Rechtsprechung
   EuGH, 23.03.2010 - C-236/08, C-237/08, C-238/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,27
EuGH, 23.03.2010 - C-236/08, C-237/08, C-238/08 (https://dejure.org/2010,27)
EuGH, Entscheidung vom 23.03.2010 - C-236/08, C-237/08, C-238/08 (https://dejure.org/2010,27)
EuGH, Entscheidung vom 23. März 2010 - C-236/08, C-237/08, C-238/08 (https://dejure.org/2010,27)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • lexetius.com

    Marken - Internet - Suchmaschine - Werbung anhand von Schlüsselwörtern ('keyword advertising') - Anhand von Schlüsselwörtern, die Marken entsprechen, erfolgende Anzeige von Links zu Internetseiten von Mitbewerbern der Inhaber der betreffenden Marken oder ...

  • markenmagazin:recht

    Zulässigkeit von Google AdWords ("Keyword Advertising”)

  • Telemedicus

    Werbung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes - Google Adwords

  • Telemedicus

    Werbung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes - Google Adwords

  • webshoprecht.de

    Google-Adwordswerbung mit Schlüsselwörtern, die mit Markenbezeichnungen identisch sind

  • Europäischer Gerichtshof

    Google France und Google

    Marken - Internet - Suchmaschine - Werbung anhand von Schlüsselwörtern ("keyword advertising") - Anhand von Schlüsselwörtern, die Marken entsprechen, erfolgende Anzeige von Links zu Internetseiten von Mitbewerbern der Inhaber der betreffenden Marken oder Internetseiten, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Google France

    Marken - Internet - Suchmaschine - Werbung anhand von Schlüsselwörtern ("keyword advertising") - Anhand von Schlüsselwörtern, die Marken entsprechen, erfolgende Anzeige von Links zu Internetseiten von Mitbewerbern der Inhaber der betreffenden Marken oder Internetseiten, ...

  • EU-Kommission PDF

    Google France und Google

    Marken - Internet - Suchmaschine - Werbung anhand von Schlüsselwörtern ("keyword advertising") - Anhand von Schlüsselwörtern, die Marken entsprechen, erfolgende Anzeige von Links zu Internetseiten von Mitbewerbern der Inhaber der betreffenden Marken oder Internetseiten, ...

  • EU-Kommission

    Google France und Google

    Marken - Internet - Suchmaschine - Werbung anhand von Schlüsselwörtern (‚keyword advertising‘) - Anhand von Schlüsselwörtern, die Marken entsprechen, erfolgende Anzeige von Links zu Internetseiten von Mitbewerbern der Inhaber der betreffenden Marken oder ...

  • JurPC

    "Keyword advertising" in Suchmaschinen

  • Wolters Kluwer

    Werbung anhand von mit Marken identischen bzw. markenähnlichen Schlüsselwörtern im Internet ['keyword advertising']; Unterlassungsanspruch der Markeninhabers; Google France SARL und Google Inc. Gegen Louis Vuitton Malletier SA u.a.

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Reichweite des Markenrechts, um die Anzeige von schlüsselwortbasierten Werbelinks zu untersagen

  • kanzlei.biz

    Google AdWords

  • Betriebs-Berater

    Google verletzt mit AdWord-Werbung keine Markenrechte

  • info-it-recht.de

    "Keyword Advertising" (Schlüsselwörter) in Suchmaschinen (hier: Markenrecht)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Werbung anhand von mit Marken identischen bzw. markenähnlichen Schlüsselwörtern im Internet ['keyword advertising']; Unterlassungsanspruch der Markeninhabers; Google France SARL und Google Inc. Gegen Louis Vuitton Malletier SA u.a.

  • rechtsportal.de

    Werbung anhand von mit Marken identischen bzw. markenähnlichen Schlüsselwörtern im Internet ['keyword advertising']; Unterlassungsanspruch der Markeninhabers; Google France SARL und Google Inc. Gegen Louis Vuitton Malletier SA u.a.

  • datenbank.nwb.de

    Keyword-Advertising in Internet-Suchmaschinen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (25)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Google hat dadurch, dass es Werbenden die Möglichkeit bietet, Schlüsselwörter zu kaufen, die Marken von Mitbewerbern entsprechen, nicht das Markenrecht verletzt

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Art. 5 Abs. 1 lit. a. EU-RL 89/104; Art. 14 EU-RL 2000/31
    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Google verletzt mit AdWords keine Markenrechte

  • beck-blog (Kurzinformation)

    EuGH erlaubt Googlead

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Google verstößt mit Adwords-System nicht gegen Markenrecht

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation)

    Nutzung von Markennamen in Google AdWords

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Google France und Google

    Marken - Internet - Suchmaschine - Werbung anhand von Schlüsselwörtern ("keyword advertising") - Anhand von Schlüsselwörtern, die Marken entsprechen, erfolgende Anzeige von Links zu Internetseiten von Mitbewerbern der Inhaber der betreffenden Marken oder Internetseiten, ...

  • heise.de (Pressebericht)

    Google-Anzeigendienst ist EU-rechtskonform

  • heise.de (Pressebericht, 22.12.2010)

    Schlüsselpositionen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fremde Marken im Googles Adwords-Programm

  • lto.de (Kurzinformation)

    AdWords verletzen keine Markenrechte

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Google haftet nicht für unzulässige Adword-Werbung

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Google verletzt keine Markenrechte, wenn Anzeigenkunden Schlüsselwörter kaufen können, die eingetragenen Marken entsprechen

  • ra-dr-graf.de (Kurzinformation)

    Google AdWords

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    EuGH Generalanwalt Maduro: Schlussanträge zur Frage der Zulässigkeit der Verwendung fremder Marken als Keyword bei Google Adwords

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Google verletzt keine Markenrechte, wenn Anzeigenkunden Schlüsselwörter kaufen können, die eingetragenen Marken entsprechen

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Kein Markenrechtsverstoß bei Google-Adwords-Werbung

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Google-Markenrichtlinie für AdWords in Kraft

  • socialmediarecht.de (Kurzinformation)

    SEO und SEM

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zur Nutzung markenrechtlich geschützter Begriffe durch Nichtberechtigte in kommerziellen Werbeanzeigen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Die Verwendung eines Schlüsselwortes im Rahmen des Keyword-Advertising" kann eine Markenverletzung durch den Unternehmer sein!

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Google verletzt keine Markenrechte, wenn Anzeigenkunden Schlüsselwörter kaufen können, die eingetragenen Marken entsprechen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Google begeht keine Markenverletzung durch das Anbieten von Google-AdWords

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Markennamen: Zulässigkeit von Google AdWords

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Markenrechtsverletzung durch Google mit "AdWords" - Für Internetnutzer muss eindeutig erkennbar sein von welchem Unternehmen die beworbenen Waren stammen

Besprechungen u.ä. (6)

  • markenmagazin:recht (Entscheidungsbesprechung)

    Leitfaden Marken als Keywords - Markenschutz in Google-AdWords

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    AdWords

  • nomos.de PDF, S. 37 (Entscheidungsbesprechung)

    Keyword Advertising

  • heise.de (Kurzanmerkung)

    EuGH-Entscheidung zu Google Adwords bringt noch keine Rechtssicherheit

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Werbung im Internet - Google Adwords sind rechtmäßig!

  • goerg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Grenzen für AdWord-Werbung

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 3. Juni 2008 - Google France /CNRRH, Pierre-Alexis Thonet, Bruno Raboin, Tiger, Franchisenehmer von "UNICIS

  • spiegel.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 04.08.2010)

    Neue Werberichtlinien: Google erlaubt das Kapern von Markennamen

  • rechtzweinull.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Google Adwords & Markenrecht - Google ändert Richtlinien in Reaktion auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich) - Auslegung des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b und Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2029
  • GRUR 2010, 445
  • GRUR Int. 2010, 385
  • EuZW 2010, 419
  • MMR 2010, 315
  • BB 2010, 988
  • K&R 2010, 320
 
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Wird zitiert von ... (178)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus EuGH, 23.03.2010 - C-236/08
    Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 bzw. im Fall der Gemeinschaftsmarke Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 ist der Markeninhaber berechtigt, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung ein mit der Marke identisches Zeichen zu benutzen, wenn diese Benutzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt, für Waren oder Dienstleistungen geschieht, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, und die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. insbesondere Urteil vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, Slg. 2007, I-7041, Randnr. 16, Beschluss vom 19. Februar 2009, UDV North America, C-62/08, Slg. 2009, I-1279, Randnr. 42, und Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 58).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Werbender, der in einer vergleichenden Werbung ein mit der Marke eines Mitbewerbers identisches oder ihr ähnliches Zeichen zu dem Zweck benutzt, die von diesem angebotenen Waren oder Dienstleistungen explizit oder implizit zu identifizieren und seine eigenen Waren oder Dienstleistungen mit ihnen zu vergleichen, dieses Zeichen "für Waren oder Dienstleistungen" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 benutzt (vgl. Urteile O2 Holdings und O2 [UK], Randnrn. 35, 36 und 42, sowie L'Oréal u. a., Randnrn.

    21 und 22, sowie L'Oréal u. a., Randnr. 58).

    Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens nicht widersprechen kann, wenn diese Benutzung keine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 54, und L'Oréal u. a., Randnr. 60).

    Zu diesen Funktionen gehört nicht nur die Hauptfunktion der Marke, die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern (im Folgenden: herkunftshinweisende Funktion), sondern es gehören dazu auch ihre anderen Funktionen wie u. a. die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen (Urteil L'Oréal u. a., Randnr. 58).

    Der durch Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 gewährte Schutz ist somit weiter als der nach Abs. 1 Buchst. b dieser beiden Artikel, dessen Anwendung das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile Davidoff, Randnr. 28, und L'Oréal u. a., Randnr. 59).

    Der Gerichtshof hat zum Fall des Angebots von Nachahmungen zum Verkauf bereits entschieden, dass, wenn ein Dritter versucht, sich durch die Benutzung eines Zeichens, das mit einer bekannten Marke identisch oder ihr ähnlich ist, in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, und ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, der sich aus dieser Benutzung ergebende Vorteil als unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen ist (Urteil L'Oréal u. a., Randnr. 49).

