Weitere Entscheidung unten: EuGH, 30.06.1993

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   EuGH, 30.06.1993 - C-181/91, C-248/91   

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EuGH, 30.06.1993 - C-181/91, C-248/91 (https://dejure.org/1993,3013)
EuGH, Entscheidung vom 30.06.1993 - C-181/91, C-248/91 (https://dejure.org/1993,3013)
EuGH, Entscheidung vom 30. Juni 1993 - C-181/91, C-248/91 (https://dejure.org/1993,3013)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Parlament / Rat und Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 149, 155 und 173
    1. Nichtigkeitsklage; Anfechtbare Handlungen; Begriff; Handlungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten; Ausschluß

  • EU-Kommission

    Parlament / Rat und Kommission

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Erklärung der Nichtigkeit eines Beschlusses des Rates über die Gewährung einer Sonderhilfe für Bangladesh; Abgrenzung von Beschlüssen des Rates zu den Beschlüssen der Mitgliedstaaten; Verletzung von Haushaltsrecht durch den Beschluss der Kommission durch ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 123; ; EWG-Vertrag Art. 203

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 123; EWG-Vertrag Art. 203
    1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten - Ausschluß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 30.06.1993 - C-181/91
    13 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nichtigkeitsklage jedoch gegen alle Handlungen der Organe, ohne Unterschied ihrer Rechtsnatur oder Form, zulässig, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen (vgl. Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971, 263).
  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

    Folglich sind die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Hinblick auf die Art. 4 Abs. 1 EUV und 5 Abs. 2 EUV befugt, untereinander eine Übereinkunft über die Einrichtung eines Stabilitätsmechanismus wie des in Art. 1 des Beschlusses 2011/199 ins Auge gefassten zu treffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, Slg. 1993, I-3685, Randnr. 16, vom 2. März 1994, Parlament/Rat, C-316/91, Slg. 1994, I-625, Randnr. 26, und vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat, C-91/05, Slg. 2008, I-3651, Randnr. 61).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitgliedstaaten in Bereichen, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, berechtigt sind, außerhalb des Rahmens der Union die Organe mit Aufgaben wie der Koordinierung einer von den Mitgliedstaaten gemeinsam unternommenen Aktion oder der Verwaltung einer Finanzhilfe zu betrauen (vgl. Urteile Parlament/Rat und Kommission, Randnrn.

    Insoweit kann dem Vorbringen nicht gefolgt werden, die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, hätten, da die Urteile Parlament/Rat und Kommission sowie Parlament/Rat vor der Aufnahme der Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit in die Verträge ergangen seien, untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit begründen müssen, um die Mitwirkung der Unionsorgane im Rahmen des ESM in Anspruch nehmen zu können.

  • EuG, 28.02.2017 - T-192/16

    Flüchtlingsabkommen: EuG ist für Klage von Asylbewerbern nicht zuständig

    Dass die Existenz einer Handlung, die Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalten soll, durch eine Pressemitteilung bekannt gegeben wurde oder dass sie in Form einer Erklärung ergangen ist, steht dabei weder der Möglichkeit entgegen, ihre Existenz festzustellen, noch schließt es die Zuständigkeit der Unionsgerichte für die Kontrolle ihrer Rechtmäßigkeit nach Art. 263 AEUV aus, sofern sie von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union ausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 14).

    Auch die Handlungen von Vertretern der Mitgliedstaaten, die physisch in den Räumlichkeiten eines der Unionsorgane zusammengekommen sind und nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Rates oder des Europäischen Rates tätig werden, sondern in ihrer Eigenschaft als Staats- oder Regierungschef der Mitgliedstaaten der Union, sind nicht der Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Unionsgerichte unterworfen (Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 12).

    Vielmehr ist noch zu prüfen, ob die fragliche Handlung angesichts ihres Inhalts und der gesamten Umstände ihres Erlasses nicht in Wirklichkeit eine Entscheidung des Europäischen Rates darstellt (Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 14).

    Da der Kläger für die Zwecke von Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Pressemitteilung Nr. 144/16 als materielle Ausprägung der angefochtenen Handlung vorgelegt hat, sind der Kontext, in dem die mittels dieser Pressemitteilung verbreitete Erklärung EU-Türkei abgegeben wurde, sowie der Inhalt der Erklärung zu beurteilen, um zu klären, ob sie eine dem Europäischen Rat zuzurechnende Handlung darstellen oder auf die Existenz einer solchen Handlung hindeuten kann und damit der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Rechtmäßigkeitskontrolle unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 14), im vorliegenden Fall eine Handlung, die der angefochtenen Handlung entspricht und die vom Kläger so genannte "streitige Übereinkunft" zum Abschluss bringt.

    In diesem Kontext erging die Mitteilung der Kommission vom 16. März 2016, die einem Vorschlag im Sinne von Art. 294 Abs. 2 AEUV nicht gleichgestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 17 und 18).

