Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 22.10.2002 - C-241/01   

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https://dejure.org/2002,1838
EuGH, 22.10.2002 - C-241/01 (https://dejure.org/2002,1838)
EuGH, Entscheidung vom 22.10.2002 - C-241/01 (https://dejure.org/2002,1838)
EuGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2002 - C-241/01 (https://dejure.org/2002,1838)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Landwirtschaft - Bekämpfung der spongiformen Rinderenzephalopathie - Entscheidungen 98/692/EG und 1999/514/EG zur Beendigung des Embargos über Rindfleisch mit Ursprung im Vereinigten Königreich - Befugnis eines Mitgliedstaats, an den diese Entscheidungen gerichtet sind, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    'National Farmers'' Union'

  • EU-Kommission PDF

    National Farmers' Union

    Artikel 230 Absatz 5 EG; Entscheidungen 98/692 und 1999/514 der Kommission
    1. Landwirtschaft - Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften - Veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs - Zum Schutz gegen die spongiforme ...

  • EU-Kommission

    National Farmers' Union

  • Wolters Kluwer

    Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen "BSE"; Bekämpfung der spongiformen Rinderenzephalopathie; Beendigung des Embargos über Rindfleisch mit Ursprung im Vereinigten Königreich; Befugnis eines Mitgliedstaats, die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen außerhalb der ...

  • Judicialis

    Entscheidung 98/692/EG; ; Entscheidung 1999/514/EG; ; EG Art. 30

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Landwirtschaft - Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften - Veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs - Zum Schutz gegen die spongiforme ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des französischen Conseil d'Etat - Auslegung von Artikel 241 EG in Bezug auf die Entscheidungen der Kommission über die Schutzmaßnahmen gegen BSE (Entscheidung 98/692/EG vom 25. November 1998 zur Änderung der Entscheidung 98/256/EG; Entscheidung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2003, 154 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 22.10.2002 - C-241/01
    Dieser Grundsatz gelte auch für Mitgliedstaaten, die nicht befugt seien, die Rechtswidrigkeit einer solchen Entscheidung in einem anderen Verfahren geltend zu machen, unabhängig davon, ob es sich um ein Verfahren nach Artikel 88 EG (Urteil vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 156/77, Kommission/Belgien, Slg. 1978, 1881, Randnr. 21), nach Artikel 226 EG (Urteil vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 10) oder um ein Vorabentscheidungsverfahren (Urteile vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833, Randnrn.

    Ein Mitgliedstaat könne sich daher gemäß Artikel 241 EG auf die Rechtswidrigkeit der genannten Entscheidungen berufen, da das Urteil TWD Textilwerke Deggendorf nicht für Handlungen mit normativem Charakter gelte.

    9 und 10, TWD Textilwerke Deggendorf, Randnr. 13, und vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-239/99, Nachi Europe, Slg. 2001, I-1197, Randnr. 29).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass diese Erfordernisse der Rechtssicherheit es ausschließen, dass der Empfänger einer staatlichen Beihilfe, der eine nur an den Mitgliedstaat, dem er angehört, unmittelbar gerichtete Entscheidung der Kommission, die diese Beihilfe zum Gegenstand hatte, zweifellos hätte anfechten können und die hierfür in Artikel 230 Absatz 5 EG vorgesehene Ausschlussfrist verstreichen ließ, vor den nationalen Gerichten anlässlich einer Klage gegen die von den nationalen Behörden getroffenen Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung deren Rechtmäßigkeit in Frage stellt (Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, Randnrn.

    Andernfalls würde nämlich dem Beihilfeempfänger die Möglichkeit eröffnet, die Bestandskraft, die eine Entscheidung gemäß dem Grundsatz der Rechtssicherheit nach Ablauf der Klagefristen haben muss, zu umgehen (Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, Randnr. 18, und Wiljo, Randnr. 21).

  • EuGH, 30.01.1997 - C-178/95

    Wiljo / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 22.10.2002 - C-241/01
    15, 18 und 25, und vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-178/95, Wiljo, Slg. 1997, I-585, Randnr. 19) handele.

    Diese Rechtsprechung beruht vor allem auf der Erwägung, dass die Klagefristen der Wahrung der Rechtssicherheit dienen, indem sie verhindern, dass Gemeinschaftshandlungen, die Rechtswirkungen entfalten, unbegrenzt in Frage gestellt werden können (Urteil Wiljo, Randnr. 19).

    17 und 20, und Wiljo, Randnrn.

    Andernfalls würde nämlich dem Beihilfeempfänger die Möglichkeit eröffnet, die Bestandskraft, die eine Entscheidung gemäß dem Grundsatz der Rechtssicherheit nach Ablauf der Klagefristen haben muss, zu umgehen (Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, Randnr. 18, und Wiljo, Randnr. 21).

