Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2012

Rechtsprechung
   EuGH, 04.10.2012 - C-249/11   

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https://dejure.org/2012,28740
EuGH, 04.10.2012 - C-249/11 (https://dejure.org/2012,28740)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.2012 - C-249/11 (https://dejure.org/2012,28740)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2012 - C-249/11 (https://dejure.org/2012,28740)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 27 - Verwaltungsmaßnahme eines Ausreiseverbots wegen Nichtbegleichung einer Schuld gegenüber einer juristischen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Byankov

    Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 27 - Verwaltungsmaßnahme eines Ausreiseverbots wegen Nichtbegleichung einer Schuld gegenüber einer juristischen ...

  • EU-Kommission

    Byankov

    Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 27 - Verwaltungsmaßnahme eines Ausreiseverbots wegen Nichtbegleichung einer Schuld gegenüber einer juristischen ...

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an ein unionsrechtswidriges Ausreiseverbot wegen Nichtbegleichung einer Schuld gegenüber einer juristischen Person des Privatrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsrechtswidriges Ausreiseverbot wegen Nichtbegleichung einer Schuld gegenüber einer juristischen Person des Privatrechts; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad Sofia-grad

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad Sofia-grad (Bulgarien) eingereicht am 19. Mai 2011 - Hristo Byankov/Glaven sekretar na Ministerstvo na vatreshnite raboti (Generalsekretär des Innenministeriums)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Administrativen sad Sofia-grad - Auslegung von Art. 4 EUV in Verbindung mit den Art. 20 AEUV und 21 AEUV sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte - Auslegung von Art. 27 Abs. 1 sowie von Art. 31 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 273
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 10.07.2008 - C-33/07

    NATIONALE BESCHRÄNKUNGEN DES RECHTS AUF FREIZÜGIGKEIT MÜSSEN AUF DAS PERSÖNLICHE

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-249/11
    Herr Byankov stützte sich außerdem auf Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, das Urteil vom 10. Juli 2008, Jipa (C-33/07, Slg. 2008, I-5157), sowie das Urteil Nr. 3909 des Varhoven administrativen sad (Oberster Verwaltungsgerichtshof) vom 24. März 2010.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Situation wie die von Herrn Byankov, der daran gehindert ist, sich aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger er ist, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, unter die durch den Unionsbürgerstatus verliehene Freiheit fällt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. entsprechend Urteile Jipa, Randnr. 17, vom 17. November 2011, Gaydarov, C-430/10, Slg. 2011, I-11637, Randnrn.

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, wären die durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten ihrer Substanz beraubt, wenn der Herkunftsmitgliedstaat seinen eigenen Staatsangehörigen ohne stichhaltige Rechtfertigung verbieten könnte, sein Hoheitsgebiet zu verlassen, um sich in das eines anderen Mitgliedstaats zu begeben (vgl. Urteil Jipa, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit nicht uneingeschränkt besteht, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Bedingungen und Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl. insbesondere Urteile Jipa, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Aladzhov, Randnr. 28).

    Im Übrigen setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Anwendung des Begriffs der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. insbesondere Urteile Jipa, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gaydarov, Randnr. 33).

    Die Ausnahmen vom freien Personenverkehr, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen kann, implizieren in diesem Rahmen, wie Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 zu entnehmen ist, insbesondere, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nur gerechtfertigt sind, wenn für sie ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend ist, während vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind (Urteile Jipa, Randnr. 24, und Gaydarov, Randnr. 34).

    Außerdem ergibt sich aus Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Beschränkung der Freizügigkeit nur gerechtfertigt sein kann, wenn sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, so dass sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Jipa, Randnr. 29, und Gaydarov, Randnr. 40).

    Zudem können die maßgeblichen Stellen der bulgarischen Verwaltung, die der Verpflichtung unterliegen, den Vorrang des Unionsrechts zu wahren (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 12. Januar 2010, Petersen, C-341/08, Slg. 2010, I-47, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung), nach der vom vorlegenden Gericht vorgenommenen Auslegung der im Ausgangsverfahren einschlägigen Regelung ihre Befugnis, den Fall von Herrn Byankov insbesondere im Licht der Erkenntnisse aus den angeführten Urteilen Jipa, Gaydarov und Aladzhov zu überprüfen, nicht mehr ausüben.

