Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.05.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 03.12.1992 - C-264/90   

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https://dejure.org/1992,1851
EuGH, 03.12.1992 - C-264/90 (https://dejure.org/1992,1851)
EuGH, Entscheidung vom 03.12.1992 - C-264/90 (https://dejure.org/1992,1851)
EuGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1992 - C-264/90 (https://dejure.org/1992,1851)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Wehrs / Hauptzollamt Lüneburg

    Verordnungen Nr. 1078/77 des Rates und Nr. 857/84 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89, Artikel 3a Absatz 1
    Landwirtschaft; Gemeinsame Marktorganisation; Milch und Milcherzeugnisse; Zusätzliche Abgabe für Milch; Zuteilung von nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen; Erzeuger, die ihre Lieferungen gemäß der Regelung über Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämien ...

  • EU-Kommission

    Wehrs / Hauptzollamt Lüneburg

  • Wolters Kluwer

    Referenzmenge für Milcherzeugung; Gemeinschaftsregelung über die zusätzliche Abgabe für Milch ; Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; VO Nr. 804/68/EWG Art. 5c; ; VO Nr. 857/84/EWG Art. 3a; ; VO Nr. 857/84/EWG Art. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Zuteilung von nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen - Erzeuger, die ihre Lieferungen gemäß der Regelung über Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämien ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 03.12.1992 - C-264/90
    In den Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, Randnr. 28) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355, Randnr. 17) hat der Gerichtshof jedoch entschieden, daß diese Regelung ungültig ist, weil sie unter Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes erlassen worden ist.

    8 In diesen Urteilen hat der Gerichtshof festgestellt, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Erzeugung für eine bestimmte Zeit freiwillig eingestellt hatte, nicht darauf vertrauen durfte, daß er die Erzeugung unter denselben Bedingungen wie den vorher geltenden würde wiederaufnehmen können und daß er eventuell inzwischen erlassenen marktpolitischen oder strukturpolitischen Bestimmungen nicht unterworfen würde (Urteil Mulder, Randnr. 23; Urteil von Deetzen, Randnr. 12); dagegen durfte ein solcher Wirtschaftsteilnehmer, wenn er durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden war, die Vermarktung im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen, daß er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen würde, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigten, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hatte (Urteil Mulder, Randnr. 24; Urteil von Deetzen, Randnr. 13).

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus EuGH, 03.12.1992 - C-264/90
    In den Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, Randnr. 28) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355, Randnr. 17) hat der Gerichtshof jedoch entschieden, daß diese Regelung ungültig ist, weil sie unter Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes erlassen worden ist.

    8 In diesen Urteilen hat der Gerichtshof festgestellt, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Erzeugung für eine bestimmte Zeit freiwillig eingestellt hatte, nicht darauf vertrauen durfte, daß er die Erzeugung unter denselben Bedingungen wie den vorher geltenden würde wiederaufnehmen können und daß er eventuell inzwischen erlassenen marktpolitischen oder strukturpolitischen Bestimmungen nicht unterworfen würde (Urteil Mulder, Randnr. 23; Urteil von Deetzen, Randnr. 12); dagegen durfte ein solcher Wirtschaftsteilnehmer, wenn er durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden war, die Vermarktung im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen, daß er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen würde, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigten, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hatte (Urteil Mulder, Randnr. 24; Urteil von Deetzen, Randnr. 13).

  • EuGH, 06.06.1996 - C-127/94

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Ecroyd Limited

    Die Tatsache, daß Artikel 3a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich im Urteil des Gerichtshofes vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs, Slg. 1992, I-6285) insoweit für ungültig erklärt wurde, als er die Übernehmer einer gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 gewährten Prämie, die eine Referenzmenge nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 erhalten haben und denen der in Rede stehende Erzeuger gleichgestellt werden kann, von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge ausschließt, hat die zuständige nationale Behörde weder dazu verpflichtet noch dazu berechtigt, diesem Erzeuger vorläufig oder endgültig eine nicht der zusätzlichen Abgabe für Milch unterliegende spezifische Referenzmenge zuzuteilen.

