Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.09.1993

Rechtsprechung
   EuGH, 01.12.1993 - C-234/91   

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https://dejure.org/1993,2525
EuGH, 01.12.1993 - C-234/91 (https://dejure.org/1993,2525)
EuGH, Entscheidung vom 01.12.1993 - C-234/91 (https://dejure.org/1993,2525)
EuGH, Entscheidung vom 01. Dezember 1993 - C-234/91 (https://dejure.org/1993,2525)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Dänemark

    EG-Vertrag, Artikel 169
    1. Vertragsverletzungsverfahren; Streitgegenstand; Bestimmung während des Vorverfahrens; Spätere Erweiterung; Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Kommission / Dänemark

  • Wolters Kluwer

    Hamonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern; Steuerregelung über die Erhebung einer Arbeitsmarktabgabe

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Dänische Arbeitsmarktabgabe

  • Judicialis

    EWGV Art. 169; ; EWGV Art. 189; ; RL Nr. 77/388/EWG Art. 33

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vertragsverletzungsverfahren - Streitgegenstand - Bestimmung während des Vorverfahrens - Spätere Erweiterung - Unzulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Artikel 33 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Umsatzsteuer - Gesetz über die Arbeitsmarktabgabe.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1994, 166
  • DB 1995, 256
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 31.03.1992 - C-200/90

    Dansk Denkavit und Poulsen Trading / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 01.12.1993 - C-234/91
    6 In einem Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-200/90 (Dansk Denkavit, Slg. 1992, I-2217) hat der Gerichtshof auf diese Fragen für Recht erkannt, daß Artikel 33 der Sechsten Richtlinie die Einführung oder Beibehaltung einer Abgabe verbietet, die.
  • EuGH, 07.02.1984 - 166/82

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 01.12.1993 - C-234/91
    16 Nach ständiger, etwa im Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 166/82 (Kommission/Italien, Slg. 1984, 459, Randnr. 16) bestätigter Rechtsprechung wird jedoch der Gegenstand einer Klage gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag durch das in dieser Bestimmung vorgesehene vorprozessuale Verwaltungsverfahren sowie durch die Klageanträge begrenzt.
  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

    Da im übrigen der Gegenstand des Rechtsstreits, mit dem der Gerichtshof befaßt ist, durch die mit Gründen versehene Stellungnahme insoweit eingegrenzt wird, als die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein muß (Urteile vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 166/82, Kommission/Italien, Slg. 1984, 459, Randnr. 16, vom 1. Dezember 1993 in der Rechtssache C-234/91, Kommission/Dänemark, Slg. 1993, I-6273, Randnr. 16, und vom 12. Januar 1994 in der Rechtssache C-296/92, Kommission/Italien, Slg. 1994, I-1, Randnr. 11), hat die Kommission, wenn sie die beanstandeten nationalen Rechtsvorschriften als Verstoß gegen andere gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen ansieht und diese Verstöße ebenfalls feststellen lassen möchte, keine andere Möglichkeit, als ein neues Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, um die ihr durch die Artikel 155 und 169 des Vertrages übertragenen Aufgaben in vollem Umfang zu erfüllen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1998 - C-35/96

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

    (18) - Vgl. u. a. Urteile vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 166/82 (Kommission/Italien, Slg. 1984, 459, Randnr. 16), vom 1. Dezember 1993 in der Rechtssache C-234/91 (Kommission/Dänemark, Slg. 1993, I-6273, Randnr. 16) und vom 12. Januar 1994 in der Rechtssache C-296/92 (Kommission/Italien, Slg. 1994, I-1, Randnr. 11).

    (25) - Vgl. z. B. Urteil vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-375/95 (Kommission/Griechenland, Slg. 1997, I-5981, Randnr. 17) und vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-52/90 (Kommission/Dänemark, Slg. 1992, I-2187, Randnr. 17).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-186/06

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Hinsichtlich des zweiten vom Königreich Spanien geltend gemachten Gesichtspunkts ist daran zu erinnern, dass die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage gemäß Art. 226 EG auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt werden und eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Rügen enthalten müssen, damit der Mitgliedstaat und der Gerichtshof die Tragweite des diesem Staat vorgeworfenen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht richtig erfassen können, was notwendig ist, damit der betreffende Staat sich gebührend verteidigen und der Gerichtshof überprüfen kann, ob die behauptete Vertragsverletzung vorliegt (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1993, Kommission/Dänemark, C-234/91, Slg. 1993, I-6273, Randnr. 16, und vom 4. Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-98/04, Slg. 2006, I-4003, Randnr. 18).
  • EuGH, 09.02.2006 - C-305/03