  • EuGH, 03.09.2009 - C-2/08

    Fallimento Olimpiclub - Mehrwertsteuer - Vorrang des Gemeinschaftsrechts -

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-249/11
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Fälle, in denen sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Ausübung der dem Einzelnen durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen (vgl. u. a. Urteile Peterbroeck, Randnr. 14, vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub, C-2/08, Slg. 2009, I-7501, Randnr. 27, und vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, Randnr. 49).

    46, 55 und 60, sowie Fallimento Olimpiclub, Randnrn.

    Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu prüfen, ob in Situationen wie der des Ausgangsverfahrens eine nationale Regelung wie die in der Vorlageentscheidung beschriebene in Anbetracht der Konsequenzen, die sich aus ihr für die Anwendung des Unionsrechts und die Unionsbürger, die Adressaten von Ausreiseverboten wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen sind, ergeben, mit der Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit gerechtfertigt werden kann (vgl. entsprechend Urteil Fallimento Olimpiclub, Randnr. 28).

    43 und 56), ist der Schluss zu ziehen, dass in Situationen wie der des Ausgangsverfahrens eine nationale Regelung wie die in der Vorlageentscheidung beschriebene, soweit sie Unionsbürger daran hindert, gegenüber absoluten, unbefristet erlassenen Ein- oder Ausreiseverboten das ihnen durch Art. 21 AEUV verliehene Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt geltend zu machen, und die Verwaltungsbehörden daran hindert, die Konsequenzen aus einer Rechtsprechung des Gerichtshofs zu ziehen, die bestätigt, dass solche Verbote im Hinblick auf das Unionsrecht unzulässig sind, nicht in vertretbarer Weise mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit gerechtfertigt werden kann und deshalb in diesem Umfang gegen den Effektivitätsgrundsatz und gegen Art. 4 Abs. 3 EUV verstößt (vgl. entsprechend Urteil Fallimento Olimpiclub, Randnrn.

  • EuGH, 17.11.2011 - C-430/10

    Gaydarov - Freizügigkeit von Unionsbürgern - Richtlinie 2004/38/EG - Verbot, das

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-249/11
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Situation wie die von Herrn Byankov, der daran gehindert ist, sich aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger er ist, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, unter die durch den Unionsbürgerstatus verliehene Freiheit fällt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. entsprechend Urteile Jipa, Randnr. 17, vom 17. November 2011, Gaydarov, C-430/10, Slg. 2011, I-11637, Randnrn.

    Im Übrigen setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Anwendung des Begriffs der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. insbesondere Urteile Jipa, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gaydarov, Randnr. 33).

    Die Ausnahmen vom freien Personenverkehr, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen kann, implizieren in diesem Rahmen, wie Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 zu entnehmen ist, insbesondere, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nur gerechtfertigt sind, wenn für sie ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend ist, während vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind (Urteile Jipa, Randnr. 24, und Gaydarov, Randnr. 34).

    Außerdem ergibt sich aus Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Beschränkung der Freizügigkeit nur gerechtfertigt sein kann, wenn sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, so dass sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Jipa, Randnr. 29, und Gaydarov, Randnr. 40).

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-249/11
    Das Gericht berücksichtigt insbesondere das Urteil vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz (C-453/00, Slg. 2004, I-837), und einen Teil der darauf beruhenden Rechtsprechung.

    Es genügt der Hinweis darauf, dass das Urteil Kühne & Heitz, da die Verfügung von 2007 bestandskräftig geworden ist, ohne einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen worden zu sein, nicht unmittelbar für die Feststellung einschlägig ist, ob eine Verwaltungsbehörde in einer Situation wie derjenigen des Ausgangsverfahrens zur Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens verpflichtet ist, um einen Verwaltungsakt wie die Verfügung von 2007 aufzuheben (vgl. entsprechend Urteil vom 19. September 2006, i-21 Germany und Arcor, C-392/04 und C-422/04, Slg. 2006, I-8559, Randnrn.