    Bei einem komplexen System wie dem der Milchquoten erlaubte der maßgebende rechtliche Rahmen, wie er sich nach der Ungültigerklärung im Urteil Wehrs und vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 2055/93 darstellte, für sich genommen, d. h. ohne Umgestaltung des Systems, nicht die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an einen solchen Erzeuger.

    Die Tatsache, daß Artikel 3a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich im Urteil des Gerichtshofes vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs, Slg. 1992, I-6285) insoweit für ungültig erklärt wurde, als er eine Voraussetzung für die Gewährung einer Referenzmenge an einen seiner Rechtsvorgänger aufstellte, die dieser gerade nicht erfuellte, änderte nichts an der Pflicht oder Befugnis der nationalen Behörde, diesem Erzeuger eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen.

    20 Im Urteil vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs, Slg. 1992, I-6285; im folgenden: Urteil Wehrs) hat der Gerichtshof entschieden, daß Artikel 3a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 insoweit ungültig war, als er die Erzeuger, die einen an der Nichtvermarktungsregelung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 teilnehmenden Betrieb übernommen hatten und die aus diesem Grund Übernehmer von Nichtvermarktungsprämien waren, von der Zuteilung von SLOM-Quoten ausschloß, wenn sie bereits eine Primärquote nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 erhalten hatten ("SLOM-III-Erzeuger").

    Schließlich führte sie in bezug auf die Antikumulierungsvorschrift aus, die Tatsache, daß sie für einen anderen Betrieb eine Primärquote erhalten habe, stehe nach dem Urteil Wehrs der Gewährung einer SLOM-Quote für den zuvor von Credenhill Farming geführten Betrieb nicht entgegen.

    Die Argumentation des Gerichtshofes im Urteil Wehrs sei auf die Klägerin nicht anwendbar, da dieses Urteil nur den Fall der Übernehmer einer Nichtvermarktungsprämie betreffe und Ecroyd Limited diese Eigenschaft nicht habe.

    ii) im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs),.

    Wenn die vorstehenden Fragen dahin zu beantworten sind, daß das beklagte Ministerium berechtigt und/oder verpflichtet war, der Klägerin vor dem Erlaß neuer Rechtsvorschriften durch den Ministerrat und/oder im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs) eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen und/oder sie so zu behandeln, als wäre ihr eine spezifische Referenzmenge zugeteilt worden, hat die Klägerin dann grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Ministerium, weil dieses ihr keine spezifische Referenzmenge zugeteilt hat?.

    ii) im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs),.

    Wenn die vorstehenden Fragen dahin zu beantworten sind, daß das beklagte Ministerium berechtigt und/oder verpflichtet war, dem Kläger vor dem Erlaß neuer Rechtsvorschriften durch den Ministerrat und/oder im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs) eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen und/oder ihn so zu behandeln, als wäre ihm eine spezifische Referenzmenge zugeteilt worden, hat der Kläger dann grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Ministerium, weil dieses ihm keine spezifische Referenzmenge zugeteilt hat?.

    Es fragt ferner, ob die zuständige nationale Behörde im Anschluß an das Urteil Wehrs verpflichtet war, den Erzeugern, die sich in der genannten Lage befanden, eine vorläufige spezifische Referenzmenge zuzuteilen, oder ob sie dazu berechtigt war.

    55 Zunächst ist daran zu erinnern, daß Artikel 3a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 nach dem Urteil Wehrs insoweit ungültig ist, als er die Übernehmer einer gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 gewährten Prämie, die eine Referenzmenge nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 erhalten haben, von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge ausschließt.

    59 Bei einem komplexen System wie dem der Milchquoten ist darauf hinzuweisen, daß, wie im wesentlichen aus den Nummern 76 bis 87 der Schlussanträge des Generalanwalts hervorgeht und wie durch die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2055/93 bestätigt wird, der im vorliegenden Fall maßgebende rechtliche Rahmen, wie er sich nach der Ungültigerklärung der Antikumulierungsvorschrift im Urteil Wehrs und vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 2055/93 darstellte, für sich genommen, d. h. ohne Umgestaltung des Systems, die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an einen Erzeuger, der sich in der Lage von Ecroyd Limited befand, nicht erlaubte.

