Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 29.11.2017 - C-265/16   

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https://dejure.org/2017,45395
EuGH, 29.11.2017 - C-265/16 (https://dejure.org/2017,45395)
EuGH, Entscheidung vom 29.11.2017 - C-265/16 (https://dejure.org/2017,45395)
EuGH, Entscheidung vom 29. November 2017 - C-265/16 (https://dejure.org/2017,45395)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    VCAST

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 5 Abs. 2 Buchst. b - Ausnahme für Privatkopien - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - Spezifisches technisches Verfahren - Erbringung einer ...

  • ra.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: VCAST/RTI

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Die Zurverfügungstellung von in einer "Cloud" gespeicherten Kopien von Fernsehprogrammen muss vom Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte erlaubt werden

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Verstoßen Online-Videorecorder gegen das Urheberrecht?

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Online-Videorecorder - Zurverfügungstellung von in einer Cloud gespeicherten Kopien von Fernsehprogrammen ohne Zustimmung des Rechteinhabers stellt urheberrechtswidrige Verwertungshandlung dar

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    VCAST

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 5 Abs. 2 Buchst. b - Ausnahme für Privatkopien - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - Spezifisches technisches Verfahren - Erbringung einer ...

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Vereinbarkeit von Online-Videorekordern mit dem Urheberrecht

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Vereinbarkeit von Online-Videorekordern mit dem Urheberrecht

  • heise.de (Pressemeldung, 29.11.2017)

    Online-TV-Recorder braucht Erlaubnis des Senders

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zurverfügungstellung von in einer "Cloud" gespeicherten Kopien von Fernsehprogrammen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zurverfügungstellung von in einer "Cloud" gespeicherten Kopien von Fernsehprogrammen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    In einer "Cloud" gespeicherte Kopien von Fernsehprogrammen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Online-Videorekorder nur mit Zustimmung des Rechteinhabers

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Cloud Recorder stellt Urheberrechtsverstoß dar

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Das Angebot eines Cloud-Videorecorders bedarf unter Umständen der Erlaubnis des Rechteinhabers

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Privatkopienschranke: Online-Videorekorder ohne Sender-Erlaubnis unzulässig

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2018, 68
  • GRUR Int. 2018, 267
  • EuZW 2018, 256
  • MMR 2018, 80
  • K&R 2018, 39
  • ZUM 2018, 115
  • afp 2018, 127
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 31.05.2016 - C-117/15

    Reha Training

    Auszug aus EuGH, 29.11.2017 - C-265/16
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werks und seine "öffentliche" Wiedergabe (Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 37).

    Dies vorausgeschickt ist erstens zum Begriff "Handlung der Wiedergabe" darauf hinzuweisen, dass dieser jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren umfasst (Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 38).

    Ferner muss jede Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, die nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, grundsätzlich vom Urheber des betreffenden Werks einzeln erlaubt werden (Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 39).

    Zweitens fällt die Wiedergabe geschützter Werke, wie in Rn. 41 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nur dann unter den Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, wenn sie darüber hinaus tatsächlich "öffentlich" erfolgt (Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 40).

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Begriff "Öffentlichkeit" eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten umfasst und zudem recht viele Personen voraussetzt (Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 41).

  • EuGH, 07.03.2013 - C-607/11

    Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein

    Auszug aus EuGH, 29.11.2017 - C-265/16
    Zweitens werden die ursprüngliche Übertragung durch den Fernsehsender einerseits und die Übertragung durch den Erbringer der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistung andererseits unter spezifischen technischen Bedingungen nach einem unterschiedlichen Verfahren zur Verbreitung der Werke durchgeführt, wobei jede von ihnen für die jeweilige Öffentlichkeit bestimmt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 39).

    Unter diesen Umständen braucht nicht noch geprüft zu werden, ob sich diese Wiedergaben an ein und dieselbe Öffentlichkeit richten oder ob es sich bei der Öffentlichkeit, an die sich der Erbringer der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistungen richtet, gegebenenfalls um ein neues Publikum handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 39).

