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   EuGH, 17.09.2009 - C-242/06   

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EuGH, 17.09.2009 - C-242/06 (https://dejure.org/2009,6207)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.2009 - C-242/06 (https://dejure.org/2009,6207)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 2009 - C-242/06 (https://dejure.org/2009,6207)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Einführung von Gebühren für eine Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat - Verletzung der in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats enthaltenen Stillhalteklausel

  • Europäischer Gerichtshof

    Sahin

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Einführung von Gebühren für eine Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat - Verletzung der in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates enthaltenen Stillhalteklausel

  • EU-Kommission PDF

    Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie gegen T. Sahin.

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Einführung von Gebühren für eine Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat - Verletzung der in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates enthaltenen Stillhalteklausel

  • EU-Kommission

    Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie gegen T. Sahin.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Raad van State - Niederlande. Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Einführung von Gebühren für eine Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat - Verletzung der in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des ...

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftswidrige innerstaatliche Regelung der Abhängigmachung einer Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit einer Aufenthaltserlaubnis von der Entrichtung von Gebühren zu Lasten des durch ARB 1/80 privilegierten türkischen Staatsbürgers; Minister voor ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ARB 1/80 Art. 13
    Türkischer Arbeitnehmer, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Niederlande, Stillhalteklausel, Sahin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftswidrige innerstaatliche Regelung der Abhängigmachung einer Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit einer Aufenthaltserlaubnis von der Entrichtung von Gebühren zu Lasten des durch ARB 1/80 privilegierten türkischen Staatsbürgers; Minister voor ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Sahin

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Einführung von Gebühren für eine Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat - Verletzung der in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates enthaltenen Stillhalteklausel

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 29. Mai 2006 - Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie und T. Sahin gegen das Urteil der Rechtbank 's-Gravenhage in der Sache Nr. AWB 04/45792

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande) - Auslegung von Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ...

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 1551
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-242/06
    81 und 84 des Urteils vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a. (C-317/01 und C-369/01, Slg. 2003, I-12301), so auszulegen, dass sich ein Ausländer, ein türkischer Staatsangehöriger, der die Vorschriften für die erstmalige Aufnahme und den Aufenthalt im Inland beachtet hat und vom 14. Dezember 2000 bis 2. Oktober 2002 bei verschiedenen Arbeitgebern ordnungsgemäß abhängig beschäftigt war, jedoch nicht rechtzeitig um Verlängerung der Gültigkeit der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis ersucht hat, so dass er sich nach Ablauf dieser Erlaubnis und zum Zeitpunkt des Antrags auf deren Verlängerung nach nationalem Recht nicht rechtmäßig in den Niederlanden aufhielt und keine Erlaubnis hatte, im Inland eine Beschäftigung auszuüben, auf diese Bestimmung berufen kann?.

    Was zum anderen den Begriff "ordnungsgemäß" im Sinne von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 betrifft, so bedeutet dieser nach der Rechtsprechung, dass der türkische Arbeitnehmer oder sein Familienangehöriger die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet haben muss, so dass er sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet (vgl. u. a. Urteil Abatay u. a., Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach kann diese Bestimmung einem türkischen Staatsangehörigen, der sich nicht in einer ordnungsgemäßen Situation befindet, nicht zugutekommen (Urteil Abatay u. a., Randnr. 85).

    Nach ständiger Rechtsprechung können sich türkische Staatsangehörige, für die diese Bestimmung gilt, vor den innerstaatlichen Gerichten auf Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 berufen, um die Anwendung entgegenstehender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts auszuschließen (vgl. Urteile vom 20. September 1990, Sevince, C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 26, und Abatay u. a., Randnrn.

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung verbietet die in Art. 13 enthaltene Stillhalteklausel allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (vgl. Urteil Abatay u. a., Randnrn.

    Da der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 und diejenige in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls gleichartig sind und dass die beiden Klauseln dasselbe Ziel verfolgen (vgl. Urteile vom 11. Mai 2000, Savas, C-37/98, Slg. 2000, I-2927, Randnr. 50, und Abatay u. a., Randnrn.

  • EuGH, 19.02.2009 - C-228/06

    Soysal und Savatli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freier

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-242/06
    66 und 117 zweiter Gedankenstrich, sowie entsprechend in Bezug auf die Stillhalteklausel im Bereich der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls Urteil vom 19. Februar 2009, Soysal und Savatli, C-228/06, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 47).

