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   EuGH, 21.03.2002 - C-264/00   

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https://dejure.org/2002,434
EuGH, 21.03.2002 - C-264/00 (https://dejure.org/2002,434)
EuGH, Entscheidung vom 21.03.2002 - C-264/00 (https://dejure.org/2002,434)
EuGH, Entscheidung vom 21. März 2002 - C-264/00 (https://dejure.org/2002,434)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Ansammlung von Kapital - Richtlinie 69/335/EWG - Gebühren für die notarielle Beurkundung eines Vertrages über die Gründung einer Kapitalgesellschaft

  • Europäischer Gerichtshof

    Gründerzentrum

  • EU-Kommission PDF

    Gründerzentrum

    Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 104 § 3
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann - Anwendung von Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung

  • EU-Kommission

    Gründerzentrum

  • Wolters Kluwer

    Gebühren für Beurkundungen und Beglaubigungen der Notare im Landesdienst des Landes Baden-Württemberg im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe; Auslegung der Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital; Gebühren ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Proportional zum Nennkapital steigende Gebühren eines Amtsnotars für die Beurkundung eines GmbH-Gründungsvertrags sind nach der Gesellschaftsteuerrichtlinie grundsätzlich verbotene Abgaben

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; Verfahrensordnung § 3; ; Richtlinie 69/335/EWG Art. 104; ; KostO § 39; ; KostO § 32; ; KostO § 36

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Ansammlung von Kapital - Richtlinie 69/335/EWG - Gebühren für die notarielle Beurkundung eines Vertrages über die Gründung einer Kapitalgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (3)

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 2 (Entscheidungsbesprechung)

    Europarechtliche Vorgaben für Notargebühren der Bezirksnotare im Gesellschaftsrecht

  • notare-wuerttemberg.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Notargebühren in Deutschland nach dem Beschluss des EuGH vom 21.03.2002 (Dr. Hans Eberhard Sandweg; BWNotZ 2003, 153)

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 3 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Europarechtliche Vorgaben für Notargebühren in Baden (Dr. Hans Eberhard Sandweg; BWNotZ 2003, 25)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2377 (Ls.)
  • ZIP 2002, 663
  • DNotZ 2002, 389
  • EuZW 2002, 368
  • BB 2002, 482
  • DB 2002, 834
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 29.09.1999 - C-56/98

    Modelo

    Auszug aus EuGH, 21.03.2002 - C-264/00
    Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1999 in der Rechtssache C-56/98 (Modelo, Slg. 1999, I-6427) machte sie im Einzelnen geltend, diese Gebühren stellten in Wirklichkeit eine Steuer dar, ihre Höhe sei gegenüber der erbrachten Leistung unverhältnismäßig, und ihre Erhebung verstoße gegen die Richtlinie 69/335.

    41 und 42, Modelo, Randnr. 29, und vom 21. Juni 2001 in der Rechtssache C-206/99, SONAE, Slg. 2001, I-4679, Randnr. 32).

    Selbst wenn nämlich in bestimmten Fällen ein Zusammenhang zwischen der Komplexität einer erbrachten Leistung und der Bedeutung des gezeichnetenKapitals bestehen mag, so steht doch die Höhe einer solchen Abgabe im Allgemeinen in keinem Verhältnis zu den konkreten Aufwendungen der Verwaltung für diese Leistung (vgl. insbesondere Urteil Modelo, Randnr. 30).

  • EuGH, 21.06.2001 - C-206/99

    SONAE

    Auszug aus EuGH, 21.03.2002 - C-264/00
    41 und 42, Modelo, Randnr. 29, und vom 21. Juni 2001 in der Rechtssache C-206/99, SONAE, Slg. 2001, I-4679, Randnr. 32).
  • EuGH, 20.04.1993 - C-71/91

