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   EuGH, 15.06.2006 - C-264/04   

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EuGH, 15.06.2006 - C-264/04 (https://dejure.org/2006,1909)
EuGH, Entscheidung vom 15.06.2006 - C-264/04 (https://dejure.org/2006,1909)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juni 2006 - C-264/04 (https://dejure.org/2006,1909)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Verschmelzung von Gesellschaften - Berichtigung des Grundbuchs - Erhebung einer Gebühr - Einstufung als 'Besitzwechselsteuer' - Voraussetzungen für die Erhebung der Gebühr

  • Europäischer Gerichtshof

    Badischer Winzerkeller

    Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Verschmelzung von Gesellschaften - Berichtigung des Grundbuchs - Erhebung einer Gebühr - Einstufung als "Besitzwechselsteuer" - Voraussetzungen für die Erhebung der Gebühr

  • EU-Kommission PDF

    Badischer Winzerkeller

    Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Verschmelzung von Gesellschaften - Berichtigung des Grundbuchs - Erhebung einer Gebühr - Einstufung als "Besitzwechselsteuer" - Voraussetzungen für die Erhebung der Gebühr

  • EU-Kommission

    Badischer Winzerkeller

    Abgaben

  • Deutsches Notarinstitut

    Richtlinie 69/335/EWG; GBO § 82; KostO § 60; UmwG §§ 2 ff., 79 ff
    Gebühr für Grundbuchberichtigung bei Verschmelzung von Gesellschaften als europarechtlich unzulässige indirekte Steuer auf die Ansammlung von Kapital

  • Wolters Kluwer

    Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital; Verschmelzung von Gesellschaften; Einstufung als 'Besitzwechselsteuer'; Voraussetzungen für die Erhebung einer Gebühr für die Berichtigung des Grundbuchs

  • Judicialis

    Richtlinie 69/335/EWG Art. 10 Buchst. b; ; Richtlinie 69/335/EWG Art. 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Verschmelzung von Gesellschaften - Berichtigung des Grundbuchs - Erhebung einer Gebühr - Einstufung als 'Besitzwechselsteuer' - Voraussetzungen für die Erhebung der Gebühr

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unternehmensverschmelzung: von Grundbuchberichtigungsgebühr befreit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Badischer Winzerkeller

    Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Verschmelzung von Gesellschaften - Berichtigung des Grundbuchs - Erhebung einer Gebühr - Einstufung als "Besitzwechselsteuer" - Voraussetzungen für die Erhebung der Gebühr

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Berichtigungskosten als Besitzwechselsteuer

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Breisach vom 7. Juni 2004 in Sachen Badischer Winzerkeller eG gegen Land Baden-Württemberg.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Breisach - Auslegung der Artikel 4, 10 Buchstabe c und 12 Absatz 2 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) in der Fassung der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2972
  • DNotZ 2007, 443
  • EuZW 2006, 538
  • FGPrax 2006, 279 (Ls.)
  • Rpfleger 2006, 670
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 27.10.1998 - C-152/97

    Agas

    Auszug aus EuGH, 15.06.2006 - C-264/04
    19 Der Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass das Verbot des Artikels 10 Buchstabe c der Richtlinie zu den Verboten des Artikels 10 Buchstaben a und b hinzutritt, der sich auf die Fallgestaltungen bezieht, die in Artikel 4 der Richtlinie beschrieben sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-152/97, AGAS, Slg. 1998, I-6553, Randnr. 21).

    Dieses Verbot ist dadurch gerechtfertigt, dass die betreffenden Abgaben zwar nicht auf die Kapitalzuführungen als solche, wohl aber wegen der Formalitäten im Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft, also des Instruments zur Kapitalansammlung, erhoben werden, so dass die Beibehaltung dieser Abgaben auch die Erreichung der mit der Richtlinie verfolgten Ziele gefährden würde (Urteile vom 11. Juni 1996 in der Rechtssache C-2/94, Denkavit Internationaal u. a., Slg. 1996, I-2827, Randnr. 23, und AGAS, Randnr. 21).