    Der Gerichtshof hat demgemäß insbesondere festgestellt, dass Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls von dem Zeitpunkt an, zu dem der Rechtsakt, dessen Bestandteil diese Bestimmung ist, in dem Aufnahmemitgliedstaat in Kraft getreten ist, neuen Beschränkungen der Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit einschließlich solchen entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats betreffen, die dort von diesen wirtschaftlichen Freiheiten Gebrauch machen wollen (vgl. Urteile vom 20. September 2007, Tum und Dari, C-16/05, Slg. 2007, I-7415, Randnr. 69, und Soysal und Savatli, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass der Erlass neuer Vorschriften, die in gleicher Weise auf türkische Staatsangehörige und auf Gemeinschaftsangehörige Anwendung finden, nicht im Widerspruch zu einer der Stillhalteklauseln in den von der Assoziation EWG-Türkei erfassten Bereichen steht (vgl. entsprechend in Bezug auf Art. 41 Abs. 1 des Zusatzabkommens Urteil Soysal und Savatli, Randnr. 61).

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-242/06
    Jedenfalls hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass eine von den nationalen Behörden ausgestellte Aufenthaltserlaubnis nur eine deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion hat und dass die Mitgliedstaaten zwar verlangen können, dass die in ihrem Gebiet anwesenden Ausländer eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen und rechtzeitig ihre Verlängerung beantragen, und grundsätzlich für die Ahndung von Verstößen gegen diese Obliegenheiten zuständig bleiben, dass die Mitgliedstaaten aber keine Maßnahmen ergreifen dürfen, die im Hinblick auf vergleichbare nationale Situationen unverhältnismäßig sind (vgl. Urteil vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnrn.
  • EuGH, 20.09.2007 - C-16/05

    Tum und Dari - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-242/06
    Der Gerichtshof hat demgemäß insbesondere festgestellt, dass Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls von dem Zeitpunkt an, zu dem der Rechtsakt, dessen Bestandteil diese Bestimmung ist, in dem Aufnahmemitgliedstaat in Kraft getreten ist, neuen Beschränkungen der Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit einschließlich solchen entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats betreffen, die dort von diesen wirtschaftlichen Freiheiten Gebrauch machen wollen (vgl. Urteile vom 20. September 2007, Tum und Dari, C-16/05, Slg. 2007, I-7415, Randnr. 69, und Soysal und Savatli, Randnrn.
  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-242/06
    Da der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 und diejenige in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls gleichartig sind und dass die beiden Klauseln dasselbe Ziel verfolgen (vgl. Urteile vom 11. Mai 2000, Savas, C-37/98, Slg. 2000, I-2927, Randnr. 50, und Abatay u. a., Randnrn.
  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-242/06
    Nach ständiger Rechtsprechung können sich türkische Staatsangehörige, für die diese Bestimmung gilt, vor den innerstaatlichen Gerichten auf Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 berufen, um die Anwendung entgegenstehender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts auszuschließen (vgl. Urteile vom 20. September 1990, Sevince, C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 26, und Abatay u. a., Randnrn.
  • EuGH, 29.04.2010 - C-92/07

    Kommission / Niederlande - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Stillhalteklauseln

    Das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache ist mit Entscheidung des Präsidenten der Dritten Kammer vom 14. Oktober 2008 bis zur Verkündung des Urteils vom 17. September 2009, Sahin (C-242/06, Slg. 2009, I-0000), ausgesetzt worden.

    In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat die Kommission ausgeführt, dass sie das Urteil Sahin zur Kenntnis nehme, in dem der Gerichtshof geprüft habe, ob Gebühren, wie sie von türkischen Staatsangehörigen im Jahr 2002 verlangt worden seien, mit der Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 vereinbar seien, und sich dabei auf den Begriff der Verhältnismäßigkeit gestützt und überprüft habe, ob diese Gebühren im Vergleich zu den von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten für die Ausstellung entsprechender Dokumente verlangten Gebühren unverhältnismäßig seien.

    Dieser Mitgliedstaat hat schließlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof geltend gemacht, dass die von der Kommission in der Klageschrift angeführte Rüge, die streitigen Gebühren seien "höher" als die von den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten verlangten, nicht dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit entspreche, der vom Gerichtshof im Urteil Sahin berücksichtigt worden sei.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof im Urteil Sahin die Tragweite der Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80, der auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden ist, geprüft.

