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   EuGH, 14.12.2006 - C-257/05   

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https://dejure.org/2006,14490
EuGH, 14.12.2006 - C-257/05 (https://dejure.org/2006,14490)
EuGH, Entscheidung vom 14.12.2006 - C-257/05 (https://dejure.org/2006,14490)
EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - C-257/05 (https://dejure.org/2006,14490)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Erfordernis eines Sitzes im Inland, um die Tätigkeit der Prüfung von Dampfkesseln und Druckgeräten ausüben zu können ('Kesselprüfstelle')

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Erfordernis eines Sitzes im Inland, um die Tätigkeit der Prüfung von Dampfkesseln und Druckgeräten ausüben zu können ("Kesselprüfstelle")

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Österreich

    Freier Dienstleistungsverkehr

  • EU-Kommission

    Kommission / Österreich

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Beschränkung einer Zulassung als Kesselprüfstelle auf Antragsteller mit Sitz in Österreich; Umfang der Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union (EU); Ausgestaltung des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in der EU

  • Judicialis

    EG Art. 226; ; EG Art. 49

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 49; EG Art. 226
    Freier Dienstleistungsverkehr: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Erfordernis eines Sitzes im Inland, um die Tätigkeit der Prüfung von Dampfkesseln und Druckgeräten ausüben zu können ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - In den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenes Erfordernis des Gesellschaftssitzes oder einer Niederlassung im Inland, um die Tätigkeit der Prüfung von Dampfkesseln ...

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 13.02.2003 - C-131/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 14.12.2006 - C-257/05
    16 Schließlich seien die Zulassungsverfahren für Kesselprüfstellen weder mit den im Urteil vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-131/01 (Kommission/Italien, Slg. 2003, I-1659) behandelten Regelungen über das Erfordernis der Eintragung von Patentanwälten in das italienische Patentanwaltsverzeichnis noch mit den Regelungen über das System von Laboren für biomedizinische Analysen, zu denen das Urteil vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-496/01 (Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-2351) ergangen sei, vergleichbar.

    21 Daher läuft nach ständiger Rechtsprechung das Erfordernis, dass ein Dienstleistungserbringer seine Betriebsniederlassung in dem Mitgliedstaat haben muss, in dem die Dienstleistung erbracht wird, dem freien Dienstleistungsverkehr direkt zuwider, da es die Erbringung von Dienstleistungen in diesem Staat durch in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Dienstleistungserbringer unmöglich macht (vgl. Urteile vom 29. Mai 2001 in der Rechtssache C-263/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4195, Randnr. 20, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-171/02, Kommission/Portugal, Slg. 2004, I-5645, Randnr. 33 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Zum einen würde ein solcher Vorbehalt den freien Dienstleistungsverkehr von der Harmonisierung aller nationalen Regelungen über die Ausübung der fraglichen Tätigkeit abhängig machen, was darauf hinausliefe, den freien Dienstleistungsverkehr seines Inhalts und seiner Bedeutung zu berauben (vgl. im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr Urteil vom 9. Dezember 1981 in der Rechtssache 193/80, Kommission/Italien, Slg. 1981, 3019, Randnr. 17).

    33 Die Frage schließlich, ob die Tätigkeiten einer Kesselprüfstelle mit den Tätigkeiten vergleichbar sind, um die es in den Urteilen Kommission/Italien und Kommission/Frankreich ging, ist für die vom Gerichtshof in den Randnummern 25 bis 29 des vorliegenden Urteils vorgenommene Würdigung der Umstände der Rechtssache und des Vorbringens der österreichischen Regierung unerheblich.

  • EuGH, 11.03.2004 - C-496/01

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 14.12.2006 - C-257/05
    16 Schließlich seien die Zulassungsverfahren für Kesselprüfstellen weder mit den im Urteil vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-131/01 (Kommission/Italien, Slg. 2003, I-1659) behandelten Regelungen über das Erfordernis der Eintragung von Patentanwälten in das italienische Patentanwaltsverzeichnis noch mit den Regelungen über das System von Laboren für biomedizinische Analysen, zu denen das Urteil vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-496/01 (Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-2351) ergangen sei, vergleichbar.

    20 Artikel 49 EG steht einer nationalen Regelung entgegen, die die Möglichkeit für einen Dienstleistungserbringer, von dem Recht auf freien Dienstleistungsverkehr tatsächlich Gebrauch zu machen, ohne objektive Rechtfertigung beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93, Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 16).