  • EuGH, 11.12.1997 - C-42/96

    Immobiliare SIF

    Auszug aus EuGH, 15.06.2006 - C-264/04
    32 Besitzwechselsteuern im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie sind Registersteuern, die im Zusammenhang mit bestimmten Vorgängen der Übertragung von Liegenschaften oder "fonds de commerce" nach allgemeinen und objektiven Kriterien erhoben werden (Urteil vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-42/96, Immobiliare SIF, Slg. 1997, I-7089, Randnr. 34).

    Sie ermächtigt die Mitgliedstaaten allgemein, neben der Gesellschaftsteuer Steuern zu erheben, deren Entstehungstatbestand objektiv im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums an Liegenschaften oder "fonds de commerce" steht (vgl. Urteil Immobiliare SIF, Randnr. 35).

  • EuGH, 02.02.1988 - 36/86

    Ministeriet for Skatter og Afgifter / Dansk Sparinvest

    Auszug aus EuGH, 15.06.2006 - C-264/04
    31 Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie stellt eine abschließende Liste der anderen Steuern oder Abgaben als der Gesellschaftsteuer auf, die in Abweichung von den Artikeln 10 und 11 von Kapitalgesellschaften im Zusammenhang mit den in diesen Bestimmungen genannten Vorgängen erhoben werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 36/86, Dansk Sparinvest, Slg. 1988, 409, Randnr. 9, und vom 20. April 1993 in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91, Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, Slg. 1993, I-1915, Randnr. 24).
  • EuGH, 17.06.1999 - C-295/97

    Piaggio

    Auszug aus EuGH, 15.06.2006 - C-264/04
    43 Insoweit ist daran zu erinnern, dass im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 234 EG, der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, die Auslegung des nationalen Rechts sowie jede Würdigung des konkreten Sachverhalts in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 29, vom 5. Oktober 1999 in den Rechtssachen C-175/98 und C-177/98, Lirussi und Bizzaro, Slg. 1999, I-6881, Randnr. 37, und vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache C-282/00, RAR, Slg. 2003, I-4741, Randnr. 46).
  • EuGH, 21.09.2000 - C-19/99

    Modelo

    Auszug aus EuGH, 15.06.2006 - C-264/04
    26 Wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, stellt, wenn ein von einer juristischen Person durchgeführter Vorgang wie die Erhöhung ihres Kapitals oder die Änderung ihrer Satzung nach nationalem Recht zwingend eine rechtliche Formalität erfordert, diese Formalität eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit dieser juristischen Person dar (vgl. in diesem Sinne Urteile Modelo I, Randnr. 26, vom 21. September 2000 in der Rechtssache C-19/99, Modelo, "Modelo II", Slg. 2000, I-7213, Randnr. 26, vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-134/99, IGI, Slg. 2000, I-7717, Randnr. 24, vom 21. Juni 2001 in der Rechtssache C-206/99, SONAE, Slg. 2001, I-4679, Randnr. 30, und vom 19. März 2002 in der Rechtssache C-426/98, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-2793, Randnr. 30).
  • EuGH, 29.09.1999 - C-56/98

    Modelo

    Auszug aus EuGH, 15.06.2006 - C-264/04
    25 Nach ständiger Rechtsprechung ist zu prüfen, ob eine Grundbuchberichtigung, auch wenn sie formell kein der Tätigkeit der juristischen Person vorangehendes Verfahren darstellt, doch eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung dieser Tätigkeit ist (vgl. für die Eintragung von Kapitalerhöhungen Urteile vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache C-188/95, Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783, Randnr. 22, und vom 29. September 1999 in der Rechtssache C-56/98, Modelo, "Modelo I", Slg. 1999, I-6427, Randnr. 25).
  • EuGH, 19.03.2002 - C-426/98