    Er hat darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift nicht dazu bestimmt ist, die bereits in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen zu schützen, sondern gerade für die türkischen Staatsangehörigen gelten soll, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Art. 6 Abs. 1 dieses Beschlusses genießen (Urteil Sahin, Randnr. 51).

    Zu Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls hat der Gerichtshof im Einklang mit den Urteilen Tum und Dari sowie Soysal und Savatli festgestellt, dass diese Bestimmung von dem Zeitpunkt an, zu dem der Rechtsakt, dessen Bestandteil diese Bestimmung ist, in dem Aufnahmemitgliedstaat in Kraft getreten ist, neuen Beschränkungen der Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit einschließlich solchen entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats betreffen, die dort von diesen wirtschaftlichen Freiheiten Gebrauch machen wollen (Urteil Sahin, Randnr. 64).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Auslegung des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls ebenso in Bezug auf die Stillhalteverpflichtung gelten muss, die die Grundlage von Art. 13 im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bildet, da die Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 und diejenige in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls gleichartig sind und die beiden Klauseln dasselbe Ziel verfolgen (Urteil Sahin, Randnr. 65).

    Nach Auffassung des Königreichs der Niederlande geht aus dem Urteil Sahin hervor, dass Gebühren für türkische Staatsangehörige, die denjenigen für Unionsbürgern nicht völlig entsprächen, den Stillhalteklauseln nicht zuwiderliefen und dass unverhältnismäßige Gebühren verboten seien.

    In diesem Zusammenhang ist zur Prüfung der vorliegenden Klage in der Tat auf das Urteil Sahin zu verweisen, in dem der Gerichtshof über die Vereinbarkeit von Gebühren, wie sie während des Jahres 2002 von der niederländischen Regelung für die Ausstellung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis verlangt wurden, mit Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 entschieden hat.

    Aus dem Urteil Sahin, insbesondere aus den Randnrn.

    Art. 13 dieses Beschlusses in Verbindung mit Art. 59 des Zusatzprotokolls bedeutet, dass ein türkischer Staatsangehöriger, für den diese Bestimmungen gelten, zwar nicht in eine günstigere Lage gebracht werden darf als Unionsbürger, dass ihm aber keine neuen Pflichten auferlegt werden dürfen, die im Vergleich zu denen der Unionsbürger unverhältnismäßig sind (Urteil Sahin, Randnr. 71).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige eine nach Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 verbotene Beschränkung darstellt, soweit sie für die Behandlung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit einer Aufenthaltserlaubnis türkische Staatsangehörige, für die Art. 13 dieses Beschlusses gilt, zur Entrichtung von Gebühren verpflichtet, deren Höhe im Vergleich zu den von Unionsbürgern unter gleichartigen Umständen verlangten unverhältnismäßig ist (vgl. Urteil Sahin, Randnrn. 72 bis 74).

    Die Differenz zwischen den Gebühren für türkische Staatsangehörige und den Gebühren für Unionsbürger hat sich im Vergleich zur Differenz im Jahr 2002, die Gegenstand der Rechtssache war, in der das Urteil Sahin ergangen ist, im Laufe der Jahre 2003 und 2005 weiter vergrößert.

    Wenn solche Vorschriften für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten gälten, ohne auch auf türkische Staatsangehörige anwendbar zu sein, befänden sich Letztere in einer günstigeren Position als Unionsbürger, was offenkundig gegen Art. 59 des Zusatzprotokolls verstieße, wonach der Republik Türkei keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander aufgrund des EG-Vertrags einräumen (vgl. in diesem Sinne Urteile Soysal und Savatli, Randnr. 61, sowie Sahin, Randnr. 67).

    Das Königreich der Niederlande trägt außerdem vor, dass ein Unterschied zwischen dem Begriff der höheren Gebühren in der Klageschrift der Kommission und dem Begriff der unverhältnismäßigen Gebühren in dem Urteil Sahin bestehe.

  • BVerwG, 19.03.2013 - 1 C 12.12

    Niederlassungserlaubnis; Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG; Rechtsschutzbedürfnis;

    Der EuGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass diese Bestimmung unmittelbare Wirkung entfaltet, so dass sich türkische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen der Stillhalteklausel erfüllen, vor den innerstaatlichen Gerichten auf diese Vorschrift berufen können, um die Anwendung entgegenstehender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts auszuschließen (EuGH, Urteil vom 17. September 2009 - Rs. C-242/06, Sahin - Slg. 2009, I-08465 Rn. 53 ff. m.w.N.).

