Weitere Entscheidung unten: EuGH, 30.01.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 18.07.2013 - C-228/12, C-229/12, C-230/12, C-231/12, C-232/12, C-254/12, C-255/12, C-256/12, C-257/12, C-258/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,16771
EuGH, 18.07.2013 - C-228/12, C-229/12, C-230/12, C-231/12, C-232/12, C-254/12, C-255/12, C-256/12, C-257/12, C-258/12 (https://dejure.org/2013,16771)
EuGH, Entscheidung vom 18.07.2013 - C-228/12, C-229/12, C-230/12, C-231/12, C-232/12, C-254/12, C-255/12, C-256/12, C-257/12, C-258/12 (https://dejure.org/2013,16771)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2013 - C-228/12, C-229/12, C-230/12, C-231/12, C-232/12, C-254/12, C-255/12, C-256/12, C-257/12, C-258/12 (https://dejure.org/2013,16771)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 12 - Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen des betreffenden Sektors erhoben werden - Nationale Regelung, die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste zur Zahlung einer Abgabe ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vodafone Omnitel

    Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 12 - Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen des betreffenden Sektors erhoben werden - Nationale Regelung, die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste zur Zahlung einer Abgabe ...

  • EU-Kommission

    Vodafone Omnitel

    Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 12 - Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen des betreffenden Sektors erhoben werden - Nationale Regelung, die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste zur Zahlung einer Abgabe ...

  • Wolters Kluwer

    Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste; Richtlinie 2002/20/EG; Art. 12; Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen des betreffenden Sektors erhoben werden; Nationale Regelung, die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste zur Zahlung einer Abgabe verpflichtet, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio - Auslegung von Art. 12 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) ...

Verfahrensgang

  • EuGH, 15.06.2012 - C-228/12
  • EuGH, 18.07.2013 - C-228/12, C-229/12, C-230/12, C-231/12, C-232/12, C-254/12, C-255/12, C-256/12, C-257/12, C-258/12

Papierfundstellen

  • EuZW 2013, 873
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH - C-230/12 (anhängig)

    Wind Telecomunicazioni

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-228/12
    Wind Telecomunicazioni SpA (C-230/12 und C-254/12),.

    Ministero dell'Economia e delle Finanze (C-230/12),.

    Telecom Italia SpA (C-228/12, C-230/12, C-232/12 und C-254/12),.

    Vodafone Omnitel NV (C-230/12 und C-254/12),.

    Fastweb SpA (C-230/12, C-254/12 und C-256/12),.

  • EuGH, 21.07.2011 - C-284/10

    Telefónica de España - Richtlinie 97/13/EG - Gemeinsamer Rahmen für Allgemein-

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-228/12
    35 und 36, vom 21. Juli 2011, Telefónica de España, C-284/10, Slg. 2011, I-6991, Randnr. 18, und vom 27. Juni 2013, Vodafone Malta und Mobisle Communications, C-71/12, Randnr. 20).

    Dem rechtlichen Rahmen, der mit der Genehmigungsrichtlinie aufgestellt wurde und die Freiheit zur Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzten und -diensten gewährleisten soll, würde die praktische Wirksamkeit genommen, wenn es den Mitgliedstaaten freistünde, die finanziellen Belastungen festzusetzen, die die in diesem Sektor tätigen Unternehmen zu tragen haben (vgl. entsprechend Urteile Albacom und Infostrada, Randnr. 38, sowie Telefónica de España, Randnr. 19).

    29, 32, 34 und 35, sowie Telefónica de España, Randnr. 23).

    Daher darf die Gesamtheit der Einnahmen, die die Mitgliedstaaten mit der fraglichen Abgabe erzielen, nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigen, die für diese Tätigkeiten anfallen (vgl. entsprechend Urteil Telefónica de España, Randnr. 27).

  • EuGH - C-229/12 (anhängig)

    Fastweb

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-228/12
    Fastweb SpA (C-229/12 und C-232/12),.

    Commissione di Garanzia dell'Attuazione della Legge sullo Sciopero nei Servizi Pubblici Essenziali (C-229/12, C-232/12 und C-257/12),.

