Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 16.07.2015 - C-237/15 PPU   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,17946
EuGH, 16.07.2015 - C-237/15 PPU (https://dejure.org/2015,17946)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.2015 - C-237/15 PPU (https://dejure.org/2015,17946)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - C-237/15 PPU (https://dejure.org/2015,17946)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,17946) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lanigan

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 6 - Recht auf Freiheit und Sicherheit - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Lanigan

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 6 - Recht auf Freiheit und Sicherheit - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Justiz und Inneres - Der Ablauf der Fristen, innerhalb deren über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zu entscheiden ist, entbindet das zuständige Gericht nicht von einer Entscheidung hierüber und schließt es für sich genommen nicht aus, die gesuchte Person ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entscheidung über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verzögerungstaktik schützt Straftäter nicht vor Auslieferung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Lanigan

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 6 - Recht auf Freiheit und Sicherheit - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (51)

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    75      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Rahmenbeschluss, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhende multilaterale Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden soll (vgl. Urteile West, C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 54, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 36, F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 34, und Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 27).

    76      Der Rahmenbeschluss ist daher darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (vgl. Urteile Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 37, F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 35, und Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 28).

    79      In dem vom Rahmenbeschluss geregelten Bereich kommt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der - wie sich insbesondere aus dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses ergibt - den "Eckstein' der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen bildet, in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses zur Anwendung, der bestimmt, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nur an eine der in Art. 5 des Rahmenbeschlusses erschöpfend aufgeführten Bedingungen geknüpft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    98      Stellt die vollstreckende Justizbehörde anhand der gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses erteilten Informationen sowie aller übrigen Informationen, über die sie verfügt, fest, dass für die Person, gegen die sich der Europäische Haftbefehl richtet, eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in dem in Rn. 94 des vorliegenden Urteils angesprochenen Sinne besteht, ist die Vollstreckung des Haftbefehls aufzuschieben, aber nicht aufzugeben (vgl. entsprechend Urteil Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 38).

    100    Überdies darf die vollstreckende Justizbehörde nach Art. 6 der Charta die betreffende Person nur in Haft behalten, solange das Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls mit hinreichender Sorgfalt durchgeführt worden ist und somit keine übermäßig lange Inhaftierung vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 58 bis 60).

    102    Kommt die vollstreckende Justizbehörde am Ende der in den Rn. 100 und 101 des vorliegenden Urteils angesprochenen Prüfung zu dem Ergebnis, dass sie verpflichtet ist, die Inhaftierung der gesuchten Person zu beenden, muss sie jedenfalls nach den Art. 12 und 17 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses die vorläufige Freilassung dieser Person mit den ihres Erachtens zur Verhinderung einer Flucht erforderlichen Maßnahmen verbinden und sicherstellen, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe der Person weiterhin gegeben sind, solange noch keine endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ergangen ist (vgl. Urteil Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 61).

  • EuGH, 25.01.2017 - C-640/15

    Die für die Vollziehung eines Europäischen Haftbefehls zuständigen Behörden

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Rahmenbeschluss darauf gerichtet ist, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt (Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan , C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 28, und vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu , C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 76).

    In diesem Rahmen soll Art. 23 des Rahmenbeschlusses ebenso wie dessen Art. 15 und 17 insbesondere die justizielle Zusammenarbeit beschleunigen, indem für den Erlass der den Europäischen Haftbefehl betreffenden Entscheidungen Fristen gesetzt werden, die die Mitgliedstaaten einhalten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2013, F , C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 58, und vom 16. Juli 2015, Lanigan , C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 29 und 33).

    Diese Auslegung könnte ferner dazu führen, dass die gesuchte Person in Fällen freigelassen wird, in denen die Verlängerung der Dauer ihrer Haft nicht auf mangelnde Sorgfalt der vollstreckenden Behörde zurückzuführen ist und in denen die Gesamtdauer der Haft dieser Person in Anbetracht insbesondere ihres eigenen Beitrags zur Verzögerung des Verfahrens, der ihr drohenden Strafe und einer gegebenenfalls bestehenden Fluchtgefahr nicht übermäßig lang ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan , C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 59).

    Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses im Einklang mit Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wonach jeder Mensch das Recht auf Freiheit und Sicherheit hat, ausgelegt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan , C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 54).

    Um sich zu vergewissern, dass dies der Fall ist, muss diese Behörde eine konkrete Prüfung der in Rede stehenden Sachlage vornehmen und dabei alle relevanten Gesichtspunkte heranziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan , C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 58 und 59).

    Zwar sieht Art. 15 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses eindeutig vor, dass die vollstreckende Justizbehörde über die Übergabe der betreffenden Person innerhalb der im Rahmenbeschluss vorgesehenen Fristen entscheidet, doch reicht der Wortlaut dieser Bestimmung nicht aus, um zu klären, ob die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nach Ablauf dieser Fristen fortzusetzen ist und ob insbesondere die vollstreckende Justizbehörde verpflichtet ist, nach Ablauf der in Art. 23 des Rahmenbeschlusses festgelegten Fristen die Übergabe durchzuführen und zu diesem Zweck mit der ausstellenden Justizbehörde ein neues Übergabedatum zu vereinbaren (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan , C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 34).

    Insoweit ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der den "Eckstein" der gerichtlichen Zusammenarbeit bildet, nach Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses bedeutet, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan , C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 36).

    Angesichts der zentralen Rolle der Verpflichtung zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls in dem durch den Rahmenbeschluss geschaffenen System und des Fehlens jeder ausdrücklichen Beschränkung der zeitlichen Geltungsdauer dieser Verpflichtung im Rahmenbeschluss kann daher die in dessen Art. 15 Abs. 1 aufgestellte Regel nicht dahin ausgelegt werden, dass sie impliziert, dass die vollstreckende Justizbehörde nach Ablauf der in Art. 23 des Rahmenbeschlusses festgelegten Fristen mit der ausstellenden Justizbehörde kein neues Übergabedatum mehr vereinbaren dürfte oder dass der Vollstreckungsmitgliedstaat nicht mehr verpflichtet wäre, das Verfahren zur Vollstreckung des Haftbefehls fortzusetzen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan , C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 37).

    Im Übrigen hat der Unionsgesetzgeber in Art. 23 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses zwar ausdrücklich festgelegt, dass der Ablauf der in Art. 23 Abs. 2 bis 4 des Rahmenbeschlusses genannten Fristen bedeutet, dass die betreffende Person, wenn sie sich noch immer in Haft befindet, freigelassen wird; er hat den Ablauf dieser Fristen jedoch mit keiner anderen Wirkung verknüpft und insbesondere nicht vorgesehen, dass dadurch den betreffenden Behörden die Möglichkeit genommen würde, nach Art. 23 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ein Übergabedatum zu vereinbaren, oder der Vollstreckungsmitgliedstaat von der Verpflichtung entbunden würde, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan , C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 38).

    Außerdem wäre eine Auslegung von Art. 15 Abs. 1 und Art. 23 des Rahmenbeschlusses, nach der die vollstreckende Justizbehörde nach Ablauf der in Art. 23 des Rahmenbeschlusses genannten Fristen nicht mehr die Übergabe der gesuchten Person durchführen und hierfür mit der ausstellenden Justizbehörde ein neues Übergabedatum vereinbaren dürfte, geeignet, das mit dem Rahmenbeschluss verfolgte Ziel einer Beschleunigung und Vereinfachung der justiziellen Zusammenarbeit zu beeinträchtigen, da sie insbesondere den Ausstellungsmitgliedstaat zwingen könnte, einen zweiten Europäischen Haftbefehl zu erlassen, um ein neues Übergabeverfahren innerhalb der im Rahmenbeschluss vorgesehenen Fristen zu ermöglichen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan , C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 40).

    Aus dem Vorstehenden folgt, dass der bloße Ablauf der in Art. 23 des Rahmenbeschlusses festgelegten Fristen den Vollstreckungsmitgliedstaat nicht seiner Verpflichtung entheben kann, das Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls fortzuführen und die Übergabe der gesuchten Person durchzuführen, wofür die betreffenden Behörden ein neues Übergabedatum vereinbaren müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan , C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-804/21

    C und CD (Obstacles juridiques à l'exécution d'une décision de remise) -

    6 Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 57 bis 59), und vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 100).

