Rechtsprechung
| EuGH, 06.04.1995 - C-241/91 P und C-242/91 P |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
- EU-Kommission
RTE und ITP / Kommission
EWG-Vertrag, Artikel 86
1. Wettbewerb ° Beherrschende Stellung ° Begriff ° Monopol der Fernsehgesellschaften für die Informationen über die wöchentlichen Programmvorschauen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EWG-Vertrag Art. 190; EWG-Vertrag Art. 86 Abs. 2 b; EWG-Vertrag Art. 36
1. Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Begriff - Monopol der Fernsehgesellschaften für die Informationen über die wöchentlichen Programmvorschauen - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- IRIS Merlin (Kurzinformation)
Weigerung des Inhabers von Exklusivrechten, eine Veröffentlichung zu genehmigen, ist Mißbrauch einer beherrschenden Stellung
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Zusammenfassung von "Die kartellrechtliche Zwangslizenz" von RA Dr. Markus M. Wirtz, LL.M. und RA Dr. Michael Holzhäuser, original erschienen in: WRP 2004, 683 - 694.
Verfahrensgang
- EuGH, 01.06.1994 - C-241/91
- Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1994 - C-241/91
- EuGH, 06.04.1995 - C-241/91 P und C-242/91 P
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 1995, I-743
- ZUM 1996, 78
Wird zitiert von ... (75)
- EuG, 17.09.2007 - T-201/04
Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Betriebssysteme für …
Die Kommission sei berechtigt, andere "außergewöhnliche Umstände" zu berücksichtigen als die, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission (C-241/91 P und C-242/91 P, Slg. 1995, I-743, im Folgenden: Urteil Magill), herausgearbeitet und in seinem Urteil vom 29. April 2004, 1MS Health (C-418/01, Slg. 2004, I-5039), bestätigt habe.Schließlich sei die vorliegende Rechtssache im Hinblick auf die oben in Randnr. 107 angeführten Urteile Magill und IMS Health zu beurteilen, da die ihr zur Last gelegte Weigerung als Weigerung einzustufen sei, Dritten eine Lizenz in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums zu erteilen, so dass die angefochtene Entscheidung zur Erteilung von Lizenzen zwinge.
- Die vorliegende Rechtssache müsse im Hinblick auf die verschiedenen vom Gerichtshof in dem oben in Randnr. 107 angeführten Urteil Magill anerkannten und in dem oben in Randnr. 107 angeführten Urteil IMS Health bestätigten Umstände beurteilt werden.
- Hilfsweise seien die Kriterien anzuwenden, die der Gerichtshof in dem oben in Randnr. 112 angeführten Urteil Bronner aufgestellt habe; sie entsprächen dem ersten, zweiten und vierten der oben genannten und den oben in Randnr. 107 angeführten Urteilen Magill und IMS Health zu entnehmenden Umstände.
In erster Linie macht Microsoft, unterstützt von der CompTIA und der ACT, geltend, die erstgenannte Fragestellung sei anhand der Kriterien zu beurteilen, die der Gerichtshof in dem oben in Randnr. 107 angeführten Urteil Magill anerkannt und in dem ebenfalls in Randnr. 107 angeführten Urteil IMS Health bestätigt habe.
Die ihr damit zur Last gelegte Verhaltensweise entspreche der "diskriminierungsfreien Anwendung einer Politik, die nahezu alle Anbieter von Technologie verfolgen, um die Früchte ihrer Forschungs- und Entwicklungsbemühungen zu schützen"; ein solches Verhalten könne nicht als "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne der oben in Randnr. 107 angeführten Urteile Magill und IMS Health angesehen werden.
In diesem Urteil habe der Gerichtshof ebenso wie in dem oben in Randnr. 107 angeführten Urteil Magill die Voraussetzungen genannt, unter denen eine Entscheidung erlassen werden könne, die die Erteilung von Zwangslizenzen vorsehe; dies sei anhand der konkreten Umstände der beiden Rechtssachen geschehen.
So verweist Microsoft in erster Linie auf die Kriterien aus den oben in Randnr. 107 angeführten Urteilen Magill und IMS Health und hilfsweise auf die Kriterien aus dem oben in Randnr. 112 angeführten Urteil Bronner.
Sie führt aus, um zu klären, ob eine solche Weigerung missbräuchlich sei, müsse sie alle damit in Zusammenhang stehenden besonderen Umstände berücksichtigen, bei denen es sich nicht unbedingt um die in den oben in Randnr. 107 angeführten Urteilen Magill und IMS Health genannten Umstände handeln müsse.
Die vom Gerichtshof in den oben in Randnr. 107 angeführten Urteilen Magill und IMS Health anerkannten Kriterien seien hier jedenfalls auch erfüllt.
In dem oben in Randnr. 107 angeführten Urteil Magill hatte der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren ebenfalls über die Weigerung eines beherrschenden Unternehmens zu entscheiden, Dritten eine Lizenz für die Nutzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu entscheiden.
In dem oben in Randnr. 107 angeführten Urteil Magill (Randnr. 49) hat der Gerichtshof unter Bezugnahme auf das oben in Randnr. 321 angeführte Urteil Volvo entschieden, dass "das ausschließliche Recht der Vervielfältigung zu den Vorrechten des Urhebers gehört, so dass die Verweigerung einer Lizenz als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgehen sollte".
Schließlich hat er auf die im oben in Randnr. 107 angeführten Urteil Magill herangezogenen außergewöhnlichen Umstände hingewiesen und anschließend erklärt (Randnr. 41):.