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus EuGH, 23.03.2010 - C-236/08
    Ein mit der Marke identisches Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 40, und Céline, Randnr. 17, sowie Beschluss UDV North America, Randnr. 44).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, stellen die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 aufgezählten Handlungen, nämlich das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen, unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen einzuführen oder auszuführen und das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen, Benutzungen für Waren oder Dienstleistungen dar (vgl. Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 41, und Adam Opel, Randnr. 20).

    Hierzu ist festzustellen, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 nur eine nicht erschöpfende Aufzählung von Benutzungsformen, die der Markeninhaber verbieten kann, enthalten (vgl. Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 38, vom 17. März 2005, Gillette Company und Gillette Group Finland, C-228/03, Slg. 2005, I-2337, Randnr. 28, sowie Adam Opel, Randnr. 16).

    Die Ausübung dieses Rechts muss daher auf Fälle beschränkt bleiben, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. u. a. Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 51, Adam Opel, Randnrn.

    Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens nicht widersprechen kann, wenn diese Benutzung keine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 54, und L'Oréal u. a., Randnr. 60).

    Unter diesen Umständen kann die Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens durch den Dritten als Schlüsselwort, das das Erscheinen der Anzeige auslöst, den Eindruck entstehen lassen, dass im geschäftlichen Verkehr eine konkrete Verbindung zwischen den betroffenen Waren oder Dienstleistungen und dem Markeninhaber besteht (vgl. entsprechend Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 56, und vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C-245/02, Slg. 2004, I-10989, Randnr. 60).

  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

    Auszug aus EuGH, 23.03.2010 - C-236/08
    Die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 enthaltene Wendung "für Waren oder Dienstleistungen", die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, bezieht sich im Grundsatz auf die Waren oder Dienstleistungen des Dritten, der das mit der Marke identische Zeichen benutzt (Urteile vom 25. Januar 2007, Adam Opel, C-48/05, Slg. 2007, I-1017, Randnrn.

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, stellen die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 aufgezählten Handlungen, nämlich das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen, unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen einzuführen oder auszuführen und das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen, Benutzungen für Waren oder Dienstleistungen dar (vgl. Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 41, und Adam Opel, Randnr. 20).

    Hierzu ist festzustellen, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 nur eine nicht erschöpfende Aufzählung von Benutzungsformen, die der Markeninhaber verbieten kann, enthalten (vgl. Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 38, vom 17. März 2005, Gillette Company und Gillette Group Finland, C-228/03, Slg. 2005, I-2337, Randnr. 28, sowie Adam Opel, Randnr. 16).

    Die Ausübung dieses Rechts muss daher auf Fälle beschränkt bleiben, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. u. a. Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 51, Adam Opel, Randnrn.

  • EuGH, 19.02.2009 - C-62/08

    UDV North America - Art. 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus EuGH, 23.03.2010 - C-236/08
    Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 bzw. im Fall der Gemeinschaftsmarke Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 ist der Markeninhaber berechtigt, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung ein mit der Marke identisches Zeichen zu benutzen, wenn diese Benutzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt, für Waren oder Dienstleistungen geschieht, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, und die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. insbesondere Urteil vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, Slg. 2007, I-7041, Randnr. 16, Beschluss vom 19. Februar 2009, UDV North America, C-62/08, Slg. 2009, I-1279, Randnr. 42, und Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 58).

    Ein mit der Marke identisches Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 40, und Céline, Randnr. 17, sowie Beschluss UDV North America, Randnr. 44).

    Sie kann sich gegebenenfalls auch auf die Waren oder Dienstleistungen einer anderen Person beziehen, für deren Rechnung der Dritte handelt (vgl. Beschluss UDV North America, Randnrn. 43 bis 51).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, liegt nämlich eine solche Benutzung jedenfalls dann vor, wenn der Dritte das mit der Marke identische Zeichen in der Weise benutzt, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen und den vertriebenen Waren oder erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird (Urteil Céline, Randnr. 23, und Beschluss UDV North America, Randnr. 47).

  • EuGH, 11.09.2007 - C-17/06

    Céline - Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten

    Auszug aus EuGH, 23.03.2010 - C-236/08
    Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 bzw. im Fall der Gemeinschaftsmarke Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 ist der Markeninhaber berechtigt, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung ein mit der Marke identisches Zeichen zu benutzen, wenn diese Benutzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt, für Waren oder Dienstleistungen geschieht, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, und die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. insbesondere Urteil vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, Slg. 2007, I-7041, Randnr. 16, Beschluss vom 19. Februar 2009, UDV North America, C-62/08, Slg. 2009, I-1279, Randnr. 42, und Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 58).

    Ein mit der Marke identisches Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 40, und Céline, Randnr. 17, sowie Beschluss UDV North America, Randnr. 44).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, liegt nämlich eine solche Benutzung jedenfalls dann vor, wenn der Dritte das mit der Marke identische Zeichen in der Weise benutzt, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen und den vertriebenen Waren oder erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird (Urteil Céline, Randnr. 23, und Beschluss UDV North America, Randnr. 47).

    Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen (vgl. in diesem Sinne Urteil Céline, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.01.2003 - C-292/00

    Davidoff

    Auszug aus EuGH, 23.03.2010 - C-236/08
    Somit betrifft die in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 enthaltene Regelung nicht nur die Fälle, in denen ein Dritter ein mit einer bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die denjenigen nicht ähnlich sind, für die diese Marke eingetragen ist, sondern auch die Fälle, in denen ein solches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die diese Marke eingetragen ist (Urteile vom 9. Januar 2003, Davidoff, C-292/00, Slg. 2003, I-389, Randnrn.

    Der durch Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 gewährte Schutz ist somit weiter als der nach Abs. 1 Buchst. b dieser beiden Artikel, dessen Anwendung das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile Davidoff, Randnr. 28, und L'Oréal u. a., Randnr. 59).

  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

    Auszug aus EuGH, 23.03.2010 - C-236/08
    Unter diesen Umständen kann die Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens durch den Dritten als Schlüsselwort, das das Erscheinen der Anzeige auslöst, den Eindruck entstehen lassen, dass im geschäftlichen Verkehr eine konkrete Verbindung zwischen den betroffenen Waren oder Dienstleistungen und dem Markeninhaber besteht (vgl. entsprechend Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 56, und vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C-245/02, Slg. 2004, I-10989, Randnr. 60).
  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

    Auszug aus EuGH, 23.03.2010 - C-236/08
    28 und 29, sowie vom 12. Juni 2008, 02 Holdings und O2 [UK], C-533/06, Slg. 2008, I-4231, Randnr. 34).
  • EuGH, 17.03.2005 - C-228/03

    OHNE INHABER DER MARKE ZU SEIN, DARF EIN DRITTER DIESE BENUTZEN, UM AUF DIE

    Auszug aus EuGH, 23.03.2010 - C-236/08
    Hierzu ist festzustellen, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 nur eine nicht erschöpfende Aufzählung von Benutzungsformen, die der Markeninhaber verbieten kann, enthalten (vgl. Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 38, vom 17. März 2005, Gillette Company und Gillette Group Finland, C-228/03, Slg. 2005, I-2337, Randnr. 28, sowie Adam Opel, Randnr. 16).
  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus EuGH, 23.03.2010 - C-236/08
    Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. u. a. Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28, und vom 6. Oktober 2005, Medion, C-120/04, Slg. 2005, I-8551, Randnr. 23).
  • EuGH, 10.04.2008 - C-102/07

    DAS ALLGEMEININTERESSE AN DER VERFÜGBARKEIT BESTIMMTER ZEICHEN FÜR JEDERMANN

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 69/08

    Vorschaubilder

    Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG ist auf die Bereitstellung der Dienstleistungen von Suchmaschinen anwendbar, wenn die betreffende Tätigkeit des Suchmaschinenbetreibers rein technischer, automatischer und passiver Art ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle über die von ihm gespeicherte oder weitergeleitete Information besitzt (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 - C-236/08 bis C-238/08 Tz. 114 - Google France/Louis Vuitton).
  • BGH, 14.05.2013 - VI ZR 269/12

    Autocomplete

    Die Tätigkeit der Beklagten ist andererseits aber nicht nur rein technischer, automatischer und passiver Art (anders liegen die Fälle: Google France/Louis Vuitton EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, NJW 2010, 2029 Rn. 114 und BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 39 - Vorschaubilder - jeweils zum Hostprivileg nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG).
  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 94/13

    Zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines

    (2) Die im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG einschränkende Auslegung des § 4 Nr. 8 UWG kommt im Falle eines Internet-Bewertungsportals allerdings nur in Betracht, wenn dessen Betreiber sich darauf beschränkt, seinen Dienst mittels rein technischer und automatischer Verarbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu erbringen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 114, 120 - Google und Google France; EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff. - L"Oréal/eBay).
  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17

    SAM - Markenrechtsverletzung durch Verwendung eines markenrechtlich geschützten

    Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 50 - Google France und Google).

    Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung, auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 58 - L'Oreal/Bellure; EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 76 f. - Google France und Google; EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, Slg. 2010, I-6959 = GRUR 2010, 841 Rn. 29 f. - Portakabin/Primakabin).

  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 138/16

    Zur markenrechtlichen Haftung für die durch einen Algorithmus erzeugte

    Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung, auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 58 - L'Oreal/Bellure; Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 76 f. - Google France und Google; Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, Slg. 2010, I-6959 = GRUR 2010, 841 Rn. 29 f. - Portakabin/Primakabin).

    Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 50 - Google France und Google).

    Benutzer dieser Zeichen ist vielmehr derjenige, der das Schlüsselwort für seine Zwecke auswählt (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 51, 55 bis 59 - Google France und Google; EuGH, Urteil vom 25. März 2010 - C-278/08, Slg. 2010, I-2517 = GRUR 2010, 451 Rn. 18 - BergSpechte/trekking.at Reisen; Beschluss vom 26. März 2010 - C-91/09, GRUR 2010, 641 Rn. 17 - Eis.de/BBY; EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 27 - Portakabin/Primakabin; EuGH, Urteil vom 22. September 2011 - C-323/09, GRUR 2011, 1124 Rn. 30 = WRP 2011, 1550 - Interflora/M&S Interflora Inc.; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 217/10, GRUR 2013, 290 Rn. 16 = WRP 2013, 505 - MOST-Pralinen).

