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   EuGH, 15.09.1998 - C-260/96   

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https://dejure.org/1998,1332
EuGH, 15.09.1998 - C-260/96 (https://dejure.org/1998,1332)
EuGH, Entscheidung vom 15.09.1998 - C-260/96 (https://dejure.org/1998,1332)
EuGH, Entscheidung vom 15. September 1998 - C-260/96 (https://dejure.org/1998,1332)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Nationale Verfahrensfristen

  • Europäischer Gerichtshof

    Spac

  • EU-Kommission PDF

    Ministero delle Finanze / Spac

    1 Gemeinschaftsrecht - Unmittelbare Wirkung - Mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Erstattung - Modalitäten - Anwendung des nationalen Rechts - Ausschlußfristen - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Beachtung des Grundsatzes der Effektivität des ...

  • EU-Kommission

    Ministero delle Finanze / Spac

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge; Klage auf Erstattung von Abgaben durch Berufen auf nationale Verfahrensfristen

  • Judicialis

    Richtlinie 69/335/EWG Art. 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 69/335/EWG Art. 10
    1 Gemeinschaftsrecht - Unmittelbare Wirkung - Mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Erstattung - Modalitäten - Anwendung des nationalen Rechts - Ausschlußfristen - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Beachtung des Grundsatzes der Effektivität des ...

  • datenbank.nwb.de

    Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Nationale Verfahrensfristen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Corte d'Appello Venedig - Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital gezahlt worden sind - Vereinbarkeit eines ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1998, 736 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 25.07.1991 - C-208/90

    Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-260/96
    Die Corte d'appello Venedig hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist bei einer bei den italienischen Gerichten erhobenen Klage auf Rückzahlung von Abgaben, die aufgrund von Gesetzesvorschriften entrichtet wurden, die mit Artikel 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 in der Auslegung des Urteils des Gerichtshofes vom 20. April 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 unvereinbar sind, eine nationalrechtliche Vorschrift, die, indem sie diese Klage auf Erstattung von der allgemeinen Regelung der Klagen auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge ausnimmt und sie der für die Erstattung irrtümlich entrichteter Abgaben vorgesehenen Sonderregelung unterstellt, für die Erhebung der Klage eine Frist vorschreibt, die im Zeitpunkt der Zahlung anstatt in dem Zeitpunkt beginnt, in dem die Gemeinschaftsrichtlinie ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt worden ist, mit den sich aus dieser Richtlinie und ihrer Auslegung ergebenden Grundsätzen sowie den allgemeinen Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung, die vom Gerichtshof der EG im Urteil vom 25. Juli 1991 (in der Rechtssache C-208/90) bekräftigt worden sind, vereinbar? Zum ersten Teil der Frage.

    Das Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott, Slg. 1991, I-4269) sei im Rahmen der ganz besonderen Umstände jener Rechtssache zu sehen, wie der Gerichtshof im übrigen in den Urteilen vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475) und vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483) ausgeführt habe.

    Deshalb müsse das Urteil Emmott auf die Klagen auf Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben angewandt werden, da andernfalls der säumige Mitgliedstaat einen Vorteil aus der von ihm begangenen Verletzung ziehen würde.

    Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Emmott (Randnr. 23) entschieden, daß sich der säumige Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen könne, die ein einzelner zur Wahrung der ihm durch die Bestimmungen einer Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben habe, und daß eine Klagefrist des nationalen Rechts erst von diesem Zeitpunkt an laufe.

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-260/96
    Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof somit, seine Rechtsprechung zu verdeutlichen, nach der die Ausgestaltung des Verfahrens für die Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig sein darf als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, und in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043).

    Die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, ist daher Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet werden dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (Urteile Rewe, Randnr. 5, und Comet, Randnrn. 13 und 16, sowie kürzlich Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12).

    Zum Effektivitätsgrundsatz hat der Gerichtshof entschieden, daß die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (Urteile Rewe, Randnr. 5, Comet, Randnrn. 17 und 18, Denkavit italiana, Randnr. 23; vgl. auch Urteile vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 28, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-90/94, Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 48).

