Rechtsprechung
EuGH, 14.11.2002 - C-251/00 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Einfuhr von Fernsehgeräten mit Ursprung in der Türkei - Bestimmung des Zollschuldners - Nacherhebung der Zölle
- Europäischer Gerichtshof
Ilumitrónica
- EU-Kommission
Ilumitrónica
1. Handlungen der Organe - Zeitliche Geltung - Verfahrensvorschriften - Anwendung auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängig sind
- EU-Kommission
Ilumitrónica
- Wolters Kluwer
Einfuhr von Fernsehgeräten mit Ursprung in der Türkei; Bestimmung des richtigen Zollschuldners; Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangsabgaben oder Ausfuhrabgaben für zu einem Zollverfahren angemeldeten Waren; Gemeinschaftsregelung über ...
- Judicialis
Assoziierungsabkommen EWG-Türkei; ; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Einfuhr von Fernsehgeräten mit Ursprung in der Türkei - Bestimmung des Zollschuldners - Nacherhebung der Zölle
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Ilumitrónica
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Tributorio de 1.a Instância Lissabon - Auslegung von Artikel 201 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - Gültigkeit einer Entscheidung der ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-251/00
- EuGH, 14.11.2002 - C-251/00
Wird zitiert von ... (57) Neu Zitiert selbst (13)
- VGH Baden-Württemberg, 22.10.1979 - I 1697/79
Auszug aus EuGH, 14.11.2002 - C-251/00
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (…ABl. L 197, S. 1), bestimmt: "Stellen die zuständigen Behörden fest, dass die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Eingangs[-abgaben] ... vom Abgabenschuldner ganz oder teilweise nicht angefordert worden sind, so fordern sie die nicht erhobenen Abgaben nach.".Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 legt die Voraussetzungen für ein Absehen von einer nachträglichen Erhebung der Zölle wie folgt fest: "Die zuständigen Behörden können von einer Nacherhebung von Eingangs[-abgaben] absehen, deren Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und Letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat." Der Zollkodex.
Die Verordnungen Nrn. 1697/79 und 1430/79 wurden durch Artikel 251 des Zollkodex aufgehoben, der gemäß seinem Artikel 253 Absätze 1 und 2 am 22. Oktober 1992 in Kraft getreten ist und seit dem 1. Januar 1994 gilt.
Das Absehen von der Nacherhebung von Zöllen ist in Artikel 220 des Zollkodex geregelt, dessen Absatz 2 Buchstabe b fast wortgleich mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 ist.
Den zweiten Ausnahmetatbestand im Hinblick auf die Zahlung der Eingangs- oder Ausgangsabgaben enthält Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung des Zweckes von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 zu beurteilen, wonach diese Bestimmung das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen soll, die bei der Entscheidung darüber, ob Zoll erhoben wird, Berücksichtigung gefunden haben (insbesondere Urteile vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89, Mecanarte, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 19, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 87).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist in Ermangelung einer genauen und erschöpfenden Definition der "zuständigen Behörden" in der Verordnung Nr. 1697/79 oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2164/91 der Kommission vom 23. Juli 1991 zur Durchführung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 (…ABl. L 201, S. 16) nicht nur die den Zoll erhebende, sondern jede Behörde, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesichtspunkte beiträgt, die bei der Zollerhebung zu berücksichtigen sind und so beim Abgabenschuldner ein berechtigtes Vertrauen entstehen lassen können, als "zuständige Behörde" im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 dieser Verordnung anzusehen.
Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass nach dem Wortlaut von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners nur dann im Sinne dieser Bestimmung schutzwürdig ist, wenn die Grundlage für das Vertrauen des Abgabenschuldners "gerade" von den zuständigen Behörden geschaffen wurde.
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 dahin auszulegen ist, dass - für die Beurteilung der Frage, ob "ein Irrtum der zuständigen Behörden" vorliegt, sowohl das Verhalten der Zollbehörden, die die für die Anwendung der Präferenzregelung erforderliche Beweisurkunde ausgestellt haben, als auch das Verhalten der zentralen Zollbehörden zu berücksichtigen ist, - ein Anhaltspunkt für einen solchen Irrtum darin besteht, dass die Behörden des Ausfuhrstaats die für die Anwendung einer Präferenzregelung im Rahmen einer Assoziierungsregelung erforderlichen Urkunden regelmäßig ausgestellt haben, obwohl ihnen bekannt sein musste, dass im Ausfuhrstaat eine Politik zur Förderung von Ausfuhren betrieben wurde, die die abgabenfreie Einfuhr von Bestandteilen aus Drittländern zum Zweck ihres Einbaus in Waren für die Ausfuhr in die Gemeinschaft einschloss, und dass es im Ausfuhrstaat keine Vorschriften für die Erhebung der Ausgleichsabgabe gab, die Voraussetzung für die Präferenzbehandlung der Ausfuhr der auf diese Weise hergestellten Waren in die Gemeinschaft war, und - als Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Irrtum für den Abgabenschuldner praktisch nicht erkennbar war, dienen kann, dass ein Teil der anwendbaren Bestimmungen der Assoziierungsregelung nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht war und diese Bestimmungen im Ausfuhrstaat mehr als zwanzig Jahre lang nicht oder nur unzulänglich durchgeführt wurden.