    (3) Der Betreiber einer Suchmaschine, der selbst keine Waren verkauft, bei dem jedoch Anbieter von Waren ein Schlüsselwort buchen können, so dass bei Eingabe eines dem Schlüsselwort entsprechenden Suchworts eine Werbeanzeige des Anbieters angezeigt wird (sogenanntes Keyword-Advertising), benutzt das Schlüsselwort im geschäftlichen Verkehr ebenfalls nicht selbst (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 56 bis 58 - Google France und Google).

    Das mit der Marke identische Zeichen wird vielmehr von den Anbietern von Waren im geschäftlichen Verkehr benutzt, die das Schlüsselwort bei dem Betreiber der Suchmaschine buchen (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 59 - Google France und Google).

    Ob nach diesen Grundsätzen eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen kann, ist Sache der Würdigung durch das nationale Gericht (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 82 bis 88 - Google France und Google; GRUR 2010, 451 Rn. 35, 37 - BergSpechte/trekking.at Reisen; GRUR 2010, 641 Rn. 24 f. - Eis.de/BBY; GRUR 2010, 841 Rn. 34, 36 - Portakabin/Primakabin; GRUR 2011, 1124 Rn. 44, 46 - Interflora/M&S Interflora Inc.).

  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10

    GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE

    Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft, auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, GRUR 2010, 445 Rn. 76 f. - Google France und Google; Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, GRUR 2010, 841 Rn. 29 f. - Portakabin; BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 88/08, GRUR 2010, 726 Rn. 16 = WRP 2010, 1039 - Opel Blitz II).

    Eine Beeinträchtigung der Werbefunktion ist gegeben, wenn durch die beanstandete Benutzung die Möglichkeit des Markeninhabers beeinträchtigt wird, die Marke als Element der Verkaufsförderung oder als Instrument der Handelsstrategie einzusetzen (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 92 - Google France und Google).

    Versucht ein Dritter sich durch Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung der Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, liegt regelmäßig eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke vor (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal/Bellure; GRUR 2010, 445 Rn. 102 - Google France und Google).

  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    In Bezug auf die im Internet erscheinende Werbung anhand von Schlüsselwörtern, die Marken entsprechen, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein solches Schlüsselwort das vom Werbenden verwendete Mittel ist, um das Erscheinen seiner Anzeige auszulösen, und daher Gegenstand einer Benutzung "im geschäftlichen Verkehr" im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 der Verordnung Nr. 40/94 ist (Urteile vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.

    Der Umstand nämlich, dass ein Wirtschaftsteilnehmer ein einer Marke entsprechendes Zeichen für Waren benutzt, die in dem Sinne, dass er keine Rechte an ihnen hat, nicht seine eigenen sind, verhindert für sich genommen nicht, dass diese Benutzung unter Art. 5 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 der Verordnung Nr. 40/94 fällt (vgl. Urteil Google France und Google, Randnr. 60, und Beschluss vom 19. Februar 2009, UDV North America, C-62/08, Slg. 2009, I-1279, Randnr. 43).

    Was schließlich die Frage betrifft, ob die Benutzung eines einer Marke entsprechenden Schlüsselworts eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann, hat der Gerichtshof in anderen Rechtssachen ausgeführt, dass eine solche Beeinträchtigung gegeben ist, wenn aus der Werbung für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen (Urteile Google France und Google, Randnr. 99, und vom 8. Juli 2010, Portakabin und Portakabin, C-558/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 54).

    In Anbetracht des Interesses der Lauterkeit des Geschäftsverkehrs und des Verbraucherschutzes wird in Art. 6 der Richtlinie 2000/31 die Regel aufgestellt, dass die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag eine zu einem Dienst der Informationsgesellschaft gehörende kommerzielle Kommunikation erfolgt, klar identifizierbar sein muss (Urteil Google France und Google, Randnr. 86).

    Soweit dieser Dritte aber eine Dienstleistung erbringt, die darin besteht, seinen Kunden zu ermöglichen, im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeiten wie ihrer Verkaufsangebote Marken entsprechende Zeichen auf seiner Website erscheinen zu lassen, benutzt er im Sinne der genannten Rechtsvorschriften der Union diese Zeichen auf dieser Website nicht selbst (vgl. in diesem Sinne Urteil Google France und Google, Randnrn.

    Soweit er seinen Kunden diese Benutzung ermöglicht, kann die Rolle des Betreibers des Online-Marktplatzes nicht nach den Bestimmungen der Richtlinie 89/104 und der Verordnung Nr. 40/94, sondern muss nach anderen Rechtsvorschriften beurteilt werden, etwa denen der Richtlinie 2000/31, insbesondere ihres Kapitels II Abschnitt 4, der die "Verantwortlichkeit der Vermittler" im elektronischen Geschäftsverkehr betrifft und die Art. 12 bis 15 dieser Richtlinie umfasst (vgl. entsprechend Urteil Google France und Google, Randnr. 57).

    Die Voraussetzungen für die Feststellung einer solchen Verantwortlichkeit sind daher dem nationalen Recht zu entnehmen, wobei jedoch nach den vorgenannten Artikeln dieser Richtlinie in bestimmten Fällen keine Verantwortlichkeit dieser Vermittler festgestellt werden darf (Urteil Google France und Google, Randnr. 107).

    Der Gerichtshof hat hierzu bereits erläutert, dass die wesentliche Voraussetzung dafür, dass der Anbieter eines Internetdienstes vom Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 erfasst werden kann, darin besteht, dass er "Vermittler" in dem vom Gesetzgeber im Rahmen von Kapitel II Abschnitt 4 dieser Richtlinie gewollten Sinne ist (vgl. Urteil Google France und Google, Randnr. 112).

    Dies ist nicht der Fall, wenn der Anbieter des Dienstes, anstatt sich darauf zu beschränken, diesen mittels rein technischer und automatischer Verarbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu erbringen, eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis dieser Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte (Urteil Google France und Google, Randnrn.

    Wie die Regierung des Vereinigten Königreichs zutreffend bemerkt hat, kann der bloße Umstand, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes die Verkaufsangebote auf seinem Server speichert, die Modalitäten für seinen Dienst festlegt, für diesen eine Vergütung erhält und seinen Kunden Auskünfte allgemeiner Art erteilt, nicht dazu führen, dass die in der Richtlinie 2000/31 hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen auf ihn keine Anwendung finden (vgl. entsprechend Urteil Google France und Google, Randnr. 116).

    Sollte das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass eBay nicht in der in Randnr. 116 des vorliegenden Urteils angesprochenen Weise gehandelt hat, wird es zu prüfen haben, ob dieses Unternehmen unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen die Voraussetzungen erfüllt hat, von denen Art. 14 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2000/31 die Inanspruchnahme der Ausnahme im Bereich der Verantwortlichkeit abhängig macht (vgl. entsprechend Urteil Google France und Google, Randnr. 120).

  • EuGH, 22.09.2011 - C-323/09

    Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist das von dem Werbenden als Schlüsselwort im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählte Zeichen das von diesem verwendete Mittel, um das Erscheinen seiner Anzeige auszulösen, und ist daher Gegenstand einer Benutzung im geschäftlichen Verkehr im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 der Verordnung Nr. 40/94 (vgl. insbesondere Urteile vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417, Randnrn.

    In diesem Fall darf der Markeninhaber eine solche Benutzung nur verbieten, wenn sie eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (Urteile Google France und Google, Randnr. 79, sowie BergSpechte, Randnr. 21; vgl. ferner Urteile vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, Slg. 2009, I-5185, Randnr. 60, sowie vom 8. Juli 2010, Portakabin, C-558/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 29).

    Diese Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 wurde vielfach wiederholt und in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 übernommen (vgl. insbesondere zur Richtlinie 89/104 Urteile vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, Slg. 2007, I-7041, Randnr. 16, sowie vom 12. Juni 2008, 02 Holdings und O2 [UK], C-533/06, Slg. 2008, I-4231, Randnr. 57, und zur Verordnung Nr. 40/94 Beschluss vom 19. Februar 2009, UDV North America, C-62/08, Slg. 2009, I-1279, Randnr. 42, sowie Urteil Google France und Google, Randnr. 75).

    63 und 65, sowie Google France und Google, Randnrn.

    Hinsichtlich der Benutzung von mit Marken identischen Zeichen im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes als Schlüsselwörter für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marken eingetragen sind, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass neben der herkunftshinweisenden Funktion die Werbefunktion relevant sein kann (vgl. Urteil Google France und Google, Randnr. 81).

    Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen (Urteile Google France und Google, Randnrn.

    In einer solchen Situation, die im Übrigen dadurch gekennzeichnet ist, dass die fragliche Anzeige sofort erscheint, sobald die Marke als Suchwort eingegeben wurde, und zu einem Zeitpunkt gezeigt wird, zu dem die Marke auf dem Bildschirm auch in ihrer Eigenschaft als Suchwort sichtbar ist, kann sich der Internetnutzer hinsichtlich des Ursprungs der betroffenen Waren oder Dienstleistungen irren (Urteil Google France und Google, Randnr. 85).

    Ebenso ist auf eine Beeinträchtigung dieser Funktion zu schließen, wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, aber hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer aufgrund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit diesem wirtschaftlich verbunden ist (Urteile Google France und Google, Randnrn.

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu würdigen, ob nach dem Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke, wie sie in den vorstehenden Randnummern beschrieben ist, vorliegt oder vorliegen könnte (vgl. entsprechend Urteil Google France und Google, Randnr. 88).

    Zur Werbefunktion hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Benutzung eines mit einer fremden Marke identischen Zeichens im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes wie "AdWords" diese Funktion der Marke nicht beeinträchtigt (Urteile Google France und Google, Randnr. 98, und BergSpechte, Randnr. 33).

    Insbesondere wird der Markeninhaber, wenn er bei dem Anbieter des Referenzierungsdienstes seine eigene Marke als Schlüsselwort registriert, um in der Rubrik "Anzeigen" eine Anzeige erscheinen zu lassen, und seine Marke auch von einem Mitbewerber als Schlüsselwort ausgewählt wurde, gelegentlich einen höheren Preis-pro-Klick als dieser zahlen müssen, wenn er will, dass seine Anzeige vor der Anzeige dieses Mitbewerbers erscheint (vgl. Urteil Google France und Google, Randnr. 94).

