Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 13.01.2000 - C-254/98   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) - Feilbieten im Umherziehen von Fleischer- und Backwaren und anderen Lebensmitteln - Räumliche Begrenzung

  • Europäischer Gerichtshof

    TK-Heimdienst

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 30
    Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Regelung, die das Feilbieten von Lebensmitteln im Umherziehen in einem bestimmten Verwaltungsgebiet den Wirtschaftsteilnehmern vorbehält, die in diesem Verwaltungsgebiet oder einer angrenzenden Gemeinde ansässig sind - Unzulässigkeit - Kein Rechtfertigungsgrund - [EG-Vertrag, Artikel 30 [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG]] -

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2000, I-151
  • EuZW 2000, 309
  • NVwZ 2000, 425



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Wird zitiert von ... (36)  

  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01  

    Artikel 28 EG und 30 EG - Richtlinien 92/28/EWG und 2000/31/EG -

    58 Zu den näheren Erläuterungen, die der Gerichtshof dazu später in seinen Urteilen vom 26. Juni 1997 in der Rechtssache C-368/95 (Familiapress, Slg. 1997, I-3689) und vom 13. Januar 2000 in der Rechtssache C-254/98 (TK-Heimdienst, Slg. 2000, I-151) gegeben habe, macht der Apothekerverband, unterstützt von der Kommission sowie der deutschen, der französischen und der österreichischen Regierung, weiter geltend, das fragliche Verbot habe weder zur Folge, dass im Hinblick auf die Möglichkeit eines Versandhandels inländische und in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken ungleich behandelt würden, noch bewirke es, dass das Inverkehrbringen ausländischer Erzeugnisse im Verhältnis zu inländischen Erzeugnissen erschwert werde, etwa durch eine Aufbürdung zusätzlicher Kosten oder Belastungen, die inländische Erzeugnisse nicht träfen.

    62 Unter Bezugnahme auf die Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-323/93 (Centre d'insémination de la Crespelle, Slg. 1994, I-5077, Randnr. 29), vom 9. Juli 1997 in den Rechtssachen C-34/95 bis C-36/95 (De Agostini und TV Shop, Slg. 1997, I-3843, Randnrn. 43 bis 47) und vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-189/95 (Franzén, Slg. 1997, I-5909, Randnrn. 67 bis 73) sowie auf das Urteil TK-Heimdienst (Randnrn. 27 bis 37) tragen die Beklagten des Ausgangsverfahrens vor, dass eine nationale Regelung, wenn sie, wie im Ausgangsfall, den Zugang zum Markt der Endverbraucher des Einfuhrmitgliedstaats verhindere oder im Vergleich zu inländischen Waren erschwere, eine Beschränkung des freien Warenverkehrs darstelle, selbst wenn es sich um die Regelung einer Verkaufsmodalität handele, die nicht produktbezogen sei.

  • EuGH, 25.03.2004 - C-71/02  

    Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG - Maßnahmen gleicher Wirkung -

    Eine Antwort könnte nämlich der Feststellung dienlich sein, ob ein Verbot wie das des § 30 Abs. 1 UWG eine unter Artikel 28 EG fallende potenzielle Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels darstellen kann (vgl. auch Urteil vom 13. Januar 2000 in der Rechtssache C-254/98, TK-Heimdienst, Slg. 2000, I-151, Randnr. 14).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen und deshalb nach Artikel 28 EG verboten (vgl. namentlich Urteile vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-420/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-6445, Randnr. 25, und TK-Heimdienst, Randnr. 22).

    Im Anschluss daran hat der Gerichtshof u. a. Vorschriften über Zeit und Ort des Verkaufs bestimmter Erzeugnisse und die Werbung für diese sowie über bestimmte Vertriebsmethoden als Bestimmungen über Verkaufsmodalitäten im Sinne des Urteils Keck und Mithouard eingestuft (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1993 in der Rechtssache C-292/92, Hünermund u. a., Slg. 1993, I-6787, Randnrn. 21 und 22, vom 2. Juni 1994 in den Rechtssachen C-401/92 und C-402/92, Tankstation "t Heukske und Boermans, Slg. 1994, I-2199, Randnrn. 12 bis 14, und TK-Heimdienst, Randnr. 24).

  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98  

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die

    Betreffen die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 25, und vom 13. Januar 2000 in der Rechtssache C-254/98, TK-Heimdienst, Slg. 2000, I-151, Randnr. 13).
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