    Ein Mitgliedstaat habe nämlich das Recht, sich auf eine innerstaatliche Ausschlußfrist wie die in Rede stehende zu berufen, wenn diese die in den Urteilen Rewe und Comet aufgestellten Voraussetzungen erfülle.

  • EuGH, 27.10.1993 - C-338/91

    Steenhorst-Neerings / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Detailhandel,

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-260/96
    Das Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott, Slg. 1991, I-4269) sei im Rahmen der ganz besonderen Umstände jener Rechtssache zu sehen, wie der Gerichtshof im übrigen in den Urteilen vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475) und vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483) ausgeführt habe.

    Die Kommission hat zunächst geltend gemacht, daß die Urteile Steenhorst-Neerings und Johnson sich auf Beschwerden bezögen, in denen es um zu Unrecht verweigerte Sozialleistungen gegangen sei; folglich seien sie im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

    Gleichwohl ergibt sich, wie im Urteil Johnson (Randnr. 26) bestätigt worden ist, aus dem Urteil Steenhorst-Neerings, daß die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. auch Urteil Haahr Petroleum, Randnr. 52, und Urteil vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95, Texaco und Olieselskabet Danmark, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48).

  • EuGH, 27.02.1980 - 68/79

    Just

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-260/96
    In anderen Fällen sind Klagen auf Erstattung von rechtsgrundlos gezahlten Abgaben vor den ordentlichen Gerichten insbesondere als Klagen auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu erheben, wobei die Ausschlußfristen für diese Klagen unterschiedlich lang sind und in manchen Fällen der allgemeinem Verjährungsfrist entsprechen (vgl. Urteile vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79, Just, Slg. 1980, 501, Randnrn.

    22 und 23, vom 27. März 1980, in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 501, Randnrn.

    Zum Effektivitätsgrundsatz hat der Gerichtshof entschieden, daß die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (Urteile Rewe, Randnr. 5, Comet, Randnrn. 17 und 18, Denkavit italiana, Randnr. 23; vgl. auch Urteile vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 28, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-90/94, Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 48).

  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-260/96
    Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof somit, seine Rechtsprechung zu verdeutlichen, nach der die Ausgestaltung des Verfahrens für die Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig sein darf als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, und in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043).

    Die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, ist daher Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet werden dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (Urteile Rewe, Randnr. 5, und Comet, Randnrn. 13 und 16, sowie kürzlich Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12).

    Zum Effektivitätsgrundsatz hat der Gerichtshof entschieden, daß die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (Urteile Rewe, Randnr. 5, Comet, Randnrn. 17 und 18, Denkavit italiana, Randnr. 23; vgl. auch Urteile vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 28, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-90/94, Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 48).

  • EuGH, 06.12.1994 - C-410/92

    Johnson / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-260/96
    Das Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott, Slg. 1991, I-4269) sei im Rahmen der ganz besonderen Umstände jener Rechtssache zu sehen, wie der Gerichtshof im übrigen in den Urteilen vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475) und vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483) ausgeführt habe.

    Gleichwohl ergibt sich, wie im Urteil Johnson (Randnr. 26) bestätigt worden ist, aus dem Urteil Steenhorst-Neerings, daß die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. auch Urteil Haahr Petroleum, Randnr. 52, und Urteil vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95, Texaco und Olieselskabet Danmark, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48).

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-260/96
    In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission diese Auffassung jedoch nicht mehr vertreten; ihr stehe das Urteil vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache C-188/95 (Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783) entgegen.

    So hat der Gerichtshof in dem Urteil Fantask u. a. entschieden, daß das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat, der die Richtlinie 69/335 nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, nicht verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen diese Richtlinie erhoben worden sind, auf eine fünfjährige nationale Verjährungsfrist, die vom Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Forderungen an läuft, zu berufen (siehe auch Urteil Edis, Randnr. 47).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-90/94

    Haahr Petroleum

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-260/96
    Zum Effektivitätsgrundsatz hat der Gerichtshof entschieden, daß die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (Urteile Rewe, Randnr. 5, Comet, Randnrn. 17 und 18, Denkavit italiana, Randnr. 23; vgl. auch Urteile vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 28, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-90/94, Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 48).