auf die ihm vom Tribunal Tributário de Primeira Instância Lissabon mit Beschluss vom 13. März 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, ist dahin auszulegen, dass - für die Beurteilung der Frage, ob "ein Irrtum der zuständigen Behörden" vorliegt, sowohl das Verhalten der Zollbehörden, die die für die Anwendung der Präferenzregelung erforderliche Beweisurkunde ausgestellt haben, als auch das Verhalten der zentralen Zollbehörden zu berücksichtigen ist, - ein Anhaltspunkt für einen solchen Irrtum darin besteht, dass die Behörden des Ausfuhrstaats die für die Anwendung einer Präferenzregelung im Rahmen einer Assoziierungsregelung erforderlichen Urkunden regelmäßig ausgestellt haben, obwohl ihnen bekannt sein musste, dass im Ausfuhrstaat eine Politik zur Förderung von Ausfuhren betrieben wurde, die die abgabenfreie Einfuhr von Bestandteilen aus Drittländern zum Zweck ihres Einbaus in Waren für die Ausfuhr in die Gemeinschaft einschloss, und dass es im Ausfuhrstaat keine Vorschriften für die Erhebung der Ausgleichsabgabe gab, die Voraussetzung für die Präferenzbehandlung der Ausfuhr der auf diese Weise hergestellten Waren in die Gemeinschaft war, und - als Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Irrtum für den Abgabenschuldner praktisch nicht erkennbar war, dienen kann, dass ein Teil der anwendbaren Bestimmungen der Assoziierungsregelung nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht war und diese Bestimmungen im Ausfuhrstaat mehr als zwanzig Jahre lang nicht oder nur unzulänglich durchgeführt wurden.
- EuGH, 14.05.1996 - C-153/94
Faroe Seafood und Føroya Fiskasøla
Auszug aus EuGH, 14.11.2002 - C-251/00
Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, hat der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf, dass von einer Nacherhebung abgesehen wird (u. a. Urteile vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-250/91, Hewlett Packard France, Slg. 1993, I-1819, Randnr. 12, vom 14. Mai 1996 in den Rechtssachen C-153/94 und C-204/94, Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnr. 84, und vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-15/99, Sommer, Slg. 2000, I-8989, Randnr. 35).Drittens muss der Abgabenschuldner alle geltenden Bestimmungen über die Zollerklärung beachtet haben (u. a. Urteile Hewlett Packard France, Randnr. 13, Faroe Seafood u. a., Randnr. 83, und vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-370/96, Covita, Slg. 1998, I-7711, Randnrn.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung des Zweckes von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 zu beurteilen, wonach diese Bestimmung das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen soll, die bei der Entscheidung darüber, ob Zoll erhoben wird, Berücksichtigung gefunden haben (insbesondere Urteile vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89, Mecanarte, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 19, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 87).
Dies gilt insbesondere für die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats, die bei der Zollanmeldung tätig werden (Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 88).
Somit begründen lediglich solche Irrtümer, die auf ein Handeln dieser Behörden zurückzuführen sind, einen Anspruch auf Absehen von der Nacherhebung (Urteile Mecanarte, Randnr. 23, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 91).
In einem solchen Fall trägt der Abgabenschuldner das Risiko, dass sich ein Handelsdokument bei einer späteren Prüfung als falsch erweist (Urteile Mecanarte, Randnr. 24, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 92).
In einem solchen Fall ist die Nichterhebung der Abgaben bei der Wareneinfuhr auf einen gerade von den zuständigen Behörden begangenen Irrtum bei der ursprünglichen Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zurückzuführen (Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 95).
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Erkennbarkeit des Irrtums unter Berücksichtigung seiner Art, der Berufserfahrung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und der von ihnen aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen (insbesondere Urteile Hewlett Packard France, Randnr. 22, Faroe Seafood u. a., Randnr. 99, und Sommer, Randnr. 37).