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Daher muss die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein wie die mit Gründen versehene Stellungnahme (vgl. u. a. Urteile vom 1. Dezember 1993 in der Rechtssache C-234/91, Kommission/Dänemark, Slg. 1993, I-6273, Randnr. 16, und vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-490/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Maßstäbe

    26 - Urteile vom 1. Dezember 1993 in der Rechtssache C-234/91 (Kommission/Dänemark, Slg. 1993, I-6273, Randnr. 16), vom 12. Januar 1994 in der Rechtssache C-296/92 (Kommission/Italien, Slg. 1994, I-1, Randnr. 11), vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96 (Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 28), vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99 (Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 11) und vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-287/00 (Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-475/03

    GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL KOMMT ZU DEM ERGEBNIS, DASS DIE SECHSTE

    11 - Eine Reihe anderer Rechtssachen ist von geringerer Bedeutung: Die Rechtssache 73/85 (Urteil vom 8. Juli 1986, Kerrutt, Slg. 1986, 2219) betraf eine Art von nach Artikel 33 der Sechsten Richtlinie ausdrücklich zulässiger Grunderwerbsteuer; in den verbundenen Rechtssachen 317/86, 48/87, 49/87, 285/87 und 363/87 bis 367/87 (Urteil vom 15. März 1989, Lambert u. a., Slg. 1989, 787, abgekürzte Veröffentlichung) wiederholte der Gerichtshof in Bezug auf dieselbe Steuer seine Entscheidung aus dem Urteil Bergandi (zitiert in Fußnote 5); die in der Rechtssache Dansk Denkavit (zitiert in Fußnote 16) in Rede stehende Steuer war später auch Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens in der Rechtssache C-234/91 (Urteil vom 1. Dezember 1993, Kommission/Dänemark, Slg. 1993, I-6273), in dem der Gerichtshof der gleichen Begründung folgte; in der Rechtssache C-28/96 (Urteil vom 17. September 1997, Fricarnes, Slg. 1997, I-4939) folgte der Gerichtshof in den Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.1997 - C-191/95

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. -

    (29) - Siehe z. B. Urteile vom 7. Februar 1987 in der Rechtssache 166/82 (Kommission/Italien, Slg. 1984, 459, Randnr. 16), vom 1. Dezember 1993 in der Rechtssache C-234/91 (Kommission/Dänemark, Slg. 1993, I-6273, Randnr. 16) und vom 12. Januar 1994 in der Rechtssache C-296/92 (Kommission/Italien, Slg. 1994, I-1, Randnr. 11).
  • EuGH, 04.05.2006 - C-98/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    18 Somit müssen die mit Gründen versehene Stellungnahme und dementsprechend die Klage, die nach ständiger Rechtsprechung, wie sie insbesondere im Urteil vom 1. Dezember 1993 in der Rechtssache C-234/91 (Kommission/Dänemark, Slg. 1993, I-6273, Randnr. 16) zum Ausdruck kommt, nicht auf andere Behauptungen und Gründe gestützt werden kann als die, die in dieser Stellungnahme vorgetragen worden sind, eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Rügen enthalten, damit der Mitgliedstaat und der Gerichtshof die Tragweite des diesem Staat vorgeworfenen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht richtig erfassen können, was notwendig ist, damit der betreffende Staat sich gebührend verteidigen und der Gerichtshof überprüfen kann, ob die behauptete Vertragsverletzung vorliegt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.1999 - C-34/98

    Kommission / Frankreich

    14 bis 17), vom 1. Dezember 1993 in der Rechtssache C-234/91 (Kommission/Dänemark, Slg. 1993, I-6273, Randnr. 6) und vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C-318/96 (SPAR, Slg. 1998, I-785, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010 - C-398/09

    Lady & Kid u.a. - Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Erstattung

    Im Jahr darauf hat der Gerichtshof den Inhalt dieses Urteils im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens bestätigt, das die Kommission gegen Dänemark eingeleitet hatte und das ausschließlich auf Art. 33 der Sechsten Richtlinie gestützt war (Urteil vom 1. Dezember 1993, Kommission/Dänemark, C-234/91, Slg. 1993, I-6273).
  • FG Köln, 16.02.2001 - 2 K 4913/98

    Nichtgewährung einer Vorsteuervergütung an in Brasilien ansässige Unternehmer

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.1995 - C-57/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.09.1993 - C-234/91 (https://dejure.org/1993,22166)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. September 1993 - C-234/91 (https://dejure.org/1993,22166)
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    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark.

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