    23 Allerdings kann der freie Dienstleistungsverkehr durch nationale Regelungen beschränkt werden, die aus den in Artikel 46 Absatz 1 EG in Verbindung mit Artikel 55 EG genannten Gründen oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, soweit keine gemeinschaftliche Harmonisierungsmaßnahme vorliegt, die bereits die zur Gewährleistung des Schutzes dieser Interessen erforderlichen Maßnahmen vorsieht (vgl. Urteil vom 15. Juni 2006 in der Rechtssache C-255/04, Kommission/Frankreich, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 43).

  • EuGH, 18.05.1993 - C-126/91

    Schutzverband gegen Unwesen i.d. Wirtschaft / Rocher

    Auszug aus EuGH, 14.12.2006 - C-257/05
    30 Was den Schutz des fairen Wettbewerbs angeht, so kann dieser grundsätzlich zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen können (vgl. im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr Urteile vom 7. März 1990 in der Rechtssache C-362/88, GB-INNO-BM, Slg. 1990, I-667, Randnr. 10, und vom 18. Mai 1993 in der Rechtssache C-126/91, Yves Rocher, Slg. 1993, I-2361, Randnr. 12).
  • EuGH, 15.06.2006 - C-255/04

    Kommission / Frankreich - Zulässigkeit - Fehlende Übereinstimmung zwischen der

    Auszug aus EuGH, 14.12.2006 - C-257/05
    23 Allerdings kann der freie Dienstleistungsverkehr durch nationale Regelungen beschränkt werden, die aus den in Artikel 46 Absatz 1 EG in Verbindung mit Artikel 55 EG genannten Gründen oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, soweit keine gemeinschaftliche Harmonisierungsmaßnahme vorliegt, die bereits die zur Gewährleistung des Schutzes dieser Interessen erforderlichen Maßnahmen vorsieht (vgl. Urteil vom 15. Juni 2006 in der Rechtssache C-255/04, Kommission/Frankreich, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 43).
  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus EuGH, 14.12.2006 - C-257/05
    25 Die Abwehr schwerer Personenschäden stellt zwar sicherlich ein Grundinteresse der Gesellschaft dar, doch kann Artikel 46 Absatz 1 EG, der als Ausnahme von einem wesentlichen Grundsatz des Vertrages eng auszulegen ist, nur dann geltend gemacht werden, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 35, und vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-348/96, Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnr. 21).
  • EuGH, 04.12.1986 - 205/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 14.12.2006 - C-257/05
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755, Randnr. 52, und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 27) laufe nämlich das Erfordernis eines Sitzes in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistungen erbracht würden, dem freien Dienstleistungsverkehr direkt zuwider, da es die Erbringung von Dienstleistungen durch in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen unmöglich mache.
  • EuGH, 09.12.1981 - 193/80

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 14.12.2006 - C-257/05
    Zum einen würde ein solcher Vorbehalt den freien Dienstleistungsverkehr von der Harmonisierung aller nationalen Regelungen über die Ausübung der fraglichen Tätigkeit abhängig machen, was darauf hinausliefe, den freien Dienstleistungsverkehr seines Inhalts und seiner Bedeutung zu berauben (vgl. im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr Urteil vom 9. Dezember 1981 in der Rechtssache 193/80, Kommission/Italien, Slg. 1981, 3019, Randnr. 17).
  • EuGH, 26.01.2006 - C-514/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG

    Auszug aus EuGH, 14.12.2006 - C-257/05
    In einem solchen Fall bleiben zwar die Mitgliedstaaten auf einem Gebiet, das auf Gemeinschaftsebene nicht vollständig harmonisiert ist, grundsätzlich befugt, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeiten auf diesem Gebiet festzulegen, sie müssen jedoch ihre Befugnisse unter Beachtung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben (vgl. Urteil vom 26. Januar 2006 in der Rechtssache C-514/03, Kommission/Spanien, Slg. 2006, I-963, Randnr. 23 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.10.2004 - C-36/02

    das gemeinschaftsrecht steht dem in deutschland ausgesprochenen verbot der

    Auszug aus EuGH, 14.12.2006 - C-257/05
    Zudem können nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes Maßnahmen, durch die der freie Dienstleistungsverkehr eingeschränkt wird, nur dann durch diese Gründe gerechtfertigt werden, wenn sie zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit Maßnahmen erreicht werden können, die den freien Dienstleistungsverkehr weniger einschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-36/02, Omega, Slg. 2004, I-9609, Randnr. 36).
  • EuGH, 19.01.1999 - C-348/96

    AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT

    Auszug aus EuGH, 14.12.2006 - C-257/05
    25 Die Abwehr schwerer Personenschäden stellt zwar sicherlich ein Grundinteresse der Gesellschaft dar, doch kann Artikel 46 Absatz 1 EG, der als Ausnahme von einem wesentlichen Grundsatz des Vertrages eng auszulegen ist, nur dann geltend gemacht werden, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 35, und vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-348/96, Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnr. 21).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-381/93