    60 Folglich ist zu antworten, daß die zuständige nationale Behörde nicht verpflichtet war, im Anschluß an das Urteil Wehrs den Erzeugern, die sich in der genannten Lage befanden, eine vorläufige spezifische Referenzmenge zuzuteilen, und daß sie dazu auch nicht berechtigt war.

    63 Im Hinblick auf das Urteil Wehrs ist deshalb zu antworten, daß Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 insoweit ungültig ist, als er die Erzeuger, die sich in der genannten Lage befinden, von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge ausschließt.

    67 Diese Frage ist ebenso wie in der Sache Ecroyd Limited in zwei Teile zu teilen, von denen der eine dahin geht, ob die zuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnungen Nr. 764/89 und Nr. 1639/91, insbesondere Artikel 3a Absatz 1 letzter Unterabsatz zweiter Gedankenstrich, verpflichtet war, den Erzeugern, die sich in der in den Abschnitten a bis k dieser Frage geschilderten Lage befanden, eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen, oder ob sie dazu berechtigt war, und der andere dahin, ob die zuständige nationale Behörde im Anschluß an das Urteil Wehrs verpflichtet war, den Erzeugern, die sich in der genannten Lage befanden, eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen, oder ob sie dazu berechtigt war.

    75 Wie die Ausführungen in Randnummer 73 des vorliegenden Urteils zeigen, konnte die Ungültigerklärung der Antikumulierungsvorschrift im Urteil Wehrs Rupert Ecroyd nur dann ° mittelbar ° betreffen, wenn davon auszugehen wäre, daß er den Betrieb fristgerecht infolge einer Erbschaft oder auf ähnliche Weise von Ecroyd Limited erhalten hat.

    76 Da der Erbe oder der gleichgestellte Nachfolger aber jedenfalls das Schicksal des Rechtsvorgängers teilt und da Ecroyd Limited keinen Anspruch auf Gewährung einer SLOM-Quote durch die nationalen Behörden im Anschluß an das Urteil Wehrs und vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 2055/93 erheben konnte (siehe Randnr. 59 des vorliegenden Urteils), ist festzustellen, daß auch Rupert Ecroyd keinen Anspruch darauf hatte, im Anschluß an dieses Urteil eine solche Quote zu erhalten.

    77 Dem vorlegenden Gericht ist deshalb zu antworten, daß die zuständige nationale Behörde im Anschluß an das Urteil Wehrs nicht verpflichtet war, den Erzeugern, die sich in der genannten Lage befanden, eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen, und daß sie dazu auch nicht berechtigt war.

    Die zuständige nationale Behörde war im Anschluß an das Urteil vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs) nicht verpflichtet, den Erzeugern, die sich in der genannten Lage befanden, eine vorläufige spezifische Referenzmenge zuzuteilen, und sie war dazu auch nicht berechtigt.

    Die zuständige nationale Behörde war im Anschluß an das Urteil Wehrs nicht verpflichtet, den Erzeugern, die sich in der genannten Lage befanden, eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen, und sie war dazu auch nicht berechtigt.

  • EuG, 20.05.1999 - T-220/97

    H. & R. Ecroyd / Kommission

    Im Urteil vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs, Slg. 1992, I-6285) hat der Gerichtshof entschieden, daß Artikel 3a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 insoweit ungültig war, als er die Erzeuger, die einen an der Nichtvermarktungsregelung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 teilnehmenden Betrieb übernommen hatten und die aus diesem Grund Übernehmer von Nichtvermarktungsprämien waren, von der Zuteilung von SLOM-Quoten ausschloß, wenn sie bereits eine Primärquote nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 erhalten hatten ("SLOM-III-Erzeuger").

    Schließlich führte sie in bezug auf die Antikumulierungsvorschrift aus, die Tatsache, daß sie für einen anderen Betrieb eine Primärquote erhalten habe, stehe nach dem Urteil Wehrs der Gewährung einer SLOM-Quote für den zuvor von Credenhill Farming geführten Betrieb nicht entgegen.

    Die Argumentation des Gerichtshofes im Urteil Wehrs sei auf die Klägerin nicht anwendbar, da dieses Urteil nur den Fall der Übernehmer einer Nichtvermarktungsprämie betreffe und Ecroyd Ltd diese Eigenschaft nicht habe.