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 15.06.2006 - C-264/04
    26 Wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, stellt, wenn ein von einer juristischen Person durchgeführter Vorgang wie die Erhöhung ihres Kapitals oder die Änderung ihrer Satzung nach nationalem Recht zwingend eine rechtliche Formalität erfordert, diese Formalität eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit dieser juristischen Person dar (vgl. in diesem Sinne Urteile Modelo I, Randnr. 26, vom 21. September 2000 in der Rechtssache C-19/99, Modelo, "Modelo II", Slg. 2000, I-7213, Randnr. 26, vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-134/99, IGI, Slg. 2000, I-7717, Randnr. 24, vom 21. Juni 2001 in der Rechtssache C-206/99, SONAE, Slg. 2001, I-4679, Randnr. 30, und vom 19. März 2002 in der Rechtssache C-426/98, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-2793, Randnr. 30).
  • EuGH, 26.09.2000 - C-134/99

    IGI

    Auszug aus EuGH, 15.06.2006 - C-264/04
    26 Wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, stellt, wenn ein von einer juristischen Person durchgeführter Vorgang wie die Erhöhung ihres Kapitals oder die Änderung ihrer Satzung nach nationalem Recht zwingend eine rechtliche Formalität erfordert, diese Formalität eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit dieser juristischen Person dar (vgl. in diesem Sinne Urteile Modelo I, Randnr. 26, vom 21. September 2000 in der Rechtssache C-19/99, Modelo, "Modelo II", Slg. 2000, I-7213, Randnr. 26, vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-134/99, IGI, Slg. 2000, I-7717, Randnr. 24, vom 21. Juni 2001 in der Rechtssache C-206/99, SONAE, Slg. 2001, I-4679, Randnr. 30, und vom 19. März 2002 in der Rechtssache C-426/98, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-2793, Randnr. 30).
  • EuGH, 21.06.2001 - C-206/99

    SONAE

    Auszug aus EuGH, 15.06.2006 - C-264/04
    26 Wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, stellt, wenn ein von einer juristischen Person durchgeführter Vorgang wie die Erhöhung ihres Kapitals oder die Änderung ihrer Satzung nach nationalem Recht zwingend eine rechtliche Formalität erfordert, diese Formalität eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit dieser juristischen Person dar (vgl. in diesem Sinne Urteile Modelo I, Randnr. 26, vom 21. September 2000 in der Rechtssache C-19/99, Modelo, "Modelo II", Slg. 2000, I-7213, Randnr. 26, vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-134/99, IGI, Slg. 2000, I-7717, Randnr. 24, vom 21. Juni 2001 in der Rechtssache C-206/99, SONAE, Slg. 2001, I-4679, Randnr. 30, und vom 19. März 2002 in der Rechtssache C-426/98, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-2793, Randnr. 30).
  • EuGH, 11.06.1996 - C-2/94

    Denkavit Internationaal u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.06.2006 - C-264/04
    Dieses Verbot ist dadurch gerechtfertigt, dass die betreffenden Abgaben zwar nicht auf die Kapitalzuführungen als solche, wohl aber wegen der Formalitäten im Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft, also des Instruments zur Kapitalansammlung, erhoben werden, so dass die Beibehaltung dieser Abgaben auch die Erreichung der mit der Richtlinie verfolgten Ziele gefährden würde (Urteile vom 11. Juni 1996 in der Rechtssache C-2/94, Denkavit Internationaal u. a., Slg. 1996, I-2827, Randnr. 23, und AGAS, Randnr. 21).
  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

  • EuGH, 20.04.1993 - C-71/91

    Ponente Carni und Cispadana Costruzioni / Amministrazione delle finanze dello

  • EuGH, 05.10.1999 - C-175/98

    Lirussi

  • EuGH, 15.05.2003 - C-282/00

    RAR

  • OLG Hamm, 25.10.2007 - 15 W 361/06

    Eintragungsgebühr bei BGB-Gesellschafterwechsel

    Sie verweisen insoweit auf die Entscheidung des EuGH vom 15.6.2006 (Az: C-264/04).

    Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 3) stellen Grundbuchgebühren nach der KostO im Grundsatz auch (indirekte) Steuern im Sinne der Richtlinie dar (EuGH NJW 2006, 2972 = EuZW 2006, 538; Rdn.27 -Badischer Winzerkeller- C-264/04).