    Gleichwohl ergibt sich, wie im Urteil Johnson (Randnr. 26) bestätigt worden ist, aus dem Urteil Steenhorst-Neerings, daß die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. auch Urteil Haahr Petroleum, Randnr. 52, und Urteil vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95, Texaco und Olieselskabet Danmark, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48).

  • EuGH, 20.04.1993 - C-71/91

    Ponente Carni und Cispadana Costruzioni / Amministrazione delle finanze dello

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-260/96
    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 20. April 1993 in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 (Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, Slg. 1993, I-1915), in dem es um die Konzessionsabgabe ging, entschieden, daß Artikel 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) so auszulegen ist, daß er es vorbehaltlich der in Artikel 12 vorgesehenen Ausnahmen verbietet, eine jährliche Abgabe wegen der Eintragung von Kapitalgesellschaften zu erheben, und zwar auch dann, wenn der Ertrag dieser Abgabe zur Finanzierung des Dienstes beiträgt, der mit der Führung des für die Eintragung von Gesellschaften bestimmten Registers betraut ist.

    Die Corte d'appello Venedig hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist bei einer bei den italienischen Gerichten erhobenen Klage auf Rückzahlung von Abgaben, die aufgrund von Gesetzesvorschriften entrichtet wurden, die mit Artikel 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 in der Auslegung des Urteils des Gerichtshofes vom 20. April 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 unvereinbar sind, eine nationalrechtliche Vorschrift, die, indem sie diese Klage auf Erstattung von der allgemeinen Regelung der Klagen auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge ausnimmt und sie der für die Erstattung irrtümlich entrichteter Abgaben vorgesehenen Sonderregelung unterstellt, für die Erhebung der Klage eine Frist vorschreibt, die im Zeitpunkt der Zahlung anstatt in dem Zeitpunkt beginnt, in dem die Gemeinschaftsrichtlinie ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt worden ist, mit den sich aus dieser Richtlinie und ihrer Auslegung ergebenden Grundsätzen sowie den allgemeinen Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung, die vom Gerichtshof der EG im Urteil vom 25. Juli 1991 (in der Rechtssache C-208/90) bekräftigt worden sind, vereinbar? Zum ersten Teil der Frage.

  • EuGH, 17.07.1997 - C-114/95

    Texaco

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-260/96
    Gleichwohl ergibt sich, wie im Urteil Johnson (Randnr. 26) bestätigt worden ist, aus dem Urteil Steenhorst-Neerings, daß die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. auch Urteil Haahr Petroleum, Randnr. 52, und Urteil vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95, Texaco und Olieselskabet Danmark, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48).
  • EuGH, 10.07.1980 - 811/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Ariete

  • EuGH, 10.07.1980 - 826/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / MIRECO

  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

  • EuGH, 10.07.1997 - C-261/95

    Palmisani

  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edis

  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

  • EuGH, 22.10.1998 - C-10/97

    'IN.CO.GE. ''90'

    Außerdem steht, wie der Gerichtshof kürzlich entschieden hat, dasGemeinschaftsrecht grundsätzlich Vorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen,die neben einer allgemeinen Verjährungsfrist, die für Klagen gegen Private aufErstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge gilt, bei Steuern und sonstigenAbgaben besondere Beschwerde- und Klagemodalitäten vorsehen (Urteile vom 15.September 1998 in der Rechtssache C-231/96, Edis, Randnr. 37, und in derRechtssache C-260/96, Spac, Slg. 1998, I-0000, Randnr. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-216/99