  • EuGH, 10.04.2014 - C-435/12

    Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten

    Auszug aus EuGH, 29.11.2017 - C-265/16
    Hinsichtlich von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in der betreffenden Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng auszulegen sind (Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 zwar dahin zu verstehen ist, dass es die Privatkopieausnahme dem Inhaber des Urheberrechts untersagt, sein ausschließliches Recht, Vervielfältigungen zu erlauben oder zu verbieten, gegenüber Personen geltend zu machen, die private Kopien von seinen Werken anfertigen, dass diese Bestimmung aber nicht dahin verstanden werden darf, dass sie dem Inhaber des Urheberrechts über diese ausdrücklich vorgesehene Beschränkung hinaus auferlegen würde, Verletzungen seiner Rechte, die mit der Anfertigung von Privatkopien einhergehen können, zu tolerieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 31).

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Auszug aus EuGH, 29.11.2017 - C-265/16
    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass die Anfertigung einer Kopie durch eine zu privaten Zwecken handelnde natürliche Person eine Handlung ist, die einen Schaden für den betreffenden Rechtsinhaber begründen kann, da sie ohne vorherige Genehmigung dieses Rechtsinhabers vorgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 44 bis 46).

    Sie können auch eine Vervielfältigungsdienstleistung durch einen Dritten in Anspruch nehmen, die die notwendige tatsächliche Voraussetzung dafür darstellt, dass diese natürlichen Personen Privatkopien erhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 48).

  • EuGH, 01.10.2009 - C-569/07

    HSBC Holdings und Vidacos Nominees - Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital -

    Auszug aus EuGH, 29.11.2017 - C-265/16
    Soweit die vorgelegten Fragen den "Vertrag" betreffen, ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs alle nationalen Maßnahmen in einem Bereich, für den auf Unionsebene eine harmonisierte Regelung geschaffen worden ist, anhand dieser Harmonisierungsmaßnahme zu beurteilen sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 2001, DaimlerChrysler, C-324/99, EU:C:2001:682, Rn. 32, vom 24. Januar 2008, Roby Profumi, C-257/06, EU:C:2008:35, Rn. 14, und vom 1. Oktober 2009, HSBC Holdings und Vidacos Nominees, C-569/07, EU:C:2009:594, Rn. 26).
  • EuGH, 24.01.2008 - C-257/06

    Roby Profumi - Art. 28 EG - Richtlinie 76/768/EWG - Schutz der Gesundheit -

    Auszug aus EuGH, 29.11.2017 - C-265/16
    Soweit die vorgelegten Fragen den "Vertrag" betreffen, ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs alle nationalen Maßnahmen in einem Bereich, für den auf Unionsebene eine harmonisierte Regelung geschaffen worden ist, anhand dieser Harmonisierungsmaßnahme zu beurteilen sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 2001, DaimlerChrysler, C-324/99, EU:C:2001:682, Rn. 32, vom 24. Januar 2008, Roby Profumi, C-257/06, EU:C:2008:35, Rn. 14, und vom 1. Oktober 2009, HSBC Holdings und Vidacos Nominees, C-569/07, EU:C:2009:594, Rn. 26).
  • EuGH, 13.12.2001 - C-324/99

    BEI EINER VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN ZU IHRER BESEITIGUNG IN EINEN ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 29.11.2017 - C-265/16
    Soweit die vorgelegten Fragen den "Vertrag" betreffen, ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs alle nationalen Maßnahmen in einem Bereich, für den auf Unionsebene eine harmonisierte Regelung geschaffen worden ist, anhand dieser Harmonisierungsmaßnahme zu beurteilen sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 2001, DaimlerChrysler, C-324/99, EU:C:2001:682, Rn. 32, vom 24. Januar 2008, Roby Profumi, C-257/06, EU:C:2008:35, Rn. 14, und vom 1. Oktober 2009, HSBC Holdings und Vidacos Nominees, C-569/07, EU:C:2009:594, Rn. 26).
  • EuGH, 09.03.2021 - C-392/19

