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   EuGH, 26.09.1994 - C-26/94 P   

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https://dejure.org/1994,1833
EuGH, 26.09.1994 - C-26/94 P (https://dejure.org/1994,1833)
EuGH, Entscheidung vom 26.09.1994 - C-26/94 P (https://dejure.org/1994,1833)
EuGH, Entscheidung vom 26. September 1994 - C-26/94 P (https://dejure.org/1994,1833)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    X / Kommission

    EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51
    1. Rechtsmittel; Rechtsmittelgründe; Fehlerhafte Tatsachenwürdigung; Unzulässigkeit; Zurückweisung

  • EU-Kommission

    X / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung des Beförderungsausschusses ; Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung ; Beförderung eines Beamten; Zuständigkeit des Gerichtshofes

  • Judicialis

    EWG-Satzung Artikel 49; ; EWG-Satzung Artikel 51; ; Statut Artikel 45

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Zurückweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuG, 25.11.1993 - T-89/92

    Beförderung von Beamten; Ermessen der Verwaltung bei Beförderung; Grenzen der

    Auszug aus EuGH, 26.09.1994 - C-26/94
    1 Frau X hat mit Rechtsmittelschrift, die am 25. Januar 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. November 1993 in den Rechtssachen T-89/91, T-21/92 und T-89/92 (X/Kommission, Slg. 1993, II-1235) eingelegt, mit dem das Gericht erster Instanz zum einen festgestellt hat, daß die Klagen T-89/91 und T-21/92 in der Hauptsache erledigt sind, und mit dem es zum anderen die Klage T-89/92 abgewiesen hat.

    Die Klage in der Rechtssache T-89/92 war auf Aufhebung der von der Kommission für das Haushaltsjahr 1991 getroffenen Entscheidungen über die Beförderung bestimmter Beamter nach Besoldungsgruppe B 3 gerichtet.

    3 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß die Rechtsmittelführerin während des Verfahrens erklärt hat, sie sei der Ansicht, daß ihre Anträge in den Rechtssachen T-89/91 und T-21/92 durch die Anträge in der Rechtssache T-89/92 "absorbiert" würden.

    4 Bezueglich der Rechtssache T-89/92 ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, daß die Rechtsmittelführerin für ihre Anfechtungsklage einen in zwei Teile gegliederten Klagegrund geltend gemacht hatte, der zum einen auf einen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) sowie gegen die "in der Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1970, geändert durch Entscheidung vom 14. Juli 1991 [versehentlich statt 1971], enthaltenen Durchführungsbestimmungen", da sich die Beklagte geweigert habe, eine Abwägung der Verdienste der für die Beförderung in Frage kommenden Beamten vorzunehmen, und zum anderen auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützt war (Randnr. 23).

    6 Daher hat das Gericht den von der Rechtsmittelführerin vorgetragenen Klagegrund für nicht stichhaltig erklärt und infolgedessen die Klage T-89/92 abgewiesen.

    7 Wie aus den Rechtsmittelanträgen hervorgeht, begehrt die Rechtsmittelführerin jetzt vom Gerichtshof die Aufhebung dieses Urteils des Gerichts, soweit mit ihm die Klage T-89/92 abgewiesen worden ist.

  • EuG, 25.11.1993 - T-89/91

    Frau X gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Verzeichnis

    Auszug aus EuGH, 26.09.1994 - C-26/94
    1 Frau X hat mit Rechtsmittelschrift, die am 25. Januar 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. November 1993 in den Rechtssachen T-89/91, T-21/92 und T-89/92 (X/Kommission, Slg. 1993, II-1235) eingelegt, mit dem das Gericht erster Instanz zum einen festgestellt hat, daß die Klagen T-89/91 und T-21/92 in der Hauptsache erledigt sind, und mit dem es zum anderen die Klage T-89/92 abgewiesen hat.

    2 Aus den Akten geht hervor, daß die von Frau X in der Rechtssache T-89/91 erhobene Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Beförderungsausschusses gerichtet war, sie nicht in das Verzeichnis der im Haushaltsjahr 1991 aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten aufzunehmen.

    Mit der Klage T-21/92 begehrte Frau X die Aufhebung eines Schreibens des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 17. Dezember 1991, mit dem sie davon unterrichtet wurde, daß das Beförderungsverfahren für sie wiedereröffnet werde.

    3 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß die Rechtsmittelführerin während des Verfahrens erklärt hat, sie sei der Ansicht, daß ihre Anträge in den Rechtssachen T-89/91 und T-21/92 durch die Anträge in der Rechtssache T-89/92 "absorbiert" würden.

  • EuGH, 22.12.1993 - C-354/92

    Eppe / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.09.1994 - C-26/94
    13 Dieser Anforderung entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf blosse Überprüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nach Artikel 49 der EWG-Satzung des Gerichtshofes nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt (vgl. Beschluß vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-244/92 P, Kupka-Floridi/Wirtschafts- und Sozialausschuß, Slg. 1993, I-2041, Randnrn. 7 bis 10; vgl. auch Urteil vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-354/92 P, Eppe/Kommission, Slg. 1993, I-7027, Randnr. 8, und Beschluß vom 7. März 1994 in der Rechtssache C-338/93 P, De Hö/Kommission, Slg. 1994, I-819, Randnr. 19).
  • EuGH, 26.04.1993 - C-244/92

    Kupka Floridi / ESC

    Auszug aus EuGH, 26.09.1994 - C-26/94
    13 Dieser Anforderung entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf blosse Überprüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nach Artikel 49 der EWG-Satzung des Gerichtshofes nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt (vgl. Beschluß vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-244/92 P, Kupka-Floridi/Wirtschafts- und Sozialausschuß, Slg. 1993, I-2041, Randnrn. 7 bis 10; vgl. auch Urteil vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-354/92 P, Eppe/Kommission, Slg. 1993, I-7027, Randnr. 8, und Beschluß vom 7. März 1994 in der Rechtssache C-338/93 P, De Hö/Kommission, Slg. 1994, I-819, Randnr. 19).
  • EuGH, 07.03.1994 - C-338/93

    De Hoe / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.09.1994 - C-26/94
    13 Dieser Anforderung entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf blosse Überprüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nach Artikel 49 der EWG-Satzung des Gerichtshofes nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt (vgl. Beschluß vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-244/92 P, Kupka-Floridi/Wirtschafts- und Sozialausschuß, Slg. 1993, I-2041, Randnrn. 7 bis 10; vgl. auch Urteil vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-354/92 P, Eppe/Kommission, Slg. 1993, I-7027, Randnr. 8, und Beschluß vom 7. März 1994 in der Rechtssache C-338/93 P, De Hö/Kommission, Slg. 1994, I-819, Randnr. 19).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-73/95

    Viho / Kommission

    26 Dieser Anforderung entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt sind, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf blosse Überprüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt (vgl. insbesondere Beschluß vom 26. September 1994 in der Rechtssache C-26/94 P, X/Kommission, Slg, 1994, I-4379, Randnrn. 10 bis 13).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission,

    Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt (vgl. Beschluss vom 26. September 1994 in der Rechtssache C-26/94 P, X/Kommission, Slg. 1994, I-4379, Randnr. 13, sowie Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018 - C-488/16

    Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise / EUIPO - Rechtsmittel -

    9 Vgl. Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission (C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 35), sowie Beschlüsse vom 26. September 1994, X/Kommission (C-26/94 P, EU:C:1994:346, Rn. 13), und vom 9. März 2012, Atlas Transport/HABM (C-406/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:136, Rn. 32).
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