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   EuGH, 29.01.2004 - C-253/01   

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https://dejure.org/2004,11102
EuGH, 29.01.2004 - C-253/01 (https://dejure.org/2004,11102)
EuGH, Entscheidung vom 29.01.2004 - C-253/01 (https://dejure.org/2004,11102)
EuGH, Entscheidung vom 29. Januar 2004 - C-253/01 (https://dejure.org/2004,11102)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Krüger

  • EU-Kommission PDF

    S.A. Krüger gegen Directie van de rechtspersoonlijkheid bezittende Dienst Wegverkeer.

    Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Führerschein - Richtlinie 91/439 - Vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellter Führerschein, der nicht in das Führerscheinregister des Aufnahmemitgliedstaats eingetragen werden kann - Verpflichtung zum Umtausch des Führerscheins - ...

  • EU-Kommission

    S.A. Krüger gegen Directie van de rechtspersoonlijkheid bezittende Dienst Wegverkeer

    Verkehr

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit über die Verpflichtung einer deutschen Staatsangehörigen zur Registrierung und zum Umtausch eines Führerscheins in den Niederlanden; Umtauschpflicht bezüglich eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins wegen der ...

  • Judicialis

    Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996 geänderten Fassung Art. 1; ; Richtlinie 91/... 439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996 geänderten Fassung Art. 2 Abs. 2; ; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996 geänderten Fassung Art. 8; ; Wegenverkeerswet (Gesetz über den Straßenverkehr vom 21. April 1994) (Niederlande) Art. 108 Abs. 1 Buchst. h; ; Wegenverkeerswet (Gesetz über den Straßenverkehr vom 21. April 1994) (Niederlande) Art. 109

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Fahrerlaubnisrecht: Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Artikels 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein - Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften, wonach ein in einem Mitgliedstaat erhaltener Führerschein "auf Lebenszeit" in einem anderen Mitgliedstaat, der nur ...

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 29.10.1998 - C-230/97

    Awoyemi

    Auszug aus EuGH, 29.01.2004 - C-253/01
    Sowohl aus der neunten Begründungserwägung der Richtlinie 91/439 als auch aus Randnummer 42 des Urteils des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-230/97 (Awoyemi, Slg. 1998, I-6781) scheine sich jedoch zu ergeben, dass diese Richtlinie den Mitgliedstaaten vorschreibe, zu vermeiden, dass der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins verpflichtet sei, diesen Führerschein gegen einen vom Aufnahmemitgliedstaat ausgestellten Führerschein umzutauschen.

    25 So hat der Gerichtshof in den Randnummern 60 und 61 des Urteils Kommission/Niederlande daran erinnert, dass nach der Rechtsprechung zum einen die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 ohne jede Formalität erfolgen muss (vgl. Urteile Skanavi und Chryssanthakopoulos, Randnr. 26, sowie Awoyemi, Randnr. 41) und es sich zum anderen bei der Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine um eine klare und unbedingte Verpflichtung handelt, die den Mitgliedstaaten keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen, (vgl. Urteil Awoyemi, Randnr. 42).

    30 Zweitens ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof auch festgestellt hat, dass die Artikel 1 Absatz 2 und 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/439 in Verbindung mit der neunten Begründungserwägung dieser Richtlinie es den Mitgliedstaaten unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Inhabers insbesondere verbieten, den Umtausch der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine zu verlangen (in diesem Sinne Urteil Awoyemi, Randnr. 42).

  • EuGH, 29.02.1996 - C-193/94

    Skanavi und Chryssanthakopoulos

    Auszug aus EuGH, 29.01.2004 - C-253/01
    17 Gegen diese Entscheidung erhob Frau Krüger Klage bei der Arrondissementsrechtbank Rotterdam mit der Begründung, dass die Ablehnung des Antrags auf Eintragung des Führerscheins zum einen ein Hindernis für die Freizügigkeit darstelle, das nur durch objektive Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt werden könne, und zum anderen dem in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 festgelegten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine zuwiderlaufe, wie er vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-193/94 (Skanavi und Chryssanthakopoulos, Slg. 1996, I-929) ausgelegt worden sei.

