Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010

Rechtsprechung
   EuGH, 01.12.2011 - C-253/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,122
EuGH, 01.12.2011 - C-253/09 (https://dejure.org/2011,122)
EuGH, Entscheidung vom 01.12.2011 - C-253/09 (https://dejure.org/2011,122)
EuGH, Entscheidung vom 01. Dezember 2011 - C-253/09 (https://dejure.org/2011,122)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Kauf einer zum neuen Hauptwohnsitz bestimmten Immobilie - Festsetzung der Bemessungsgrundlage der auf den Erwerb von Immobilien erhobenen Steuer - Abzug des Werts der verkauften Wohnung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Ungarn

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Kauf einer zum neuen Hauptwohnsitz bestimmten Immobilie - Festsetzung der Bemessungsgrundlage der auf den Erwerb von Immobilien erhobenen Steuer - Abzug des Werts der verkauften Wohnung ...

  • EU-Kommission PDF

    Europäische Kommission gegen Republik Ungarn.

  • EU-Kommission

    Kommission / Ungarn

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Kauf einer zum neuen Hauptwohnsitz bestimmten Immobilie - Festsetzung der Bemessungsgrundlage der auf den Erwerb von Immobilien erhobenen Steuer - Abzug des Werts der verkauften Wohnung ...

  • Wolters Kluwer

    Ungarische Steuervergünstigung beim Kauf einer zum neuen Hauptwohnsitz bestimmten Immobilie; Beschränkung der Verkehrsfreiheiten zur Gewährleistung der Kohärenz des ungarischen Steuersystems; Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen die Republik Ungarn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ungarische Steuervergünstigung beim Kauf einer zum neuen Hauptwohnsitz bestimmten Immobilie; Beschränkung der Verkehrsfreiheiten zur Gewährleistung der Kohärenz des ungarischen Steuersystems; Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen die Republik Ungarn

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 8. Juli 2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/ Republik Ungarn

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 18, EG Art 39, EG Art 43, EWRAbk Art 28, EWRAbk Art 31
    Ersatz; Erwerb; Inland; Kauf; Ungarn; Wohnung

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 18, EG Art 39, EG Art 43, EWRAbk Art 28, EWRAbk Art 31
    Immobilienerwerb

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG sowie gegen die Art. 28 und 31 des EWR Abkommens - Nationale Regelung über die beim Erwerb von Eigentum erhobene Steuer, die bei der Bestimmung der Besteuerungsgrundlage die Möglichkeit, ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (41)

  • EuGH, 20.01.2011 - C-155/09

    Die griechische Steuervorschrift, nach der ausschließlich Personen, die in

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-253/09
    Hierzu ist festzustellen, dass die betreffende Abgabe unabhängig davon, ob es sich im vorliegenden Fall um eine direkte oder eine indirekte Steuer handelt, nicht unionsweit harmonisiert worden ist und daher in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs diese Zuständigkeit unter Wahrung des Unionsrechts ausüben müssen (vgl. u. a. zur direkten Besteuerung Urteile vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich, C-334/02, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 21, vom 20. Januar 2011, Kommission/Griechenland, C-155/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 39, und vom 16. Juni 2011, Kommission/Österreich, C-10/10, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 23).

    In Bezug auf die Rüge eines Verstoßes gegen die Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG ist darauf hinzuweisen, dass Art. 18 EG, in dem das Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in allgemeiner Form niedergelegt ist, in Art. 39 EG hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und in Art. 43 EG hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit eine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl. Urteile vom 26. Oktober 2006, Kommission/Portugal, C-345/05, Slg. 2006, I-10633, Randnr. 13, vom 18. Januar 2007, Kommission/Schweden, C-104/06, Slg. 2007, I-671, Randnr. 15, vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland, C-152/05, Slg. 2008, I-39, Randnr. 18, und Kommission/Griechenland, Randnr. 41).

    Sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit sollen den Unionsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im gesamten Gebiet der Europäischen Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Unionsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen (vgl. Urteil vom 15. September 2005, Kommission/Dänemark, C-464/02, Slg. 2005, I-7929, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 15, Kommission/Schweden, Randnr. 17, Kommission/Deutschland, Randnr. 21, und Kommission/Griechenland, Randnr. 43).