  • EuG, 28.02.2017 - T-193/16

    NG / Europäischer Rat - Nichtigkeitsklage - Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016

    Dass die Existenz einer Handlung, die Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalten soll, durch eine Pressemitteilung bekannt gegeben wurde oder dass sie in Form einer Erklärung ergangen ist, steht dabei weder der Möglichkeit entgegen, ihre Existenz festzustellen, noch schließt es die Zuständigkeit der Unionsgerichte für die Kontrolle ihrer Rechtmäßigkeit nach Art. 263 AEUV aus, sofern sie von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union ausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 14).

    Auch die Handlungen von Vertretern der Mitgliedstaaten, die physisch in den Räumlichkeiten eines der Unionsorgane zusammengekommen sind und nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Rates oder des Europäischen Rates tätig werden, sondern in ihrer Eigenschaft als Staats- oder Regierungschef der Mitgliedstaaten der Union, sind nicht der Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Unionsgerichte unterworfen (Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 12).

    Vielmehr ist noch zu prüfen, ob die fragliche Handlung angesichts ihres Inhalts und der gesamten Umstände ihres Erlasses nicht in Wirklichkeit eine Entscheidung des Europäischen Rates darstellt (Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 14).

    Da der Kläger für die Zwecke von Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Pressemitteilung Nr. 144/16 als materielle Ausprägung der angefochtenen Handlung vorgelegt hat, sind der Kontext, in dem die mittels dieser Pressemitteilung verbreitete Erklärung EU-Türkei abgegeben wurde, sowie der Inhalt der Erklärung zu beurteilen, um zu klären, ob sie eine dem Europäischen Rat zuzurechnende Handlung darstellen oder auf die Existenz einer solchen Handlung hindeuten kann und damit der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Rechtmäßigkeitskontrolle unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 14), im vorliegenden Fall eine Handlung, die der angefochtenen Handlung entspricht und die vom Kläger so genannte "streitige Übereinkunft" zum Abschluss bringt.

    In diesem Kontext erging die Mitteilung der Kommission vom 16. März 2016, die einem Vorschlag im Sinne von Art. 294 Abs. 2 AEUV nicht gleichgestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 17 und 18).

  • EuG, 28.02.2017 - T-257/16

    NM / Europäischer Rat - Nichtigkeitsklage - Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016

    Dass die Existenz einer Handlung, die Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalten soll, durch eine Pressemitteilung bekannt gegeben wurde oder dass sie in Form einer Erklärung ergangen ist, steht dabei weder der Möglichkeit entgegen, ihre Existenz festzustellen, noch schließt es die Zuständigkeit der Unionsgerichte für die Kontrolle ihrer Rechtmäßigkeit nach Art. 263 AEUV aus, sofern sie von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union ausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 14).

    Auch die Handlungen von Vertretern der Mitgliedstaaten, die physisch in den Räumlichkeiten eines der Unionsorgane zusammengekommen sind und nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Rates oder des Europäischen Rates tätig werden, sondern in ihrer Eigenschaft als Staats- oder Regierungschef der Mitgliedstaaten der Union, sind nicht der Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Unionsgerichte unterworfen (Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 12).

    Vielmehr ist noch zu prüfen, ob die fragliche Handlung angesichts ihres Inhalts und der gesamten Umstände ihres Erlasses nicht in Wirklichkeit eine Entscheidung des Europäischen Rates darstellt (Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 14).

    Da der Kläger für die Zwecke von Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Pressemitteilung Nr. 144/16 als materielle Ausprägung der angefochtenen Handlung vorgelegt hat, sind der Kontext, in dem die mittels dieser Pressemitteilung verbreitete Erklärung EU-Türkei abgegeben wurde, sowie der Inhalt der Erklärung zu beurteilen, um zu klären, ob sie eine dem Europäischen Rat zuzurechnende Handlung darstellen oder auf die Existenz einer solchen Handlung hindeuten kann und damit der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Rechtmäßigkeitskontrolle unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 14), im vorliegenden Fall eine Handlung, die der angefochtenen Handlung entspricht und die vom Kläger so genannte "streitige Übereinkunft" zum Abschluss bringt.

    In diesem Kontext erging die Mitteilung der Kommission vom 16. März 2016, die einem Vorschlag im Sinne von Art. 294 Abs. 2 AEUV nicht gleichgestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 17 und 18).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-8/15

    Das Gericht hat nach Ansicht der Generalanwälte Wathelet und Wahl die Klagen auf

    18 - Vgl. insbesondere Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission (C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 16, 20 und 22), Urteil vom 2. März 1994, Parlament/Rat (C-316/91, EU:C:1994:76, Rn. 26, 34 und 41), Gutachten 1/92 vom 10. April 1992 (EU:C:1992:189, Rn. 32 und 41) und Gutachten 1/09 vom 8. März 2011 (EU:C:2011:123, Rn. 75).