Der Gerichtshof hat zunächst (Randnr. 34) unter Bezugnahme auf das oben in Randnr. 321 angeführte Urteil Volvo und das oben in Randnr. 107 angeführte Urteil Magill bekräftigt, dass nach gefestigter Rechtsprechung das ausschließliche Recht der Vervielfältigung zu den Vorrechten des Inhabers eines Rechts des geistigen Eigentums gehört, so dass die Verweigerung einer Lizenz als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgehen sollte.
Nach der Wiedergabe der in dem oben in Randnr. 107 angeführten Urteil Magill herangezogenen außergewöhnlichen Umstände hat der Gerichtshof dann erklärt (Randnr. 38), dass nach dieser Rechtsprechung ein Unternehmen, das über ein Urheberrecht verfügt und den Zugang zu Erzeugnissen oder Dienstleistungen verweigert, die für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit unerlässlich sind, bereits dann missbräuchlich handelt, wenn drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind: Die Weigerung muss das Auftreten eines neuen Produkts verhindern, nach dem eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht, sie darf nicht gerechtfertigt sein und sie muss geeignet sein, jeglichen Wettbewerb auf einem abgeleiteten Markt auszuschließen.
In Anbetracht der vorstehenden Gesichtspunkte ist nach Ansicht des Gerichts zunächst zu prüfen, ob die in den oben in Randnr. 107 angeführten Urteilen Magill und IMS Health festgelegten und in den Randnrn. 332 und 333 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Umstände auch hier vorliegen.
Drittens sei es nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass die künftigen Produkte des Lizenznehmers mit den Produkten des Inhabers der Rechte des geistigen Eigentums konkurrierten, wie die Sachverhalte der oben in Randnr. 107 angeführten Urteile Magill und IMS Health zeigten.
Das Auftreten eines neuen Produkts, auf das somit in den oben in Randnr. 107 angeführten Urteilen Magill und IMS Health Bezug genommen wird, kann nicht der einzige Parameter sein, anhand dessen geklärt werden kann, ob eine Weigerung, für ein Recht des geistigen Eigentums eine Lizenz zu erteilen, den Verbrauchern im Sinne von Art. 82 Abs. 2 Buchst. b EG schaden kann.
Dieses Vorbringen könne zum einen dahin ausgelegt werden, dass auch dann, wenn die ersten drei Kriterien, die der Gerichtshof in den oben in Randnr. 107 angeführten Urteilen Magill und IMS Health aufgestellt habe, erfüllt seien, die Verweigerung von Lizenzen rechtmäßig sei, falls die Konkurrenten die Lizenz nutzen wollten, um mit dem beherrschenden Unternehmen in Wettbewerb zu treten.
Zum anderen könne das Vorbringen dahin ausgelegt werden, dass die in dem oben in Randnr. 107 angeführten Urteil Magill aufgestellten Grundsätze nicht zur Anwendung kämen, wenn sich das in Rede stehende Recht des geistigen Eigentums auf eine Technologie beziehe.
Nach Ansicht des Gerichts kann die bloße Tatsache - ihr Vorliegen unterstellt -, dass die von der angefochtenen Entscheidung erfassten Kommunikationsprotokolle oder ihre Spezifikationen durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt werden, keine objektive Rechtfertigung im Sinne der oben in Randnr. 107 angeführten Urteile Magill und IMS Health darstellen.
Die Weigerung, eine Lizenz für ein Recht des geistigen Eigentums zu erteilen, könnte mit anderen Worten nie als Verletzung von Art. 82 EG angesehen werden, obwohl der Gerichtshof in den oben in Randnr. 107 angeführten Urteilen Magill und IMS Health das genaue Gegenteil festgestellt hat.
Sie kann auch aus dem Argument, dass die Interoperabilitätsinformationen geheim seien, nicht sowohl ableiten, dass sie zu deren Offenlegung nur unter den vom Gerichtshof in den oben in Randnr. 107 angeführten Urteilen Magill und IMS Health herausgearbeiteten außergewöhnlichen Umständen verpflichtet sein könne, als auch ihre Weigerung damit rechtfertigen.
Mit anderen Worten hat die Kommission, in Einklang mit den in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (siehe oben, Randnrn. 331 bis 333) zunächst ermittelt, dass die vom Gerichtshof in den oben in Randnr. 107 angeführten Urteilen Magill und IMS Health herausgearbeiteten außergewöhnlichen Umstände hier vorlagen, und dann geprüft, ob die von Microsoft angeführte Rechtfertigung, dass ihre Innovationsanreize beeinträchtigt würden, größeres Gewicht hat als diese außergewöhnlichen Umstände einschließlich der Tatsache, dass die fragliche Weigerung die technische Entwicklung zum Schaden der Verbraucher im Sinne von Art. 82 Abs. 2 Buchst. b EG einschränkte.
Da auch die vom Gerichtshof in den oben in Randnr. 107 angeführten Urteilen Magill und IMS Health herausgearbeiteten außergewöhnlichen Umstände hier vorliegen, ist der e rste Teil des Klagegrundes in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.
Im Rahmen der Anwendung des Art. 3 der Verordnung Nr. 17 verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Belastungen, die den Unternehmen auferlegt werden, damit sie eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht beenden, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des angestrebten Ziels - Wiederherstellung der Legalität im Hinblick auf die verletzten Vorschriften - angemessen und erforderlich ist (Urteil Magill, oben in Randnr. 107 angeführt, Randnr. 93).