    Nach gefestigter Rechtsprechung können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, allerdings zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 51).

    69 bis 85 des vorliegenden Urteils für die Rechtfertigung der Beschränkung hinsichtlich der Art. 39 EG und 43 EG gezogen worden ist, aus den gleichen Gründen für die Rüge gilt, die sich auf eine Verletzung von Art. 18 EG stützt (vgl. Urteile vom 5. Juli 2007, Kommission/Belgien, C-522/04, Slg. 2007, I-5701, Randnr. 72, Kommission/Deutschland, Randnr. 30, und Kommission/Griechenland, Randnr. 60).

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-253/09
    Die Republik Ungarn stützt sich insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere die Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, Slg. 1995, I-225, Randnr. 34), und vom 5. Juli 2005, D. (C-376/03, Slg. 2005, I-5821), wonach auf dem Gebiet der Einkommen- und Vermögensteuern die Situation gebietsansässiger Personen einerseits und die gebietsfremder Personen andererseits im Allgemeinen nicht vergleichbar seien und der Umstand, dass ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen versage, die er Gebietsansässigen gewähre, in der Regel keine Diskriminierung darstelle.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Diskriminierung nur dadurch entstehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf gleiche Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (vgl. u. a. Urteile Schumacker, Randnr. 30, vom 22. März 2007, Talotta, C-383/05, Slg. 2007, I-2555, Randnr. 18, sowie vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, Slg. 2007, I-6705, Randnr. 27).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs befinden sich Gebietsansässige und Gebietsfremde zwar im Hinblick auf die direkten Steuern in einem Staat in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation, da das Einkommen, das ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines Staates erzielt, meist nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte darstellt, deren Schwerpunkt an seinem Wohnort liegt, und die persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergibt, leichter an dem Ort beurteilt werden kann, an dem der Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen und seiner Vermögensinteressen liegt und der in der Regel der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Person ist (Urteile Schumacker, Randnrn.

    Versagt ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen, die er Gebietsansässigen gewährt, ist dies in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie der persönlichen Lage und des Familienstands außerdem im Allgemeinen nicht diskriminierend (Urteile Schumacker, Randnr. 34, Gschwind, Randnr. 23, vom 12. Juni 2003, Gerritse, C-234/01, Slg. 2003, I-5933, Randnr. 44, und Wallentin, Randnr. 16).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-253/09
    Gestützt auf das Urteil vom 7. September 2004, Manninen (C-319/02, Slg. 2002, I-7477, Randnr. 49), führt die Kommission ferner aus, dass sich die ungarischen Behörden nicht auf eine mögliche Verringerung von Steuereinnahmen als zwingenden Grund des Allgemeininteresses berufen könnten, um diese Regelung zu rechtfertigen.

    Schließlich weist die Kommission unter erneuter Bezugnahme auf das Urteil Manninen auch die Rechtfertigung zurück, die sich auf die Schwierigkeiten der ungarischen Behörden stützt, bei der Festsetzung des Betrags der Steuer, die für den Erwerb einer in Ungarn belegenen Immobilie geschuldet wird, das in anderen Mitgliedstaaten verkaufte Eigentum und die bei dessen Erwerb entrichteten Steuern zu berücksichtigen.

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu gewährleisten, eine Regelung rechtfertigen kann, die geeignet ist, die Grundfreiheiten einzuschränken (vgl. u. a. Urteile Bachmann, Randnr. 21, Manninen, Randnr. 42, vom 23. Oktober 2008, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, C-157/07, Slg. 2008, I-8061, Randnr. 43, und vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-8591, Randnr. 77).

    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann aber nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der betreffenden Steuervergünstigung und dem Ausgleich dieser Vergünstigung durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen ist (vgl. u. a. Urteile Manninen, Randnr. 42, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 68, und Amurta, Randnr. 46).