    Ponente Carni und Cispadana Costruzioni / Amministrazione delle finanze dello

    Auszug aus EuGH, 21.03.2002 - C-264/00
    Eine Abgabe, deren Höhe keinen Zusammenhang mit den tatsächlichen Aufwendungen für diese bestimmte Dienstleistung aufweist oder sich nicht nach den Aufwendungen, für die sie die Gegenleistung darstellt, sondern nach den gesamten Betriebs- und Investitionskosten der mit dem betreffenden Vorgang befassten Stelle richtet, ist als Abgabe anzusehen, für die allein das Verbot des Artikels 10 der Richtlinie 69/335 gilt (vgl. insbesondere Urteile vom 20. April 1993 in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91, Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, Slg. 1993, I-1915, Randnrn.
  • EuGH, 28.06.2007 - C-466/03

    Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern

    Nach der Rechtsprechung sind Notargebühren als "Steuer" im Sinne der Richtlinie 69/335 zu qualifizieren, wenn sie für einen unter diese Richtlinie fallenden Vorgang von Notaren erhoben werden, die Beamte sind, und zumindest teilweise dem Staat für die Bestreitung öffentlicher Kosten zufließen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. März 2002, Gründerzentrum, C-264/00, Slg. 2002, I-3333, Randnr. 27; Urteile vom 30. Juni 2005, Längst, C-165/03, Slg. 2005, I-5637, Randnr. 37, und vom 7. September 2006, 0rganon Portuguesa, C-193/04, Slg. 2006, I-7271, Randnr. 17).

    Was die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gebühren betrifft, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Voraussetzungen bei dem im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe (zu dem das Amtsgericht Baden-Baden gehört) zuvor geltenden System erfüllt waren, in dem die Notare Beamte waren und ein Teil der für die Beurkundung vereinnahmten Gebühren dem Staat für die Finanzierung seiner Aufgaben zufloss (vgl. in diesem Sinne Beschluss Gründerzentrum, Randnr. 28).

    30 und 31, sowie Fantask u. a., Randnr. 22), die Beurkundung eines Vertrags über die Gründung einer Gesellschaft (Beschluss Gründerzentrum, Randnr. 30), die Eintragung der Erhöhung des Gesellschaftskapitals (Urteile Fantask u. a., Randnr. 22, vom 26. September 2000, IGI, C-134/99, Slg. 2000, I-7717, Randnr. 25, und vom 21. Juni 2001, SONAE, C-206/99, Slg. 2001, I-4679, Randnr. 31), die Beurkundung einer Erhöhung des Gesellschaftskapitals (Urteil Modelo I, Randnr. 26) sowie die Beurkundung der Zahlung des noch nicht eingezahlten Gesellschaftskapitals (Urteil Solred, Randnr. 23).

    41 und 42, und Beschluss Gründerzentrum, Randnr. 31).

  • OLG Karlsruhe, 09.05.2003 - 11 Wx 120/00

    Gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit des Gebührenansatzes der badischen

    Nachdem auf Vorlage des Amtsgerichts Müllheim der Europäische Gerichtshof mit Beschluss vom 21. März 2002 (Rs. C-264/00 - "Gründerzentrum", ZIP 2002, 663) zu der Frage der Auswirkungen der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (im folgenden: Richtlinie) auf die Gebühren der badischen Amtsnotare Stellung genommen hat, hat der Senat eine gütliche Einigung zwischen dem Notariat Rastatt und der Beschwerdeführerin über die Höhe der tatsächlichen Kosten angeregt, die jedoch nicht zustande kam.

    Die grundsätzliche Frage, ob die Gebühren für notarielle Beurkundung eines unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallenden Vorgangs durch einen beamteten Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe als "Steuer" im Sinne der Richtlinie anzusehen sind, hat der Europäische Gerichtshof mit Beschluss vom 21.3.2002 - Rs. C-264/00 - "Gründerzentrum" (ZIP 2002, 663), der auf Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Müllheim ergangen ist, bejaht.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liegt eine solche "Formalität" (nur) dann vor, wenn sie nach dem jeweiligen nationalen Recht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. EuGH, Urt. v. 2.12.1997 - Rs. C-188/95 "Fantask", ZIP 1998, 206, 209, Tz. 22; EuGH, Urt. v. 29.9.1999 - Rs. C-56/98 "Modelo", ZIP 1999, 1681, Tz. 25, 26; EuGH, Beschl. v. 21.3.2002 - Rs. C-264/00 "Gründerzentrum", ZIP 2002, 663, Tz. 29; BayObLG, Beschl. v. 29.3.2000 - 3Z BR 11/2000, FGPrax 2000, 129).