    Prisco

    2. Sind die gesetzlichen Zinsen, die dieser Staat nach der ausdrücklichen Regelung des Absatzes 3 dieses Artikels 11 neben den Erstattungsbeträgen ab Stellung des Erstattungsantrags an die Gesellschaften zu zahlen hat und deren Höhe sich konkret auf jährlich 2, 5 % beläuft - womit dieser Jahreszinssatz als solcher niedriger ist als derjenige, der allgemein im Zusammenhang mit einem nichtgeschuldeten Abgabenbetrag in den Artikeln 1 und 5 des Gesetzes Nr. 29 vom 29. Januar 1961 (und den späteren Verweisungsvorschriften) oder im Zusammenhang mit einem nichtgeschuldeten sonstigen Betrag in Artikel 2033 des Codice civile vorgesehen ist -, unabhängig von der Frage, ob die Beträge, deren Zahlung der italienische Staat nach Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 448/98 verlangt, Gebührencharakter haben, mit dem vom Gerichtshof in den Urteilen vom 15. September 1998 in den Rechtssachen C-260/96 (Spac), C-231/96 (Edis) sowie den verbundenen Rechtssachen C-279/96, C-280/96 und C-281/96 (Ansaldo) mehrfach bestätigten Grundsatz der Äquivalenz der beiden Regelungen (der innerstaatlichen und der gemeinschaftlichen) über den Schutz des einzelnen und/oder dem vom Gerichtshof dort ebenfalls bestätigten Grundsatz der Effektivität der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung zuerkannten Rechte vereinbar? V - Zulässigkeit der Fragen 48. In den Vorlagefragen wird verschiedentlich die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht angesprochen.

    4: - Urteile vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-231/96 (Edis, Slg. 1998, I-4951), in der Rechtssache C-260/96 (Spac, Slg. 1998, I-4997) und in den Rechtssachen C-279/96 bis C-281/96 (Ansaldo, Slg. 1998, I-5025).

    47: - Urteile vom 8. März 2001 in den Rechtssachen C-397/98 und C-410/98 (Metallgesellschaft und Hoechst, Slg. 2001, I-1727, Randnr. 85), in der Rechtssache C-231/96 (zitiert in Fußnote 4, Randnrn. 19 und 34), in der Rechtssache C-260/96 (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 18), in der Rechtssache C-228/96 (zitiert in Fußnote 40, Randnr. 18) sowie in der Rechtssache C-343/96 (zitiert in Fußnote 41, Randnr. 25).

  • EuGH, 17.11.1998 - C-228/96

    Aprile

    Die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, ist daher Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. zuletzt Urteile Edis, a. a. O., Randnrn. 19 und 34, und vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-260/96, Spac, Slg. 1998, I-0000, Randnr. 18).
  • EuGH, 28.11.2000 - C-88/99

    Roquette Frères

    Dieser Grundsatz kann jedoch nicht so verstanden werden, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, die günstigste interne Verjährungsregelung auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben und Gebühren zu erstrecken, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind (Urteile vom 15. September 1998 in den Rechtssachen C-231/96, Edis, Slg. 1998, I-4951, Randnr. 36, und C-260/96, Spac, Slg. 1998, I-4997, Randnr. 20, sowie vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-228/96, Aprile, Slg. 1998, I-7141, Randnr. 20).
  • EuGH, 24.09.2002 - C-255/00

    Grundig Italiana

    Das vorlegende Gericht führt aus, dass der Gerichtshof eine Ausschlussfrist von drei Jahren wie auch eine Ausschlussfrist von einem Jahr für angemessen befunden habe, hält es jedoch im Hinblick auf die Übergangsfrist von 90 Tagen, die im vorliegenden Fall der Kürzung der Frist voranging, für erforderlich, dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Verstößt es gegen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere den mehrfach bestätigten Effektivitätsgrundsatz (vgl. insbesondere Urteile ... Dilexport ..., vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-260/96, Spac, Slg. 1998, I-4997, vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-231/96, Edis, Slg. 1998, I-4951, ... Aprile ..., und vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025), wenn in einer nationalen Regelung (Artikel 29 Absatz 1 letzter Teil des Gesetzes 428 vom 29. Dezember 1990) eine aufschiebende Frist von 90 Tagen vorgesehen ist, innerhalb deren der Inhaber eines Anspruchs auf Erstattung ohne Rechtsgrund gezahlter Beträge nach Gemeinschaftsrecht, der in Bezug auf vor dem Inkrafttreten der erwähnten Regelung getätigte Zahlungen entstanden ist, eine entsprechende Klage erheben muss, um die anstelle der vorher geltenden fünfjährigen Verjährungsfrist rückwirkend eingeführte dreijährige Ausschlussfrist zu hemmen? Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-445/06