    13 ARB 1/80 verbietet die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (EuGH, Urteil vom 17. September 2009 a.a.O. Rn. 63).

    Andernfalls befänden sich türkische Staatsangehörige in einer günstigeren Position als Unionsbürger, was gegen Art. 59 des Zuatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen vom 23. November 1970 (BGBl 1972 II S. 385) - Zusatzprotokoll (ZP) - verstieße, wonach der Republik Türkei keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander einräumen (EuGH, Urteil vom 17. September 2009 a.a.O. Rn. 67).

    Hieraus hat der EuGH gefolgert, dass die Stillhalteklausel die Einführung von Gebühren für die Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten nicht hindert, solange diese im Vergleich zu Gebühren, die Unionsbürger in vergleichbarer Lage zu zahlen haben, nicht unverhältnismäßig sind (EuGH, Urteil vom 17. September 2009 a.a.O. Rn. 69 ff.).

    Dies ergibt sich allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass türkische Arbeitnehmer in Deutschland - im Gegensatz zur Rechtslage in den Niederlanden, die den Urteilen des EuGH vom 17. September 2009 (a.a.O.) und vom 29. April 2010 (a.a.O.) zugrunde lag - bereits im Dezember 1980 für die Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten Gebühren entrichten mussten.

    Als Anknüpfungspunkt hat er in der Rechtssache Sahin die von Unionsbürgern "unter gleichartigen Umständen" verlangten Gebühren herangezogen (EuGH, Urteil vom 17. September 2009 a.a.O. Rn. 74).

  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09

    Visum; Drittstaatsangehörige; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug;

    Auch diese Stillhalteklausel entfaltet unmittelbare Wirkung (vgl. EuGH, Urteile vom 17. September 2009 - Rs. C-242/06, Sahin - NVwZ 2009, 1551, Rn. 62 und vom 21. Oktober 2003 - Rs. C-317/01 u.a., Abatay u.a. - Slg. 2003, I-12301 Rn. 58 f.).

    Sie verbietet allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009 a.a.O. Rn. 63).

  • VG Aachen, 14.03.2012 - 8 K 1159/10

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 9

    Diese Gebührenhöhe sei durch die Stillhalteklausel des Assoziationsrechts festgeschrieben worden, wie es der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 17. September 2009, Rechtssache C-242/06 (Sahin) und vom 29. April 2010, Rechtssache C-92/07 (Kommission gegen Niederlande) festgelegt habe.

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen "Sahin" und "Kommission gegen Niederlande", vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin); EuGH, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07 (Kommission/Niederlande), in denen der EuGH die in den Niederlanden nach Inkrafttreten des ARB 1/80 für die Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln neu eingeführten Gebühren als einen Verstoß gegen die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 (und in der Rechtssache "Kommission/Niederlande" auch gegen die Stillhalteklausel des Art. 41 ZP) wertete, stellt die Gebühr einen Verstoß gegen die vorgenannten Bestimmungen dar.

    Weder die Einführung neuer Gebührentatbestände noch die Erhöhung bestehender Gebühren ist für sich genommen mit Art. 13 ARB 1/80 unvereinbar, vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin), Rn. 67 ff. Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die Gebühr jedoch nicht unverhältnismäßig höher sein als die Gebühr, die EU-Bürger zu zahlen haben.

    Art. 13 dieses Beschlusses in Verbindung mit Art. 59 des Zusatzprotokolls bedeute nämlich, dass ein türkischer Staatsangehöriger, für den diese Bestimmungen gelten, nicht in eine günstigere Lage gebracht werden dürfe als die Gemeinschaftsangehörigen, dass ihm aber auch keine neuen Pflichten auferlegt werden dürfen, die im Vergleich zu denen der Gemeinschaftsangehörigen unverhältnismäßig sind, vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin), Rn. 71.

    Daher können sich die türkischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen nicht erfolgreich auf eine der Stillhalteklauseln berufen, um zu verlangen, dass der Aufnahmemitgliedstaat sie von der Zahlung einer Gebühr für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung befreit, auch wenn zuvor keine Gebührenpflicht bestand, vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin), Rn. 69.

