Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-284/05; C-294/05; C-372/05; C-387/05; C-409/05; C-461/05; C-239/06   

Volltextveröffentlichungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Finnland

    Vertragsverletzungsklagen - Einfuhr von militärischen Gütern und "Dual-Use"-Material - Zollaussetzung - Eigenmittel - Art. 296 EG - Nationale Sicherheit - Geheimhaltungspflicht - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Verordnung Nr. 150/2003

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wkdis.de (Kurzinformation)

    Schlussanträge zur Verpflichtung von Erhebung von Zöllen auf Kriegsmaterial

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Eigenmittel der Gemeinschaften - DER GENERALANWALT SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, FESTZUSTELLEN, DASS SECHS MITGLIEDSTAATEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT DADURCH VERLETZT HABEN, DASS SIE AUF DIE EINFUHR VON KRIEGSMATERIAL UND "DUALUSE"MATERIAL KEINE ZÖLLE ERHOBEN HABEN

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Deutschland hat europäisches Gemeinschaftsrecht verletzt, indem es keine Zölle auf Kriegsmaterial erhoben hat

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2009, I-11705



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Wird zitiert von ... (8)  

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-372/05  

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsklagen - Einfuhr von militärischen

    Mit den vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren will die Kommission erreichen, dass der Gerichtshof feststellt, dass die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-387/05 und C-239/06), die Hellenische Republik (C-409/05) und das Königreich Dänemark (C-461/05) gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften(2) und den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnungen (EWG, Euratom) Nr. 1552/89(3) und (EG, Euratom) Nr. 1150/2000(4) verstoßen haben, indem sie die den Zöllen für die Einfuhr von Kriegsmaterial und "Dual-Use"-Material(5) entsprechenden Beträge in Höhe des Hauptbetrags und der Zinsen nicht als Eigenmittel der Gemeinschaften abgeführt haben.

    Die Kommission äußerte gegenüber den Mitgliedstaaten erneut ihre Zweifel an der Zulässigkeit der Weigerung, die Abrechnungen vorzunehmen(19) : Am 31. Oktober 2002 wandte sie sich an die Italienische Republik (C-387/05), am 15. Oktober 2003 an die Republik Finnland (C-284/05) und am 17. Oktober 2003 schließlich an das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), das Königreich Dänemark (C-461/05), die Hellenische Republik (C-409/05) und ein weiteres Mal an die Italienische Republik (C-239/06).

    Da sie die Erklärungen nicht zufriedenstellten, hat sie am 11. Juli 2003 gegenüber Italien (C-387/05), am 7. Juli 2004 gegenüber Finnland, am 9. Juli 2004 gegenüber Schweden und Italien (C-239/06) und am 18. Oktober 2004 gegenüber Deutschland (C-372/05), Dänemark (C-461/05) und Griechenland (C-409/05) mit Gründen versehene Stellungnahmen abgegeben.

    Am 15. Juli, 20. Juli, 7. Oktober, 24. Oktober, 21. November 2005 und 23. Dezember 2005 sowie am 29. Mai 2006 reichte die Kommission gemäß Art. 226 Abs. 2 EG Klagen gegen die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-387/05), die Hellenische Republik (C-409/05), das Königreich Dänemark (C-461/05) und erneut gegen die Italienische Republik (C-239/06) ein.

    Daher ist den Klagen gegen Schweden (C-294/05)(71) und gegen Italien (C-387/05) in Ermangelung einer stichhaltigen Verteidigung(72), da sie sich nur auf Buchst. a der Bestimmung berufen können, um in abstracto (73) die Anwendung dieser Ausnahme des Vertrags geltend zu machen, stattzugeben(74) .

    Es ist nicht Sache der Kommission, wie Griechenland zu Unrecht im Rahmen seiner Streithilfe im Verfahren gegen Finnland (C-284/05) ausführt, alternative Verfahren vorzuschlagen, um die Verbreitung der Informationen zu verhindern(111) .

    Die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-239/06), die Hellenische Republik (C-409/05) und das Königreich Dänemark (C-461/05) haben dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften und den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnungen Nr. 1552/89 und Nr. 1150/2000 verstoßen, dass sie Eigenmittel der Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Einfuhr von Kriegsmaterial nicht festgestellt und der Kommission nicht fristgemäß gutgeschrieben und keine Verzugszinsen hierauf entrichtet haben.

    Das Königreich Schweden (C-294/05) und die Italienische Republik (C-387/05) haben dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften und den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnungen Nr. 1552/89 und Nr. 1150/2000 verstoßen, indem sie Eigenmittel der Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Einfuhr von "Dual-Use"-Material nicht festgestellt und der Kommission nicht fristgemäß gutgeschrieben und keine Verzugszinsen hierauf entrichtet haben.

