Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 04.03.2004 - C-264/02   

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https://dejure.org/2004,3112
EuGH, 04.03.2004 - C-264/02 (https://dejure.org/2004,3112)
EuGH, Entscheidung vom 04.03.2004 - C-264/02 (https://dejure.org/2004,3112)
EuGH, Entscheidung vom 04. März 2004 - C-264/02 (https://dejure.org/2004,3112)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Richtlinien87/102/EWG und 90/88/EWG - Verbraucherkredit - Verbraucherinformation - Effektiver Jahreszins - Variabler Zinssatz - Verlängerung des Vertrages

  • Europäischer Gerichtshof

    Cofinoga

  • EU-Kommission PDF

    Cofinoga Mérignac SA gegen Sylvain Sachithanathan.

    Richtlinien87/102/EWG und 90/88/EWG - Verbraucherkredit - Verbraucherinformation - Effektiver Jahreszins - Variabler Zinssatz - Verlängerung des Vertrages

  • EU-Kommission

    Cofinoga Mérignac SA gegen Sylvain Sachithanathan

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Verbraucherschutz

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit über Forderungen aus einem Vertrag bezüglich der Auslegung der Richtlinie 87/102/EWG ; Informationspflichten des Kreditgebers im Falle eines Kreditvertrags mit bestimmter Laufzeit, der in Form der Eröffnung eines mit Kreditkarte in ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verbraucherkredit: Verbraucherinformation über den effektiven Jahreszins muss nicht grundsätzlich vor jeder Vertragsverlängerung eines Überziehungskredits zu unveränderten Konditionen wiederholt werden

  • Judicialis

    Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit in der durch die Richtl... inie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990 geänderten Fassung Art. 2 Abs. 1; ; Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit in der durch die Richtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990 geänderten Fassung Art. 4; ; Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit in der durch die Richtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990 geänderten Fassung Art. 6; ; Code de la consommation (Frankreich) Art. L.311-8; ; Code de la consommation (Frankreich) Art. L.311-9; ; Code de la consommation (Frankreich) Art. L.311-10; ; Code de la consommation (Frankreich) Art. L.311-37

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 81, Art. 82, Art. 86 Abs. 3; SGB V § 35
    Wettbewerb - Unternehmen - Krankenkassen - Kartelle - Auslegung der Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG - Entscheidungen von Zusammenschlüssen von Krankenkassen, mit denen Höchstbeträge für die Kostenübernahme für Arzneimittel festgesetzt werden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kreditvertrag-Verlängerung: Mitteilung des eff. Jahreszinses?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Cofinoga

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    RL 87/102/EWG Art. 4, 1, 1a, 2, 6; EGV Art. 234; RL 90/88/EWG Art. 1 ff
    Keine Pflicht des Kreditinstituts zur Information über effektiven Jahreszins bei Verlängerung eines mittels Kreditkarte abrufbaren Verbraucherkredits zu unveränderten Konditionen

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Cofinoga

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'Instance Vienne (Frankreich) - Auslegung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. 1987, L 42, S. 48) ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2004, 287
  • BB 2004, 383
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 23.03.2000 - C-208/98

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN GELTUNGSBEREICH ZWEIER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN IN

    Auszug aus EuGH, 04.03.2004 - C-264/02
    25 Ziele der Richtlinie sind nach deren Begründungserwägungen zum einen die Errichtung eines gemeinsamen Verbraucherkreditmarktes (dritte bis fünfte Begründungserwägung) und zum anderen der Schutz der Verbraucher, die solche Kredite aufnehmen (sechste, siebte und neunte Begründungserwägung) (Urteil vom 23. März 2000 in der Rechtssache C-208/98, Berliner Kindl Brauerei, Slg. 2000, I-1741, Randnr. 20).
  • OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 4 U 96/12

    Vorzeitige Beendigung eines Bankdarlehens: Berechnung einer

    52 Die Entscheidung des EuGH vom 4. März 2004 - C-264/02 Cofinoga Mérignac SA/Sylvain Sachithanathan - kann der Kläger für seine Rechtsauffassung ohnehin nicht fruchtbar machen.