    59 - Vgl. Urteile vom 31. März 1971, Kommission/Rat (22/70, EU:C:1971:32, Rn. 42), vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission (C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 13), und vom 13. Juli 2004, Kommission/Rat (C-27/04, EU:C:2004:436, Rn. 44).

    61 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission (C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 12), und vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 38 bis 41).

    62 - Vgl. Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission (C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 14), und Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in derselben Rechtssache (EU:C:1992:520, Nrn. 20 bis 22).

  • EuGH, 16.06.2021 - C-684/20

    Institutionelles Recht

    Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in den Rn. 30, 33 und 34 des angefochtenen Beschlusses die Grundsätze, die sich aus dem Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission (C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271), ergäben, falsch ausgelegt.

    Das Gericht habe daher in den Rn. 30 und 35 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht auf das Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission (C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271), und insbesondere auf dessen Rn. 12 Bezug genommen, um seine Analyse zu begründen, und hätte sich zumindest auf andere Passagen dieses Urteils wie dessen Rn. 13 beziehen müssen, aus denen hervorgehe, dass Handlungen, die in der Unionsrechtsordnung Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalteten, der Überprüfung durch die Unionsgerichte unterliegen müssten.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht aus dem Wortlaut von Art. 263 AEUV hervor, dass Handlungen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, die nicht als Ratsmitglieder, sondern als Vertreter ihrer Regierungen handeln und auf diese Weise gemeinsam Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten ausüben, vom Unionsrichter nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 12).

    Die Rechtsmittelführerin macht schließlich geltend, das Gericht habe dadurch selbst gegen den Grundsatz audi alteram partem verstoßen, indem es ihr keine Gelegenheit gegeben habe, zur Relevanz der in Rn. 30 des angefochtenen Beschlusses angeführten Rn. 12 des Urteils vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission (C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271), und des in den Rn. 31 und 32 des angefochtenen Beschlusses angeführten Beschlusses der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 10. September 2020, Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten/Sharpston (C-424/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:705), Stellung zu nehmen.

  • EuGH, 16.06.2021 - C-685/20

    Sharpston/ Rat und les Représentants des Gouvernements des États membres

    Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in den Rn. 34, 37 und 38 des angefochtenen Beschlusses die Grundsätze, die sich aus dem Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission (C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271), ergäben, falsch ausgelegt.

    Das Gericht habe daher in den Rn. 34 und 38 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht auf das Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission (C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271), und insbesondere auf dessen Rn. 12 Bezug genommen, um seine Analyse zu begründen, und hätte sich zumindest auf andere Passagen dieses Urteils wie dessen Rn. 13 beziehen müssen, aus denen hervorgehe, dass Handlungen, die in der Unionsrechtsordnung Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalteten, der Überprüfung durch die Unionsgerichte unterliegen müssten.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht aus dem Wortlaut von Art. 263 AEUV hervor, dass Handlungen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, die nicht als Ratsmitglieder, sondern als Vertreter ihrer Regierungen handeln und auf diese Weise gemeinsam Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten ausüben, vom Unionsrichter nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 12).

    Die Rechtsmittelführerin macht schließlich geltend, das Gericht habe dadurch selbst gegen den Grundsatz audi alteram partem verstoßen, indem es ihr keine Gelegenheit gegeben habe, zur Relevanz der in Rn. 34 des angefochtenen Beschlusses angeführten Rn. 12 des Urteils vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission (C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271), und des in den Rn. 35 und 36 des angefochtenen Beschlusses angeführten Beschlusses der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 10. September 2020, Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten/Sharpston (C-424/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:705), Stellung zu nehmen.

  • EuGH, 14.07.2022 - C-59/18

    Italien/ Rat (Siège de l'Agence européenne des médicaments) - Nichtigkeitsklage -

    Nach Ansicht der Italienischen Republik, die auf Rn. 14 des Urteils vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission (C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271), verweist, sei nämlich noch zu prüfen, ob die fragliche Handlung nach ihrem Inhalt und den gesamten Umständen, unter denen sie angenommen worden sei, in Wirklichkeit einen Beschluss des Rates darstelle.

    Daraus folgt u. a., dass Handlungen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, die nicht als Mitglieder des Rates oder des Europäischen Rates, sondern als Vertreter ihrer Regierungen handeln und auf diese Weise gemeinsam Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten ausüben, vom Unionsrichter nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 12, sowie Beschluss vom 16. Juni 2021, Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, C-685/20 P, EU:C:2021:485, Rn. 46).

    Vielmehr darf dieser Akt nach seinem Inhalt und den gesamten Umständen, unter denen er erlassen wurde, nicht in Wirklichkeit eine Entscheidung des Rates darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 14).