  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-253/09
    Hilfsweise führt die Republik Ungarn unter Berufung auf eine ständige Rechtsprechung (vgl. Urteile Bachmann, vom 28. Januar 1992, Kommission/Belgien, C-300/90, Slg. 1992, I-305, Manninen, Keller Holding und vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569) aus, dass die streitige Steuerregelung durch Gründe des Allgemeininteresses, die in der Kohärenz des Steuersystems lägen, gerechtfertigt sei.

    Mit anderen Worten verbietet Art. 43 EG jedem Mitgliedstaat, in seinen Rechtsvorschriften für die Personen, die von der Freiheit, sich in diesem Staat niederzulassen, Gebrauch machen, andere Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit vorzusehen, als sie für seine eigenen Staatsangehörigen festgelegt sind (Urteile vom 22. Dezember 2008, Kommission/Österreich, Randnr. 28, und vom 24. Mai 2011, Kommission/Belgien, Randnr. 79).

    Insoweit ist festzustellen, dass die Bestimmungen der Art. 28 und 31 des EWR-Abkommens, die Beschränkungen der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit untersagen, dieselbe rechtliche Tragweite haben wie die im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der Art. 39 EG und 43 EG (vgl. u. a. Urteil vom 5. Juli 2007, Kommission/Belgien, Randnr. 76).

  • EuGH, 17.01.2008 - C-152/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG,

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-253/09
    In Bezug auf die Rüge eines Verstoßes gegen die Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG ist darauf hinzuweisen, dass Art. 18 EG, in dem das Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in allgemeiner Form niedergelegt ist, in Art. 39 EG hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und in Art. 43 EG hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit eine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl. Urteile vom 26. Oktober 2006, Kommission/Portugal, C-345/05, Slg. 2006, I-10633, Randnr. 13, vom 18. Januar 2007, Kommission/Schweden, C-104/06, Slg. 2007, I-671, Randnr. 15, vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland, C-152/05, Slg. 2008, I-39, Randnr. 18, und Kommission/Griechenland, Randnr. 41).

    Sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit sollen den Unionsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im gesamten Gebiet der Europäischen Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Unionsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen (vgl. Urteil vom 15. September 2005, Kommission/Dänemark, C-464/02, Slg. 2005, I-7929, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 15, Kommission/Schweden, Randnr. 17, Kommission/Deutschland, Randnr. 21, und Kommission/Griechenland, Randnr. 43).

    69 bis 85 des vorliegenden Urteils für die Rechtfertigung der Beschränkung hinsichtlich der Art. 39 EG und 43 EG gezogen worden ist, aus den gleichen Gründen für die Rüge gilt, die sich auf eine Verletzung von Art. 18 EG stützt (vgl. Urteile vom 5. Juli 2007, Kommission/Belgien, C-522/04, Slg. 2007, I-5701, Randnr. 72, Kommission/Deutschland, Randnr. 30, und Kommission/Griechenland, Randnr. 60).

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-253/09
    Soweit die Kohärenz des Steuersystems als Grund angeführt wird, vertritt die Kommission die Ansicht, dass sich die Republik Ungarn nicht auf die Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann (C-204/90, Slg. 1992, I-249), und vom 23. Februar 2006, Keller Holding (C-471/04, Slg. 2006, I-2107), berufen könne.

    Hilfsweise führt die Republik Ungarn unter Berufung auf eine ständige Rechtsprechung (vgl. Urteile Bachmann, vom 28. Januar 1992, Kommission/Belgien, C-300/90, Slg. 1992, I-305, Manninen, Keller Holding und vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569) aus, dass die streitige Steuerregelung durch Gründe des Allgemeininteresses, die in der Kohärenz des Steuersystems lägen, gerechtfertigt sei.

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu gewährleisten, eine Regelung rechtfertigen kann, die geeignet ist, die Grundfreiheiten einzuschränken (vgl. u. a. Urteile Bachmann, Randnr. 21, Manninen, Randnr. 42, vom 23. Oktober 2008, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, C-157/07, Slg. 2008, I-8061, Randnr. 43, und vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-8591, Randnr. 77).