    Die Republik Finnland trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache C-284/05, das Königreich Schweden in der Rechtssache C-294/05, die Bundesrepublik Deutschland in der Rechtssache C-372/05, die Italienische Republik in den Rechtssachen C-387/05 und C-239/06, die Hellenische Republik in der Rechtssache C-409/05 und das Königreich Dänemark in der Rechtssache C-461/05.

    (20)  - So sind den Verfahren gegen die Republik Finnland (C-284/05) Schweden, Deutschland, Italien, Griechenland, Dänemark und Portugal beigetreten, dem Verfahren gegen das Königreich Schweden (C-294/05) Deutschland, Finnland und Dänemark, dem Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05) Griechenland, Finnland und Dänemark, dem Verfahren gegen die Italienische Republik (C-387/05) Griechenland, Dänemark, Finnland und Portugal, dem Verfahren gegen die Hellenische Republik (C-409/05) Italien, Finnland, Dänemark und Portugal, dem Verfahren gegen das Königreich Dänemark (C-461/05) Griechenland, Portugal und Finnland und schließlich dem zweiten Verfahren gegen die Italienische Republik (C-239/06) Griechenland und Finnland.

    (21)  - Eine gemeinsame mündliche Verhandlung in den Rechtssachen C-372/05, C-387/05, C-409/05, C-461/05 und C-239/06 und zwei weitere unter Ausschluss der Öffentlichkeit in den Rechtssachen C-284/05 und C-294/05.

    (98)  - Rechtssache C-461/05.

    (102)  - So Dänemark in der Rechtssache C-461/05 oder Finnland in seinem Streithilfeschriftsatz in der Rechtssache gegen Italien (C-239/06).

    (115)  - Finnland führt in der Rechtssache C-284/05 aus, dass es sich in manchen Fällen um Teile handele, die später zusammengesetzt werden müssten.

    (117)  - In Nr. 26 der Erwiderung in dem Verfahren gegen Finnland (C-284/05).

    (125)  - Den Nrn. 30 bis 32 der Gegenerwiderung Finnlands in der Rechtssache C-284/05 zufolge wird die Geheimhaltungspflicht für die Unternehmen sorgfältig angewandt, vor allem bezüglich ihrer Geschäftsräume und der Verlässlichkeit ihres Personals.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-294/05  

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzungsklagen - Einfuhr von militärischen

    Mit den vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren will die Kommission erreichen, dass der Gerichtshof feststellt, dass die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-387/05 und C-239/06), die Hellenische Republik (C-409/05) und das Königreich Dänemark (C-461/05) gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften(2) und den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnungen (EWG, Euratom) Nr. 1552/89(3) und (EG, Euratom) Nr. 1150/2000(4) verstoßen haben, indem sie die den Zöllen für die Einfuhr von Kriegsmaterial und "Dual-Use"-Material(5) entsprechenden Beträge in Höhe des Hauptbetrags und der Zinsen nicht als Eigenmittel der Gemeinschaften abgeführt haben.

    Die Kommission äußerte gegenüber den Mitgliedstaaten erneut ihre Zweifel an der Zulässigkeit der Weigerung, die Abrechnungen vorzunehmen(19) : Am 31. Oktober 2002 wandte sie sich an die Italienische Republik (C-387/05), am 15. Oktober 2003 an die Republik Finnland (C-284/05) und am 17. Oktober 2003 schließlich an das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), das Königreich Dänemark (C-461/05), die Hellenische Republik (C-409/05) und ein weiteres Mal an die Italienische Republik (C-239/06).

    Da sie die Erklärungen nicht zufriedenstellten, hat sie am 11. Juli 2003 gegenüber Italien (C-387/05), am 7. Juli 2004 gegenüber Finnland, am 9. Juli 2004 gegenüber Schweden und Italien (C-239/06) und am 18. Oktober 2004 gegenüber Deutschland (C-372/05), Dänemark (C-461/05) und Griechenland (C-409/05) mit Gründen versehene Stellungnahmen abgegeben.

    Am 15. Juli, 20. Juli, 7. Oktober, 24. Oktober, 21. November 2005 und 23. Dezember 2005 sowie am 29. Mai 2006 reichte die Kommission gemäß Art. 226 Abs. 2 EG Klagen gegen die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-387/05), die Hellenische Republik (C-409/05), das Königreich Dänemark (C-461/05) und erneut gegen die Italienische Republik (C-239/06) ein.

    Es ist nicht Sache der Kommission, wie Griechenland zu Unrecht im Rahmen seiner Streithilfe im Verfahren gegen Finnland (C-284/05) ausführt, alternative Verfahren vorzuschlagen, um die Verbreitung der Informationen zu verhindern(111) .