  • LG Stuttgart, 07.04.2003 - 19 T 288/02

    Vorlage zum EuGH: Verstoß gegen die Gesellschaftssteuerrichtlinie durch die

    Sind die Gebühren für die notarielle Beurkundung durch einen beamteten Notar eines unter diese Richtlinie fallenden Rechtsgeschäfts in einem Rechtssystem wie dem im württembergischen Landesteil von Baden-Württemberg (Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart), in dem nebeneinander beamtete und freiberufliche Notare tätig sind, wobei in jedem Fall der Notar selbst Gebührengläubiger ist, aber, soweit Notarbeamte tätig werden, diese nach einem Landesgesetz einen - pauschalierten - Anteil der Gebühren an den Staat abzuführen haben, der der Dienstherr dieser Notare ist und der diese Einnahmen für die Finanzierung seiner Aufgaben verwendet, als Steuer im Sinne der Richtlinie 69/335 in der geänderten Fassung anzusehen - in Abgrenzung zu dem dem Beschluss des EuGH vom 21.03.2002 Rs. C-264/00 - "Gründerzentrum-Betriebs-GmbH" - zugrundeliegenden Sachverhalt?.

    Die Kammer sieht sich im Hinblick auf die Richtlinie 69/335 und die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH mit Beschluss vom 21.03.2002 Rs. C-264/00 "Gründerzentrum-Betriebs-GmbH" daran gehindert, ohne Anrufung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache zu entscheiden.

    Der Dienstvorgesetzte des Notars, der Beteiligte Ziff. 3, vertritt die Meinung, der Kostenansatz verstoße im Lichte der Entscheidung des EuGH vom 21.03.2003 Rs. C-264/00 "Gründerzentrum-Betriebs-GmbH" (Anlage 2 zu Bl. 1/8), die auch auf das Staatsnotariat in Württemberg anwendbar sei, teilweise - in Bezug auf die Kosten für die Beurkundung der Kapitalerhöhung und Satzungsänderung - gegen die Richtlinie 69/335.

    Die Kammer ist der Auffassung, dass die am konkret zu entscheidenden Fall orientierte Entscheidung des EuGH im Beschlussverfahren vom 21.03.2002 Rs. C-264/00 "Gründerzentrum-Betriebs-GmbH" nicht auf die hier zu entscheidende Fallkonstellation anzuwenden ist.

  • EuGH, 30.06.2005 - C-165/03

    Längst - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital

    20 Der Präsident des Landgerichts Stuttgart vertrat in der Annahme, dass der die beamteten Notare im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe betreffende Beschluss des Gerichtshofes vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-264/00 (Gründerzentrum, Slg. 2002, I-3333) auch auf die im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart tätigen beamteten Notare anwendbar sei, die Meinung, dass diese Kostenrechnung in Bezug auf die Kosten für die Beurkundung der Kapitalerhöhung und der Satzungsänderung gegen die Richtlinie 69/335 verstoße.

    41 Was zweitens den Umstand anbelangt, dass die beamteten Notare, die im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart praktizieren, im Gegensatz zu ihren im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe tätigen Kollegen selbst Gläubiger der fraglichen Gebühren sind, so ist entsprechend den Ausführungen des Generalanwalts in Nummer 40 seiner Schlussanträge darauf zu verweisen, dass die von beamteten Notaren für ein der Richtlinie 69/335 unterliegendes Rechtsgeschäft erhobenen Notargebühren nach ständiger Rechtsprechung eine Steuer im Sinne dieser Richtlinie darstellen, wenn sie, und sei es auch nur teilweise, dem Staat zufließen, der Dienstherr der beamteten Notare ist, und zur Finanzierung von dessen Aufgaben verwendet werden (vgl. u. a. Urteile vom 29. September 1999 in der Rechtssache C-56/98, Modelo, "Modelo I", Slg. 1999, I-6427, Randnr. 23, und vom 21. September 2000 in der Rechtssache C-19/99, Modelo, "Modelo II", Slg. 2000, I-7213, Randnr. 23, sowie Beschluss Gründerzentrum, Randnr. 34).