    Siehe auch Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 47 bis 49).

    11 Vgl. Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 61), und vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 102).

    13 Vgl. Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 55), vom 15. März 2017, Al Chodor (C-528/15, EU:C:2017:213, Rn. 37), und vom 12. Februar 2019, TC (C-492/18 PPU, EU:C:2019:108, Rn. 56).

    Siehe auch Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 61).

    16 Vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 41).

    17 Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 28), vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 76), und vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 31).

    27 Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 55).

    28 Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 56).

    Siehe auch Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 58 und 59).

  • EuGH, 12.02.2019 - C-492/18

    TC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Aus dem Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474), gehe jedoch hervor, dass diese Annahme nicht zutreffe.

    Dabei sind die Art. 15 und 17 des Rahmenbeschlusses 2002/584, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dahin auszulegen, dass die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls grundsätzlich innerhalb dieser Fristen erfolgen muss, deren Bedeutung im Übrigen in mehreren Bestimmungen des Rahmenbeschlusses zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 29 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen sieht dieser Artikel nicht allgemein vor, dass die Inhafthaltung der gesuchten Person nur innerhalb ganz bestimmter zeitlicher Grenzen möglich ist, und insbesondere nicht, dass sie nach Ablauf der in Art. 17 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Fristen ausgeschlossen ist (Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 44).

    Desgleichen ist zwar nach Art. 12 des Rahmenbeschlusses 2002/584 unter bestimmten Bedingungen eine vorläufige Haftentlassung der aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommenen Person möglich, doch sieht weder er noch eine andere Bestimmung dieses Rahmenbeschlusses vor, dass die vollstreckende Justizbehörde nach Ablauf der in Art. 17 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Fristen zu einer solchen bedingten oder gar uneingeschränkten Haftentlassung dieser Person verpflichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 45 und 46).

    Da das Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls auch nach Ablauf der in Art. 17 des Rahmenbeschlusses 2002/584 festgelegten Fristen fortgesetzt werden muss, könnte nämlich eine allgemeine und unbedingte Verpflichtung zur vorläufigen oder gar uneingeschränkten Haftentlassung der gesuchten Person nach Ablauf dieser Fristen oder bei einer sie überschreitenden Gesamthaftdauer dieser Person die Wirksamkeit des durch den Rahmenbeschluss geschaffenen Systems der Übergabe beeinträchtigen und damit die Verwirklichung der mit ihm verfolgten Ziele behindern (Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 50).

    Entscheidet die vollstreckende Justizbehörde, die Inhaftierung der gesuchten Person zu beenden, muss sie daher nach Art. 12 und Art. 17 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses die vorläufige Freilassung dieser Person mit den ihres Erachtens zur Verhinderung einer Flucht erforderlichen Maßnahmen verbinden und sicherstellen, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe der Person, solange noch keine endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ergangen ist, weiterhin gegeben sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 61).

    Diese Pflicht gilt zudem für alle Mitgliedstaaten und insbesondere sowohl für den Ausstellungsmitgliedstaat als auch für den Vollstreckungsmitgliedstaat (Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    12 des Rahmenbeschlusses muss daher im Einklang mit Art. 6 der Charta ausgelegt werden, wonach jeder Mensch das Recht auf Freiheit und Sicherheit hat (Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 54).

    Insoweit lässt Art. 52 Abs. 1 der Charta Einschränkungen der Ausübung dieses Rechts zu, sofern die Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt der betreffenden Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. März 2017, Al Chodor, C-528/15, EU:C:2017:213, Rn. 37).