    Die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-239/06), die Hellenische Republik (C-409/05) und das Königreich Dänemark (C-461/05) haben dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften und den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnungen Nr. 1552/89 und Nr. 1150/2000 verstoßen, dass sie Eigenmittel der Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Einfuhr von Kriegsmaterial nicht festgestellt und der Kommission nicht fristgemäß gutgeschrieben und keine Verzugszinsen hierauf entrichtet haben.

    Die Republik Finnland trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache C-284/05, das Königreich Schweden in der Rechtssache C-294/05, die Bundesrepublik Deutschland in der Rechtssache C-372/05, die Italienische Republik in den Rechtssachen C-387/05 und C-239/06, die Hellenische Republik in der Rechtssache C-409/05 und das Königreich Dänemark in der Rechtssache C-461/05.

    (20)  - So sind den Verfahren gegen die Republik Finnland (C-284/05) Schweden, Deutschland, Italien, Griechenland, Dänemark und Portugal beigetreten, dem Verfahren gegen das Königreich Schweden (C-294/05) Deutschland, Finnland und Dänemark, dem Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05) Griechenland, Finnland und Dänemark, dem Verfahren gegen die Italienische Republik (C-387/05) Griechenland, Dänemark, Finnland und Portugal, dem Verfahren gegen die Hellenische Republik (C-409/05) Italien, Finnland, Dänemark und Portugal, dem Verfahren gegen das Königreich Dänemark (C-461/05) Griechenland, Portugal und Finnland und schließlich dem zweiten Verfahren gegen die Italienische Republik (C-239/06) Griechenland und Finnland.

    (21)  - Eine gemeinsame mündliche Verhandlung in den Rechtssachen C-372/05, C-387/05, C-409/05, C-461/05 und C-239/06 und zwei weitere unter Ausschluss der Öffentlichkeit in den Rechtssachen C-284/05 und C-294/05.

    (98)  - Rechtssache C-461/05.

    (102)  - So Dänemark in der Rechtssache C-461/05 oder Finnland in seinem Streithilfeschriftsatz in der Rechtssache gegen Italien (C-239/06).

    (115)  - Finnland führt in der Rechtssache C-284/05 aus, dass es sich in manchen Fällen um Teile handele, die später zusammengesetzt werden müssten.

    (117)  - In Nr. 26 der Erwiderung in dem Verfahren gegen Finnland (C-284/05).

    (125)  - Den Nrn. 30 bis 32 der Gegenerwiderung Finnlands in der Rechtssache C-284/05 zufolge wird die Geheimhaltungspflicht für die Unternehmen sorgfältig angewandt, vor allem bezüglich ihrer Geschäftsräume und der Verlässlichkeit ihres Personals.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-461/05  

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzungsklagen - Einfuhr von militärischen

    Mit den vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren will die Kommission erreichen, dass der Gerichtshof feststellt, dass die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-387/05 und C-239/06), die Hellenische Republik (C-409/05) und das Königreich Dänemark (C-461/05) gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften(2) und den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnungen (EWG, Euratom) Nr. 1552/89(3) und (EG, Euratom) Nr. 1150/2000(4) verstoßen haben, indem sie die den Zöllen für die Einfuhr von Kriegsmaterial und "Dual-Use"-Material(5) entsprechenden Beträge in Höhe des Hauptbetrags und der Zinsen nicht als Eigenmittel der Gemeinschaften abgeführt haben.

    Die Kommission äußerte gegenüber den Mitgliedstaaten erneut ihre Zweifel an der Zulässigkeit der Weigerung, die Abrechnungen vorzunehmen(19) : Am 31. Oktober 2002 wandte sie sich an die Italienische Republik (C-387/05), am 15. Oktober 2003 an die Republik Finnland (C-284/05) und am 17. Oktober 2003 schließlich an das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), das Königreich Dänemark (C-461/05), die Hellenische Republik (C-409/05) und ein weiteres Mal an die Italienische Republik (C-239/06).

    Am 15. Juli, 20. Juli, 7. Oktober, 24. Oktober, 21. November 2005 und 23. Dezember 2005 sowie am 29. Mai 2006 reichte die Kommission gemäß Art. 226 Abs. 2 EG Klagen gegen die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-387/05), die Hellenische Republik (C-409/05), das Königreich Dänemark (C-461/05) und erneut gegen die Italienische Republik (C-239/06) ein.

    Daher ist den Klagen gegen Schweden (C-294/05)(71) und gegen Italien (C-387/05) in Ermangelung einer stichhaltigen Verteidigung(72), da sie sich nur auf Buchst. a der Bestimmung berufen können, um in abstracto (73) die Anwendung dieser Ausnahme des Vertrags geltend zu machen, stattzugeben(74) .