Sie habe daher, gestützt auf Urteile wie das oben in Randnr. 107 angeführte Urteil Magill, einen großen Teil der angefochtenen Entscheidung auf die Darlegung verwandt, dass unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen eine Weigerung, für Rechte des geistigen Eigentums eine Lizenz zu erteilen, einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen könne.
Zu dem in Art. 2 Buchst. a der angefochtenen Entscheidung festgestellten Missbrauch ist bereits dargelegt worden, dass der Gerichtshof zum maßgeblichen Zeitpunkt in dem oben in Randnr. 107 angeführten Urteil Magill schon entschieden hatte, dass zwar die Verweigerung einer Lizenz seitens des Inhabers eines Rechts des geistigen Eigentums als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgeht, dass aber die Ausübung des ausschließlichen Rechts durch dessen Inhaber unter außergewöhnlichen Umständen zu einem missbräuchlichen Verhalten führen kann.
- EuG, 26.10.2001 - T-184/01 Die Antragstellerin nennt insbesondere die Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in den Rechtssachen 238/87 (Volvo, Slg. 1988, 6211, Randnr. 7) und 53/87 (CICRA und Maxicar, Slg. 1988, 6039, Randnr. 10) (im Folgenden gemeinsam: Urteile Volvo/Renault), die Urteile des Gerichts vom 10. Juli 1991 in den Rechtssachen T-69/89 (RTE/Kommission, Slg. 1991, II-485, Randnr. 71, im Folgenden: Urteil RTE) und T-76/89 (ITP/Kommission, Slg. 1991, II-575, im Folgenden: Urteil ITP) sowie das auf die Rechtsmittel gegen diese beiden Urteile ergangene Urteil des Gerichtshofes vom 6. April 1995 in den Rechtssachen C-241/91 P und C-242/91 P (RTE und ITP/Kommission, Slg. 1995, I-743, Randnr. 49, im Folgenden: Urteil Magill).
Sie nennt u. a. das Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1974 in den Rechtssachen 6/73 und 7/73 (Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223 - getrennte Märkte für einen Rohstoff und für aus dem Rohstoff gewonnene Derivate), das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache311/84 (CBEM, Slg. 1985, 3261 - getrennte Märkte für Fernsehsendungen und für Telemarketing), das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-18/88 (GB-inno-BM, Slg. 1991, I-5941 - getrennte Märkte für die Einrichtung und den Betrieb des öffentlichen Fernmeldenetzes und für die Einfuhr, den Vertrieb, den Anschluss, die Inbetriebsetzung und die Wartung von Geräten, die zum Anschluss an dieses Netz bestimmt sind), das Urteil Magill (getrennte Märkte für Fernsehprogrammvorschauen und für Fernsehprogrammführer), das Urteil des Gerichts vom 12. Juni 1997 in der Rechtssache T-504/93 (Tiercé Ladbroke/Kommission, Slg. 1997, II-923, im Folgenden: Urteil Tiercé Ladbroke - getrennte Märkte für die Berichterstattung über die Pferderennen und für die Tätigkeit der Wettannahme), das Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-7/97 (Bronner, Slg. 1998, I-7791 - getrennte Märkte für den Vertrieb von Zeitungen und für den Verlag und Verkauf von Zeitungen) sowie die Entscheidung 94/19/EG der Kommission vom 21. Dezember 1993 betreffend ein Verfahren nach Artikel [82] EG-Vertrag (…IV/34.689 - Sea Containers gegen Stena Sealink - Einstweilige Maßnahmen, ABl. L 15, S. 8 - Märkte für Hafendienste und für Passagierfährdienste) und die Entscheidung 98/190/EG der Kommission vom 14. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel [82] EG-Vertrag (…IV/34.801 FAG - Flughafen Frankfurt/Main AG, ABl. L 72, S. 30 - getrennte Märkte für Flughafeneinrichtungen für den Start und die Landung von Flugzeugen und für Vorfeldabfertigungsdienste).
Unter besonderer Bezugnahme auf das Urteil Magill, der einzige Fall vor Erlass der angefochtenen Entscheidung, in dem die Kommission versucht habe, den der Lehre von der wesentlichen Einrichtung zugrunde liegenden Ansatz auf die Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums anzuwenden, macht IMS zweitens geltend, dass der Einsatz des als Folge ihrer Tätigkeiten auf dem von ihnen beherrschten Markt (Ausstrahlung von Fernsehsendungen) erworbenen Urheberrechts durch die Inhaber, um diese Marktbeherrschung auf einen nachgelagerten Markt (wöchentliche Fernsehprogrammführer) auszuweiten, die "außergewöhnlichen Umstände" begründe, die es rechtfertigten, ihre Weigerung, eine Lizenz zu erteilen, als Missbrauch einzustufen.
Die vorläufigen Schlussfolgerungen in der angefochtenen Entscheidung beruhten auf einer kombinierten Analyse der Urteile Magill, Tiercé Ladbroke und Bronner.
Auch wenn die Lehre von der wesentlichen Einrichtung häufig in Fällen geltend gemacht werde, in denen ein marktbeherrschendes Unternehmen versuche, seine Marktbeherrschung auf einem nachgelagerten Markt auszunutzen, lasse sich eine solche Voraussetzung in den Urteilen Magill, Tiercé Ladbroke und Bronner oder im Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94 (European Night Services u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3141) nicht feststellen.
Durch die Schlussfolgerung in der angefochtenen Entscheidung (Ziffer 67), dass der darin aufgestellte Grundsatz Fälle erfasse, in denen das angeblich missbräuchliche Verhalten das Entstehen eines neuen Produktes verhindere, werde das Urteil Magill offensichtlich nicht falsch angewandt.
