Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 14.11.2002 - C-251/00   

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https://dejure.org/2002,1245
EuGH, 14.11.2002 - C-251/00 (https://dejure.org/2002,1245)
EuGH, Entscheidung vom 14.11.2002 - C-251/00 (https://dejure.org/2002,1245)
EuGH, Entscheidung vom 14. November 2002 - C-251/00 (https://dejure.org/2002,1245)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Einfuhr von Fernsehgeräten mit Ursprung in der Türkei - Bestimmung des Zollschuldners - Nacherhebung der Zölle

  • Europäischer Gerichtshof

    Ilumitrónica

  • EU-Kommission PDF

    Ilumitrónica

    1. Handlungen der Organe - Zeitliche Geltung - Verfahrensvorschriften - Anwendung auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängig sind

  • EU-Kommission

    Ilumitrónica

  • Wolters Kluwer

    Einfuhr von Fernsehgeräten mit Ursprung in der Türkei; Bestimmung des richtigen Zollschuldners; Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangsabgaben oder Ausfuhrabgaben für zu einem Zollverfahren angemeldeten Waren; Gemeinschaftsregelung über ...

  • Judicialis

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei; ; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Einfuhr von Fernsehgeräten mit Ursprung in der Türkei - Bestimmung des Zollschuldners - Nacherhebung der Zölle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Tributorio de 1.a Instância Lissabon - Auslegung von Artikel 201 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - Gültigkeit einer Entscheidung der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.1979 - I 1697/79
    Auszug aus EuGH, 14.11.2002 - C-251/00
    Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1), bestimmt: "Stellen die zuständigen Behörden fest, dass die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Eingangs[-abgaben] ... vom Abgabenschuldner ganz oder teilweise nicht angefordert worden sind, so fordern sie die nicht erhobenen Abgaben nach.".

    Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 legt die Voraussetzungen für ein Absehen von einer nachträglichen Erhebung der Zölle wie folgt fest: "Die zuständigen Behörden können von einer Nacherhebung von Eingangs[-abgaben] absehen, deren Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und Letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat." Der Zollkodex.

    Die Verordnungen Nrn. 1697/79 und 1430/79 wurden durch Artikel 251 des Zollkodex aufgehoben, der gemäß seinem Artikel 253 Absätze 1 und 2 am 22. Oktober 1992 in Kraft getreten ist und seit dem 1. Januar 1994 gilt.

    Das Absehen von der Nacherhebung von Zöllen ist in Artikel 220 des Zollkodex geregelt, dessen Absatz 2 Buchstabe b fast wortgleich mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 ist.

    Den zweiten Ausnahmetatbestand im Hinblick auf die Zahlung der Eingangs- oder Ausgangsabgaben enthält Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79.

    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung des Zweckes von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 zu beurteilen, wonach diese Bestimmung das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen soll, die bei der Entscheidung darüber, ob Zoll erhoben wird, Berücksichtigung gefunden haben (insbesondere Urteile vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89, Mecanarte, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 19, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 87).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist in Ermangelung einer genauen und erschöpfenden Definition der "zuständigen Behörden" in der Verordnung Nr. 1697/79 oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2164/91 der Kommission vom 23. Juli 1991 zur Durchführung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 (ABl. L 201, S. 16) nicht nur die den Zoll erhebende, sondern jede Behörde, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesichtspunkte beiträgt, die bei der Zollerhebung zu berücksichtigen sind und so beim Abgabenschuldner ein berechtigtes Vertrauen entstehen lassen können, als "zuständige Behörde" im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 dieser Verordnung anzusehen.

    Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass nach dem Wortlaut von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners nur dann im Sinne dieser Bestimmung schutzwürdig ist, wenn die Grundlage für das Vertrauen des Abgabenschuldners "gerade" von den zuständigen Behörden geschaffen wurde.

    Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 dahin auszulegen ist, dass - für die Beurteilung der Frage, ob "ein Irrtum der zuständigen Behörden" vorliegt, sowohl das Verhalten der Zollbehörden, die die für die Anwendung der Präferenzregelung erforderliche Beweisurkunde ausgestellt haben, als auch das Verhalten der zentralen Zollbehörden zu berücksichtigen ist, - ein Anhaltspunkt für einen solchen Irrtum darin besteht, dass die Behörden des Ausfuhrstaats die für die Anwendung einer Präferenzregelung im Rahmen einer Assoziierungsregelung erforderlichen Urkunden regelmäßig ausgestellt haben, obwohl ihnen bekannt sein musste, dass im Ausfuhrstaat eine Politik zur Förderung von Ausfuhren betrieben wurde, die die abgabenfreie Einfuhr von Bestandteilen aus Drittländern zum Zweck ihres Einbaus in Waren für die Ausfuhr in die Gemeinschaft einschloss, und dass es im Ausfuhrstaat keine Vorschriften für die Erhebung der Ausgleichsabgabe gab, die Voraussetzung für die Präferenzbehandlung der Ausfuhr der auf diese Weise hergestellten Waren in die Gemeinschaft war, und - als Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Irrtum für den Abgabenschuldner praktisch nicht erkennbar war, dienen kann, dass ein Teil der anwendbaren Bestimmungen der Assoziierungsregelung nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht war und diese Bestimmungen im Ausfuhrstaat mehr als zwanzig Jahre lang nicht oder nur unzulänglich durchgeführt wurden.

    auf die ihm vom Tribunal Tributário de Primeira Instância Lissabon mit Beschluss vom 13. März 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, ist dahin auszulegen, dass - für die Beurteilung der Frage, ob "ein Irrtum der zuständigen Behörden" vorliegt, sowohl das Verhalten der Zollbehörden, die die für die Anwendung der Präferenzregelung erforderliche Beweisurkunde ausgestellt haben, als auch das Verhalten der zentralen Zollbehörden zu berücksichtigen ist, - ein Anhaltspunkt für einen solchen Irrtum darin besteht, dass die Behörden des Ausfuhrstaats die für die Anwendung einer Präferenzregelung im Rahmen einer Assoziierungsregelung erforderlichen Urkunden regelmäßig ausgestellt haben, obwohl ihnen bekannt sein musste, dass im Ausfuhrstaat eine Politik zur Förderung von Ausfuhren betrieben wurde, die die abgabenfreie Einfuhr von Bestandteilen aus Drittländern zum Zweck ihres Einbaus in Waren für die Ausfuhr in die Gemeinschaft einschloss, und dass es im Ausfuhrstaat keine Vorschriften für die Erhebung der Ausgleichsabgabe gab, die Voraussetzung für die Präferenzbehandlung der Ausfuhr der auf diese Weise hergestellten Waren in die Gemeinschaft war, und - als Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Irrtum für den Abgabenschuldner praktisch nicht erkennbar war, dienen kann, dass ein Teil der anwendbaren Bestimmungen der Assoziierungsregelung nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht war und diese Bestimmungen im Ausfuhrstaat mehr als zwanzig Jahre lang nicht oder nur unzulänglich durchgeführt wurden.

  • EuGH, 14.05.1996 - C-153/94

    Faroe Seafood und Føroya Fiskasøla

    Auszug aus EuGH, 14.11.2002 - C-251/00
    Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, hat der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf, dass von einer Nacherhebung abgesehen wird (u. a. Urteile vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-250/91, Hewlett Packard France, Slg. 1993, I-1819, Randnr. 12, vom 14. Mai 1996 in den Rechtssachen C-153/94 und C-204/94, Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnr. 84, und vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-15/99, Sommer, Slg. 2000, I-8989, Randnr. 35).

    Drittens muss der Abgabenschuldner alle geltenden Bestimmungen über die Zollerklärung beachtet haben (u. a. Urteile Hewlett Packard France, Randnr. 13, Faroe Seafood u. a., Randnr. 83, und vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-370/96, Covita, Slg. 1998, I-7711, Randnrn.

    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung des Zweckes von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 zu beurteilen, wonach diese Bestimmung das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen soll, die bei der Entscheidung darüber, ob Zoll erhoben wird, Berücksichtigung gefunden haben (insbesondere Urteile vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89, Mecanarte, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 19, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 87).

    Dies gilt insbesondere für die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats, die bei der Zollanmeldung tätig werden (Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 88).

    Somit begründen lediglich solche Irrtümer, die auf ein Handeln dieser Behörden zurückzuführen sind, einen Anspruch auf Absehen von der Nacherhebung (Urteile Mecanarte, Randnr. 23, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 91).

    In einem solchen Fall trägt der Abgabenschuldner das Risiko, dass sich ein Handelsdokument bei einer späteren Prüfung als falsch erweist (Urteile Mecanarte, Randnr. 24, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 92).