    Es ist nicht Sache der Kommission, wie Griechenland zu Unrecht im Rahmen seiner Streithilfe im Verfahren gegen Finnland (C-284/05) ausführt, alternative Verfahren vorzuschlagen, um die Verbreitung der Informationen zu verhindern(111) .

    Die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-239/06), die Hellenische Republik (C-409/05) und das Königreich Dänemark (C-461/05) haben dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften und den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnungen Nr. 1552/89 und Nr. 1150/2000 verstoßen, dass sie Eigenmittel der Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Einfuhr von Kriegsmaterial nicht festgestellt und der Kommission nicht fristgemäß gutgeschrieben und keine Verzugszinsen hierauf entrichtet haben.

    Das Königreich Schweden (C-294/05) und die Italienische Republik (C-387/05) haben dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften und den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnungen Nr. 1552/89 und Nr. 1150/2000 verstoßen, indem sie Eigenmittel der Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Einfuhr von "Dual-Use"-Material nicht festgestellt und der Kommission nicht fristgemäß gutgeschrieben und keine Verzugszinsen hierauf entrichtet haben.

    Die Republik Finnland trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache C-284/05, das Königreich Schweden in der Rechtssache C-294/05, die Bundesrepublik Deutschland in der Rechtssache C-372/05, die Italienische Republik in den Rechtssachen C-387/05 und C-239/06, die Hellenische Republik in der Rechtssache C-409/05 und das Königreich Dänemark in der Rechtssache C-461/05.

    (20)  - So sind den Verfahren gegen die Republik Finnland (C-284/05) Schweden, Deutschland, Italien, Griechenland, Dänemark und Portugal beigetreten, dem Verfahren gegen das Königreich Schweden (C-294/05) Deutschland, Finnland und Dänemark, dem Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05) Griechenland, Finnland und Dänemark, dem Verfahren gegen die Italienische Republik (C-387/05) Griechenland, Dänemark, Finnland und Portugal, dem Verfahren gegen die Hellenische Republik (C-409/05) Italien, Finnland, Dänemark und Portugal, dem Verfahren gegen das Königreich Dänemark (C-461/05) Griechenland, Portugal und Finnland und schließlich dem zweiten Verfahren gegen die Italienische Republik (C-239/06) Griechenland und Finnland.

    (21)  - Eine gemeinsame mündliche Verhandlung in den Rechtssachen C-372/05, C-387/05, C-409/05, C-461/05 und C-239/06 und zwei weitere unter Ausschluss der Öffentlichkeit in den Rechtssachen C-284/05 und C-294/05.

    (115)  - Finnland führt in der Rechtssache C-284/05 aus, dass es sich in manchen Fällen um Teile handele, die später zusammengesetzt werden müssten.

    (117)  - In Nr. 26 der Erwiderung in dem Verfahren gegen Finnland (C-284/05).

    (125)  - Den Nrn. 30 bis 32 der Gegenerwiderung Finnlands in der Rechtssache C-284/05 zufolge wird die Geheimhaltungspflicht für die Unternehmen sorgfältig angewandt, vor allem bezüglich ihrer Geschäftsräume und der Verlässlichkeit ihres Personals.

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    Kommission / Italien - Vertragsverletzungsklagen - Einfuhr von militärischen

    Mit den vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren will die Kommission erreichen, dass der Gerichtshof feststellt, dass die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-387/05 und C-239/06), die Hellenische Republik (C-409/05) und das Königreich Dänemark (C-461/05) gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften(2) und den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnungen (EWG, Euratom) Nr. 1552/89(3) und (EG, Euratom) Nr. 1150/2000(4) verstoßen haben, indem sie die den Zöllen für die Einfuhr von Kriegsmaterial und "Dual-Use"-Material(5) entsprechenden Beträge in Höhe des Hauptbetrags und der Zinsen nicht als Eigenmittel der Gemeinschaften abgeführt haben.

    Die Kommission äußerte gegenüber den Mitgliedstaaten erneut ihre Zweifel an der Zulässigkeit der Weigerung, die Abrechnungen vorzunehmen(19) : Am 31. Oktober 2002 wandte sie sich an die Italienische Republik (C-387/05), am 15. Oktober 2003 an die Republik Finnland (C-284/05) und am 17. Oktober 2003 schließlich an das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), das Königreich Dänemark (C-461/05), die Hellenische Republik (C-409/05) und ein weiteres Mal an die Italienische Republik (C-239/06).