  • EuGH, 14.09.1999 - C-391/97

    Gschwind

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-253/09
    31 und 32, vom 14. September 1999, Gschwind, C-391/97, Slg. 1999, I-5451, Randnr. 22, und vom 1. Juli 2004, Wallentin, C-169/03, Slg. 2004, I-6443, Randnr. 15).

    Versagt ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen, die er Gebietsansässigen gewährt, ist dies in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie der persönlichen Lage und des Familienstands außerdem im Allgemeinen nicht diskriminierend (Urteile Schumacker, Randnr. 34, Gschwind, Randnr. 23, vom 12. Juni 2003, Gerritse, C-234/01, Slg. 2003, I-5933, Randnr. 44, und Wallentin, Randnr. 16).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-192/05

    Tas-Hagen und Tas - Zivilen Kriegsopfern von einem Mitgliedstaat gewährte

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-253/09
    Soweit es um Personen geht, die nicht in Ungarn wohnen und dort keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, ist festzustellen, dass eine nationale Regelung, die bestimmte Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 18 Abs. 1 EG jedem Unionsbürger zuerkennt (vgl. Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, und vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 31, sowie vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06, Slg. 2007, I-9161, Randnr. 25).

    Allerdings lässt sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine solche Beschränkung nach dem Unionsrecht rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33, sowie Morgan und Bucher, Randnr. 33).

  • EuGH, 01.07.2004 - C-169/03

    Wallentin

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-253/09
    31 und 32, vom 14. September 1999, Gschwind, C-391/97, Slg. 1999, I-5451, Randnr. 22, und vom 1. Juli 2004, Wallentin, C-169/03, Slg. 2004, I-6443, Randnr. 15).

    Versagt ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen, die er Gebietsansässigen gewährt, ist dies in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie der persönlichen Lage und des Familienstands außerdem im Allgemeinen nicht diskriminierend (Urteile Schumacker, Randnr. 34, Gschwind, Randnr. 23, vom 12. Juni 2003, Gerritse, C-234/01, Slg. 2003, I-5933, Randnr. 44, und Wallentin, Randnr. 16).

  • EuGH, 18.07.2006 - C-406/04

    DIE FREIZÜGIGKEIT UND DIE AUFENTHALTSFREIHEIT STEHEN EINER AUFENTHALTSKLAUSEL ALS

    Auszug aus EuGH, 01.12.2011 - C-253/09
    Soweit es um Personen geht, die nicht in Ungarn wohnen und dort keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, ist festzustellen, dass eine nationale Regelung, die bestimmte Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 18 Abs. 1 EG jedem Unionsbürger zuerkennt (vgl. Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, und vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 31, sowie vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06, Slg. 2007, I-9161, Randnr. 25).

    Allerdings lässt sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine solche Beschränkung nach dem Unionsrecht rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33, sowie Morgan und Bucher, Randnr. 33).

  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern -

  • EuGH, 23.10.2007 - C-11/06

    DAS BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ BESCHRÄNKT DIE FREIZÜGIGKEIT DER

  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05

    Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale

  • EuGH, 12.02.2009 - C-67/08

    Block - Kapitalverkehrsfreiheit - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

  • EuGH, 04.03.2004 - C-334/02

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 26.10.2006 - C-345/05

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht -

  • EuGH, 16.06.2011 - C-10/10

    Kommission / Österreich

  • EuGH, 18.01.2007 - C-104/06

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht -

  • EuGH, 23.10.2008 - C-157/07

    Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 18.07.2007 - C-182/06

    Lakebrink und Peters-Lakebrink - Art. 39 EG - Einkommensteuer für Gebietsfremde -

  • EuGH, 22.12.2008 - C-161/07

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

  • EuGH, 12.06.2003 - C-234/01

    Gerritse

  • EuGH, 05.07.2007 - C-522/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

  • EuGH, 15.09.2005 - C-464/02

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

  • EuGH, 24.05.2011 - C-47/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Zugang zum Beruf des Notars nicht ihren eigenen

  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

  • EuGH, 18.09.2003 - C-168/01

    DIE NIEDERLÄNDISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, DIE MUTTERGESELLSCHAFTEN MIT IN ANDEREN

  • EuGH, 22.03.2007 - C-383/05

    Talotta - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art.

