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   EuGH, 10.02.1998 - C-245/95 P   

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EuGH, 10.02.1998 - C-245/95 P (https://dejure.org/1998,2679)
EuGH, Entscheidung vom 10.02.1998 - C-245/95 P (https://dejure.org/1998,2679)
EuGH, Entscheidung vom 10. Februar 1998 - C-245/95 P (https://dejure.org/1998,2679)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Dumping - Kugellager mit Ursprung in Japan

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / NTN und Koyo Seiko

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / NTN Corporation und Koyo Seiko

    Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Anlage II Artikel 1
    1 Verfahren - Fristen - Entfernungsfristen - Anwendung auf die Gemeinschaftsorgane - Im Fall eines Rechtsmittels zu berücksichtigender Wohnsitz

  • EU-Kommission

    Kommission / NTN Corporation und Koyo Seiko

  • Wolters Kluwer

    Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan; Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ...

  • Judicialis

    EG-Satzung Art. 49; ; Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 Art. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 2423/88; ; Verordnung (EWG) Nr. 1739/85; ; EG-Satzung Art. 37 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Verfahren - Fristen - Entfernungsfristen - Anwendung auf die Gemeinschaftsorgane - Im Fall eines Rechtsmittels zu berücksichtigender Wohnsitz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1998, 506
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuG, 02.05.1995 - T-163/94

    NTN Corporation und Koyo Seiko Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union. -

    Auszug aus EuGH, 10.02.1998 - C-245/95
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 (NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995, II-1381) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: NTN Corporation , Gesellschaft japanischen Rechts mit Sitz in Osaka (Japan), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jürgen Schwarze und Malte Sprenger, Düsseldorf, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Claude Penning, 78, Grand-Rue, Luxemburg, Koyo Seiko Co. Ltd , Gesellschaft japanischen Rechts mit Sitz in Osaka (Japan), Prozeßbevollmächtige: Rechtsanwalt Jacques Buhart, Paris, und Barrister Charles Kaplan, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt und Medernach, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg, Klägerinnen in der ersten Instanz,.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 12. Juli 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Mai 1985 in den Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 (NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995, II-1381; im folgenden: das angefochtene Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates vom 28. September 1992 zur Änderung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan (ABl. L 286, S. 2; Berichtigung: ABl. 1993, L 72, S. 36) für nichtig erklärt hat, soweit er der NTN Corporation (im folgenden: NTN) und der Koyo Seiko Co. Ltd (im folgenden: Koyo Seiko) einen Antidumpingzoll auferlegt.

  • EuGH, 11.07.1990 - 305/86

    Neotype Techmashexport / Kommission und Rat

    Auszug aus EuGH, 10.02.1998 - C-245/95
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß das Gericht im angefochtenen Urteil nur - ohne sie allerdings zu zitieren - die Rechtsprechung des Gerichtshofes anwendet, in der dieser unter ähnlichen Umständen die Voraussetzungen untersucht hat, unter denen der Rat im Rahmen einer Überprüfung Antidumpingzölle durch Preisverpflichtungen ersetzt hatte, um prüfen zu können, ob diese Ersetzung auf einer richtigen Feststellung der Schädigung nach den durch Artikel 4 Absatz 2 der damals anwendbaren Grundverordnung aufgestellten Kriterien beruhte (Urteile vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-305/86 und 160/87, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-2945, Randnr. 50, und in der Rechtssache C-323/88, Sermes, Slg. 1990, I-3027, Randnr. 27).
  • EuGH, 14.02.1996 - C-245/95

    Kommission / NTN Corporation und Koyo Seiko

    Auszug aus EuGH, 10.02.1998 - C-245/95
    Der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 14. Februar 1996 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN Corporation, Slg. 1996, I-559) die NSK Ltd und achtihrer europäischen Tochtergesellschaften, die NSK Bearings Europe Ltd, die NSK-RHP France SA, die NSK-RHP UK Ltd, die NSK-RHP Deutschland GmbH, die NSK-RHP Italia SpA, die NSK-RHP Nederland BV, die NSK-RHP European Distribution Centre BV und die NSK-RHP Iberica SA (im folgenden zusammen als NSK bezeichnet) als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der NTN und der Koyo Seiko zugelassen.
  • EuGH, 07.12.1993 - C-216/91

