Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013

Rechtsprechung
   EuGH, 18.07.2013 - C-26/12   

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https://dejure.org/2013,16778
EuGH, 18.07.2013 - C-26/12 (https://dejure.org/2013,16778)
EuGH, Entscheidung vom 18.07.2013 - C-26/12 (https://dejure.org/2013,16778)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2013 - C-26/12 (https://dejure.org/2013,16778)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 und 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 - Befreiungen - Vorsteuerabzug - Rentenfonds - Begriff 'Verwaltung von Sondervermögen'

  • Europäischer Gerichtshof

    PPG Holdings

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 und 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 - Befreiungen - Vorsteuerabzug - Rentenfonds - Begriff "Verwaltung von Sondervermögen"

  • EU-Kommission

    PPG Holdings

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 und 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 - Befreiungen - Vorsteuerabzug - Rentenfonds - Begriff ‚Verwaltung von Sondervermögen‘“

  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuerpflicht für Verwaltungsdienstleistungen eines von der Arbeitgeberin gegründeten Rentenfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit; Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Gerechtshof te Leeuwarden

  • Betriebs-Berater

    Vorsteuerabzug bei Verwaltung von Rentenfonds

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuerpflicht für Verwaltungsdienstleistungen eines von der Arbeitgeberin gegründeten Rentenfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit; Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Gerechtshof te Leeuwarden

  • datenbank.nwb.de

    Zur Auslegung von Art. 17 der 6. EG-Richtlinie (Vorsteuerabzug) sowie Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie (Steuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen)

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Dienstleistungen für die Verwaltung und den Unterhalt eines vom Unternehmer für Rentenansprüche seiner Arbeitnehmer errichteten selbstständigen Fonds berechtigen zum Vorsteuerabzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (4)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 17, RL 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst d Nr 6
    Altersrente; Rentenfonds; Sondervermögen

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    PPG Holdings

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Gerechtshof te Leeuwarden - Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 und Art. 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 1813
  • DB 2013, 1649
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 16.02.2012 - C-118/11

    Eon Aset Menidjmunt - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-26/12
    In beiden Fällen liegt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang nur dann vor, wenn die Kosten der Eingangsleistungen jeweils Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefert bzw. erbringt (vgl. Urteile vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, Slg. 2009, I-10413, Randnr. 60, vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C 118/11, Randnr. 48, und vom 30. Mai 2013, X, C-651/11, Randnr. 55).
  • EuGH, 08.06.2000 - C-98/98

    Midland Bank

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-26/12
    Damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann, muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen (vgl. Urteile vom 8. Juni 2000, Midland Bank, C-98/98, Slg. 2000, I-4177, Randnr. 24, und vom 22. Februar 2001, Abbey National, C-408/98, Slg. 2001, I-1361, Randnr. 26).
  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-26/12
    Damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann, muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen (vgl. Urteile vom 8. Juni 2000, Midland Bank, C-98/98, Slg. 2000, I-4177, Randnr. 24, und vom 22. Februar 2001, Abbey National, C-408/98, Slg. 2001, I-1361, Randnr. 26).
  • EuGH, 26.05.2005 - C-465/03

    EINE AKTIENGESELLSCHAFT KANN DIE VORSTEUER AUF DIE LEISTUNGEN, DIE SIE IM RAHMEN

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-26/12
    Mit der Errichtung des Fonds hat PPG eine ihr als Arbeitgeber obliegende gesetzliche Verpflichtung erfüllt und die Kosten der von PPG in diesem Rahmen in Anspruch genommenen Dienstleistungen sind, soweit sie Teil ihrer allgemeinen Kosten sind - was das vorlegende Gericht zu prüfen hat -, als solche Kostenelemente der Produkte von PPG (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2005, Kretztechnik, C-465/03, Slg. 2005, I-4357, Randnr. 36).
  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-26/12
    In beiden Fällen liegt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang nur dann vor, wenn die Kosten der Eingangsleistungen jeweils Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefert bzw. erbringt (vgl. Urteile vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, Slg. 2009, I-10413, Randnr. 60, vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C 118/11, Randnr. 48, und vom 30. Mai 2013, X, C-651/11, Randnr. 55).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-277/09