    Hat der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne dieser Bestimmung voraussetzt, dass die geschützten Werke tatsächlich öffentlich wiedergegeben werden und diese Wiedergabe auf eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten abzielt (Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und recht viele Personen voraussetzt (Urteil vom 29. November 2017, VCAST, C-265/16, EU:C:2017:913, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich stellen, wenn der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder seinen Lizenznehmern aufgegeben hat, solche Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu seinen Werken von anderen Internetseiten aus als derjenigen seiner Lizenznehmer zu beschränken, die ursprüngliche Zugänglichmachung auf der Ausgangswebsite und die nachfolgende Zugänglichmachung im Wege der Framing-Technik unterschiedliche öffentliche Wiedergaben dar, für jede von denen daher eine Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber erteilt werden muss (vgl. entsprechend Urteil vom 29. November 2017, VCAST, C-265/16, EU:C:2017:913, Rn. 49).

  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und

    Der Begriff "Handlung der Wiedergabe" umfasst insoweit jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren (Urteil vom 29. November 2017, VCAST, C-265/16, EU:C:2017:913, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-682/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe haften Betreiber von

    Ferner beschränkt sich, wie der Gerichtshof im Urteil vom 29. November 2017, VCAST (C-265/16, EU:C:2017:913, Rn. 37 bis 51), entschieden hat, der Diensteanbieter, der Rundfunksendungen empfängt und es den Nutzern seines Dienstes ermöglicht, die von ihnen gewünschten Sendungen in der "Cloud" aufzuzeichnen, ebenfalls nicht auf eine solche "Bereitstellung".

    56 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache VCAST (C-265/16, EU:C:2017:649, Nr. 27).

    Vgl. Urteile vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76), vom 27. Februar 2014, OSA (C-351/12, EU:C:2014:110), vom 29. November 2017, VCAST (C-265/16, EU:C:2017:913), vom 7. August 2018, Renckhoff (C-161/17, EU:C:2018:634), und vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers (C-263/18, EU:C:2019:1111).

    Was einen cyberlocker anbelangt, darf insbesondere den Nutzern das Recht auf die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 genannte private Kopie genommen werden (vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache VCAST, C-265/16, EU:C:2017:649, Nrn. 23 bis 28).

  • BGH, 05.03.2020 - I ZR 32/19

    Internet-Radiorecorder - Urheberrechtsverletzung bei Herstellung einer

    Dies kann auch eine Person sein, die eine Vervielfältigung unter Zuhilfenahme eines Dritten vornimmt, der eine Vervielfältigungsdienstleistung erbringt und die dazu erforderlichen Anlagen, Geräte oder Medien besitzt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 48 - Padawan; Urteil vom 29. November 2017 - C-265/16, GRUR 2018, 68 Rn. 35 = WRP 2018, 48 - VCAST).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Vorlagefrage Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der

    39 Urteil vom 29. November 2017, VCAST (C-265/16, EU:C:2017:913, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    63 Urteil vom 29. November 2017, VCAST (C-265/16, EU:C:2017:913, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    65 Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training (C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 41), vom 29. November 2017, VCAST (C-265/16, EU:C:2017:913, Rn. 45), und Stichting Brein II (Rn. 41).

    68 Urteile vom 29. November 2017, VCAST (C-265/16, EU:C:2017:913, Rn. 46 und 47), und vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 22).

  • EuGH, 24.03.2022 - C-433/20

    Auf die Speicherung einer zu privaten Zwecken erstellten Kopie eines geschützten

    Dieses Gericht verweist auf das Urteil vom 29. November 2017, VCAST (C-265/16, EU:C:2017:913), und stellt fest, dass nicht ganz klar sei, ob Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 die Speicherung von Inhalten im Rahmen des Cloud-Computing erfasse.

    Dieses Ergebnis wird auch nicht durch das Vorbringen der Europäischen Kommission in Frage gestellt, wonach das Erstellen einer Sicherungskopie in der Cloud nicht von etwaigen Handlungen der Wiedergabe isoliert sei, so dass eine solche Handlung auf der Grundlage der aus den Urteilen vom 29. November 2017, VCAST (C-265/16, EU:C:2017:913), und vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers (C-263/18, EU:C:2019:1111), hervorgegangenen Rechtsprechung unter Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 fallen müsse.

    Die Rechtssache, in der das Urteil vom 29. November 2017, VCAST (C-265/16, EU:C:2017:913), ergangen ist, betraf eine Dienstleistung mit einer Doppelfunktion, nämlich nicht nur eine Vervielfältigung in der Cloud, sondern auch zugleich oder nahezu zugleich eine öffentliche Wiedergabe.

  • BFH, 23.02.2023 - IV R 37/18

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von

    (3) Der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG hat nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BGH zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe (z.B. EuGH-Urteil VCAST vom 29.11.2017 - C-265/16, EU:C:2017:913, Rz 41 ff.; BGH-Urteil vom 18.06.2020 - I ZR 171/19, Rz 14).

    Dabei muss jede Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, die nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, grundsätzlich vom Urheber des betreffenden Werks einzeln erlaubt werden (z.B. EuGH-Urteil VCAST, EU:C:2017:913, Rz 41 f.).

    (b) Die Öffentlichkeit der Wiedergabe verlangt eine unbestimmte Anzahl möglicher Adressaten und zudem recht viele Personen (z.B. EuGH-Urteile VCAST, EU:C:2017:913, Rz 45; Land Nordrhein-Westfalen/Dirk Renckhoff vom 07.08.2018 - C-161/17, EU:C:2018:634, Rz 22; BGH-Urteil vom 18.06.2020 - I ZR 171/19, Rz 23).

    Außerdem ist erforderlich, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte (ständige Rechtsprechung, z.B. EuGH-Urteile Land Nordrhein-Westfalen/Dirk Renckhoff, EU:2018:634, Rz 24; VCAST, EU:C:2017:913, Rz 48 ff., m.w.N.).

    Werden verschiedene Übertragungen unter spezifischen technischen Bedingungen nach einem unterschiedlichen Verfahren zur Verbreitung der Werke durchgeführt, wobei jede von ihnen für die Öffentlichkeit bestimmt ist (z.B. terrestrische Signale einerseits und die Verbreitung über das Internet andererseits - EuGH-Urteile ITV Broadcasting vom 07.03.2013 - C-607/11, EU:C:2013:147, Rz 26; VCAST, EU:C:2017:913, Rz 48 f.; Weiterleitung von zunächst durch Satellitentechnik verbreiteten Signalen durch Kabeltechnik - BGH-Urteil vom 17.09.2015 - I ZR 228/14, BGHZ 206, 365, Rz 55), so stellen diese Übertragungen unterschiedliche öffentliche Wiedergaben dar.

    Für jede von ihnen muss daher eine Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber erteilt werden (EuGH-Urteil VCAST, EU:C:2017:913, Rz 48 f.).

    In einem solchen Fall braucht daher --entgegen der Auffassung der Klägerin, die sich insoweit ohne Erfolg auf das durch die Besonderheiten des nationalen Rechts des dortigen Ausgangsverfahrens geprägte EuGH-Urteil AKM vom 16.03.2017 - C-138/16 (EU:C:2017:218) beruft-- nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird (z.B. EuGH-Urteil VCAST, EU:C:2017:913, Rz 50, m.w.N.; BGH-Urteile vom 10.01.2019 - I ZR 267/15, Rz 43; vom 18.06.2020 - I ZR 171/19, Rz 34).

  • EuGH, 13.07.2023 - C-426/21

    Ocilion IPTV Technologies

    Das vorlegende Gericht bezieht sich insoweit auf das Urteil vom 29. November 2017, VCAST (C-265/16, EU:C:2017:913), soweit darin klargestellt werde, dass es für die Zulässigkeit einer Privatkopie keine Rolle spiele, ob die betreffende Person die Anlagen, Geräte oder Medien zur Vervielfältigung für die Erstellung einer Privatkopie selbst besitze.

    Sie können auch eine Vervielfältigungsdienstleistung durch einen Dritten in Anspruch nehmen, die die notwendige tatsächliche Voraussetzung dafür darstellt, dass diese natürlichen Personen Privatkopien erhalten können (Urteil vom 29. November 2017, VCAST, C-265/16, EU:C:2017:913, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ergibt sich aus dem Urteil vom 29. November 2017, VCAST (C-265/16, EU:C:2017:913), dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es einem kommerziellen Unternehmen gestattet, für Private mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems eine Dienstleistung der Fernbildaufzeichnung von Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke in der "Cloud" durch aktiven Eingriff seinerseits in die Aufzeichnung ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zu erbringen.

    Zum Begriff "Handlung der Wiedergabe" ist festzustellen, dass eine solche Handlung jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren umfasst (Urteil vom 29. November 2017, VCAST, C-265/16, EU:C:2017:913, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.11.2023 - C-260/22

    Seven.One Entertainment Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung

    Die Anfertigung einer Kopie durch eine zu privaten Zwecken handelnde natürliche Person ist nämlich eine Handlung, die einen Schaden für den betreffenden Rechtsinhaber begründen kann, da sie ohne vorherige Genehmigung dieses Rechtsinhabers vorgenommen wird (Urteil vom 29. November 2017, VCAST, C-265/16, EU:C:2017:913, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG München I, 06.02.2019 - 37 O 484/18

    Urheberrechtsverletzung durch Webradio-Recherche

    Da § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG bereits aus diesen Gründen nicht anwendbar ist, kann es dahinstehen, ob die Schrankenwirkung auf unentgeltliches Herstellenlassen beschränkt werden darf (verneinend Grünberger in ZUM 2018, 321, 325 unter Verweis auf EuGH Urt. V. 29.11.2017 - C-265/16 - VCAST Ltd./RTI SpA).

    Dies hat der EuGH in der Entscheidung C-265/16 VCAST Ltd. ./. RTI SpA bestätigt, dem eine Konstellation zugrundelag, bei der ein Kunde auf der Internetseite des Anbieters aus den Programmen mehrerer Fernsehsender entweder eine Sendung oder ein Zeitfenster zur Aufnahme auswählen konnte.

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 61/19

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision i.R.d.

  • OLG München, 22.11.2018 - 29 U 3619/17

    Unerlaubte Vervielfältigung der Musikaufnahmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-390/18

    Der in dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA)

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-260/22

    Seven.One Entertainment Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-433/20

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Urheberrecht

  • BGH, 05.03.2020 - I ZR 6/19

    Klage auf Unterlassung der Vervielfältigung der auf dem Musikalbum "Immer noch

  • EuGH, 28.10.2020 - C-637/19

    BY (Preuve photographique)

  • OLG Dresden, 12.03.2019 - 14 U 1071/06

    Internet-Videorecorder

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-753/18

    Stim und SAMI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht

  • LG Köln, 13.02.2020 - 14 O 57/19
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-426/21

    Ocilion IPTV Technologies - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2018 - C-298/17

    France Télévisions - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/22/EG -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-265/16   

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https://dejure.org/2017,32645
Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-265/16 (https://dejure.org/2017,32645)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.09.2017 - C-265/16 (https://dejure.org/2017,32645)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. September 2017 - C-265/16 (https://dejure.org/2017,32645)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    VCAST

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Vervielfältigungsrecht - Ausnahme - Vervielfältigung zum privaten Gebrauch - Erbringung einer Dienstleistung der Fern-Bildaufzeichnung ("Cloud Computing") zur ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Internet-Videorekorder - Rechtswidrigkeit bejaht

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Rechtswidrigkeit von Cloud Recordern

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 16.03.2017 - C-138/16

    AKM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-265/16
    32 Urteil vom 16. März 2017 (C-138/16, EU:C:2017:218).

    33 Urteil vom 16. März 2017, AKM (C-138/16, EU:C:2017:218, Rn. 18, 26, 29 und 30).

    34 Urteil vom 16. März 2017, AKM (C-138/16, EU:C:2017:218, Rn. 28 und 29 sowie der erste Absatz des Tenors).

    37 Vgl. zuletzt ebenfalls Urteil vom 16. März 2017, AKM (C-138/16, EU:C:2017:218, Rn. 21).

    38 Urteil vom 16. März 2017 (C-138/16, EU:C:2017:218).

    39 Urteil vom 16. März 2017, AKM (C-138/16, EU:C:2017:218, Rn. 18).

    40 Urteil vom 16. März 2017 (C-138/16, EU:C:2017:218).

  • EuGH, 07.03.2013 - C-607/11

    Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-265/16
    27 Urteil vom 7. März 2013 (C-607/11, EU:C:2013:147).

    28 Urteil vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a. (C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 24 und 26).

    29 Urteil vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a. (C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 10).

    30 Urteil vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a. (C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 39).

    31 Urteil vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a. (C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 40 und Nr. 1 des Tenors).

    35 Urteil vom 7. März 2013 (C-607/11, EU:C:2013:147).

  • EuGH, 10.04.2014 - C-435/12

    Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-265/16
    15 Vgl. Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a. (C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 41).

    42 Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a. (C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 25 und 26).

    43 Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a. (C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 25 am Ende).

    44 Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a. (C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 38 bis 41).

    46 Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a. (C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 31 und 40).

  • EuGH, 05.03.2015 - C-463/12

    Copydan Båndkopi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-265/16
    9 Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi (C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 91).

    12 Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi (C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 80).

    13 Vgl. Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi (C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 86).

    14 Vgl. Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi (C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 89).

    16 Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi (C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 82).

  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-265/16
    22 Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE (C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 40).

    23 Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE (C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 41).

    24 Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE (C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 42).

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-265/16
    6 Vgl. u. a. Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 87 bis 89).

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-265/16
    8 Vgl. u. a. Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan (C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 45 und 46).

    11 Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan (C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 46).

  • EuGH, 08.09.2016 - C-160/15

    Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-265/16
    36 Diese Regel wurde später bestätigt, vgl. u. a. Urteil vom 8. September 2016, GS Media (C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2016 - C-470/14

    EGEDA u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-265/16
    45 Für umfassendere Darlegungen sowie unterschiedliche Standpunkte in der Lehre vgl. die Schlussanträge, die ich in der Rechtssache EGEDA u. a. (C-470/14, EU:C:2016:24, Rn. 15) vorgelegt habe.
  • EuGH, 31.05.2016 - C-117/15

    Reha Training

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-265/16
    25 Vgl. u. a. Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training (C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Rn. 62).
  • EuGH, 22.06.2016 - C-11/15

    Ceský rozhlas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Richtlinie 77/388/EWG -

  • BGH, 05.03.2020 - I ZR 32/19

    Internet-Radiorecorder - Urheberrechtsverletzung bei Herstellung einer

    Dies kann auch eine Person sein, die eine Vervielfältigung unter Zuhilfenahme eines Dritten vornimmt, der eine Vervielfältigungsdienstleistung erbringt und die dazu erforderlichen Anlagen, Geräte oder Medien besitzt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 48 - Padawan; Urteil vom 29. November 2017 - C-265/16, GRUR 2018, 68 Rn. 35 = WRP 2018, 48 - VCAST).

    Insoweit wird zum einen zu prüfen sein, ob bei den im Rahmen des Musikdienstes der Beklagten zu 1 stattfindenden Vervielfältigungen (offensichtlich) rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlagen verwendet worden sind (vgl. zum Fall eines Internet-Videorecorders: Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 7. September 2017 - C-265/16, juris Rn. 55 f. - VCAST zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG; Czernik in Wandtke/Ohst, Praxishandbuch Medienrecht, 3. Aufl., Band 2, Kapitel 2, § 6 Rn. 279; Wiebe in Spindler/Schuster aaO § 53 UrhG Rn. 13).

    Darüber hinaus ist zu prüfen, ob das Ergebnis des Dreistufentests gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG einer Anwendung der Privatkopieschranke entgegensteht (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 7. September 2017 - C-265/16, juris Rn. 60 bis 64 und 69 - VCAST; Lüft, GRUR-Prax 2019, 239).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-682/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe haften Betreiber von

    56 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache VCAST (C-265/16, EU:C:2017:649, Nr. 27).

    Was einen cyberlocker anbelangt, darf insbesondere den Nutzern das Recht auf die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 genannte private Kopie genommen werden (vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache VCAST, C-265/16, EU:C:2017:649, Nrn. 23 bis 28).

  • OLG Köln, 08.01.2021 - 6 U 45/20

    Urheberrecht: flatster

    In seiner Internet-Radiorecorder-Entscheidung hat der BGH (Urteil vom 05.03.2020, I ZR 32/19, juris, Tz. 46) bezüglich der ersten und dritten Stufe auf die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 07.09.2017, C-265/16, juris, Tz. 60 bis 64 und 69 verwiesen (dagegen nicht auch auf die Tz. 65 ff. betreffend die zweite Stufe):.

    Soweit die Klägerin auf die VCAST-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 29.11.2017, C-265/16) verweist, weicht diese in tatsächlicher Hinsicht wesentlich vom streitgegenständlichen Sachverhalt ab.

    VCAST stellte ihren Kunden im Internet ein System zur Bildaufzeichnung in einem Speicherbereich in der "Cloud" für terrestrisch ausgestrahlte Sendungen von italienischen Fernsehstationen zur Verfügung, wobei die ausgestrahlten Sendungen zunächst aufgezeichnet und dann den Kunden über das Internet zur Verfügung gestellt wurden; die Dienstleistung besaß insoweit eine Doppelfunktion: Sie gewährleistete zugleich die Vervielfältigung und die Zurverfügungstellung der von VCAST erfassten Werke und Gegenstände (s. Urteil vom 29.11.2017, C-265/16, juris, Tz. 14, 38, 46).

    Insoweit sind auch die Erwägungen des Generalanwalts Szpunar zur zweiten Stufe in seinen Schlussanträgen vom 07.09.2017, C-265/16, juris, Tz. 65 bis 68 für den vorliegenden Fall ohne Belang.

    Aus den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des EuGH (Urteil vom 31.05.2016, C-117/15 - Reha Training, juris, Tz. 40; Urteil vom 29.11.2017, C-265/16 - VCAS, juris, Tz. 45) folgt nichts anderes.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-390/18

    Der in dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA)

    55 Vgl. Anhang der Richtlinie 2000/31. Zur Funktionsweise von Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie vgl. Urteil vom 29. November 2017, VCAST (C-265/16, EU:C:2017:913, Rn. 24 und 25).

    Siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache VCAST (C-265/16, EU:C:2017:649, Nr. 19).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-433/20

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Urheberrecht

    3 Für eine Beschreibung des Cloud-Computing vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache VCAST (C-265/16, EU:C:2017:649, Nrn. 1 bis 3).

    32 In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache VCAST (C-265/16, EU:C:2017:649, Nrn. 23 bis 28) war Generalanwalt Szpunar der Auffassung, dass nichts darauf hindeute, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 einer Vervielfältigung in einem Datenspeicher in der Cloud im Rahmen der nach diesem Artikel vorgesehenen Ausnahme entgegenstehe.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-260/22

    Seven.One Entertainment Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge in der Rechtssache VCAST (C-265/16, EU:C:2017:649, Nrn. 67 und 68).
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