  • EuGH, 08.09.2005 - C-512/03

    Blanckaert

  • EuGH, 12.07.2005 - C-403/03

    Schempp - Unionsbürgerschaft - Artikel 12 EG und 18 EG - Einkommensteuer -

  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/01

    Weigel

  • EuGH, 05.07.2005 - C-376/03

    D. - Steuerrecht - Vermögensteuer - Anspruch auf einen Freibetrag -

  • EuGH, 23.02.2006 - C-471/04

    Keller Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Recht einer

  • EuGH, 15.07.2004 - C-365/02

    Lindfors

  • EuGH, 15.05.1997 - C-250/95

    Futura Participations und Singer / Administration des contributions

  • EuGH, 17.01.2008 - C-256/06

    Jäger - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und

  • EuGH, 08.05.2013 - C-197/11

    Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen

    21 und 22, vom 1. Dezember 2011, Kommission/Ungarn, C-253/09, Slg. 2011, I-12391, Randnrn.

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, allerdings zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile Woningstichting Sint Servatius, Randnr. 25, und Kommission/Ungarn, Randnr. 69).

  • EuGH, 07.11.2013 - C-322/11

    K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    Wie der Gerichtshof bereits anerkannt hat, kann die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu wahren, eine Beschränkung der Ausübung der durch den Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen (Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 21, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 42, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, Randnr. 43, vom 1. Dezember 2011, Kommission/Belgien, C-250/08, Slg. 2011, I-12341, Randnr. 70, vom 1. Dezember 2011, Kommission/Ungarn, C-253/09, Slg. 2011, I-12391, Randnr. 71, sowie vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, Randnr. 57).

    Die finnische Regelung folgt deshalb einer spiegelbildlichen Logik, indem sie vorsieht, dass ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger, dem bei der Veräußerung einer in Frankreich belegenen Immobilie ein Verlust entsteht, diesen Verlust in Finnland nicht geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, Randnr. 42, Kommission/Belgien, Randnr. 73, und Kommission/Ungarn, Randnr. 74).

    In diesem Kontext ist zu beachten, dass diese beiden Voraussetzungen - derselbe Steuerpflichtige und dieselbe Besteuerung - vom Gerichtshof als ausreichend für den Nachweis eines solchen Zusammenhangs angesehen worden sind (vgl. u. a. Urteil vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 58, sowie Urteile Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, Randnr. 42, Kommission/Belgien, Randnr. 76, und Kommission/Ungarn, Randnr. 77).

  • EuGH, 30.06.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

    Diese Gesichtspunkte lassen erkennen, dass die Ausgestaltung der fraglichen Steuervergünstigung dahin, dass die Ermäßigung der Erbschaftsteuer nur Personen zugutekommt, denen von Todes wegen Vermögen anfällt, für das bei einem vorherigen Erbanfall eine solche Steuer in Deutschland erhoben wurde, einer spiegelbildlichen Logik folgt (vgl. Urteile vom 1. Dezember 2011, Kommission/Belgien, C-250/08, EU:C:2011:793, Rn. 73, und Kommission/Ungarn, C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 74).

    Allerdings setzt die Rechtfertigung einer solchen Beschränkung weiter voraus, dass diese zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und im Hinblick darauf verhältnismäßig sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2011, Kommission/Belgien, C-250/08, EU:C:2011:793, Rn. 78, und Kommission/Ungarn, C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 79).