    Die Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern, die Marken entsprechen, stellt eine solche Praxis dar, da sie im Allgemeinen lediglich dazu dient, den Internetnutzern eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen dieser Markeninhaber vorzuschlagen (vgl. insoweit Urteil Google France und Google, Randnr. 69).

    Im Übrigen hat die Auswahl eines mit einer fremden Marke identischen Zeichens im Rahmen eines Referenzierungsdienstes mit den Merkmalen von "AdWords" nicht zur Folge, dass dem Inhaber dieser Marke die Möglichkeit genommen wird, seine Marke wirksam einzusetzen, um die Verbraucher zu informieren und zu überzeugen (vgl. insoweit Urteil Google France und Google, Randnrn.

    18 bis 22, sowie Google France und Google, Randnr. 48).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, zielt ein Werbender durch die Auswahl eines mit einer fremden Marke identischen Zeichens als Schlüsselwort darauf ab, dass die Internetnutzer, die dieses Wort als Suchbegriff eingeben, nicht nur auf die vom Inhaber dieser Marke herrührenden angezeigten Links klicken, sondern auch auf den Werbelink des Werbenden (Urteil Google France und Google, Randnr. 67).

    Dies kann, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, insbesondere für Fälle anzunehmen sein, in denen Werbende im Internet mittels Benutzung von Schlüsselwörtern, die bekannten Marken entsprechen, Waren zum Verkauf anbieten, die Nachahmungen von Waren des Inhabers dieser Marken sind (Urteil Google France und Google, Randnrn.

  • EuGH, 22.06.2021 - C-682/18

    Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von

    In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem 42. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass die in ihr hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen nur die Fälle erfassen, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft rein technischer, automatischer und passiver Art ist, was bedeutet, dass der Anbieter weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 112 und 113).
  • BGH, 13.01.2011 - I ZR 125/07

    Bananabay II

    Darin liegt eine Benutzung für Waren oder Dienstleistungen (EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, GRUR 2010, 445 Rn. 71 - Google France).

    Der Inhaber einer Marke kann der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens nicht widersprechen, wenn diese Benutzung keine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 60 - L'Oréal/Bellure; GRUR 2010, 445 Rn. 76 - Google France).

    Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die dort beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder aber von einem Dritten stammen (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 83 f. - Google France; GRUR 2010, 641 Rn. 24 - Eis.de).

    Dasselbe gilt, wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung aber so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf der Grundlage des Werbelinks und der dazu gehörigen Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder doch mit diesem wirtschaftlich verbunden ist (EuGH, GRUR 2010, 641 Rn. 26 f. - Eis.de; EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 89 f. - Google France).

    Ob nach diesen Grundsätzen eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen kann, ist Sache der Würdigung durch das nationale Gericht (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 88 - Google France; GRUR 2010, 641 Rn. 25 - Eis.de).

    Soweit das Berufungsgericht als gerichtsbekannt festgestellt hat, dass der Werbende nicht selten mit dem Markeninhaber identisch sei, weil dieser mit der Schaltung einer Anzeige sicherstellen wolle, im Anzeigenteil einen vorrangigen Platz zu erhalten (vgl. dazu auch EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 94 - Google France), ergibt sich daraus zugleich, dass der Teil des Verkehrs, welcher ebenfalls entsprechende Erfahrungen gemacht hat, in Rechnung stellen wird, dass regelmäßig auch Dritte bezahlte Anzeigen bei Google schalten, die bei Eingabe der Marke als Suchwort ebenfalls - gegebenenfalls neben der Anzeige des Markeninhabers - in der Anzeigenspalte erscheinen.

    (1) Die Werbefunktion bezeichnet die Fähigkeit der Marke, sie als Element der Verkaufsförderung oder Instrument der Handelsstrategie einzusetzen (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 92 - Google France).

    Möchte er zum Beispiel seine Marke selbst als Schlüsselwort registrieren, um in der Rubrik "Anzeigen" eine Anzeige erscheinen zu lassen, muss er mit anderen Verwendern des Schlüsselworts um die vordere Position der Werbeanzeige konkurrieren (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 94 - Google France).

    Infolgedessen ist die Sichtbarkeit der Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers für den Internetnutzer unabhängig davon gewährleistet, ob es dem Markeninhaber gelingt, eine Anzeige auch in der Rubrik "Anzeigen" unter den Ersten zu platzieren (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 97 - Google France).

    (2) Für eine eigenständige Verletzung anderer Funktionen als der Werbefunktion und der Herkunftsfunktion ist im Streitfall nichts ersichtlich (vgl. auch EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 81 - Google France; EuGH, GRUR 2010, 641 Rn. 21 - Eis.de).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-682/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe haften Betreiber von

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14

    Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der

  • OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 87/12

    GEMA ./. YouTube I

  • BGH, 13.12.2012 - I ZR 217/10

    MOST-Pralinen

  • BGH, 25.07.2019 - I ZR 29/18

    Zur markenrechtlichen Haftung für auch auf Produkte von Drittanbietern verlinkte

  • BGH, 28.06.2018 - I ZR 236/16

    Betrieb eines Online-Shops für Staubsauger und -zubehör unter dem Domainnamen

  • BGH, 27.06.2013 - I ZR 53/12

    Markenrechtsverletzung: Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion einer Marke durch

  • OLG Schleswig, 22.03.2017 - 6 U 29/15

    Google-Adword-Kampagne: Weitreichende Haftung des Werbenden als "Störer"

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 214/11

    VOLKSWAGEN/Volks. Inspektio

  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12

    Kinderhochstühle im Internet III - Unterlassungsprozess wegen Markenverletzung im

  • BGH, 11.04.2019 - I ZR 108/18

    Unterlassungsanspruch des Inhabers einer Marke unter dem Gesichtspunkt der

  • BGH, 15.10.2020 - I ZR 210/18

    Vorwerk ./. Amazon - Täuschung über Identität des Anbieters auf

  • EuGH, 26.03.2010 - C-91/09

    Eis.de - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Marken - Internet - Werbung

  • EuGH, 02.04.2020 - C-567/18

    Die bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon im Rahmen

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 216/11

    Kinderhochstühle im Internet II

  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 201/16

    Zur markenrechtlichen Haftung für die durch eine Autovervollständigen-Funktion

  • EuGH, 08.07.2010 - C-558/08

    Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

  • BGH, 22.06.2011 - I ZR 159/10

    Automobil-Onlinebörse

  • EuGH, 25.03.2010 - C-278/08

    BergSpechte - Marken - Internet - Werbung anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

  • OLG Hamburg, 22.01.2015 - 5 U 271/11

    partnership - Markenrechtsverletzung und Wettbewerbsverstoß: Verwendung einer

  • BGH, 20.02.2013 - I ZR 172/11

    Beate Uhse

  • BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/05

    Pralinenform II

  • BGH, 09.11.2017 - I ZR 164/16

    Parfummarken - Markenverletzungsverfahren nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung:

  • KG, 16.04.2013 - 5 U 63/12

    Unterlassungsansprüche gegen den Betreiber eines Bewertungsportals

  • BGH, 02.03.2017 - I ZR 273/14

    Revisionsverfahren: Berücksichtigung von vor Schluss der letzten mündlichen

  • EuGH, 25.07.2018 - C-129/17

    Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe - Vorlage zur

  • GemSOGB, 22.08.2012 - GmS-OGB 1/10

    EU-Versandapotheken unterliegen deutscher Arzneimittelpreisbindung

  • OLG München, 12.05.2016 - 29 U 3500/15

    Markenmäßige Benutzung in Suchmaschinen

  • EuGH, 03.03.2016 - C-179/15

    Ehemals autorisierte Werkstätten von Daimler sind nicht für Anzeigen

  • BGH, 17.10.2018 - I ZR 136/17

    Markenverletzung durch das Nachfüllen eines mit der Marke des Originalherstellers

  • BGH, 22.11.2012 - I ZR 72/11

    Barilla

  • LG Düsseldorf, 02.08.2017 - 2a O 166/16

    Rechtstreit mit Spielzeughersteller: Ferrari verliert Kultmarke Testarossa

  • BGH, 12.09.2023 - 3 StR 306/22

    Verurteilungen der Angeklagten im Cyberbunker-Verfahren rechtskräftig

  • EuGH, 11.04.2019 - C-690/17

    ÖKO-Test Verlag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Marken -

  • EuGH, 15.12.2011 - C-119/10

    Die Dienstleistung des reinen Abfüllens von Getränkedosen, die mit einem als

  • OLG Braunschweig, 24.11.2010 - 2 U 113/08

    Verantwortlichkeit des Auftraggebers von sog. Adword-Anzeigen für

  • EuGH, 05.09.2019 - C-172/18

    AMS Neve u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-689/15

    W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1797/16

    Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes

  • OLG Stuttgart, 25.07.2019 - 2 U 73/18

    Hohenloher Landschwein/Hohenloher Weiderind - Schutz einer Kollektivmarke mit

  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 155/09

    Sedo

  • BGH, 22.09.2021 - I ZR 20/21

    Layher

  • BGH, 28.02.2013 - I ZB 56/11

    Schokoladenstäbchen II

  • EuGH, 19.04.2012 - C-523/10

    Wintersteiger - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit und

  • EuGH, 22.09.2011 - C-482/09

    Anheuser-Busch und Budejovický Budvar können beide weiterhin die Marke Budweiser

  • OLG Köln, 20.11.2015 - 6 U 40/15

    Haftung für Markenverletzung durch Suchergebnisse bei Amazon

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2019 - C-567/18

    Coty Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Wirkungen der Marke

  • EuGH, 02.07.2020 - C-684/19

    mk advokaten - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG -

  • BGH, 17.11.2014 - I ZR 114/13

    PINAR - Markenlöschungsverfahren: Prüfung rechtserhaltender Benutzung einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-119/10

    Frisdranken Industrie Winters - Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - Recht des

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2013 - C-131/12

    Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen sind Suchmaschinen-Diensteanbieter für