    Danske Slagterier - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Art. 28 EG

    70 - Siehe z.B. das Urteil vom 15. September 1998, Spac (C-260/96, Slg. 1998, I-4997, Randnr. 32), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass "das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen eine Richtlinie erhoben worden sind, auf eine nationale Ausschlussfrist, die vom Zeitpunkt der Entrichtung der fraglichen Abgabe an läuft, zu berufen, selbst wenn die Richtlinie zu diesem Zeitpunkt noch nicht ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt worden war".
  • EuGH, 08.09.2011 - C-89/10

    Q-Beef - Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Abgaben, die

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben worden sind, auf eine dreijährige nationale Ausschlussfrist zu berufen, die von der in der allgemeinen Regelung vorgesehenen günstigeren Frist für Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge abweicht, wenn diese Ausschlussfrist in gleicher Weise auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben unabhängig davon angewandt wird, ob sie auf das Unionsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden (vgl. Urteile vom 15. September 1998, Edis, C-231/96, Slg. 1998, I-4951, Randnr. 39, und Spac, C-260/96, Slg. 1998, I-4997, Randnr. 23, sowie vom 10. September 2002, Prisco und CASER, C-216/99 und C-222/99, Slg. 2002, I-6761, Randnr. 70).
  • EuGH, 10.09.2002 - C-216/99

    Prisco

    Die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit dieser Abgaben und der Modalitäten ihrer Erstattung war bereits mehrfach Gegenstand von Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof, über die mit den Urteilen vom 20. April 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 (Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, Slg. 1993, I-1915, im Folgenden: Urteil Ponente Carni) und vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-231/96 (Edis, Slg. 1998, I-4951), in der Rechtssache C-260/96 (Spac, Slg. 1998, I-4997) und in den verbundenen Rechtssachen C-279/96, C-280/96 und C-281/96 (Ansaldo Energia u. a., Slg. 1998, I-5025) entschieden wurde.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts -

    40 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 1998, Edis (C-231/96, EU:C:1998:401, Rn. 36 und 37), vom 15. September 1998, Spac (C-260/96, EU:C:1998:402, Rn. 20 und 21), vom 17. November 1998, Aprile (C-228/96, EU:C:1998:544, Rn. 20 und 21), sowie vom 9. Februar 1999, Dilexport (C-343/96, EU:C:1999:59, Rn. 27 und 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2008 - C-553/07

    Rijkeboer - Datenschutz - Grundrechte - Richtlinie 95/46/EG - Recht auf Auskunft

    48 - Urteile vom 24. März 1987, McDermott und Cotter (286/85, Slg. 1987, 1453, Randnr. 15), vom 25. Juli 1991, Emmott (C-208/90, Slg. 1991, I-4269, Randnr. 18), vom 27. Oktober 1993, Steenhorst-Neerings (C-338/91, Slg. 1993, I-5475, Randnr. 19), vom 6. Dezember 1994, Johnson (C-410/92, Slg. 1994, I-5483, Randnr. 26), vom 15. September 1998, Spac (C-260/96, Slg. 1998, I-4997, Randnr. 32), vom 15. September 1998, Ansaldo Energia u. a. (C-279/96 bis C-281/96, Slg. 1998, I-5025, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2007 - C-62/06

    ZF Zefeser - Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates - Nacherhebung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2003 - C-30/02

    Recheio - Cash & Carry

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-88/99

    Roquette Frères

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2002 - C-255/00

    Grundig Italiana

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999 - C-373/97

    Diamantis

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Rechtsprechung
   EuGH, 15.09.1996 - C-260/96   

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EuGH, 15.09.1996 - C-260/96 (https://dejure.org/1996,12989)
EuGH, Entscheidung vom 15.09.1996 - C-260/96 (https://dejure.org/1996,12989)
EuGH, Entscheidung vom 15. September 1996 - C-260/96 (https://dejure.org/1996,12989)
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Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Ausschlußfrist für Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beiträge

Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-260/96   

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Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-260/96 (https://dejure.org/1998,35405)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.03.1998 - C-260/96 (https://dejure.org/1998,35405)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. März 1998 - C-260/96 (https://dejure.org/1998,35405)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Ministero delle Finanze gegen Spac SpA.

    Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Nationale Verfahrensfristen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 20.04.1993 - C-71/91

    Ponente Carni und Cispadana Costruzioni / Amministrazione delle finanze dello

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-260/96
    3 Nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 20. April 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 (Ponente Carni und Cispadana Costruzioni; nachstehend: Urteil Ponente Carni)(1), in dem verschiedene Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital(2) beantwortet wurden, hob der italienische Gesetzgeber die Konzessionsabgabe auf und setzte die Abgabe für die erste Eintragung von Gesellschaften in das Unternehmensregister auf 500 000 LIT herab(3).

    Ist bei einer bei den italienischen Gerichten erhobenen Klage auf Rückzahlung von Abgaben, die aufgrund von Gesetzesvorschriften entrichtet wurden, die mit Artikel 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 in der Auslegung des Urteils des Gerichtshofes vom 20. April 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 unvereinbar sind, eine nationalrechtliche Vorschrift, die, indem sie diese Klage auf Erstattung von der allgemeinen Regelung der Klagen auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge ausnimmt und sie der für die Erstattung irrtümlich entrichteter Abgaben vorgesehenen Sonderregelung unterstellt, für die Erhebung der Klage eine Frist vorschreibt, die im Zeitpunkt der Zahlung anstatt in dem Zeitpunkt beginnt, in dem die Gemeinschaftsrichtlinie ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt worden ist, mit den sich aus dieser Richtlinie und ihrer Auslegung ergebenden Grundsätzen sowie den allgemeinen Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung, die vom Gerichtshof der EG im Urteil vom 25. Juli 1991 (in der Rechtssache C-208/90) bekräftigt worden sind, vereinbar?.

    Ebenso hat die Corte costituzionale im zweiten Entscheidungsgrund ihres Urteils Nr. 56 vom 24. Februar 1995 auf die gesetzgeberischen Mängel der Abgabe hingewiesen und sodann zu den Jahren vor ihrer Abschaffung (1993) folgendes ausgeführt: "Da die Abgabe vom italienischen Staat unter Verstoß gegen Artikel 10 der Richtlinie 69/335/EWG vom 17. Juli 1969 in der Auslegung durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. April 1993 in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 zu Unrecht erhoben worden ist, sind die gezahlten Beträge aufgrund des Gemeinschaftsrechts zurückzuzahlen, das in der italienischen Rechtsordnung unmittelbar gilt.".

  • EuGH, 09.11.1989 - 386/87

    Bessin und Salson / Administration des douanes und droits indirects

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-260/96
    22 Die Antwort, die sich im Urteil vom 9. November 1989 in der Rechtssache 386/87 (Bessin und Salson)(11) findet, ist auf den vorliegenden Fall in vollem Umfang anwendbar, da die Parallelität der Rechtslage offensichtlich ist.

    (11) - Slg. 1989, 3551, Randnrn.

  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edis

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-260/96
    8 Angesichts der Parallelität dieser Vorabentscheidungsfrage und der Fragen, die das Tribunale civile Genua in der Rechtssache C-231/96 (Edis) vorgelegt hat und zu denen ich ebenfalls in meinen Schlussanträgen vom heutigen Tage Stellung genommen habe, wäre es möglich gewesen, einige Ergebnisse durch blosse Verweisung auf die anderen Schlussanträge zu formulieren.

