Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991

Rechtsprechung
   EuGH, 16.10.1991 - C-24/90   

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https://dejure.org/1991,3190
EuGH, 16.10.1991 - C-24/90 (https://dejure.org/1991,3190)
EuGH, Entscheidung vom 16.10.1991 - C-24/90 (https://dejure.org/1991,3190)
EuGH, Entscheidung vom 16. Oktober 1991 - C-24/90 (https://dejure.org/1991,3190)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Hauptzollamt Hamburg-Jonas / Werner Faust

    Verordnung Nr. 3429/80 der Kommission, Artikel 1
    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Champignonkonserven - Erhebung eines Zusatzbetrags - Erfasste Waren - Ohne gültige Einfuhrlizenz zum freien Verkehr abgefertigte Waren - ...

  • EU-Kommission

    Hauptzollamt Hamburg-Jonas / Werner Faust

  • Wolters Kluwer

    Erhebung des bei der Einfuhr von Champignonkonserven vorgesehenen Zusatzbetrags; Einfuhr ohne gültige Einfuhrlizenz; Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Erreichung des Ziels; Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei pauschaler Festsetzung des Betrages ohne ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 3429/80/EWG vom 29.12.1980; ; Verordnung Nr. 516/77/EWG vom 14.03.1977; ; Verordnung Nr. 521/77/EWG vom 14.03.1977; ; EWGV Art. 39

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Champignonkonserven - Erhebung eines Zusatzbetrags - Erfasste Waren - Ohne gültige Einfuhrlizenz zum freien Verkehr abgefertigte Waren - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

    Auszug aus EuGH, 16.10.1991 - C-24/90
    Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die auferlegten Belastungen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. z. B. Urteil vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 21).
  • EuGH, 11.02.1988 - 77/86

    The Queen / Customs und Excise, ex parte National Dried Fruit Trade Association

    Auszug aus EuGH, 16.10.1991 - C-24/90
    27 In diesem Zusammenhang ist noch zu bemerken, daß, wie der Gerichtshof im Urteil vom 11. Februar 1988 in der Rechtssache 77/86 (National Dried Fruit Trade Association, Slg. 1988, 757, Randnr. 29) im Hinblick auf eine als Schutzmaßnahme für getrocknete Trauben eingeführte Ausgleichsabgabe ausgeführt hat, eine solche Ausgleichsabgabe nicht allein deshalb rechtswidrig ist, weil sie zu einem festen Satz vorgesehen ist.
  • EuGH, 12.04.1984 - 345/82

    Wünsche

    Auszug aus EuGH, 16.10.1991 - C-24/90
    Auch wenn diese Maßnahme nicht zu den ausdrücklich in der Verordnung Nr. 521/77 vorgesehenen Maßnahmen gehörte, so ist ihre Rechtmässigkeit doch vom Gerichtshof anerkannt worden (vgl. Urteil vom 12. April 1984 in der Rechtssache 345/82, Wünsche, Slg. 1984, 1995, Randnr. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.1996 - C-295/94

    Hüpeden & Co. KG gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas. - Zuchtpilzkonserven -

    Der Gerichtshof nimmt in Randnummer 24 des Urteils in der Rechtssache C-24/90 auf das Argument der Kommission, dies habe nicht ausgereicht, Bezug und weist es mit der Begründung zurück, daß.

    (1) - Rechtssache C-24/90 (Werner Faust, Slg. 1991, I-4905); Rechtssache C-25/90 (Wünsche, Slg. 1991, I-4939) und Rechtssache C-26/90 (Wünsche, Slg. 1991, I-4961); siehe auch die vorhergehenden Rechtssachen 345/82 (Wünsche/Deutschland, Slg. 1984, 1995) und 69/85 (Wünsche/Deutschland, Slg. 1986, 947).

    (2) - Rechtssachen C-24/90, C-25/90 und C-26/90 (Fußnote 1).

