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   EuGH, 16.01.2014 - C-24/13   

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https://dejure.org/2014,717
EuGH, 16.01.2014 - C-24/13 (https://dejure.org/2014,717)
EuGH, Entscheidung vom 16.01.2014 - C-24/13 (https://dejure.org/2014,717)
EuGH, Entscheidung vom 16. Januar 2014 - C-24/13 (https://dejure.org/2014,717)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    "Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 - ELER - Anforderungen an die Rechtsform lokaler Aktionsgruppen - Änderung dieser Anforderungen - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten - Grenzen"

  • Europäischer Gerichtshof

    Dél-Zempléni Nektár Leader Nonprofit

    Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr.1698/2005 - ELER - Anforderungen an die Rechtsform lokaler Aktionsgruppen - Änderung dieser Anforderungen - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten - Grenzen

  • EU-Kommission

    Dél-Zempléni Nektár Leader Nonprofit

    Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr.1698/2005 - ELER - Anforderungen an die Rechtsform lokaler Aktionsgruppen - Änderung dieser Anforderungen - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten - Grenzen“

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Dél-Zempléni Nektár Leader Nonprofit

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Fövárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság - Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ...

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 24.04.2012 - C-571/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen oder regionalen Regelung entgegen, nach

    Auszug aus EuGH, 16.01.2014 - C-24/13
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorlageverfahren durchzuführen ist, impliziert nämlich, dass das nationale Gericht seinerseits auf die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe Rücksicht nimmt, die darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. Urteil Kamberaj, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteil Kamberaj, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht nicht dargetan hat, inwiefern die dem Gerichtshof vorgelegte sechste Frage mit der Realität oder dem Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits im Zusammenhang stehen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Kamberaj, Rn. 57).

  • EuGH, 25.10.2012 - C-592/11

    Ketelä - Landwirtschaft - Verordnungen (EG) Nrn. 1698/2005 und 1974/2006 -

    Auszug aus EuGH, 16.01.2014 - C-24/13
    Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen von Verordnungen zwar aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen haben, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären, es jedoch vorkommen kann, dass manche Verordnungsbestimmungen zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedürfen (vgl. u. a. Urteil vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C-592/11, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung erlassen können, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren unionsrechtliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des ihnen durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (Urteil Ketelä, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen, anhand objektiver Kriterien ausgelegten Bestimmungen der fraglichen Verordnung festzustellen, ob diese Bestimmungen es den Mitgliedstaaten verbieten, gebieten oder gestatten, bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, und, insbesondere im letztgenannten Fall, ob sich die betreffende Maßnahme in den Rahmen des den einzelnen Mitgliedstaaten eingeräumten Wertungsspielraums einfügt (Urteil Ketelä, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.06.2005 - C-17/03

    ERHÄLT EIN FRÜHERER MONOPOLIST ZUR ERFÜLLUNG VON VOR DER LIBERALISIERUNG DES

    Auszug aus EuGH, 16.01.2014 - C-24/13
    Zu diesen allgemeinen Grundsätzen gehört der Grundsatz der Rechtssicherheit, der gebietet, dass eine Regelung, die nachteilige Folgen für Einzelne hat, klar und bestimmt und ihre Anwendung für die Einzelnen voraussehbar sein muss (vgl. u. a. Urteil vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, Slg. 2005, I-4983, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit erfordert der Grundsatz der Rechtssicherheit insbesondere, dass der Gesetzgeber die besondere Situation der Wirtschaftsteilnehmer berücksichtigt und gegebenenfalls die Anwendung der neuen Rechtsvorschriften entsprechend anpasst (vgl. Urteil VEMW u. a., Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.03.2011 - C-194/10

    Abt u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Erheblichkeit der Frage - Unzuständigkeit

    Auszug aus EuGH, 16.01.2014 - C-24/13
    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass sich diese Frage nicht auf eine Auslegung des Unionsrechts bezieht, die für die vom vorlegenden Gericht zu erlassende Entscheidung objektiv erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. März 2011, Abt u. a., C-194/10, Rn. 37 und 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.06.2000 - C-116/00

    Laguillaumie

    Auszug aus EuGH, 16.01.2014 - C-24/13
    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof aber darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. u. a. Beschluss vom 28. Juni 2000, Laguillaumie, C-116/00, Slg. 2000, I-4979, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.06.2002 - C-313/99

    Mulligan u.a.

    Auszug aus EuGH, 16.01.2014 - C-24/13
    Bei einer solchen Durchführung sind die Mitgliedstaaten zudem dazu verpflichtet, die Wahrung der allgemeinen Grundsätze dieses Rechts, wie u. a. der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Rechtssicherheit, des Schutzes berechtigten Vertrauens und der Verhältnismäßigkeit, zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 20. Juni 2002, Mulligan u. a., C-313/99, Slg. 2002, I-5719, Rn. 46, und vom 4. Juni 2009, JK Otsa Talu, C-241/07, Slg. 2009, I-4323, Rn. 46).
  • EuGH, 31.01.2008 - C-380/05

    DIE ITALIENISCHE REGELUNG ÜBER DIE ZUTEILUNG VON FUNKFREQUENZEN FÜR TÄTIGKEITEN

    Auszug aus EuGH, 16.01.2014 - C-24/13
    Was schließlich die Frage betrifft, ob die nationalen Behörden mit dem Erlass einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden das ihnen bei der Durchführung der Verordnung Nr. 1698/2005 eingeräumte Ermessen nicht überschritten haben, ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es u. a. erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteil vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.06.2009 - C-241/07