  • EuGH, 25.01.2024 - C-334/22

    Audi (Support d'emblème sur une calandre) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • KG, 13.07.2021 - 5 U 87/19

    ALBA - Markenverletzung: Auskunftsanspruch des Markeninhabers über Werbeanzeigen

  • OLG München, 11.01.2018 - 29 U 486/17

    Marke, Wortmarke, Kostenerstattung, Berufung, Abmahnkosten, Gemeinschaftsmarke,

  • OLG Stuttgart, 11.09.2013 - 4 U 88/13

    Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche eines Hotelbetreibers gegen den

  • EuGH, 11.07.2013 - C-657/11

    Belgian Electronic Sorting Technology - Richtlinien 84/450/EWG und 2006/114/EG -

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2010 - 20 W 136/10

    Verletzung von Markenrechten durch Verwendung von Google-AdWords

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-129/17

    Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe -

  • LG Hamburg, 23.05.2013 - 312 O 390/11

    Wettbewerbsverstoß: Anbieten und Verbreiten von Cheatbots- Computerprogrammen für

  • OLG Köln, 30.09.2016 - 6 U 131/15

    Verletzung der Marke Vorwerk durch Nutzung der Domain keine-vorwerk-vertretung.de

  • EGMR, 07.12.2021 - 39378/15

    Kritik in Online-Forum: Menschengerichtshof stärkt Anonymität im Netz

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 67/12

    Markenrecht: Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion durch die Annahme

  • LG Hamburg, 08.11.2011 - 315 O 7/11

    AdWord Anzeige kann im Einzelfall fremde Marke verletzen

  • LG München I, 18.08.2015 - 33 O 22637/14

    Markenrechtsverletzung, Herkunftsfunktion, Online-Handelsplattform,

  • EuGH, 11.09.2014 - C-291/13

    Papasavvas u.a.

  • OLG Köln, 13.10.2016 - 15 U 189/15

    Beeinträchtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Berichterstattung in

  • LG Hamburg, 20.05.2015 - 327 O 222/15

    Anspruch auf Unterlassung der Verwendung eines Keywords

  • OLG Düsseldorf, 18.04.2011 - 20 W 2/11

    Benutzung einer Marke durch Verwendung als AdWord für die Bewerbung identischer

  • OLG Köln, 30.03.2012 - 6 U 159/11

    Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Ritter Sport"-Schokolade und

  • EuGH, 06.02.2014 - C-98/13

    Blomqvist - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 -

  • OLG Frankfurt, 01.10.2019 - 6 U 111/16

    Markenmäßige Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für

  • EuGH, 12.04.2011 - C-235/09

    Das von einem nationalen Gericht als Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochene

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-690/17

    ÖKO-Test Verlag - Vorabentscheidungsersuchen - Unionsmarke - Rechte aus der Marke

  • LG Düsseldorf, 26.06.2013 - 12 O 411/09

    Unterlassungsanspruch gegen Selbsthilfeorganisation bzgl. Empfehlung eines

  • LG München I, 20.02.2019 - 37 O 5140/18

    Zugänglichmachung von Produktfotos auf Internet-Verkaufsplattform

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 20 U 152/16

    "Öko-Test Label"

  • BGH, 13.01.2011 - I ZR 46/08

    Markenschutz: Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion durch Verwendung einer Marke

  • OLG Frankfurt, 21.02.2019 - 6 U 16/18

    Markenverletzung durch Beeinflussung der Suchfunktion

  • EuGH, 06.03.2014 - C-409/12

    Backaldrin Österreich The Kornspitz Company - Marken - Richtlinie 2008/95/EG -

  • LG Köln, 29.09.2022 - 14 O 29/21

    Content Delivery Networks und DNS-Resolver können täterschaftlich für

  • OLG Frankfurt, 19.03.2020 - 6 U 240/19

    Haftung für Adwords-Anzeigen bei fehlender Kenntnis von der Verknüpfung

  • BGH, 27.01.2016 - I ZR 67/14

    Wettbewerbsverstoß: Vereinbarkeit des deutschen Arzneimittelpreisrechts mit dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2019 - C-18/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar kann Facebook gezwungen werden, sämtliche

  • OLG Stuttgart, 25.07.2019 - 2 U 254/18

    Ansprüche wegen Verletzung der Marken "Hohenloher Landschwein" und "Hohenloher

  • OLG Frankfurt, 11.02.2016 - 6 U 16/15

    Markenmäßige Benutzung durch Beeinflussung der Suchfunktion einer

  • OLG Stuttgart, 25.07.2019 - 2 U 109/18

    Kollektivmarke: Schutz von einer geografische Herkunftsangabe enthaltenden Marke

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2016 - 20 U 78/15
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2019 - C-240/18

    Generalanwalt Bobek: Die Entscheidung, mit der das EUIPO die Eintragung der Marke

  • OLG Saarbrücken, 19.12.2018 - 1 U 128/17

    Bit-Torrent-Tracker - Störerhaftung des Anbieters von Dienstleistungen im

  • OLG Frankfurt, 27.08.2019 - 6 W 56/19

    Unternehmenskennzeichenverletzung durch Verwendung des fremden Zeichens im Rahmen

  • OLG Hamburg, 29.11.2012 - 3 U 216/06

    Kinderhochstühle II - Markenverletzung und Wettbewerbsverstoß: Haftung eines

  • OLG Braunschweig, 09.02.2023 - 2 U 1/22

    Zu den Voraussetzungen eines zulässigen Keyword-Advertising; Keyword-Advertising;

  • BGH, 14.11.2019 - I ZR 217/18

    Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine markenrechtliche Abmahnung nach den

  • OLG Frankfurt, 10.02.2022 - 6 U 126/21

    Schadensersatz wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung aufgrund

  • EuGH, 07.08.2018 - C-521/17

    SNB-REACT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum -

  • OLG Hamm, 01.03.2012 - 4 U 135/11

    Zulässigkeit der Nennung einer Marke für Dienstleistungen

  • EuGH, 20.09.2017 - C-673/15

    The Tea Board / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • OLG Nürnberg, 25.10.2022 - 3 U 2576/22

    Verwendung der Wortmarke "Torjägerkanone" für den Verkauf eines Fußballpokals in

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-390/18

    Der in dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA)

  • OLG München, 02.03.2017 - 29 U 3735/16

    Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2011 - C-323/09

    Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung anhand von

  • BGH, 27.01.2016 - I ZR 68/14

    Wettbewerbsverstoß: Vereinbarkeit des deutschen Arzneimittelpreisrechts mit dem

  • OLG Frankfurt, 11.04.2018 - 6 W 11/18

    Markenmäßige Benutzung durch Beeinflussung der Suchfunktion

  • OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1818/16

    Sharehoster nicht schadenersatzpflichtig

  • OLG Hamburg, 21.10.2020 - 3 U 115/18

    Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Verwechselungsgefahr bei

  • OLG Köln, 02.11.2018 - 6 U 187/17

    Unterlassung der Benutzung von Zeichen als Keyword oder Adword bei

  • EuGH, 19.07.2012 - C-376/11

    Eine Person, der nur erlaubt worden ist, einen Domänennamen ".eu" für den Inhaber

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-46/10

    Viking Gas - Richtlinie 89/104 - Markenrecht - Als dreidimensionale

  • OLG Frankfurt, 21.03.2013 - 6 U 170/12

    Markenverletzung durch irreführende Verwendung einer fremden Marke; Verwirkung

  • OLG Köln, 02.07.2010 - 6 U 48/10

    Duravit - AdWords-Markenbeschwerde

  • OLG Hamburg, 13.07.2015 - 3 W 52/15

    Gemeinschaftsmarkenschutz im Internet: Werbung mit einer fremden Marke als

  • OLG Hamburg, 03.02.2021 - 3 U 9/19

    ALLET JUTe - Markenmäßiger Verwendung der Angabe "ALLET JUTE" auf Stoffbeutel;

  • OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1819/16

    Voraussetzungen der Teilnehmerhaftung eines Sharehostingdienstes

  • KG, 23.05.2012 - 5 U 119/11

    Markenverletzung oder Werktitelverletzung bei Einsatz der Domain "de.de" durch

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-324/09

    Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen haftet eBay im Allgemeinen nicht für

  • OLG München, 02.03.2017 - 29 U 2874/16

    Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes

  • OLG Nürnberg, 29.11.2022 - 3 U 493/22

    Kerngleichheit unterschiedlicher Handlungsmodalitäten bei

  • LG Düsseldorf, 30.10.2019 - 2a O 252/18
  • OLG Braunschweig, 02.04.2014 - 2 U 8/12

    Haftung des Betreibers einer Internetseite für Markenrechtsverletzungen durch

  • OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1799/16

    Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes

  • OLG Köln, 23.09.2011 - 6 U 86/11

    Wettbewerbswidrigkeit der Schaltung sog. Adword-Anzeigen bei der

  • OLG Hamburg, 29.10.2020 - 5 U 81/17

    SchoolJUMP - Markenrechtliche Verwechslungsgefahr: Schutzunfähigkeit der

  • OLG Hamburg, 28.11.2019 - 5 U 65/18

    Rock Isha, Rock Isha - Markenrechtsverletzung im Internet-Versandhandel:

  • OLG Hamburg, 12.07.2012 - 3 U 65/10

    40#1 hits The Sixties, Nr. 1 Hits - Irreführende Werbung: Angebot einer CD-Box

  • OLG Köln, 23.09.2011 - 6 U 87/11

    Wettbewerbswidrigkeit der Schaltung sog. Adword-Anzeigen bei der

  • LG Köln, 13.04.2011 - 84 O 6/11

    Die für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkei ist

  • LG Köln, 21.07.2011 - 81 O 45/11

    Unternehmen auf dem Gebiet der Hotelzimmervermittlung kann Unterlassung der

  • LG Frankfurt/Main, 17.11.2017 - 10 O 18/17
  • LG Köln, 13.04.2011 - 84 O 318/10

    Durch die Verwendung eines durch einen Anderen markenrechtlich geschützten

  • LG Frankfurt/Main, 09.11.2012 - 8 O 8/11

    Unterlassungsanspruch wegen markenmäßiger Verwendung einer Wortmarke;

  • LG Berlin, 10.02.2015 - 15 O 221/14

    Markenrechtsverletzung: Haftung von Online-Händlern für von Amazon begangene

  • OLG Frankfurt, 28.07.2011 - 6 U 272/10

    Markenmäßige Benutzung durch google-Adword

  • OLG München, 24.02.2011 - 29 U 3633/10

    Markenzeichenschutz: Beurteilungskriterien für die rechtserhaltende Benutzung

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-148/21

    Online-Verkauf nachgeahmter Louboutin-Pumps: Die die Funktionsweise von Amazon

  • EuGH, 21.02.2013 - C-561/11

    Fédération Cynologique Internationale - Gemeinschaftsmarken - Verordnung (EG) Nr.