    Der Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass der Gerichtshof in diesem Zusammenhang den Besonderheiten der in Rede stehenden Fälle und Interessen Rechnung trägt, um einen Ausgleich zwischen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und dem der Rechtmäßigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht zu finden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kühne & Heitz, Randnrn.

  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-249/11
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass die Bestandskräftigkeit einer Verwaltungsentscheidung zur Rechtssicherheit beiträgt und das Unionsrecht daher nicht verlangt, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine bestandskräftig gewordene Verwaltungsentscheidung aufzuheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, Slg. 2008, I-411, Randnr. 37).

    Er hat jedoch dem Sinn nach entschieden, dass besondere Umstände geeignet sein können, eine nationale Verwaltungsbehörde nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zu verpflichten, eine bestandskräftig gewordene Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, um insbesondere einer später vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung einer einschlägigen Bestimmung des Unionsrechts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil Kempter, Randnr. 38).

    53, 63 und 64, Kempter, Randnrn.

  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-249/11
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es mangels einer einschlägigen Unionsregelung gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats, die Rechtsbehelfe zu regeln, die den Schutz der den Rechtssuchenden aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (vgl. Urteil Wall, Randnr. 63); sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige innerstaatliche Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, C-312/93, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12, i-21 Germany und Arcor, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Juli 2012, VALE Épitési, C-378/10, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Fälle, in denen sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Ausübung der dem Einzelnen durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen (vgl. u. a. Urteile Peterbroeck, Randnr. 14, vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub, C-2/08, Slg. 2009, I-7501, Randnr. 27, und vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, Randnr. 49).

  • EuGH, 13.04.2010 - C-91/08

    Wall - Dienstleistungskonzessionen - Vergabeverfahren - Transparenzgebot -

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-249/11
    Außerdem ist es insbesondere nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit Aufgabe aller Stellen der Mitgliedstaaten, einschließlich der Verwaltungsbehörden und der Gerichte, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2010, Wall, C-91/08, Slg. 2010, I-2815, Randnr. 69).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es mangels einer einschlägigen Unionsregelung gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats, die Rechtsbehelfe zu regeln, die den Schutz der den Rechtssuchenden aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (vgl. Urteil Wall, Randnr. 63); sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige innerstaatliche Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, C-312/93, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12, i-21 Germany und Arcor, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Juli 2012, VALE Épitési, C-378/10, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-243/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-249/11
    22 und 23, sowie vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, Slg. 2010, I-9849, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Normen und Grundsätze des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 29. November 1978, Redmond, 83/78, Slg. 1978, 2347, Randnr. 26, vom 23. Oktober 2003, Inizan, C-56/01, Slg. 2003, I-12403, Randnr. 34, und Fuß, Randnr. 40).

  • EGMR, 02.07.2009 - 50/02

    IGNATOV c. BULGARIE

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-249/11
    Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, ergibt sich überdies aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass Maßnahmen wie das im Ausgangsverfahren fragliche Ausreiseverbot, die das Recht einer Person, ihr Land zu verlassen, beeinträchtigen, einer regelmäßigen Überprüfung unterliegen müssen, sofern sie nicht als unverhältnismäßig im Sinne dieser Rechtsprechung eingestuft werden sollen (vgl. in diesem Sinne u. a. EGMR, Urteile vom 2. Juli 2009, 1gnatov/Bulgarien, Beschwerde Nr. 50/02, § 37, und vom 26. November 2009, Gochev/Bulgarien, Beschwerde Nr. 34383/03, §§ 55 bis 57).
  • EGMR, 26.11.2009 - 34383/03

