Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 19.03.2015 - C-266/13   

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https://dejure.org/2015,4610
EuGH, 19.03.2015 - C-266/13 (https://dejure.org/2015,4610)
EuGH, Entscheidung vom 19.03.2015 - C-266/13 (https://dejure.org/2015,4610)
EuGH, Entscheidung vom 19. März 2015 - C-266/13 (https://dejure.org/2015,4610)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kik

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Staatsangehöriger ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kik

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Staatsangehöriger ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Staatsangehöriger ...

  • rechtsportal.de

    Sozialversicherungspflicht eines an Bord eines drittstaatbeflaggten Rohrlegers beschäftigten niederländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in den Niederlanden und Wechsel zu einem Arbeitgeber in der Schweiz; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Kik

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 1408/71 Tit 2
    Arbeitnehmer, Seemann, Zuweisungsregeln

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 540
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 29.06.1994 - C-60/93

    Aldewereld / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 19.03.2015 - C-266/13
    Das vorlegende Gericht ist jedoch der Auffassung, dass selbst bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Union ein hinreichend enger Bezug zu diesem zur Anwendung der Bestimmungen des Titels II der Verordnung auf einen Arbeitnehmer führt, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt; es beruft sich hierzu auf das Urteil Aldewereld (C-60/93, EU:C:1994:271).

    Bei diesem Ausschlussverfahren käme - wie der Hoge Raad unter Bezugnahme auf das Urteil Aldewereld (EU:C:1994:271) ausführt - dem Ort der Niederlassung des Arbeitgebers eine besondere Bedeutung zu.

    Denn der bloße Umstand, dass ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Union ausübt, reicht nicht aus, um die Anwendung der Unionsvorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer auszuschließen, wenn das Arbeitsverhältnis eine hinreichend enge Anknüpfung an das Gebiet der Union behält (Urteil Aldewereld, EU:C:1994:271, Rn. 14).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass, wenn eine Person in den nach Art. 2 der Verordnung definierten persönlichen Geltungsbereich derselben fällt, die in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 festgelegte Regel der Einheitlichkeit grundsätzlich anwendbar ist und sich die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung bestimmen (Urteil Aldewereld, EU:C:1994:271, Rn. 10).

    In einem solchen Fall ergeben sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die anwendbaren Rechtsvorschriften aus den Bestimmungen des Titels II der Verordnung, wobei die Anknüpfungspunkte zu berücksichtigen sind, die die betreffende Situation an die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten aufweist (vgl. Urteil Aldewereld, EU:C:1994:271, Rn. 20).

    Vorliegend sind, wie in der Situation, die dem Urteil Aldewereld (EU:C:1994:271, Rn. 21) zugrunde lag, der Wohnsitz des Arbeitnehmers und der Ort, an dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, die einzigen Anknüpfungspunkte an die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder eines diesem gleichgestellten Staates.

  • EuGH, 07.07.2005 - C-227/03

    van Pommeren-Bourgondiën - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Auszug aus EuGH, 19.03.2015 - C-266/13
    Wie der Gerichtshof u. a. in Rn. 33 des Urteils van Pommeren-Bourgondiën (C-227/03, EU:C:2005:431) ausgeführt hat, ist es Sache jedes Mitgliedstaats, diese Voraussetzungen festzulegen.

    Die Bestimmungen des Titels II der Verordnung sollen nämlich auch verhindern, dass Personen, die unter diese Verordnung fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (Urteil van Pommeren-Bourgondiën, EU:C:2005:431, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.05.2001 - C-347/98

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 19.03.2015 - C-266/13
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Beendigung der Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung darstellt und diese nicht selbst die Voraussetzungen festlegt, unter denen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiter anwendbar sind (vgl. Urteil Kommission/Belgien, C-347/98, EU:C:2001:236, Rn. 31).
  • EuGH, 28.02.2013 - C-544/11

    Petersen - Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 19.03.2015 - C-266/13
    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich ein hinreichend enger Bezug zwischen dem fraglichen Arbeitsverhältnis und dem Gebiet der Union aus dem Umstand ergibt, dass ein Unionsbürger, der in einem Mitgliedstaat wohnt, von einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat angestellt worden ist, für das er seine Tätigkeiten ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil Petersen, C-544/11, EU:C:2013:124, Rn. 42).
  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 720/14

    Kündigung nach italienischem Recht - Anwendbarkeit des SGB IX

    (b) Indes stellen weder das EGBGB noch das EVÜ ausdrücklich darauf ab, unter welcher Flagge ein Schiff fährt (anders etwa Art. 13, 14 der Verordnung [EWG] 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [vgl. dazu EuGH 19. März 2015 - C-266/13 - Rn. 56] und Art. 11 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-631/17

    Inspecteur van de Belastingdienst

    4 Insbesondere sei auf die Urteile vom 29. Juni 1994, Aldewereld (C-60/93, EU:C:1994:271), und vom 19. März 2015, Kik (C-266/13, EU:C:2015:188), verwiesen.

    17 Vgl. Urteile vom 12. Januar 1983, Coppola (150/82, EU:C:1983:4, Rn. 11), vom 12. Juni 1986, Ten Holder (302/84, EU:C:1986:242, Rn. 13 und 14), vom 29. Juni 1994, Aldewereld (C-60/93, EU:C:1994:271, Rn. 11), und Nr. 11 der Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in dieser Rechtssache Aldewereld (C-60/93, EU:C:1994:56) sowie Urteil vom 19. März 2015, Kik (C-266/13, EU:C:2015:188, Rn. 48 und 49).

    33 Vgl. entsprechend Urteil vom 19. März 2015, Kik (C-266/13, EU:C:2015:188, Rn. 38 und 39).

    34 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, Kik (C-266/13, EU:C:2015:188, Rn. 40).

    Vgl. Urteil vom 17. Januar 2012, Salemink (C-347/10, EU:C:2012:17, Rn. 35 ff.), und Urteil Kik, a. a. O., Rn. 41 letzter Satz.

    35 Vgl. Urteile vom 29. Juni 1994, Aldewereld (C-60/93, EU:C:1994:271, Rn. 14), vom 28. Februar 2013, Petersen und Petersen (C-544/11, EU:C:2013:124, Rn. 42), und vom 19. März 2015, Kik (C-266/13, EU:C:2015:188, Rn. 43).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-631/17

    Inspecteur van de Belastingdienst - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale

    Vor dem vorlegenden Gericht wurde im Übrigen auch geltend gemacht, dass Art. 11 Abs. 3 Buchst. a und Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 zwar nicht unmittelbar gälten, aber entsprechend anzuwenden seien und zur Bestimmung des Rechts des Mitgliedstaats führen müssten, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz habe, wie dies der Gerichtshof in den Urteilen vom 29. Juni 1994, Aldewereld (C-60/93, EU:C:1994:271), und vom 19. März 2015, Kik (C-266/13, EU:C:2015:188), in Bezug auf die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, diese wiederum geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. 2005, L 117, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), entschieden habe.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn eine Person in den in Art. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 definierten persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, grundsätzlich die in Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung aufgestellte Regel der Einheitlichkeit einschlägig ist und sich das anwendbare nationale Recht nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung bestimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, Kik, C-266/13, EU:C:2015:188, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der bloße Umstand, dass ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Union ausübt, nicht ausreicht, um die Anwendung der Unionsvorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, und insbesondere der Verordnung Nr. 883/2004, auszuschließen, wenn das Arbeitsverhältnis eine hinreichend enge Anknüpfung an das Gebiet der Union behält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, Kik, C-266/13, EU:C:2015:188, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ein hinreichend enger Bezug zwischen dem fraglichen Arbeitsverhältnis und dem Gebiet der Union u. a. aus dem Umstand, dass ein Unionsbürger, der in einem Mitgliedstaat wohnt, von einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat angestellt worden ist, für das er seine Tätigkeiten ausübt (Urteil vom 19. März 2015, Kik, C-266/13, EU:C:2015:188, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da SF als Seemann auf einem unter der Flagge eines Drittstaats fahrenden Schiff tätig ist, fällt er ferner auch nicht unter die in Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 enthaltene Grundregel, die für Seeleute die Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Flagge vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, Kik, C-266/13, EU:C:2015:188, Rn. 56).

  • EuGH, 01.02.2017 - C-430/15

    Tolley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG)

    Wenn eine Person in den nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 definierten persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, ist somit die in ihrem Art. 13 Abs. 1 festgelegte Regel der Einheitlichkeit grundsätzlich anwendbar und bestimmen sich die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung (Urteil vom 19. März 2015, Kik, C-266/13, EU:C:2015:188, Rn. 47).

    Was insbesondere Art. 13 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1408/71 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Beendigung der Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, Kik, C-266/13, EU:C:2015:188, Rn. 51).

    Somit ist es Sache der nationalen Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats, diese Voraussetzungen festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, Kik, C-266/13, EU:C:2015:188, Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2017 - C-620/15

    A-Rosa Flussschiff

    Vgl. zum Anwendungsbereich der der in Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Ausnahme Urteil vom 19. März 2015, Kik (C-266/13, EU:C:2015:188, Rn. 59), in dem der Gerichtshof klargestellt hat, dass diese Ausnahme für Personen gilt, die eine Tätigkeit, bei der sie hauptsächlich unterwegs sind, unter Voraussetzungen ausüben, unter denen diese Tätigkeit keinem bestimmten Ort zugeordnet werden kann.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-370/17

    CRPNPAC

    82 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, Kik (C-266/13, EU:C:2015:188, Rn. 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2016 - C-430/15

    Tolley - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen

    10 Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit bestimmen sich nach nationalem Recht (vgl. insbesondere Urteile vom 12. Juli 1979, Brunori, 266/78, EU:C:1979:200, Rn. 5 und 6, vom 7. Juli 2005, van Pommeren-Bourgondiën, C-227/03, EU:C:2005:431, Rn. 33, sowie vom 19. März 2015, Kik, C-266/13, EU:C:2015:188, Rn. 51).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-266/13   

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https://dejure.org/2014,29972
Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-266/13 (https://dejure.org/2014,29972)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.10.2014 - C-266/13 (https://dejure.org/2014,29972)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2014 - C-266/13 (https://dejure.org/2014,29972)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kik

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Arbeitnehmer, der an Bord eines Rohrlegers in internationalen Gewässern und über dem an zwei Mitgliedstaaten angrenzenden Festlandsockel beschäftigt ist - Sozialversicherungspflicht - Anzuwendende ...

  • rechtsportal.de

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Arbeitnehmer, der an Bord eines Rohrlegers in internationalen Gewässern und über dem an zwei Mitgliedstaaten angrenzenden Festlandsockel beschäftigt ist - Sozialversicherungspflicht - Anzuwendende ...

  • rechtsportal.de

    Beitragspflicht in der Sozialversicherung für Beschäftigte an Bord eines Rohrlegers in internationalen Gewässern und über dem an zwei Mitgliedstaaten angrenzenden Festlandsockel; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 17.01.2012 - C-347/10

    Arbeitnehmer, die auf Gasbohrplattformen beschäftigt sind, die sich im Meer auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-266/13
    9 - C-347/10 (EU:C:2012:17, Rn. 35 bis 37).

    10 - Urteil Salemink (EU:C:2012:17, Rn. 35).

    11 - Urteil Salemink (EU:C:2012:17, Rn. 36).

  • EuGH, 12.07.1984 - 237/83

    Prodest / Caisse primaire d'assurance maladie de Paris

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-266/13
    12 - Auf dieser Linie statt aller Urteil vom 12. Juli 1984, Prodest (237/83, EU:C:1984:277, Rn. 6).
  • EuGH, 27.09.1989 - 9/88

    Lopes da Veiga / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-266/13
    13 - Urteil vom 27. September 1989, Lopes da Veiga (9/88, EU:C:1989:346, Rn. 17).
  • EuGH, 29.06.1994 - C-60/93

    Aldewereld / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-266/13
    7 - Urteil vom 29. Juni 1994 (C-60/93, EU:C:1994:271).
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