  • OLG Karlsruhe, 05.12.2002 - 14 Wx 130/01

    Notarkosten: Unvereinbarkeit von Kostenansätzen mit der

    Die grundsätzliche Frage, ob die Gebühren für die notarielle Beurkundung eines unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallenden Vorgangs durch einen beamteten Notar im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe als "Steuer" im Sinne der Richtlinie anzusehen sind, hat der EuGH inzwischen mittels Hinweis auf Tz. 23 seines allerdings die Verhältnisse in Portugal betreffenden "Modelo"-Urteils vom 29.09.1999, C 56/98 (ZIP 1999, S. 1681 ff.) bejaht (Tz. 27 f. des Beschlusses vom 21.03.2002, C-264/00 - "Gründerzentrum" - [ZIP 2002, S. 663 ff.]).

    (3) Da gemäß § 6 UmwG der Verschmelzungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedarf, stellt diese im Sinne von Art. 10 lit. c RL eine "sonstige Formalität" dar, der die Gesellschaft zur Ausübung ihrer Tätigkeit unterworfen ist (vgl. EuGH, C-56/98 - "Modelo" -, Tz. 26; C-264/00 - "Gründerzentrum" -, Tz. 29).

  • OLG Karlsruhe, 24.09.2002 - 14 Wx 133/00

    Kosten eines badischen Urkundsnotars: Unvereinbarkeit der Kostenansätze für

    Die grundsätzliche Frage, ob die Gebühren für die notarielle Beurkundung eines unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallenden Vorgangs durch einen beamteten Notar im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe überhaupt als "Steuer" i.S.d. Richtlinie anzusehen sind - was sich u.a. deshalb nicht von selbst versteht, weil es sich bei der Beurkundungstätigkeit der badischen Notare wegen der ohne weiteres gegebenen Ausweichmöglichkeit auf außerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks tätige, ihre Gebühren ebenfalls nach der KostO erhebende private deutsche Notare oder auf ausländische Notare nicht um spezifisch staatliche Tätigkeit handelt -, hat der EuGH inzwischen mittels Hinweis auf Tz. 23 seines die Verhältnisse in Portugal betreffenden "Modelo"-Urteils vom 29.09.1999, C-56/98 (ZIP 1999, S. 1681 ff.) bejaht (Tz. 27 f. des Beschlusses vom 21.03.2002, C-264/00 - "Gründerzentrum" - [ZIP 2002, S. 663 ff.]).

    (3) Da gemäß § 6 UmwG der Verschmelzungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedarf, stellt diese i.S. von Art. 10 lit. c RL eine "sonstige Formalität" dar, der die Gesellschaft zur Ausübung ihrer Tätigkeit unterworfen ist (vgl. EuGH, C-56/98 - "Modelo" -, Tz. 26; C-264/00 - "Gründerzentrum" -, Tz. 29).

  • AG Breisach, 30.06.2004 - UR II 8/04

    Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zur Kostenberechnung durch staatliche Notare

    Ein weiterer Einwand kann lauten, durch die partielle Unanwendbarkeit der Kostenordnung auf die Tätigkeit beamteter Notare aufgrund der Richtlinie 69/335/EWG (vgl. EuGH Beschluss vom 21.03.2002 -C 264/00- "Gründerzentrum Müllheim"; ZIP 2002, 663; BWNotZ 2002, 86) werde eine Ungleichbehandlung gleicher Rechtsvorgänge herbeigeführt, was dem Gleichheitssatz widerspreche (so OLG Karlsruhe Beschluss vom 20.08.2003 -14 Wx 75/02-; BWNotZ 2003, 170).

    Das Modelo-Urteil ist in der Folge durch den Beschluss des EuGH vom 21.03.2002 ("Gründerzentrum Müllheim" C-264/00, ZIP 2002, S. 663ff) auch für das Notariat im badischen Rechtsbereich bestätigt worden.

  • VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 5302/15

    Besoldung des Bezirksnotars

    Mit den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21.03.2002 (Rs. C-264/00 - Gründerzentrum -, Slg. 2002, I-3333) und vom 30.06.2005 (Rs. C-165/03 - Längst -, Slg. 2005, I-5653) wurde festgestellt, dass in einem Notariatssystem, in welchem Notare im Staatsdienst und freiberufliche Notare nebeneinander agieren, Gebühren staatlicher Notare für die Beurkundung von Rechtsvorgängen im Anwendungsbereich der RL 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. (EWG) 1969, L 249, S. 25) als unionsrechtswidrige indirekte Steuern im Sinne der Richtlinie anzusehen sind.

    Dieses System führte zur unionsrechtlichen Bewertung von Notargebühren für die Beurkundung bestimmter gesellschaftsrechtlicher Vorgänge als indirekte - und insofern mit der Gesellschaftssteuerrichtlinie unvereinbare - Steuern (EuGH, Beschluss vom 21.03.2002 - Rs. C-264/00, Gründerzentrum -, Slg. 2002, I-3333 und vom 30.06.2005 - Rs. C-165/03, Längst -, Slg. 2005, I-5653).

  • BVerfG, 06.07.2004 - 2 BvR 206/04

    Zur Kostenbemessung in Grundbuchsachen - keine Grundrechtsverletzung durch

    Ist die grundbuchrechtliche Wertgebühr neben dem Bearbeitungs- und Sachaufwand durch weitere zulässige Ausgleichsziele sachlich gerechtfertigt, ist Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht deshalb verletzt, weil im Ausgangsfall nicht die für Handelsregistergebühren im Sinne des § 26 KostO geltenden Grundsätze zugrunde gelegt worden sind, die die Gebühren nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der - vorliegend nicht einschlägigen - Gesellschaftssteuerrichtlinie (RL 69/335 EWG) auf die tatsächlich anfallenden Kosten begrenzen und die Erhebung indirekter Steuern auf die Ansammlung von Kapital untersagen (vgl. EUGH-Urteile vom 2. Dezember 1997 - Rs C-188/95, ZIP 1998, S. 206 und vom 29. September 1999 - Rs C-56/98, ZIP 1999, S. 1681; EUGH-Beschluss vom 21. März 2002 - Rs C-264/00 -, ZIP 2002, S. 663).
  • OLG Stuttgart, 14.09.2005 - 8 W 397/05

    Kostenordnung: Geschäftswertabhängige, nicht aufwandsbezogene

    Solche Gebühren eines beamteten Notars sind als Steuern im Sinn der Richtlinie 69/335 anzusehen (EuGH, Urteil vom 30.6.2005, AZ: C-165/03, EuZW 2005, 501; vgl. auch EuGH DNotZ 2002, 389 "Gründerzentrum").

    Eine Abgabe, deren Höhe keinen Zusammenhang mit den tatsächlichen Aufwendungen für diese bestimmte Dienstleistung aufweist oder sich nicht nach den Aufwendungen, für die sie die Gegenleistung darstellt, sondern nach den gesamten Betriebs- und Investitionskosten der mit dem betreffenden Vorgang befassten Stelle richtet, ist als Abgabe anzusehen, für die das Verbot des Art. 10 Richtlinie 69/335 gilt (EuGH DNotZ 2002, 389, 394 unter Tz. 31 "Gründerzentrum" m.w.N.).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 889/08

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2004 - 11 Wx 117/03

    Notargebühr: Anwendung der Gesellschaftssteuerrichtlinie auf Verschmelzung zweier

  • OLG Karlsruhe, 13.04.2004 - 14 Wx 79/03

    Kosten badischer Amtsnotare: Gebührenanteil bei Beurkundung unter die

  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.2004 - 4 S 2789/03

    Gültigkeit einer Verordnung zur Änderung der Organisationsverordnung zum FGG BW

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 443/04

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

  • OLG Karlsruhe, 20.08.2003 - 14 Wx 75/02

    Notargebühr: Vereinbarkeit der Kostenansätze badischer Amtsnotare mit der

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 1948/06

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2193/04

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005 - C-466/03

    Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft - Auslegung von Artikel 10 Buchstabe c der

