Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 19.11.2015 - C-241/14   

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https://dejure.org/2015,34105
EuGH, 19.11.2015 - C-241/14 (https://dejure.org/2015,34105)
EuGH, Entscheidung vom 19.11.2015 - C-241/14 (https://dejure.org/2015,34105)
EuGH, Entscheidung vom 19. November 2015 - C-241/14 (https://dejure.org/2015,34105)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bukovansky

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Beziehung zwischen diesem Abkommen und den bilateralen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bukovansky

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Beziehung zwischen diesem Abkommen und den bilateralen ...

  • IWW

    Beschluss 2002/309/EG, Euratom, § 36 Einkommensteuergese... tz, § 34c Einkommensteuergesetz, § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (im Folgenden: EStG), § 1 Abs. 4 EStG, § 49 EStG, §§ 1 Abs. 4, 49 Abs. 1 EStG

  • Betriebs-Berater

    Überdachende Besteuerung unionsrechtskonform

  • Techniker Krankenkasse
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeiten bei der Besteuerung von Einkünften eines in der Bundesrepublik wohnhaften und sowohl in der Schweiz als auch in der Bundesrepublik abhängig beschäftigten tschechischen Staatsbürgers; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Überdachende Besteuerung nach Wegzug nicht europarechtswidrig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Überdachende Besteuerung nach DBA-Schweiz kein Verstoß gegen Freizügigkeitsabkommen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    DE/CH: Überdachende Besteuerung wohl unionsrechtskonform

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Bestätigung von grenzüberschreitender Arbeitnehmerbesteuerung

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Bukovansky

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGFreizügAbk CHE, DBA CHE Art 15a Abs 1 S 4, DBA CHE Art 4 Abs 4, EStG § 1 Abs 1 S 1, E... StG § 1 Abs 4, EStG § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst c, EStG § 2 Abs 7 S 3, EGFreizügAbk CHE Anh 1 Art 1, EGFreizügAbk CHE Anh 1 Art 2, EGFreizügAbk CHE Anh 1 Art 7, EGFreizügAbk CHE Anh 1 Art 9, EGFreizügAbk CHE Anh 1 Art 21

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Beziehung zwischen diesem Abkommen und den bilateralen ...

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 108
  • BStBl II 2017, 238
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus EuGH, 19.11.2015 - C-241/14
    Der Gerichtshof hat in Bezug auf Vorabentscheidungsersuchen über die Frage, ob die zwischen den Unionsmitgliedstaaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung und im Allgemeinen mit den vom Primärrecht garantierten Verkehrsfreiheiten vereinbar sein müssen, entschieden, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Anknüpfungspunkte für die Bestimmung ihrer jeweiligen Steuerhoheit festlegen können, bei der Ausübung der in dieser Weise aufgeteilten Steuerhoheit aber verpflichtet sind, diesen Grundsatz und diese Freiheiten zu beachten (vgl. Urteile Gilly, C-336/96, EU:C:1998:221, Rn. 30, Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 48 bis 51, sowie Imfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 41 und 42).

    Wenn daher in einem zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Kriterium der Staatsangehörigkeit in einer Bestimmung aufgeführt wird, mit der die Steuerhoheit aufgeteilt werden soll, kann diese auf die Staatsangehörigkeit gestützte Unterscheidung nicht so gewertet werden, als begründe sie eine verbotene unterschiedliche Behandlung (Urteil Gilly, C-336/96, EU:C:1998:221, Rn. 30).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen wie das deutsch-schweizerische Abkommen verhindern soll, dass ein und dieselben Einkünfte in beiden Vertragsstaaten des Abkommens besteuert werden, und nicht gewährleisten soll, dass die Steuern, die von dem Steuerpflichtigen in dem einen Vertragsstaat erhoben werden, nicht höher sind als diejenigen, die von ihm in dem anderen Vertragsstaat erhoben werden (Urteil Gilly, C-336/96, EU:C:1998:221, Rn. 46).

