Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 09.07.1992 - C-236/90   

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https://dejure.org/1992,2672
EuGH, 09.07.1992 - C-236/90 (https://dejure.org/1992,2672)
EuGH, Entscheidung vom 09.07.1992 - C-236/90 (https://dejure.org/1992,2672)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juli 1992 - C-236/90 (https://dejure.org/1992,2672)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Maier / Freistaat Bayern

    Verordnungen Nrn. 1078/77 und 857/84 des Rates, Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b und 12 Buchstaben c und d, in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89; Verordnung Nr. 15... 46/88 der Kommission, Artikel 3a, in der Fassung der Verordnung Nr. 1033/89
    Landwirtschaft; Gemeinsame Marktorganistion; Milch und Milcherzeugnisse; Zusätzliche Abgabe für Milch; Zuteilung von nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen; Erzeuger, die ihre Lieferungen gemäß der Regelung über Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämien ...

  • EU-Kommission

    Maier / Freistaat Bayern

  • Wolters Kluwer

    Referenzmengen und Abgabepflicht für Milch; Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände ; Nichteinhaltung von Milchquoten durch Verpachtung des Betriebes

  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; VO Nr. 1546/88/EWG Art. 3a; ; VO Nr. 804/68/EWG Art. 5c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganistion - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Zuteilung von nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen - Erzeuger, die ihre Lieferungen gemäß der Regelung über Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämien ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 09.07.1992 - C-236/90
    19 Das vorlegende Gericht fragt zweitens, ob Artikel 3a der Verordnung Nr. 1546/88 in der Fassung der Verordnung Nr. 1033/89 gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstösst, wie er in den Urteilen vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355) angewendet worden ist.

    20 In diesen Urteilen hat der Gerichtshof festgestellt, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Erzeugung für eine bestimmte Zeit freiwillig eingestellt hat, einerseits nicht darauf vertrauen darf, daß er die Erzeugung unter den vorher geltenden Bedingungen wiederaufnehmen kann und daß er etwa zwischenzeitlich erlassenen marktpolitischen oder strukturpolitischen Bestimmungen nicht unterworfen wird (Urteil Mulder, Randnr. 23; Urteilen Von Deetzen, Randnr. 12), daß er aber andererseits, wenn er durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden ist, die Vermarktung im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen darf, nach Ende seiner Verpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen zu werden, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat (Urteil Mulder, Randnr. 24; Urteil Von Deetzen, Randnr. 13).

    21 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-44/89 (Von Deetzen, Randnr. 21, Slg. 1991, I-5119) festgestellt hat, durften die Erzeuger, die eine Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen waren, zwar darauf vertrauen, daß es ihnen möglich sein würde, nach Ablauf ihres Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums die Vermarktung von Milch wiederaufzunehmen und diese Tätigkeit unter Bedingungen auszuüben, die sie gegenüber den anderen Milcherzeugern nicht diskriminierten, sie durften jedoch nicht darauf vertrauen, daß ihnen eine gemeinsame Marktorganisation einen nicht aus ihrer Berufstätigkeit herrührenden kommerziellen Vorteil verschaffen würde.

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus EuGH, 09.07.1992 - C-236/90
    19 Das vorlegende Gericht fragt zweitens, ob Artikel 3a der Verordnung Nr. 1546/88 in der Fassung der Verordnung Nr. 1033/89 gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstösst, wie er in den Urteilen vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355) angewendet worden ist.

    20 In diesen Urteilen hat der Gerichtshof festgestellt, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Erzeugung für eine bestimmte Zeit freiwillig eingestellt hat, einerseits nicht darauf vertrauen darf, daß er die Erzeugung unter den vorher geltenden Bedingungen wiederaufnehmen kann und daß er etwa zwischenzeitlich erlassenen marktpolitischen oder strukturpolitischen Bestimmungen nicht unterworfen wird (Urteil Mulder, Randnr. 23; Urteilen Von Deetzen, Randnr. 12), daß er aber andererseits, wenn er durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden ist, die Vermarktung im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen darf, nach Ende seiner Verpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen zu werden, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat (Urteil Mulder, Randnr. 24; Urteil Von Deetzen, Randnr. 13).

