Verstoß des Königreichs Schweden gegen die europarechtlichen Regelungen über die

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2007 - C-274/05

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Anerkennung

  • EuGH, 16.12.2004 - C-313/03

    Kommission / Italien

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-233/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,23427
Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-233/00 (https://dejure.org/2003,23427)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.01.2003 - C-233/00 (https://dejure.org/2003,23427)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Januar 2003 - C-233/00 (https://dejure.org/2003,23427)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 90/313/EWG - Freier Zugang zu Informationen über die Umwelt - Unvollständige oder unrichtige Umsetzung

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik

    Umwelt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 28.02.1991 - 131/88

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-233/00
    17: - Urteil Kommission/Irland (zitiert in Fußnote 16), Randnr. 60.18: - Vgl. dazu das Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-131/88 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-825, Randnrn.

    21: - Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-131/88 (zitiert in Fußnote 18), Randnr. 8 (Hervorhebung nicht im Original), und ebenso das Urteil vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-59/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2607, Randnr. 28).

    28: - Urteile vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-131/88 (zitiert in Fußnote 18), Randnr. 6, und vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-59/89 (zitiert in Fußnote 21), Randnr. 18.29: - Schlussanträge vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-145/99 (Kommission/Italien, Slg. 2002, I-2235, Nrn. 45 bis 47).

    33: - Vgl. das Urteil Mecklenburg (zitiert in Fußnote 12), Randnr. 25; zu den Ablehnungsgründen nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie siehe unten, Nrn. 70 ff. 34: - Vgl. z. B. das Urteil vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-217/97 (Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-5087, Randnrn.

    35: - Vgl. das Urteil Kommission/Deutschland (zitiert in Fußnote 18), Randnr. 9, sowie meine Ausführungen oben in den Nrn. 35 ff. 36: - Urteil vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-217/97 (zitiert in Fußnote 34), Randnrn.

  • EuGH, 18.03.1997 - C-343/95

    Calì & Figli / Servizi Ecologici Porto di Genova

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-233/00
    Auch aus der Rechtssache C-343/95(13) gehe hervor, dass der Umweltschutz grundsätzlich eine Aufgabe der staatlichen Hoheitsverwaltung sei, sodass die französische Regelung der Richtlinie entspreche.

    Entgegen dem Vorbringen der französischen Regierung lässt sich schließlich aus dem Urteil in der Rechtssache C-343/95(31) nicht schließen, dass dieser Begriff nur solche Informationen umfassen sollte, die zumindest in einem weiteren Zusammenhang mit hoheitlichem Handeln stehen.

    13: - Urteil vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-343/95 (Diego Calì, Slg. 1997, I-1547, Randnrn.

    30: - Urteil vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache C-321/96 (zitiert in Fußnote 12), Randnr. 19.31: - Urteil Diego Calì (zitiert in Fußnote 13), Randnrn.

  • EuGH, 17.06.1998 - C-321/96

    Mecklenburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-233/00
    Wie auch das Urteil in der Rechtssache C-321/96(12) zeige, wonach dem Begriff der "Informationen über die Umwelt" eine weite Bedeutung beizumessen sei, umfasse die Richtlinie jedoch auch Dokumente, welche nicht notwendigerweise mit einer öffentlichen Verwaltungstätigkeit verbunden seien.

    Wie der Gerichtshof jedoch bereits in der Rechtssache C-321/96(30) festgestellt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Begriff "Informationen über die Umwelt" eine weite Bedeutung beilegen wollte.

    12: - Urteil vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache C-321/96 (Wilhelm Mecklenburg, Slg. 1998, I-3809).

    30: - Urteil vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache C-321/96 (zitiert in Fußnote 12), Randnr. 19.31: - Urteil Diego Calì (zitiert in Fußnote 13), Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-507/04

    Kommission / Österreich - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Umsetzung der

    12 ff.), ebenso aus dem Umweltbereich die Schlussanträge von Generalanwältin Stix-Hackl vom 14. Januar 2003, Kommission/Frankreich (C-233/00, Slg. 2003, I-6625, Nr. 73).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-508/04

    Kommission / Österreich - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild

    12 ff.), ebenso aus dem Umweltbereich die Schlussanträge von Generalanwältin Stix-Hackl vom 14. Januar 2003 Kommission/Frankreich (C-233/00, Slg. 2003, I-6625, Nr. 73).
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