    Wind Telecomunicazioni SpA (C-228/12, C-229/12, C-232/12, C-255/12 bis C-258/12),.

  • EuGH - C-256/12 (anhängig)

    Telecom Italia

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-228/12
    Telecom Italia SpA (C-255/12 und C-256/12),.

    Presidenza del Consiglio dei Ministri (C-228/12 bis C-232/12, C-255/12 und C-256/12),.

    Fastweb SpA (C-230/12, C-254/12 und C-256/12),.

  • EuGH - C-255/12 (anhängig)

    Telecom Italia

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-228/12
    Telecom Italia SpA (C-255/12 und C-256/12),.

    Presidenza del Consiglio dei Ministri (C-228/12 bis C-232/12, C-255/12 und C-256/12),.

    Wind Telecomunicazioni SpA (C-228/12, C-229/12, C-232/12, C-255/12 bis C-258/12),.

  • EuGH - C-257/12 (anhängig)

    Sky Italia

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-228/12
    Sky Italia srl (C-257/12).

    Commissione di Garanzia dell'Attuazione della Legge sullo Sciopero nei Servizi Pubblici Essenziali (C-229/12, C-232/12 und C-257/12),.

    Television Broadcasting System SpA (C-257/12).

  • EuGH, 18.09.2003 - C-292/01

    Albacom

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-228/12
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Genehmigungsrichtlinie nicht nur Vorschriften über die Verfahren zur Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten an Funkfrequenzen oder Nummern sowie zum Inhalt dieser Genehmigungen vorsieht, sondern auch Vorschriften über die Natur bzw. das Ausmaß der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen im Sektor der elektronischen Kommunikationsdienste auferlegen können (vgl. entsprechend Urteile vom 18. September 2003, Albacom und Infostrada, C-292/01 und C-293/01, Slg. 2003, I-9449, Randnrn.

    Dem rechtlichen Rahmen, der mit der Genehmigungsrichtlinie aufgestellt wurde und die Freiheit zur Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzten und -diensten gewährleisten soll, würde die praktische Wirksamkeit genommen, wenn es den Mitgliedstaaten freistünde, die finanziellen Belastungen festzusetzen, die die in diesem Sektor tätigen Unternehmen zu tragen haben (vgl. entsprechend Urteile Albacom und Infostrada, Randnr. 38, sowie Telefónica de España, Randnr. 19).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-94/07

    Raccanelli - Art. 39 EG - Begriff des "Arbeitnehmers" - Gemeinnützige

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-228/12
    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteile vom 17. Februar 2005, Viacom Outdoor, C-134/03, Slg. 2005, I-1167, Randnr. 22, vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg. 2006, I-11987, Randnr. 26, und vom 17. Juli 2008, Raccanelli, C-94/07, Slg. 2008, I-5939, Randnr. 24).

    Die Angaben in den Vorlageentscheidungen müssen nicht nur dem Gerichtshof sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben (Beschluss vom 2. März 1999, Colonia Versicherung u. a., C-422/98, Slg. 1999, I-1279, Randnr. 5, sowie Urteile vom 8. November 2007, Schwibbert, C-20/05, Slg. 2007, I-9447, Randnr. 21, und Raccanelli, Randnr. 25).

  • EuGH, 02.03.1999 - C-422/98

    Colonia Versicherung u.a.

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-228/12
    Die Angaben in den Vorlageentscheidungen müssen nicht nur dem Gerichtshof sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben (Beschluss vom 2. März 1999, Colonia Versicherung u. a., C-422/98, Slg. 1999, I-1279, Randnr. 5, sowie Urteile vom 8. November 2007, Schwibbert, C-20/05, Slg. 2007, I-9447, Randnr. 21, und Raccanelli, Randnr. 25).
  • EuGH, 17.02.2005 - C-134/03

    Viacom Outdoor

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-228/12
    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteile vom 17. Februar 2005, Viacom Outdoor, C-134/03, Slg. 2005, I-1167, Randnr. 22, vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg. 2006, I-11987, Randnr. 26, und vom 17. Juli 2008, Raccanelli, C-94/07, Slg. 2008, I-5939, Randnr. 24).
  • EuGH, 19.09.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11