  • EuGH, 22.10.1991 - C-44/89

    Von Deetzen / Hauptzollamt Oldenburg

    Auszug aus EuGH, 09.07.1992 - C-236/90
    21 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-44/89 (Von Deetzen, Randnr. 21, Slg. 1991, I-5119) festgestellt hat, durften die Erzeuger, die eine Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen waren, zwar darauf vertrauen, daß es ihnen möglich sein würde, nach Ablauf ihres Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums die Vermarktung von Milch wiederaufzunehmen und diese Tätigkeit unter Bedingungen auszuüben, die sie gegenüber den anderen Milcherzeugern nicht diskriminierten, sie durften jedoch nicht darauf vertrauen, daß ihnen eine gemeinsame Marktorganisation einen nicht aus ihrer Berufstätigkeit herrührenden kommerziellen Vorteil verschaffen würde.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2019 - 12 A 2832/17
    vgl. EuGH, Urteile vom 9. Juli 1992 - C-236/90 -, juris Rn. 11, vom 27. Januar 1994 - C-98/91, juris Rn. 20, und vom 17. April 1997 - C-15/95 -, juris Rn. 25.

    vgl. EuGH, Urteile vom 9. Juli 1992 - C-236/90 -, juris Rn. 11, und vom 27. Januar 1994 - C-98/91 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - 3 C 33.96 -, juris Rn. 21.

  • OVG Niedersachsen, 17.01.2012 - 10 LC 193/07

    Anforderungen an die Begriffsbestimmung des Erzeugers" i.S.d. Art. 11 Abs. 1 der

    Mit dem Tatbestandsmerkmal "Betriebsleiter" in den genannten Vorschriften wird auf die eigenverantwortliche Leitung und Bewirtschaftung der Produktionseinheiten abgestellt, d.h. auf die Person, welche die Geschehnisse des Betriebs allein bestimmt (Urteile d. Senats v. 24.11.2004 - 10 LC 55/03 -, n.v.; v. 16.12.2005 - 10 LC 63/03 -, n.v.; v. 15.03.2006 - 10 LB 17/04 -, n.v.; vgl. auch EuGH, Urteile v. 09.07.1992 - Rs. C-236/90 - Maier , Slg. 1992, S. 1-4483, Rn. 11; v. 17.04.1997 - Rs. C-15/95 - EARL de Kerlast , Slg. 1997, S. 1-1961, Rn. 25, jeweils zu Art. 12 Buchst. b) und c) VO (EWG) Nr. 857/84).

    Bei gepachteten Betrieben ist der landwirtschaftliche Betriebsleiter, der die Gesamtheit von Produktionseinheiten zur Milcherzeugung in eigener Verantwortung bewirtschaftet, vielmehr nur der Pächter, der das Recht zur Nutzung des Betriebs hat (EuGH, Urteile v. 09.07.1992, a.a.O., Rn. 11, und v. 27.01.1994 - Rs. C-98/91 -, Herbrink , Slg. 1994, S. 1-223, Rn. 20, jeweils zu Art. 12 Buchst. c) VO (EWG) Nr. 857/84; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.11.1997 - 3 C 33.96 -, BVerwGE 105, 354, 357).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.1992 - C-98/91

    A. A. Herbrink gegen Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij. -

    Was die erste dieser beiden Voraussetzungen angeht, so ist diese nicht erfuellt, wie sich aus dem Urteil Maier (31) ergibt, wenn die zwischen dem Ende des Nichtvermarktungszeitraums und dem Erlaß der Verordnung Nr. 764/89 eingetretenen Umstände erkennen lassen, daß der Landwirt die Milchproduktion endgültig aufgegeben hat.

    (7) - Urteil vom 9. Juli 1992 in der Rechtssache C-236/90 (Maier, Slg. 1992, I-4483).

  • EuGH, 23.01.1997 - C-463/93

    St. Martinus Elten / Landwirtschaftskammer Rheinland

    17 Die in Artikel 12 Buchstaben c und d der Verordnung Nr. 857/84 enthaltenen Definitionen des Begriffes "Erzeuger" und in dessen Folge des Begriffes "Betrieb" zeigen nach dem Urteil vom 9. Juli 1992 in der Rechtssache C-236/90 (Maier, Slg. 1992, I-4483, Randnr. 11), daß mit dem Begriff des Erzeugers nur ein landwirtschaftschaftlicher Betriebsleiter gemeint ist, der eine Gesamtheit von Produktionseinheiten zur Milcherzeugung in eigener Verantwortung bewirtschaftet.