    GOCHEV v. BULGARIA

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-249/11
    Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, ergibt sich überdies aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass Maßnahmen wie das im Ausgangsverfahren fragliche Ausreiseverbot, die das Recht einer Person, ihr Land zu verlassen, beeinträchtigen, einer regelmäßigen Überprüfung unterliegen müssen, sofern sie nicht als unverhältnismäßig im Sinne dieser Rechtsprechung eingestuft werden sollen (vgl. in diesem Sinne u. a. EGMR, Urteile vom 2. Juli 2009, 1gnatov/Bulgarien, Beschwerde Nr. 50/02, § 37, und vom 26. November 2009, Gochev/Bulgarien, Beschwerde Nr. 34383/03, §§ 55 bis 57).
  • EuGH, 29.11.1978 - 83/78

    Redmond

  • EuGH, 17.07.1997 - C-334/95

    Krüger

  • EuGH, 19.01.1999 - C-348/96

    AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

  • EuGH, 23.10.2003 - C-56/01

    Inizan

  • EuGH, 19.09.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11

  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

  • EuGH, 29.10.2009 - C-63/08

    SCHWANGEREN ARBEITNEHMERINNEN, DENEN GEKÜNDIGT WURDE, MUSS EIN WIRKSAMER

  • EuGH, 12.01.2010 - C-341/08

    Petersen - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 - Verbot der

  • EuGH, 02.03.2010 - C-135/08

    Die Rücknahme einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung kann zur

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

  • EuGH, 12.07.2012 - C-378/10

    Sieht ein Mitgliedstaat für inländische Gesellschaften die Möglichkeit einer

  • EuGH, 19.07.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie -

  • EuGH, 24.06.2015 - C-373/13

    T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Ferner hat der Gerichtshof den in der Richtlinie 2004/38, insbesondere in deren Art. 27 und 28, enthaltenen Begriff der öffentlichen Ordnung dahin ausgelegt, dass er jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. insbesondere Urteil Byankov, C-249/11, EU:C:2012:608, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-128/22

    NORDIC INFO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Nationale Maßnahmen

    28 Vgl. insbesondere Urteil vom 4. Oktober 2012, Byankov (C-249/11, EU:C:2012:608, Rn. 30 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    73 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Jipa (C-33/07, EU:C:2008:396, Rn. 19 bis 22), vom 17. November 2011, Gaydarov (C-430/10, EU:C:2011:749, Rn. 26, 29 und 30), und vom 4. Oktober 2012, Byankov (C-249/11, EU:C:2012:608, Rn. 35 und 36).

    Problematisch sind nur solche, mit denen ein "ausschließlich wirtschaftlicher Zweck" verfolgt wird (Urteil vom 4. Oktober 2012, Byankov, C-249/11, EU:C:2012:608, Rn. 39).

    Vgl. zu einem solchen Erfordernis für Reisebeschränkungen Urteil vom 4. Oktober 2012, Byankov (C-249/11, EU:C:2012:608, Rn. 44 und 47), und EGMR, 8. Dezember 2020, Rotaru/Republik Moldau, CE:ECHR:2020:1208JUD002676412, § 25 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    Es galt nämlich nur für Reisen aus und nach bestimmten "Hochrisikoländern", "unbedingt notwendige" Reisen waren von seinem Anwendungsbereich ausgenommen, und es wurde lediglich vorübergehend verhängt (vgl. im Umkehrschluss Urteil vom 4. Oktober 2012, Byankov, C-249/11, EU:C:2012:608, Rn. 44 und 79).

    211 Vgl. u. a. Urteile vom 4. Dezember 1974, Van Duyn (41/74, EU:C:1974:133, Rn. 18), und vom 4. Oktober 2012, Byankov (C-249/11, EU:C:2012:608, Rn. 40).

  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 22.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

    Daher verpflichtet das Unionsrecht eine Verwaltungsbehörde nicht grundsätzlich zur Rücknahme einer bestandskräftig gewordenen rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2012 - C-249/11 [ECLI:EU:C:2012:608], Byankov - Rn. 76 und vom 16. Oktober 2019 - C-189/18 [ECLI:EU:C:2019:861], Glencore Agriculture Hungary - Rn. 45 m.w.N.).
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   Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2012 - C-249/11   

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https://dejure.org/2012,13756
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Byankov

    Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Verwaltungsmaßnahme eines Ausreiseverbots wegen Nichtbegleichung einer Schuld gegenüber einer juristischen Person des Privatrechts - ...