  • EuGH, 14.12.2006 - C-217/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE KARTELLVERBOT FINDET AUF EINEN ALLEINVERTRIEBSVERTRAG

  • EuGH, 08.11.2007 - C-20/05

    Schwibbert - Richtlinie 98/34/EG - Informationsverfahren auf dem Gebiet der

  • EuGH, 27.06.2013 - C-71/12

    Vodafone Malta und Mobisle Communications - Elektronische Kommunikationsnetze und

  • EuGH, 29.04.2020 - C-399/19

    BT Italia u.a.

    Somit entschied das Gericht, dass in Übereinstimmung mit dem Urteil vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495), der der Aufsichtsbehörde geschuldete Beitrag nur die gesamten Ausgaben dieser Behörde in Bezug auf die Regulierungstätigkeit kompensieren müsse, wobei es sich genauer gesagt um einschränkend definierte Kosten in Bezug auf Lieferung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der Allgemeingenehmigungsregelung handele.

    Nach dem Urteil vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495), habe das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionalverwaltungsgericht Latium), das mit der Frage der Abgrenzung der Tätigkeiten befasst worden sei, für die die Verwaltungskosten zur Finanzierung der Aufsichtsbehörde berücksichtigt werden könnten, aus diesem Urteil den Schluss gezogen, dass der Gerichtshof die in Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie aufgeführten Tätigkeiten der von der nationalen Regulierungsbehörde ausgeübten bloßen Regulierungstätigkeit gleichgestellt habe, obwohl sich nach Auffassung des vorlegenden Gerichts weder aus der genannten Bestimmung noch aus dem genannten Urteil eine solche Gleichstellung ergibt.

    Postepay, die Fastweb SpA, die Wind Tre SpA und die Sky Italia SpA tragen im Wesentlichen vor, dass die Vorlagefragen nach Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs unzulässig seien, da die Vorlageentscheidung nicht die Gründe darstelle, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung der Vorschriften des Unionsrechts habe, obwohl der Gerichtshof die Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde, deren Finanzierung durch einen Beitrag der Beteiligten sichergestellt werden könne, bereits sehr genau bezeichnet habe und er bereits zweimal, in den Urteilen vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495), und vom 28. Juli 2016, Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (C-240/15, EU:C:2016:608), Gelegenheit gehabt habe, zu den italienischen Vorschriften Stellung zu nehmen.

    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass das vorlegende Gericht, was die erste Vorlagefrage angeht, in der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere im Urteil vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495), nicht die Erklärungen findet, die es für die Entscheidung des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren in Bezug auf die Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde benötigt, deren Kosten durch Verwaltungsabgaben nach Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie gedeckt werden können, und insbesondere dazu, ob diese Tätigkeiten nur der Tätigkeit der "Vorabregulierung" entsprechen.

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in Beantwortung einer entsprechenden Frage des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionalverwaltungsgericht Latium), vor dem die Klägerinnen die Höhe der Abgabe, die ihnen nach derselben nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen, auferlegt worden war, mit der Begründung angefochten hatten, dass diese Abgabe Posten betreffe, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ausgaben der nationalen Regulierungsbehörde für die Vorabregulierung des Marktes stünden, in seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495), entschieden hat, dass Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach Unternehmen, die einen elektronischen Kommunikationsdienst oder ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellen, eine Abgabe zur Deckung sämtlicher vom Staat nicht getragenen Kosten der nationalen Regulierungsbehörde schulden, deren Höhe sich nach den Einkünften dieser Unternehmen bemisst, vorausgesetzt, dass diese Abgabe ausschließlich die Kosten für die in Abs. 1 Buchst. a dieses Artikels angeführten Tätigkeiten decken soll, dass die Gesamtheit der Einnahmen aus dieser Abgabe nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigt, die für diese Tätigkeiten anfallen, und dass diese Abgabe objektiv, verhältnismäßig und transparent auf die betreffenden Unternehmen aufgeteilt wird.