  • EuGH, 21.06.2000 - C-514/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.10.2002 - C-241/01
    Die National Farmers' Union, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission weisen darauf hin, dass ein Mitgliedstaat bei einer Änderung der Umstände, die nach seiner Auffassung eine Modifizierung bestandskräftig gewordener Entscheidungen rechtfertige, nicht die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Entscheidung geltend machen könne, sondern von dem geeigneten Rechtsbehelf Gebrauch machen müsse, nämlich von der Untätigkeitsklage nach Artikel 232 EG (Beschluss vom 21. Juni 2000 in der Rechtssache C-514/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2000, I-4705, Randnr. 48).

    In Bezug auf die Möglichkeit, sich auf neue, nach dem Erlass eines Gemeinschaftsrechtsakts eingetretene Gesichtspunkte zu berufen, um dessen Rechtmäßigkeit zu bestreiten, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts auf jeden Fall anhand der Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, die zum Zeitpunkt seines Erlasses bestand (Urteile vom 7. Februar 1979 in den Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnr. 7, sowie SAM Schiffahrt und Stapf, Randnr. 46).

    Unabhängig davon, dass in Artikel 16 der geänderten Entscheidung 98/256 eine regelmäßige Überprüfung im Licht neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse vorgesehen ist, muss sich ein Mitgliedstaat, nach dessen Auffassung die Kommission aufgrund neuer Gesichtspunkte zum Erlass einer neuen Entscheidung verpflichtet ist, der hierfür im Vertrag und in den Gemeinschaftsrechtsakten geregelten Verfahren bedienen und gegebenenfalls das zu diesem Zweck vorgesehene Untätigkeitsverfahren einleiten (Beschluss Frankreich/Kommission, Randnr. 48).

  • EuGH, 23.05.1996 - C-5/94

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Hedley Lomas

    Auszug aus EuGH, 22.10.2002 - C-241/01
    Nach ständiger Rechtsprechung ist, wenn Gemeinschaftsrichtlinien die Harmonisierung der zur Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit von Tieren und Menschen notwendigen Maßnahmen vorsehen und gemeinschaftliche Verfahren zur Kontrolle ihrer Einhaltung regeln, der Rückgriff auf Artikel 30 EG nicht mehr gerechtfertigt, und es sind in dem von der Harmonisierungsrichtlinie gezogenen Rahmen die geeigneten Kontrollen durchzuführen und die Schutzmaßnahmen zu ergreifen (Urteile vom 5. Oktober 1977 in der Rechtssache 5/77, Tedeschi, Slg. 1977, 1555, Randnr. 35, vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 18, vom 25. März 1999 in der Rechtssache C-112/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-1821, Randnr. 54, und vom 11. Mai 1999 in der Rechtssache C-350/97, Monsees, Slg. 1999, I-2921, Randnr. 24).

    Wie der Gerichtshof außerdem entschieden hat, kann sich ein Mitgliedstaat auch dann, wenn eine Richtlinie weder ein gemeinschaftliches Verfahren für die Kontrolle ihrer Einhaltung regelt noch Sanktionen für den Fall eines Verstoßes gegen ihre Vorschriften vorsieht, nicht darauf berufen, dass er einseitig Abhilfe- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen habe, um einer möglichen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften durch einen anderen Mitgliedstaat entgegenzuwirken (Urteil Hedley Lomas, Randnrn.

  • EuGH, 12.10.1978 - 156/77

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 22.10.2002 - C-241/01
    Dieser Grundsatz gelte auch für Mitgliedstaaten, die nicht befugt seien, die Rechtswidrigkeit einer solchen Entscheidung in einem anderen Verfahren geltend zu machen, unabhängig davon, ob es sich um ein Verfahren nach Artikel 88 EG (Urteil vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 156/77, Kommission/Belgien, Slg. 1978, 1881, Randnr. 21), nach Artikel 226 EG (Urteil vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 10) oder um ein Vorabentscheidungsverfahren (Urteile vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Entscheidung der Gemeinschaftsorgane, die von ihrem Adressaten nicht innerhalb der Frist des Artikels 230 Absatz 5 EG angefochten wurde, diesem gegenüber bestandskräftig (u. a. Urteile Kommission/Belgien, Randnrn. 20 bis 24, Kommission/Griechenland, Randnrn.

  • EuGH, 12.07.2001 - C-189/01

    Jippes u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.10.2002 - C-241/01
    Die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung könne nicht von einer rückschauenden Betrachtung ihres Wirkungsgrads abhängen (Urteile vom 5. Oktober 1994 in den Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I-4863, Randnr. 43, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-189/01, Jippes u. a., Slg. 2001, I-5689, Randnr. 84).