    Mit Beschluß vom 27. Oktober 1993 hat der High Court of Justice, Queen's Bench Division, was die Anträge der Ecroyd Ltd angeht, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist das beklagte Ministerium berechtigt und/oder verpflichtet, der Klägerin eine vorläufige spezifische Referenzmenge zuzuteilen und/oder sie so zu behandeln, als wäre ihr eine spezifische Referenzmenge zugeteilt worden, und zwar i) nach der Verordnung Nr. 857/84 ... in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 ... und/oder ii) im Anschluß an das Urteil ... Wehrs ..., wenn a) die Klägerin einer Gesellschaft angehörte, die den Betrieb bewirtschaftete und die eine Verpflichtung aufgrund einer Nichtvermarktungsregelung einging, b) alle anderen Gesellschafter vor dem Ende der Laufzeit der Nichtvermarktungsregelung aus der Gesellschaft ausschieden und der Betrieb, in bezug auf den die Nichtvermarktungsverpflichtung von der Gesellschaft eingegangen worden war, danach von der Klägerin für eigene Rechnung bewirtschaftet wurde, c) die Klägerin nach dem Ausscheiden der anderen Gesellschafter während der Restlaufzeit der von der Gesellschaft eingegangenen ursprünglichen Nichtvermarktungsverpflichtung in dem Betrieb keine Milch erzeugte, d) die Klägerin sich nach dem Ausscheiden der anderen Gesellschafter nicht gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1078/77 ... erneut schriftlich verpflichtete, die von der Gesellschaft eingegangene Nichtvermarktungsverpflichtung zu erfüllen, e) die Klägerin Primärquoten für einen gesonderten Betrieb erhalten hatte? Wenn ja: Wann ist eine solche Berechtigung und/oder Verpflichtung entstanden? 2. Wenn Frage 1 dahin zu beantworten ist, daß keine solche Berechtigung und/oder Verpflichtung des beklagten Ministeriums besteht, ist dann Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 des Rates insoweit rechtswidrig und ungültig, als er einen Antragsteller unter den oben wiedergegebenen Umständen von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge ausschließt? 3. Wenn Frage 2 dahin zu beantworten ist, daß Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates insoweit rechtswidrig und ungültig ist, als er die Klägerin von der Zuteilung von Milchquoten ausschließt, ist das beklagte Ministerium dann berechtigt und/oder verpflichtet, der Klägerin Milchquoten zuzuteilen und/oder sie so zu behandeln, als wäre ihr eine spezifische Referenzmenge zugeteilt worden, bevor weitere Gemeinschaftsvorschriften erlassen worden sind, um die Ungültigkeit der fraglichen Maßnahme zu heilen oder ihr Rechnung zu tragen? Wenn ja: Wann entsteht eine solche Berechtigung und/oder Verpflichtung, oder wann ist sie entstanden? 4. Wenn die vorstehenden Fragen dahin zu beantworten sind, daß das beklagte Ministerium berechtigt und/oder verpflichtet war, der Klägerin vor dem Erlaß neuer Rechtsvorschriften durch den Ministerrat und/oder im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs) eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen und/oder sie so zu behandeln, als wäre ihr eine spezifische Referenzmenge zugeteilt worden, hat die Klägerin dann grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Ministerium, weil dieses ihr keine spezifische Referenzmenge zugeteilt hat? 5. Wenn Frage 4 dahin zu beantworten ist, daß die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen das Ministerium hat, auf welcher Grundlage ist ein solcher Schadensersatz dann zu berechnen?.

    Die Beklagte trägt vor, die Verordnung Nr. 2055/93 sei auf das Urteil Wehrs hin erlassen worden und stelle, was die Übernehmer von Nichtvermarktungsverpflichtungen angehe, eine sachgerechte gesetzgeberische Antwort dar.

    Die Verordnung Nr. 2055/93 stelle eine richtige Antwort gemäß Artikel 233 EG auf den im Urteil Ecroyd festgestellten rechtswidrigen Zustand dar, da dieser rechtswidrige Zustand der gleiche wie der im Urteil Wehrs festgestellte sei.