    In den Rn. 39 und 40 des Urteils vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495), hat der Gerichtshof daran erinnert, dass solche Abgaben nur die Kosten im Zusammenhang mit den in der vorangehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses angeführten Tätigkeiten abdecken können und dass diese Kosten keine Ausgaben für andere Aufgaben umfassen können, so dass mit den nach Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie auferlegten Abgaben nicht alle Arten von Verwaltungskosten der nationalen Regulierungsbehörde gedeckt werden sollen.

    Wie der Gerichtshof bereits in Rn. 41 des Urteils vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495), ausgeführt hat, sieht die Genehmigungsrichtlinie weder vor, wie die Höhe der Verwaltungsabgaben, die nach Art. 12 dieser Richtlinie verlangt werden können, bestimmt wird, noch regelt sie die Modalitäten zur Erhebung dieser Abgaben.

  • EuGH, 10.04.2014 - C-190/12

    Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a., C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, Rn. 26).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2017 - 9 A 545/11

    Heranziehung zu einem Frequenznutzungsbeitrag durch die Bundesnetzagentur;

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, vgl. EuGH, Urteile vom 28. Juli 2016 - C-240/15 -, juris Rdnr. 45 f., vom 18. Juli 2013 - C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12 -, juris Rdnr. 38 ff., vom 27. Juni 2013 - C-71/12 -, juris Rdnr. 22 f., vom 21. Juli 2011 - C-284/10 -, juris Rdnr. 22 f. und vom 19. September 2006 - C-392/04 und C-422/04 -, juris Rdnr. 32 ff., dürfen die Verwaltungsabgaben i. S. d. Art. 12 GRL somit nicht der Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit anderen Aufgaben als den in Abs. 1 lit. a) der Bestimmung aufgeführten dienen, insbesondere nicht der Deckung aller Arten von Verwaltungskosten der nationalen Regulierungsbehörde.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2016 - C-240/15

    Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni

    44 - Urteil vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495, Rn. 38 und 40).

    45 - Diese Feststellungen trifft der Gerichtshof (eben zu den in Italien von der AGCOM erhobenen Abgaben) in den Urteilen vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495, Rn. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-226/22

    Nexive Commerce u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Postdienste in der

    25 Urteile vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495, Rn. 38 bis 40 und 42), und vom 28. Juli 2016, Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (C-240/15, EU:C:2016:608, Rn. 45).

    26 Urteile vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495, Rn. 41 und 42), und vom 28. Juli 2016, Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (C-240/15, EU:C:2016:608, Rn. 46).

  • EuGH, 07.09.2023 - C-226/22

    Die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation lässt es nicht zu, dass

    Bezogen auf Art. 12 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie, dessen Tragweite im Wesentlichen mit der des ihm nachfolgenden Art. 16 Abs. 1 Buchst. a des Kodex für die elektronische Kommunikation identisch ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass der zuerst genannte Artikel einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach im Sektor der Telekommunikation tätige Unternehmen eine Abgabe zur Deckung sämtlicher vom Staat nicht getragenen Kosten der für den Sektor zuständigen NRB schulden, unter der Voraussetzung, dass diese Abgabe lediglich der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den in dieser Bestimmung angeführten Tätigkeiten dient und dass die Gesamtheit der Einnahmen aus dieser Abgabe nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigt, die für diese Tätigkeiten anfallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a., C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495, Rn. 43, sowie Beschluss vom 17. Oktober 2013, Sky Italia, C-376/12, EU:C:2013:701, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-215/16

    Elecdey Carcelen - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Windenergie - Richtlinie

    13 Urteile vom 18. September 2003, Albacom und Infostrada (C-292/01 und C-293/01, EU:C:2003:480, Rn. 42), vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495, Rn. 36), sowie vom 17. Dezember 2015, Proximus (C-517/13, EU:C:2015:820, Rn. 27).
  • EuGH, 15.06.2012 - C-228/12

    Vodafone Omnitel

    Les affaires C-228/12 à C-232/12 et C-254/12 à C-258/12 sont jointes aux fins de la procédure écrite et orale ainsi que de l'arrêt.
  • EuGH, 17.10.2013 - C-376/12