    Insbesondere kann die Rechtmäßigkeit nicht von einer rückschauenden Betrachtung des Wirkungsgrads dieses Rechtsakts abhängen (Urteil Jippes u. a., Randnr. 84).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-248/95

    SAM Schiffahrt

    Auszug aus EuGH, 22.10.2002 - C-241/01
    Hilfsweise macht die Kommission geltend, die von den französischen Behörden vor dem vorlegenden Gericht angeführten Tatsachen und Gesichtspunkte seien nach dem Erlass der Entscheidungen 98/692 und 1999/514 eingetreten; nach ständiger Rechtsprechung sei jedoch die Gültigkeit einer Handlung anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung zu beurteilen (Urteil vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-248/95 und C-249/95, SAM Schiffahrt und Stapf, Slg. 1997, I-4475, Randnr. 46).

    In Bezug auf die Möglichkeit, sich auf neue, nach dem Erlass eines Gemeinschaftsrechtsakts eingetretene Gesichtspunkte zu berufen, um dessen Rechtmäßigkeit zu bestreiten, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts auf jeden Fall anhand der Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, die zum Zeitpunkt seines Erlasses bestand (Urteile vom 7. Februar 1979 in den Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnr. 7, sowie SAM Schiffahrt und Stapf, Randnr. 46).

  • EuGH, 10.06.1993 - C-183/91

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 22.10.2002 - C-241/01
    Dieser Grundsatz gelte auch für Mitgliedstaaten, die nicht befugt seien, die Rechtswidrigkeit einer solchen Entscheidung in einem anderen Verfahren geltend zu machen, unabhängig davon, ob es sich um ein Verfahren nach Artikel 88 EG (Urteil vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 156/77, Kommission/Belgien, Slg. 1978, 1881, Randnr. 21), nach Artikel 226 EG (Urteil vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 10) oder um ein Vorabentscheidungsverfahren (Urteile vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Entscheidung der Gemeinschaftsorgane, die von ihrem Adressaten nicht innerhalb der Frist des Artikels 230 Absatz 5 EG angefochten wurde, diesem gegenüber bestandskräftig (u. a. Urteile Kommission/Belgien, Randnrn. 20 bis 24, Kommission/Griechenland, Randnrn.

  • EuGH, 05.10.1977 - 5/77

    Tedeschi / Denkavit

    Auszug aus EuGH, 22.10.2002 - C-241/01
    Nach ständiger Rechtsprechung ist, wenn Gemeinschaftsrichtlinien die Harmonisierung der zur Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit von Tieren und Menschen notwendigen Maßnahmen vorsehen und gemeinschaftliche Verfahren zur Kontrolle ihrer Einhaltung regeln, der Rückgriff auf Artikel 30 EG nicht mehr gerechtfertigt, und es sind in dem von der Harmonisierungsrichtlinie gezogenen Rahmen die geeigneten Kontrollen durchzuführen und die Schutzmaßnahmen zu ergreifen (Urteile vom 5. Oktober 1977 in der Rechtssache 5/77, Tedeschi, Slg. 1977, 1555, Randnr. 35, vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 18, vom 25. März 1999 in der Rechtssache C-112/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-1821, Randnr. 54, und vom 11. Mai 1999 in der Rechtssache C-350/97, Monsees, Slg. 1999, I-2921, Randnr. 24).
  • EuGH, 08.01.2002 - C-428/99

    Van den Bor

    Auszug aus EuGH, 22.10.2002 - C-241/01
    Nach diesen Bestimmungen, die die Verpflichtung begründen, die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitzuteilen, und die eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorschreiben, hat ein Mitgliedstaat vorzugehen, der sich einer Lage gegenübersieht, in der die Gesundheit seiner Bevölkerung gefährdet ist (vgl. entsprechend zu den Verpflichtungen zur unverzüglichen Mitteilung und zur loyalen Zusammenarbeit beim Erlass vorsorglicher Maßnahmen nach der Richtlinie 90/425 Urteil vom 8. Januar 2002 in der Rechtssache C-428/99, Van den Bor, Slg. 2002, I-127, Randnrn.
  • EuGH, 11.05.1999 - C-350/97

    DIE GELTENDE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DEN SCHLACHTTIERTRANSPORT VERSTÖSST

  • EuGH, 25.03.1999 - C-112/97

    Kommission / Italien

  • EuGH, 12.12.1996 - C-241/95

    The Queen / Intervention Board for Agricultural Produce, ex parte Accrington Beef

  • EuGH, 13.12.2001 - C-1/00

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik

  • EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

    Nachi Europe

  • EuGH, 21.03.2000 - C-6/99

    DER GRUNDSATZ DER VORSORGE WIRD DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ÜBER DIE FREISETZUNG

  • EuGH, 11.11.1997 - C-408/95

    Eurotunnel u.a.