    (20) - Die mündliche Verhandlung wurde in folgenden Rechtssachen gemeinsam durchgeführt: Edis (C-231/96), Spac (C-260(96), Ansaldo Energia (C-279/96), Marine Insurance Consultants (C-280/96) und GMB u. a. (C-281/96).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-114/95

    Texaco

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-260/96
    24 Schließlich hat der Gerichtshof in zwei Urteilen vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95 (Texaco und Olieselskabet Danmark)(12) sowie in der Rechtssache C-90/94 (Haahr Petroleum)(13) diese Rechtsauffassung bekräftigt und bestätigt, daß "die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen, die ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist, den beiden vorgenannten Voraussetzungen genügt und daß insbesondere nicht angenommen werden kann, daß die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte dadurch praktisch unmöglich gemacht oder übermässig erschwert würde, selbst wenn der Ablauf dieser Fristen per definitionem zur vollständigen oder teilweisen Abweisung der Klage führt".

    (12) - Slg. 1997, I-4263, Randnrn.

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-260/96
    20 Der Gerichtshof hat anschließend unter Hinweis auf seine Urteile Rewe und Comet(9) dargelegt, daß unter dem Gesichtspunkt des Gemeinschaftsrechts an die verschiedenen nationalen Systeme bezueglich der Rechtsbehelfe gegen unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobene Beträge die bereits genannten Anforderungen zu stellen sind, nämlich daß nicht diskriminiert werden darf und daß Klagen nicht von vornherein illusorisch sein dürfen.

    (9) - Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 1989) und in der Rechtssache 45/76 (Comet, Slg. 1976, 2043).

  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-260/96
    19 Die Legitimität dieser Unterscheidung ist übrigens vom Gerichtshof in den Randnummern 22 bis 25 des Urteils vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit italiana)(8) bestätigt worden.

    (8) - Slg. 1980, 1205.

  • EuGH, 25.07.1991 - C-208/90

    Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-260/96
    Ist bei einer bei den italienischen Gerichten erhobenen Klage auf Rückzahlung von Abgaben, die aufgrund von Gesetzesvorschriften entrichtet wurden, die mit Artikel 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 in der Auslegung des Urteils des Gerichtshofes vom 20. April 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 unvereinbar sind, eine nationalrechtliche Vorschrift, die, indem sie diese Klage auf Erstattung von der allgemeinen Regelung der Klagen auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge ausnimmt und sie der für die Erstattung irrtümlich entrichteter Abgaben vorgesehenen Sonderregelung unterstellt, für die Erhebung der Klage eine Frist vorschreibt, die im Zeitpunkt der Zahlung anstatt in dem Zeitpunkt beginnt, in dem die Gemeinschaftsrichtlinie ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt worden ist, mit den sich aus dieser Richtlinie und ihrer Auslegung ergebenden Grundsätzen sowie den allgemeinen Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung, die vom Gerichtshof der EG im Urteil vom 25. Juli 1991 (in der Rechtssache C-208/90) bekräftigt worden sind, vereinbar?.

    28 In ihren schriftlichen Erklärungen haben sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Kommission und mehrere Mitgliedstaaten mit der möglichen Auswirkung des Urteils des Gerichtshofes vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott)(15) auf dieses Problem befasst.

  • EuGH, 15.09.1998 - C-279/96

    Ansaldo Energia

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-260/96
    (20) - Die mündliche Verhandlung wurde in folgenden Rechtssachen gemeinsam durchgeführt: Edis (C-231/96), Spac (C-260(96), Ansaldo Energia (C-279/96), Marine Insurance Consultants (C-280/96) und GMB u. a. (C-281/96).
  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-260/96
    31 Schließlich hat der Gerichtshof zwei Monate vor der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache das Urteil vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache C-188/95 (Fantask u. a.)(19) verkündet.
  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-260/96
    (9) - Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 1989) und in der Rechtssache 45/76 (Comet, Slg. 1976, 2043).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-90/94

    Haahr Petroleum

  • EuGH, 10.07.1997 - C-261/95

    Palmisani

  • EuGH, 06.12.1994 - C-410/92

    Johnson / Chief Adjudication Officer

  • EuGH, 27.10.1993 - C-338/91

    Steenhorst-Neerings / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Detailhandel,

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