    Der EuGH bewertete diese Regelung als unverhältnismäßig und stellte einen Verstoß gegen die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 fest, vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin), Rn. 72 ff.

    Auch hat der Gerichtshof festgestellt, dass höhere Kosten bei der Bearbeitung von Anträgen nicht geeignet sind, einen für erheblich erachteten Unterschied zwischen den von türkischen Staatsangehörigen und den von Unionsbürgern für die Ausstellung gleichartiger Dokumente verlangten Gebühren zu rechtfertigen, vgl. EuGH, Kommission/Niederlande, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07, Rn. 64; Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin), Rn. 73.

  • VGH Bayern, 03.06.2014 - 10 B 13.2426

    Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Ausreichende Kenntnisse der

    Diese Stillhalteklausel entfaltet unmittelbare Wirkung (EuGH, U.v. 20.9.1990 - Sevince, C-192/89 - juris Rn. 26; U.v. 11.5.2000 - Savas, C-37/98, - juris Rn. 41 ff.; U.v. 17.9.2009 - Sahin, C-242/06 - juris Rn.62).

    Der Europäische Gerichtshof führt in seinen Entscheidungen vom 29. April 2010 (C-92/07 - juris) und 17. September 2009 (Sahin, C-242/06) diesbezüglich aus, dass die Vorschrift nicht dazu bestimmt ist, die bereits in den Arbeitsmarkt integrierten türkischen Staatsangehörigen zu schützen, sondern gerade für diejenigen türkischen Staatsangehörigen gilt, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und Aufenthalt nach Art. 6 ARB 1/80 erworben haben (EuGH, U.v. 29.4.2010 - C-92/07 - juris Rn. 45; EuGH, U.v. 9.12.2010 - Toprak u. Oguz, C-300/09 u.a. - juris Rn. 45).

    Weiter folgt dies aus dem mit der Stillhalteklausel verfolgten Ziel, günstigere Bedingungen für die Verwirklichung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu schaffen (EuGH, U.v. 9.12.2010, a.a.O., Rn. 52; U.v. 21.10.2003, a.a.O., Rn. 80), aber auch aus der Interpretation der Stillhalteklausel als Meistbegünstigungsklausel, die allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen verbietet, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen unterworfen wird als denjenigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB 1/80 galten (EuGH, U.v.17.9.2009, a.a.O., Rn. 62).

    Art. 13 ARB 1/80 verbietet allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen oder Bedingungen als denjenigen unterworfen wird, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses galten (EuGH, U.v. 17.9.2009 - Sahin, C-242/06 - juris Rn. 63).

  • BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 21.14

    Assoziationsrecht EWG-Türkei; ausreichende Kenntnisse; Betreuung;

    Danach dürfen die Mitgliedstaaten keine neuen innerstaatlichen Maßnahmen einführen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen oder einen Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung in dem Mitgliedstaat gelten (EuGH, Urteil vom 17. September 2009 - C-242/06 [ECLI:EU:C:2009:554], Sahin - Rn. 63).

    Dies folgt aus der mit der Stillhalteklausel verfolgten Zielsetzung, günstige Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu schaffen, indem den innerstaatlichen Stellen verboten wird, neue Hindernisse für die Ausübung dieser Freiheit einzuführen (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - C-300/09 und C-301/09 - Rn. 53 f.), sowie ihrer Funktion, allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen zu verbieten, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB 1/80 galten (EuGH, Urteil vom 17. September 2009 - C-242/06 - Rn. 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-225/12

    Demir - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    In jüngerer Zeit hat der Gerichtshof diese Feststellung im Urteil Sahin bekräftigt(32).

    13 - Zu Art. 13 vgl. Urteile vom 17. September 2009, Sahin (C-242/06, Slg. 2009, I-8465, Randnrn. 63 bis 65), und vom 29. April 2010, Kommission/Niederlande (C-92/07, Slg. 2010, I-3683, Randnrn.

    17 - Vgl. insbesondere Urteile Sahin (Randnrn. 64 bis 66) und Kommission/Niederlande (Randnrn. 48 und 49).

    20 - Urteil Sahin (Randnr. 63).

    21 - Urteile Sahin (Randnrn. 64 und 65), Kommission/Niederlande (Randnr. 50) sowie Toprak und Oguz (Randnr. 44).

    25 - Urteil Sahin (Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    32 - Urteil Sahin (Randnr. 52).