  • EuGH, 28.02.2013 - C-425/11

    Ettwein - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Auszug aus EuGH, 19.11.2015 - C-241/14
    In dieser Bestimmung wird, ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Betroffenen, zwischen dem Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dem Ort unterschieden, an dem eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt wird, der im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei liegen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Ettwein, C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 35).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Bereich steuerlicher Vergünstigungen entschieden hat, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Grundsatz der Gleichbehandlung auch von einem erwerbstätigen Staatsangehörigen einer Vertragspartei geltend gemacht werden kann, der gegenüber seinem Herkunftsstaat sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Ettwein, C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Rn. 42 und 43).

  • EuGH, 16.10.2008 - C-527/06

    BEI DER BERECHNUNG DES STEUERPFLICHTIGEN EINKOMMENS IM

    Auszug aus EuGH, 19.11.2015 - C-241/14
    Der Gerichtshof hat in Bezug auf Vorabentscheidungsersuchen über die Frage, ob die zwischen den Unionsmitgliedstaaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung und im Allgemeinen mit den vom Primärrecht garantierten Verkehrsfreiheiten vereinbar sein müssen, entschieden, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Anknüpfungspunkte für die Bestimmung ihrer jeweiligen Steuerhoheit festlegen können, bei der Ausübung der in dieser Weise aufgeteilten Steuerhoheit aber verpflichtet sind, diesen Grundsatz und diese Freiheiten zu beachten (vgl. Urteile Gilly, C-336/96, EU:C:1998:221, Rn. 30, Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 48 bis 51, sowie Imfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 41 und 42).
  • EuGH, 26.01.1993 - C-112/91

    Werner / Finanzamt Aachen-Innenstadt

    Auszug aus EuGH, 19.11.2015 - C-241/14
    Da Art. 9 des Anhangs I des Abkommens über die Freizügigkeit die Durchführung dieses Grundsatzes im Bereich der Freizügigkeit der Erwerbstätigen gewährleistet, besteht auch kein Grund zur Annahme, dass eine gegen den genannten Art. 2 verstoßende Diskriminierung vorliegt (vgl. entsprechend Urteil Werner, C-112/91, EU:C:1993:27, Rn. 19 und 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.12.2013 - C-303/12

    Imfeld und Garcet - Niederlassungsfreiheit - Gleichbehandlung - Einkommensteuer -

    Auszug aus EuGH, 19.11.2015 - C-241/14
    Der Gerichtshof hat in Bezug auf Vorabentscheidungsersuchen über die Frage, ob die zwischen den Unionsmitgliedstaaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung und im Allgemeinen mit den vom Primärrecht garantierten Verkehrsfreiheiten vereinbar sein müssen, entschieden, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Anknüpfungspunkte für die Bestimmung ihrer jeweiligen Steuerhoheit festlegen können, bei der Ausübung der in dieser Weise aufgeteilten Steuerhoheit aber verpflichtet sind, diesen Grundsatz und diese Freiheiten zu beachten (vgl. Urteile Gilly, C-336/96, EU:C:1998:221, Rn. 30, Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 48 bis 51, sowie Imfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 41 und 42).
  • EuGH, 04.05.2010 - C-533/08

    TNT Express Nederland - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus EuGH, 19.11.2015 - C-241/14
    Dieser Artikel darf jedoch in seiner Tragweite nicht mit den Grundsätzen kollidieren, die dem Abkommen, zu dem dieser Artikel gehört, zugrunde liegen (vgl. entsprechend Urteil TNT Express Nederland, C-533/08, EU:C:2010:243, Rn. 51).
  • BFH, 05.11.2019 - X R 23/17

    Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn

    Trotz des engeren Wortlauts ist durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass dieser Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur die Inländerbehandlung im Beschäftigungsstaat sicherstellen soll, sondern gleichermaßen Behinderungen verbietet, die insoweit vom Wohnsitzstaat des betreffenden Staatsangehörigen ausgehen (zuletzt EuGH-Urteile Wächtler vom 26.02.2019 - C-581/17, EU:C:2019:138, Rz 51, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2019, 439; Radgen vom 21.09.2016 - C-478/15, EU:C:2016:705, Rz 40, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2016, 2331; Bukovansky vom 19.11.2015 - C-241/14, EU:C:2015:766, Rz 36, BStBl II 2017, 238; vgl. auch Senatsurteil vom 24.08.2016 - X R 11/15, BFH/NV 2017, 300, Rz 42).
  • BFH, 17.05.2017 - X R 10/15

