Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 25.05.1993 - C-263/91   

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https://dejure.org/1993,3363
EuGH, 25.05.1993 - C-263/91 (https://dejure.org/1993,3363)
EuGH, Entscheidung vom 25.05.1993 - C-263/91 (https://dejure.org/1993,3363)
EuGH, Entscheidung vom 25. Mai 1993 - C-263/91 (https://dejure.org/1993,3363)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kristoffersen / Skatteministeriet

    Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, Artikel 14 Absatz 1
    1. Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften; Beamte und sonstige Bedienstete der Gemeinschaften; Einkommensteuerpflicht im Staat des steuerlichen Wohnsitzes; Besteuerung nach dem Mietwert der von einem Beamten in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen ...

  • EU-Kommission

    Kristoffersen / Skatteministeriet

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ; Erwerb von Wohnungen innerhalb der Gemeinschaft; Erhebung von Einkommensteuer aus dem Mietwert einer eigenen Wohnung auf einem in einem anderen Mitgliedstaat belegenen ...

  • Judicialis

    EWGV Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 177
    1. Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Beamte und sonstige Bedienstete der Gemeinschaften - Einkommensteuerpflicht im Staat des steuerlichen Wohnsitzes - Besteuerung nach dem Mietwert der von einem Beamten in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften - Besteuerung des Mietwerts eines Grundstücks.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 24.02.1988 - 260/86

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 25.05.1993 - C-263/91
    14 Zur zweiten Frage ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof das in Artikel 13 des Protokolls enthaltene Verbot dahin auslegt, daß jede innerstaatliche Besteuerung, die die Beamten oder sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften deshalb unmittelbar oder mittelbar belastet, weil sie Dienstbezuege von den Gemeinschaften erhalten, unabhängig von ihrer Natur und ihren Erhebungsvoraussetzungen selbst dann untersagt ist, wenn die fragliche Steuer nicht nach der Höhe dieser Bezuege berechnet wird (Urteil vom 24. Februar 1988 in der Rechtssache 260/86, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 955, Randnr. 10).
  • EuGH, 28.07.2011 - C-270/10

    Gistö - Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen

    Im Hinblick auf die Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass in den Art. 13 und 14 des Protokolls eine Aufteilung der steuerlichen Befugnisse zwischen der Union und dem Staat vorgenommen wird, in dem der Beamte oder sonstige Bedienstete vor dem Dienstantritt bei der Union seinen steuerlichen Wohnsitz hatte (vgl. Urteile vom 25. Mai 1993, Kristoffersen, C-263/91, Slg. 1993, I-2755, Randnr. 9, und vom 17. Juni 1993, X, C-88/92, Slg. 1993, I-3315, Randnr. 11).

    Nach Art. 13 des Protokolls wird von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, die die Union ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, zugunsten der Union eine Steuer erhoben, und diese Beamten und sonstigen Bediensteten sind danach von innerstaatlichen Steuern befreit (vgl. Urteil Kristoffersen, Randnr. 10).

    Nach Art. 14 Abs. 1 des Protokolls werden die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei der Union ihren steuerlichen Wohnsitz haben, in beiden genannten Staaten u. a. für die Erhebung der Einkommensteuer so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet (vgl. Urteile Kristoffersen, Randnr. 11, und X, Randnr. 9).

    Der Begriff der Einkommensteuer im Sinne vom Art. 14 Abs. 1 des Protokolls ist nach den Kriterien des anwendbaren innerstaatlichen Rechts zu bestimmen (vgl. Urteil Kristoffersen, Randnr. 12).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-558/10

    Bourges-Maunoury und Heintz - Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der

    In der Rechtssache, in der das Urteil Kristoffersen(24) ergangen ist, war der Gerichtshof mit der Frage nach der Vereinbarkeit des dänischen Einkommensteuergesetzes, das die Besteuerung des Mietwerts der Wohnung eines europäischen Beamten zuließ, mit Art. 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen befasst.