    18 Hat der Gerichtshof im Urteil Maier (a. a. O., Randnrn. 11 und 12) dem Pächter im Gegensatz zum Verpächter die Eigenschaft eines Erzeugers zuerkannt, so muß das gleiche für einen landwirtschaftlichen Betriebsleiter gelten, der die gelieferte Milchmenge auf der Gesamtheit der eigenen und zugepachteten Flächen erzeugt und diese Flächen selbst teils als Eigentümer, teils als Pächter bewirtschaftet.

  • EuGH, 27.01.1994 - C-98/91

    Herbrink / Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij

    20 Anspruch auf eine spezifische Referenzmenge hat der Erzeuger im Sinne der Artikel 3a und 12 Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84. Mit dem Begriff des Erzeugers, wie er auch in Artikel 3a der Verordnung Nr. 1546/88 verwendet wird, ist ein landwirtschaftlicher Betriebsleiter gemeint, der eine Gesamtheit von Produktionseinheiten zur Milcherzeugung in eigener Verantwortung bewirtschaftet; bei Verpachtung des Betriebs sind diese Voraussetzungen nur in der Person des Pächters, der das Recht zur Nutzung des Betriebs hat, erfuellt (Urteil vom 9. Juli 1992 in der Rechtssache C-236/90, Maier, Slg. 1992, I-4483, Randnr. 11).
  • BVerwG, 09.07.2020 - 3 C 11.19

    Prämienberechtigung einer GmbH & Co. KG

    Der Gerichtshof stellte für die Zuordnung eines Betriebs auf die selbstständige, eigenverantwortliche und klar vom Verpächter getrennte Bewirtschaftung ab und betrachtete im Pachtverhältnis gegebenenfalls den Pächter als Erzeuger und Betriebsinhaber beziehungsweise Betriebsleiter (EuGH, Urteile vom 15. Januar 1991 - C-341/89 [ECLI:EU:C:1991:11], Ballmann - Rn. 17, vom 9. Juli 1992 - C-236/90 [ECLI:EU:C:1992:311], Maier - Rn. 11, vom 27. Januar 1994 - C-98/91 [ECLI:EU:C:1994:24], Herbrink - Rn. 20 und vom 17. April 1997 - C-15/95, EARL Kerlast - Rn. 25).
  • EuG, 26.06.2008 - T-94/98

    Alferink u.a. / Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung -

    Die in Art. 12 Buchst. c und d der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 764/89 geänderten Fassung enthaltenen Definitionen der Begriffe "Erzeuger" und folglich "Betrieb" zeigen, dass mit dem Begriff des Erzeugers nur ein landwirtschaftlicher Betriebsleiter gemeint ist, der eine Gesamtheit von Produktionseinheiten zur Milcherzeugung in eigener Verantwortung bewirtschaftet (Urteile des Gerichtshofs vom 9. Juli 1992, Maier, C-236/90, Slg. 1992, I-4483, Randnr. 11, und vom 23. Januar 1997, St. Martinus Elten, C-463/93, Slg. 1997, I-255, Randnr. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1992 - C-309/89

    Codorníu SA gegen Rat der Europäischen Union. - Nichtigkeitsklage - Verordnung -

    Um solche herkömmlichen Angaben, die für andere Erzeugnisarten genau festgelegter Herkunft verwendet werden, zu schützen, 48 - Vgl. z. B. Urteil vom 9. Juli 1992 in der Rechtssache C-236/90 (Maicr, Slg. 1992, I-4483, Randnr. 25).
  • OVG Niedersachsen, 09.08.2011 - 10 LC 217/08

