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   EuGH, 16.10.2008 - C-253/07   

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https://dejure.org/2008,2253
EuGH, 16.10.2008 - C-253/07 (https://dejure.org/2008,2253)
EuGH, Entscheidung vom 16.10.2008 - C-253/07 (https://dejure.org/2008,2253)
EuGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2008 - C-253/07 (https://dejure.org/2008,2253)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Mit der Ausübung von Sport zusammenhängende Dienstleistungen - Sport ausübenden Personen erbrachte Dienstleistungen - Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit und juristischen Personen erbrachte Dienstleistungen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Mit der Ausübung von Sport zusammenhängende Dienstleistungen - Dienstleistungen, die Sport ausübenden Personen erbracht werden - Dienstleistungen, die nicht eingetragenen Vereinigungen und juristischen Personen erbracht ...

  • EU-Kommission PDF

    Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Mit der Ausübung von Sport zusammenhängende Dienstleistungen - Dienstleistungen, die Sport ausübenden Personen erbracht werden - Dienstleistungen, die nicht eingetragenen Vereinigungen und juristischen Personen erbracht ...

  • EU-Kommission

    Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Mit der Ausübung von Sport zusammenhängende Dienstleistungen - Dienstleistungen, die Sport ausübenden Personen erbracht werden - Dienstleistungen, die nicht eingetragenen Vereinigungen und juristischen Personen erbracht ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG bzgl. einer Mehrwertsteuerbefreiung von Dienstleistungen für juristische Personen und nicht eingetragenen Vereinigungen; Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m

  • datenbank.nwb.de

    Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit und juristischen Personen erbrachte Dienstleistungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschränkung der Umsatzsteuerbefreiung für sportliche Leistungen auf bestimmten Abnehmerkreis ist gemeinschaftswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - DIENSTLEISTUNGEN, DIE SPORTVEREINEN ERBRACHT WERDEN, KÖNNEN UNTER BESTIMMTEN BEDINGUNGEN VON DER MEHRWERTSTEUER BEFREIT SEIN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Mit der Ausübung von Sport zusammenhängende Dienstleistungen - Dienstleistungen, die Sport ausübenden Personen erbracht werden - Dienstleistungen, die nicht eingetragenen Vereinigungen und juristischen Personen erbracht ...

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Steuerbefreiung im Sportbereich gilt auch für Sportverbände

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Auch Dienstleistungen für Sportvereine können von der Mehrwertsteuer befreit sein

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Auch Dienstleistungen für Sportvereine können von der Mehrwertsteuer befreit sein

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Auch Dienstleistungen für Sportvereine können von der Mehrwertsteuer befreit sein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Dienstleistungen, die von Sportvereinen erbracht werden, können von der Mehrwertsteuer befreit sein - Voraussetzungen: kein Gewinnstreben, enger Zusammenhang zum Sport, tatsächlich Begünstigte sind die Sportler selbst

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 29. Mai 2007 - Canterbury Hockey Club, Canterbury Ladies Hockey Club / Commissioners for HM Revenue and Customs

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) - Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • EuZW 2009, 121
  • DB 2008, 2518
  • SpuRt 2008, 248
  • SpuRt 2009, 18
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 18.11.2004 - C-284/03

    Temco Europe - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe b -

    Auszug aus EuGH, 16.10.2008 - C-253/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die in diesem Artikel vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile vom 18. November 2004, Temco Europe, C-284/03, Slg. 2004, I-11237, Randnr. 16, vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 22, sowie vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, Slg. 2007, I-4793, Randnr. 15).

    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet jedoch nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. Urteile Temco Europe, Randnr. 17, und Horizon College, Randnr. 16).

    Diese Begriffe sind nach ihrem Sachzusammenhang sowie nach den Zielsetzungen und der Systematik der Sechsten Richtlinie auszulegen, wobei insbesondere der Normzweck der betreffenden Steuerbefreiung zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Temco Europe, Randnr. 18, und vom 3. März 2005, Fonden Marselisborg Lystbådehavn, C-428/02, Slg. 2005, I-1527, Randnr. 28).

  • EuGH, 14.06.2007 - C-434/05

    Horizon College - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A

    Auszug aus EuGH, 16.10.2008 - C-253/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die in diesem Artikel vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile vom 18. November 2004, Temco Europe, C-284/03, Slg. 2004, I-11237, Randnr. 16, vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 22, sowie vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, Slg. 2007, I-4793, Randnr. 15).