  • LG Köln, 06.06.2013 - 81 O 118/12

    Gewährung von Boni bei der Einlösung rezeptpflichtiger Arzneimittel einer

  • OLG Düsseldorf, 06.08.2020 - 20 U 26/19

    Einwilligung in die Löschung einer deutschen Wortmarke; Benutzung eines mit einer

  • OLG Stuttgart, 14.02.2019 - 2 U 33/18

    Klage auf Ersatz von Kosten für markenrechtliche Abmahnungen: Abgrenzung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-339/15

    Vanderborght

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-409/12

    Backaldrin Österreich The Kornspitz Company - Marken - Art. 12 Abs. 2 Buchst. a -

  • KG, 12.05.2022 - 5 U 139/19

    KING 01 und QUEEN 01 - Markenrechtsverletzung und Mitbewerberbehinderung im

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2016 - C-223/15

    combit Software - Geistiges Eigentum - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • EuGH, 10.03.2015 - C-491/14

    Rosa dels Vents Assessoria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

  • LG Hamburg, 27.06.2017 - 310 O 89/16
  • LG Köln, 22.03.2017 - 28 O 388/15

    Anknüpfungskriterien für den Fall einer Rechtsgutverletzung durch Abruf von einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2012 - C-376/11

    Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak kann ein Unternehmen seine Marken nur

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-832/21

    Beverage City Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-661/11

    Martin Y Paz Diffusion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 Abs. 1 -

  • OLG Hamburg, 02.12.2020 - 3 U 46/20

    Unterlassungsanspruch bei Beeinträchtigung einer Markenfunktion

  • BPatG, 24.09.2019 - 27 W (pat) 48/18
  • LG Düsseldorf, 02.03.2011 - 2a O 275/10
  • ArbG Oberhausen, 15.12.2010 - 1 BV 58/10

    Nutzung Logo Betriebsrat Markenschutz

  • OLG Düsseldorf, 02.06.2022 - 20 U 282/20
  • LG Nürnberg-Fürth, 20.08.2014 - 3 O 1565/14

    Wer ein Buch mit dem Titel "You & Me" vertreibt, verstößt nicht gegen die Rechte

  • OLG Hamburg, 24.09.2015 - 5 U 43/14

    Markenverletzungsverfahren: Anzeige eines Fremdprodukts nach Eingabe der Marke in

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-657/11

    Belgian Electronic Sorting Technology - Richtlinien 84/450/EWG und 2006/114/EG -

  • KG, 03.11.2015 - 5 U 29/14

    Haftung des Betreibers einer Online-Verkaufsplattform ür

  • BPatG, 17.03.2015 - 27 W (pat) 110/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "SUPER BAYERN (Wort-Bild-Marke)/FC BAYERN MÜNCHEN

  • LG Frankfurt/Main, 02.10.2013 - 8 O 103/13

    Zur markenrechtswidrigen Nutzung einer fremden Marke in AdWords-Anzeigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-523/10

    Wintersteiger - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche

  • LG Düsseldorf, 17.06.2020 - 2a O 223/18
  • BPatG, 27.11.2015 - 24 W (pat) 18/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "ADLON BAUSERVICE GMBH (Wort-Bild-Marke)/Adlon" -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-65/12

    Leidseplein Beheer und de Vries - Richtlinie 2008/95/EG - Markenrecht - Recht des

  • LG Nürnberg-Fürth, 29.02.2012 - 3 O 5174/11

    Markenmäßige Benutzung: Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion im Zusammenhang

  • BPatG, 08.05.2015 - 27 W (pat) 39/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Miss Merci/Merci" - keine Warenähnlichkeit - zur

  • LG Frankfurt/Main, 16.08.2018 - 3 O 63/18
  • LG Düsseldorf, 27.05.2015 - 2a O 359/13
  • LG Düsseldorf, 07.11.2012 - 2a O 76/12

    Nutzung der Domainbezeichnung "hapimag-ferienclub"

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2009 - C-236/08, C-237/08, C-238/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,3440
Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2009 - C-236/08, C-237/08, C-238/08 (https://dejure.org/2009,3440)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.09.2009 - C-236/08, C-237/08, C-238/08 (https://dejure.org/2009,3440)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. September 2009 - C-236/08, C-237/08, C-238/08 (https://dejure.org/2009,3440)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Google France

  • EU-Kommission PDF

    Google France SARL und Google Inc. gegen Louis Vuitton Malletier SA (C-236/08), Google France SARL gegen Viaticum SA und Luteciel SARL (C-237/08) und Google France SARL gegen Centre national de recherche en relations humaines (CNRRH) SARL und andere (C-23

    Marken - Internet - Suchmaschine - Werbung anhand von Schlüsselwörtern ("keyword advertising") - Anhand von Schlüsselwörtern, die Marken entsprechen, erfolgende Anzeige von Links zu Internetseiten von Mitbewerbern der Inhaber der betreffenden Marken oder Internetseiten, ...

  • EU-Kommission

    Google France SARL und Google Inc. gegen Louis Vuitton Malletier SA (C-236/08), Google France SARL g

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour de cassation - Frankreich. Marken - Internet - Suchmaschine - Werbung anhand von Schlüsselwörtern ("keyword advertising") - Anhand von Schlüsselwörtern, die Marken entsprechen, erfolgende Anzeige von Links zu Internetseiten von ...

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS M. POIARES MADURO

  • Kanzlei Prof. Schweizer
  • gewrs.de PDF, S. 19 (Volltext und Kurzanmerkung)

    AdWord

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT POIARES MADURO HAT GOOGLE KEINE MARKENRECHTE VERLETZT, INDEM SIE ANZEIGENKUNDEN ERLAUBTE, STICHWÖRTER ZU ERWERBEN, DIE EINGETRAGENEN MARKEN ENTSPRECHEN

  • markenmagazin:recht (Kurzinformation)

    Haftung von Google für AdWords

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Verletzt Google Markenrechte, wenn Anzeigenkunden Stichwörter kaufen können, die eingetragenen Marken entsprechen?

  • spiegel.de (Pressemeldung, 22.09.2009)

    Streit um Luxusmarken: EU-Generalanwalt sieht Google im Recht

Besprechungen u.ä. (2)

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    Der Schlussstrich unter AdWords?

  • gewrs.de PDF, S. 19 (Volltext und Kurzanmerkung)

    AdWord

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2009, 797 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2009 - C-236/08
    Die Frage wird jedoch vor allem im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 diskutiert, da Dritte häufig versuchen, bekannte Marken auszunutzen, indem sie Zeichen benutzen, die nicht mit der Marke identisch, dieser jedoch sehr ähnlich sind, was die Frage aufwirft, ob solche Darstellungen dazu führen, "dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen" (vgl. Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 36).

    Die Darstellung der Marke ist eine Vorbedingung für das Vorliegen einer Benutzung; aus der Darstellung folgt jedoch nicht zwingend, dass eine der Voraussetzungen vorliegt, die für die Feststellung einer Markenverletzung vorliegen müssen, insbesondere dass für die Verbraucher eine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegeben ist (vgl. Urteil L'Oréal u. a., Randnr. 37, und im Hinblick auf die "Gefahr von Verwechslungen" im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 89/104 Urteil vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 26).

    23 - Vgl. Urteil L'Oréal u. a., Randnr. 63, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass diese anderen Funktionen u. a. die Gewährleistung der Qualität von Waren oder Dienstleistungen und die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen beinhalten.

    37 - Vgl. Urteile L'Oréal u. a., Randnr. 34, Marca Mode, Randnr. 36, vom 23. Oktober 2003, Adidas-Salomon und Adidas Benelux, C-408/01, Slg. 2003, I-12537, Randnr. 27, und vom 10. April 2008, adidas und adidas Benelux, C-102/07, Slg. 2008, I-2439, Randnr. 40. Vgl. außerdem zu Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 89/104 Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 26.

    38 - Urteil L'Oréal u. a., Randnr. 50. Zwar hat der Gerichtshof eine entsprechende Feststellung nur im Hinblick auf die unlautere Ausnutzung getroffen, doch dieses Ergebnis sollte auch für die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke gelten.

    39 - Vgl. Urteil L'Oréal u. a., Randnrn.

    41 - Vgl. Urteil L'Oréal u. a., Randnr. 50.

    43 - Vgl. Urteil L'Oréal u. a., Randnr. 59.

    50 - Urteil L'Oréal u. a., Randnr. 62. Obwohl die Rechtssache bekannte Marken betraf, hat der Gerichtshof anhand des Sachverhalts eine Abgrenzung zu den rein beschreibenden Benutzungen im Urteil Hölterhoff vorgenommen.

    38 bis 40, und L'Oréal u. a., Randnr. 68.

    54 - Vergleichende Werbung gilt nicht per se als unlautere Ausnutzung im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 84/450; im Urteil L'Oréal u. a. war das Vorliegen von Imitationen im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie erforderlich, damit der Gerichtshof eine unlautere Ausnutzung feststellen konnte.

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2009 - C-236/08
    21 - Vgl. Urteil O2 Holdings und O2 (UK), Randnr. 57, Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club (C-206/01, Slg. 2002, I-10273), vom 16. November 2004, Anheuser-Busch (C-245/02, Slg. 2004, I-10989), vom 6. Oktober 2005, Medion (C-120/04, Slg. 2005, I-8551), vom 25. Januar 2007, Adam Opel (C-48/05, Slg. 2007, I-1017), und vom 11. September 2007, Céline (C-17/06, Slg. 2007, I-7041).

    24 - Vgl. Urteile Céline, Randnr. 17, und Arsenal Football Club, Randnr. 40.