    33 - Urteil Sahin (Randnrn. 54 und 55).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.01.2016 - 11 S 889/15

    Ausweisung eines die PKK in herausgehobener Funktion unterstützenden türkischen

    Soweit sich, ungeachtet der Rechtsstellung des Klägers, aus den Stand-Still-Klauseln des Art. 7 ARB 2/76, des Art. 13 ARB 1/80 bzw. des Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG/Türkei (ZP) ein Verbot ergibt, ohne zwingende Gründe neue Beschränkungen für sich ordnungsgemäß (vgl. EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - C-225/12 -, InfAuslR 2014, 1) im Inland aufhaltende türkische Staatsangehörige einzuführen, die deren Möglichkeiten zur Aufnahme einer (abhängigen oder selbstständigen) Beschäftigung im Verhältnis zur Rechtslage bei Inkrafttreten dieser Regelungen stärker begrenzen würden (vgl. etwa: EuGH, Urteile vom 10.07.2014 - C-138/13 -, NVwZ 2014, 1081 und vom 17.09.2009 - C-242/06 -, InfAuslR 2009, 413), führt dies nicht dazu, dass die §§ 53 ff. AufenthG in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung außer Anwendung zu bleiben hätten.
  • VG Aachen, 01.02.2012 - 8 K 848/10

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Gebühr für die Erteilung einer

    Mit Schreiben an die Beklagte vom 21. Dezember 2009 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers um Erstattung von 85, 00 EUR für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis, da diese ungültig gestempelt worden sei sowie um die Erstattung von 59, 44 EUR für die Erteilung der Daueraufenthaltserlaubnis-EG, da der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin) entschieden habe, dass die Stillhalteklausel des Assoziationsabkommens EU-Türkei auch Auswirkungen auf die Gebührenhöhe habe.

    Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer - insbesondere - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen "Sahin" und "Kommission gegen Niederlande", vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin); EuGH, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07 (Kommission/Niederlande), in denen der EuGH die in den Niederlanden nach Inkrafttreten des ARB 1/80 für die Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln neu eingeführten Gebühren als einen Verstoß gegen die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 (und in der Rechtssache "Kommission/Niederlande" auch gegen die Stillhalteklausel des Art. 41 ZP) wertete.

    Denn weder die Einführung neuer Gebührentatbestände noch die Erhöhung bestehender Gebühren ist für sich genommen mit Art. 13 ARB 1/80 unvereinbar, vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 ( Sahin), Rn. 67 ff. Die Gebühr darf jedoch nicht unverhältnismäßig höher sein, als die Gebühr, die EU-Bürger zu zahlen haben.

    Art. 13 dieses Beschlusses in Verbindung mit Art. 59 des Zusatzprotokolls bedeute nämlich, dass ein türkischer Staatsangehöriger, für den diese Bestimmungen gelten, nicht in eine günstigere Lage gebracht werden dürfe als die Gemeinschaftsangehörigen, dass ihm aber auch keine neuen Pflichten auferlegt werden dürfen, die im Vergleich zu denen der Gemeinschaftsangehörigen unverhältnismäßig sind, vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin), Rn. 71.

    Daher können sich die türkischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen nicht erfolgreich auf eine der Stillhalteklauseln berufen, um zu verlangen, dass der Aufnahmemitgliedstaat sie von der Zahlung einer Gebühr für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung befreit, auch wenn zuvor keine Gebührenpflicht bestand, vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin), Rn. 69.

    Der EuGH bewertete diese Regelung als unverhältnismäßig und stellte einen Verstoß gegen die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 fest, vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin), Rn. 72 ff.

    Auch hat der Gerichtshof festgestellt, dass höhere Kosten bei der Bearbeitung von Anträgen nicht geeignet sind, einen für erheblich erachteten Unterschied zwischen den von türkischen Staatsangehörigen und den von Unionsbürgern für die Ausstellung gleichartiger Dokumente verlangten Gebühren zu rechtfertigen, vgl. EuGH, Kommission/Niederlande, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07, Rn. 64; Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin), Rn. 73.