    Die Entscheidung des EuGH vom 4. März 2004 - C-264/02 Cofinoga Mérignac SA/Sylvain Sachithanathan - kann der Kläger für seine Rechtsauffassung ohnehin nicht fruchtbar machen.

  • EuGH, 07.12.2000 - C-324/98

    Telaustria und Telefonadress

    In ähnlicher Weise hat der Rat bereits den Standpunkt verworfen, den die Kommission in dem am 18. Juli 1989 vorgelegten geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (89/C 264/02, ABl.
  • EuGH, 16.11.2010 - C-76/10

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Der Gerichtshof hat außerdem wiederholt festgestellt, dass die Richtlinie 87/102 ausweislich ihrer Erwägungsgründe mit dem zweifachen Ziel erlassen worden ist, zum einen einen gemeinsamen Markt für Verbraucherkredite zu errichten (Erwägungsgründe 3 bis 5) und zum anderen Verbraucher, die solche Kredite aufnehmen, zu schützen (Erwägungsgründe 6, 7 und 9) (Urteile vom 23. März 2000, Berliner Kindl Brauerei, C-208/98, Slg. 2000, I-1741, Randnr. 20, und vom 4. März 2004, Cofinoga, C-264/02, Slg. 2004, I-2157, Randnr. 25).

    Art. 1a der Richtlinie legt die Modalitäten der Berechnung des effektiven Jahreszinses fest, und sieht in Abs. 4 Buchst. a vor, dass die Berechnung "zum Zeitpunkt, zu dem der Kreditvertrag geschlossen wird", erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Cofinoga, Randnr. 23).

    Zum anderen ermöglicht sie es dem Verbraucher, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen (Urteil Cofinoga, Randnr. 26).

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 64/12

    Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung - Gegenstandswertfestsetzung

    Der Gerichtshof der Europäischen Union habe jedoch für eine vergleichbare Formulierung entschieden, dass der Begriff alleine nach den Maßstäben des Unionsrechts auszulegen sei (vgl. EuGH, Urteil vom 4. März 2004, Rs. C-264/02, Cofinoga, Slg. 2004, I-2176, Rn. 23, 29).
  • EuGH, 04.10.2007 - C-429/05

    Rampion und Godard - Richtlinie 87/102/EWG - Verbraucherkredit - Berechtigung des

    Wie der Gerichtshof bereits wiederholt festgestellt hat, sind die Ziele der Richtlinie 87/102 nach deren Erwägungsgründen zum einen die Errichtung eines gemeinsamen Verbraucherkreditmarkts (Erwägungsgründe 3 bis 5) und zum anderen der Schutz der Verbraucher, die solche Kredite aufnehmen (Erwägungsgründe 6, 7 und 9) (Urteile vom 23. März 2000, Berliner Kindl Brauerei, C-208/98, Slg. 2000, I-1741, Randnr. 20, und vom 4. März 2004, Cofinoga, C-264/02, Slg. 2004, I-2157, Randnr. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2011 - C-453/10

    Perenicová und Perenic - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 4 Abs. 1

    46 - Vgl. Beschluss Pohotovos?¥ (oben in Fn. 6 angeführt, Randnr. 70) und Urteil vom 4. März 2004, Cofinoga (C-264/02, Slg. 2004, I-2157, Randnrn.
  • EuGH, 23.04.2009 - C-509/07