    21 und 25 bis 28) oder unmittelbar über die Frage entscheiden (vgl. Urteil Arsenal Football Club, Randnrn.

    44 - Vgl. Urteil Arsenal Football Club, Randnr. 54: "Der Inhaber [der Marke] kann nämlich die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens für Waren, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, nicht verbieten, wenn diese Benutzung im Hinblick auf die Funktionen der Marke seine Interessen als Markeninhaber nicht beeinträchtigen kann.".

    46 - Vgl. Urteil Arsenal Football Club, Randnrn.

    48 - Urteil Arsenal Football Club, Randnr. 54.

    Ein solches Ergebnis lässt sich mit der Rolle der Marken innerhalb "des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der EG-Vertrag schaffen und erhalten will" (Urteil Arsenal Football Club, Randnr. 47), kaum vereinbaren.

  • EuGH, 11.09.2007 - C-17/06

    Céline - Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2009 - C-236/08
    21 - Vgl. Urteil O2 Holdings und O2 (UK), Randnr. 57, Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club (C-206/01, Slg. 2002, I-10273), vom 16. November 2004, Anheuser-Busch (C-245/02, Slg. 2004, I-10989), vom 6. Oktober 2005, Medion (C-120/04, Slg. 2005, I-8551), vom 25. Januar 2007, Adam Opel (C-48/05, Slg. 2007, I-1017), und vom 11. September 2007, Céline (C-17/06, Slg. 2007, I-7041).

    24 - Vgl. Urteile Céline, Randnr. 17, und Arsenal Football Club, Randnr. 40.

    25 - Vgl. Urteil Céline, Randnr. 23 (neben dem einfacheren Fall, in dem das Zeichen an Produkten angebracht wird).

    Im Urteil Céline hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Benutzung eines Zeichens, das einer Marke entspricht, zur Kennzeichnung eines Unternehmens nur dann eine Benutzung für Waren oder Dienstleistungen darstellt, wenn sie mit ihrem Vertrieb verbunden ist, und nicht, wenn die Benutzung nur zur Kennzeichnung des Unternehmens erfolgt.

    35 - In Fällen, in denen der Sachverhalt so eindeutig ist, dass bestimmte Unterscheidungen vorgenommen werden können, kann der Gerichtshof die Würdigung jedoch selbst durchführen (vgl. Urteil Céline, Randnrn.

    59 - Eine der Voraussetzungen für die Feststellung einer Markenverletzung ist die individuelle Benutzung, siehe Fn. 21. Im Urteil Céline hat der Gerichtshof z. B. zwischen den verschiedenen Benutzungen desselben Unternehmens unterschieden, siehe Fn. 25.

  • EuGH, 14.05.2002 - C-2/00

    Hölterhoff

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2009 - C-236/08
    47 - Urteil vom 14. Mai 2002, Hölterhoff (C-2/00, Slg. 2002, I-4187, Randnrn.

    49 - Im Urteil Hölterhoff hätte der Gerichtshof Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104 auf Benutzungen zu rein beschreibenden Zwecken anwenden können.

    50 - Urteil L'Oréal u. a., Randnr. 62. Obwohl die Rechtssache bekannte Marken betraf, hat der Gerichtshof anhand des Sachverhalts eine Abgrenzung zu den rein beschreibenden Benutzungen im Urteil Hölterhoff vorgenommen.

    Im Gegensatz zum Urteil Hölterhoff, bei dem die Art der Ware, die für die Beschreibung benutzt wurde, identisch war (ein markenrechtlich geschützter Edelsteinschliff wurde für die Beschreibung eines anderen benutzt), sind hier jedoch keine identischen Waren gegeben (Marken, die mit einer Vielzahl von Waren und Dienstleistungen gedanklich in Verbindung gebracht werden, werden benutzt, um die Funktionsweise des Anzeigensystems von Google zu beschreiben).

  • EuGH, 22.06.2000 - C-425/98

    Marca Mode

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2009 - C-236/08
    34 - Vgl. Urteil vom 22. Juni 2000, Marca Mode (C-425/98, Slg. 2000, I-4861, Randnrn.

    37 - Vgl. Urteile L'Oréal u. a., Randnr. 34, Marca Mode, Randnr. 36, vom 23. Oktober 2003, Adidas-Salomon und Adidas Benelux, C-408/01, Slg. 2003, I-12537, Randnr. 27, und vom 10. April 2008, adidas und adidas Benelux, C-102/07, Slg. 2008, I-2439, Randnr. 40. Vgl. außerdem zu Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 89/104 Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 26.

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2009 - C-236/08
    21 - Vgl. Urteil O2 Holdings und O2 (UK), Randnr. 57, Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club (C-206/01, Slg. 2002, I-10273), vom 16. November 2004, Anheuser-Busch (C-245/02, Slg. 2004, I-10989), vom 6. Oktober 2005, Medion (C-120/04, Slg. 2005, I-8551), vom 25. Januar 2007, Adam Opel (C-48/05, Slg. 2007, I-1017), und vom 11. September 2007, Céline (C-17/06, Slg. 2007, I-7041).

    33 - Urteile O2 Holdings und O2 (UK), Randnr. 59, vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer (C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 17), und Medion, Randnr. 26.

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2009 - C-236/08
    Die Darstellung der Marke ist eine Vorbedingung für das Vorliegen einer Benutzung; aus der Darstellung folgt jedoch nicht zwingend, dass eine der Voraussetzungen vorliegt, die für die Feststellung einer Markenverletzung vorliegen müssen, insbesondere dass für die Verbraucher eine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegeben ist (vgl. Urteil L'Oréal u. a., Randnr. 37, und im Hinblick auf die "Gefahr von Verwechslungen" im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 89/104 Urteil vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 26).

    16 - Die Parallele zwischen Art. 5 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 der Verordnung Nr. 40/94 ist klar (vgl. Urteil SABEL, Randnr. 13).

  • EuGH, 27.11.2008 - C-252/07

    Intel Corporation - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2009 - C-236/08
    37 - Vgl. Urteile L'Oréal u. a., Randnr. 34, Marca Mode, Randnr. 36, vom 23. Oktober 2003, Adidas-Salomon und Adidas Benelux, C-408/01, Slg. 2003, I-12537, Randnr. 27, und vom 10. April 2008, adidas und adidas Benelux, C-102/07, Slg. 2008, I-2439, Randnr. 40. Vgl. außerdem zu Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 89/104 Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 26.
  • EuGH, 10.04.2008 - C-102/07

    DAS ALLGEMEININTERESSE AN DER VERFÜGBARKEIT BESTIMMTER ZEICHEN FÜR JEDERMANN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2009 - C-236/08
    37 - Vgl. Urteile L'Oréal u. a., Randnr. 34, Marca Mode, Randnr. 36, vom 23. Oktober 2003, Adidas-Salomon und Adidas Benelux, C-408/01, Slg. 2003, I-12537, Randnr. 27, und vom 10. April 2008, adidas und adidas Benelux, C-102/07, Slg. 2008, I-2439, Randnr. 40. Vgl. außerdem zu Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 89/104 Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 26.
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2009 - C-236/08
    33 - Urteile O2 Holdings und O2 (UK), Randnr. 59, vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer (C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 17), und Medion, Randnr. 26.
  • EuGH, 10.07.2003 - C-20/00

    KEINE AUTOMATISCHE ENTSCHÄDIGUNG FÜR FISCHZÜCHTER, DIE AUFGRUND DES

  • EuGH, 23.10.2003 - C-408/01

    DER INHABER EINER BEKANNTEN MARKE KANN DIE BENUTZUNG EINES ÄHNLICHEN ZEICHENS,

  • EuGH, 17.10.1990 - C-10/89

    CNL-SUCAL / HAG

  • EuGH, 25.03.2004 - C-71/02

    Karner

  • EuGH, 19.02.2009 - C-62/08

    UDV North America - Art. 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung -

  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-682/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe haften Betreiber von

    95 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in den verbundenen Rechtssachen Google France und Google (C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2009:569, Nr. 48), Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache L'Oréal u. a. (C-324/09, EU:C:2010:757, Nrn. 55 und 56), und Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Stichting Brein (C-610/15, EU:C:2017:99, Nr. 3).

    162 Dies ist umso bemerkenswerter, als Generalanwalt Poiares Maduro in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Google France und Google (C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2009:569, Rn. 144 und 145) dem Gerichtshof die gegenteilige Betrachtungsweise vorgeschlagen hatte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-401/19

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe: Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das

    115 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in den verbundenen Rechtssachen Google France und Google (C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2009:569, Nrn. 142 und 143).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2019 - C-240/18

    Generalanwalt Bobek: Die Entscheidung, mit der das EUIPO die Eintragung der Marke

    Vgl. z. B. Geiger, C., und Izyumenko, E. (Hrsg.), "Intellectual property before the European Court of Human Rights", in Geiger, C., Nard, C. A., und Seuba, X., Intellectual Property and the Judiciary , Edward Elgar Publishing, Cheltenham, 2018, S. 9 bis 90, insbesondere S. 50 bis 54, und Senftleben, M., "Free signs and free use: How to offer room for freedom of expression within the trademark system", in Geiger, C., Research Handbook on Human Rights and Intellectual Property , Edward Elgar Publishing, Cheltenham, 2015, S. 354 bis 376. Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in den verbundenen Rechtssachen Google France und Google (C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2009:569, Nr. 102).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2019 - C-622/18

    Cooper International Spirits u.a.

    14 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in den verbundenen Rechtssachen Google France und Google (C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2009:569, Nr. 103).

    Allgemeiner gesagt, gelten für die Marke, wie Generalanwalt Poiares Maduro in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Google France und Google (C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2009:569, Nrn. 101 bis 112), ausgeführt hat, bestimmte Einschränkungen und Grenzen, die insbesondere notwendig sind, um den freien Handel, den freien Wettbewerb und die Meinungsfreiheit aufrechtzuerhalten.