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 07.03.1990 - 362/88

    GB-INNO-BM / Confédération du Commerce Luxembourgeois

  • EuGH, 09.03.2000 - C-355/98

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 25.10.2001 - C-49/98

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN EIN UNTERNEHMEN DES

  • EuGH, 29.05.2001 - C-263/99

    Kommission / Italien

  • EuGH, 29.04.2004 - C-171/02

    Kommission / Portugal

  • BGH, 19.04.2007 - I ZB 47/06

    Consulente in marchi

    Diese steht einer nationalen Regelung entgegen, die die Möglichkeit für einen Dienstleistungserbringer, von dem Recht auf freien Dienstleistungsverkehr tatsächlich Gebrauch zu machen, ohne objektive Rechtfertigung beschränkt (vgl. EuGH, Urt. v. 5.10.1994 - C-381/93, Slg. 1994, I-5145 = TranspR 1995, 199 Tz 16 - Kommission/Frankreich; Urt. v. 14.12.2006 - C-257/05, Tz 20 - Kommission/Österreich; Urt. v. 6.3.2007 - C-338/04, WRP 2007, 525 Tz 45 f. - Placanica u.a.).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-389/05

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

    Außerdem können diese einschränkenden Maßnahmen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann durch derartige Gründe gerechtfertigt sein, wenn sie zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind, und soweit diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (Urteil vom 14. Dezember 2006, Kommission/Österreich, C-257/05, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein zwingender Grund des Allgemeininteresses kann, wie in Randnr. 67 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde, nicht geltend gemacht werden, wenn eine gemeinschaftliche Harmonisierung besteht, die die zur Gewährleistung des Schutzes dieses Interesses erforderlichen Maßnahmen vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 23).

  • EuGH, 29.11.2007 - C-404/05

    Kommission / Deutschland - Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 - Landwirtschaftliche

    Auf einem Gebiet, das auf Gemeinschaftsebene nicht vollständig harmonisiert ist, bleiben die Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich befugt, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeiten auf diesem Gebiet festzulegen, sie müssen jedoch ihre Befugnisse unter Beachtung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben (vgl. Urteil vom 26. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-514/03, Slg. 2006, I-963, Randnr. 23, und vom 14. Dezember 2006, Kommission/Österreich, C-257/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18).
  • EuGH, 29.11.2007 - C-393/05

    Kommission / Österreich - Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 - Landwirtschaftliche

    Auf einem Gebiet, das auf Gemeinschaftsebene nicht vollständig harmonisiert ist, bleiben die Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich befugt, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeiten auf diesem Gebiet festzulegen, sie müssen jedoch ihre Befugnisse unter Beachtung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben (vgl. Urteil vom 26. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-514/03, Slg. 2006, I-963, Randnr. 23, und vom 14. Dezember 2006, Kommission/Österreich, C-257/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18).
  • EuGH, 25.06.2009 - C-356/08

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Eine solche Beschränkung kann jedoch zugelassen werden, wenn sich erweist, dass sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2006, Kommission/Österreich, C-257/05, Randnr. 23, und vom 28. April 2009, Kommission/Italien, Randnr. 72).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-134/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Nach ständiger Rechtsprechung läuft das Erfordernis, dass der Dienstleistungserbringer seine Betriebsniederlassung in dem Mitgliedstaat haben muss, in dem die Dienstleistung erbracht wird, dem freien Dienstleistungsverkehr direkt zuwider, da es die Erbringung von Dienstleistungen in diesem Staat durch in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Dienstleistungserbringer unmöglich macht (Urteil vom 14. Dezember 2006, Kommission/Österreich, C-257/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-179/14

    Kommission / Ungarn

    55 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Österreich (C-257/05, EU:C:2006:785, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung), Kommission/Italien (C-465/05, EU:C:2007:781, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung), Kommission/Deutschland (C-546/07, EU:C:2010:25, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Kommission/Portugal (C-518/09, EU:C:2011:501, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2008 - C-389/05

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

    48 - Urteile vom 15. Juni 2006, Kommission/Frankreich (C-255/04, Slg. 2006, I-5251, Randnr. 43), und vom 14. Dezember 2006, Kommission/Österreich (C-257/05, Slg. 2006, I-134, Randnr. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2007 - C-393/05

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzungsverfahren - Freier

    15 - Urteil vom 14. Dezember 2006, Kommission/Österreich (C-257/05, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 18 und Tenor).
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