    Teilweise Steuerfreiheit von Zahlungen in eine schweizerische Pensionskasse, die

    In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aber entschieden, dass der in Art. 9 des Anhangs I FZA enthaltene Grundsatz der Gleichbehandlung von einem erwerbstätigen Staatsangehörigen einer Vertragspartei, der sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat, auch gegenüber seinem Herkunftsstaat geltend gemacht werden kann (vgl. z.B. EuGH-Urteil Radgen vom 21. September 2016 C-478/15, EU:C:2016:705, Rz 40; ebenso bereits EuGH-Urteil Bukovansky vom 19. November 2015 C-241/14, EU:C:2015:766, Rz 36, BStBl II 2017, 238).

    Erleidet ein Steuerpflichtiger im Vergleich zu in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen keinen steuerlichen Nachteil, besteht kein Grund zur Annahme, dass eine Diskriminierung vorliegt, die die Folge einer gegen Art. 9 Abs. 2 des Anhangs I FZA verstoßende Ungleichbehandlung wäre (so ausdrücklich der EuGH, Urteil Bukovansky, EU:C:2015:766, Rz 46, BStBl II 2017, 238).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-355/16

    Picart - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen

    Desgleichen geht sowohl aus dem Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 44 und 45), als auch aus dem Urteil vom 19. November 2015, Bukovansky (C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 41), hervor, dass keiner der ersten beiden Absätze des Art. 21 FZA dahin ausgelegt wurde, dass er grundsätzlich die von den Vertragsparteien erlassenen steuerlichen Maßnahmen vom Anwendungsbereich der grundlegenden Bestimmungen dieses Abkommens ausschließe, die sich in Übereinstimmung mit dem Ziel dieses Abkommens auf die Freizügigkeit beziehen(11).

    Insbesondere im Urteil vom 19. November 2015, Bukovansky (C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 41), das u. a. das Zusammenspiel zwischen Art. 21 Abs. 1 FZA und Art. 9 Abs. 2 des Anhangs I dieses Abkommens betraf, der die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern hinsichtlich des Zugangs zu steuerlichen und sozialen Vergünstigungen vorsieht, hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 21 FZA in seiner Tragweite nicht mit den Grundsätzen kollidieren darf, die dem Abkommen, zu dem dieser Artikel gehört, zugrunde liegen.

    Ich verkenne zwar nicht, dass der Gerichtshof, wie im Übrigen bereits erwähnt, in seinen Urteilen vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839), vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121), vom 19. November 2015, Bukovansky (C-241/14, EU:C:2015:766), sowie vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705), anerkannt hat, dass Staatsangehörige einer Vertragspartei, die ihr Freizügigkeitsrecht ausgeübt haben, aus dem FZA abgeleitete Rechte auch gegenüber ihrem eigenen Land geltend machen können.

    Trotz seiner Bezugnahme auf diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof diese Klarstellung in seinen Urteilen vom 19. November 2015, Bukovansky (C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 36), und vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 40), nicht ausdrücklich wiederholt.

    10 Vgl. Urteile vom 19. November 2015, Bukovansky (C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 40), und vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 36).

    12 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 33), vom 19. November 2015, Bukovansky (C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 36), sowie vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-581/17

    Wächtler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der

    12 Urteil vom 19. November 2015, Bukovansky (C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 40).

    25 Urteil vom 19. November 2015, Bukovansky (C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 40; Hervorhebung nur hier).

    30 Vgl. Urteile vom 19. November 2015, Bukovansky (C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 36), und vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 40).

