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   EuGH, 10.09.1997 - C-248/97 P (R)   

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https://dejure.org/1997,10350
EuGH, 10.09.1997 - C-248/97 P (R) (https://dejure.org/1997,10350)
EuGH, Entscheidung vom 10.09.1997 - C-248/97 P (R) (https://dejure.org/1997,10350)
EuGH, Entscheidung vom 10. September 1997 - C-248/97 P (R) (https://dejure.org/1997,10350)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Chaves Fonseca Ferrão / HABM

  • EU-Kommission PDF

    Chaves Fonseca Ferrão / Office de l'harmonisation dans le marché intérieur

    EG-Vertrag, Artikel 185 und 186; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2
    1 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - "Fumus boni iuris" - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Ermessen des Richters der einstweiligen Anordnung - Kumulativer Charakter der Voraussetzungen - ...

  • EU-Kommission

    Chaves Fonseca Ferrão / Office de l'harmonisation dans le marché intérieur

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses ADM-97-3 des Präsidenten des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Februar 1997 über die Organisation der Beschwerdekammern; Anforderungen an den Nachweis ...

  • Judicialis

    EGV Art. 168a; ; EG-Satzung Art. 50 Abs. 2; ; EWG/EAGBeamtStat Art. 90; ; EWG/EAGBeamtStat Art. 91; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94; ; Beschluss ADM-97-3 über die Organisation der Beschwerdekammern

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 19. Juni 1997 in der Rechtssache T-159/97 R, Luis Manuel Chaves Fonseca Ferrão gegen das Harmonisiertsamt für den Binnenmarkt - Zurückweisungs des Antrags des Klägers auf Aussetzung des Vollzugs des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuG, 19.06.1997 - T-159/97

    Chaves Fonseca Ferrão / HABM

    Auszug aus EuGH, 10.09.1997 - C-248/97
    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juni 1997 in der Rechtssache T-159/97 R (Chaves Fonseca Ferrão/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, Slg. 1997, II-1049) wegen Aufhebung dieses Beschlusses und Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses ADM-97-3 des Präsidenten des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Februar 1997 über die Organisation der Beschwerdekammern oder Zurückverweisung der Sache an das Gericht, anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) , vertreten durch Oreste Montalto, Direktor der Rechtsabteilung, und João Paulo Miranda de Sousa, Rechtsabteilung, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, erläßt DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES.

    Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 8. Juli 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 168a EG-Vertrag und Artikel 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juni 1997 in der Rechtssache T-159/97 R (Chaves Fonseca Ferrão/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, Slg. 1997, II-1049; im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem dieser den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses ADM-97-3 des Präsidenten des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im folgenden: Amt) vom 21. Februar 1997 über die Organisation der Beschwerdekammern (im folgenden: streitiger Beschluß) zurückgewiesen hat.

  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.09.1997 - C-248/97
    Im Rahmen des Rechtsmittels können daher Erwägungen, die sich auf die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung beziehen, die fehlende Dringlichkeit der Anordnung jedoch nicht in Frage stellen, nicht zu einer auch nur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen (Beschluß vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 31).
  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.09.1997 - C-248/97
    Zur Begründetheit ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Richter der einstweiligen Anordnung bei seiner Gesamtprüfung eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs oder andere vorläufige Maßnahmen über ein weites Ermessen verfügt und im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der die verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen kann, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschlüsse vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 23, und vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache C-180/96 R, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 45).
  • EuGH, 12.07.1996 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.09.1997 - C-248/97
    Zur Begründetheit ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Richter der einstweiligen Anordnung bei seiner Gesamtprüfung eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs oder andere vorläufige Maßnahmen über ein weites Ermessen verfügt und im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der die verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen kann, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschlüsse vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 23, und vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache C-180/96 R, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 45).
  • EuGH, 12.02.2003 - C-399/02

    Marcuccio / Kommission

    Es genügt, dass die von ihm berücksichtigten Gründe angesichts der Umstände des Einzelfalles seinen Beschluss schlüssig rechtfertigen und dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner richterlichen Kontrolle ermöglichen (Beschlüsse vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 52, vom 10. September 1997 in der Rechtssache C-248/97 P[R], Chaves Fonseca Ferrão/HABM, Slg. 1997, I-4729, Randnr. 20, und Niederländische Antillen/Kommission, Randnr.70).
  • EuGH, 25.03.1999 - C-65/99

    Willeme / Kommission

    Daher können die Rechtsmittelgründe, die sich auf den Fumus boni iuris beziehen, das Fehlen der Dringlichkeit der beantragten Anordnungen jedoch nicht in Frage stellen, nicht zu einer auch nur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen (zitierter Beschluß SCK und FNK/Kommission, Randnr. 31, und Beschluß vom 10. September 1997 in der Rechtssache C-248/97 P[R], Chaves Fonseca Ferrão/OHMI, Slg. 1997, I-4729, Randnr. 18).
  • EuGH, 25.06.1998 - C-159/98

    Nederlandse Antillen / Rat

    Es genügt, daß die von ihm berücksichtigten Gründe angesichts der Umstände des Einzelfalls seinen Beschluß schlüssig rechtfertigen und dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner richterlichen Kontrolle ermöglichen (Beschlüsse SCK und FNK/Kommission, a. a. O., Randnr. 52, und vom 10. September 1997 in der Rechtssache C-248/97 P[R], Chaves Fonseca Ferrão/HABM, Slg. 1997, I-4729, Randnr. 20).
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