Zunächst ist die Art des Irrtums nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes unter Berücksichtigung der Komplexität der betreffenden Regelung (Urteile Hewlett Packard France, Randnr. 23, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 100) sowie der Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten (Urteil vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-38/95, Foods Import, Slg. 1996, I-6543, Randnr. 30), zu beurteilen.
- EuGH, 01.04.1993 - C-250/91
Hewlett Packard / Directeur général des douanes
Auszug aus EuGH, 14.11.2002 - C-251/00
Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, hat der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf, dass von einer Nacherhebung abgesehen wird (u. a. Urteile vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-250/91, Hewlett Packard France, Slg. 1993, I-1819, Randnr. 12, vom 14. Mai 1996 in den Rechtssachen C-153/94 und C-204/94, Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnr. 84, und vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-15/99, Sommer, Slg. 2000, I-8989, Randnr. 35).Drittens muss der Abgabenschuldner alle geltenden Bestimmungen über die Zollerklärung beachtet haben (u. a. Urteile Hewlett Packard France, Randnr. 13, Faroe Seafood u. a., Randnr. 83, und vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-370/96, Covita, Slg. 1998, I-7711, Randnrn.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Erkennbarkeit des Irrtums unter Berücksichtigung seiner Art, der Berufserfahrung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und der von ihnen aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen (insbesondere Urteile Hewlett Packard France, Randnr. 22, Faroe Seafood u. a., Randnr. 99, und Sommer, Randnr. 37).
Zunächst ist die Art des Irrtums nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes unter Berücksichtigung der Komplexität der betreffenden Regelung (Urteile Hewlett Packard France, Randnr. 23, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 100) sowie der Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten (Urteil vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-38/95, Foods Import, Slg. 1996, I-6543, Randnr. 30), zu beurteilen.
Diese Voraussetzung bedeutet, dass der Zollanmelder den zuständigen Zollbehörden alle im Gemeinschaftsrecht sowie gegebenenfalls in den zur Ergänzung oder Umsetzung dieses Rechts erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Angaben zu machen hat, die für die beantragte Zollbehandlung der fraglichen Ware erforderlich sind (u. a. Urteil Hewlett Packard France, Randnr. 29).
- EuGH, 27.06.1991 - C-348/89
Mecanarte-Metalurgica da Lagoa / Alfandega do Porto
Auszug aus EuGH, 14.11.2002 - C-251/00
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung des Zweckes von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 zu beurteilen, wonach diese Bestimmung das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen soll, die bei der Entscheidung darüber, ob Zoll erhoben wird, Berücksichtigung gefunden haben (insbesondere Urteile vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89, Mecanarte, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 19, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 87).Somit begründen lediglich solche Irrtümer, die auf ein Handeln dieser Behörden zurückzuführen sind, einen Anspruch auf Absehen von der Nacherhebung (Urteile Mecanarte, Randnr. 23, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 91).
In einem solchen Fall trägt der Abgabenschuldner das Risiko, dass sich ein Handelsdokument bei einer späteren Prüfung als falsch erweist (Urteile Mecanarte, Randnr. 24, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 92).
- EuGH - 3/72 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Van De Voorde / Kommission
Auszug aus EuGH, 14.11.2002 - C-251/00
Mit Beschluss Nr. 3/72 vom selben Tag regelte der Assoziationsrat die Einzelheiten für die Erhebung der Ausgleichsabgabe.Die Kenntnis der betreffenden Regelung verlangte vom Importeur im Ausgangsverfahren zumindest die Kenntnis des Artikels 3 des Zusatzprotokolls, wonach auf Waren, die unter Verwendung von Erzeugnissen aus Drittländern hergestellt sind, die sich weder in der Gemeinschaft noch in der Türkei im freien Verkehr befanden, eine Ausgleichsabgabe erhoben wird, sowie der Beschlüsse Nrn. 2/72 und 3/72 des Assoziationsrates über die Festsetzung der Höhe und der Modalitäten der Erhebung dieser Ausgleichsabgabe.
Sodann ist bezüglich der von einem erfahrenen Wirtschaftsteilnehmer aufzuwendenden Sorgfalt auf die Feststellung der französischen Regierung, der die Kommission nicht widersprochen hat, zu verweisen, dass die Beschlüsse Nrn. 2/72 und 3/72 des Assoziationsrates, die den gemäß Artikel 3 des Zusatzprotokolls anwendbaren Satz der Ausgleichsabgabe festlegten und damit die türkischen Behörden in die Lage versetzten, die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu treffen, nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind.