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Rechtsprechung
   EuGH, 23.03.2010 - C-238/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,34860
EuGH, 23.03.2010 - C-238/08 (https://dejure.org/2010,34860)
EuGH, Entscheidung vom 23.03.2010 - C-238/08 (https://dejure.org/2010,34860)
EuGH, Entscheidung vom 23. März 2010 - C-238/08 (https://dejure.org/2010,34860)
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Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Google begeht keine Markenverletzung durch das Anbieten von Google-AdWords

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus EuGH, 23.03.2010 - C-238/08
    Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 bzw. im Fall der Gemeinschaftsmarke Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 ist der Markeninhaber berechtigt, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung ein mit der Marke identisches Zeichen zu benutzen, wenn diese Benutzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt, für Waren oder Dienstleistungen geschieht, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, und die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. insbesondere Urteil vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, Slg. 2007, I-7041, Randnr. 16, Beschluss vom 19. Februar 2009, UDV North America, C-62/08, Slg. 2009, I-1279, Randnr. 42, und Urteil vom 18. Juni 2009, L"Oréal u. a., C-487/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 58).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Werbender, der in einer vergleichenden Werbung ein mit der Marke eines Mitbewerbers identisches oder ihr ähnliches Zeichen zu dem Zweck benutzt, die von diesem angebotenen Waren oder Dienstleistungen explizit oder implizit zu identifizieren und seine eigenen Waren oder Dienstleistungen mit ihnen zu vergleichen, dieses Zeichen "für Waren oder Dienstleistungen" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 benutzt (vgl. Urteile O2 Holdings und O2 [UK], Randnrn. 35, 36 und 42, sowie L"Oréal u. a., Randnrn.

    21 und 22, sowie L"Oréal u. a., Randnr. 58).

    Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens nicht widersprechen kann, wenn diese Benutzung keine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 54, und L"Oréal u. a., Randnr. 60).

    Zu diesen Funktionen gehört nicht nur die Hauptfunktion der Marke, die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern (im Folgenden: herkunftshinweisende Funktion), sondern es gehören dazu auch ihre anderen Funktionen wie u. a. die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen (Urteil L"Oréal u. a., Randnr. 58).

    Der durch Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 gewährte Schutz ist somit weiter als der nach Abs. 1 Buchst. b dieser beiden Artikel, dessen Anwendung das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile Davidoff, Randnr. 28, und L"Oréal u. a., Randnr. 59).

    Der Gerichtshof hat zum Fall des Angebots von Nachahmungen zum Verkauf bereits entschieden, dass, wenn ein Dritter versucht, sich durch die Benutzung eines Zeichens, das mit einer bekannten Marke identisch oder ihr ähnlich ist, in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, und ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, der sich aus dieser Benutzung ergebende Vorteil als unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen ist (Urteil L"Oréal u. a., Randnr. 49).

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus EuGH, 23.03.2010 - C-238/08
    Ein mit der Marke identisches Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 40, und Céline, Randnr. 17, sowie Beschluss UDV North America, Randnr. 44).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, stellen die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 aufgezählten Handlungen, nämlich das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen, unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen einzuführen oder auszuführen und das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen, Benutzungen für Waren oder Dienstleistungen dar (vgl. Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 41, und Adam Opel, Randnr. 20).

    Hierzu ist festzustellen, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 nur eine nicht erschöpfende Aufzählung von Benutzungsformen, die der Markeninhaber verbieten kann, enthalten (vgl. Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 38, vom 17. März 2005, Gillette Company und Gillette Group Finland, C-228/03, Slg. 2005, I-2337, Randnr. 28, sowie Adam Opel, Randnr. 16).

    Die Ausübung dieses Rechts muss daher auf Fälle beschränkt bleiben, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. u. a. Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 51, Adam Opel, Randnrn.

    Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens nicht widersprechen kann, wenn diese Benutzung keine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 54, und L"Oréal u. a., Randnr. 60).

    Unter diesen Umständen kann die Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens durch den Dritten als Schlüsselwort, das das Erscheinen der Anzeige auslöst, den Eindruck entstehen lassen, dass im geschäftlichen Verkehr eine konkrete Verbindung zwischen den betroffenen Waren oder Dienstleistungen und dem Markeninhaber besteht (vgl. entsprechend Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 56, und vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C-245/02, Slg. 2004, I-10989, Randnr. 60).

  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

    Auszug aus EuGH, 23.03.2010 - C-238/08
    Die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 enthaltene Wendung "für Waren oder Dienstleistungen", die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, bezieht sich im Grundsatz auf die Waren oder Dienstleistungen des Dritten, der das mit der Marke identische Zeichen benutzt (Urteile vom 25. Januar 2007, Adam Opel, C-48/05, Slg. 2007, I-1017, Randnrn.

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, stellen die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 aufgezählten Handlungen, nämlich das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen, unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen einzuführen oder auszuführen und das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen, Benutzungen für Waren oder Dienstleistungen dar (vgl. Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 41, und Adam Opel, Randnr. 20).

    Hierzu ist festzustellen, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 nur eine nicht erschöpfende Aufzählung von Benutzungsformen, die der Markeninhaber verbieten kann, enthalten (vgl. Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 38, vom 17. März 2005, Gillette Company und Gillette Group Finland, C-228/03, Slg. 2005, I-2337, Randnr. 28, sowie Adam Opel, Randnr. 16).

    Die Ausübung dieses Rechts muss daher auf Fälle beschränkt bleiben, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. u. a. Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 51, Adam Opel, Randnrn.

  • EuGH, 11.09.2007 - C-17/06

    Céline - Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten

    Auszug aus EuGH, 23.03.2010 - C-238/08
    Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 bzw. im Fall der Gemeinschaftsmarke Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 ist der Markeninhaber berechtigt, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung ein mit der Marke identisches Zeichen zu benutzen, wenn diese Benutzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt, für Waren oder Dienstleistungen geschieht, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, und die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. insbesondere Urteil vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, Slg. 2007, I-7041, Randnr. 16, Beschluss vom 19. Februar 2009, UDV North America, C-62/08, Slg. 2009, I-1279, Randnr. 42, und Urteil vom 18. Juni 2009, L"Oréal u. a., C-487/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 58).

    Ein mit der Marke identisches Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 40, und Céline, Randnr. 17, sowie Beschluss UDV North America, Randnr. 44).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, liegt nämlich eine solche Benutzung jedenfalls dann vor, wenn der Dritte das mit der Marke identische Zeichen in der Weise benutzt, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen und den vertriebenen Waren oder erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird (Urteil Céline, Randnr. 23, und Beschluss UDV North America, Randnr. 47).

    Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen (vgl. in diesem Sinne Urteil Céline, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.02.2009 - C-62/08

    UDV North America - Art. 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus EuGH, 23.03.2010 - C-238/08
    Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 bzw. im Fall der Gemeinschaftsmarke Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 ist der Markeninhaber berechtigt, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung ein mit der Marke identisches Zeichen zu benutzen, wenn diese Benutzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt, für Waren oder Dienstleistungen geschieht, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, und die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. insbesondere Urteil vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, Slg. 2007, I-7041, Randnr. 16, Beschluss vom 19. Februar 2009, UDV North America, C-62/08, Slg. 2009, I-1279, Randnr. 42, und Urteil vom 18. Juni 2009, L"Oréal u. a., C-487/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 58).

    Ein mit der Marke identisches Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 40, und Céline, Randnr. 17, sowie Beschluss UDV North America, Randnr. 44).

    Sie kann sich gegebenenfalls auch auf die Waren oder Dienstleistungen einer anderen Person beziehen, für deren Rechnung der Dritte handelt (vgl. Beschluss UDV North America, Randnrn. 43 bis 51).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, liegt nämlich eine solche Benutzung jedenfalls dann vor, wenn der Dritte das mit der Marke identische Zeichen in der Weise benutzt, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen und den vertriebenen Waren oder erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird (Urteil Céline, Randnr. 23, und Beschluss UDV North America, Randnr. 47).

  • EuGH, 09.01.2003 - C-292/00

    Davidoff

    Auszug aus EuGH, 23.03.2010 - C-238/08
    Somit betrifft die in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 enthaltene Regelung nicht nur die Fälle, in denen ein Dritter ein mit einer bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die denjenigen nicht ähnlich sind, für die diese Marke eingetragen ist, sondern auch die Fälle, in denen ein solches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die diese Marke eingetragen ist (Urteile vom 9. Januar 2003, Davidoff, C-292/00, Slg. 2003, I-389, Randnrn.

    Der durch Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 gewährte Schutz ist somit weiter als der nach Abs. 1 Buchst. b dieser beiden Artikel, dessen Anwendung das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile Davidoff, Randnr. 28, und L"Oréal u. a., Randnr. 59).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuGH, 23.03.2010 - C-238/08
    Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. u. a. Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28, und vom 6. Oktober 2005, Medion, C-120/04, Slg. 2005, I-8551, Randnr. 23).
  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus EuGH, 23.03.2010 - C-238/08
    Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. u. a. Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28, und vom 6. Oktober 2005, Medion, C-120/04, Slg. 2005, I-8551, Randnr. 23).
  • EuGH, 17.03.2005 - C-228/03

    OHNE INHABER DER MARKE ZU SEIN, DARF EIN DRITTER DIESE BENUTZEN, UM AUF DIE

    Auszug aus EuGH, 23.03.2010 - C-238/08
    Hierzu ist festzustellen, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 nur eine nicht erschöpfende Aufzählung von Benutzungsformen, die der Markeninhaber verbieten kann, enthalten (vgl. Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 38, vom 17. März 2005, Gillette Company und Gillette Group Finland, C-228/03, Slg. 2005, I-2337, Randnr. 28, sowie Adam Opel, Randnr. 16).
  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

    Auszug aus EuGH, 23.03.2010 - C-238/08
    28 und 29, sowie vom 12. Juni 2008, 02 Holdings und O2 [UK], C-533/06, Slg. 2008, I-4231, Randnr. 34).
  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

  • EuGH, 10.04.2008 - C-102/07

    DAS ALLGEMEININTERESSE AN DER VERFÜGBARKEIT BESTIMMTER ZEICHEN FÜR JEDERMANN

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Rechtsprechung
   EuGH, 08.07.2008 - C-238/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,37867
EuGH, 08.07.2008 - C-238/08 (https://dejure.org/2008,37867)
EuGH, Entscheidung vom 08.07.2008 - C-238/08 (https://dejure.org/2008,37867)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juli 2008 - C-238/08 (https://dejure.org/2008,37867)
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