    Unter diesen Umständen erscheint es in Bezug auf das genannte Ziel verhältnismäßig, die Ermäßigung nur in den Fällen zu gewähren, in denen dieses Vermögen in Deutschland besteuert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Kommission/Ungarn, C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 80 und 81).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-253/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,10424
Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-253/09 (https://dejure.org/2010,10424)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.12.2010 - C-253/09 (https://dejure.org/2010,10424)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2010 - C-253/09 (https://dejure.org/2010,10424)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Ungarn

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG sowie gegen die Art. 28 und 31 des EWR-Abkommens - Steuer auf entgeltliche Eigentumsübertragung - Wohneigentum - Steuerregelung eines Mitgliedstaats, die dem Erwerber von Grundeigentum zu ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Ungarn

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG sowie gegen die Art. 28 und 31 des EWR-Abkommens - Steuer auf entgeltliche Eigentumsübertragung - Wohneigentum - Steuerregelung eines Mitgliedstaats, die dem Erwerber von Grundeigentum zu ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Ungarn

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG sowie gegen die Art. 28 und 31 des EWR-Abkommens - Steuer auf entgeltliche Eigentumsübertragung - Wohneigentum - Steuerregelung eines Mitgliedstaats, die dem Erwerber von Grundeigentum zu ...

  • rechtsportal.de

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG sowie gegen die Art. 28 und 31 des EWR-Abkommens - Steuer auf entgeltliche Eigentumsübertragung - Wohneigentum - Steuerregelung eines Mitgliedstaats, die dem Erwerber von Grundeigentum zu ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-253/09
    Wie aus der auf das Urteil Schumacker gegründeten Rechtsprechung des Gerichtshofs folge, stelle außerdem der Umstand, dass ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen versage, die er Gebietsansässigen gewähre, in der Regel keine Diskriminierung dar, da sich diese beiden Gruppen von Steuerpflichtigen nicht in einer vergleichbaren Lage befänden(2).

    Andererseits hat sie ausdrücklich die Bezugnahme der ungarischen Regierung auf die durch das Urteil Schumacker begründete Rechtsprechung(12) zurückgewiesen und in diesem Zusammenhang erklärt, dass die in der fraglichen Steuerregelung getroffene Unterscheidung nicht auf dem Wohnort beruhe, da es hier um Steuerpflichtige gehe, die entweder in Ungarn wohnten oder demnächst dort wohnen würden.

    2 - Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, Slg. 1995, I-225, Randnr. 34).

    12 - Urteil Schumacker (oben in Fn. 2 angeführt, Randnr. 34).

    15 - Vgl. e contrario Urteil Schumacker (oben in Fn. 2 angeführt, Randnr. 34).

    Daraus folgt, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesem Aspekt der direkten Besteuerung, wie etwa das Urteil Schumacker (oben in Fn. 2 angeführt), auf das sich die ungarische Regierung beruft, oder das Urteil vom 7. September 2004, Manninen (C-319/02, Slg. 2004, I-7477), auf das sich die Kommissionn stützt, im Licht der Umstände des jeweiligen Falles und insbesondere im Licht der spezifischen in Rede stehenden Steuer auszulegen ist und nicht ohne Weiteres auf die vorliegend in Rede stehende Steuerregelung übertragen werden kann.

  • EuGH, 12.02.2009 - C-67/08

    Block - Kapitalverkehrsfreiheit - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-253/09
    16 - Vgl. hierzu Urteile vom 12. Februar 2009, Block (C-67/08, Slg. 2009, I-883, Randnrn. 28 bis 30), vom 28. Januar 1992, Bachmann (C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 23).

    19 - Vgl. in diesem Sinne die Urteile Block (oben in Fn. 16 angeführt, Randnrn. 34 und 35), Schempp (oben in Fn. 3 angeführt, Randnr. 45) und vom 15. Juli 2004, Lindfors (C-365/02, Slg. 2004, I-7183, Randnr. 34).

    20 - Vgl. in diesem Sinne auch die Urteile Block (oben in Fn. 16 angeführt, Randnr. 28), vom 14. November 2006, Kerckhaert und Morres (C-513/04, Slg. 2006, I-10967, Randnr. 20), und Columbus Container Services (oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 43).

  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05

    Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-253/09
    14 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Schempp (oben in Fn. 3 angeführt, Randnr. 29), und vom 8. November 2007, Amurta (C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 33).

    17 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Amurta (oben in Fn. 14 angeführt, Randnr. 33), vom 14. September 1999, Frans Gschwind (C-391/97, Slg. 1999, I-5451, Randnr. 26); vgl. auch Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a. (C-127/07, Slg. 2008, I-9895, Randnr. 26).

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