    Der europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung stets betont, dass eine Förmlichkeit im Sinne des Art. 10 lit. c) RL vorliege, wenn die nationale Rechtsordnung dieselbe zwingend vorschreibt, sei es als Wirksamkeitsvoraussetzung, sei es als zwangsbewehrte Verpflichtung (EuGH NZG 1999, 209; Leitsatz 2 sowie Rdn.26 - Modelo I- C-56/98; IStR 2000, 750; Leitsatz 2 der amtlichen Fassung sowie Rdn.24 -IGI- C-134/99; NZG 2000, 1115; Rdn. 26 - Modelo II- C-19/99; Slg. 2001, I-04679; Rdn.30 -Sonae- C-206/99; Slg. 2002, I-02793; Leitsatz 2 sowie Rdn.30; NJW 2006, 2972 = EuZW 2006, 538; Rdn.26/28 -Badischer Winzerkeller -C-264/04; NZG 2007, 626; Rdn.52-54 - C 466/03).

    Anders als in dem Fall, welcher der bereits genannten Entscheidung des EuGH vom 15.06.2006 (NJW 2006, 2972 = EuZW 2006, 538; Badischer Winzerkeller -C-264/04) zugrunde liegt, kann man vorliegend jedoch nicht von einer Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Eigentümereintragung ausgehen, die durch die hier in Frage stehende Eintragung zu berichtigen wäre.

    Denn auch unter diesem Aspekt ist die Eintragung des Gesellschafterwechsels keine wesentliche Bedingung für die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit der Gesellschaft (vgl. zu diesem Kriterium EuGH NJW 2006, 2972 = EuZW 2006, 538; Rdn.25 -Badischer Winzerkeller -C-264/04).

    Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall, weshalb der vorliegende Fall in diesem Punkt mit der Sachverhaltskonstellation nicht vergleichbar ist, die dem Urteil des EuGH vom 15.06.2006 (NJW 2006, 2972 = EuZW 2006, 538; Badischer Winzerkeller -C-264/04) zugrunde liegt.

  • EuGH, 28.06.2007 - C-466/03

    Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern

    Dieses Verbot, das neben die in Art. 10 Buchst. a und b der Richtlinie genannten Verbote, die sich auf die in Art. 4 der Richtlinie beschriebenen Fallgestaltungen beziehen, tritt, ist dadurch gerechtfertigt, dass diese Steuern oder Abgaben zwar nicht auf die Kapitalzuführungen als solche, wohl aber wegen der wesentlichen Formalitäten im Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft, also des Instruments zur Kapitalansammlung, erhoben werden, so dass die Beibehaltung dieser Steuern und Abgaben auch die Erreichung der mit der Richtlinie verfolgten Ziele gefährden würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2006, Badischer Winzerkeller, C-264/04, Slg. 2006, I-5275, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 69/335 grundsätzlich weit auszulegen ist, und zwar dahin, dass er nicht nur die formalen, der Ausübung der Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft vorangehenden Verfahren erfasst, sondern auch die Formalitäten, die eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit einer solchen Gesellschaft darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 1997, Fantask u. a., C-188/95, Slg. 1997, I-6783, Randnr. 22, vom 5. März 1998, Solred, C-347/96, Slg. 1998, I-937, Randnr. 22, und Badischer Winzerkeller, Randnr. 25).

    Dazu hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass, wenn ein von einer Kapitalgesellschaft durchgeführter Vorgang, wie z. B. die Erhöhung ihres Gesellschaftskapitals, die Änderung ihrer Satzung oder der Erwerb von Immobilien aufgrund eines Zusammenschlusses, nach nationalem Recht zwingend eine rechtliche Formalität erfordert, diese Formalität eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit dieser Gesellschaft darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Badischer Winzerkeller, Randnrn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 19.12.2007 - II R 65/06

    § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht

    Die Vorschrift ermächtigt die Mitgliedstaaten allgemein, neben der Gesellschaftsteuer Steuern zu erheben, deren Entstehungstatbestand objektiv im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums an Grundstücken steht (EuGH-Urteile vom 15. Juni 2006 C-264/04, Badischer Winzerkeller, Slg. 2006, I-5275; in Slg. 1997, I-7089).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist (EuGH-Urteil in Slg. 2006, I-5275).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 1948/06

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

    Die Rechtslage sei insbesondere durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Juni 2006 (Rs. C-264/04, NJW 2006, S. 2972) geklärt, weshalb es keiner Vorlage nach Art. 234 Abs. 3 EG bedürfe.