  • EuGH, 05.10.1994 - C-133/93

    Crispoltoni u.a. / Fattoria Autonoma Tabacchi u.a.

  • EuGH, 07.02.1979 - 15/76

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

    Nach ständiger Rechtsprechung werden außerdem Entscheidungen von Gemeinschaftsorganen, die von ihren Adressaten nicht innerhalb der in Art. 230 Abs. 5 EG vorgesehenen Frist angefochten worden sind, ihnen gegenüber bestandskräftig (vgl. u. a. Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, Slg. 1994, I-833, Randnr. 13, und vom 22. Oktober 2002, National Farmers' Union, C-241/01, Slg. 2002, I-9079, Randnr. 34).

    17 und 20, und National Farmers' Union, Randnr. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-493/17

    Gültigkeit des Beschlusses der EZB über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren

    16 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2002, National Farmers' Union (C-241/01, EU:C:2002:604, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    57 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2002, National Farmers' Union (C-241/01, EU:C:2002:604, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.07.2003 - C-11/00

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE BESCHLÜSSE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK (EZB) UND DER

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Entscheidung der Gemeinschaftsorgane, die von ihrem Adressaten nicht innerhalb der Frist des Artikels 230 Absatz 5 EG angefochten wurde, diesem gegenüber bestandskräftig wird (vgl. zuletzt Urteil vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache C-241/01, National Farmers' Union, Slg. 2002, I-9079, Randnr. 34 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2010 - 13 A 2775/07

    Berechtigung zur Verwendung andere tierische Fette als Wiederkäuerfette

    Das Vorliegen einer abschließenden Harmonisierung werde zudem zumindest formal durch die Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten nach ihrem BSE-Risiko und im Übrigen durch die Entscheidung des EuGH vom 22. Oktober 2002 - C - 241/01 -, National Farmers' Union, bestätigt, in der es heiße, mit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sei "wohl" eine vollständige Harmonisierung der Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien bewirkt worden.

    Dieser habe nicht nur in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 22. Oktober 2002 C 241/01 entschieden, durch die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sei eine vollständige Harmonisierung eingetreten; der Gerichtshof habe seiner Rechtsauffassung in der französischen Originalfassung auch keine Einschränkung - wie sie in der deutschen Übersetzung durch das Wort "wohl" zum Ausdruck komme - beigefügt.

    Auch aus der vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidung des EUGH, s. Urteil vom 22. Oktober 2002 - C - 241/01 -, NationaI Farmers' Union, Slg. 2002, I-09079, www.curia.europa.eu und juris Rdnr. 52, kann nicht auf eine Harmonisierung der Verfütterungsvorschriften in Bezug auf die Verfütterung von tierischen Fetten an Wiederkäuer geschlossen werden.

    vgl. i. d. S. EuGH, Urteil vom 23. September 2003 - C - 192/01 , Kommission/Dänemark (Verbot des Inverkehrbringens von mit Vitaminen und Mineralstoffen angereicherten Lebensmitteln), Slg. 2003, I-9693, www.curia.europa.eu und juris Rdnr. 46 ff. m. w. N. wie u. a. Urteile vom 22. Oktober 2002 - C - 241/01 -, National Farmers' Union, a. a. O. und 12. März 1987 178/84, Kommission/Deutschland (Reinheitsgebot für Bier), a. a. O.

  • OLG Celle, 11.02.2010 - 13 Verg 16/09

    Umfang der Präklusion der Rüge der fehlenden Mindestanforderungen für

    Gleiches gilt auch für den Einwand der Antragstellerin, dass die Frage, ob nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - Rs. C- 241/01, VergR 2004, 50, 53 f. "T.") und der Vergabesenate (vgl. BayObLG, VergabeR 2004, 654, 656; OLG Koblenz, a. a. O. Tz. 55 ff.; OLG Brandenburg, a. a. O. 792 f.) in den Verdingungsunterlagen ausreichende leistungsbezogene Mindestanforderungen für Nebenangebote angegeben sind, regelmäßig nicht einfach zu beantworten sei und der Bieter erst durch den eingeholten Rechtsrat die erforderliche Kenntnis von den rechtlichen Unzulänglichkeiten der aufgestellten Mindestbedingungen erlangen könne (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - VII - Verg 51/08, zitiert nach juris, Tz. 36; Vk Bund, Beschluss vom 17. Juli 2008 - VK 2 - 67/06, zitiert nach juris, Tz. 78).