- EuGH, 17.07.1997 - C-97/95
Pascoal & Filhos
Auszug aus EuGH, 14.11.2002 - C-251/00
Soweit das vorlegende Gericht als Gegenstand der Fragen die Auslegung des Artikels 201 Absatz 3 des Zollkodex angibt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel gegenüber der früheren Regelung eine neue Vorschrift darstellt und daher nicht auf eine Einfuhr angewandt werden kann, die vor ihrem Inkrafttreten erfolgt ist (Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-97/95, Pascoal & Filhos, Slg. 1997, I-4209, Randnr. 25).Infolgedessen steht es den Behörden des Einfuhrstaats frei, aufgrund der Ergebnisse der nach den Einfuhren durchgeführten Kontrollen eine Nacherhebung vorzunehmen, und sie sind nicht verpflichtet, das Streitbeilegungsverfahren gemäß dem Assoziierungsabkommen durchzuführen (in diesem Sinne Urteil Pascoal & Filhos, Randnr. 38).
- EuGH, 19.10.2000 - C-15/99
Sommer
Auszug aus EuGH, 14.11.2002 - C-251/00
Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, hat der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf, dass von einer Nacherhebung abgesehen wird (u. a. Urteile vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-250/91, Hewlett Packard France, Slg. 1993, I-1819, Randnr. 12, vom 14. Mai 1996 in den Rechtssachen C-153/94 und C-204/94, Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnr. 84, und vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-15/99, Sommer, Slg. 2000, I-8989, Randnr. 35).Nach ständiger Rechtsprechung ist die Erkennbarkeit des Irrtums unter Berücksichtigung seiner Art, der Berufserfahrung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und der von ihnen aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen (insbesondere Urteile Hewlett Packard France, Randnr. 22, Faroe Seafood u. a., Randnr. 99, und Sommer, Randnr. 37).
- EuGH, 12.12.1996 - C-38/95
Ministero delle Finanze / Foods Import
Auszug aus EuGH, 14.11.2002 - C-251/00
Zunächst ist die Art des Irrtums nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes unter Berücksichtigung der Komplexität der betreffenden Regelung (Urteile Hewlett Packard France, Randnr. 23, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 100) sowie der Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten (Urteil vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-38/95, Foods Import, Slg. 1996, I-6543, Randnr. 30), zu beurteilen. - EGMR, 07.05.1974 - 1936/63
NEUMEISTER v. AUSTRIA (ARTICLE 50)
Auszug aus EuGH, 14.11.2002 - C-251/00
Kirche Deutschlands; 01.03.1993; I 3/92|OLG Karlsruhe; 09.11.1993; U 3/92|FG Berlin; 14.04.1994; I 3/92|VerfVwG der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau; 01.03.1993; I 3/92|VG Kassel; 16.07.1993; K 3/92">3/92 vom 21. Januar 1992 ( Diário da República I , Serie A Nr. 17 vom 21. Januar 1992, S. 340) ratifiziert worden sind. - EuGH, 26.11.1998 - C-370/96
Covita
Auszug aus EuGH, 14.11.2002 - C-251/00
Drittens muss der Abgabenschuldner alle geltenden Bestimmungen über die Zollerklärung beachtet haben (u. a. Urteile Hewlett Packard France, Randnr. 13, Faroe Seafood u. a., Randnr. 83, und vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-370/96, Covita, Slg. 1998, I-7711, Randnrn. - EuGH, 07.09.1999 - C-61/98
De Haan
- EuGH, 06.07.1993 - C-121/91
CT Control (Rotterdam) und JCT Benelux / Kommission
- RG, 19.12.1891 - I 122/91
Bedeutung des von dem Schuldner bei einer ihm bewilligten Ermäßigung seiner …
- EuGH, 03.03.2005 - C-499/03
Biegi Nahrungsmittel und Commonfood - Rechtsmittel - Gemeinsamer Zolltarif - …
30 Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes anhand seines Zweckes auszulegen, der darin bestehe, das berechtigte Vertrauen des Zollschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte zu schützen, die bei der Entscheidung darüber, ob Zoll erhoben werde, Berücksichtigung gefunden hätten (Urteil vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-251/00, Ilumitrónica, Slg. 2002, I-10433, Randnr. 39).Das Urteil Ilumitrónica, auf das sich die Rechtsmittelführerinnen beriefen, betreffe einen Irrtum, in dem sich die türkischen Behörden mehr als zwanzig Jahre lang befunden hätten, sowie das schwierigere, weil zersplitterte Vor-Zollkodex-Recht.
47 Zur zweiten dieser Voraussetzungen, um die allein es im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geht, ist zu bemerken, dass die Erkennbarkeit des Irrtums nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung seiner Art, der Berufserfahrung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und der von ihnen aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen ist (Urteile Faroe Seafood u. a., Randnr. 99, und Ilumitrónica, Randnr. 54).