    In einem solchen Fall ist die Nichterhebung der Abgaben bei der Wareneinfuhr auf einen gerade von den zuständigen Behörden begangenen Irrtum bei der ursprünglichen Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zurückzuführen (Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 95).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Erkennbarkeit des Irrtums unter Berücksichtigung seiner Art, der Berufserfahrung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und der von ihnen aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen (insbesondere Urteile Hewlett Packard France, Randnr. 22, Faroe Seafood u. a., Randnr. 99, und Sommer, Randnr. 37).

    Zunächst ist die Art des Irrtums nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes unter Berücksichtigung der Komplexität der betreffenden Regelung (Urteile Hewlett Packard France, Randnr. 23, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 100) sowie der Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten (Urteil vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-38/95, Foods Import, Slg. 1996, I-6543, Randnr. 30), zu beurteilen.

  • EuGH, 01.04.1993 - C-250/91

    Hewlett Packard / Directeur général des douanes

    Auszug aus EuGH, 14.11.2002 - C-251/00
    Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, hat der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf, dass von einer Nacherhebung abgesehen wird (u. a. Urteile vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-250/91, Hewlett Packard France, Slg. 1993, I-1819, Randnr. 12, vom 14. Mai 1996 in den Rechtssachen C-153/94 und C-204/94, Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnr. 84, und vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-15/99, Sommer, Slg. 2000, I-8989, Randnr. 35).

    Drittens muss der Abgabenschuldner alle geltenden Bestimmungen über die Zollerklärung beachtet haben (u. a. Urteile Hewlett Packard France, Randnr. 13, Faroe Seafood u. a., Randnr. 83, und vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-370/96, Covita, Slg. 1998, I-7711, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Erkennbarkeit des Irrtums unter Berücksichtigung seiner Art, der Berufserfahrung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und der von ihnen aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen (insbesondere Urteile Hewlett Packard France, Randnr. 22, Faroe Seafood u. a., Randnr. 99, und Sommer, Randnr. 37).

    Zunächst ist die Art des Irrtums nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes unter Berücksichtigung der Komplexität der betreffenden Regelung (Urteile Hewlett Packard France, Randnr. 23, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 100) sowie der Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten (Urteil vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-38/95, Foods Import, Slg. 1996, I-6543, Randnr. 30), zu beurteilen.

    Diese Voraussetzung bedeutet, dass der Zollanmelder den zuständigen Zollbehörden alle im Gemeinschaftsrecht sowie gegebenenfalls in den zur Ergänzung oder Umsetzung dieses Rechts erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Angaben zu machen hat, die für die beantragte Zollbehandlung der fraglichen Ware erforderlich sind (u. a. Urteil Hewlett Packard France, Randnr. 29).

  • EuGH, 27.06.1991 - C-348/89

    Mecanarte-Metalurgica da Lagoa / Alfandega do Porto

    Auszug aus EuGH, 14.11.2002 - C-251/00
    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung des Zweckes von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 zu beurteilen, wonach diese Bestimmung das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen soll, die bei der Entscheidung darüber, ob Zoll erhoben wird, Berücksichtigung gefunden haben (insbesondere Urteile vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89, Mecanarte, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 19, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 87).

    Somit begründen lediglich solche Irrtümer, die auf ein Handeln dieser Behörden zurückzuführen sind, einen Anspruch auf Absehen von der Nacherhebung (Urteile Mecanarte, Randnr. 23, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 91).

    In einem solchen Fall trägt der Abgabenschuldner das Risiko, dass sich ein Handelsdokument bei einer späteren Prüfung als falsch erweist (Urteile Mecanarte, Randnr. 24, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 92).

  • EuGH - 3/72 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Van De Voorde / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.11.2002 - C-251/00
    Mit Beschluss Nr. 3/72 vom selben Tag regelte der Assoziationsrat die Einzelheiten für die Erhebung der Ausgleichsabgabe.

    Die Kenntnis der betreffenden Regelung verlangte vom Importeur im Ausgangsverfahren zumindest die Kenntnis des Artikels 3 des Zusatzprotokolls, wonach auf Waren, die unter Verwendung von Erzeugnissen aus Drittländern hergestellt sind, die sich weder in der Gemeinschaft noch in der Türkei im freien Verkehr befanden, eine Ausgleichsabgabe erhoben wird, sowie der Beschlüsse Nrn. 2/72 und 3/72 des Assoziationsrates über die Festsetzung der Höhe und der Modalitäten der Erhebung dieser Ausgleichsabgabe.