    Übergang der Milchreferenzmenge nach Erwerb landwirtschaftlicher Flächen

    Aus diesen Definitionen ergibt sich, dass mit dem Begriff des Erzeugers nur ein landwirtschaftlicher Betriebsleiter gemeint ist, der eine Gesamtheit von Produktionseinheiten in eigener Verantwortung bewirtschaftet (vgl. EuGH, Urteile vom 9. Juli 1992 - C-236/90 [Maier] -, Slg. 1992, S. 1-4483, Rn. 11; vom 17. April 1997 - C-15/95 [EARL de Kerlast] -, a.a.O., Rn. 25, jeweils zu Art. 12 Buchst. b) und c) VO (EWG) Nr. 857/84 (Vorgängerverordnung zur VO (EWG) Nr. 3950/92)).
  • BVerwG, 29.11.1993 - 3 C 5.92

    Ausstellung von Zielmengenbescheinigungen über die Produktion von Milch -

    Zugunsten der Klägerin läßt sich aus dem genannten Umstand schon deshalb nichts entnehmen, weil nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Stillegung der Milcherzeugung aufgrund der Nichtvermarktungsregelung dann nicht zur Zuteilung einer Referenzmenge nach Auslaufen des Stillegungszeitraums führt, wenn der die Prämie in Anspruch nehmende Erzeuger die Milchproduktion anschließend nicht selbst wieder aufgenommen hat, sondern den Betrieb an einen Dritten verpachtet hat (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1991 - Rs C-44/89 - Rn. 21, 24; Urteil vom 9. Juli 1992 - Rs C-236/90 - Rn. 21 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2012 - 16 A 937/10

    Anspruch des Betreibers eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Rindermast und

  • BFH, 16.01.2001 - VII B 70/00

    Milchproduktion - Gesellschaft - Milchvieh - Nichtvermarktungsbetrieb -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2022 - 12 A 2612/19

    Teilweise Rücknahme eines Festsetzungs- und Zuweisungsbescheids betreffend die

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2012 - 10 LB 184/09

    Anspruch eines Landwirts auf Zuweisung höherwertiger Zahlungsansprüche i.R.d.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2022 - 12 A 1042/20

    Rückforderung gezahlter staatlicher Förderungsleistungen im Agrarbereich wegen

  • VGH Hessen, 20.11.2003 - 8 UE 906/01
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2022 - 12 A 4576/19

    Ablehnung der Festsetzung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.1993 - C-2/92

    The Queen gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte Dennis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.12.2022 - 12 A 3276/20

    Erfüllen der Voraussetzungen für die Prämienbewilligung durch Nachweis eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1996 - C-152/95

    Michel Macon e.a. gegen Préfet de l'Aisne. - Zusätzliche Abgabe für Milch -

  • FG Hessen, 24.04.2002 - 7 V 152/02

    Übertragung der Milchreferenzmenge durch einen Stall- oder Kuhpachtvertrag -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1992 - C-236/90   

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Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1992 - C-236/90 (https://dejure.org/1992,19896)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.02.1992 - C-236/90 (https://dejure.org/1992,19896)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 1992 - C-236/90 (https://dejure.org/1992,19896)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Reinhard Maier gegen Freistaat Bayern.

    Zusätzliche Abgabe für Milch

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1992 - C-236/90
    Was die Situation der Landwirte angeht, die in dem jeweiligen Referenzjahr keine Erzeugung aufwiesen, da sie zuvor gegen Gewährung einer Prämie eine Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77(3) eingegangen waren, so hat der Gemeinschaftsgesetzgeber dem im Anschluß an die Urteile Mulder(4) und Von Deetzen(5) im Jahre 1989 durch eine namentlich in der Verordnung Nr. 764/89(6) enthaltene Sonderregelung Rechnung getragen.

    In bezug auf diesen Grundsatz hat nämlich der Gerichtshof in den genannten Urteilen Mulder(17) und Von Deetzen(18) entschieden,.

    (4) ° Urteil vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321).

    (26) ° Wenn auch die Verordnung Nr. 764/89 als Reaktion auf die Urteile Mulder und Von Deetzen nur das berechtigte Vertrauen des Teilnehmers an dem Nichtvermarktungs- bzw. Umstellungsprogramm im Auge hat, so kann im Einzelfall die Prüfung geboten sein, ob das Gemeinschaftsrecht auch ein eventuelles Vertrauen des Pächters/Käufers schützt, der den Betrieb nach Ablauf des Nichtvermarktungs- bzw. Umstellungszeitraums übernommen hat.