    (7) - Siehe Rechtssache C-24/90 (zitiert in Fußnote 1), Randnr. 12, wo auf die Rechtssache C-265/67 (Schräder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 21) verwiesen wird.

    Im folgenden werde ich nur auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-24/90 Bezug nehmen.

    (9) - Rechtssache C-24/90 (zitiert in Fußnote 1, Randnrn. 19 ff.).

    (21) - Randnr. 12 des Urteils in der Rechtssache C-24/90 (zitiert in Fußnote 1).

    (22) - Nr. 40 meiner Schlussanträge in den Rechtssachen C-24/90, C-25/90 und C-26/90 (zitiert in Fußnote 1).

  • EuGH, 04.07.1996 - C-296/94

    Pietsch / Hauptzollamt Hamburg-Waltershof

    6 Der Gerichtshof erklärte durch Urteile vom 16. Oktober 1991 in den Rechtssachen C-24/90 (Werner Faust, Slg. 1991, I-4905), C-25/90 (Wünsche, Slg. 1991, I-4939) und C-26/90 (Wünsche, Slg. 1991, I-4961) den jeweiligen Artikel 1 der Verordnungen Nr. 3429/80, Nr. 796/81 und Nr. 1755/81 hinsichtlich des festgesetzten Zusatzbetrags wegen Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes für ungültig.

    Aus den vom Gerichtshof im Urteil Werner Faust aufgestellten Grundsätzen ergebe sich, daß auch ein Zusatzbetrag in Höhe von 105 ECU je 100 kg netto, der unterschiedslos für alle Güteklassen erhoben werde, nicht sachgerecht, unangemessen und viel zu hoch sei.

    18 Aus der ersten und der zweiten Begründungserwägung der streitigen Verordnung geht hervor, daß diese aufgrund der genannten Urteile Werner Faust und Wünsche erlassen wurde, in denen der Gerichtshof die Verordnungen Nrn. 3429/80, 796/81 und 1755/81 mit der Begründung für ungültig erklärt hatte, daß die Höhe des Zusatzbetrags unterschiedslos für alle Zuchtpilzkonserven gleich welchen Ursprungs und gleich welcher Kategorie festgesetzt worden war, wodurch sich die Kosten der eingeführten Pilzkonserven insbesondere bei den niedrigeren Kategorien erhöhten, so daß die Einfuhren von Erzeugnissen minderer Qualität stark benachteiligt wurden.

  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

    Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert weiter, daß von mehreren geeigneten Maßnahmen die am wenigsten einschränkende gewählt wird und daß die verursachten Unzuträglichkeiten nicht ausser Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 16. Oktober 1991 in der Rechtssache C-24/90, Werner Faust, Slg. 1991, I-4905, Randnr. 12; Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 1993 in der Rechtssache T-6/92 und T-52/92, Reinarz/Kommission, Slg. 1993, II-1047, Randnr. 111.
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   Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-24/90   

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https://dejure.org/1991,18481
Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-24/90 (https://dejure.org/1991,18481)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.07.1991 - C-24/90 (https://dejure.org/1991,18481)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 1991 - C-24/90 (https://dejure.org/1991,18481)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Hauptzollamt Hamburg-Jonas gegen Werner Faust Offene Handelsgesellschaft KG.

    Champignonkonserven - Schutzmaßnahmen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.04.1984 - 345/82

    Wünsche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-24/90
    Zu diesem Punkt verweist sie auf das Urteil vom 12. April 1984 in der Rechtssache 345/82 (Wünsche, Slg. 1984, 1995).

    Die Rechtssache 345/82, auf die die Kommission verweist, betraf die Gültigkeit einer der Verordnungen, um die es in den vorliegenden Verfahren geht.

