Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1996

Rechtsprechung
   EuGH, 11.07.1996 - C-25/95   

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https://dejure.org/1996,4979
EuGH, 11.07.1996 - C-25/95 (https://dejure.org/1996,4979)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.1996 - C-25/95 (https://dejure.org/1996,4979)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 1996 - C-25/95 (https://dejure.org/1996,4979)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Otte / Deutschland

    Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 4 Absätze 1 und 2
    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Gemeinschaftsregelung; Sachlicher Geltungsbereich; Erfasste und ausgeschlossene Leistungen; Unterscheidungskriterien; Anpassungsgeld, das deutschen Bergleuten für den Zeitraum von ihrer Entlassung bis zur Gewährung einer ...

  • EU-Kommission

    Otte / Deutschland

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 2; ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 12 Abs. 2; ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 46; ; EG-Vertrag Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Erfasste und ausgeschlossene Leistungen - Unterscheidungskriterien - Anpassungsgeld, das deutschen Bergleuten für den Zeitraum von ihrer Entlassung bis zur Gewährung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus; Leistungen der sozialen Sicherheit; Nationale Subvention im Steinkohlebergbau; Zweck von Leistungen

Sonstiges

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 27.03.1985 - 122/84

    Scrivner / Centre public d'aide sociale de Chastre

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-25/95
    21 Sodann hängt, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen sind, und Leistungen die darunter fallen, im wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (siehe insbesondere Urteile vom 27. März 1985 in der Rechtssache 249/83, Höckx, Slg. 1985, 973, Randnr. 11, und in der Rechtssache 122/84, Scrivner, Slg. 1985, 1027, Randnr. 18).

    Diese Aufzählung ist nämlich erschöpfend, so daß ein Zweig der sozialen Sicherheit, der dort nicht aufgeführt ist, nicht als solcher qualifiziert werden kann, auch wenn er dem Begünstigten einen Rechtsanspruch auf eine Leistung einräumt (siehe insbesondere die angeführten Urteile Höckx, Randnr. 12, und Scrivner, Randnr. 19).

  • EuGH, 27.03.1985 - 249/83

    Hoeckx / Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn Kalmthout

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-25/95
    21 Sodann hängt, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen sind, und Leistungen die darunter fallen, im wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (siehe insbesondere Urteile vom 27. März 1985 in der Rechtssache 249/83, Höckx, Slg. 1985, 973, Randnr. 11, und in der Rechtssache 122/84, Scrivner, Slg. 1985, 1027, Randnr. 18).

    Diese Aufzählung ist nämlich erschöpfend, so daß ein Zweig der sozialen Sicherheit, der dort nicht aufgeführt ist, nicht als solcher qualifiziert werden kann, auch wenn er dem Begünstigten einen Rechtsanspruch auf eine Leistung einräumt (siehe insbesondere die angeführten Urteile Höckx, Randnr. 12, und Scrivner, Randnr. 19).

  • EuGH, 05.07.1983 - 171/82

    Valentini

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-25/95
    Dieser Zweck wurde erst nach Erlaß der Verordnung Nr. 1408/71 im Zusammenhang mit der Wirtschaftskrise aktuell, von der die Gemeinschaft allgemein und der Bergbau im besonderen seit einigen Jahren betroffen sind (in diesem Sinn Urteil vom 5. Juli 1983 in der Rechtssache 171/82, Valentini, Slg. 1983, 2157, Randnr. 17).
  • EuGH, 27.01.1981 - 70/80

    Vigier

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-25/95
    20 Der Umstand, daß ein Staat ein Gesetz in dieser Erklärung nicht erwähnt hat, hat nämlich nicht zur Folge, daß dieses Gesetz automatisch vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgenommen wäre (Urteile vom 29. November 1977 in der Rechtssache 35/77, Beerens, Slg. 1977, 2249, Randnr. 9, vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 70/80, Vigier, Slg. 1981, 229, Randnr. 15, und vom 18. Mai 1995 in der Rechtssache C-327/92, Rheinhold & Mahla, Slg. 1995, I-1223, Randnr. 18).
  • EuGH, 18.05.1995 - C-327/92

    Rheinhold & Mahla / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-25/95
    20 Der Umstand, daß ein Staat ein Gesetz in dieser Erklärung nicht erwähnt hat, hat nämlich nicht zur Folge, daß dieses Gesetz automatisch vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgenommen wäre (Urteile vom 29. November 1977 in der Rechtssache 35/77, Beerens, Slg. 1977, 2249, Randnr. 9, vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 70/80, Vigier, Slg. 1981, 229, Randnr. 15, und vom 18. Mai 1995 in der Rechtssache C-327/92, Rheinhold & Mahla, Slg. 1995, I-1223, Randnr. 18).
  • EuGH, 29.11.1977 - 35/77

