Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1996

Rechtsprechung
   EuGH, 11.07.1996 - C-25/95   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission

    Otte / Deutschland

    Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 4 Absätze 1 und 2
    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ° Gemeinschaftsregelung ° Sachlicher Geltungsbereich ° Erfasste und ausgeschlossene Leistungen ° Unterscheidungskriterien ° Anpassungsgeld, das deutschen Bergleuten für den Zeitraum von ihrer Entlassung bis zur Gewährung einer Altersrente gezahlt wird ° Ausschluß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Erfasste und ausgeschlossene Leistungen - Unterscheidungskriterien - Anpassungsgeld, das deutschen Bergleuten für den Zeitraum von ihrer Entlassung bis zur Gewährung einer Altersrente gezahlt wird - Ausschluß

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1996, I-3745



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Wird zitiert von ... (5)  

  • EuGH, 18.07.2006 - C-406/04  

    Freizügigkeit und freier Aufenthalt im Gebiet der Europäischen Union - Leistungen

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften macht jedoch geltend, dass es sich bei der erwähnten Leistung nicht um eine Leistung bei Arbeitslosigkeit handele, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 erfasst werde, sondern eine Vorruhestandsleistung von der Art, um die es in der mit dem Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-25/95 (Otte, Slg. 1996, I-3745) abgeschlossenen Rechtssache gegangen sei, oder aber eine Leistung eigener Art. Sei dies der Fall, so könne sie als "soziale Vergünstigung" unter die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) fallen.

    Daher ist die Ansicht der Kommission nicht haltbar, dass es sich bei der Leistung, die der Kläger bezieht, um eine Vorruhestandsleistung von der Art derjenigen, um die es in der mit dem Urteil Otte abgeschlossenen Rechtssache gegangen sei, oder um eine Leistung eigener Art handele.

    Denn in der dem Urteil Otte zugrunde liegenden Rechtssache ging es um ein Anpassungsgeld, das in Form einer Subvention ohne Rechtsanspruch Bergleuten eines bestimmten Alters, die ihre Beschäftigung infolge der Umstrukturierung des deutschen Bergbaus verloren hatten, ab dem Zeitpunkt ihrer Entlassung bis zum Rentenalter gewährt wurde, und der Bezug dieser Leistung war mit der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit vereinbar.

  • EuGH, 05.03.1998 - C-160/96  

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Leistungen zur Deckung des Risikos der

    Diese Aufzählung ist nämlich erschöpfend, so daß ein Zweig der sozialen Sicherheit, der dort nicht aufgeführt ist, nicht als solcher qualifiziert werden kann, auch wenn er den Begünstigten einen Rechtsanspruch auf eine Leistung einräumt (vgl. u. a. Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-25/95, Otte, Slg. 1996, I-3745, Randnr. 22).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-228/07  

    Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und

    Diese Erfordernisse können zwar ein wichtiges Merkmal der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 1982, Baccini, 79/81, Slg. 1982, 1063, Randnrn. 15 und 16, Acciardi, Randnrn. 16 und 17, vom 11. Juli 1996, Otte, C-25/95, Slg. 1996, I-3745, Randnr. 36, und De Cuyper, Randnr. 27), doch kann sich die Befreiung von der Notwendigkeit, sie in einem bestimmten Fall zu erfüllen, als solche nicht auf das Wesen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistung auswirken.
mehr
  • EuGH, 30.06.2011 - C-388/09  

    Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Wie jedoch aus Randnr. 38 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist diese Aufzählung erschöpfend, so dass ein Zweig der sozialen Sicherheit, der dort nicht aufgeführt ist, nicht als solcher qualifiziert werden kann, auch wenn er den Begünstigten einen Rechtsanspruch auf eine Leistung einräumt (vgl. u. a. Urteile Hoeckx, Randnr. 12, vom 11. Juli 1996, Otte, C-25/95, Slg. 1996, I-3745, Randnr. 22, und Molenaar, Randnr. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2006 - C-406/04  

    (Auslegung der Artikel 17 EG und 18 EG über die Einführung der Unionsbürgerschaft

    (8)  - Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-25/95 (Otte, Slg. 1996, I-3786).

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1996 - C-25/95   

Volltextveröffentlichungen

  • EU-Kommission

    Siegfried Otte gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Leistung für ältere Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, die aufgrund einer Stillegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme entlassen werden (Anpassungsgeld) - Als Subvention gezahlte Leistung - Berechnung der Leistungen - Berücksichtigung einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gezahlten Rente - Voraussetzungen und Grenzen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1996, I-3745



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Wird zitiert von ... (2)  

  • SG Berlin, 08.05.2012 - S 91 AS 8804/12  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für ausländische

    Diese Zweige umfassen abschließend (vgl. EuGH, Rs. 122/84, Slg. 1985, I-1027 [ Scrivner ]; Rs. C-25/95, Slg. 1996, I-3745 [ Otte ]; Rs. C-160/96, Slg. 1998, I-843 [ Molenaar ]): Leistungen bei Krankheit, bei Mutterschaft und Vaterschaft, bei Invalidität, bei Alter, an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, das Sterbegeld, Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen sowie Familienleistungen.
  • SG Berlin, 29.06.2012 - S 96 AS 15360/12  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für ausländische

    Diese Zweige umfassen abschließend (vgl. EuGH, Rs. 122/84, Slg. 1985, I-1027 [Scrivner]; Rs. C-25/95, Slg. 1996, I-3745 [Otte]; Rs. C-160/96, Slg. 1998, I-843 [Molenaar]): Leistungen bei Krankheit, bei Mutterschaft und Vaterschaft, bei Invalidität, bei Alter, an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, das Sterbegeld, Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen sowie Familienleistungen.
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