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   EuGH, 03.07.2019 - C-242/18   

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https://dejure.org/2019,18144
EuGH, 03.07.2019 - C-242/18 (https://dejure.org/2019,18144)
EuGH, Entscheidung vom 03.07.2019 - C-242/18 (https://dejure.org/2019,18144)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juli 2019 - C-242/18 (https://dejure.org/2019,18144)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    UniCredit Leasing

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbemessungsgrundlage - Minderung - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Wegen Nichtzahlung der Raten gekündigter Leasingvertrag - Prüfungsbescheid - Anwendungsbereich - Steuerbare Umsätze - ...

  • Betriebs-Berater

    Minderung der bestandskräftig festgestellten MwSt-Bemessungsgrundlage nach Kündigung eines Leasingvertrags wegen Nichtzahlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbemessungsgrundlage - Minderung - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Wegen Nichtzahlung der Raten gekündigter Leasingvertrag - Prüfungsbescheid - Anwendungsbereich - Steuerbare Umsätze - ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbemessungsgrundlage - Minderung - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Wegen Nichtzahlung der Raten gekündigter Leasingvertrag - Prüfungsbescheid - Anwendungsbereich - Steuerbare Umsätze - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Minderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage bei Kündigung des Leasingvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Minderung der bestandskräftig festgestellten MwSt-Bemessungsgrundlage nach Kündigung eines Leasingvertrags wegen Nichtzahlung

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 90 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 90 Abs 2
    Finanzierungsleasingvertrag, Mehwertsteuer, Bemessungsgrundlage, Leasing, Leasingvertrag, Leasingraten, Mehrwertsteuerrichtlinie

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 90 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 90 Abs 2

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 23.11.2017 - C-246/16

    Di Maura - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Besteuerungsgrundlage

    Auszug aus EuGH, 03.07.2019 - C-242/18
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, beruht diese strikt auf den Fall der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung beschränkte Abweichungsbefugnis auf der Erwägung, dass es unter bestimmten Umständen und aufgrund der Rechtslage in dem betreffenden Mitgliedstaat schwierig sein kann, nachzuprüfen, ob die Gegenleistung endgültig oder nur vorläufig nicht erbracht worden ist (Urteil vom 23. November 2017, Di Maura, C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 17).

    Eine solche Ausgestaltung wäre auch zur Erreichung des verfolgten Ziels wirksam und zugleich weniger belastend für den Steuerpflichtigen, der die Vorfinanzierung der Mehrwertsteuer sicherstellt, indem er sie für Rechnung des Staates einzieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2017, Di Maura, C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 27).

    Eine solche Dauer kann jedenfalls für die diesen Rechtsvorschriften unterliegenden Unternehmer im Fall der Nichtbezahlung einer ihrer Rechnungen zu einem Liquiditätsnachteil gegenüber ihren Mitbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten führen, der offensichtlich das mit der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgte Ziel der Steuerharmonisierung zunichtemachen könnte (Urteil vom 23. November 2017, Di Maura, C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 28).

  • EuGH, 06.12.2018 - C-672/17

    Tratave - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Bemessungsgrundlage -

    Auszug aus EuGH, 03.07.2019 - C-242/18
    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach dem Bemessungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben darf, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten übersteigt (Urteil vom 6. Dezember 2018, Tratave, C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie dürfen die Ziele und Grundsätze der Mehrwertsteuerrichtlinie nämlich nur so wenig wie möglich beeinträchtigen und können daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen würden (Urteil vom 6. Dezember 2018, Tratave, C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 31 und 33).

    Insoweit haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob dies bei den vom betreffenden Mitgliedstaat verlangten Formalitäten der Fall ist (Urteil vom 6. Dezember 2018, Tratave, C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 34).

  • EuGH, 12.10.2017 - C-404/16

    Lombard Ingatlan Lízing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 03.07.2019 - C-242/18
    Zum anderen steht dem Verkäufer grundsätzlich immer noch seine Forderung zu, die er vor Gericht geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing, C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 29).

    Während sich die Begriffe "Annullierung", "Auflösung" und "Rückgängigmachung" auf Situationen beziehen, in denen die Verpflichtung des Schuldners zur Begleichung seiner Schuld entweder vollständig erloschen ist oder auf einer endgültig festgelegten Stufe eingestellt wird, zeichnet sich unter diesen Umständen die Nichtzahlung dadurch aus, dass ihr Unsicherheit darüber innewohnt, ob sie endgültig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing, C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 30 und 31).

  • EuGH, 14.06.2017 - C-685/15

    Online Games u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 03.07.2019 - C-242/18
    Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass er nicht befugt ist, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens darüber zu entscheiden, wie nationale Vorschriften auszulegen sind oder ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist; diese Auslegung fällt nämlich in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte (Urteile vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC, C-555/14, EU:C:2017:121, Rn. 21, und vom 14. Juni 2017, 0nline Games u. a., C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 45).
  • EuGH, 22.11.2018 - C-295/17

    MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 03.07.2019 - C-242/18
    Insbesondere ist entschieden worden, dass der im Vorhinein festgelegte Betrag, den ein Wirtschaftsteilnehmer im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Dienstleistungsvertrags mit einer Mindestbindungsfrist durch seinen Kunden oder aus einem diesem zuzurechnenden Grund bezieht und der dem Betrag entspricht, den dieser Wirtschaftsteilnehmer ohne diese vorzeitige Beendigung für die restliche Laufzeit erhalten hätte, als Gegenleistung für eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung anzusehen ist und als solche der Mehrwertsteuer unterliegt, selbst wenn diese Beendigung die Deaktivierung der vertragsgegenständlichen Produkte oder Dienste vor dem Ende der vereinbarten Mindestbindungsfrist impliziert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2018, MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia, C-295/17, EU:C:2018:942, Rn. 12, 45 und 57).
  • EuGH, 15.05.2014 - C-337/13

    Almos Agrárkülkereskedelmi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 03.07.2019 - C-242/18
    Gibt es eine nationale Vorschrift, die bei der Aufzählung der Sachverhalte, bei denen die Steuerbemessungsgrundlage gemindert wird, den Fall der Nichtbezahlung des Preises des Umsatzes nicht nennt, ist darin, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, das Ergebnis der Ausübung der dem Mitgliedstaat durch Art. 90 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie eingeräumten Befugnis zur Abweichung zu sehen (Urteil vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 24).
  • EuGH, 10.01.2019 - C-410/17

    A

    Auszug aus EuGH, 03.07.2019 - C-242/18
    Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (Urteil vom 10. Januar 2019, A, C-410/17, EU:C:2019:12, Rn. 31).
  • EuGH, 02.07.2015 - C-209/14

    NLB Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 03.07.2019 - C-242/18
    Dagegen hat der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht alle erforderlichen Hinweise zu geben, um es bei dieser Beurteilung zu leiten, indem er gegebenenfalls die ihm vorgelegte Frage umformuliert (Urteil vom 2. Juli 2015, NLB Leasing, C-209/14, EU:C:2015:440, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.02.2017 - C-555/14

    IOS Finance EFC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug

    Auszug aus EuGH, 03.07.2019 - C-242/18
    Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass er nicht befugt ist, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens darüber zu entscheiden, wie nationale Vorschriften auszulegen sind oder ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist; diese Auslegung fällt nämlich in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte (Urteile vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC, C-555/14, EU:C:2017:121, Rn. 21, und vom 14. Juni 2017, 0nline Games u. a., C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 45).
  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

    Auszug aus EuGH, 03.07.2019 - C-242/18
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 47).
  • EuGH, 15.04.2010 - C-96/08

    CIBA - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berufsausbildungsabgabe -

  • EuGH - C-113/16 (anhängig)

    Horváth

  • EuGH, 23.01.2019 - C-661/17

    Ein Mitgliedstaat, der seine Absicht mitgeteilt hat, gemäß Art. 50 EUV aus der

  • EuGH, 06.03.2018 - C-52/16

    Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen

  • EuGH, 15.09.2011 - C-180/10

    Slaby - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Begriff des

  • EuGH, 21.11.2018 - C-664/16

    Vadan

  • EuGH, 15.12.2016 - C-256/15

    Nemec

  • EuGH, 27.06.2018 - C-364/17

    Varna Holideis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing, C-242/18, EU:C:2019:558, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass er nicht befugt ist, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens darüber zu entscheiden, wie nationale Vorschriften auszulegen sind oder ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist; diese Auslegung fällt nämlich in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte (Urteil vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing, C-242/18, EU:C:2019:558, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.09.2020 - C-528/19

    Mitteldeutsche Hartstein-Industrie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht

    Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (Urteil vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing, C-242/18, EU:C:2019:558, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.02.2024 - C-314/22

    Consortium Remi Group

    Das vorlegende Gericht stützt sich auf die Erwägungen des Gerichtshofs in den Urteilen vom 23. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 21 bis 27), und vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing (C-242/18, EU:C:2019:558, Rn. 62 und 65).

    Wie sind die Erwägungen in den Urteilen vom 27. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 21 bis 27), und vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing (C-242/18, EU:C:2019:558, Rn. 62 und 65), anzuwenden, wenn das bulgarische Recht keine speziellen Voraussetzungen für die Anwendung der Abweichung gemäß Art. 90 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie enthält?.

    Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Gerichtshof für die Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinien der Union nicht zuständig ist, wenn der Erhebungszeitraum der fraglichen Steuern vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur Union liegt (Urteil vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing, C-242/18, EU:C:2019:558, Rn. 31).

    Der Gerichtshof hat hierzu bereits entschieden, dass in einer nationalen Vorschrift, die bei der Aufzählung der Sachverhalte, bei denen die Steuerbemessungsgrundlage vermindert wird, den Fall der Nichtbezahlung des Preises des Umsatzes nicht nennt, das Ergebnis der Ausübung der dem Mitgliedstaat durch Art. 90 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie eingeräumten Befugnis zur Abweichung zu sehen ist (Urteil vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing, C-242/18, EU:C:2019:558, Rn. 60).

    In Bezug auf den im Ausgangsverfahren fraglichen Zeitraum ist demnach davon auszugehen, dass die Republik Bulgarien von ihrem Recht, von der Verpflichtung zur Verminderung der Bemessungsgrundlage im Fall der Nichtbezahlung abzuweichen, in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass der Steuerpflichtige auf eine solche Verminderung keinen Anspruch hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing, C-242/18, EU:C:2019:558, Rn. 61).

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