  • EuGH, 20.05.2008 - C-91/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR

    Da sich ein Verstoß gegen Art. 47 EU daraus ergibt, dass eine Rechtswirkungen erzeugende Handlung, die von der Union auf der Grundlage des EU-Vertrags erlassen wurde, von der Gemeinschaft hätte erlassen werden können, kommt es auch nicht darauf an, ob in einem Bereich wie dem der Entwicklungszusammenarbeit, für den keine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft besteht und in dem folglich die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert sind, ihre Zuständigkeiten gemeinsam oder einzeln auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, Slg. 1993, I-3685, Randnr. 16, und vom 2. März 1994, Parlament/Rat, C-316/91, Slg. 1994, I-625, Randnr. 26), eine solche Handlung von den Mitgliedstaaten in Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten hätte erlassen werden können.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.1993 - C-316/91

    Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Union. - Nichtigkeitsklage -

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, daß der Umstand, daß eine Handlung als Entscheidung der im Rat vereinigten Mitgliedstaaten vorgenommen wurde, nicht ausreicht, um sie vom Anwendungsbereich des Artikels 173 auszunehmen, wenn es sich in Wirklichkeit um eine Entscheidung des Rates handelt; Urteil vom 30. Juni 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-181/91 und C-248/91 (Parlament/Rat, "Bangladesch").

    (18) - Rechtssache C-70/88 (Parlament/Rat, Randnr. 31) und Urteil vom 30. Juni 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-181/91 und C-248/91 (Parlament/Rat, Bangladesch , Randnr. 32).

    (31) - Verbundene Rechtssachen C-181/91 und C-248/91 (Parlament/Rat, Randnr. 16).

    (39) - Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-181/91 und C-248/91 (Parlament/Rat, Randnr. 20).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014 - C-114/12

    Kommission / Rat - Aushandlung eines Übereinkommens des Europarats zum Schutz der

  • EuGH, 14.07.2022 - C-743/19

    Parlament/ Rat (Siège de l'Autorité européenne du travail) - Nichtigkeitsklage -

  • EuG, 11.12.2018 - T-834/16

    QC / Europäischer Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-59/18

    Italien/ Rat (Siège de l'Agence européenne des médicaments) - Nichtigkeitsklage -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-105/15

    Mallis und Malli / Kommission und EZB - Rechtsmittel - Stabilitätshilfeprogramm

  • EuGH, 04.09.2014 - C-114/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Außenpolitisches Handeln der Europäischen

  • EuGH, 02.03.1994 - C-316/91

    Parlament / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2012 - C-370/12

    Pringle - Vereinfachtes Verfahren des Art. 48 Abs. 6 EUV zur Änderung des Dritten

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.1998 - C-170/96

    Kommission / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.1997 - C-345/95

    Französische Republik gegen Europäisches Parlament. - Sitz der Organe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2003 - C-239/01

    Deutschland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-13/07

    Kommission / Rat - Welthandelsorganisation (WTO) - Beitritt Vietnams - Festlegung

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-202/18

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die

  • EuGH, 10.09.2020 - C-423/20

    Rat/ Sharpston

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2007 - C-273/04

    Polen / Rat - Gemeinsame Agrarpolitik - Reform - Erweiterung der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2007 - C-91/05

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Artikel 47 EU - Gemeinsame Außen- und

  • EuGH, 06.10.2021 - C-743/19

    Nichtigkeitsklage - Agenturen der Union - Europäische Arzneimittel-Agentur und

  • EuGH, 10.09.2020 - C-424/20

    Représentants des Gouvernements des États membres/ Sharpston

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2014 - C-409/13

    Rat / Kommission

  • EuG, 06.10.2020 - T-550/20

    Sharpston/ Rat und les Représentants des Gouvernements des États membres

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-238/18

    EZB/ Lettland - Klage, die auf einen Verstoß gegen Art. 14.2 Abs. 2 der Satzung

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-15/00

    Kommission / EIB

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2015 - C-425/13

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Institutionelles Recht - Beschluss des

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.1995 - C-25/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.1998 - C-159/96

    Portugiesische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

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EuGH, Entscheidung vom 30.06.1993 - C-248/91 (https://dejure.org/1993,11452)
EuGH, Entscheidung vom 30. Juni 1993 - C-248/91 (https://dejure.org/1993,11452)
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Wird zitiert von ...

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1992 - C-181/91

    Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften und Kommission

    In der vorliegenden Rechtssache beantragt das Parlament gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag die Nichtigerklärung einer in einer Sitzung des Rates erlassenen Entscheidung, Bangladesch eine Sonderhilfe zu gewähren (Rechtssache C-181/91), und die Nichtigerklärung der zur Durchführung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen der Kommission (Rechtssache C-248/91).

    Das Verfahren gegen die Kommission (Rechtssache C-248/91).

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