    Dass ein völliges Absehen von technischen Mindestbedingungen für die Wertbarkeit der Nebenangebote nach der Entscheidung des EuGH vom 16. Oktober 2003 (Rs. C - 241/01, a. a. O. "T.") nicht den Vorgaben des Art. 24 Abs. 3 der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 31. März 2004 (VKR) und mithin des § 10 a lit. f VOB/A Rechnung trägt, war für die Antragstellerin sowohl gemessen an den Anforderungen eines durchschnittlichen Bieters als auch an ihren individuellen Kenntnissen unter der Beachtung der üblichen Sorgfalt erkennbar.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2018 - C-528/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek sind durch Mutagenese gewonnene Organismen

    40 "In Bezug auf die Möglichkeit, sich auf neue, nach dem Erlass eines Gemeinschaftsrechtsakts eingetretene Gesichtspunkte zu berufen, um dessen Rechtmäßigkeit zu bestreiten, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts auf jeden Fall anhand der Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, die zum Zeitpunkt seines Erlasses bestand"; vgl. Urteile vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission (15/76 und 16/76, EU:C:1979:29, Rn. 7), und vom 22. Oktober 2002, National Farmers' Union (C-241/01, EU:C:2002:604, Rn. 37).

    41 In seinem Urteil vom 22. Oktober 2002, National Farmers' Union (C-241/01, EU:C:2002:604, Rn. 38), hat der Gerichtshof lediglich die Möglichkeit anerkannt, in der Fallgestaltung eines von der Kommission unterlassenen Erlasses einer neuen Verwaltungsentscheidung im Kontext der Dringlichkeitsmaßnahmen während der BSE-Krise eine Untätigkeitsklage zu erheben.

    43 Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache National Farmers' Union (C-241/01, EU:C:2002:415, Nr. 51), wo er ausführt, dass "im Bereich des Rechts nichts unveränderlich ist und das, was heute gerechtfertigt erscheint, es vielleicht morgen nicht mehr sein wird, woraus sich die Verpflichtung des Gesetzgebers ergibt, fortlaufend oder zumindest von Zeit zu Zeit die von ihm gesetzten Rechtssätze darauf zu überprüfen, ob sie den Bedürfnissen der Gesellschaft noch entsprechen, und jene Rechtssätze zu ändern oder aufzuheben, die jede Rechtfertigung verloren haben und dem neuen Kontext, in dem sie ihre Rechtswirkungen entfalten, nicht mehr angemessen sind".

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2003 - C-236/01

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS KÖNNEN NEUARTIGE LEBENSMITTEL AUCH DANN IN EINEM

    46: - Urteile vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache C-241/01 (National Farmers' Union, Slg. 2002, I-9079, Randnr. 48 Urteil National Farmers' Union II), vom 11. Mai 1999 in der Rechtssache C-350/97 (Monsees, Slg. 1999, I-2921, Randnr. 24) und vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94 (Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 18).

    49: - Urteil National Farmers' Union II (zitiert in Fußnote 46 , Randnr. 5 0).

    54: - Urteile vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 100 BSE-Urteil) und in der Rechtssache C-157/96 (National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I-2211, Randnr. 64 Urteil National Farmers' Union I).

    55: - BSE-Urteil (zitiert in Fußnote 54 , Randnr. 99); vgl. auch Urteil National Farmers' Union I (zitiert in Fußnote 54 , Randnr. 63).

  • BVerwG, 28.09.2011 - 3 C 26.10

    BSE-Bekämpfung; Bundesinstitut für Risikobewertung; Divergenz in

    Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen C-241/01 (National Farmers' Union) und C-346/09 (Denkavit Nederland u.a.) bestätigten diese Rechtsauffassung.

    Soweit es in Entscheidungen heißt, das Unionsrecht habe eine Harmonisierung der Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bewirkt (zur Verordnung Nr. 999/2001 vgl. Urteil vom 22. Oktober 2002 - Rs. C-241/01, National Famers´ Union - Slg. I-9079 Rn. 52), handelt es sich um nicht entscheidungstragende Begründungselemente, die weder die Verfütterungsverbote nach Art. 7 VO betreffen noch überhaupt zum Umfang der dieser Vorschrift beizumessenden Harmonisierungswirkung Stellung beziehen (ähnlich Urteil vom 22. Juni 2011 - Rs. C-346/09, Denkavit Nederland u.a. - juris Rn. 41; Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. November 2010, juris Rn. 33 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 29.03.2006 - Verg 77/05

    Kommunalversicherung als Bieter?