    Beerens

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-25/95
    20 Der Umstand, daß ein Staat ein Gesetz in dieser Erklärung nicht erwähnt hat, hat nämlich nicht zur Folge, daß dieses Gesetz automatisch vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgenommen wäre (Urteile vom 29. November 1977 in der Rechtssache 35/77, Beerens, Slg. 1977, 2249, Randnr. 9, vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 70/80, Vigier, Slg. 1981, 229, Randnr. 15, und vom 18. Mai 1995 in der Rechtssache C-327/92, Rheinhold & Mahla, Slg. 1995, I-1223, Randnr. 18).
  • EuGH, 05.03.1998 - C-160/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Diese Aufzählung ist nämlich erschöpfend, so daß ein Zweig der sozialen Sicherheit, der dort nicht aufgeführt ist, nicht als solcher qualifiziert werden kann, auch wenn er den Begünstigten einen Rechtsanspruch auf eine Leistung einräumt (vgl. u. a. Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-25/95, Otte, Slg. 1996, I-3745, Randnr. 22).
  • EuGH, 30.06.2011 - C-388/09

    da Silva Martins

    Wie jedoch aus Randnr. 38 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist diese Aufzählung erschöpfend, so dass ein Zweig der sozialen Sicherheit, der dort nicht aufgeführt ist, nicht als solcher qualifiziert werden kann, auch wenn er den Begünstigten einen Rechtsanspruch auf eine Leistung einräumt (vgl. u. a. Urteile Hoeckx, Randnr. 12, vom 11. Juli 1996, Otte, C-25/95, Slg. 1996, I-3745, Randnr. 22, und Molenaar, Randnr. 20).
  • EuGH, 18.07.2006 - C-406/04

    DIE FREIZÜGIGKEIT UND DIE AUFENTHALTSFREIHEIT STEHEN EINER AUFENTHALTSKLAUSEL ALS

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften macht jedoch geltend, dass es sich bei der erwähnten Leistung nicht um eine Leistung bei Arbeitslosigkeit handele, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 erfasst werde, sondern eine Vorruhestandsleistung von der Art, um die es in der mit dem Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-25/95 (Otte, Slg. 1996, I-3745) abgeschlossenen Rechtssache gegangen sei, oder aber eine Leistung eigener Art. Sei dies der Fall, so könne sie als "soziale Vergünstigung" unter die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) fallen.

    32 Daher ist die Ansicht der Kommission nicht haltbar, dass es sich bei der Leistung, die der Kläger bezieht, um eine Vorruhestandsleistung von der Art derjenigen, um die es in der mit dem Urteil Otte abgeschlossenen Rechtssache gegangen sei, oder um eine Leistung eigener Art handele.

    33 Denn in der dem Urteil Otte zugrunde liegenden Rechtssache ging es um ein Anpassungsgeld, das in Form einer Subvention ohne Rechtsanspruch Bergleuten eines bestimmten Alters, die ihre Beschäftigung infolge der Umstrukturierung des deutschen Bergbaus verloren hatten, ab dem Zeitpunkt ihrer Entlassung bis zum Rentenalter gewährt wurde, und der Bezug dieser Leistung war mit der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit vereinbar.

  • EuGH, 30.05.2018 - C-517/16

    Czerwinski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

    Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass ein Gesetz oder eine nationale Regelung in der Erklärung nach Art. 9 der Verordnung Nr. 883/2004 nicht erwähnt worden ist, hingegen nicht ohne Weiteres, dass dieses Gesetz oder diese Regelung nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996, Otte, C-25/95, EU:C:1996:295, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. September 2013, Hliddal und Bornand, C-216/12 und C-217/12, EU:C:2013:568, Rn. 46).

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, hängt nämlich die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 ausgeschlossen sind, und Leistungen, die darunter fallen, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (Urteile vom 27. März 1985, Scrivner und Cole, 122/84, EU:C:1985:145, Rn. 18, vom 11. Juli 1996, Otte, C-25/95, EU:C:1996:295, Rn. 21, und vom 5. März 1998, Molenaar, C-160/96, EU:C:1998:84, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit eine nationale Rechtsvorschrift in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fällt, muss sie jedenfalls einen Bezug zu einem der in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung ausdrücklich aufgezählten Risiken haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 1985, Scrivner und Cole, 122/84, EU:C:1985:145, Rn. 19, und vom 11. Juli 1996, Otte, C-25/95, EU:C:1996:295, Rn. 22).

    Desgleichen trägt die Gewährung einer solchen Leistung bei Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens dazu bei, die Zahl der unter das System der Arbeitslosenversicherung fallenden entlassenen Arbeitnehmer zu verringern (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 1996, Otte, C-25/95, EU:C:1996:295, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.1997 - C-160/96

    Manfred Molenaar und Barbara Fath-Molenaar gegen Allgemeine Ortskrankenkasse

    (29) - Vgl. Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-25/95 (Otte, Slg. 1996, I-3745), in dem der Gerichtshof feststellte, daß das deutsche Anpassungsgeld Vorruhestandsleistungen gleichzustellen ist, "die durch die Verordnung Nr. 1408/71 noch nicht geregelt werden" (Randnr. 33).