Im Urteil Magill hat der Gerichtshof zunächst das Vorbringen zurückgewiesen, dass die Ausübung eines nationalen Urheberrechts "jeder Beurteilung anhand des Artikels [82 EG] entzogen ist", und dann aufgrund des Urteils Volvo bestätigt, dass eine "Verweigerung einer Lizenz als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgehen sollte" (Randnrn. 48 und 49).
Erstens hat der Gerichtshof bestätigt (Urteil Magill, Randnr. 52, unter Bezugnahme auf das Urteil RTE, Randnr. 62, und das Urteil ITP, Randnr. 48), dass ein eigener Markt für umfassende wöchentliche Fernsehprogrammführer bestand, der sich von dem Markt für getrennte wöchentliche Programmführer unterschied, die u. a. von jeder der Rechtsmittelführerinnen bereits herausgegeben wurden.
Er hat dann festgestellt, dass die Fernsehanstalten "zwangsläufig die einzige Quelle für die Grundinformationen über die Programmplanung waren, die das unentbehrliche Ausgangsmaterial für die Herstellung eines wöchentlichen Fernsehprogrammführers bildeten" (Urteil Magill, Randnr. 53), und dass ihre "auf nationale urheberrechtliche Vorschriften gestützte Weigerung", diese Informationen zur Verfügung zu stellen, "somit das Auftreten eines neuen Erzeugnisses, nämlich eines umfassenden wöchentlichen Fernsehprogrammführers, den sie selbst nicht anboten und nach dem eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher bestand, verhindert [hat]" (Urteil Magill, Randnr. 54).
Zweitens hat der Gerichtshof die Feststellung bestätigt (Urteil Magill, Randnr. 55), dass "diese Weigerung weder durch die Tätigkeit der Ausstrahlung von Fernsehsendungen noch durch die der Herausgabe von Fernsehzeitschriften gerechtfertigt [war] (Urteil RTE, Randnr. 73, Urteil ITP, Randnr. 58)".
Drittens hat der Gerichtshof die Feststellung des Gerichts bestätigt (Urteil Magill, Randnr. 56), dass das Verhalten der Fernsehanstalten zur Folge hatte, dass sie sich einen abgeleiteten Markt - den der wöchentlichen Fernsehprogrammführer - vorbehielten, indem sie jeden Wettbewerb auf diesem Markt dadurch ausschlossen, dass "sie den Zugang zu den Grundinformationen - dem unentbehrlichen Ausgangsmaterial für die Herstellung eines solchen Programmführers - verweigerten".
Er ist dann zu dem Ergebnis gelangt (Urteil Magill, Randnr. 57), dass "[u]nter Berücksichtigung aller dieser Umstände ... das Gericht keinen Rechtsirrtum begangen [hat], als es das Verhalten der Rechtsmittelführerinnen als Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels [82 EG] qualifiziert hat".
Aus dem Urteil Magill geht hervor, dass es eine Reihe potenziell wichtiger Unterschiede zwischen den Umständen dieses Falles und denen gibt, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, deren Bestehen, wenn auch nicht deren Bedeutung von der Kommission nicht ernsthaft bestritten worden ist.
Die angefochtene Entscheidung scheint auf einer nicht kumulativen Auslegung der Voraussetzungen zu beruhen, die im Urteil Magill als "außergewöhnliche Umstände" angesehen wurden.
Die Kommission hält die Voraussetzungen, auf die sich der Gerichtshof im Urteil Magill (Randnr. 54) bezieht, für das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" nicht grundsätzlich für erforderlich.
Die vorläufige Schlussfolgerung der Kommission, dass die Verhinderung des Entstehens eines neuen Produktes oder Dienstes, nach dem eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher bestehe, kein unerlässlicher Bestandteil des Begriffes "außergewöhnliche Umstände" sei, die der Gerichtshof im Urteil Magill entwickelt habe, stellt auf den ersten Blick ein weite Auslegung dieses Begriffes dar.Dementsprechend kann nur das Endurteil die ernsthaften Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Richtigkeit dieser Auslegung ausräumen.
In der angefochtenen Entscheidung versucht die Kommission jedoch, diese offensichtlich weite Auslegung des im Urteil Magill entwickelten Begriffes "außergewöhnliche Umstände" mit der neueren Rechtsprechung und insbesondere dem Urteil Bronner in Einklang zu bringen.
Im Urteil Bronner (Randnr. 40) verweist der Gerichtshof für die "außergewöhnlichen Umstände", die im Urteil Magill "gesehen" wurden, auf die einzelnen Feststellungen des Gerichts, die der Gerichtshof in den Randnummern 53 bis 56 des Urteils Magill bestätigt hat (siehe oben, Randnrn. 96 bis 98).
Im Urteil Bronner stellt der Gerichtshof dann fest, dass das Urteil Magill die "Ausübung eines gewerblichen Schutzrechts" betraf (Randnr. 41).
Auch wenn die Auslegung der Kommission zutreffen mag, kann nicht ausgeschlossen werden, dass berechtigte Gründe für die Schlussfolgerung bestehen, dass die "außergewöhnlichen Umstände", die der Gerichtshof im Urteil Magill erwähnt und auf die er im Urteil Bronner verwiesen hat, kumulativ vorliegen müssen.