  • BVerwG, 06.11.2014 - 1 C 4.14

    Assoziationsrecht EWG-Türkei; Arbeitnehmerfreizügigkeit; Familiennachzug; neue

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 17. September 2009 - Rs. C-242/06, Sahin - Slg. 2009, I-8465 Rn. 65; vom 21. Oktober 2003 a.a.O Rn. 83 und vom 11. Mai 2000 - Rs. C-37/98, Savas - Slg. 2000, I-2927 Rn. 50) sind Art. 41 des Zusatzprotokolls und Art. 13 ARB 1/80 gleichartig und verfolgen - ungeachtet des unterschiedlichen Wortlauts - dasselbe Ziel.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedeutet der Begriff "ordnungsgemäß", dass der türkische Arbeitnehmer oder sein Familienangehöriger die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise und des Aufenthalts beachtet haben muss, so dass er sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet (Urteile vom 17. September 2009 a.a.O. Rn. 53 und vom 7. November 2013 - Rs. C-225/12, Demir - NVwZ-RR 2014, 115 Rn. 35).

    Danach dürfen die Mitgliedstaaten keine neuen innerstaatlichen Maßnahmen einführen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen oder einen Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung in dem Mitgliedstaat gelten (EuGH, Urteil vom 17. September 2009 a.a.O. Rn. 63).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2021 - 11 S 1966/19

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; maßgeblicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-123/17

    Yön - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss

  • BFH, 15.07.2010 - III R 6/08

    Kein Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG für in der Türkei lebende Kinder eines

  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 20.11

    Antrag; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2012 - 11 S 1361/11

    Türkischer Staatsangehöriger mit assoziationsrechtlicher Berechtigung;

  • VGH Bayern, 03.06.2014 - 10 B 13.2083

    Art. 13 ARB 1/80 findet auch auf türkische Staatsangehörige Anwendung, die

  • EuGH, 09.12.2010 - C-300/09

    Toprak - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • VG Darmstadt, 18.12.2013 - 5 K 310/12

    Befreiung vom Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis für im Bundesgebiet geborene

  • VG Darmstadt, 28.09.2011 - 5 L 936/11

    Verlängerung des Aufenthaltsrechts eines türkischen Arbeitnehmers nach Beendigung

  • VG Hamburg, 29.11.2010 - 11 K 1998/09

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2012 - 18 A 951/09

    Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen

  • VG Berlin, 18.07.2012 - 7 K 329.11

    Erteilung eines Visums; Sprachkenntnisse als Voraussetzung der Erteilung einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2017 - 11 B 16.16

    Ausländerrecht: Kindernachzug nach Vollendung des 16. Lebensjahres; Beherrschen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 - 7 B 22.14

    Keine Sprachanforderungen bei Familiennachzug von Ehegatten türkischer

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2011 - 11 S 189/11

    Zur generalpräventiven Ausweisung eines in Deutschland geborenen und

  • BVerwG, 08.12.2009 - 1 C 16.08

    Türkischer Arbeitnehmer; Aufenthaltserlaubnis; Rücknahme der

  • EuGH, 12.04.2016 - C-561/14

    Genc - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

  • EuGH, 07.11.2013 - C-225/12

    Demir - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 13

  • EuGH, 11.09.2014 - C-91/13

    Essent Energie Productie - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des

  • VG Darmstadt, 01.12.2015 - 5 K 1261/15

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union

  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2016 - 11 S 1389/15

    Ausweisung wegen Unterstützung der terroristischen PKK

  • VGH Hessen, 10.10.2013 - 9 B 1648/13

    Berufen eines türkischen Ehepartners auf die bis 2011 geltende Voraussetzung

  • EuGH, 21.01.2010 - C-546/07

    Deutschland hat dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, dass es die

  • VGH Bayern, 18.08.2020 - 10 CS 20.1632

    Erfolgreicher Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • VG Augsburg, 17.06.2020 - Au 6 K 18.116

    Niederlassungserlaubnis sowie Verlustfeststellung der Freizügigkeitsberechtigung

  • VG Aachen, 20.12.2011 - 8 L 127/11

    Besuchsvisum, Schengen-Visum, Fiktionswirkung, türkische Staatsangehörige,

  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.2010 - 11 S 2328/10

    Einstweilige Anordnung - Anspruch auf Herausgabe eines in Verwahrung genommenen

  • VG Darmstadt, 12.10.2009 - 5 L 971/09

    Fehlende Anrechnungsfähigkeit einer fiktiven Aufenthaltserlaubnis auf die

  • VG Darmstadt, 17.09.2009 - 5 L 1411/08

    Zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für türkischen Staatsangehörigen unter