    RBS Deutschland Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-26/12
    Die gegenteilige Ansicht würde nämlich dazu führen, die den Steuerpflichtigen zuerkannte Freiheit, die Organisationsstrukturen und Geschäftsmodelle, die sie als für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten und zur Begrenzung ihrer Steuerlast am besten geeignet erachten, einzuschränken (vgl. hierzu Urteil vom 22. Dezember 2010, RBS Deutschland Holdings, C-277/09, Slg. 2010, I-13805, Randnr. 53).
  • EuGH, 22.03.2012 - C-153/11

    Klub - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-26/12
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sucht daher völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten zu gewährleisten, und zwar unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. Urteile vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, Randnr. 35, und vom 4. Oktober 2012, PIGI, C-550/11, Randnr. 21).
  • EuGH, 04.10.2012 - C-550/11

    PIGI - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-26/12
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sucht daher völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten zu gewährleisten, und zwar unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. Urteile vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, Randnr. 35, und vom 4. Oktober 2012, PIGI, C-550/11, Randnr. 21).
  • EuGH, 21.02.2013 - C-104/12

    Becker - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 Buchst. a - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-26/12
    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. Urteil vom 21. Februar 2013, Becker, C-104/12, Randnr. 20).
  • EuGH, 07.03.2013 - C-424/11

    Wheels Common Investment Fund Trustees u.a. - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-26/12
    Außerdem ist diese zweite Frage im Wesentlichen mit der identisch, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. März 2013, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a. (C-424/11), beantwortet hat.
  • EuGH, 30.05.2013 - C-651/11

    X - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 Abs. 8 - Begriff

  • EuGH, 04.05.2017 - C-274/15

    Luxemburg hat die Regeln der Mehrwertsteuerrichtlinie in Bezug auf selbständige

    Das Großherzogtum Luxemburg bringt vor, dass gemäß dem Urteil vom 18. Juli 2013, PPG Holdings (C-26/12, EU:C:2013:526), ein Steuerpflichtiger die Mehrwertsteuer auf Beträge abziehen dürfe, die ihm für Gegenstände oder Leistungen zugunsten einer anderen Einheit in Rechnung gestellt worden seien, sofern nachgewiesen werde, dass diese Beträge mit der steuerbaren Tätigkeit des Steuerpflichtigen in Zusammenhang stünden.

    Diese Feststellung wird nicht durch das vom Großherzogtum Luxemburg angeführte Urteil vom 18. Juli 2013, PPG Holdings (C-26/12, EU:C:2013:526), in Frage gestellt, in dem der Gerichtshof im Wesentlichen in den Rn. 24 bis 26 und 29 befunden hat, dass ein Steuerpflichtiger, der in Erfüllung einer ihm als Arbeitgeber nach nationalen Rechtsvorschriften obliegenden Verpflichtung einen Rentenfonds in Form einer rechtlich und steuerlich getrennten Einheit errichtet hat, zum Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt ist, die er für die Dienstleistungen bezüglich der Verwaltung und Bewirtschaftung dieses Rentenfonds entrichtet hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2016 - C-274/15

    Kommission / Luxemburg - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f

    Nach dem Urteil PPG Holdings(16) sei für das Recht auf Vorsteuerabzug aber letztlich entscheidend, wer die entsprechenden Kosten zu tragen habe; das seien im vorliegenden Fall die Mitglieder.

    Zwar kann - wie sich u. a. aus dem vom Großherzogtum Luxemburg angeführten Urteil PPG Holdings ergibt - ein eigener Bezug solcher Eingangsleistungen auch darin bestehen, dass der Steuerpflichtige Leistungen in Auftrag gibt, die auch einem Dritten zugutekommen(22).

    16 - Urteil vom 18. Juli 2013, PPG Holdings (C-26/12, EU:C:2013:526).

    22 - Vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, PPG Holdings (C-26/12, EU:C:2013:526, Rn. 19 bis 29).