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 1958/05

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2008 - 17 A 1506/05

    Nichtvereinbarkeit eines erhobenen IHK-Beitrages mit der

  • OLG Karlsruhe, 20.12.2010 - 19 Wx 8/09

    Notarkosten: Gebührenerhebung baden-württembergischer Amtsnotare für

  • FG Nürnberg, 29.01.2007 - II 342/05

    Umsatzsteuerliche Würdigung der Kündigung eines Finanzierungs-Leasingvertrages

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2005 - C-165/03

    Längst

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 1536/04

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

  • OLG Karlsruhe, 22.12.2004 - 11 Wx 121/03

    Notargebühr: Keine Anwendung der Gesellschaftssteuerrichtlinie auf Verschmelzung

  • OLG Karlsruhe, 17.02.2004 - 14 Wx 32/03

    Notarkosten: Auswirkungen der Gesellschaftssteuerrichtlinie auf die Gebührenhöhe

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2450/07

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

  • OLG Karlsruhe, 10.04.2008 - 14 Wx 26/06

    Notarkosten: Vereinbarkeit von Kostenansätzen mit der

  • OLG Stuttgart, 16.03.2004 - 8 W 155/03

    Erbscheinsgebühr: Gemeinschaftsrechtskonforme Gerichtsgebühr für einen für die

  • OLG Zweibrücken, 22.02.2006 - 3 W 14/06

    Kostenrecht: Kostenansatz nach § 92 KostO bei einer im Wege der einstweiligen

  • OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03

    Gebühr für Erteilung eines Erbscheins

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2007 - C-466/03

    Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern

  • OLG Stuttgart, 07.02.2006 - 8 W 532/05

    Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Frage, ob

  • OLG Karlsruhe, 10.04.2008 - 14 Wx 58/07

    Gebühren eines badischen Amtsnotars: Wertberechnung bei einem Schenkungsvertrag

  • OLG Karlsruhe, 05.08.2004 - 14 Wx 33/03

    Anwendbarkeit der Gesellschaftssteuerrichtlinie bei Umwandlung einer

  • OLG Zweibrücken, 12.11.2002 - 3 W 213/02

    Verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonforme Höhe der Wertgebühr für die

  • EuGH, 03.07.2014 - C-524/13

    Braun - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Richtlinie 69/335/EWG -

  • OLG Stuttgart, 04.03.2004 - 8 W 459/02

    Handelsregistergebühr: Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung von

  • OLG Karlsruhe, 12.01.2005 - 11 Wx 58/04

    Notargebühr: Keine Anwendung der Gesellschaftssteuerrichtlinie bei nicht

  • OLG Karlsruhe, 21.08.2006 - 11 Wx 155/05

    Notargebühren für die Beurkundung des Vertrages über die Einbringung eines

  • OLG Stuttgart, 12.06.2002 - 8 W 279/00

    Notarkosten: Kostenfreies Nebengeschäft bei Beurkundung des

  • BayObLG, 21.06.2005 - 3Z BR 258/04

    Sacheinlagen an GmbH durch Dritte - Informationspflichten des Notars zur

  • LG Freiburg, 23.07.2003 - 4 T 155/03

    Kostenansatz für die Beurkundung eines gefassten Verschmelzungsbeschlusses einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-199/05

    Europäische Gemeinschaft - Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der

  • VG Minden, 15.05.2003 - 9 K 1671/02

    Wirksamkeitsvoraussetzungen einer kommunalen Satzung über die Erhebung von

  • VG Aachen, 10.01.2003 - 7 K 4416/97

    Ausgestaltung des Gebührenanspruchs einer Kommune gegen einen Bürger zur Tragung

  • LG Ulm, 17.03.2006 - 2 T 32/04

    Gebühr des Notars: Verstoß gegen die Gesellschaftssteuerrichtlinie durch die

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