48 Die Art des Irrtums ist unter Berücksichtigung des Komplexitätsgrades der betreffenden Regelung (Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-187/91, Belovo, Slg. 1992, I-4937, Randnr. 18, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 100) sowie der Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten (Urteile vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-38/95, Foods Import, Slg. 1996, I-6543, Randnr. 30, und Ilumitrónica, Randnr. 56), zu beurteilen.
Die im vorliegenden Fall anwendbare Regelung kann daher objektiv als komplex eingestuft werden (siehe z. B. Urteil Ilumitrónica, Randnr. 57).
- BFH, 07.06.2011 - VII R 36/10
Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen Änderung einer langjährigen, den …
Zwar begründet nur ein solcher Irrtum, der auf ein Handeln der zuständigen Behörde zurückzuführen ist (sog. aktiver Irrtum), einen Anspruch auf Absehen von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben, nicht jedoch ein Irrtum, dem die Zollbehörde im Zeitpunkt der Abgabenerhebung wegen unzutreffender oder unvollständiger Angaben des Abgabenschuldners unterlag (EuGH-Urteile vom 27. Juni 1991 C-348/89 --Mecanarte--, Slg. 1991, I-3277, ZfZ 1992, 388; vom 14. November 2002 C-251/00 --Ilumitrónica--, Slg. 2002, I-10433, ZfZ 2003, 46).Von Bedeutung ist insoweit allerdings auch die Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten (EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-10433, Rz 54-56, ZfZ 2003, 46).
- EuG, 17.09.2003 - T-309/01
Biegi Nahrungsmittel / Kommission
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Erkennbarkeit eines Irrtums der zuständigen Zollbehörden unter Berücksichtigung seiner Art, der Berufserfahrung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und der von ihnen aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen (Urteile Faroe Seafood u. a., Randnr. 99, Covita, Randnr. 26, Urteile des Gerichtshofes vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-371/90, Beirafrio, Slg. 1992, I-2715, Randnr. 21, vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-187/91, Belovo, Slg. 1992, I-4937, Randnr. 17, vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-250/91, Hewlett Packard France, Slg. 1993, I-1819, Randnr. 22, vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-15/99, Sommer, Slg. 2000, I-8989, Randnr. 37, und vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-251/00, Ilumitrónica, Slg. 2002, I-10433, Randnr. 54).Was die Art des Irrtums angeht, sind der Komplexitätsgrad der betreffenden Regelung (vgl. Urteile Deutsche Fernsprecher, Randnr. 20, Belovo, Randnr. 18, Hewlett Packard France, Randnr. 23, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 100) sowie die Länge des Zeitraums zu prüfen, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-38/95, Foods Import, Slg. 1996, I-6543, Randnr. 30, und Ilumitrónica, Randnr. 56).
7 und 104; Foods Import, Randnr. 30, und Ilumitrónica, Randnrn.
- EuGH, 09.03.2006 - C-293/04
Beemsterboer - Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Artikel 220 …
19 Nach ständiger Rechtsprechung sind Verfahrensvorschriften im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar (vgl. Urteile vom 6. Juli 1993 in den Rechtssachen C-121/91 und C-122/91, CT Control Rotterdam und JCT Benelux/Kommission, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 22, vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98, De Haan, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 13, vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-251/00, Illumitrónica, Slg. 2002, I-10433, Randnr. 29, und vom 1. Juli 2004 in den Rechtssachen C-361/02 und C-362/02, Tsapalos und Diamantakis, Slg. 2004, I-6405, Randnr. 19).68 bis 73, und Urteil Illumitrónica, Randnrn.
- EuGH, 16.03.2017 - C-47/16
Veloserviss - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der …
Wenn sich herausstellt, dass die Unregelmäßigkeit eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A auf ein rechtswidriges Handeln auf Seiten des Ausführers zurückgeht und die zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats weder hätten feststellen können noch müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten, dann trägt der Einführer die Folgen, die mit der Vorlage eines sich als falsch erweisenden Handelsdokuments bei einer späteren Prüfung verbunden sind, so dass der Einführer in einem solchen Fall der Nacherhebung der Zölle nicht widersprechen kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C-153/94 und C-204/94, EU:C:1996:198, Rn. 92, und vom 14. November 2002, 11umitrónica, C-251/00, EU:C:2002:655, Rn. 43).Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass, selbst wenn im vorliegenden Fall ein Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurückzuführen sein sollte, es nach der in Rn. 24 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung aber insbesondere weiter erforderlich wäre, dass es sich um einen Irrtum handelt, der so geartet ist, dass er von einem gutgläubigen Zollschuldner trotz seiner Berufserfahrung und der von ihm aufzubringenden Sorgfalt vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte (vgl. u. a. Urteil vom 14. November 2002, 11umitrónica, C-251/00, EU:C:2002:655, Rn. 38).