Ihr scheint auch GeneralanwaltJacobs gefolgt zu sein, der in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bronner festgestellt hat, dass sich das Urteil Magill "durch die besonderen Umstände in dieser Rechtssache erklären [lässt], deren Abwägung eine Verpflichtung zur Lizenzerteilung ergeben hat" (Schlussanträge in der Rechtssache Bronner, Slg. 1998, I-7794, Nr. 63).
Das Urheberrecht ist sowohl für den einzelnen Rechtsinhaber als auch für die Gesellschaft insgesamt von grundlegender Bedeutung (Schlussanträge des Generalanwalts Gulmann in der Rechtssache Magill, Slg. 1995, I-747, Nr. 11).
- EuGH, 29.04.2004 - C-418/01
Wettbewerb - Artikel 82 EG - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - …
In Bezug auf die Frage, ob und unter welchen Bedingungen sich ein Unternehmen missbräuchlich verhält, das eine beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt und ein Recht des geistigen Eigentums an einem für die Tätigkeit auf diesem Markt unerlässlichen Produkt besitzt und sich weigert, eine Lizenz zur Verwendung dieses Produktes zu erteilen, verweisen die IMS, die NDC und die Kommission sämtlich auf das Urteil vom 6. April 1995 in den Rechtssachen C-241/91 P und C-242/91 P (RTE und ITP/Kommission, Slg. 1995, I-743, im Folgenden: Urteil Magill).Der IMS zufolge ist das Urteil Magill dahin auszulegen, dass drei Bedingungen erfüllt sein müssen: Die Verweigerung der Lizenz müsse das Auftreten eines neuen Erzeugnisses verhindern, sie dürfe nicht gerechtfertigt sein, und sie müsse dazu führen, dass dem beherrschenden Unternehmen ein abgeleiteter Markt vorbehalten bleibe.
Sowohl die NDC, die behauptet, ein neues Produkt anbieten zu wollen, als auch die Kommission sind der Auffassung, dass nach dem Urteil Magill die Verweigerung einer Lizenz auch ohne das Vorhandensein zweier getrennter Märkte als missbräuchlich angesehen werden könne.
Nach gefestigter Rechtsprechung gehört das ausschließliche Recht der Vervielfältigung zu den Vorrechten des Inhabers eines Immaterialgüterrechts, so dass die Verweigerung einer Lizenz als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgehen sollte (Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 238/87, Volvo, Slg. 1988, 6211, Randnr. 8, und Urteil Magill, Randnr. 49).
Wie sich aus derselben Rechtsprechung ergibt, kann jedoch die Ausübung des ausschließlichen Rechts durch den Inhaber unter außergewöhnlichen Umständen ein missbräuchliches Verhalten darstellen (Urteile Volvo, Randnr. 9, und Magill, Randnr. 50).
Der Gerichtshof hat in dem Fall, der dem Urteil Magill zugrunde lag, solche außergewöhnlichen Umstände angenommen.
- Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2003 - C-418/01
IMS Health GmbH & Co. OHG gegen NDC Health GmbH & Co. KG - Wettbewerb , …
Außerdem könne man im vorliegenden Fall nicht mit dem Urteil Magill begründen, dass es sich bei der Lizenzverweigerung um den Missbrauch einer beherrschenden Stellung handele.Wie aus dem Urteil Magill hervorgehe, genüge es für die Anwendung von Artikel 82 EG, dass das beherrschende Unternehmen auf einem bestimmten Markt ein Monopol auf Informationen besitze, die erforderlich seien, um mit ihm zu konkurrieren.
Dieser Ansatz, der eher auf der Unterscheidung zwischen verschiedenen Produktionsstufen als auf der Existenz getrennter Märkte beruhe, werde durch die Erwägungen des Gerichtshofes in den Urteilen Magill und Bronner sowie des Gerichts im Urteil Ladbroke bestätigt.
Der Gerichtshof verwies auf das Urteil Magill und erklärte sodann, selbst "wenn diese Rechtsprechung zur Ausübung eines gewerblichen Schutzrechts auf die Ausübung eines beliebigen Eigentumsrechts anwendbar wäre", ließe sich in dem betreffenden Fall aus der Verweigerung des Vertragsschlusses nur dann auf den Missbrauch einer beherrschenden Stellung schließen, "wenn die Verweigerung der in der Hauszustellung liegenden Dienstleistung zum einen geeignet wäre, jeglichen Wettbewerb auf dem Tageszeitungsmarkt durch denjenigen, der die Dienstleistung begehrt, auszuschalten, und nicht objektiv zu rechtfertigen wäre, und zum anderen die Dienstleistung selbst für die Ausübung der Tätigkeit des Wettbewerbers in dem Sinne unentbehrlich wäre, dass kein tatsächlicher oder potenzieller Ersatz für das Hauszustellungssystem bestünde"(47) .
Im Urteil Magill bestimmte der Gerichtshof nämlich einen Markt für Programmvorschauen, obwohl diese von den Fernsehanstalten nicht gesondert vermarktet, sondern lediglich einigen Zeitungen unentgeltlich angeboten wurden.
Auf dieser Linie scheint mir eindeutig das Urteil Magill zu liegen, in dem der Gerichtshof, wie ich gez eigt habe, eine ungerechtfertigte Lizenzverweigerung für missbräuchlich erklärte, weil sie 1. "das Auftreten eines neuen Erzeugnisses, nämlich eines umfassenden wöchentlichen Fernsehprogrammführers, den [die Rechtsmittelführerinnen] selbst nicht anboten und nach dem eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher bestand, verhindert[e]" und 2. "die Rechtsmittelführerinnen [sich] durch ihr Verhalten einen abgeleiteten Markt - den der wöchentlichen Fernsehprogrammführer - vor[behielten], indem sie jeden Wettbewerb auf diesem Markt ausschlossen"(49) .