    DER VERBRAUCHER HAT IN DEM FALL, DASS DER LIEFERANT SEINE VERPFLICHTUNGEN NICHT

    Zu den Zielen der Richtlinie 87/102 ergibt sich aus deren Erwägungsgründen, dass diese mit dem zweifachen Ziel erlassen worden ist, zum einen einen gemeinsamen Markt für Verbraucherkredite zu errichten (Erwägungsgründe 3 bis 5) und zum anderen Verbraucher, die solche Kredite aufnehmen, zu schützen (Erwägungsgründe 6, 7 und 9) (Urteile vom 23. März 2000, Berliner Kindl Brauerei, C-208/98, Slg. 2000, I-1741, Randnr. 20, und vom 4. März 2004, Cofinoga, C-264/02, Slg. 2004, I-2157, Randnr. 25).
  • OLG Stuttgart, 14.11.2013 - 7 U 198/13

    Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell: Anforderungen an die

    Zwar ergibt sich aus dem Auftrag an die nationalen Gesetzgeber zur Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht und dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue die Aufgabe der nationalen Gerichte, die zur Richtlinien-Umsetzung erlassenen Gesetze "richtlinienkonform" auszulegen und dabei nötigenfalls das nationale Recht - beispielsweise im Wege der teleologischen Reduktion - auch über das Maß hinaus fortzubilden, das eine Gesetzesauslegung im engeren und hergebrachten Sinne ermöglichen würde (vgl. EuGH in der Rechtssache Cofinoga Mérignac, Urteil vom 04.03.2004, C-264/02, zu den Verbrauchkredit-Richtlinien 87/102/EWG und 90/88/EWG).
  • OLG Stuttgart, 11.08.2011 - 7 U 73/11

    Widerspruch gegen einen nach altem Recht abgeschlossenen

    Zwar ergibt sich aus dem Auftrag an die nationalen Gesetzgeber zur Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht und dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue die Aufgabe der nationalen Gerichte, die zur Richtlinien-Umsetzung erlassenen Gesetze "richtlinienkonform" auszulegen und dabei nötigenfalls das nationale Recht - beispielsweise im Wege der teleologischen Reduktion - auch über das Maß hinaus fortzubilden, das eine Gesetzesauslegung im engeren und hergebrachten Sinne ermöglichen würde (vgl. EuGH in der Rechtssache Cofinoga Mérignac, Urteil vom 04.03.2004, C-264/02, zu den Verbrauchkredit-Richtlinien 87/102/EWG und 90/88/EWG).
  • OLG Stuttgart, 31.03.2011 - 7 U 204/10

    Versicherungsvertrag nach altem Recht: Europarechtskonformität des sog.

    Zwar ergibt sich aus dem Auftrag an die nationalen Gesetzgeber zur Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht und dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue die Aufgabe der nationalen Gerichte, die zur Richtlinien-Umsetzung erlassenen Gesetze "richtlinienkonform" auszulegen und dabei nötigenfalls das nationale Recht - beispielsweise im Wege der teleologischen Reduktion - auch über das Maß hinaus fortzubilden, das eine Gesetzesauslegung im engeren und hergebrachten Sinne ermöglichen würde (vgl. EuGH in der Rechtssache Cofinoga Mérignac, Urteil vom 04.03.2004, C-264/02, zu den Verbrauchkredit-Richtlinien 87/102/EWG und 90/88/EWG); aber auch die "richtlinienkonforme" Auslegung und Rechtsfortbildung findet ihre Grenze dort, wo sich keine Anhaltspunkte für eine offene oder wenigstens verdeckte Regelungslücke des nationalen Gesetzes im Sinne planwidriger Unvollständigkeit finden (vgl. BGH, NJW 2009, 427 m. w. N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-429/05

    Rampion und Godard - Richtlinie 87/102/EWG - Verbraucherkredit - Gegenseitige

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. September 2003 - C-264/02 (https://dejure.org/2003,27228)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cofinoga

  • EU-Kommission PDF

    Cofinoga Mérignac SA gegen Sylvain Sachithanathan.

    Richtlinien87/102/EWG und 90/88/EWG - Verbraucherkredit - Verbraucherinformation - Effektiver Jahreszins - Variabler Zinssatz - Verlängerung des Vertrages

  • EU-Kommission

    Cofinoga Mérignac SA gegen Sylvain Sachithanathan

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Verbraucherschutz

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