  • EuGH, 21.09.2016 - C-478/15

    Radgen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der

    Wie aus der Präambel sowie Art. 1 und Art. 16 Abs. 2 des Freizügigkeitsabkommens hervorgeht, besteht dessen Ziel darin, im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien dieses Abkommens die Freizügigkeit zugunsten der Staatsangehörigen der Union und denen der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf der Grundlage der in der Union geltenden Bestimmungen zu verwirklichen, deren Begriffe im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgelegt werden müssen (Urteil vom 19. November 2015, Bukovansky, C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 40).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Anhang I Art. 9 ("Gleichbehandlung") des Freizügigkeitsabkommens die Anwendung des in Art. 2 dieses Abkommens aufgestellten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung im Rahmen der Freizügigkeit der Erwerbstätigen gewährleistet (Urteil vom 19. November 2015, Bukovansky, C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 47).

    Im Bereich steuerlicher Vergünstigungen hat der Gerichtshof schon entschieden, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Grundsatz der Gleichbehandlung von einem erwerbstätigen Staatsangehörigen einer Vertragspartei, der sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat, auch gegenüber seinem Herkunftsstaat geltend gemacht werden kann (Urteil vom 19. November 2015, Bukovansky, C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.04.2020 - C-168/19

    Die italienische Steuerregelung, die sich aus dem Abkommen Italien-Portugal zur

    Der Gerichtshof hat in Bezug auf Vorabentscheidungsersuchen über die Frage, ob die zwischen den Unionsmitgliedstaaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung und im Allgemeinen mit den vom Primärrecht garantierten Verkehrsfreiheiten vereinbar sein müssen, bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Anknüpfungspunkte für die Bestimmung ihrer jeweiligen Steuerhoheit festlegen können (Urteil vom 19. November 2015, Bukovansky, C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen wie das Abkommen Italien-Portugal verhindern soll, dass ein und dieselben Einkünfte in beiden Vertragsstaaten des Abkommens besteuert werden, und nicht gewährleisten soll, dass die Steuern, die von dem Steuerpflichtigen in dem einen Vertragsstaat erhoben werden, nicht höher sind als diejenigen, die von ihm in dem anderen Vertragsstaat erhoben würden (vgl. entsprechend Urteil vom 19. November 2015, Bukovansky, C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn daher in einem zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Kriterium der Staatsangehörigkeit in einer Bestimmung aufgeführt wird, mit der die Steuerhoheit aufgeteilt werden soll, kann diese auf die Staatsangehörigkeit gestützte Unterscheidung nicht so gewertet werden, als begründe sie eine verbotene unterschiedliche Behandlung (Urteil vom 19. November 2015, Bukovansky, C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch kann die Wahl verschiedener Anknüpfungspunkte, die zur Aufteilung der Steuerhoheit unter diesen Parteien vorgenommen wird, wie im vorliegenden Fall der Staat, der das Ruhegehalt schuldet, und die Staatsangehörigkeit, als solche nicht als begründend für eine durch die Art. 18 und 21 AEUV verbotene unterschiedliche Behandlung angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 19. November 2015, Bukovansky, C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 45).

  • BFH, 12.10.2022 - II R 5/20

    Erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht

    Selbst wenn das Diskriminierungsverbot des Art. 2 des Freizügigkeitsabkommens einschlägig wäre, würde es nicht dadurch verletzt, dass die Vertragsstaaten unterschiedliche Anknüpfungspunkte, insbesondere die Staatsangehörigkeit, zur Aufteilung ihrer Steuerhoheit wählen (vgl. EuGH-Urteil Bukovansky vom 19.11.2015 - C-241/14, EU:C:2015:766, Rz 45 bis 47, BStBl II 2017, 238).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-627/22

    Finanzamt Köln-Süd (Imposition sur demande d'un assujetti partiel) - Vorlage zur

    20 Vgl. Urteile Ettwein (Rn. 34 und 35) und vom 19. November 2015, Bukovansky (C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 32 und 33).

    31 Urteile vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705, im Folgenden: Urteil Radgen, Rn. 36), und vom 19. November 2015, Bukovansky (C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 40).