    Insbesondere betreffe dessen Urteil vom 15. Juni 2006 (Rs. C-264/04, NJW 2006, S. 2972) Gebühren für eine Grundbuchberichtigung.

    Das war angesichts der zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 10 und 12 der Gesellschaftsteuerrichtlinie (vgl. insbesondere die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Oktober 1998, Rs. C-152/97, BeckRS 2004, 74482, vom 29. September 1999, Rs. C-56/98, Slg. I 1999-8/9 , S. 6449, vom 21. März 2002, Rs. C-264/00, Slg. I 2002-3 , S. 3335, vom 30. Juni 2005, Rs. C-165/03, DStRE 2005, S. 980, und vom 15. Juni 2006, Rs. C-264/04, NJW 2006, S. 2972) jedenfalls nicht willkürlich.

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 889/08

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

    Dabei verneint das Oberlandesgericht in ausführlicher Auseinandersetzung mit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Juni 2006 (Rs. C-264/04, NJW 2006, S. 2972) und28. Juni 2007 (Rs. C-466/03, NJW 2007, S. 3051) die Frage, ob sich aus dieser Rechtsprechung etwas anderes ergebe.

    Das Bundesverfassungsgericht hat nicht zu entscheiden, ob diese Auslegung der Gesellschaftsteuerrichtlinie angesichts der zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. insbesondere die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 27. Oktober 1998, Rs. C-152/97, BeckRS 2004, 74482, vom 29. September 1999, Rs. C-56/98, Slg. I 1999-8/9 , S. 6449, vom 21. März 2002, Rs. C-264/00, Slg. I 2002-3 , S. 3335, vom 30. Juni 2005, Rs. C-165/03, DStRE 2005, S. 980, vom 15. Juni 2006, Rs. C-264/04, NJW 2006, ,S. 2972 und vom 28. Juni 2007, Rs. C-466/03, NJW 2007, S. 3051) zutreffend ist.

  • OLG Karlsruhe, 21.08.2006 - 11 Wx 155/05

    Notargebühren für die Beurkundung des Vertrages über die Einbringung eines

    Sie ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten allgemein ermächtigt, neben der Gesellschaftssteuer, jedoch im Zusammenhang mit einer Einbringung in eine Gesellschaft, Steuern zu erheben, deren Entstehungstatbestand objektiv in Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums an Grundstücken steht (EuGH, Urteil vom 11.12.1997, Rs. C- 42/96 - "Immobiliare SIF", Tz. 35; EuGH, Urteil vom 15.6.2006, Rs. C-264/04 - "Badischer Winzerkeller", Tz. 33).

    Ob die bei der Einbringung von Grundstücken in eine Erwerbsgesellschaft erhobenen Steuern höher sind als diejenigen, die auf alle anderen Eigentumsübertragungen von Privatpersonen oder Gesellschaften ohne Erwerbszweck erhoben werden, haben die nationalen Gerichte zu überprüfen (EuGH a.a.O. Tz. 37; EuGH, Urteil vom 15.6.2006, Rs. C-264/04, Tz. 43 f.).

    Dass sie nach nationalem Recht nicht als Steuer bezeichnet wird, steht dem nicht entgegen (Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas vom 26.6.1997 in der Rs. C-42/96, Tz. 36; vgl. auch EuGH, Urteil vom 15.6.2006, Rs. C-264/04, Tz. 35).