    Am 15. Juli, 20. Juli, 7. Oktober, 24. Oktober, 21. November 2005 und 23. Dezember 2005 sowie am 29. Mai 2006 reichte die Kommission gemäß Art. 226 Abs. 2 EG Klagen gegen die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-387/05), die Hellenische Republik (C-409/05), das Königreich Dänemark (C-461/05) und erneut gegen die Italienische Republik (C-239/06) ein.

    Daher ist den Klagen gegen Schweden (C-294/05)(71) und gegen Italien (C-387/05) in Ermangelung einer stichhaltigen Verteidigung(72), da sie sich nur auf Buchst. a der Bestimmung berufen können, um in abstracto (73) die Anwendung dieser Ausnahme des Vertrags geltend zu machen, stattzugeben(74) .

    Es ist nicht Sache der Kommission, wie Griechenland zu Unrecht im Rahmen seiner Streithilfe im Verfahren gegen Finnland (C-284/05) ausführt, alternative Verfahren vorzuschlagen, um die Verbreitung der Informationen zu verhindern(111) .

    Die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-239/06), die Hellenische Republik (C-409/05) und das Königreich Dänemark (C-461/05) haben dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften und den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnungen Nr. 1552/89 und Nr. 1150/2000 verstoßen, dass sie Eigenmittel der Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Einfuhr von Kriegsmaterial nicht festgestellt und der Kommission nicht fristgemäß gutgeschrieben und keine Verzugszinsen hierauf entrichtet haben.

    Das Königreich Schweden (C-294/05) und die Italienische Republik (C-387/05) haben dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften und den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnungen Nr. 1552/89 und Nr. 1150/2000 verstoßen, indem sie Eigenmittel der Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Einfuhr von "Dual-Use"-Material nicht festgestellt und der Kommission nicht fristgemäß gutgeschrieben und keine Verzugszinsen hierauf entrichtet haben.

    Die Republik Finnland trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache C-284/05, das Königreich Schweden in der Rechtssache C-294/05, die Bundesrepublik Deutschland in der Rechtssache C-372/05, die Italienische Republik in den Rechtssachen C-387/05 und C-239/06, die Hellenische Republik in der Rechtssache C-409/05 und das Königreich Dänemark in der Rechtssache C-461/05.

    (20)  - So sind den Verfahren gegen die Republik Finnland (C-284/05) Schweden, Deutschland, Italien, Griechenland, Dänemark und Portugal beigetreten, dem Verfahren gegen das Königreich Schweden (C-294/05) Deutschland, Finnland und Dänemark, dem Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05) Griechenland, Finnland und Dänemark, dem Verfahren gegen die Italienische Republik (C-387/05) Griechenland, Dänemark, Finnland und Portugal, dem Verfahren gegen die Hellenische Republik (C-409/05) Italien, Finnland, Dänemark und Portugal, dem Verfahren gegen das Königreich Dänemark (C-461/05) Griechenland, Portugal und Finnland und schließlich dem zweiten Verfahren gegen die Italienische Republik (C-239/06) Griechenland und Finnland.

    (21)  - Eine gemeinsame mündliche Verhandlung in den Rechtssachen C-372/05, C-387/05, C-409/05, C-461/05 und C-239/06 und zwei weitere unter Ausschluss der Öffentlichkeit in den Rechtssachen C-284/05 und C-294/05.

    (115)  - Finnland führt in der Rechtssache C-284/05 aus, dass es sich in manchen Fällen um Teile handele, die später zusammengesetzt werden müssten.

    (117)  - In Nr. 26 der Erwiderung in dem Verfahren gegen Finnland (C-284/05).

    (125)  - Den Nrn. 30 bis 32 der Gegenerwiderung Finnlands in der Rechtssache C-284/05 zufolge wird die Geheimhaltungspflicht für die Unternehmen sorgfältig angewandt, vor allem bezüglich ihrer Geschäftsräume und der Verlässlichkeit ihres Personals.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-409/05  

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzungsklagen - Einfuhr von militärischen

    Mit den vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren will die Kommission erreichen, dass der Gerichtshof feststellt, dass die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-387/05 und C-239/06), die Hellenische Republik (C-409/05) und das Königreich Dänemark (C-461/05) gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften(2) und den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnungen (EWG, Euratom) Nr. 1552/89(3) und (EG, Euratom) Nr. 1150/2000(4) verstoßen haben, indem sie die den Zöllen für die Einfuhr von Kriegsmaterial und "Dual-Use"-Material(5) entsprechenden Beträge in Höhe des Hauptbetrags und der Zinsen nicht als Eigenmittel der Gemeinschaften abgeführt haben.