    Die Ungültigkeit dieser Vorschrift war vom Gerichtshof bereits 1992 im Urteil Wehrs festgestellt worden.

    In dem zitierten Tenor des Urteils Ecroyd wird die allgemeine Formulierung der im Urteil Wehrs enthaltenen Ungültigkeitserklärung aber nicht übernommen.

    Zunächst war die Ungültigkeit der Antikumulierungsvorschrift vom Gerichtshof wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes festgestellt worden (Urteil Wehrs, Randnr. 14), der eine die einzelnen schützende höherrangige Rechtsnorm darstellt (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 15).

  • EuGH, 25.05.2000 - C-273/98

    Schlebusch

    Mit seinem Urteil vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs, Slg. 1992, I-6285) erklärte der Gerichtshof die sogenannte "Antikumulierungsregel" in Artikel 3a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 für ungültig.

    Das Urteil Wehrs steht dieser Auslegung der streitigen Bestimmung nicht entgegen.

    Bei einem komplexen System wie dem der Milchquoten erlaubte nämlich der im Ausgangsverfahren maßgebende rechtliche Rahmen, wie er sich nach der Ungültigerklärung der Antikumulierungsregel im Urteil Wehrs und vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 2055/93 darstellte, für sich genommen, d. h. ohne Umgestaltung des Systems, nicht die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an einen Erzeuger (vgl. Urteil vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache C-127/94, Ecroyd, Slg. 1996, I-2731, Randnr. 59).

  • BFH, 14.05.1998 - VII R 150/97

    Verleasen von voräufigen Refernenzmengen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse im

    Dementsprechend ist dem Kläger eine spezifische Referenzmenge gemäß Art. 3 a Abs. 1 VO Nr. 857/84 i.d.F. der VO Nr. 1639/91 vorläufig zugeteilt worden, und zwar trotz des damals geltenden sog. Kumulierungsverbots des Art. 3a Abs. 1 zweiter Spiegelstrich VO Nr. 857/84, welches erst nach dem Urteil des EuGH vom 3. Dezember 1992 Rs. C-264/90 (EuGHE 1992, I-6285) durch die Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 (VO Nr. 2055/93) vom 19. Juli 1993 zur Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an bestimmte Erzeuger von Milch und Milcherzeugnissen (ABlEG Nr. L 187/8) -- sog. SLOM-III-Regelung -- aufgehoben worden ist und welches im Falle des Klägers, dessen Betrieb bereits eine originäre Referenzmenge besaß, möglicherweise einschlägig gewesen wäre.

    Der Verordnungsgeber konnte dabei die Anforderungen an diejenigen Erzeuger noch nicht ausdrücklich regeln, die bereits eine originäre Referenzmenge besaßen, weil deren Berücksichtigung im Rahmen der SLOM-Regelung erst infolge des Urteils des EuGH vom 3. Dezember 1992 Rs. C-264/90 (EuGHE 1992, I-6285) durch die VO Nr. 2055/93 -- sog. SLOM- III-Regelung -- vorgesehen worden ist, diese Erzeuger also noch bei Erlaß der eben erwähnten VO Nr. 3950/92 von der Zuteilung spezifischer Referenzmengen durch die Regelungen SLOM I und II grundsätzlich nicht profitieren sollten.

  • EuG, 19.09.2001 - T-332/99

    Jestädt / Rat und Kommission

    9 Die Antikumulierungsvorschrift des Artikels 3a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84 wurde durch Urteil des Gerichtshofes vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs, Slg. 1992, I-6285) wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ebenfalls für ungültig erklärt.

    14 Mit Urteil vom 9. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-195/94 und T-202/94 (Quiller und Heusmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-2247) entschied das Gericht, dass die Gemeinschaft den SLOM-III-Erzeugern für die durch die Anwendung der im Urteil Wehrs für ungültig erklärten Antikumulierungsregel verursachten Schäden haftet.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2003 - C-162/01