    Zudem hat der Gerichtshof in den Rn. 57 bis 59 des Urteils vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474), des Weiteren die Voraussetzungen genannt, die die Verlängerung der Inhaftierung der gesuchten Person über die in Art. 17 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Fristen hinaus bis zu deren tatsächlichen Übergabe erfüllen muss.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-640/15

    Vilkas

    Folglich muss die vollstreckende Justizbehörde beim Erlass der Entscheidung, die Freiheitsentziehung für die Zwecke der Anwendung von Art. 23 Abs. 3 aufrechtzuerhalten, ähnlich wie der Gerichtshof im Urteil Lanigan festgestellt hat, eine konkrete Prüfung der Sachlage vornehmen und dabei alle zur Beurteilung der Frage, ob die Dauer der Freiheitsentziehung gerechtfertigt ist, relevanten Gesichtspunkte heranziehen, u. a. die Strafe, die für die dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden Taten droht oder verhängt wurde, die Fluchtgefahr, das Handeln der zuständigen Behörden und schließlich "den Beitrag der gesuchten Person zur Verfahrensdauer"(29).

    Vgl. insoweit auch Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 35 bis 42).

    10 - Vgl. ähnlich zu Art. 12, Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 54).

    11 - Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 53).

    13 - Vgl. in diesem Sinne zur Situation vor Ergehen der endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 61).

    16 - Vgl. auch Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 56).

    20 - Vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 56 bis 58).

    21 - Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 57).

    22 - Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 100), und vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 58).

    29 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 59).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2018 - C-492/18

    TC

    Aus dem Urteil Lanigan(5) gehe jedoch hervor, dass der Rahmenbeschluss für den Fall des Überschreitens der Frist von 90 Tagen keine allgemeine und unbedingte Verpflichtung zur (vorläufigen) Haftentlassung vorsehe, wenn das Übergabeverfahren mit hinreichender Sorgfalt durchgeführt worden sei und somit keine übermäßig lange Inhaftierung vorliege(6).

    Wie nämlich aus dem Urteil Lanigan(33) hervorgeht, könnte eine allgemeine und unbedingte Verpflichtung zur Haftentlassung einer aufgrund eines Europäischen Haftbefehls gesuchten Person bei einer die in Art. 17 des Rahmenbeschlusses festgelegten Fristen überschreitenden Gesamthaftdauer dieser Person die Wirksamkeit des durch den Rahmenbeschluss geschaffenen Übergabesystems beeinträchtigen und damit die Verwirklichung der mit ihm verfolgten Ziele behindern.

    5 Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 50).

    6 Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 52 und 58).

    9 Die in der Vorlagefrage geschilderte Problemlage mit diesen Worten zu formulieren, scheint mir auch mit der Argumentation des Gerichtshofs im Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 54 und 55), im Einklang zu stehen.

    33 Urteil vom 16. Juli 2015 (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 50).

  • EuGH, 13.09.2017 - C-60/16

    Khir Amayry

    In diesem Zusammenhang ist es somit Sache der zuständigen Behörde unter der Kontrolle der nationalen Gerichte, das Überstellungsverfahren mit Sorgfalt durchzuführen und die Haft nicht über den für die Zwecke dieses Verfahrens erforderlichen Zeitraum hinaus zu verlängern, der unter Berücksichtigung der konkreten Anforderungen des genannten Verfahrens in jedem Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 58 und 59).

    Außerdem kann die betroffene Person nicht für einen Zeitraum in Haft genommen werden, der die Dauer von sechs Wochen, in denen die Überstellung effektiv vorgenommen werden konnte, erheblich überschreitet, da sich aus Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung ergibt, dass dieser Zeitraum - u. a. aufgrund dessen, dass es sich bei dem mit dieser Verordnung eingeführten Verfahren zur Überstellung zwischen den Mitgliedstaaten um ein vereinfachtes Verfahren handelt - grundsätzlich ausreichend ist, damit die zuständigen Behörden die Überstellung vornehmen können (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 60).