    Nebenangebote sind nur wertbar, wenn der öffentliche Auftraggeber für sie Mindestanforderungen in den Verdingungsunterlagen festgelegt hat (vgl. EuGH, Urt. v. 16.10.2003, RS. C-241/01 VergabeR 2004, 50 zu Art. 19 Abs. 2 BKR -"Traunfellner").
  • OLG München, 12.11.2010 - Verg 21/10

    Vergabenachprüfungsverfahren: Beginn des Vergabeverfahrens; Zulassung von

    Diese sind nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 16.2.2003 - Rs C-241/01) aber zwingend erforderlich.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit Beschluss

  • EuGH, 23.04.2013 - C-478/11

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel zurück, die Herr

  • OLG Düsseldorf, 21.11.2007 - Verg 32/07

    Unwirksame AGB in Verdingungsunterlagen

  • EuGH, 14.03.2017 - C-158/14

    Die Aktivitäten der Streitkräfte bei bewaffneten Konflikten im Sinne des

  • EuG, 05.08.2003 - T-116/01

    P & O European Ferries (Vizcaya) / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-72/15

    Rosneft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19

    Compagnie des pêches de Saint-Malo

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2004 - C-96/03

    Tempelman

  • OLG Düsseldorf, 23.12.2009 - Verg 30/09

    Abgrenzung von Nebenangebot und alternativer Leistungsposition

  • EuGH, 10.03.2005 - C-96/03

    Tempelman - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche - Vorsorgliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-514/19

    Union des industries de la protection des plantes - Vorabentscheidungsersuchen -

  • OLG Düsseldorf, 10.12.2008 - Verg 51/08

    Behandlung von Nebenangeboten im Rahmen der Vergabe von Straßenbauarbeiten

  • OLG Düsseldorf, 24.10.2007 - Verg 32/07

    Unwirksamkeit einer in Vergabeunterlagen enthaltenen AGB-Klausel über die

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2005 - Verg 23/05

    Fehlende Antragsbefugnis

  • OLG Düsseldorf, 19.05.2010 - Verg 4/10

    Anforderungen an Nebenangebote für Reinigungsarbeiten

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2011 - C-357/10

    Duomo Gpa - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • EuGH, 26.09.2013 - C-626/11

    PPG und SNF / ECHA - Rechtsmittel - Europäische Agentur für chemische Stoffe

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-527/12

    Commissie/Duitsland - Klage nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Staatliche Beihilfen -

  • VG Münster, 08.08.2007 - 6 K 1923/05

    Verfütterungsverbot von Mischfuttermitteln mit Wiederkäuerfetten an Wiederkäuer

  • EuGH, 03.07.2003 - C-220/01

    Lennox

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2015 - C-593/13

    Rina Services u.a. - Art. 49 AEUV, 51 AEUV, 52 AEUV und 56 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-123/03

    Kommission / Greencore

  • EuG, 25.02.1997 - T-149/94

    Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003 - C-194/01

    Kommission / Österreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-374/12

    Valimar - Gemeinsame Handelspolitik - Dumping - Verordnung (EG) Nr. 384/96 -

  • VK Bund, 03.02.2010 - VK 3-01/10

    Vergabe einer Baumaßnahme

  • EuGöD, 05.12.2012 - F-110/11

    Lebedef u.a. / Kommission

  • EuGöD, 30.09.2010 - F-29/09

    Lebedef und Jones / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge -

  • EuGöD, 19.06.2013 - F-8/12

    BY / EASA

  • VK Sachsen-Anhalt, 14.04.2011 - 2 VK LSA 45/10
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-241/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,19577
Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-241/01 (https://dejure.org/2002,19577)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.07.2002 - C-241/01 (https://dejure.org/2002,19577)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. Juli 2002 - C-241/01 (https://dejure.org/2002,19577)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 05.12.2000 - C-477/98

    Eurostock

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-241/01
    Überdies bildeten die Maßnahmen gegen die Verbreitung von BSE und der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit im Rahmen der Schutzklauseln dieser beiden Richtlinien keine vollständige Harmonisierung der Vorbeugemaßnahmen (Schlussanträge der Generalanwälte Alber und Mischo in den Rechtssachen C-477/98(21) und C-1/00(22)).

    Wie der Gerichtshof im Urteil Eurostock erläutert hat, soll die "der Verwirklichung des Binnenmarkts dienende Richtlinie 89/622 ... die Abschaffung der veterinärrechtlichen Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft ermöglichen; sie legt den Schwerpunkt auf die Kontrollen am Versandort und regelt, welche Kontrollen am Bestimmungsort zulässig sind.

    Ich meine, dass diese Auffassung stillschweigend auch dem Urteil Eurostock des Gerichtshofes zugrunde liegt.

    Zum anderen hat es der Gerichtshof im Urteil Eurostock für zulässig erachtet, dass ein Mitgliedstaat die Einfuhr von Material mit BSE-Risiko im Wege vorsorglicher Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 89/662 untersagt, wenn die Kommission zwar bereits eine Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 89/662 erlassen, aber ihr Inkrafttreten aufgeschoben hat.

    Nach dem Urteil Eurostock konnte daher Frankreich die Entscheidung über die Aufhebung des Embargos nicht schon ab dem darin festgelegten Datum, dem 1. August 1999, entgegengehalten werden.