    Bouma / Rat und Kommission

    18 - Urteil vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs, Slg. 1992, I-6285).
  • BFH, 20.06.1995 - VII R 90/94
    In diesen Entscheidungen geht es --wie in den Folgeentscheidungen (zuletzt EuGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 Rs. C-264/90, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern --ZfZ-- 1993, 49, Rz. 8)-- daher nur um den Kürzungssatz für ehemalige Nichtvermarkter im Vergleich zu dem bei Dauererzeugern auf die anfängliche Referenzmenge angewandten Kürzungssatz, nicht aber um die tatsächliche Entwicklung, die die Referenzmenge bei ihnen durch den Hinzuerwerb oder die Zuteilung von zusätzlichen Referenzmengen im Einzelfall möglicherweise genommen hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2003 - C-164/01

    van den Berg / Rat und Kommission

    36 - Siehe u. a. die Urteile vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, Randnr. 24), in der Rechtssache 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355, Randnr. 13) und vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs, Slg. 1992, I-6285, Randnr. 8); siehe auch meine Ausführungen zum Grundsatz des Vertrauensschutzes in meinen Schlussanträgen vom 18. September 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-162/01 P und C-163/01 P (zitiert in Fußnote 6), insbesondere die Nrn. 74 ff.
  • FG Hessen, 06.04.1995 - 6 K 74/95

    Anspruch auf Änderung von bestandskräftigen Bescheide; Voraussetzungen für

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  • BFH, 16.01.2001 - VII B 70/00

    Milchproduktion - Gesellschaft - Milchvieh - Nichtvermarktungsbetrieb -

    Diese besonderen Bedingungen, von denen der gemeinschaftliche Verordnungsgeber die Wiederaufnahme der Milcherzeugung durch einen ehemaligen Nichtvermarktungsbetrieb abhängig macht, stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, dessen Umsetzung sie dienen sollen und der eine Berücksichtigung der ehemaligen Nichtvermarkter bei der Milchquotenvergabe verlangt hat, weil diese hätten darauf vertrauen dürfen, dass sie nach dem Ende ihrer Nichtvermarktungs-Verpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen werden, die sie wegen dieser Verpflichtung in besonderer Weise beeinträchtigen (vgl. u.a. EuGH-Urteile 3. Dezember 1992 Rs. C-264/90, EuGHE 1992, I-6285, und vom 9. Juli 1992 Rs. C-236/90, EuGHE 1992, I-4483).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.1992 - C-98/91

    A. A. Herbrink gegen Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij. -

  • BVerwG, 17.01.1994 - 3 B 61.93

    Voraussetzungen zur Erlangung der Nichtvermarktungsprämie eines Landwirts für

  • EuG, 09.12.1997 - T-195/94

    LANDWIRTSCHAFT

  • OVG Niedersachsen, 26.07.1993 - 3 L 187/90

    Prämie für die Nichtvermarktung von Milch; Landwirtschaft; Prämie;

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   Generalanwalt beim EuGH, 21.05.1992 - C-264/90   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. Mai 1992 - C-264/90 (https://dejure.org/1992,20264)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Heinrich Wehrs gegen Hauptzollamt Lüneburg.

    Zusätzliche Abgabe für Milch

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.1992 - C-264/90
    Diesen Artikel hat bekanntlich der Gemeinschaftsgesetzgeber im Anschluß an die Urteile Mulder(2) und Von Deetzen(3) in die zuvor zur Bekämpfung struktureller Überschüsse auf dem Markt für Milcherzeugnisse erlassene Zusatzabgabenregelung eingefügt(4), um der besonderen Situation der Landwirte Rechnung zu tragen, die in dem für die abgabenfreien Mengen maßgeblichen Referenzjahr eine Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77(5) erfuellt hatten.

    Allerdings hatte der Gerichtshof in den Urteilen Mulder und von Deetzen mit Situationen zu tun, in denen während des Nichtvermarktungszeitraums kein Wechsel des Betriebsleiters stattgefunden hatte.

    Offenkundiges Ziel dieser Regelung war es, diese Landwirte im Hinblick auf die von ihnen getätigten Dispositionen in gleicher Weise zu schützen wie diejenigen, die sich in der Situation befanden, die unmittelbar Gegenstand der Urteile Mulder und von Deetzen gewesen war.

    (2) ° Urteil vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321).

  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.1992 - C-264/90
    Was die hier in Rede stehende Klausel angeht, so findet sich diese sowohl in der allgemeinen Regelung des ersten Unterabsatzes von Absatz 1 (zweiter Gedankenstrich) als auch in der aufgrund der Urteile Spagl und Pastetter eingeführten Sonderregelung (letzter Unterabsatz, erster Gedankenstrich).

    (12) ° Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539, Randnr. 13).

    (16) ° Vergleiche die Urteile Spagl, a. a. O., und Pastätter (Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-217/89, Slg. 1990, I-4585).

  • EuGH, 10.01.1992 - C-177/90

    Kühn / Landwirtschaftskammer Weser-Ems

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.1992 - C-264/90
    (26) ° Vergleiche das Urteil in der Rechtssache Mulder, a. a. O., Randnr. 15; ferner die Urteile vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-67/89 (Berkenheide, Slg. 1990, I-2615, Randnr. 14) sowie vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90 (Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 11).

    (30) ° Urteil vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90 (Kühn, a. a. O., Randnr. 18).

  • EuGH, 11.12.1990 - C-217/89

    Pastätter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.1992 - C-264/90
    (16) ° Vergleiche die Urteile Spagl, a. a. O., und Pastätter (Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-217/89, Slg. 1990, I-4585).
  • EuGH, 27.06.1990 - C-67/89

    Berkenheide / Hauptzollamt Münster

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.1992 - C-264/90
    (26) ° Vergleiche das Urteil in der Rechtssache Mulder, a. a. O., Randnr. 15; ferner die Urteile vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-67/89 (Berkenheide, Slg. 1990, I-2615, Randnr. 14) sowie vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90 (Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 11).
  • EuGH, 14.06.1990 - C-37/89

    Weiser / Caisse nationale des barreaux français

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.1992 - C-264/90
    (9) ° Urteil vom 14. Juni 1990 in der Rechtssache C-37/89 (Weiser, Slg. 1990, I-2395, Randnr. 8).
  • EuGH, 19.05.1993 - C-81/91

    Twijnstra / Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.1992 - C-264/90
    Mit den Auslegungs- und Gültigkeitsproblemen, die sich hieraus ergeben, ist der Gerichtshof in den Rechtssachen Twijnstra (C-81/91) sowie Ahlers und Grünefeld (C-175/91) befasst.
  • EuGH, 10.12.1975 - 95/74

    Coopératives agricoles de céréales / Kommission und Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.1992 - C-264/90
    (25) ° Vergleiche Urteil vom 10. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 95/74 bis 98/74, 15/75 und 100/75 (Union Nationale des Coopératives agricoles de céréales u. a./Kommission, Slg. 1975, 1615, Randnrn. 38 ff.); Urteil vom 19. Mai 1982 in der Rechtssache 84/81 (Staples Dairy Products, Slg. 1982, 1763); Urteil vom 21. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-143/88 und C-92/89 (Zuckerfabrik Süderdithmarschen, Slg. 1991, I-415, Randnrn.
  • EuGH, 19.05.1982 - 84/81

    Staple Dairy Products

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.1992 - C-264/90
    (25) ° Vergleiche Urteil vom 10. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 95/74 bis 98/74, 15/75 und 100/75 (Union Nationale des Coopératives agricoles de céréales u. a./Kommission, Slg. 1975, 1615, Randnrn. 38 ff.); Urteil vom 19. Mai 1982 in der Rechtssache 84/81 (Staples Dairy Products, Slg. 1982, 1763); Urteil vom 21. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-143/88 und C-92/89 (Zuckerfabrik Süderdithmarschen, Slg. 1991, I-415, Randnrn.
  • EuGH, 29.01.1986 - 297/84

    Sahinler / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.1992 - C-264/90
    (19) ° Vergleiche z. B. Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-297/84 (Ryborg, Slg. 1991, I-1943, Randnr. 9).
  • EuGH, 17.05.1988 - 84/87

    Erpelding / Secrétaire d'État à l'Agriculture und à la Viticulture

  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.1991 - C-314/89

    Siegfried Rauh gegen Hauptzollamt Nürnberg-Fürth. - Zusätzliche Abgabe für Milch.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-85/90

    William Dowling gegen Irland, Attorney General und Minister for Agriculture and

  • EuGH, 23.04.1991 - C-297/89

    Strafverfahren gegen Ryborg

  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

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