    Die Firma Wünsche brachte aber in der Rechtssache 345/82 noch weitere Gründe für die Ungültigkeit der Verordnung vor; sie führte insbesondere aus, die Verordnung Nr. 3429/80 verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, da sie den Zusatzbetrag höher festgesetzt habe, als notwendig gewesen wäre, um das Ziel des Schutzes des Marktes in der Gemeinschaft gegen tatsächliche oder drohende schwere Störungen zu erreichen (siehe Sitzungsbericht, a. a. O., 2001).

    Folglich besagt das Urteil in der Rechtssache 345/82 nicht, daß die Verordnung Nr. 3429/80 mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz notwendigerweise in Einklang stand.

    Dies wird durch den Beschluß vom 5. März 1986 in der Rechtssache 69/85 (Wünsche, Slg. 1986, 947) bestätigt, in dem der Gerichtshof es abgelehnt hat, auf ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main einzugehen, das die Gültigkeit des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 345/82 in Frage stellte.

    Diese Informationen, die dem Gerichtshof zuerst im Zusammenhang mit der Rechtssache 345/82 unterbreitet worden waren, enthalten Zahlen über die Gestehungspreise in der Gemeinschaft, den Preis der eingeführten Erzeugnisse und die Wirkung des Zusatzbetrags auf diese Erzeugnisse: Der Gestehungspreis einer 425-g-Dose Champignons 1. Wahl französischen Ursprungs betrug zur entscheidungserheblichen Zeit 2, 02 DM.

  • EuGH, 16.10.1991 - C-26/90

    Hauptzollamt Hamburg-Jonas / Wünsche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-24/90
    In der Rechtssache C-26/90 ist Klägerin erneut die Firma Wünsche.

    In der Rechtssache C-26/90 lautete die ursprünglich vorgelegte Lizenz wie in der Rechtssache C-24/90 auf wildgewachsene Pilze, während sich herausstellte, daß die eingeführten Waren Zuchtpilze waren.

    In der Rechtssache C-26/90 sind folgende Fragen vorgelegt worden:.

    In der Rechtssache C-26/90 fanden die Einfuhren im Juni und Juli 1981 statt und unterlagen zwei verschiedenen Regelungen: Die Verordnung Nr. 796/81 galt in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1981, während die Verordnung Nr. 1755/81 in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1981 galt.

    In der Rechtssache C-26/90:.

  • EuGH, 16.10.1991 - C-25/90

    Hauptzollamt Hamburg-Jonas / Wünsche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-24/90
    In der Rechtssache C-25/90 kaufte die Klägerin, die Wünsche Handelsgesellschaft mbH & Co. KG (im folgenden: Firma Wünsche), im Oktober 1980 3 300 t Champignonkonserven von einem chinesischen Handelsunternehmen.

    In der Rechtssache C-25/90 war das Hauptzollamt der Meinung, daß die Waren, die aus China stammten, in Griechenland nicht in den freien Verkehr gebracht worden seien und somit bei der Zollanmeldung in Hamburg eine Einfuhrlizenz erforderlich gewesen sei.

    In den Rechtssachen C-24/90 und C-25/90 hat der Bundesfinanzhof dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:.

    In den Rechtssachen C-24/90 und C-25/90 ist die anwendbare Regelung die Verordnung Nr. 3429/80, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1981 galt.

    In den Rechtssachen C-24/90 und C-25/90:.

  • EuGH, 05.03.1986 - 69/85

    Wünsche / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-24/90
    Dies wird durch den Beschluß vom 5. März 1986 in der Rechtssache 69/85 (Wünsche, Slg. 1986, 947) bestätigt, in dem der Gerichtshof es abgelehnt hat, auf ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main einzugehen, das die Gültigkeit des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 345/82 in Frage stellte.
  • EuGH, 11.02.1988 - 77/86

    The Queen / Customs und Excise, ex parte National Dried Fruit Trade Association

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-24/90
    Er verweist auf das Urteil in der Rechtssache 77/86 (National Dried Fruit Trade Association, Slg. 1988, 757).
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