    15 - Gleichbleibende Formulierung seit dem Urteil vom 24. Februar 1988, Kommission/Belgien (260/86, Slg. 1988, 955, Randnr. 10); vgl. u. a. Urteile vom 22. März 1990, Tither (C-333/88, Slg. 1990, I-1133, Randnr. 12), und vom 25. Mai 1993, Kristoffersen (C-263/91, Slg. 1993, I-2755, Randnr. 15).

  • EuGH, 14.10.1999 - C-229/98

    Vander Zwalmen und Massart

    Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt Artikel 13 die steuerliche Hoheit der Mitgliedstaaten in der Weise, daß er jeder innerstaatlichen Regelung entgegensteht, die die Beamten oder sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften deshalb unmittelbar oder mittelbar belastet, weil sie Bezüge von den Gemeinschaften erhalten, unabhängig von ihrer Natur und ihren Erhebungsvoraussetzungen und selbst dann, wenn die fragliche Steuer nicht nach der Höhe dieser Bezüge berechnet wird (Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 10, Tither, Randnr. 12, und vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-263/91, Kristoffersen, Slg. 1993, I-2755, Randnr. 14).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2005 - C-220/03

    EZB / Deutschland - Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen

    15 - Urteil vom 24. Februar 1988 in der Rechtssache 260/86 (Kommission/Belgien, Slg. 1988, 955) sowie vom 22. März 1990 in der Rechtssache 333/88 (Tither/Commissioners of Inland Revenue, Slg. 1990, I-1133), vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-263/91 (Kristoffersen, Slg. 1993, I-2755) und vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-229/98 (Vander Zwalmen und Massart/Belgien, Slg. 1999, I-7113).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.1996 - C-191/94

    AGF Belgium SA gegen Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Institut national

    (6) - Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-263/91 (Slg. 1993, I-2755).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1992 - C-263/91   

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https://dejure.org/1992,21766
Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1992 - C-263/91 (https://dejure.org/1992,21766)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.11.1992 - C-263/91 (https://dejure.org/1992,21766)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. November 1992 - C-263/91 (https://dejure.org/1992,21766)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Niels Kristoffersen gegen Skatteministeriet.

    Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften - Besteuerung des Mietwerts eines Grundstücks

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 24.02.1988 - 260/86

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1992 - C-263/91
    Dieses Verbot hat der Gerichtshof dahin ausgelegt, daß es "jeder innerstaatlichen Besteuerung entgegen[steht], die die Beamten oder sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften deshalb unmittelbar oder mittelbar belastet, weil sie ein Gehalt von den Gemeinschaften beziehen, unabhängig von ihrer Natur und ihren Erhebungsvoraussetzungen und selbst dann, wenn die fragliche Steuer nicht nach der Höhe dieses Gehalts berechnet wird" (Hervorhebungen von mir): Urteil in der Rechtssache 260/86 (Kommission/Belgien, Slg. 1988, 955, Randnr. 10).

    Es ist daher anzunehmen, daß es bei dieser Sachlage zumindest eine ebenso enge Verbindung zwischen der Besteuerung und dem Umstand, daß der Betroffene ein Gehalt von der Gemeinschaft erhält, gibt wie in der Rechtssache 260/86 (Kommission/Belgien).

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1992 - C-263/91
    Daß es wichtig ist, die Kohärenz innerstaatlicher Steuerregelungen aufrechtzuerhalten, hat der Gerichtshof aber in den Urteilen vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Bachmann) und in der Rechtssache C-300/90 (Kommission/Belgien) anerkannt.
  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1992 - C-263/91
    Daß es wichtig ist, die Kohärenz innerstaatlicher Steuerregelungen aufrechtzuerhalten, hat der Gerichtshof aber in den Urteilen vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Bachmann) und in der Rechtssache C-300/90 (Kommission/Belgien) anerkannt.
  • EuGH, 15.01.1986 - 44/84

    Hurd / Jones

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1992 - C-263/91
    Die komplexe, für Lehrer an den Europäischen Schulen geltende Steuerregelung ist dem Gerichtshof aus der Rechtssache 44/84 (Hurd/Jones, Slg. 1986, 29) bekannt, und ich werde sie daher nicht im einzelnen beschreiben.
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