    (36) - Vgl. Urteil Otte (zitiert in Fußnote 29, Randnr. 23).

  • EuGH, 11.09.2008 - C-228/07

    Petersen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4 Abs. 1

    16 und 17, vom 11. Juli 1996, Otte, C-25/95, Slg. 1996, I-3745, Randnr. 36, und De Cuyper, Randnr. 27), doch kann sich die Befreiung von der Notwendigkeit, sie in einem bestimmten Fall zu erfüllen, als solche nicht auf das Wesen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistung auswirken.
  • EuGH, 25.07.2018 - C-679/16

    A (Aide pour une personne handicapée) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass der Umstand, dass ein Mitgliedstaat nicht gemäß Art. 9 der Verordnung Nr. 883/2004 erklärt hat, dass ein bestimmtes Gesetz unter diese Verordnung falle, nicht zur Folge hat, dass ein bestimmtes Gesetz automatisch vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 ausgenommen ist (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 11. Juli 1996, Otte, C-25/95, EU:C:1996:295, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. September 2013, Hliddal und Bornand, C-216/12 und C-217/12, EU:C:2013:568, Rn. 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2018 - C-679/16

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 20 und 21 AEUV - Unionsbürgerschaft -

    6 Vgl. u. a. entsprechend zu Art. 5 der Verordnung Nr. 1408/71 Urteil vom 11. Juli 1996, Otte (C-25/95, EU:C:1996:295, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    12 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 1985, Hoeckx (249/83, EU:C:1985:139, Rn. 12), vom 27. März 1985, Scrivner und Cole (122/84, EU:C:1985:145, Rn. 19) vom 11. Juli 1996, Otte (C-25/95, EU:C:1996:295, Rn. 22), vom 5. März 1998, Molenaar (C-160/96, EU:C:1998:84, Rn. 20), sowie vom 30. Juni 2011, da Silva Martins (C-388/09, EU:C:2011:439, Rn. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2006 - C-406/04

    De Cuyper - (Auslegung der Artikel 17 EG und 18 EG über die Einführung der

    8 - Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-25/95 (Otte, Slg. 1996, I-3786).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1996 - C-25/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,31937
Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1996 - C-25/95 (https://dejure.org/1996,31937)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.05.1996 - C-25/95 (https://dejure.org/1996,31937)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Mai 1996 - C-25/95 (https://dejure.org/1996,31937)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,31937) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Siegfried Otte gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Leistung für ältere Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, die aufgrund einer Stillegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme entlassen werden (Anpassungsgeld) - Als Subvention ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 05.04.1990 - C-108/89

    Pian / Office national des pensions

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1996 - C-25/95
    (37) - Urteile vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 238/81 (Van der Bunt-Craig, Slg. 1983, 1385, Randnr. 15), vom 5. April 1990 in der Rechtssache C-108/89 (Pian, Slg. 1990, I-1599, Randnr. 8), vom 18. Februar 1992 in der Rechtssache C-5/91 (Di Prinzio, Slg. 1992, I-897, Randnr. 16) und vom 11. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-90/91 und C-91/91 (Di Crescenzo und Casagrande, Slg. 1992, I-3851, Randnr. 15).

    (38) - Urteil Pian (in Fußnote 36 angeführt), Randnrn.

    (40) - Urteil Pian, in Fußnote 36 angeführt.

  • EuGH, 27.03.1985 - 122/84

    Scrivner / Centre public d'aide sociale de Chastre

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1996 - C-25/95
    (11) - Urteil vom 27. März 1985 in der Rechtssache 122/84 (Scrivner, Slg. 1985, 1027).

    (13) - Urteil vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 104/76 (Jansen, Slg. 1977, 829, Randnrn. 7 und 8) und Urteil Scrivner (oben, in Fußnote 11 angeführt).

    (31) - Urteil Scrivner und Höckx, in den Fußnoten 11 und 17 angeführt.

  • EuGH, 11.06.1992 - C-90/91

    Office national des pensions / Di Crescenzo und Casagrande

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1996 - C-25/95
    (37) - Urteile vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 238/81 (Van der Bunt-Craig, Slg. 1983, 1385, Randnr. 15), vom 5. April 1990 in der Rechtssache C-108/89 (Pian, Slg. 1990, I-1599, Randnr. 8), vom 18. Februar 1992 in der Rechtssache C-5/91 (Di Prinzio, Slg. 1992, I-897, Randnr. 16) und vom 11. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-90/91 und C-91/91 (Di Crescenzo und Casagrande, Slg. 1992, I-3851, Randnr. 15).

    (44) - Urteil Di Crescenzo und Casagrande (in Fußnote 36 angeführt), Randnrn.

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