    21: - Schlussanträge vom 13. April 2000 (Eurostock, Slg. 2000, I-10695, Nrn. 58 bis 61).

  • EuGH, 12.12.1996 - C-241/95

    The Queen / Intervention Board for Agricultural Produce, ex parte Accrington Beef

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-241/01
    So hat der Gerichtshof im Urteil vom 12. Dezember 1996 in der Rechtsache C-241/95(15) zum Vorbringen der Regierung des Vereinigten Königreichs, wonach das im dortigen Ausgangsverfahren klagende Unternehmen nach dem Urteil TWD vor dem nationalen Gericht nicht die Ungültigkeit bestimmter Vorschriften einer Verordnung geltend machen könne, ausgeführt, es genüge insoweit "die Feststellung, dass bei einer Gemeinschaftsverordnung, deren streitige Bestimmungen allgemein für abstrakt umschriebene Personengruppen und objektiv bestimmte Situationen gelten, es nicht offenkundig [sei], dass eine Klage der Accrington Beef u. a. gegen diese Verordnung gemäß Artikel 173 EG-Vertrag zulässig gewesen wäre.

    Da es sich hier um Gemeinschaftsrichtlinien handelt, deren streitige Bestimmungen sich in allgemeiner Form an die Mitgliedstaaten und nicht an natürliche oder juristische Personen richten, ist es nicht offenkundig, dass eine auf Artikel 173 des Vertrages gestützte Klage gegen die streitigen Artikel 28 zulässig gewesen wäre (vgl. zu einer Verordnung das Urteil vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-241/95, Accrington Beef u. a., Slg. 1996, I-6699, Randnr. 15)" (Randnrn. 28 und 29).

    15: - Accrington Beef u. a. (Slg. 1996, I-6699).

  • EuGH, 05.10.1977 - 5/77

    Tedeschi / Denkavit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-241/01
    Anstelle des Urteils vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94(18), das einen vom Ausgangssachverhalt zu stark abweichenden Fall betraf, sind hier die Urteile vom 5. Oktober 1977 in der Rechtssache 5/77(19) und vom 25. März 1999 in der Rechtssache C-112/97(20) heranzuziehen, wo es heißt: "Wenn Richtlinien der Gemeinschaft die Harmonisierung der zur Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit von Tieren und Menschen notwendigen Maßnahmen vorsehen und gemeinschaftliche Verfahren zur Kontrolle ihrer Einhaltung regeln, ist der Rückgriff auf Artikel 36 nicht mehr gerechtfertigt, und der von der Harmonisierungsrichtlinie gezogene Rahmen ist nunmehr für die Durchführung der geeigneten Kontrollen und den Erlass von Schutzmaßnahmen maßgebend".

    19: - Tedeschi (Slg. 1977, 1555, Randnr. 35).

  • EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

    Nachi Europe

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-241/01
    In jüngster Zeit, nämlich im Urteil vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-239/99(17), hat dieses Kriterium zum gegenteiligen Ergebnis in dem Sinne geführt, dass es einem Unternehmen versagt blieb, vor einem nationalen Gericht die Ungültigkeit eines gemeinschaftlichen Rechtsakts geltend zu machen, und zwar nicht irgendeines Rechtsakts, sondern einer Verordnung.

    17: - Nachi Europe (Slg. 2001, I-1197).

  • EuGH, 12.10.1978 - 156/77

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-241/01
    Für die Diskussion dieser Frage, zu der ich damit sogleich überleite, soll das Urteil vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 156/77(9) als Ausgangspunkt dienen.

    L 62, S. 49.8: - JORF (Amtsblatt der Französischen Republik) vom 2. Dezember 1998, S. 18169.9: - Kommission/Belgien (Slg. 1978, 1881).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-248/95

    SAM Schiffahrt

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-241/01
    Um dieses Gegenargument zu entkräften, beruft sich die französische Regierung auf das Urteil vom 17. Juli 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-248/95 und C-249/95(14), dessen Randnummer 47 tatsächlich die folgende, etwas sibyllinische Formulierung enthält: "Selbst wenn man annimmt, dass die Gültigkeit eines Aktes in bestimmten Fällen anhand neuer, nach seinem Erlass eingetretener Gesichtspunkte beurteilt werden kann, lassen die Akten, wie der Generalanwalt ausgeführt hat, nicht den Schluss zu, dass solche Gesichtspunkte hier vorliegen.".

    14: - SAM Schiffahrt und Stapf (Slg. 1997, I-4475).