    Die Kommission äußerte gegenüber den Mitgliedstaaten erneut ihre Zweifel an der Zulässigkeit der Weigerung, die Abrechnungen vorzunehmen(19) : Am 31. Oktober 2002 wandte sie sich an die Italienische Republik (C-387/05), am 15. Oktober 2003 an die Republik Finnland (C-284/05) und am 17. Oktober 2003 schließlich an das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), das Königreich Dänemark (C-461/05), die Hellenische Republik (C-409/05) und ein weiteres Mal an die Italienische Republik (C-239/06).

    Am 15. Juli, 20. Juli, 7. Oktober, 24. Oktober, 21. November 2005 und 23. Dezember 2005 sowie am 29. Mai 2006 reichte die Kommission gemäß Art. 226 Abs. 2 EG Klagen gegen die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-387/05), die Hellenische Republik (C-409/05), das Königreich Dänemark (C-461/05) und erneut gegen die Italienische Republik (C-239/06) ein.

    Daher ist den Klagen gegen Schweden (C-294/05)(71) und gegen Italien (C-387/05) in Ermangelung einer stichhaltigen Verteidigung(72), da sie sich nur auf Buchst. a der Bestimmung berufen können, um in abstracto (73) die Anwendung dieser Ausnahme des Vertrags geltend zu machen, stattzugeben(74) .

    Es ist nicht Sache der Kommission, wie Griechenland zu Unrecht im Rahmen seiner Streithilfe im Verfahren gegen Finnland (C-284/05) ausführt, alternative Verfahren vorzuschlagen, um die Verbreitung der Informationen zu verhindern(111) .

    Die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-239/06), die Hellenische Republik (C-409/05) und das Königreich Dänemark (C-461/05) haben dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften und den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnungen Nr. 1552/89 und Nr. 1150/2000 verstoßen, dass sie Eigenmittel der Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Einfuhr von Kriegsmaterial nicht festgestellt und der Kommission nicht fristgemäß gutgeschrieben und keine Verzugszinsen hierauf entrichtet haben.

    Das Königreich Schweden (C-294/05) und die Italienische Republik (C-387/05) haben dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften und den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnungen Nr. 1552/89 und Nr. 1150/2000 verstoßen, indem sie Eigenmittel der Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Einfuhr von "Dual-Use"-Material nicht festgestellt und der Kommission nicht fristgemäß gutgeschrieben und keine Verzugszinsen hierauf entrichtet haben.

    Die Republik Finnland trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache C-284/05, das Königreich Schweden in der Rechtssache C-294/05, die Bundesrepublik Deutschland in der Rechtssache C-372/05, die Italienische Republik in den Rechtssachen C-387/05 und C-239/06, die Hellenische Republik in der Rechtssache C-409/05 und das Königreich Dänemark in der Rechtssache C-461/05.

    (20)  - So sind den Verfahren gegen die Republik Finnland (C-284/05) Schweden, Deutschland, Italien, Griechenland, Dänemark und Portugal beigetreten, dem Verfahren gegen das Königreich Schweden (C-294/05) Deutschland, Finnland und Dänemark, dem Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05) Griechenland, Finnland und Dänemark, dem Verfahren gegen die Italienische Republik (C-387/05) Griechenland, Dänemark, Finnland und Portugal, dem Verfahren gegen die Hellenische Republik (C-409/05) Italien, Finnland, Dänemark und Portugal, dem Verfahren gegen das Königreich Dänemark (C-461/05) Griechenland, Portugal und Finnland und schließlich dem zweiten Verfahren gegen die Italienische Republik (C-239/06) Griechenland und Finnland.

    (21)  - Eine gemeinsame mündliche Verhandlung in den Rechtssachen C-372/05, C-387/05, C-409/05, C-461/05 und C-239/06 und zwei weitere unter Ausschluss der Öffentlichkeit in den Rechtssachen C-284/05 und C-294/05.

    (115)  - Finnland führt in der Rechtssache C-284/05 aus, dass es sich in manchen Fällen um Teile handele, die später zusammengesetzt werden müssten.

    (117)  - In Nr. 26 der Erwiderung in dem Verfahren gegen Finnland (C-284/05).

    (125)  - Den Nrn. 30 bis 32 der Gegenerwiderung Finnlands in der Rechtssache C-284/05 zufolge wird die Geheimhaltungspflicht für die Unternehmen sorgfältig angewandt, vor allem bezüglich ihrer Geschäftsräume und der Verlässlichkeit ihres Personals.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-387/05  

    Kommission / Italien - Vertragsverletzungsklagen - Einfuhr von militärischen

    Rechtssache C-284/05.