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2014 - 11 S 1009/14

    Entfallen der Fortgeltungsfiktion - Standstill-Klausel - Sprachkenntnisse und

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-138/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Paolo Mengozzi verstößt es gegen das Unionsrecht,

  • OVG Saarland, 02.05.2012 - 2 B 47/12

    Abschiebungsschutz für türkischen Staatsangehörigen - Nachholung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2015 - 11 S 1711/15

    Ehegattennachzug zu türkischem Arbeitnehmer ohne Einholung eines nationalen

  • VG Berlin, 24.02.2010 - 1 A 114.08

    Kontingentierung von Einzelfahrtgenehmigungen für den Güterkraftverkehr zwischen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2012 - 17 B 782/12

    Klärungsbedürftigkeit der Geltung der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 auch

  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 10 ZB 15.837

    Rechtmäßige Ausweisung eines straffälligen türkischen Asylbewerbers

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2013 - C-221/11

    Nach Ansicht von Generalanwalt P. Cruz Villalón haben türkische Staatsangehörige

  • VG Schleswig, 30.06.2021 - 11 B 38/21

    Ausländerrecht

  • OVG Niedersachsen, 28.06.2012 - 11 LC 490/10

    Geltung des sog. "Vier-Augen-Prinzip" für die Ausweisung türkischer

  • VGH Bayern, 11.05.2021 - 10 ZB 20.2326

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in ausländerrechtlichem Verfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-91/13

    Essent Energie Productie

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2013 - 2 M 74/13

    Aufenthaltserlaubnis für türkischen Staatsangehörigen nach Einreise mit

  • VGH Hessen, 28.02.2013 - 9 A 825/12

    Zur Frage der Fortgeltung des in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG

  • EuGH, 09.02.2023 - C-402/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid u.a. (Retrait du droit de séjour d'un

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2012 - C-508/10

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • VGH Bayern, 19.05.2015 - 10 ZB 15.331

    Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten wegen versuchten

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Recht der Unionsbürger und ihrer

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2016 - C-652/15

    Tekdemir - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen zwischen der

  • VG München, 18.03.2014 - M 4 K 12.6333

    Ausländerrecht; Niederlassungserlaubnis; "Stand-still"; Sprachkenntnisse;

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-279/21

    Udlændingenævnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - EWG-Assoziierungsabkommen -

  • VG Augsburg, 07.08.2013 - Au 6 K 13.817

    Vater eines minderjährigen Kindes deutscher Staatsangehörigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2013 - 18 A 2848/12

    Gesamtbetrachtung der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Unionsbürgern auf der

  • VG Berlin, 03.04.2012 - 35 K 80.11

    Frage der Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2010 - C-70/09

    Hengartner und Gasser - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • VGH Hessen, 19.04.2010 - 11 B 2767/09

    Ausländerrecht - Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80; Ausländerrecht -

  • VG Düsseldorf, 24.07.2015 - 7 K 5877/14

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Staatsangehörigen wegen

  • VG Sigmaringen, 01.09.2010 - 8 K 456/10

    Frage des Erlöschens des unmittelbar geltenden assoziationsrechtlichen

  • VG Würzburg, 17.09.2015 - W 7 K 14.1013

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis

  • VG München, 26.07.2012 - M 24 K 12.2896

    Ausweisung eines volljährigen, im Inland geborenen und aufgewachsenen

  • VG Augsburg, 21.03.2012 - Au 6 K 11.1159

    Beeinträchtigung öffentlicher Belange bei laufendem Bezug von Sozialleistungen

  • VG Augsburg, 21.03.2012 - Au 6 K 11.1155

    Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige; Niederlassungserlaubnis;

  • VG Würzburg, 27.01.2014 - W 7 K 13.364

    Aufenthaltstitel, türkische Staatsangehörigkeit, Familiennachzug,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2012 - 11 S 72.12

    Türke; unerlaubte Einreise nach Abschiebung; Personensorgerecht für deutsches

  • VG Augsburg, 21.03.2012 - Au 6 K 11.1156

    Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige; Niederlassungserlaubnis;

  • VG Hamburg, 16.06.2011 - 15 E 1187/11

    Länderübergreifende Umverteilung eines türkischen Staatsangehörigen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.2017 - 7 A 11084/17

    Abweichung, Aktualität, Arbeitnehmer, Assoziationsratsbeschluss,

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