    Sodann ist bezüglich der von einem erfahrenen Wirtschaftsteilnehmer aufzuwendenden Sorgfalt auf die Feststellung der französischen Regierung, der die Kommission nicht widersprochen hat, zu verweisen, dass die Beschlüsse Nrn. 2/72 und 3/72 des Assoziationsrates, die den gemäß Artikel 3 des Zusatzprotokolls anwendbaren Satz der Ausgleichsabgabe festlegten und damit die türkischen Behörden in die Lage versetzten, die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu treffen, nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind.

  • EuGH, 17.07.1997 - C-97/95

    Pascoal & Filhos

    Auszug aus EuGH, 14.11.2002 - C-251/00
    Soweit das vorlegende Gericht als Gegenstand der Fragen die Auslegung des Artikels 201 Absatz 3 des Zollkodex angibt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel gegenüber der früheren Regelung eine neue Vorschrift darstellt und daher nicht auf eine Einfuhr angewandt werden kann, die vor ihrem Inkrafttreten erfolgt ist (Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-97/95, Pascoal & Filhos, Slg. 1997, I-4209, Randnr. 25).

    Infolgedessen steht es den Behörden des Einfuhrstaats frei, aufgrund der Ergebnisse der nach den Einfuhren durchgeführten Kontrollen eine Nacherhebung vorzunehmen, und sie sind nicht verpflichtet, das Streitbeilegungsverfahren gemäß dem Assoziierungsabkommen durchzuführen (in diesem Sinne Urteil Pascoal & Filhos, Randnr. 38).

  • EuGH, 19.10.2000 - C-15/99

    Sommer

    Auszug aus EuGH, 14.11.2002 - C-251/00
    Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, hat der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf, dass von einer Nacherhebung abgesehen wird (u. a. Urteile vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-250/91, Hewlett Packard France, Slg. 1993, I-1819, Randnr. 12, vom 14. Mai 1996 in den Rechtssachen C-153/94 und C-204/94, Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnr. 84, und vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-15/99, Sommer, Slg. 2000, I-8989, Randnr. 35).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Erkennbarkeit des Irrtums unter Berücksichtigung seiner Art, der Berufserfahrung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und der von ihnen aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen (insbesondere Urteile Hewlett Packard France, Randnr. 22, Faroe Seafood u. a., Randnr. 99, und Sommer, Randnr. 37).

  • EuGH, 12.12.1996 - C-38/95

    Ministero delle Finanze / Foods Import

    Auszug aus EuGH, 14.11.2002 - C-251/00
    Zunächst ist die Art des Irrtums nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes unter Berücksichtigung der Komplexität der betreffenden Regelung (Urteile Hewlett Packard France, Randnr. 23, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 100) sowie der Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten (Urteil vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-38/95, Foods Import, Slg. 1996, I-6543, Randnr. 30), zu beurteilen.
  • EGMR, 07.05.1974 - 1936/63

    NEUMEISTER v. AUSTRIA (ARTICLE 50)

    Auszug aus EuGH, 14.11.2002 - C-251/00
    Kirche Deutschlands; 01.03.1993; I 3/92|OLG Karlsruhe; 09.11.1993; U 3/92|FG Berlin; 14.04.1994; I 3/92|VerfVwG der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau; 01.03.1993; I 3/92|VG Kassel; 16.07.1993; K 3/92">3/92 vom 21. Januar 1992 ( Diário da República I , Serie A Nr. 17 vom 21. Januar 1992, S. 340) ratifiziert worden sind.
  • EuGH, 26.11.1998 - C-370/96

    Covita

    Auszug aus EuGH, 14.11.2002 - C-251/00
    Drittens muss der Abgabenschuldner alle geltenden Bestimmungen über die Zollerklärung beachtet haben (u. a. Urteile Hewlett Packard France, Randnr. 13, Faroe Seafood u. a., Randnr. 83, und vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-370/96, Covita, Slg. 1998, I-7711, Randnrn.
  • EuGH, 07.09.1999 - C-61/98

    De Haan

  • EuGH, 06.07.1993 - C-121/91

    CT Control (Rotterdam) und JCT Benelux / Kommission

  • RG, 19.12.1891 - I 122/91

    Bedeutung des von dem Schuldner bei einer ihm bewilligten Ermäßigung seiner

  • EuGH, 03.03.2005 - C-499/03

    Biegi Nahrungsmittel und Commonfood - Rechtsmittel - Gemeinsamer Zolltarif -

    30 Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes anhand seines Zweckes auszulegen, der darin bestehe, das berechtigte Vertrauen des Zollschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte zu schützen, die bei der Entscheidung darüber, ob Zoll erhoben werde, Berücksichtigung gefunden hätten (Urteil vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-251/00, Ilumitrónica, Slg. 2002, I-10433, Randnr. 39).