    JK Otsa Talu - EAGFL - Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 - Gemeinschaftsförderung der

    Auszug aus EuGH, 16.01.2014 - C-24/13
    Bei einer solchen Durchführung sind die Mitgliedstaaten zudem dazu verpflichtet, die Wahrung der allgemeinen Grundsätze dieses Rechts, wie u. a. der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Rechtssicherheit, des Schutzes berechtigten Vertrauens und der Verhältnismäßigkeit, zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 20. Juni 2002, Mulligan u. a., C-313/99, Slg. 2002, I-5719, Rn. 46, und vom 4. Juni 2009, JK Otsa Talu, C-241/07, Slg. 2009, I-4323, Rn. 46).
  • EuGH, 09.03.2017 - C-406/15

    Milkova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in

    In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, wenn das Unionsrecht ihnen die Wahl zwischen verschiedenen Durchführungsmodalitäten lässt, ihr Ermessen unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts auszuüben haben, zu denen der Grundsatz der Gleichbehandlung gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 2002, Mulligan u. a., C-313/99, EU:C:2002:386, Rn. 46, und vom 16. Juli 2009, Horvath, C-428/07, EU:C:2009:458, Rn. 56, sowie Beschluss vom 16. Januar 2014, Dél-Zempléni Nektár Leader Nonprofit, C-24/13, EU:C:2014:40, Rn. 17).
  • EuGH, 05.03.2015 - C-667/13

    Banco Privado Português and Massa Insolvente do Banco Privado Português - Vorlage

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteil Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss Dél-Zempléni Nektár Leader Nonprofit, C-24/13, EU:C:2014:40, Rn. 39).

    Der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorlageverfahren durchzuführen ist, impliziert nämlich, dass das nationale Gericht seinerseits auf die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe Rücksicht nimmt, die darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. Urteil Kamberaj, EU:C:2012:233, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss Dél-Zempléni Nektár Leader Nonprofit, EU:C:2014:40, Rn. 40).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteil Kamberaj, EU:C:2012:233, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss Dél-Zempléni Nektár Leader Nonprofit, EU:C:2014:40, Rn. 41).

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass sich die fünfte Vorlagefrage nicht auf eine Auslegung des Unionsrechts bezieht, die für die vom vorlegenden Gericht zu erlassende Entscheidung objektiv erforderlich ist (vgl. Beschlüsse Abt u. a., C-194/10, EU:C:2011:182, Rn. 37, und Dél-Zempléni Nektár Leader Nonprofit, EU:C:2014:40, Rn. 44).

  • BVerfG, 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21

    Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten durch geeignete innerstaatliche Maßnahmen die uneingeschränkte Anwendbarkeit auch einer Verordnung gewährleisten und insbesondere kollidierende nationale Bestimmungen aufheben oder abändern (vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 1988, Kommission/Deutschland, C-74/86, ECLI:EU:C:1988:198, Rn. 10; Beschluss vom 16. Januar 2014, Dél-Zémpleni, C-24/13, ECLI:EU:2014:40, Rn. 14 ff. m.w.N.; dazu Streinz/Schroeder, AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 288 Rn. 43, 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-662/22

    Airbnb Ireland

    Voir également, en ce sens, ordonnance du 16 janvier 2014, Dél-Zempléni Nektár Leader Nonprofit (C-24/13, EU:C:2014:40, point 17 et jurisprudence citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-664/22

    Google Ireland

    Voir également, en ce sens, ordonnance du 16 janvier 2014, Dél-Zempléni Nektár Leader Nonprofit (C-24/13, EU:C:2014:40, point 17 et jurisprudence citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-663/22

    Expedia

    Voir également, en ce sens, ordonnance du 16 janvier 2014, Dél-Zempléni Nektár Leader Nonprofit (C-24/13, EU:C:2014:40, point 17 et jurisprudence citée).
  • FG Hamburg, 30.09.2016 - 4 K 157/15

    Marktordnungsrecht: Rechtmäßigkeit der Überschussabgabe betreffend das

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet, dass eine Regelung, die nachteilige Folgen für Einzelne hat, klar und bestimmt und ihre Anwendung für den Einzelnen vorhersehbar sein muss (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2015, C-330/14, Rz. 47; Beschluss vom 16.01.2014, C-24/13, Rz. 32).
  • EuGH, 15.05.2014 - C-135/13

    Szatmári Malom - Landwirtschaft - ELER - Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 - Art. 20,

    Bei einer solchen Durchführung sind die Mitgliedstaaten zudem dazu verpflichtet, die Wahrung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, wie u. a. des in Art. 20 dieser Charta verankerten Grundsatzes der Gleichbehandlung zu gewährleisten (Beschluss Dél-Zempléni Nektár Leader Nonprofit, C-24/13, EU:C:2014:40, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2016 - C-111/15

    Obcina Gorje

    17 - Vgl. Beschluss vom 16. Januar 2014, Dél-Zempléni Nektár Leader Nonprofit (C-24/13, EU:C:2014:40, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-330/14

    Szemerey - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Gemeinsame Agrarpolitik -

    17 - Beschluss Dél-Zempléni Nektár Leader Nonprofit (C-24/13, EU:C:2014:40, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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