Rechtsprechung
EuGH, 20.04.1999 - C-241/97 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG über Versicherungen - Beschränkungen der Anlage der Aktiva
- Europäischer Gerichtshof
Försäkringsaktiebolaget Skandia
- EU-Kommission
Försäkringsaktiebolaget Skandia
Ratsrichtlinien 73/239, Artikel 18 Absatz 1, 79/267, Artikel 21 Absatz 1, 92/49, Artikel 26, und 92/96, Artikel 27
Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Direktversicherung - Richtlinien 73/239 und 79/267 - Für die Mitgliedstaaten bestehendes Verbot, bestimmte Vorschriften über die Anlage der Aktiva durch Versicherungsunternehmen zu erlassen - ...
- EU-Kommission
Försäkringsaktiebolaget Skandia
- Wolters Kluwer
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherungen) ; Beschränkungen der Anlage der Aktiva; Verbot einer Versicherung, Aktien zu halten, die mehr als 5 % aller Stimmrechte einer inländischen oder ...
- Judicialis
Richtlinie 73/239/EWG; ; Richtlinie 79/267/EWG
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
Richtlinie 73/239/EWG Art. 18 Abs. 1; Richtlinie 92/49/EWG Art. 26; Richtlinie 79/267/EWG Art. 21 Abs. 1; Richtlinie 92/96/EWG Art. 27
Richtlinienwidrige nationale Beschränkung der Versicherungsunternehmen bei der Anlage freier Mittel in ausländische Aktien - FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Richtlinie 73/239/EWG; Richtlinie 79/267/EWG
Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Direktversicherung - Richtlinien 73/239 und 79/267 - Für die Mitgliedstaaten bestehendes Verbot, bestimmte Vorschriften über die Anlage der Aktiva durch Versicherungsunternehmen zu erlassen - ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt - Auslegung des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 73/239/EWG: Erste Richtlinie des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-241/97
- EuGH, 20.04.1999 - C-241/97
Papierfundstellen
- EuZW 1999, 508
- VersR 1999, 1089
- WM 2000, 738
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 08.02.1983 - 124/81
Kommission / Vereinigtes Königreich
Auszug aus EuGH, 20.04.1999 - C-241/97
Der Umstand allein, daß die zuständigen nationalen Behörden nach ihrem Ermessen Abweichungen von der 5 %-Regel zulassen können, kann diese nicht vereinbar mit den Artikeln 18 Absatz 1 der Richtlinie 73/239 und 21 Absatz 1 der Richtlinie 79/267 machen (siehe in diesem Sinne das Urteil vom 8. Februar 1983 in der Rechtssache 124/81, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1983, 203, Randnr. 10).
- EuGH, 21.09.2000 - C-109/99
ABBOI
Sodann hat der Gerichtshof im Urteil vom 20. April 1999 in der Rechtssache C-241/97 (Försäkringsbolaget Skandia, Slg. 1999, I-1879, Randnr. 46) entschieden, dass Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 73/239 es nach seinem Wortlaut den Versicherungsunternehmen keineswegs verbietet, im Rahmen ihrer freien Mittel Aktien einer Gesellschaft zu halten, die eine versicherungsfremde Tätigkeit ausübt. - Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2000 - C-240/99
Skandia
7: - Vgl. hierzu u. a. Urteil vom 20. April 1999 in der Rechtssache C-241/97 (Försäkringsaktiebolaget Skandia, Slg. 1999, I-1879, Randnr. 50). - Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2000 - C-109/99
ABBOI
Nach meiner Auffassung enthält das Urteil des Gerichtshofes vom 20. April 1999 in der Rechtssache C-241/97(4) (im Folgenden: Urteil Skandia) - wenn auch in indirekter Form - alle Gesichtspunkte für die Beantwortung der Frage, die der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht nach den geltenden Rechtsvorschriften an die Hand geben kann.
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-241/97 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Försäkringsaktiebolaget Skandia
- EU-Kommission
Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG über Versicherungen - Beschränkungen der Anlage der Aktiva
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-241/97
- EuGH, 20.04.1999 - C-241/97
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- EuGH, 20.06.1991 - C-60/90
Polysar Investments Netherlands / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-241/97
Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, daß der blosse Erwerb und das blosse Halten von Gesellschaftsanteilen nicht als eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (…ABl. L 145, S. 1) anzusehen sind, die denjenigen, der diese Tätigkeit ausübt, zum Steuerpflichtigen macht (Urteil vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-60/90, Polysar Investments Netherlands, Slg. 1991, I-3111, Randnr. 13). - EuGH, 02.12.1997 - C-188/95
Fantask u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-241/97
Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache C-188/95, Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783, Randnr. 37)."(22). - EuGH, 22.06.1993 - C-333/91
Sofitam / Ministre chargé du Budget
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-241/97
Der blosse Erwerb finanzieller Beteiligungen an anderen Unternehmen stellt keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, weil eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung Ausfluß der blossen Innehabung des Gegenstands ist (siehe in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-333/91, Sofitam, Slg. 1993, I-3513, Randnr. 12).
- EuGH, 06.02.1997 - C-80/95
Harnas & Helm /Staatssecretaris van Financiën
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-241/97
Siehe im selben Sinne Urteil vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache C-80/95, Harnas & Helm, Slg. 1997, I-745, Randnrn. - EuGH, 03.02.1993 - C-148/91
Veronica Omroep Organisatie / Commissariaat voor de Media
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-241/97
(19) - In seinem Urteil vom 3. Februar 1993 in der Rechtssache C-148/91 (Verenigung Veronica Omröp Organisatie, Slg. 1993, I-487) hat der Gerichtshof entschieden, daß die Bestimmungen des Vertrages über den freien Kapitalverkehr und den freien Dienstleistungsverkehr so auszulegen sind, daß sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der es einer in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Rundfunkeinrichtung verboten ist, sich am Kapital einer in einem anderen Mitgliedstaat gegründeten oder zu gründenden Rundfunkgesellschaft zu beteiligen, wenn diese Tätigkeiten auf die Gründung eines kommerziellen Fernsehsenders gerichtet sind, dessen Sendungen insbesondere das Hoheitsgebiet des zuerst genannten Mitgliedstaats erreichen sollen, und wenn dieses Verbot erforderlich ist, um den pluralistischen und nichtkommerziellen Charakter des durch diese Regelung eingeführten Rundfunksystems zu gewährleisten. - EuGH, 09.03.1978 - 106/77
Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-241/97
(20) - Rechtssache 106/77 (Slg. 1978, 629). - EuGH, 27.03.1980 - 61/79
Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-241/97
Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache C-188/95, Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783, Randnr. 37)."(22).