- BFH, 20.07.2004 - VII R 99/00
Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung
Schließlich sieht der EuGH die verschiedenen Erstattungstatbestände wohl als einheitliche Regelung an, nämlich neben der Nacherhebung als einen der beiden besonderen Ausnahmetatbestände im Hinblick auf die Zahlung der Zollschuld (vgl. EuGH-Urteil vom 14. November 2002 Rs. C-251/00 --Ilumitrónica--, EuGHE 2002, I-10433, Rdnr. 34 f.). - EuGH, 09.02.2006 - C-23/04
Sfakianakis - Assoziierungsabkommen EWG-Ungarn - Verpflichtung der Zollbehörden, …
Diese Prüfung kann auch, wie im Ausgangsverfahren, auf Ersuchen der Dienststellen der Kommission vorgenommen werden, der es nach Artikel 211 EG obliegt, für die ordnungsgemäße Anwendung des Assoziierungsabkommens und seiner Protokolle Sorge zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-251/00, Ilumitrónica, Slg. 2002, I-10433, Randnr. 60). - BFH, 07.06.2011 - VII R 37/10
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 7. 6. 2011 VII R 36/10 - …
Zwar begründet nur ein solcher Irrtum, der auf ein Handeln der zuständigen Behörde zurückzuführen ist (sog. aktiver Irrtum), einen Anspruch auf Absehen von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben, nicht jedoch ein Irrtum, dem die Zollbehörde im Zeitpunkt der Abgabenerhebung wegen unzutreffender oder unvollständiger Angaben des Abgabenschuldners unterlag (EuGH-Urteile vom 27. Juni 1991 C-348/89 --Mecanarte--, Slg. 1991, I-3277, ZfZ 1992, 388; vom 14. November 2002 C-251/00 --Ilumitrónica--, Slg. 2002, I-10433, ZfZ 2003, 46).Von Bedeutung ist insoweit allerdings auch die Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten (EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-10433, Rz 54-56, ZfZ 2003, 46).
- EuGH, 23.02.2006 - C-201/04
Molenbergnatie - Zollkodex der Gemeinschaften - Nacherhebung von Einfuhr- oder …
31 Nach ständiger Rechtsprechung sind Verfahrensvorschriften im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar, während materiell-rechtliche Vorschriften gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie grundsätzlich nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten (vgl. insbesondere Urteile Salumi, Randnr. 9, vom 6. Juli 1993 in den Rechtssachen C-121/91 und C-122/91, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 22, vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98, De Haan, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 13, und vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-251/00, Ilumitrónica, Slg. 2002, I-10433, Randnr. 29). - EuGH, 22.06.2006 - C-419/04
Conseil général de la Vienne - Nacherhebung von Eingangsabgaben - Erlass von …
33 Zwar gilt nach ständiger Rechtsprechung allgemein, dass Verfahrensvorschriften grundsätzlich auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar sind, während materiell-rechtliche Vorschriften gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten (vgl. insbesondere Urteile vom 6. Juli 1993 in den Rechtssachen C-121/91 und C-122/91, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 22, vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98, De Haan, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 13, und vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-251/00, Ilumitrónica, Slg. 2002, I-10433, Randnr. 29).Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes müssen diese drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Mai 1996 in den Rechtssachen C-153/94 und C-204/94, Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnr. 83, vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-370/96, Covita, Slg. 1998, I-7711, Randnr. 24, vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-15/99, Sommer, Slg. 2000, I-8989, Randnr. 35, und Ilumitrónica, Randnr. 37).