  • EU-Kommission

    Byankov

    Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Verwaltungsmaßnahme eines Ausreiseverbots wegen Nichtbegleichung einer Forderung gegenüber einer juristischen Person des Privatrechts - ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 17.11.2011 - C-434/10

    Aladzhov - Freizügigkeit von Unionsbürgern - Richtlinie 2004/38/EG - Verbot, das

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2012 - C-249/11
    2 - Urteil vom 17. November 2011, Aladzhov (C-434/10, Slg. 2011, I-11659).

    10 - Urteil Aladzhov (Randnrn. 31 f.).

    11 - Urteil Aladzhov (Randnrn. 24 bis 27).

    17 - Urteil Aladzhov (Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 - Urteil Aladzhov (Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2012 - C-249/11
    29 - Urteil vom 12. Februar 2008, Kempter (C-2/06, Slg. 2008, I-411, Randnr. 59).

    30 - Urteil Kempter (Tenor).

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2012 - C-249/11
    22 - Urteil vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz (C-453/00, Slg. 2004, I-837, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    23 - Urteil Kühne & Heitz (Randnr. 28 und Tenor).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.1964 - 97/63

    Luigi de Pascale gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2012 - C-249/11
    20 - Urteil vom 15. Juli 1964, Costa (6/64, Slg. 1964, 1141).
  • EuGH, 19.09.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2012 - C-249/11
    24 - Diese Auffassung wird übrigens vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. September 2006, i-21 Deutschland und Arcor (C-392/04 und C-422/04, Slg. 2006, I-8559, Randnrn.
  • EuGH, 10.07.2008 - C-33/07

    NATIONALE BESCHRÄNKUNGEN DES RECHTS AUF FREIZÜGIGKEIT MÜSSEN AUF DAS PERSÖNLICHE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2012 - C-249/11
    8 - Urteil vom 10. Juli 2008, Jipa (C-33/07, Slg. 2008, I-5157).
  • EGMR, 26.11.2009 - 34383/03

    GOCHEV v. BULGARIA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2012 - C-249/11
    14 - EGMR, Urteile Riener/Bulgarien vom 23. Mai 2006, 1ndividualbeschwerde Nr. 46343/99 (§§ 116 f.), Ignatov/Bulgarien vom 2. Juli 2009, 1ndividualbeschwerde Nr. 50/02 (§§ 35 und 37), und Gochev/Bulgarien vom 26. November 2009, 1ndividualbeschwerde Nr. 34383/03 (§§ 48 f.).
  • EGMR, 23.05.2006 - 46343/99

    RIENER v. BULGARIA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2012 - C-249/11
    14 - EGMR, Urteile Riener/Bulgarien vom 23. Mai 2006, 1ndividualbeschwerde Nr. 46343/99 (§§ 116 f.), Ignatov/Bulgarien vom 2. Juli 2009, 1ndividualbeschwerde Nr. 50/02 (§§ 35 und 37), und Gochev/Bulgarien vom 26. November 2009, 1ndividualbeschwerde Nr. 34383/03 (§§ 48 f.).
  • EGMR, 02.07.2009 - 50/02

    IGNATOV c. BULGARIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2012 - C-249/11
    14 - EGMR, Urteile Riener/Bulgarien vom 23. Mai 2006, 1ndividualbeschwerde Nr. 46343/99 (§§ 116 f.), Ignatov/Bulgarien vom 2. Juli 2009, 1ndividualbeschwerde Nr. 50/02 (§§ 35 und 37), und Gochev/Bulgarien vom 26. November 2009, 1ndividualbeschwerde Nr. 34383/03 (§§ 48 f.).
  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2012 - C-249/11
    21 - Urteil vom 5. Februar 1963, van Gend & Loos (26/62, Slg. 1963, 1).
  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

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