    1.        Mit den vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren will die Kommission erreichen, dass der Gerichtshof feststellt, dass die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-387/05 und C-239/06), die Hellenische Republik (C-409/05) und das Königreich Dänemark (C-461/05) gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften(2) und den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnungen Nr. 1552/89(3) und Nr. 1150/2000(4) verstoßen haben, indem sie die den Zöllen für die Einfuhr von Kriegsmaterial und "Dual-Use"-Material(5) entsprechenden Beträge in Höhe des Hauptbetrags und der Zinsen nicht als Eigenmittel der Gemeinschaften abgeführt haben.

    28.      Am 15. Juli, 20. Juli, 7. Oktober, 24. Oktober, 21. November 2005 und 23. Dezember 2005 sowie am 29. Mai 2006 reichte die Kommission gemäß Art. 226 Abs. 2 EG Klagen gegen die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-387/05), die Hellenische Republik (C-409/05), das Königreich Dänemark (C-461/05) und erneut gegen die Italienische Republik (C-239/06) ein.

    159. Es ist nicht Sache der Kommission, wie Griechenland zu Unrecht im Rahmen seiner Streithilfe im Verfahren gegen Finnland (C-284/05) ausführt, alternative Verfahren vorzuschlagen, um die Verbreitung der Informationen zu verhindern(111).

    1.      Die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-239/06), die Hellenische Republik (C-409/05) und das Königreich Dänemark (C-461/05) haben dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften und den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnungen Nr. 1552/89 und Nr. 1150/2000 verstoßen, dass sie Eigenmittel der Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Einfuhr von Kriegsmaterial nicht festgestellt und der Kommission nicht fristgemäß gutgeschrieben und keine Verzugszinsen hierauf entrichtet haben.

    3.      Die Republik Finnland trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache C-284/05, das Königreich Schweden in der Rechtssache C-294/05, die Bundesrepublik Deutschland in der Rechtssache C-372/05, die Italienische Republik in den Rechtssachen C-387/05 und C-239/06, die Hellenische Republik in der Rechtssache C-409/05 und das Königreich Dänemark in der Rechtssache C-461/05.

    20 - So sind den Verfahren gegen die Republik Finnland (C-284/05) Schweden, Deutschland, Italien, Griechenland, Dänemark und Portugal beigetreten, dem Verfahren gegen das Königreich Schweden (C-294/05) Deutschland, Finnland und Dänemark, dem Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05) Griechenland, Finnland und Dänemark, dem Verfahren gegen die Italienische Republik (C-387/05) Griechenland, Dänemark, Finnland und Portugal, dem Verfahren gegen die Hellenische Republik (C-409/05) Italien, Finnland, Dänemark und Portugal, dem Verfahren gegen das Königreich Dänemark (C-461/05) Griechenland, Portugal und Finnland, und schließlich dem zweiten Verfahren gegen die Italienische Republik (C-239/06) Griechenland und Finnland.

    21 - Eine gemeinsame mündliche Verhandlung in den Rechtssachen C-372/05, C-387/05, C-409/05, C-461/05 und C- 239/06 und zwei weitere unter Ausschluss der Öffentlichkeit in den Rechtssachen C-284/05 und C-294/05.

    115 - Finnland führt in der Rechtssache C-284/05 aus, dass es sich in manchen Fällen um Teile handele, die später zusammengesetzt werden müssten.

    117 - In Nr. 26 der Erwiderung in dem Verfahren gegen Finnland (C-284/05).

    125 - Den Nrn. 30 bis 32 der Gegenerwiderung Finnlands in der Rechtssache C-284/05 zufolge wird die Geheimhaltungspflicht für die Unternehmen sorgfältig angewandt, vor allem bezüglich ihrer Geschäftsräume und der Verlässlichkeit ihres Personals.

  • EuGH, 25.10.2012 - C-387/11  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV und 63 AEUV -

    Selbst wenn man annähme, dass die nach Art. 258 AEUV ergangenen Urteile die gleichen Wirkungen haben wie die nach Art. 267 AEUV ergangenen und daher Erwägungen der Rechtssicherheit ausnahmsweise eine Beschränkung ihrer zeitlichen Wirkungen erforderlich machen könnten, sofern die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen des Art. 267 AEUV geforderten Voraussetzungen vorlägen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2007, Kommission/Griechenland, C-178/05, Slg. 2007, I-4185, Randnr. 67, vom 15. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-239/06, Slg. 2009, I-11913, Randnr. 59, Kommission/Finnland, C-284/05, Slg. 2009, I-11705, Randnr. 58, Kommission/Italien, C-387/05, Slg. 2009, I-11831, Randnr. 59, und vom 29. September 2011, Kommission/Irland, C-82/10, Randnr. 63), so sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
  • EuGH, 04.03.2010 - C-38/06  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zollfreie Einfuhr von eigens für den