    33 Urteil Radgen (Rn. 40) unter Verweis auf das Urteil vom 19. November 2015, Bukovansky (C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 47).

  • EuGH, 13.07.2016 - C-18/15

    Brisal und KBC Finance Ireland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV -

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich allerdings ebenfalls, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Grundsatz der Gleichbehandlung und die im Primärrecht der Union garantierten Verkehrsfreiheiten zu beachten, wenn sie von dieser Befugnis Gebrauch machen und im Rahmen bilateraler Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anknüpfungspunkte für die Bestimmung ihrer jeweiligen Steuerhoheit festlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2015, Bukovansky, C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 37).
  • EuGH, 28.06.2018 - C-2/17

    Crespo Rey

    Wie aus der Präambel sowie aus Art. 1 und Art. 16 Abs. 2 des Freizügigkeitsabkommens hervorgeht, besteht dessen Ziel darin, im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien dieses Abkommens die Freizügigkeit zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf der Grundlage der in der Union geltenden Bestimmungen zu verwirklichen, deren Begriffe im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgelegt werden müssen (Urteile vom 19. November 2015, Bukovansky, C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 40, sowie vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 36).

    9 ("Gleichbehandlung") von Anhang I des Freizügigkeitsabkommens gewährleistet die Anwendung des in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung im Rahmen der Freizügigkeit der Erwerbstätigen (Urteile vom 19. November 2015, Bukovansky, C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 40).

  • EuGH, 24.10.2018 - C-602/17

    Sauvage und Lejeune - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-18/15

    Brisal - Steuerrecht - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG) - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2016 - C-176/15

    Riskin und Timmermans - Steuerrecht - Freier Kapitalverkehr (Art. 63 Abs. 1 AEUV)

  • FG München, 25.04.2019 - 10 K 1883/17

    Familienzusammenführung, DBA Schweiz, Konsultationsvereinbarungsverordnung,

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-241/14   

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https://dejure.org/2015,9152
Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-241/14 (https://dejure.org/2015,9152)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.04.2015 - C-241/14 (https://dejure.org/2015,9152)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. April 2015 - C-241/14 (https://dejure.org/2015,9152)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bukovansky

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Beziehung zwischen diesem Abkommen und den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen - Gleichbehandlung - ...

  • IWW

    § 1 Abs. 1, 4 des Einkommensteuergesetzes (im Folgenden: EStG), § 49 EStG, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG, § 1 Abs. 4 EStG, Art. 45 AEUV

  • rechtsportal.de

    Zuständigkeiten bei der Besteuerung von Einkünften eines in der Bundesrepublik wohnhaften und sowohl in der Schweiz als auch in der Bundesrepublik abhängig beschäftigten tschechischen Staatsbürgers; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des ...

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Verlängerte unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund überdachender Besteuerung kein Verstoß gegen EU-Recht?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 28.02.2013 - C-425/11

    Ettwein - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-241/14
    5 - Vgl. z. B. Urteile Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839) und Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121).

    6 - Vgl. Urteile Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 27 bis 34) und Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 33).

    7 - Vgl. in diesem Sinne hinsichtlich der Anwendung des Begriffs des selbständigen Grenzgängers nach Art. 13 des Anhangs I des Abkommens das Urteil Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 34 bis 40).

    14 - Vgl. Urteil Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 45).

    28 - Vgl. Urteile Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 27 und 28) und Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 51).

    35 - Vgl. Urteil Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 48, 49 und 52).

  • EuGH, 12.12.2002 - C-385/00

    de Groot

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-241/14
    19 - Vgl. insbesondere Urteile Saint-Gobain ZN (C-307/97, EU:C:1999:438, Rn. 57), de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 93), Bouanich (C-265/04, EU:C:2006:51, Rn. 49), Renneberg (C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 48) und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 32).

    21 - Vgl. u. a. Urteile de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 94), Renneberg (C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 48) sowie Imfeld und Garcet (C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 42).

    26 - Vgl. Urteile de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 94) und Renneberg (C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 51).