    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet jedoch nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. Urteile Temco Europe, Randnr. 17, und Horizon College, Randnr. 16).

    Diese Befreiung betrifft jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (Urteile vom 14. Dezember 2006, VDP Dental Laboratory, C-401/05, Slg. 2006, I-12121, Randnr. 24, und Horizon College, Randnr. 14).

  • EuGH, 03.04.2003 - C-144/00

    DER GRUNDSATZ DER STEUERLICHEN NEUTRALITÄT VERBIETET ES, EINZELKÜNSTLER AUF DEM

    Auszug aus EuGH, 16.10.2008 - C-253/07
    Hierzu ist festzustellen, dass Art. 13 Teil A der Sechsten Richtlinie genau regelt, welche Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer zu befreien sind, welche die Mitgliedstaaten befreien können und welche nicht von der Steuer befreit werden können und welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten die Tätigkeiten unterwerfen dürfen, die von der Steuer befreit werden können (Urteil vom 3. April 2003, Hoffmann, C-144/00, Slg. 2003, I-2921, Randnr. 38).

    Mögliche Einschränkungen der Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen nach Art. 13 Teil A der Sechsten Richtlinie können nur im Rahmen der Anwendung von Art. 13 Teil A Abs. 2 erfolgen (vgl. Urteil Hoffmann, Randnr. 39).

  • EuGH, 15.06.1989 - 348/87

    Stichting Uitvoering Financiële Acties / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 16.10.2008 - C-253/07
    Die Sechste Richtlinie fasst den Anwendungsbereich für die Mehrwertsteuer sehr weit und bezieht alle wirtschaftlichen Aktivitäten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden darin ein (vgl. u. a. Urteil vom 15. Juni 1989, Stichting Uitvoering Financiële Acties, 348/87, Slg. 1989, 1737, Randnr. 10).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-246/04

    Turn- und Sportunion Waldburg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13

    Auszug aus EuGH, 16.10.2008 - C-253/07
    Was Sport und Körperertüchtigung als dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten betrifft, soll die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Sechsten Richtlinie vorgesehene Befreiung diese Art von Tätigkeiten fördern, befreit jedoch nicht generell sämtliche mit diesen zusammenhängenden Dienstleistungen von der Steuer (vgl. Urteil vom 12. Januar 2006, Turn- und Sportunion Waldburg, C-246/04, Slg. 2006, I-589, Randnr. 39).
  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer

    Auszug aus EuGH, 16.10.2008 - C-253/07
    Diese Auslegung stünde nicht in Einklang mit dem dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegenden Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der bei der Anwendung der in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiungstatbestände zu beachten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 1998, Fischer, C-283/95, Slg. 1998, I-3369, Randnr. 27).
  • EuGH, 03.03.2005 - C-428/02

    Fonden Marselisborg Lystbådehavn

    Auszug aus EuGH, 16.10.2008 - C-253/07
    Diese Begriffe sind nach ihrem Sachzusammenhang sowie nach den Zielsetzungen und der Systematik der Sechsten Richtlinie auszulegen, wobei insbesondere der Normzweck der betreffenden Steuerbefreiung zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Temco Europe, Randnr. 18, und vom 3. März 2005, Fonden Marselisborg Lystbådehavn, C-428/02, Slg. 2005, I-1527, Randnr. 28).
  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

    Auszug aus EuGH, 16.10.2008 - C-253/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die in diesem Artikel vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile vom 18. November 2004, Temco Europe, C-284/03, Slg. 2004, I-11237, Randnr. 16, vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 22, sowie vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, Slg. 2007, I-4793, Randnr. 15).
  • EuGH, 18.01.2001 - C-150/99

    Stockholm Lindöpark

    Auszug aus EuGH, 16.10.2008 - C-253/07
    Im Ausgangsverfahren ist es Sache des vorlegenden Gerichts - das dabei alle Umstände, unter denen der betreffende Umsatz erfolgt, zu berücksichtigen hat, um dessen charakteristische Merkmale zu ermitteln (vgl. Urteile vom 2. Mai 1996, Faaborg-Gelting Linien, C-231/94, Slg. 1996, I-2395, Randnr. 12, und vom 18. Januar 2001, Stockholm Lindöpark, C-150/99, Slg. 2001, I-493, Randnr. 26) -, festzustellen, ob die von England Hockey den Hockey Clubs erbrachten Dienstleistungen in einem engen Zusammenhang mit dem Sport stehen und für dessen Ausübung unerlässlich sind, ob die tatsächlichen Begünstigten dieser Leistungen die Personen sind, die den Sport ausüben, und ob diese Leistungen im Wesentlichen dazu bestimmt sind, England Hockey zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden.
  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg

    Auszug aus EuGH, 16.10.2008 - C-253/07
    Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet es nämlich, dass Wirtschaftsteilnehmer, die die gleichen Umsätze bewirken, im Rahmen der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 1999, Gregg, C-216/97, Slg. 1999, I-4947, Randnr. 20).
  • EuGH, 14.12.2006 - C-401/05

    VDP Dental Laboratory - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen -

  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

  • EuGH, 07.05.1998 - C-124/96

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 15.04.2021 - C-868/19

    Finanzamt für Körperschaften Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Für die Frage, ob Gegenstände oder Dienstleistungen gleichartig sind, ist aber die Rechtsform, in der der Hersteller oder der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit ausübt, grundsätzlich unerheblich (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis, C-453/02 und C-462/02, EU:C:2005:92, Rn. 25, und vom 16. Oktober 2008, Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club, C-253/07, EU:C:2008:571, Rn. 31).
  • EuGH, 28.01.2010 - C-473/08

    Eulitz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j -

    Art. 13 dieser Richtlinie befreit jedoch bestimmte Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2008, Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club, C-253/07, Slg. 2008, I-7821, Randnr. 15).
  • BFH, 16.10.2013 - XI R 34/11

    Zur Besteuerung der Umsätze eines gemeinnützigen Reitsportvereins aus einer

    Ausgehend von der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 16. Oktober 2008 C-253/07 --Canterbury Hockey Club--, Slg. 2008, I-7821, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2008, 854, und Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. April 2008 V R 74/07, BFHE 221, 451, BFH/NV 2008, 1631; vom 2. März 2011 XI R 21/09, BFHE 233, 269, BFH/NV 2011, 1456) sei die Steuerbefreiung zu bejahen, wenn die Dienstleistung mit der Ausübung der jeweiligen Sportart in engem Zusammenhang stehe und die Ausübung des Sports ermögliche.

    cc) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass er im Kontext von Personen, die Sport ausüben, auch Dienstleistungen erfasst, die in engem Zusammenhang mit Sport stehen und für dessen Ausübung unerlässlich sind, die Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben erbracht werden und die tatsächlich Begünstigten dieser Leistungen Personen sind, die den Sport ausüben (vgl. EuGH-Urteil --Canterbury Hockey Club-- in Slg. 2008, I-7821, UR 2008, 854, Rz 35).

    (1) Die Steuerbefreiung bestimmt sich insbesondere "nach der Natur der erbrachten Dienstleistung und nach dem Verhältnis der Dienstleistung zur Ausübung von Sport oder Körperertüchtigung" (EuGH-Urteil --Canterbury Hockey Club-- in Slg. 2008, I-7821, UR 2008, 854, Rz 23).

    (3) Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen die Dienstleistungen mit dem Sport in engem Zusammenhang stehen und ferner "für seine Ausübung unerlässlich" sein (Urteil --Canterbury Hockey Club-- in Slg. 2008, I-7821, UR 2008, 854, Rz 32).

    Dabei ist es stets Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob die in Rede stehende Dienstleistung in diesem Sinne "unerlässlich" ist (vgl. z.B. EuGH-Urteile --Ygeia-- in Slg. 2005, I-10373, UR 2006, 150, Rz 35; vom 9. Februar 2006 C-415/04 --Kinderopvang Enschede--, Slg. 2006, I-1385, BFH/NV Beilage 2006, 256, Rz 28; vom 14. Juni 2007 C-434/05 --Horizon College--, Slg. 2007, I-4793, UR 2007, 587, Rz 39, 41, und --Canterbury Hockey Club-- in Slg. 2008, I-7821, BFH/NV 2009, 108, Rz 35).

    a) Danach kommt die Gewährung der Steuerbefreiung nicht in Betracht, wenn die Dienstleistungen im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden (EuGH-Urteil --Canterbury Hockey Club-- in Slg. 2008, I-7821, UR 2008, 854, Rz 33).

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