  • FG München, 26.08.2015 - 2 K 1687/14

    Vorsteuerabzug aus Entschädigungszahlung für vorzeitige Vertragsauflösung

    Derartige Kosten hängen direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen und berechtigen nach Maßgabe dieser Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug (EuGH-Urteil vom 18. Juli 2013 C-26/12, PPG, MwStR 2013, 517, Rn. 22).

    Diese Kosten hängen direkt und unmittelbar mit der Verpachtungstätigkeit zusammen und berechtigen nach Maßgabe dieser Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug (vgl. EuGH in MwStR 2013, 517).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2015 - C-126/14

    Sveda - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG -

    16 - Vgl. u. a. Urteile SKF (C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 60), X (C-651/11, EU:C:2013:346, Rn. 55) und PPG Holdings (C-26/12, EU:C:2013:526, Rn. 23); vgl. in diesem Sinne bereits Urteil Kretztechnik (C-465/03, EU:C:2005:320, Rn. 36).
  • FG Köln, 29.01.2015 - 6 K 3255/13

    Vorsteuerabzug aus d. Aufwendungen für die Erstellung eines Vereinsheftes eines

    Derartige Kosten hingen direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen und berechtigten nach Maßgabe dieser Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug (EuGH-Urteile vom 18.07.2012 C-26/12; vom 08.02.2007 C-435/05; vom 08.06.2000 C-98/98).
  • FG Hamburg, 04.02.2015 - 2 K 325/14

    Umsatzsteuer: Veräußerung von für steuerbefreite Tätigkeiten verwendeten

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem versucht völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten zu gewährleisten, und zwar unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (z. B. EuGH Urteil vom 18. Juli 2013, C-26/12, HFR 2013, 855).
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. April 2013 - C-26/12 (https://dejure.org/2013,6981)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    PPG Holdings

    Mehrwertsteuer - Von einem Arbeitgeber gegründeter Rentenfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit - Mehrwertsteuer auf dem Arbeitgeber in Rechnung gestellte, den Rentenfonds betreffende Verwaltungsdienstleistungen - Zur Frage der Abziehbarkeit - Zur Frage der ...

  • EU-Kommission

    PPG Holdings

  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuerpflicht für Verwaltungsdienstleistungen eines von der Arbeitgeberin gegründeten Rentenfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Gerechtshof te Leeuwarden

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuerpflicht für Verwaltungsdienstleistungen eines von der Arbeitgeberin gegründeten Rentenfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Gerechtshof te Leeuwarden

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 07.03.2013 - C-424/11

    Wheels Common Investment Fund Trustees u.a. - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-26/12
    9 - Urteil vom 7. März 2013 (C-424/11).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-103/09

    Weald Leasing - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der missbräuchlichen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-26/12
    19 - Vgl. zuletzt Urteil vom 22. Dezember 2010, Weald Leasing (C-103/09, Slg. 2010, I-13589, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-26/12
    12 - Urteil vom 13. März 2008, Securenta (C-437/06, Slg. 2008, I-1597, Randnr. 30).
  • EuGH, 21.02.2013 - C-104/12

    Becker - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 Buchst. a - Recht auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-26/12
    Vgl. auch Urteil vom 21. Februar 2013, Becker (C-104/12, Randnrn.
  • EuGH, 06.09.2012 - C-496/11

    Portugal Telecom - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 17 Abs. 2 und Art.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-26/12
    11 - Vgl. Urteil vom 6. September 2012, Portugal Telecom (C-496/11, Randnrn. 36 bis 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.05.2005 - C-465/03

    EINE AKTIENGESELLSCHAFT KANN DIE VORSTEUER AUF DIE LEISTUNGEN, DIE SIE IM RAHMEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-26/12
    10 - Urteil vom 26. Mai 2005, Kretztechnik (C-465/03, Slg. 2005, I-4357, Randnrn.
  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-26/12
    14 - Vgl. z. B. Urteil vom 29. Oktober 2009, SKF (C-29/08, Slg. 2009, I-10413, Randnr. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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