    32 - Auf den vorliegenden Fall ist auch nicht der in Rn. 79 des Urteils de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750) aufgestellte Grundsatz anwendbar, nach dem die Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer es verbieten, dass der Herkunftsstaat die freie Annahme und Ausübung einer Beschäftigung durch einen seiner Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat behindert.

  • EuGH, 16.10.2008 - C-527/06

    BEI DER BERECHNUNG DES STEUERPFLICHTIGEN EINKOMMENS IM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-241/14
    8 - Die Kommission bezieht sich auf die in den Rn. 50 und 51 des Urteils Renneberg (C-527/06, EU:C:2008:566) angeführte ständige Rechtsprechung.

    19 - Vgl. insbesondere Urteile Saint-Gobain ZN (C-307/97, EU:C:1999:438, Rn. 57), de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 93), Bouanich (C-265/04, EU:C:2006:51, Rn. 49), Renneberg (C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 48) und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 32).

    21 - Vgl. u. a. Urteile de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 94), Renneberg (C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 48) sowie Imfeld und Garcet (C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 42).

    26 - Vgl. Urteile de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 94) und Renneberg (C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 51).

  • EuGH, 15.12.2011 - C-257/10

    Bergström - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit - Abkommen zwischen der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-241/14
    5 - Vgl. z. B. Urteile Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839) und Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121).

    6 - Vgl. Urteile Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 27 bis 34) und Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 33).

    16 - Vgl. Urteil Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 27).

    28 - Vgl. Urteile Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 27 und 28) und Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 51).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-128/08

    Damseaux - Freier Kapitalverkehr - Besteuerung von Kapitalerträgen - Abkommen zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-241/14
    20 - Urteil Damseaux (C-128/08, EU:C:2009:471, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    23 - Urteil Damseaux (C-128/08, EU:C:2009:471, Rn. 27 und 34).

    24 - Urteile Damseaux (C-128/08, EU:C:2009:471, Rn. 34), CIBA (C-96/08, EU:C:2010:185, Rn. 27 und 28) und Österreichische Salinen (C-437/08, EU:C:2009:17, Rn. 170).

  • EuGH, 12.11.2009 - C-351/08

    Grimme - Freizügigkeit - Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-241/14
    17 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Grimme (C-351/08, EU:C:2009:697, Rn. 26 bis 29).

    33 - Vgl. Urteil Grimme (C-351/08, EU:C:2009:697, Rn. 47 und 48).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-303/12

    Imfeld und Garcet - Niederlassungsfreiheit - Gleichbehandlung - Einkommensteuer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-241/14
    21 - Vgl. u. a. Urteile de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 94), Renneberg (C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 48) sowie Imfeld und Garcet (C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 42).

    25 - Vgl. Urteil Imfeld und Garcet (C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/01

    Weigel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-241/14
    30 - Vgl. Urteil Weigel (C-387/01, EU:C:2004:256).

    31 - Vgl. Urteil Weigel (C-387/01, EU:C:2004:256, Rn. 55).

  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-241/14
    22 - Vgl. Urteil Gilly (C-336/96, EU:C:1998:221, Rn. 53).

    36 - Vgl. Urteil Gilly (C-336/96, EU:C:1998:221, Rn. 30 und 53).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-241/14
    19 - Vgl. insbesondere Urteile Saint-Gobain ZN (C-307/97, EU:C:1999:438, Rn. 57), de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 93), Bouanich (C-265/04, EU:C:2006:51, Rn. 49), Renneberg (C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 48) und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 32).
  • EuGH, 19.01.2006 - C-265/04

    Bouanich - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Dividendensteuer -

  • EuGH, 15.04.2010 - C-96/08

    CIBA - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berufsausbildungsabgabe -

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

  • EuGH, 23.02.2006 - C-513/03

    van Hilten-van der Heijden - Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag

  • EuGH, 28.02.2013 - C-168/11

    Beker - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen -

  • EuGH, 23.03.2006 - C-465/04

    Honyvem Informazioni Commerciali - Selbständige Handelsvertreter - Richtlinie

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

  • EuGH, 15.07.2010 - C-70/09

    Hengartner und Gasser - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

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