(32) - Die IMS beruft sich hierzu auf die Urteile vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 53/87 (CICRA u. a./Renault, Slg. 1988, 6039) und in der Rechtssache 238/87 (Volvo, Slg. 1988, 6211) sowie vom 6. April 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-241/91 P und C-242/91 P (RTE und ITP/Kommission, Slg. 1995, I-743, Randnr. 49, im Folgenden: Urteil Magill).
Insoweit verweist sie insbesondere auf die Urteile des Gerichtshofes vom 6. März 1974 in den verbundenen Rechtssachen 6/73 und 7/73 (Commercial Solvents, Slg. 1974, 223), vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 311/84 (CBEM/CLT und IPB, "Telemarketing", Slg. 1985, 3261), vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-18/88 (GB-Inno-BM, Slg. 1991, I-5941), das Urteil Magill, das Urteil vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-7/97 (Bronner, Slg. 1998, I-7791), das Urteil des Gerichts vom 12. Juni 1997 in der Rechtssache T-504/93 (Ladbroke, Slg. 1997, II-923) sowie die Entscheidung 98/190/EG der Kommission vom 14. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 86 EG-Vertrag (IV/34.801 FAG ─ Flughafen Frankfurt/Main AG) (ABl. L 72, S. 30).
- EuGH, 26.11.1998 - C-7/97
Artikel 86 EG-Vertrag - Mißbrauch einer beherrschenden Stellung - Weigerung eines …
Ausserdem handele es sich bei der in der Gestellung einer Einrichtung liegenden Dienstleistung und der unter Nutzung dieser Einrichtung erbrachten Dienstleistung nach der "essential facilities"-Lehre, wie sie vom Gerichtshof im Urteil vom 6. April 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-241/91 P und C-242/91 P (RTE und ITP/Kommission, Slg. 1995, I-743, im folgenden: Urteil Magill) entwickelt worden sei, grundsätzlich um getrennte Märkte.So könne, wie der Gerichtshof im Urteil Magill ausdrücklich ausgeführt habe, ein Kontrahierungszwang des Unternehmens in beherrschender Stellung nur unter aussergewöhnlichen Umständen auf Artikel 86 EG-Vertrag gestützt werden.
39 Zum anderen hat der Gerichtshof im Urteil Magill (Randnrn. 49 und 50) entschieden, daß die Verweigerung einer Lizenz durch den Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts selbst dann, wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgesprochen wird, als solche keinen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung darstellt, daß aber unter aussergewöhnlichen Umständen die Ausübung des ausschließlichen Rechts durch den Inhaber ein mißbräuchliches Verhalten darstellen kann.
40 Im Urteil Magill hat der Gerichtshof das Vorliegen solcher aussergewöhnlichen Umstände darin gesehen, daß die streitige Weigerung ein Erzeugnis (Informationen über die wöchentlichen Programme bestimmter Fernsehsender) betraf, dessen Lieferung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit (Herausgabe eines allgemeinen Fernsehprogrammführers) unentbehrlich in dem Sinne war, daß demjenigen, der einen solchen Programmführer anbieten wollte, es ohne diese Lieferung unmöglich war, den Programmführer zu verlegen und auf dem Markt anzubieten (Randnr. 53), daß diese Weigerung das Auftreten eines neuen Erzeugnisses, nach dem eine potentielle Nachfrage der Verbraucher bestand, verhinderte (Randnr. 54), daß die Weigerung nicht durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt war (Randnr. 55) und daß sie geeignet war, jeglichen Wettbewerb auf dem abgeleiteten Markt auszuschließen (Randnr. 56).
41 Selbst wenn diese Rechtsprechung zur Ausübung eines gewerblichen Schutzrechts auf die Ausübung eines beliebigen Eigentumsrechts anwendbar wäre, ließe sich aus dem Urteil Magill bei einem Sachverhalt wie dem, der Gegenstand der ersten Vorlagefrage ist, nur dann auf einen Mißbrauch im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag schließen, wenn die Verweigerung der in der Hauszustellung liegenden Dienstleistung zum einen geeignet wäre, jeglichen Wettbewerb auf dem Tageszeitungsmarkt durch denjenigen, der die Dienstleistung begehrt, auszuschalten, und nicht objektiv zu rechtfertigen wäre, und zum anderen die Dienstleistung selbst für die Ausübung der Tätigkeit des Wettbewerbers in dem Sinne unentbehrlich wäre, daß kein tatsächlicher oder potentieller Ersatz für das Hauszustellungssystem bestuende.
- EuG, 22.12.2004 - T-201/04
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Artikel 82 EG
Die vier Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmen zur Lizenzerteilung verpflichtet werden könne, wie sie vom Gerichtshof in den Urteilen vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 238/87 (Volvo, Slg. 1988, 6211), vom 6. April 1995 in den Rechtssachen C-241/91 P und C-242/91 P (RTE und ITP/Kommission, Slg. 1995, I-743, im Folgenden: Urteil Magill), vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-7/97 (Bronner, Slg. 1998, I-7791) und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-418/01 (IMS Health, Slg. 2004, I-5039, Randnr. 49) festgelegt worden seien, seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt.Die Kommission hält auch das Vorbringen, dass die Abhilfemaßnahme zur Folge habe, dass die fragliche Innovation auf Microsofts Konkurrenten "transferiert" werde, für unbegründet, da zum einen die Offenlegung dieser Informationen nicht zu einem Transfer des wesentlichen Wertes des Windows-Betriebssystems führe und zum anderen nach Artikel 82 EG angeordnet werde könne, dass das Unternehmen in beherrschender Stellung für einen wesentlichen Teil seines Produktes eine Lizenz erteile, wie aus den Urteilen Magill und IMS Health, oben zitiert in Randnummer 99, hervorgehe.