    Das Urteil Ilumitrónica, auf das sich die Rechtsmittelführerinnen beriefen, betreffe einen Irrtum, in dem sich die türkischen Behörden mehr als zwanzig Jahre lang befunden hätten, sowie das schwierigere, weil zersplitterte Vor-Zollkodex-Recht.

    47 Zur zweiten dieser Voraussetzungen, um die allein es im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geht, ist zu bemerken, dass die Erkennbarkeit des Irrtums nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung seiner Art, der Berufserfahrung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und der von ihnen aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen ist (Urteile Faroe Seafood u. a., Randnr. 99, und Ilumitrónica, Randnr. 54).

    48 Die Art des Irrtums ist unter Berücksichtigung des Komplexitätsgrades der betreffenden Regelung (Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-187/91, Belovo, Slg. 1992, I-4937, Randnr. 18, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 100) sowie der Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten (Urteile vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-38/95, Foods Import, Slg. 1996, I-6543, Randnr. 30, und Ilumitrónica, Randnr. 56), zu beurteilen.

    Die im vorliegenden Fall anwendbare Regelung kann daher objektiv als komplex eingestuft werden (siehe z. B. Urteil Ilumitrónica, Randnr. 57).

  • BFH, 07.06.2011 - VII R 36/10

    Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen Änderung einer langjährigen, den

    Zwar begründet nur ein solcher Irrtum, der auf ein Handeln der zuständigen Behörde zurückzuführen ist (sog. aktiver Irrtum), einen Anspruch auf Absehen von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben, nicht jedoch ein Irrtum, dem die Zollbehörde im Zeitpunkt der Abgabenerhebung wegen unzutreffender oder unvollständiger Angaben des Abgabenschuldners unterlag (EuGH-Urteile vom 27. Juni 1991 C-348/89 --Mecanarte--, Slg. 1991, I-3277, ZfZ 1992, 388; vom 14. November 2002 C-251/00 --Ilumitrónica--, Slg. 2002, I-10433, ZfZ 2003, 46).

    Von Bedeutung ist insoweit allerdings auch die Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten (EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-10433, Rz 54-56, ZfZ 2003, 46).

  • EuG, 17.09.2003 - T-309/01

    Biegi Nahrungsmittel / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Erkennbarkeit eines Irrtums der zuständigen Zollbehörden unter Berücksichtigung seiner Art, der Berufserfahrung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und der von ihnen aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen (Urteile Faroe Seafood u. a., Randnr. 99, Covita, Randnr. 26, Urteile des Gerichtshofes vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-371/90, Beirafrio, Slg. 1992, I-2715, Randnr. 21, vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-187/91, Belovo, Slg. 1992, I-4937, Randnr. 17, vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-250/91, Hewlett Packard France, Slg. 1993, I-1819, Randnr. 22, vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-15/99, Sommer, Slg. 2000, I-8989, Randnr. 37, und vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-251/00, Ilumitrónica, Slg. 2002, I-10433, Randnr. 54).

    Was die Art des Irrtums angeht, sind der Komplexitätsgrad der betreffenden Regelung (vgl. Urteile Deutsche Fernsprecher, Randnr. 20, Belovo, Randnr. 18, Hewlett Packard France, Randnr. 23, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 100) sowie die Länge des Zeitraums zu prüfen, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-38/95, Foods Import, Slg. 1996, I-6543, Randnr. 30, und Ilumitrónica, Randnr. 56).

    7 und 104; Foods Import, Randnr. 30, und Ilumitrónica, Randnrn.

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ilumitrónica

  • EU-Kommission PDF

    Ilumitrónica - Iluminação e Electrónica Ldª gegen Chefe da Divisão de Procedimentos Aduaneiros e Fiscais/Direcção das Alfândegas de Lisboa, Beteiligte: Ministério Público.

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Einfuhr von Fernsehgeräten mit Ursprung in der Türkei - Bestimmung des Zollschuldners - Nacherhebung der Zölle

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