- BFH, 07.06.2011 - VII R 39/10
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 7. 6. 2011 VII R 36/10 - …
- BFH, 07.06.2011 - VII R 38/10
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 7. 6. 2011 VII R 36/10 - …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-681/11
Schenker & Co. u.a. - Wettbewerb - Kartelle - Art. 85 EWG, Art. 81 EG und Art. …
- FG Hamburg, 27.10.2009 - 4 K 129/07
Nacherhebung von Abgaben / Vertrauensschutz
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-293/04
Beemsterboer - Zollkodex der Gemeinschaften - Nachträgliche buchmäßige Erfassung …
- FG München, 20.10.2016 - 14 K 1770/13
Innergemeinschaftliche Lieferung, Fiskalvertreter, Zollanmeldung, Steuerfreiheit, …
- BFH, 29.06.2010 - VII R 31/09
Vorlage an den EuGH: Nachträgliche Überprüfung von Präferenznachweisen - …
- EuGH, 15.11.2005 - C-392/02
Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der …
- BFH, 19.10.2021 - VII R 27/19
Zollaussetzung für Polypropylenfolien
- FG Hamburg, 27.10.2009 - 4 K 166/08
Nacherhebung von Abgaben - Vertrauensschutz
- FG Hamburg, 27.10.2009 - 4 K 36/08
Nacherhebung von Abgaben - Vertrauensschutz
- FG Hamburg, 27.10.2009 - 4 K 151/07
Nacherhebung von Abgaben - Vertrauensschutz
- Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-499/03
Biegi Nahrungsmittel und Commonfood
- BFH, 26.02.2004 - VII R 20/03
Informationspflicht des Zollschuldners über die amtlich veröffentlichten …
- EuGH, 13.12.2007 - C-372/06
Asda Stores - Zollkodex der Gemeinschaften - Durchführungsmaßnahmen - Verordnung …
- BFH, 07.09.2006 - VII B 225/05
Aus Russland eingeführte Gewinderohre; Anti-Dumping-Zoll
- BFH, 07.07.2020 - VII R 43/18
Aktive Veredelung - keine Äquivalenz zwischen Biozucker und konventionell …
- BFH, 07.12.2004 - VII R 21/04
Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung; juristische Person als …
- BFH, 08.11.2006 - VII R 52/05
Ausfuhrerstattung: Zinsen auf zurückgeforderte Ausfuhrerstattung
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-454/10
Jestel - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-204/07
C.A.S. / Kommission - Rechtsmittel - Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und …
- FG Düsseldorf, 02.05.2007 - 4 K 3480/05
Nachträglich buchmäßige Erfassung des Antidumpingzoll für Waren aus dem Ausland; …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-386/08
NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS YVES BOT KANN ERZEUGNISSEN MIT URSPRUNG IN DEN …
- FG Baden-Württemberg, 22.12.2015 - 11 K 1567/10
Anwendung von § 68 FGO auf Nacherhebungsbescheide - Wirksamkeit der …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-334/08
Kommission / Italien - Vertragsverletzungsverfahren - Eigenmittel - Weigerung, …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-23/04
Sfakianakis - Assoziierungsabkommen EWG-Ungarn - Verpflichtung der Zollbehörden, …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2015 - C-684/13
Demmer
- EuG, 06.09.2013 - T-465/11
Globula / Kommission - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2003/55/EG - Verpflichtung …
- FG Düsseldorf, 16.05.2007 - 4 K 975/06
Zollrechtliche Tarifierung von "Yufka (Teigwarenblätter)"
- Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2007 - C-62/06
ZF Zefeser - Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates - Nacherhebung von …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2005 - C-468/03
Overland Footwear - Zollwert - Einfuhrzölle - Preis der Waren und …
- EuG, 12.11.2013 - T-147/12
Wünsche Handelsgesellschaft International / Kommission - Zollunion - Einfuhr von …
- FG Hamburg, 19.12.2014 - 4 K 49/13
Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung von Waren in vorübergehender …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-15/19
Azienda Municipale Ambiente - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Abfälle - …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-496/18
HUNGEOD u.a.
- FG Thüringen, 22.10.2019 - 2 K 265/19
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Zum Rückwirkungszeitraum einer …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-180/12
Stoilov i Ko - Verschiedene Entscheidungen und Rechtsbehelfe über dieselbe …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2007 - C-173/06
Agrover - Zollkodex der Gemeinschaften - Aktiver Veredelungsverkehr - …
- EuG, 19.03.2013 - T-324/10
Firma Van Parys / Kommission - Zollunion - Einfuhr von Bananen aus Ecuador - …
- FG München, 23.11.2006 - 14 K 3478/05
Absehen von der Abgabennacherhebung nach der Neufassung des Art. 220 Abs. 2 …
- FG Düsseldorf, 21.09.2005 - 4 K 4351/03
Einfuhr; Rohware; Entwicklungsland; Präferenzzollsatz; Umwandlungserzeugnis; …
- EuG, 05.06.2013 - T-65/11
Recombined Dairy System / Kommission - Zollunion - Einfuhr von …
- FG Hamburg, 21.04.2006 - 4 K 34/05
Drittlandszollsatz statt Kontingentzollsatz
- FG München, 28.05.2014 - 14 K 3598/12
Antidumpingzoll für aus der VR China stammende Stahlseile
- FG Hamburg, 20.02.2009 - 4 K 120/07
Zollrecht: Nacherhebung trotz unrichtiger Erläuterung
- FG Düsseldorf, 21.01.2004 - 4 K 2532/02
Tarifierung; Piezo-Zündmechanismus; Zollaussetzung Bauelemente; Zurechnung; …
- EuGH, 12.05.2005 - C-315/03
Kommission / Huhtamaki Dourdan
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-251/00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Ilumitrónica
- EU-Kommission
Ilumitrónica - Iluminação e Electrónica Ldª gegen Chefe da Divisão de Procedimentos Aduaneiros e Fiscais/Direcção das Alfândegas de Lisboa, Beteiligte: Ministério Público.
Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Einfuhr von Fernsehgeräten mit Ursprung in der Türkei - Bestimmung des Zollschuldners - Nacherhebung der Zölle
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-251/00
- EuGH, 14.11.2002 - C-251/00
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (16)
- EuGH, 27.06.1991 - C-348/89
Mecanarte-Metalurgica da Lagoa / Alfandega do Porto
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-251/00
17: - Vgl. Urteile Faroe Seafood u. a., Randnr. 91, und vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89 (Mecanarte, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 23).18: - Urteile Faroe Seafood, Randnr. 88, und Mecanarte, Randnr. 22.19: - Urteil vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99 (Slg. 2001, II-1337, Randnr. 252).
- EuGH, 12.12.1996 - C-47/95
Olasagasti und others/ Amministrazione delle Finanze dello Stato
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-251/00
15: - Urteil vom 12. Dezember 1996 in den Rechtssachen C-47/95 bis C-50/95, C-60/95, C-81/95, C-92/95 und C-148/95 (Olasagasti u. a., Slg. 1996, I-6579, Randnrn. - EuGH, 12.12.1996 - C-148/95
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-251/00
15: - Urteil vom 12. Dezember 1996 in den Rechtssachen C-47/95 bis C-50/95, C-60/95, C-81/95, C-92/95 und C-148/95 (Olasagasti u. a., Slg. 1996, I-6579, Randnrn.
- EuGH, 12.12.1996 - C-92/95
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-251/00
15: - Urteil vom 12. Dezember 1996 in den Rechtssachen C-47/95 bis C-50/95, C-60/95, C-81/95, C-92/95 und C-148/95 (Olasagasti u. a., Slg. 1996, I-6579, Randnrn. - EuGH, 12.12.1996 - C-81/95
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-251/00
15: - Urteil vom 12. Dezember 1996 in den Rechtssachen C-47/95 bis C-50/95, C-60/95, C-81/95, C-92/95 und C-148/95 (Olasagasti u. a., Slg. 1996, I-6579, Randnrn. - EuGH, 22.10.1987 - 314/85
Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-251/00
14: - Urteil vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85 (Foto-Frost, Slg. 1987, 4199, Randnr. 22). - EuGH, 12.12.1996 - C-38/95
Ministero delle Finanze / Foods Import
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-251/00
24: - Urteil vom 12. September 1996 in der Rechtssache C-38/95 (Foods Import, Slg. 1996, I-6543, Randnr. 30). - EuGH, 12.03.1987 - 244/85
Cerealmangimi und Italgrani / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-251/00
26: - Vgl. Urteil vom 12. März 1987 in den Rechtssachen 244/85 und 245/85 (Cerealmangimi und Italgrani/Kommission, Slg. 1987, 1303, Randnr. 10). - EuGH, 17.07.1997 - C-97/95
Pascoal & Filhos
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-251/00
L 253, S. 1.13: - Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-97/95 (Pascoal & Filhos, Slg. 1997, I-4209, Randnr. 25). - EuG, 10.05.2001 - T-186/97
Kaufring / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-251/00
18: - Urteile Faroe Seafood, Randnr. 88, und Mecanarte, Randnr. 22.19: - Urteil vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99 (Slg. 2001, II-1337, Randnr. 252). - EuG, 19.02.1998 - T-42/96
Eyckeler & Malt / Kommission
- EuGH, 07.09.1999 - C-61/98
De Haan
- EuGH, 01.04.1993 - C-250/91
Hewlett Packard / Directeur général des douanes
- EuG, 17.09.1998 - T-50/96
Primex Produkte Import-Export u.a. / Kommission
- EuGH, 14.05.1996 - C-153/94
Faroe Seafood und Føroya Fiskasøla
- EuGH, 04.05.1993 - C-292/91
Weis / Hauptzollamt Würzburg