    25 So hat der Gerichtshof in den Randnummern 60 und 61 des Urteils Kommission/Niederlande daran erinnert, dass nach der Rechtsprechung zum einen die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 ohne jede Formalität erfolgen muss (vgl. Urteile Skanavi und Chryssanthakopoulos, Randnr. 26, sowie Awoyemi, Randnr. 41) und es sich zum anderen bei der Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine um eine klare und unbedingte Verpflichtung handelt, die den Mitgliedstaaten keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen, (vgl. Urteil Awoyemi, Randnr. 42).

  • EuGH, 05.06.1997 - C-64/96

    Land Nordrhein-Westfalen / Uecker und Jacquet / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 29.01.2004 - C-253/01
    36 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes geht nämlich hervor, dass etwaige Benachteiligungen, denen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats aus der Sicht des Rechts dieses Staates ausgesetzt sein könnten, in den Anwendungsbereich dieses Rechts fallen, so dass über sie im Rahmen des internen Rechtssystems dieses Staates zu entscheiden ist (Urteil vom 5. Juni 1997 in den Rechtssachen C-64/96 und C-65/96, Uecker und Jacquet, Slg. 1997, I-3171, Randnr. 23).
  • EuGH, 10.07.2003 - C-246/00

    NACH AUFFASSUNG DES GERICHTSHOFES VERSTÖSST DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT, DAS EIN

    Auszug aus EuGH, 29.01.2004 - C-253/01
    24 Zur Beantwortung der so umformulierten Frage ist erstens festzustellen, dass aus den Randnummern 60 bis 63 und 67 bis 70 des Urteils des Gerichtshofes vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C-246/00 (Kommission/Niederlande, Slg. 2003, I-0000) hervorgeht, dass die Richtlinie 91/439 einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die obligatorische Registrierung von Führerscheinen, die von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, für den Fall vorsieht, dass deren Inhaber sich in seinem Staatsgebiet niederlassen.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Es ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die Richtlinie 91/439 die Systeme des Führerscheinumtauschs ausdrücklich beseitigen wollte und dass sie es den Mitgliedstaaten verbietet, die Registrierung oder den Umtausch der nicht von ihren eigenen Behörden ausgestellten Führerscheine zu verlangen, wenn sich die Inhaber dieser Führerscheine in ihrem Hoheitsgebiet niederlassen (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 72, und Beschluss vom 29. Januar 2004 in der Rechtssache C-253/01, Krüger, Slg. 2004, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie

    53 und 54; vgl. auch Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache C-408/02, Da Silva Carvalho, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20, und vom 29. Januar 2004 in der Rechtssache C-253/01, Krüger, Slg. 2004, I-1191, Randnr. 25).
  • EuGH, 28.09.2006 - C-340/05

    Kremer - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

    60 und 61; vgl. auch Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache C-408/02, Da Silva Carvalho, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20, vom 29. Januar 2004 in der Rechtssache C-253/01, Krüger, Slg. 2004, I-1191, Randnr. 25, und Halbritter, Randnr. 25).
  • EuGH, 09.09.2004 - C-195/02

    Kommission / Spanien

    59 Zum einen hindert nämlich der Umstand, dass ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein im Aufnahmemitgliedstaat nicht registriert ist, die zuständigen Behörden des letztgenannten Staates nicht daran, bei Verkehrskontrollen die nationalen Bestimmungen betreffend die Gültigkeitsdauer der Führerscheine korrekt anzuwenden, indem sie die nach diesen Bestimmungen vorgesehene Gültigkeitsdauer zu dem im Führerschein angegebenen Ausstellungsdatum hinzurechnen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 68, und Beschluss vom 29. Januar 2004 in der Rechtssache C-253/01, Krüger, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2004 - C-195/02

    Kommission / Spanien

    17 - Urteile vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-193/94 (Skanavi und Chryssanthakopoulos, Slg. 1996, I-929, Randnr. 26), vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-230/97 (Awoyemi, Slg. 1998, I-6781, Randnr. 41) und vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C-246/00 (Kommission/Niederlande, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 60) sowie Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache C-408/02 (Silva Carvalho, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20) und vom 29. Januar 2004 in der Rechtssache C-253/01 (Krüger, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-372/03

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    19 - C-253/01, Slg. 2004, I-1191 (Randnr. 31).
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