    Rima / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.02.1998 - C-245/95
    Folglich hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7.Dezember 1993 in der Rechtssache C-216/91 (Rima Eletrometalurgia/Rat, Slg. 1993, I-6303, Randnr. 16) unter Bezugnahme auf Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung entschieden, daß .die Eröffnung einer Untersuchung, gleich ob bei der Einleitung eines Antidumpingverfahrens oder im Rahmen der Überprüfung einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen, immer vom Vorliegen ausreichender Beweismittel für das Vorliegen eines Dumping und der sich daraus ergebenden Schädigung abhängt'.
  • EuGH, 19.01.1999 - C-245/95

    NSK u.a. / Kommission

    wegen Auslegung von Nummer 2 des Tenors des Urteils vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN und Koyo Seiko, Slg. 1998, I-401), andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch Eric White und Nicholas Khan, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Rechtsmittelführerin, NTN Corporation, Gesellschaft japanischen Rechts mit Sitz in Osaka (Japan), Koyo Seiko Co. Ltd, Gesellschaft japanischen Rechts mit Sitz in Osaka (Japan), Klägerinnen im ersten Rechtszug, Rat der Europäischen Union, Beklagter im ersten Rechtszug,.

    Die NSK Ltd und acht ihrer europäischen Tochtergesellschaften, die NSK Bearings Europe Ltd, die NSK-RHP France SA, die NSK-RHP UK Ltd, die NSK-RHP Deutschland GmbH, die NSK-RHP Italia SpA, die NSK-RHP Nederland BV, die NSK-RHP European Distribution Centre BV und die NSK-RHP Iberica SA (im folgenden gemeinsam als "NSK" bezeichnet) haben mit Antragsschrift, die am 20. Februar 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 40 des Protokolls über die EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 102 der Verfahrensordnung die Auslegung von Nummer 2 des Tenors des Urteils vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN und Koyo Seiko, Slg. 1998, I-401; im folgenden: Urteil vom 10.

    Mit dem Urteil vom 10.

    Mit ihrem Auslegungsantrag beantragt die NSK, - das betroffene Urteil dahin auszulegen, daß klargestellt wird, daß die Kommission verpflichtet ist, die Kosten der NSK im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel einschließlich der Kosten des Antrags auf Zulassung als Streithelfer zu tragen; - hilfsweise, die Kommission zur Tragung der Kosten der NSK im Rechtsmittelverfahren einschließlich der Kosten des Antrags auf Zulassung als Streithelfer zu verurteilen, indem das Urteil vom 10.

    Das Urteil vom 10.

  • EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

    Nachi Europe

    Der Gerichtshof wies das von der Kommission gegen das Urteil NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat eingelegte Rechtsmittel mit Urteil vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN und Koyo Seiko, Slg. 1998, I-401) zurück.

    auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 21. Juni 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Weder das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 (NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat) noch das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN und Koyo Seiko) haben zu einer Beeinträchtigung der Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates vom 28. September 1992 zur Änderung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan geführt, soweit er einen Antidumpingzoll auf die von Nachi Fujikoshi hergestellten Kugellager festlegt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2015 - C-186/14

    ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u.a. / Hubei Xinyegang Steel Co.

    Die Rechtsmittelführerinnen machen insoweit geltend, dass das Gericht Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung nicht richtig ausgelegt und sich zu Unrecht auf das Urteil Kommission/NTN und Koyo Seiko (C-245/95 P, EU:C:1998:46) berufen habe.

    Das Gleiche gilt für das Vorbringen des Rates in seinen beim Gericht eingereichten Schriftsätzen zu den Wirtschaftsdaten des Zeitraums nach dem Untersuchungszeitraum sowie für die Schlüsse, die der Rat daraus in Bezug auf die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der [Union] zieht." Unter Verweis u. a. auf das Urteil Kommission/NTN und Koyo Seiko (C-245/95 P, EU:C:1998:46, Rn. 43) hat das Gericht darüber hinaus festgestellt, "dass die Berufung der Organe auf eine Verschlechterung des wirtschaftlichen Kontexts rechtsfehlerhaft ist, da die Grundverordnung in dem die Analyse der Schädigung betreffenden Teil ausdrücklich bestimmt, dass Faktoren wie der Rückgang der Nachfrage nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben werden dürfen".

    Im Urteil Kommission/NTN und Koyo Seiko (C-245/95 P, EU:C:1998:46, Rn. 43) hat der Gerichtshof die vom Gericht in den Rn. 98 und 99 des Urteils NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat (T-163/94 und T-165/94, EU:T:1995:83) getroffene Feststellung bestätigt, dass das Verbot, gedumpten Einfuhren die negativen Auswirkungen anderer Faktoren wie des Nachfragerückgangs zuzurechnen, auch bei der Analyse einer drohenden Schädigung gilt.

    26 - Vgl. Urteil Kommission/NTN und Koyo Seiko (C-245/95 P, EU:C:1998:46, Rn. 43), in dem der Gerichtshof diese beiden Ausdrücke gleichgesetzt hat.

  • EuGH, 14.03.2017 - C-158/14

    Die Aktivitäten der Streitkräfte bei bewaffneten Konflikten im Sinne des

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), ergangen ist, wurde beim Gerichtshof im Verlauf des Jahres 1999 ein Vorabentscheidungsersuchen eingereicht, das sich auf eine im Verlauf des Jahres 1992 erlassene Antidumpingverordnung bezog, die mit Erfolg durch eine Nichtigkeitsklage angefochten worden war, die zum Urteil des Gerichts vom 2. Mai 1995, NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat (T-163/94 und T-165/94, EU:T:1995:83), bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 10. Februar 1998, Kommission/NTN und Koyo Seiko (C-245/95 P, EU:C:1998:46), geführt hatte.
  • EuGH, 03.10.2000 - C-458/98

    Industrie des poudres sphériques / Rat

    Freilich ist die Eröffnung einer Untersuchung im Sinne des Artikels 7 der Grundverordnung, ob sie nun die Eröffnung eines Antidumpingverfahrens ist oder im Rahmen der Überprüfung einer Antidumpingverordnung erfolgt, nur zulässig, wenn hinreichende Beweise für ein Dumping und die darauf beruhende Schädigung vorliegen (Urteil vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/95 P,Kommission/NTN und Koyo Seiko, Slg. 1998, I-401, Randnr. 38).
  • FG Düsseldorf, 21.06.1999 - 4 K 1522/99

    Anspruch auf Erstattung des Antidumpingzolls, wenn die Erhebung der Abgabe

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  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.1997 - C-199/92

    Hüls AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel -

    ( 15 ) Dies scheint sich aus der Formulierung des Beschlusses vom 14. Februar 1996 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN Corporation u. a., Slg. 1996, I-553, insbes. Randnm. 8 f.) zu ergeben.

    ( 17 ) Siehe die oben (in Fußnote 16 und in Fußnote 15) angeführten Beschlüsse C-245/95 P und C-76/93 P.

  • EuG, 29.01.2014 - T-528/09

    Hubei Xinyegang Steel / Rat - Dumping - Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus

    Darüber hinaus haben die Unionsgerichte bereits festgestellt, dass die Berufung der Organe auf eine Verschlechterung des wirtschaftlichen Kontexts rechtsfehlerhaft ist, da die Grundverordnung in dem die Analyse der Schädigung betreffenden Teil ausdrücklich bestimmt, dass Faktoren wie der Rückgang der Nachfrage nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben werden dürfen (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Februar 1998, Kommission/NTN und Koyo Seiko, C-245/95 P, Slg. 1998, I-401, Rn. 43, sowie NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, oben in Rn. 61 angeführt, Rn. 97 bis 99; vgl. auch Rn. 35 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates vom 28. September 1992 zur Änderung des durch die Verordnung [EWG] Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan [ABl.
  • EuG, 05.07.2023 - T-126/21

    Nevinnomysskiy Azot und NAK "Azot"/ Kommission

    Mit dieser ausdrücklichen Verweisung hatte der Gemeinschaftsgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass für die "ursprüngliche" und die "Überprüfungs"-Untersuchung die gleichen Bestimmungen zu befolgen waren (Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Kommission/NTN und Koyo Seiko, C-245/95 P, EU:C:1997:400, Nr. 81).
  • BFH, 01.08.2002 - VII B 114/02

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Antragsfrist auf Erstattung von Antidumpingzoll

    Dieses Urteil bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Urteil vom 10. Februar 1998 Rs. C-245/95 P (EuGHE 1998, I-401).
  • EuG, 18.09.2015 - T-1/08

    Buczek Automotive / Kommission - Verfahren - Urteilsauslegung

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.1999 - C-46/98

    EFMA / Rat

  • EuG, 20.06.2001 - T-188/99

    Euroalliages / Kommission

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Rechtsprechung
   EuGH, 19.01.1999 - C-245/95 P-INT   

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EuGH, 19.01.1999 - C-245/95 P-INT (https://dejure.org/1999,12018)
EuGH, Entscheidung vom 19.01.1999 - C-245/95 P-INT (https://dejure.org/1999,12018)
EuGH, Entscheidung vom 19. Januar 1999 - C-245/95 P-INT (https://dejure.org/1999,12018)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Dumping - Kugellager mit Ursprung in Japan - Auslegung

  • Europäischer Gerichtshof

    NSK u.a. / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    NSK u.a. / Kommission

    EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 40
    1 Verfahren - Urteilsauslegung - Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag

  • EU-Kommission

    NSK u.a. / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan; Antrag auf Auslegung des Tenors eines Urteils des Gerichtshofes hinsichtlich dem Punkt über die ...

  • Judicialis

    Protokoll über die EG-Satzung Art. 40; ; Verfahrensordnung Art. 102

  • rechtsportal.de

    1 Verfahren - Urteilsauslegung - Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 10.02.1998 - C-245/95

    Kommission / NTN und Koyo Seiko

    Auszug aus EuGH, 19.01.1999 - C-245/95
    wegen Auslegung von Nummer 2 des Tenors des Urteils vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN und Koyo Seiko, Slg. 1998, I-401), andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch Eric White und Nicholas Khan, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Rechtsmittelführerin, NTN Corporation, Gesellschaft japanischen Rechts mit Sitz in Osaka (Japan), Koyo Seiko Co. Ltd, Gesellschaft japanischen Rechts mit Sitz in Osaka (Japan), Klägerinnen im ersten Rechtszug, Rat der Europäischen Union, Beklagter im ersten Rechtszug,.

    Die NSK Ltd und acht ihrer europäischen Tochtergesellschaften, die NSK Bearings Europe Ltd, die NSK-RHP France SA, die NSK-RHP UK Ltd, die NSK-RHP Deutschland GmbH, die NSK-RHP Italia SpA, die NSK-RHP Nederland BV, die NSK-RHP European Distribution Centre BV und die NSK-RHP Iberica SA (im folgenden gemeinsam als "NSK" bezeichnet) haben mit Antragsschrift, die am 20. Februar 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 40 des Protokolls über die EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 102 der Verfahrensordnung die Auslegung von Nummer 2 des Tenors des Urteils vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN und Koyo Seiko, Slg. 1998, I-401; im folgenden: Urteil vom 10.

    Mit dem Urteil vom 10.

    Mit ihrem Auslegungsantrag beantragt die NSK, - das betroffene Urteil dahin auszulegen, daß klargestellt wird, daß die Kommission verpflichtet ist, die Kosten der NSK im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel einschließlich der Kosten des Antrags auf Zulassung als Streithelfer zu tragen; - hilfsweise, die Kommission zur Tragung der Kosten der NSK im Rechtsmittelverfahren einschließlich der Kosten des Antrags auf Zulassung als Streithelfer zu verurteilen, indem das Urteil vom 10.

    Das Urteil vom 10.

  • EuG, 02.05.1995 - T-163/94

    NTN Corporation und Koyo Seiko Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union. -

    Auszug aus EuGH, 19.01.1999 - C-245/95
    Februar 1998 hat der Gerichtshof das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 (Slg. 1995, II-1381; im folgenden: Urteil des Gerichts) zurückgewiesen; mit diesem Urteil hatte das Gericht Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates vom 28. September 1992 zur Änderung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan (ABl. L 286, S. 2; Berichtigung: ABl. 1993, L 72, S. 36) für nichtig erklärt, soweit er der NTN Corporation (im folgenden: NTN) und der Koyo Seiko Co. Ltd (im folgenden: Koyo Seiko) einen Antidumpingzoll auferlegte.
  • EuGH, 14.02.1996 - C-245/95

    Kommission / NTN Corporation und Koyo Seiko

    Auszug aus EuGH, 19.01.1999 - C-245/95
    Der Gerichtshof hatte mit Beschluß vom 14. Februar 1996 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN Corporation, Slg. 1996, I-559) die NSK als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der NTN und der Koyo Seiko zugelassen.
  • EuGH, 29.09.1983 - 9/81

    Rechnungshof / Williams

    Auszug aus EuGH, 19.01.1999 - C-245/95
    Der Antrag auf Auslegung ist zulässig, da er auf Klarstellung des Sinns eines bestimmten Punktes des Tenors des betroffenen Urteils gerichtet ist (vgl. Beschluß vom 29. September 1983 in der Rechtssache 9/81, Rechnungshof/Williams, Slg. 1983, 2859, Randnr. 13).
  • EuGH, 20.04.1988 - 146/85

    Maindiaux u.a. / ESC

    Auszug aus EuGH, 19.01.1999 - C-245/95
    Ein Streithelfer ist auch dann zur Stellung eines Auslegungsantrags zuzulassen, wenn die unterstützte Partei keinen solchen gestellt hat (Beschluß vom 20. April 1988 in den Rechtssachen 146/85 und 431/85 - Auslegung, Slg. 1988, 2003, Randnr. 4).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke

    73 - Urteil vom 19. Januar 1999, NSK u. a./Kommission (C-245/95 P-INT, Slg. 1999, I-1).
  • EuG, 18.09.2015 - T-1/08

    Buczek Automotive / Kommission - Verfahren - Urteilsauslegung

    Außerdem ist ein Streithelfer nach der Rechtsprechung auch dann zur Stellung eines Auslegungsantrags zuzulassen, wenn die unterstützte Partei keinen solchen gestellt hat (Beschluss vom 20. April 1988, Diezler u. a./WSA, 146/85-ITRP und 431/85-ITRP, EU:C:1988:189, Rn. 4, und Urteil vom 19. Januar 1999, Kommission/NTN und Koyo Seiko, C-245/95 P-INT, Slg, EU:C:1999:4, Rn. 15).
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Rechtsprechung
   EuGH, 14.02.1996 - C-245/95 P (2)   

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https://dejure.org/1996,7709
EuGH, 14.02.1996 - C-245/95 P (2) (https://dejure.org/1996,7709)
EuGH, Entscheidung vom 14.02.1996 - C-245/95 P (2) (https://dejure.org/1996,7709)
EuGH, Entscheidung vom 14. Februar 1996 - C-245/95 P (2) (https://dejure.org/1996,7709)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / NTN Corporation und Koyo Seiko

    EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37
    1. Verfahren; Streithilfe; Personen, die ein berechtigtes Interesse haben; Rechtsstreit über die Gültigkeit einer Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird; Produzierendes Unternehmen, das keine eigenständige Klage erhoben hat; Verfahrensrechte; ...

  • EU-Kommission

    Kommission / NTN Corporation und Koyo Seiko

  • Wolters Kluwer

    Frist für die Einreichung einer Rechtsmittelbeanwortung nach Zustellung der Rechtsmittelschrift

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuG, 02.05.1995 - T-163/94

    NTN Corporation und Koyo Seiko Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union. -

    Auszug aus EuGH, 14.02.1996 - C-245/95
    In dieser Rechtssache geht es um ein Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Mai 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 (NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995, II-1381).
  • EuGH - 150/86 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Usinor / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.02.1996 - C-245/95
    Da sie keine Klage erhoben hat, sind ihre Rechte als Streithelferin allerdings auf die Unterstützung der Anträge der Beklagten zu beschränken (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 28. Januar 1987 in der Rechtssache 150/86, Usinor und Sacilor/Kommission, nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht, und des Gerichts vom 28. November 1991 in der Rechtssache T-35/91, Eurosport/Kommission, Slg. 1991, II-1359).
  • EuGH, 10.03.1992 - 174/87

    Ricoh / Rat

    Auszug aus EuGH, 14.02.1996 - C-245/95
    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteil vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-174/87, Ricoh/Rat, Slg. 1992, I-1335, Randnr. 7) betrifft eine Verordnung, die einer Reihe von Wirtschaftsteilnehmern unterschiedliche Antidumpingzölle auferlegt, einen einzelnen von ihnen nur in denjenigen ihrer Bestimmungen individuell, die ihm einen besonderen Antidumpingzoll auferlegen und dessen Höhe festsetzen, nicht aber in denjenigen, mit denen anderen Unternehmen Antidumpingzölle auferlegt werden.
  • EuG, 28.11.1991 - T-35/91

    Eurosport Consortium gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuGH, 14.02.1996 - C-245/95
    Da sie keine Klage erhoben hat, sind ihre Rechte als Streithelferin allerdings auf die Unterstützung der Anträge der Beklagten zu beschränken (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 28. Januar 1987 in der Rechtssache 150/86, Usinor und Sacilor/Kommission, nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht, und des Gerichts vom 28. November 1991 in der Rechtssache T-35/91, Eurosport/Kommission, Slg. 1991, II-1359).
  • EuGH, 17.06.1997 - C-151/97

    National Power

    Viertens verweist die PowerGen plc auf den Beschluß des Gerichtshofes vom 14. Februar 1996 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN Corporation, Slg. 1996, I-559), mit dem ein Unternehmen und seine Tochtergesellschaften als Streithelferinnen in einem Rechtsmittelverfahren auf dem Gebiet des Antidumpingrechts zugelassen worden seien, obwohl die Klägerinnen die Nichtigerklärung der in Rede stehenden Antidumpingverordnung nur insoweit beantragt hätten, als diese Verordnung sie betroffen habe.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2003 - C-172/01

    International Power (früher National Power ) / Kommission

    10: - So zur gleich lautenden Bestimmung der EG-Satzung: Urteil vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-244/91 P (Pincherle/Kommission, Slg. 1993, 6965, Randnr. 16) und Beschluss vom 14. Februar 1996 (512031) in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN Corporation u. a., Slg. 1996, I-553, Randnr. 7).
  • EuGH, 10.02.1998 - C-245/95

    Kommission / NTN und Koyo Seiko

    Der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 14. Februar 1996 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN Corporation, Slg. 1996, I-559) die NSK Ltd und achtihrer europäischen Tochtergesellschaften, die NSK Bearings Europe Ltd, die NSK-RHP France SA, die NSK-RHP UK Ltd, die NSK-RHP Deutschland GmbH, die NSK-RHP Italia SpA, die NSK-RHP Nederland BV, die NSK-RHP European Distribution Centre BV und die NSK-RHP Iberica SA (im folgenden zusammen als NSK bezeichnet) als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der NTN und der Koyo Seiko zugelassen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1998 - C-390/95

    Antillean Rice Mills u.a. / Kommission

    23: Urteil vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-244/91 P (Pincherle, Slg. 1993, I-6965, Randnr. 16); Beschluß vom 14. Februar 1996 in der Rechtssache C-245/95 P (NTN Corporation, Slg. 1996, I-553, Randnr. 7) sowie Artikel 49 Absätze 2 und 3 der EWG-Satzung des Gerichtshofes.
  • EuGH, 19.01.1999 - C-245/95

    NSK u.a. / Kommission

    Der Gerichtshof hatte mit Beschluß vom 14. Februar 1996 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN Corporation, Slg. 1996, I-559) die NSK als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der NTN und der Koyo Seiko zugelassen.
  • EuG, 17.02.2010 - T-587/08

    Fresh Del Monte Produce / Kommission

    Toutefois, n'ayant pas introduit un recours en annulation dans les délais prescrits, ses droits d'intervention doivent être limités au soutien des conclusions de la requérante (voir, en ce sens, ordonnance de la Cour du 14 février 1996, Commission/NTN Corporation, C-245/95, Rec.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-239/99

    Nachi Europe

    6: - Beschluss vom 14. Februar 1996 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN und Koyo Seiko, Slg. 1996, I-559).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1997 - C-245/95

    Rechtsmittel - Dumping - Kugellager mit Ursprung in Japan.

    (30) - Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN Corporation, "Streithilfe II", Slg. 1996, I-559, Randnr. 9).
  • EuG, 14.12.2010 - T-537/08

    Cixi Jiangnan Chemical Fiber u.a. / Rat

    Par conséquent, quand bien même il serait fait droit aux conclusions des requérantes, il n'est pas établi que ces trois sociétés se trouveraient dans une position où cette circonstance pourrait leur bénéficier de manière directe et certaine en raison du fait qu'elles seraient importatrices ni des fibres discontinues de polyesters en provenance des pays concernés par le règlement attaqué ni des fibres discontinues de polyesters des requérantes (voir, en ce sens, ordonnance de la Cour du 14 février 1996, Commission/NTN Corporation, C-245/95 P, Rec.
  • EuG, 14.12.2010 - T-536/08

    Huvis / Rat

    Par conséquent, quand bien même il serait fait droit aux conclusions de la requérante, il n'est pas établi que ces trois sociétés se trouveraient dans une position où cette circonstance pourrait leur bénéficier de manière directe et certaine en raison du fait qu'elles seraient importatrices des produits de la requérante (voir, en ce sens, ordonnance de la Cour du 14 février 1996, Commission/NTN Corporation, C-245/95 P, Rec.
  • EuG, 05.05.2014 - T-176/12

    Bank Tejarat / Rat

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