  • EuGH, 22.10.1991 - C-44/89

    Von Deetzen / Hauptzollamt Oldenburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1992 - C-236/90
    (16) ° Vergleiche die Einschränkung in Artikel 3a Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 und hierzu das Urteil vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache 44/89, Von Deetzen, Slg 1991, I-5119).

    (27) ° Zur Frage der Gültigkeit dieser Regelung s. das Urteil vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-44/89 (Von Deetzen, a. a. O., insbesondere Randnr. 33).

  • EuGH, 10.01.1992 - C-177/90

    Kühn / Landwirtschaftskammer Weser-Ems

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1992 - C-236/90
    (20) ° Vergleiche zuletzt das Urteil vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache 177/90 (Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 18).

    (28) ° Zur Rechtslage nach Ablauf eines Pachtverhältnisses vergleiche Artikel 7 Nr. 3 der Verordnung Nr. 1546/88 und (zu dessen Vorläufer, dem Artikel 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 1371/84) das Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache C-5/88 (Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 15) sowie das Urteil vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90 (Kühn, a. a. O., Randnr. 22).

  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1992 - C-236/90
    (5) ° Urteil vom selben Tage in der Rechtssache 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355).

    (16) ° Vergleiche die Einschränkung in Artikel 3a Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 und hierzu das Urteil vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache 44/89, Von Deetzen, Slg 1991, I-5119).

  • EuGH, 13.07.1989 - 5/88

    Wachauf / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1992 - C-236/90
    (28) ° Zur Rechtslage nach Ablauf eines Pachtverhältnisses vergleiche Artikel 7 Nr. 3 der Verordnung Nr. 1546/88 und (zu dessen Vorläufer, dem Artikel 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 1371/84) das Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache C-5/88 (Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 15) sowie das Urteil vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90 (Kühn, a. a. O., Randnr. 22).
  • EuGH, 21.03.1991 - C-314/89

    Rauh / Hauptzollamt Nürnberg-Fürth

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1992 - C-236/90
    (25) ° Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache 314/89 (Rauh, Slg. 1991, I-1647).
  • EuGH, 15.01.1991 - C-341/89

    Ballmann / Hauptzollamt Osnabrück

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1992 - C-236/90
    Die damit verbundene Voraussetzung, eigenverantwortlich über den Einsatz der Produktionseinheiten zum Zwecke der Produktion entscheiden zu können, erfuellt im Falle eines verpachteten Betriebs (im allgemeinen ° vgl. aber den in der Rechtssache Ballmann, C-341/89, Slg. 1991, I-25, behandelten Sonderfall) nicht der Verpächter, sondern der Pächter.
  • EuGH, 21.02.1990 - 267/88

    Wuidart u.a. / Laiterie coopérative eupenoise u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1992 - C-236/90
    (21) ° Siehe z. B. Urteil vom 21. Februar 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-267/88 bis C-285/88 (Wuidart u. a., Slg. 1990, I-467, Randnr. 13).
  • EuGH, 21.02.1990 - 285/88
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1992 - C-236/90
    (21) ° Siehe z. B. Urteil vom 21. Februar 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-267/88 bis C-285/88 (Wuidart u. a., Slg. 1990, I-467, Randnr. 13).
  • OVG Bremen, 09.01.1990 - 2 BA 43/89

    Auszubildender; Ausbildungsförderung; Einkommen der Eltern; Unterhalt

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1992 - C-236/90
    (16) ° Vergleiche die Einschränkung in Artikel 3a Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 und hierzu das Urteil vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache 44/89, Von Deetzen, Slg 1991, I-5119).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-86/90

    Thomas Anthony O'Brien gegen Irland, Attorney General und Minister for

    Wird eine Quote nach der Verordnung Nr. 857/84 zugeteilt, so wird sie einem Erzeuger, nicht aber einem Betrieb zugewiesen, so daß der Erzeuger identifiziert werden muß, der den Betrieb zum Zeitpunkt der Zuteilung bewirtschaftete (siehe die Nummern 10 und 11 der kürzlich, am 27. Februar 1992, vorgetragenen Schlussanträge von Generalanwalt Lenz in der Rechtssache C-236/90, Maier, Slg. 1992, I-4483, I-4492).
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