  • OLG München, 25.05.2011 - 34 Wx 90/11

    Kosten des Grundbuchverfahrens: Eintragung der früheren Kommanditistin als

    Abweichend von der damaligen Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist zwar die Grundbuchgebühr im Zusammenhang mit der Verschmelzung oder Ausgliederung einer Gesellschaft als Steuer oder Abgabe anzusehen, die für eine vorangehende Formalität erhoben wird, der eine juristische Person mit Erwerbszweck aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann (siehe Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 69/335/EWG; dazu EuGH vom 16.6.2006, Rpfleger 2006, 670).

    Deshalb greift auch hier die Ausnahme in (nunmehr) Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/7/EG für die Befugnis der Mitgliedsstaaten, Besitzwechselsteuern zu erheben (siehe EuGH Rpfleger 2006, 670/671 zu Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 69/335/EWG).

  • OLG Karlsruhe, 10.04.2008 - 14 Wx 58/07

    Gebühren eines badischen Amtsnotars: Wertberechnung bei einem Schenkungsvertrag

    Dieses Verständnis entspricht der bisherigen Rechtsprechung des EuGH und steht auch mit dessen neuerer Rechtsprechung (Urteil vom 15.06.2006, C-264/04 - "Badischer Winzerkeller"; Urteil vom 28.06.2007, C-466/03 - "Albert R... Beteiligungsgesellschaft m.b.H.") im Einklang.

    Mit Urteil vom 15.06.2006, C-264/04 - "Badischer Winzerkeller" - (NJW 2006, S. 2972 ff.) hat der EuGH entschieden, daß die im Ausgangsverfahren gemäß § 60 KostO erhobene Gebühr für die nach § 82 GBO erfolgte Berichtigung des Grundbuchs grundsätzlich unter das Verbot des Art. 10 lit. c RL falle.

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2450/07

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Juni 2006 (Rs. C-264/04, NJW 2006, S. 2972).

    Das Bundesverfassungsgericht hat nicht zu entscheiden, ob diese Auslegung der Gesellschaftsteuerrichtlinie angesichts der zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. insbesondere die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Oktober 1998, Rs. C-152/97, BeckRS 2004, S. 74482, vom 29. September 1999, Rs. C-56/98, Slg. I 1999-8/9 , S. 6449, vom 21. März 2002, Rs. C-264/00, Slg. I 2002-3 , S. 3335, vom 30. Juni 2005, Rs. C-165/03, DStRE 2005, S. 980, vom 15. Juni 2006, Rs. C-264/04, NJW 2006, S. 2972 und vom 28. Juni 2007, Rs. C-466/03, NJW 2007, S. 3051) zutreffend ist.

  • OLG München, 21.09.2006 - 32 Wx 135/06

    Grundbuchgebühren nach Grundstückswert für Eintragung einer Grundbuchberichtigung

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.6.2006 (C-264/04, veröffentlicht unter http://curia.europa.eu/de/content/juris/index_form.htm) entschieden: Richtlinie 69/335 untersagt es den Mitgliedstaaten, abgesehen von der Gesellschaftsteuer Steuern oder Abgaben auf die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität zu erheben, der eine juristische Person mit Erwerbszweck aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann.

    Dies ergibt sich bereits aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15.6.2006 (aaO Rn. 39), in der dieser wörtlich ausführte: "Es ist festzustellen, dass der Übergang von Immobiliarvermögen infolge eines Erbfalls hinsichtlich Gegenstand und Auswirkungen nicht einem Vorgang wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gleichgesetzt werden kann, der den Übergang von Immobiliarvermögen infolge der Verschmelzung zweier Unternehmen betrifft".

  • LG Bielefeld, 07.09.2006 - 25 T 159/06

    Gebührenerhebung für die Eintragung als Eigentümer im Grundbuch und für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2007 - C-466/03

    Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern

  • OLG Karlsruhe, 10.04.2008 - 14 Wx 26/06

    Notarkosten: Vereinbarkeit von Kostenansätzen mit der

  • EuGH, 03.07.2014 - C-524/13

    Braun - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Richtlinie 69/335/EWG -

  • KG, 06.11.2007 - 1 W 254/03

    Kosten der Eintragung eines weiteren Eigentümer-Gesellschafters im Grundbuch ohne

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2007 - C-240/06

    Fortum Project Finance - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die

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