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in mehreren kürzlich ergangenen Urteilen (vgl. Urteile vom 15. Dezember 2009, Kommission/Finnland, C-284/05, Slg. 2009, I-0000, Kommission/Schweden, C-294/05, Slg. 2009, I-0000, Kommission/Italien, C-387/05, Slg. 2009, I-0000, Kommission/Griechenland, C-409/05, Slg. 2009, I-0000, Kommission/Dänemark, C-461/05, Slg. 2009, I-0000, und Kommission/Italien, C-239/06, Slg. 2009, I-0000) Gelegenheit hatte, sich zu den gleichen Fragen zu äußern wie im Rahmen der vorliegenden Rechtssache.

Rechtsprechung
   EuGH, 15.12.2009 - C-239/06   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern unter Zollbefreiung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern unter Zollbefreiung

  • NWB SteuerXpert START

    Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 Art. 2, Art. 9, Art. 10, Art. 11; Verordnung ( EG, Euratom) Nr. 1150/2000 Art. 2, Art. 9, Art. 10, Art. 11
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats (Italien) - Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern unter Zollbefreiung

mehr
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats bezüglich der Eigenmittel bei Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern unter Zollbefreiung; Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Sonstiges (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2009, I-11913



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Wird zitiert von ... (3)  

  • EuGH, 25.10.2012 - C-387/11  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV und 63 AEUV -

    Selbst wenn man annähme, dass die nach Art. 258 AEUV ergangenen Urteile die gleichen Wirkungen haben wie die nach Art. 267 AEUV ergangenen und daher Erwägungen der Rechtssicherheit ausnahmsweise eine Beschränkung ihrer zeitlichen Wirkungen erforderlich machen könnten, sofern die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen des Art. 267 AEUV geforderten Voraussetzungen vorlägen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2007, Kommission/Griechenland, C-178/05, Slg. 2007, I-4185, Randnr. 67, vom 15. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-239/06, Slg. 2009, I-11913, Randnr. 59, Kommission/Finnland, C-284/05, Slg. 2009, I-11705, Randnr. 58, Kommission/Italien, C-387/05, Slg. 2009, I-11831, Randnr. 59, und vom 29. September 2011, Kommission/Irland, C-82/10, Randnr. 63), so sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2011 - C-383/09  

    Richtlinie 92/43/EG - Artenschutz - Cricetus cricetus (Feldhamster) -

    In diese Richtung weist auch die Rechtsprechung zur Abführung von Eigenmitteln an die Union, vgl. die Urteile vom 15. Dezember 2009, Kommission/Italien (C-239/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 56 ff.), und Kommission/Finnland (C-284/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 55 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2012 - C-615/10  

    Insinööritoimisto InsTiimi - Öffentliche Lieferaufträge - Art. 10 der Richtlinie

    (2)  - Vgl. etwa die Rechtsprechung zum Zugang von Frauen zur Beschäftigung in den Streitkräften der Mitgliedstaaten (Urteile vom 26. Oktober 1999, Sirdar, C-273/97, Slg. 1999, I-7403, und vom 11. Januar 2000, Kreil, C-285/98, Slg. 2000, I-69), zur Wehrpflicht für Männer (Urteil vom 11. März 2003, Dory, C-186/01, Slg. 2003, I-2479), zur Mehrwertsteuerpflicht für Waffen (Urteil vom 16. September 1999, Kommission/Spanien, C-414/97, Slg. 1999, I-5585) und zur zollrechtlichen Behandlung von militärischen Ausrüstungsgütern (Urteile vom 15. Dezember 2009, Kommission/Finnland, C-284/05, Slg. 2009, I-11705, Kommission/Schweden, C-294/05, Slg. 2009, I-11777, Kommission/Deutschland, C-372/05, Slg. 2009, I-11801, Kommission/Italien, C-387/05, Slg. 2009, I-11831, Kommission/Griechenland, C-409/05, Slg. 2009, I-11859, Kommission/Dänemark, C-461/05, Slg. 2009, I-11887, und Kommission/Italien, C-239/06, Slg. 2009, I-11913; Urteil vom 4. März 2010, Kommission/Portugal, C-38/06, Slg. 2010, I-1569).

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-239/06   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzungsklagen - Einfuhr von militärischen Gütern und ‚Dual-Use‘-Material - Zollaussetzung - Eigenmittel - Art. 296 EG - Nationale Sicherheit - Geheimhaltungspflicht - Grundsatz des Vertrauensschutzes -Verordnung Nr. 150/2003“

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

Verfahrensgang

Rechtsprechung
   EuGH, 20.11.2006 - C-239/06   

Volltextveröffentlichungen

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