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-241/01
    Die Mehrdeutigkeit dieser Ausführungen, die eher ein obiter dictum zu sein scheinen als eine klare Begrenzung der Tragweite der vom Gerichtshof in jenem Fall getroffenen Entscheidung, wurde ausgeräumt durch sein Urteil vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92(10), in der der Gerichtshof unmittelbar mit der Frage konfrontiert war, ob die Gültigkeit einer Entscheidung, die nicht fristgerecht mit der Nichtigkeitsklage angefochten worden war, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens in Frage gestellt werden kann.

    Sodann stellte der Gerichtshof fest, dass die mit dem Urteil vom 12. Oktober 1978 begründete Rechtsprechung zur Rechtswidrigkeitseinrede eines Mitgliedstaats gegen eine solche Entscheidung im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens auch auf das in der Rechtssache C-188/92 betroffene Unternehmen anwendbar sei.

  • EuGH, 27.09.1983 - 216/82

    Universität Hamburg / Hauptzollamt Hamburg-Kehrwieder

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-241/01
    Zu diesem Ergebnis gelangte der Gerichtshof, nachdem er zunächst die Anwendung von Artikel 241 EG als solchem in einem Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 234 EG verworfen hatte, mit folgenden Erwägungen: "Artikel 241 EG ist jedoch Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, der dem Antragsteller das Recht gewährleistet, im Rahmen einer nach nationalem Recht erhobenen Klage gegen die Ablehnung seines Antrags die Rechtswidrigkeit einer Gemeinschaftshandlung geltend zu machen, die als Grundlage für die gegen ihn ergangene nationale Entscheidung dient, so dass die Frage der Gültigkeit dieser Gemeinschaftshandlung vom nationalen Gericht im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt werden kann (Urteil vom 27. September 1983 in der Rechtssache 216/82, Universität Hamburg, Slg. 1983, 2771, Randnrn.
  • EuGH, 06.03.1979 - 92/78

    Simmenthal / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-241/01
    Der Gerichtshof hat außerdem darauf hingewiesen, dass nach diesem allgemeinen Grundsatz jeder Partei das Recht gewährleistet ist, zu dem Zweck, die Nichtigerklärung einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Entscheidung zu erwirken, die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen der Gemeinschaftsorgane zu bestreiten, die die Rechtsgrundlage für die angegriffene Entscheidung bilden, falls sie nicht das Recht hatte, gemäß Artikel 230 EG unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können (Urteile vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777, Randnr. 39, und TWD Textilwerke Deggendorf, Randnr. 23).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-408/95

    Eurotunnel u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-241/01
    Im Urteil vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-408/95(16) hat der Gerichtshof auf die dortige Vorlagefrage des nationalen Gerichts, ob ein Unternehmen vor den nationalen Gerichten die Ungültigkeit von Bestimmungen einer Richtlinie geltend machen könne, die es nicht mit der Nichtigkeitsklage bei den Gemeinschaftsgerichten angefochten habe, festgestellt, dass es im "Urteil TWD Textilwerke Deggendorf ... um eine Gesellschaft [ging], die unstreitig berechtigt war, eine Nichtigkeitsklage gegen den Rechtsakt der Gemeinschaft zu erheben, dessen Rechtswidrigkeit sie vor einem nationalen Gericht im Wege der Einrede geltend gemacht hatte, und die dieses Recht auch kannte.
  • EuGH, 25.03.1999 - C-112/97

    Kommission / Italien

  • EuGH, 23.05.1996 - C-5/94

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Hedley Lomas

  • EuGH, 30.01.1997 - C-178/95

    Wiljo / Belgischer Staat

  • EuGH, 21.03.2000 - C-6/99

    DER GRUNDSATZ DER VORSORGE WIRD DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ÜBER DIE FREISETZUNG

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2018 - C-528/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek sind durch Mutagenese gewonnene Organismen

    43 Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache National Farmers' Union (C-241/01, EU:C:2002:415, Nr. 51), wo er ausführt, dass "im Bereich des Rechts nichts unveränderlich ist und das, was heute gerechtfertigt erscheint, es vielleicht morgen nicht mehr sein wird, woraus sich die Verpflichtung des Gesetzgebers ergibt, fortlaufend oder zumindest von Zeit zu Zeit die von ihm gesetzten Rechtssätze darauf zu überprüfen, ob sie den Bedürfnissen der Gesellschaft noch entsprechen, und jene Rechtssätze zu ändern oder aufzuheben, die jede Rechtfertigung verloren haben und dem neuen Kontext, in dem sie ihre Rechtswirkungen entfalten, nicht mehr angemessen sind".
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2002 - C-220/01

    Lennox

    10: - Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-241/01 (National Farmers' Union, Slg. 2002, I-0000, Nr. 87).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2016 - C-141/15

    Doux u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Voraussetzungen für die Gewährung von

    20 - C-241/01, EU:C:2002:415, Rn. 51.
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