    Sky Italia

    Il y a lieu de constater que, dans l'arrêt du 18 juillet 2013, Vodafone Omnitel e.a. (C-228/12 à C-232/12 et C-254/12 à C-258/12, non encore publié au Recueil), la Cour a été amenée à répondre à une question identique posée par la même juridiction de renvoi et que, par conséquent, l'interprétation du droit de l'Union retenue dans cet arrêt est également valable dans la présente affaire.
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Rechtsprechung
   EuGH, 30.01.2014 - C-258/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,26275
EuGH, 30.01.2014 - C-258/12 (https://dejure.org/2014,26275)
EuGH, Entscheidung vom 30.01.2014 - C-258/12 (https://dejure.org/2014,26275)
EuGH, Entscheidung vom 30. Januar 2014 - C-258/12 (https://dejure.org/2014,26275)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)

  • VG Bayreuth, 05.07.2017 - B 4 K 16.31506

    Erfolglose Klage eines staatenlosen Palästinensers aus Libyen

    Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson ergibt sich regelmäßig nicht allein aus Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein durch einen bewaffneten Konflikt ausgesetzt ist (EuGH, Urteil vom 30.08.2014, C-258/12, juris).

    Sie kann sich aber auch daraus ableiten, dass die sich aus dem bewaffneten Konflikt ergebende Gefahrendichte ein so hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit Gefahr liefe, einer Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 30.08.2014, a. a. O.).

  • VG Bayreuth, 05.07.2017 - B 4 K 16.31391

    Unbegründeter Asylantrag eines staatenlosen Palästinensers aus Libyen

    Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson ergibt sich regelmäßig nicht allein aus Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein durch einen bewaffneten Konflikt ausgesetzt ist (EuGH, Urteil vom 30.08.2014, C-258/12, juris).

    Sie kann sich aber auch daraus ableiten, dass die sich aus dem bewaffneten Konflikt ergebende Gefahrendichte ein so hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit Gefahr liefe, einer Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 30.08.2014, a. a. O.).

  • VG Düsseldorf, 12.03.2018 - 21 K 7381/17

    Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich des

    Das Vorliegen einer solchen Bedrohung kann ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 10. Juli 2017 - 13 A 1385/17.A -, juris Rdnr. 7 und vom 20. Juni 2017 - 13 A 903/17.A -, juris Rdnr. 10; Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom 17. Februar 2009 - C 465/07 -, juris Rdnr. 35 und vom 30. Januar 2014 - C 258/12 -, juris Rdnr. 30 jeweils zu Art. 15 lit. c der (nunmehr) § 4 AsylG zugrundeliegenden Richtlinie 2004/83/EG.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2014 - 13 A 791/14

    Vorliegen eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts im ganzen Staatsgebiet von

    Soweit er die Auffassung vertritt, die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 30. Januar 2014 - C-258/12 - veranlasse zu einer Neubewertung der Bedrohungssituation und daraus die Entscheidungserheblichkeit der zur Darlegung der Grundsatzbedeutung aufgeworfenen Frage herleitet, kann dem nicht gefolgt werden.
  • VG Ansbach, 22.04.2022 - AN 4 K 19.30236

    Abschiebungsverbot für alleinerziehende Mutter mit minderjährigen Kindern -

    Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (EuGH, U.v. 30.1.2014 - C-258/12 - juris Rn. 35).
  • VG Düsseldorf, 08.03.2018 - 21 K 7758/17

    Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich des

    Das Vorliegen einer solchen Bedrohung kann ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 10. Juli 2017 - 13 A 1385/17.A -, juris Rdnr. 7 und vom 20. Juni 2017 - 13 A 903/17.A -, juris Rdnr. 10; Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom 17. Februar 2009 - C 465/07 -, juris Rdnr. 35 und vom 30. Januar 2014 - C 258/12 -, juris Rdnr. 30 jeweils zu Art. 15 lit. c der (nunmehr) § 4 AsylG zugrundeliegenden Richtlinie 2004/83/EG.
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