Es sei somit nicht ausgeschlossen, dass die Erzeugnisse des Urheberrechtsinhabers und die zukünftigen Erzeugnisse des Lizenznehmers miteinander konkurrierten, wie die Sachverhalte zeigten, über die der Gemeinschaftsrichter entschieden habe (Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1991 in der Rechtssache T-69/89, RTE/Kommission, Slg. 1991, II-485, Randnr. 73, Urteil Magill, Randnr. 53, Urteil IMS Health, zitiert oben in Randnr. 99).
Microsoft trägt vor, dass die Entscheidung sie zwinge, Wettbewerbern eine Technologie zugänglich zu machen, die geheim und hochwertig sei und sich daher ihrem Wesen nach von den Informationen unterscheide, um die es in den Urteilen Magill und IMS Health, zitiert oben in Randnummer 99, gegangen sei.
Hierzu stellt das Gericht fest, dass die Spezifikationen der bisher geheimen Kommunikationsprotokolle, die Microsoft aufgrund der Entscheidung aufstellen und offen legen muss, offensichtlich grundverschieden von den Informationen sind, um die es in den Urteilen Magill und IMS Health, zitiert oben in Randnummer 99, ging.
Hier ist von Belang, dass die von Microsoft geltend gemachten Rechte des geistigen Eigentums nicht von einem nationalen Gericht für gültig erklärt worden sind und dass der vorliegende Sachverhalt sich deswegen von dem der Urteile Magill und IMS Health, zitiert oben in Randnummer 99, unterscheidet.
- BVerwG, 25.04.2001 - 6 C 6.00
Telekom muss Wettbewerbern "entbündelten Zugang" im Ortsnetz gewähren
Insbesondere kann sie sich zur Begründung nicht auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes in Sachen Bronner (vgl. EuGH, Urteil vom 26. November 1998 - C-7/97 - EuGHE I 1998, 7791 = WuW/E Eu-R 130, 72) und P. Magill (EuGH, Urteil vom 6. April 1995 - C-241/91 P und C-242/91 - EuGHE I 1995, 808 ff.) stützen. - EuG, 01.07.2010 - T-321/05
[fremdsprachig]
Diese Erwägung widerspreche nämlich der Rechtsprechung, die nicht anerkannt habe, dass die bloße Existenz von Rechten des gewerblichen Eigentums zur Entstehung einer Marktmacht führen könne (Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1988, Volvo, 238/87, Slg. 1988, 6211, vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, Slg. 1995, I-743, im Folgenden: Urteil Magill, und vom 29. April 2004, 1MS Health, C-418/01, Slg. 2004, I-5039).Zwar kann nicht angenommen werden, dass die bloße Inhaberschaft von Rechten des geistigen Eigentums eine solche Stellung begründet, doch ist sie geeignet, unter bestimmten Umständen eine beherrschende Stellung zu schaffen, insbesondere dadurch, dass das Unternehmen die Möglichkeit erhält, einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil Magill, oben in Randnr. 229 angeführt, Randnrn. 46 und 47).
Insoweit sei auf die Urteile Magill und IMS Health, oben in Randnr. 229 angeführt, das Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, Slg. 1998, I-7791), und das Urteil des Gerichts vom 12. Juni 1997, Tiercé Ladbroke/Kommission (T-504/93, Slg. 1997, II-923, Randnr. 131), zu verweisen.
Daher sei die Behauptung der Kommission zurückzuweisen, wonach das Urteil Magill, oben in Randnr. 229 angeführt, hier nicht anwendbar sei, weil es in der vorliegenden Rechtssache nicht um eine Weigerung gehe, den Wettbewerbern zu Hilfe zu kommen, sondern um ein aktives Handeln von AZ, das darauf gerichtet gewesen sei, ihre Wettbewerber am Markteintritt zu hindern.
In den Urteilen Magill und IMS Health, oben in Randnr. 229 angeführt, und Tiercé Ladbroke/Kommission und Bronner, oben in Randnr. 627 angeführt, gehe es um die Weigerung eines marktbeherrschenden Unternehmens, mit anderen Unternehmen zu verhandeln und ihnen vertraglich die Nutzung eines Wirtschaftsguts zu gestatten, für das die Rechtsordnung grundsätzlich ein ausschließliches Recht einräume.