  • EuGH, 13.11.2018 - C-47/17

    X

    Während nämlich Letztere durch das Fehlen einer die betreffende Frist festlegenden Bestimmung des Unionsrechts gekennzeichnet waren (vgl. u. a. Urteile vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 5, 28 und 33, vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 44 und 48, vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97 und 104, vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C-566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 89 und 95 bis 97, vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 41, vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 45 und 61, sowie vom 27. Juni 2018, Diallo, C-246/17, EU:C:2018:499, Rn. 58 und 69), hat die Kommission in Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung eine konkrete Frist von zwei Wochen vorgesehen, innerhalb deren der ersuchte Mitgliedstaat sich bemühen muss, auf das Ersuchen um neuerliche Prüfung, das der ersuchende Mitgliedstaat an ihn richtet, eine Antwort zu erteilen.
  • EuGH, 17.03.2016 - C-695/15

    Die Dublin-III-Verordnung gestattet es den Mitgliedstaaten, eine Person, die um

    Zweitens ist hinsichtlich der Dringlichkeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens derzeit seiner Freiheit beraubt ist und dass seine weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2020 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits)

    28 Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 41).

    44 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 42, 52, 60 und 62).

    45 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 53 bis 59).

    46 Vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-216/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist die Vollstreckung eines Europäischen

  • EuGH, 06.10.2015 - C-650/13

    Ein Mitgliedstaat kann an der bei bestimmten Staatsangehörigen erfolgten

  • EuGH, 23.01.2018 - C-367/16

    Piotrowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-508/18

    OG (Staatsanwaltschaft Lübeck) - Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle und

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-271/17

    Zdziaszek

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2016 - C-601/15

    N. - Eilvorabentscheidungsverfahren - Drittstaatsangehöriger, der einen

  • EuGH, 08.11.2016 - C-554/14

    Bei der Überstellung eines Häftlings aus einem Mitgliedstaat an einen anderen

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-571/17

    Ardic

  • EuGH, 22.06.2016 - C-419/15

    Thomas Philipps - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

  • EuGH, 04.02.2016 - C-163/15

    Hassan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 11.01.2017 - C-289/15

    Grundza - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 03.03.2020 - C-717/18

    Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Europäischer Haftbefehl gegen eine Person,

  • EuGH, 24.05.2022 - C-629/21

    Puigdemont i Casamajó u.a./ Parlament und Spanien

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-220/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden,

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-289/16

    Kamin und Grill Shop

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2017 - C-678/15

    Khorassani - Verbraucherschutz - Märkte für Finanzinstrumente - Begriff der

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-191/14

    DOW Benelux - Umweltrecht - System für den Handel mit

  • EuGH, 28.04.2022 - C-804/21

    Der Begriff der höheren Gewalt, die die Vollstreckung eines Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2016 - C-241/15

    Bob-Dogi

  • EuGH, 08.12.2022 - C-492/22

    CJ (Décision de remise différée en raison de poursuites pénales)

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-327/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar sollte der Beschluss des Vereinigten

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-175/16

    Hälvä u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-115/15

    NA

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-442/16

    Gusa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Besondere

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2019 - C-489/19

    NJ (Parquet de Vienne) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-270/17

    Tupikas

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2020 - C-414/20

    MM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorlageverfahren - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-73/17

    Generalanwalt Wathelet schlägt dem Gerichtshof vor, nur die Handlung, mit der der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-75/16

    Menini und Rampanelli

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-46/15

    Ambisig

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-389/14

    Esso Italiana u.a. - Umweltrecht - System für den Handel mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-492/22

    Openbaar Ministerie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-648/20

    Svishtov Regional Prosecutor's Office

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2019 - C-653/19

    Spetsializirana prokuratura - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2016 - C-108/16

    Dworzecki - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2015 - C-163/15

    Hassan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2015 - C-99/15

    Liffers

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-289/15

    Grundza - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2008/909/JI

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2018 - C-325/16

    Industrias Químicas del Vallés

  • EGMR, 10.07.2018 - 1704/17

    ORBULESCU v. THE NETHERLANDS

  • EGMR - 34414/17 (anhängig)

    VOICU v. THE NETHERLANDS

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2015 - C-237/15 PPU   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,19267
Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2015 - C-237/15 PPU (https://dejure.org/2015,19267)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.07.2015 - C-237/15 PPU (https://dejure.org/2015,19267)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Juli 2015 - C-237/15 PPU (https://dejure.org/2015,19267)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,19267) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Lanigan

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Übergabeentscheidung - Art. 15 - Gesuchte Person, die ihrer Übergabe nicht zustimmt und ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (63)

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht