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   EuGH, 07.09.2017 - C-247/16   

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https://dejure.org/2017,32602
EuGH, 07.09.2017 - C-247/16 (https://dejure.org/2017,32602)
EuGH, Entscheidung vom 07.09.2017 - C-247/16 (https://dejure.org/2017,32602)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 2017 - C-247/16 (https://dejure.org/2017,32602)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schottelius

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 1999/44/EG - Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter - Begriff des Kaufvertrags - Unanwendbarkeit dieser Richtlinie - Unzuständigkeit des Gerichtshofs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 1999/44/EG - Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter - Begriff des Kaufvertrags - Unanwendbarkeit dieser Richtlinie - Unzuständigkeit des Gerichtshofs

  • rechtsportal.de

    Verbrauchsgüterkauf

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag nach Unionsrecht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Schottelius

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 1999/44/EG - Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter - Begriff des Kaufvertrags - Unanwendbarkeit dieser Richtlinie - Unzuständigkeit des Gerichtshofs

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann liegt nach Unionsrecht ein Werkvertrag vor? (IBR 2018, 320)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3215
  • EuZW 2018, 127
  • NZBau 2018, 283
  • ZfBR 2019, 38
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 09.11.2016 - C-149/15

    Wathelet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/44/EG -

    Auszug aus EuGH, 07.09.2017 - C-247/16
    Zweitens folgt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, dass eine Unionsvorschrift, soweit sie für einen bestimmten Begriff nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteil vom 9. November 2016, Wathelet, C-149/15, EU:C:2016:840, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.04.2016 - C-328/15

    Târșia

    Auszug aus EuGH, 07.09.2017 - C-247/16
    Nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung ist der Gerichtshof grundsätzlich nur zur Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts zuständig, die im Ausgangsverfahren tatsächlich anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 1997, Annibaldi, C-309/96, EU:C:1997:631, Rn. 13, und vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 14. April 2016, Târsia, C-328/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:273, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.09.2014 - C-204/14

    Szabó

    Auszug aus EuGH, 07.09.2017 - C-247/16
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es dem Gerichtshof obliegt, die Umstände, unter denen er von dem nationalen Gericht angerufen wird, zu untersuchen, um seine eigene Zuständigkeit festzustellen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 3. Juli 2014, Tudoran, C-92/14, EU:C:2014:2051, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. September 2014, Szabó, C-204/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2220, Rn. 16).
  • EuGH, 03.07.2014 - C-92/14

    Tudoran u.a.

    Auszug aus EuGH, 07.09.2017 - C-247/16
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es dem Gerichtshof obliegt, die Umstände, unter denen er von dem nationalen Gericht angerufen wird, zu untersuchen, um seine eigene Zuständigkeit festzustellen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 3. Juli 2014, Tudoran, C-92/14, EU:C:2014:2051, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. September 2014, Szabó, C-204/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2220, Rn. 16).
  • EuGH, 18.10.2011 - C-34/10

    Ein Verfahren, das durch die Entnahme von Stammzellen, die aus einem menschlichen

    Auszug aus EuGH, 07.09.2017 - C-247/16
    Der Ausdruck ist daher für die Anwendung der Richtlinie als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Oktober 2011, Brüstle, C-34/10, EU:C:2011:669, Rn. 26).
  • EuGH, 07.07.2011 - C-310/10

    Agafitei u.a. - Gehaltsansprüche von Angehörigen des höheren Justizdienstes -

    Auszug aus EuGH, 07.09.2017 - C-247/16
    Nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung ist der Gerichtshof grundsätzlich nur zur Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts zuständig, die im Ausgangsverfahren tatsächlich anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 1997, Annibaldi, C-309/96, EU:C:1997:631, Rn. 13, und vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 14. April 2016, Târsia, C-328/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:273, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.12.1997 - C-309/96

    Annibaldi

    Auszug aus EuGH, 07.09.2017 - C-247/16
    Nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung ist der Gerichtshof grundsätzlich nur zur Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts zuständig, die im Ausgangsverfahren tatsächlich anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 1997, Annibaldi, C-309/96, EU:C:1997:631, Rn. 13, und vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 14. April 2016, Târsia, C-328/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:273, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 30.08.2018 - VII ZR 243/17

    Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Werkverträgen;

    Diese Grundsätze zur rechtlichen Einordnung von Verträgen über die Lieferung von Waren stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (NZBau 2018, 283 Rn. 37, 38, 44 - Schottelius) zur Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (im Folgenden: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie - ABl. EG Nr. L 171, S. 12 ff.).

    Danach liegt ein Kaufvertrag im Sinne der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vor, wenn der Vertrag die Dienstleistung der Montage des verkauften Gutes im Verbund mit dem Kaufabschluss vorsieht und die Dienstleistung den Verkauf lediglich ergänzt, nicht jedoch wenn die Dienstleistung als Hauptgegenstand des Vertrags anzusehen ist (EuGH, NZBau 2018, 283 Rn. 37, 38, 44 - Schottelius; siehe zudem BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 19/18 Rn. 20).

  • BGH, 20.10.2021 - I ZR 96/20

    Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen über die Lieferung und Montage eines

    Danach zählen zu den Kaufverträgen im Sinne der Richtlinie nicht ausschließlich Kaufverträge im engeren Sinne (Kaufverträge im Sinne von §§ 433, 474 BGB), sondern auch bestimmte Arten von Verträgen, die eine Dienstleistung umfassen, nämlich Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Verbrauchsgüter (Werklieferungsverträge im Sinne von § 650 BGB) und Verträge, die die Montage solcher Güter im Verbund mit einem Kaufabschluss vorsehen (zur Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2017 - C-247/16, NJW 2017, 3215 Rn. 37 - Schottelius; BGH, Urteil vom 30. August 2018 - VII ZR 243/17, NJW 2018, 3380 Rn. 20 f.).

    Danach liegt bei Kaufverträgen, die auch eine Dienstleistung umfassen, wie Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Verbrauchsgüter und Verträgen, die die Montage solcher Güter im Verbund mit einem Kaufabschluss vorsehen, ein Kaufvertrag im Sinne der Richtlinie 1999/44/EG vor, wenn die Dienstleistung den Verkauf lediglich ergänzt, nicht jedoch, wenn die Dienstleistung als Hauptgegenstand des Vertrags anzusehen ist (EuGH, NJW 2017, 3215 Rn. 37, 38, 44 - Schottelius).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kommt es bei der für die Abgrenzung zwischen Kaufvertrag und Dienstvertrag erforderlichen Prüfung, ob die Dienstleistung den Verkauf lediglich ergänzt oder als Hauptgegenstand des Vertrags anzusehen ist, nicht nur auf Montageleistungen, sondern auch auf Leistungen an, die in der Herstellung oder Erzeugung von für die Erbringung einer Werkleistung erforderlichen Waren besteht (vgl. EuGH, NJW 2017, 3215 Rn. 37, 38, 44, 45 - Schottelius).

  • BGH, 19.07.2018 - VII ZR 19/18

    Rechtliche Einordnung eines Vertrags über die Lieferung und Montage einer Küche

    Danach liegt ein Kaufvertrag im Sinne der Richtlinie vor, wenn der Vertrag die Dienstleistung der Montage des verkauften Gutes im Verbund mit dem Kaufabschluss vorsieht und die Dienstleistung den Verkauf lediglich ergänzt, nicht jedoch wenn die Dienstleistung als Hauptgegenstand des Vertrags anzusehen ist (vgl. EuGH, NZBau 2018, 283 Rn. 37, 38, 44 - Schottelius).
  • EuGH, 08.03.2018 - C-395/16

    DOCERAM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, dass eine Unionsvorschrift, soweit sie für einen bestimmten Begriff nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der betreffenden Vorschrift, sondern auch ihres Kontexts und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteile vom 19. Juli 2012, A, C-33/11, EU:C:2012:482, Rn. 27, und vom 7. September 2017, Schottelius, C-247/16, EU:C:2017:638, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Köln, 13.05.2020 - 6 U 300/19

    Vertrag über Einbau eines Kurventreppenlifts ist Werklieferungsvertrag!

    Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH ein Kaufvertrag im Sinne der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vorliegt, wenn der Vertrag die Dienstleistung der Montage des verkauften Gutes im Verbund mit dem Kaufabschluss vorsieht und die Dienstleistung den Verkauf lediglich ergänzt, nicht jedoch wenn die Dienstleistung als Hauptgegenstand des Vertrags anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 07.09.2017 - C-247/16, NZBau 2018, 283 - Schottelius).
  • EuGH, 20.11.2018 - C-147/17

    Sindicatul Familia Constanta u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der

    Nach ständiger Rechtsprechung folgt sowohl aus den Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch aus dem Gleichheitsgrundsatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erfahren müssen, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. Urteile vom 14. Februar 2012, Flachglas Torgau, C-204/09, EU:C:2012:71, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. September 2017, Schottelius, C-247/16, EU:C:2017:638, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-639/18

    Sparkasse Südholstein - Richtlinie 2002/65/EG - Verbraucherschutz -

    24 Urteil vom 7. September 2017, Schottelius (C-247/16, EU:C:2017:638, Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-395/16

    DOCERAM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum -

    18 Vgl. u. a. Urteile vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 42), und vom 7. September 2017, Schottelius (C-247/16, EU:C:2017:638, Rn. 31).
  • LG Flensburg, 10.05.2019 - 2 O 96/18

    Vertrag über die Errichtung eines Kaltwintergartens: Widerruflichkeit als

    Diese Grundsätze zur rechtlichen Einordnung von Verträgen über die Lieferung von Waren stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (NZBau 2018, 283 Rn. 37, 38, 44 - Schottelius) zur Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (im Folgenden: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie - ABl. EG Nr. L 171, S. 12 ff.).

    Danach liegt ein Kaufvertrag im Sinne der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vor, wenn der Vertrag die Dienstleistung der Montage des verkauften Gutes im Verbund mit dem Kaufabschluss vorsieht und die Dienstleistung den Verkauf lediglich ergänzt, nicht jedoch wenn die Dienstleistung als Hauptgegenstand des Vertrags anzusehen ist (EuGH, NZBau 2018, 283 Rn. 37, 38, 44 - Schottelius; siehe zudem BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 19/18 Rn. 20).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-942/19

    Servicio Aragonés de la Salud - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen hat, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (Urteil vom 7. September 2017, Schottelius, C-247/16, EU:C:2017:638, Rn. 24).

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist der Gerichtshof ferner grundsätzlich nur zur Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts zuständig, die im Ausgangsverfahren tatsächlich anwendbar sind (Urteil vom 7. September 2017, Schottelius, C-247/16, EU:C:2017:638, Rn. 25).

  • OLG Köln, 15.05.2020 - 6 U 300/19

    Widerrufsrecht bei einem Treppenlift

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-147/16

    Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen - Richtlinie

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