- BGH, 20.03.2003 - I ZR 117/00
Verfremdung des Bundesadlers - Gies-Adler
Unter bestimmten Umständen kann der Urheberrechtsberechtigte auch verpflichtet sein, Nutzungswilligen ein Nutzungsrecht einzuräumen (…vgl. Fikentscher in Festschrift Schricker [1995], S. 149, 167 ff.;… Erdmann in Festschrift Odersky [1996], S. 959, 966 f.; EuGH, Urt. v. 6.4.1995 - C-241/91, Slg. 1995, I-743 = GRUR Int. 1995, 490 Tz. 50 - Magill). - BGH, 13.07.2004 - KZR 40/02
Patentrecht - Marktbeherrschender Patentinhaber
Strengere Anforderungen kommen jedoch dann in Betracht, wenn zu der durch das Patent vermittelten Marktbeherrschung zusätzliche Umstände hinzutreten, angesichts derer die Ungleichbehandlung die Freiheit des Wettbewerbs gefährdet, die zu sichern das Ziel des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist (…s. auch EuGH, Urt. v. 5.10.1988 - Rs. 238/87, Slg. 1988, 6211 - Volvo/Veng; Urt. v. 6.4.1995 - Rs. C-241 und 242/91 P, Slg. 1995, I-743 - RTE und ITP/Kommission ["Magill"];… Urt. v. 29.4.2004 - Rs. C-418/01, WRP 2004, 717 - IMS Health/NDC Health). - BGH, 04.03.2008 - KVR 21/07
Soda-Club II
- BGH, 03.03.2009 - KZR 82/07
Reisestellenkarte
- EuGH, 06.12.2012 - C-457/10
Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für …
- EuG, 20.04.1999 - T-305/94
Wettbewerb - Artikel 85 EG-Vertrag - Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils - Rechte …
- BGH, 29.06.2010 - KZR 31/08
GSM-Wandler
- EuGH, 16.10.2012 - C-364/10
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 259 AEUV - …
- EuG, 30.09.2003 - T-191/98
Rekordbußgeld gegen Reedereien aufgehoben // Zwei deutsche Unternehmen betroffen
- OLG Düsseldorf, 20.06.2006 - 2 Kart 1/06
E.ON Ruhrgas - Langfristige Gasverträge sind wettbewerbswidrig
- EuGH, 23.04.2009 - C-425/07
Rechtsmittel - Wettbewerb - Zurückweisung einer Beschwerde durch die Kommission - …
- BGH, 30.03.2011 - KZR 6/09
MAN-Vertragswerkstatt
- EuG, 14.05.1998 - T-347/94
Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Begriff der Vereinbarung - …
- EuG, 15.09.1998 - T-374/94
Wettbewerb - Eisenbahnverkehr - Vereinbarung über die Nachtzugverbindungen durch …
- BGH, 11.03.1997 - KZR 2/96
Vereinbarkeit der Einräumung von Leitungsrechten am kommunalen …
- EuGH, 04.03.1999 - C-119/97
Rechtsmittel - Wettbewerb - Abweisung einer Nichtigkeitsklage - Aufgabe der …
- BVerwG, 25.04.2001 - 6 C 7.00
Telekommunikation; Teilnehmeranschlussleitung; entbündelter Zugang; …
- EuG, 14.05.1998 - T-338/94
Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Informationsaustausch - Anordnung - …
- BGH, 27.03.2012 - KZR 108/10
Elektronischer Programmführer
- EuG, 14.05.1998 - T-334/94
Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Begriff der einheitlichen …
- EuG, 14.05.1998 - T-317/94
Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Begriff der Vereinbarung - …
- EuG, 14.05.1998 - T-354/94
Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Eingeständnis tatsächlicher oder …
- EuG, 14.05.1998 - T-310/94
Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Beweis für die Beteiligung an …
- EuGH, 01.10.1998 - C-279/95
Wettbewerb - Artikel 85 EG-Vertrag - Alleinbezugsverträge für Speiseeis - …
- BGH, 29.06.2010 - KZR 24/08
Kartellrecht - Nutzung von SIM-Karten in GSM-Gateways muss nicht erlaubt werden
- EuG, 08.10.1996 - T-24/93
- EuG, 28.02.2002 - T-395/94
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2004 - C-109/03
KPN Telecom BV gegen Onafhankelijke Post en Telecommunicatie Autoriteit (OPTA) - …
- EuG, 21.03.2002 - T-231/99
Wettbewerb - Bierlieferungsverträge - Einzelfreistellung - Artikel 81 Absatz 3 EG
- EuGH, 11.04.2002 - C-481/01
NDC Health / IMS Health und Kommission
- KG, 27.11.2007 - 5 U 63/07
Günter-Grass-Briefe
- EuGH, 22.10.2009 - C-301/08
Verkehrspolitik - Verordnung (EG) Nr. 2027/97 - Warschauer Abkommen - Haftung von …
- BGH, 30.03.2011 - KZR 7/09
Wettbewerbsrecht - Zulassung einer Werkstatt zum Vertragswerkstattnetz
- EuG, 15.11.2001 - T-151/01
Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes - Missbrauch einer beherrschenden …
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Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das hinsichtlich …
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Wettbewerb - Kartelle - Sammel- und Verwertungssystem für gebrauchte Verpackungen …
- EuG, 10.08.2001 - T-184/01
- Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2008 - C-227/07
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- Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2012 - C-364/10
Ungarn / Slowakei - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 259 AEUV …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-138/11
Compass-Datenbank - Wettbewerb - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1997 - C-7/95
John Deere Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
- Generalanwalt beim EuGH, 22.04.1999 - C-44/98
- EuGH, 06.04.1995 - C-242/91
Rechtsprechung
| EuGH, 06.04.1995 - C-242/91 P |
Volltextveröffentlichungen
Wird zitiert von ...
- BGH, 27.03.2012 - KZR 108/10
Elektronischer Programmführer
Allein diese können die Nutzungsrechte an den Bildern und beschreibenden Texten zu ihrem zukünftigen Fernsehprogramm einräumen (vgl. zu Sendeunternehmen auch EuGH, Urteil vom 6. April 1995 - Verbundene Rechtssachen C-241/91 und C-242/91, Slg 1995, I-743-838 = GRUR-Int. 1995, 490, 493 Rn. 53 - Magill TV Guide; OLG Hamburg, NJWE-WettbR 1997, 214, 215 f.; LG Hamburg, AfP 2009, 421, 423).
