Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 21.03.2019 - C-266/17, C-267/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,5974
EuGH, 21.03.2019 - C-266/17, C-267/17 (https://dejure.org/2019,5974)
EuGH, Entscheidung vom 21.03.2019 - C-266/17, C-267/17 (https://dejure.org/2019,5974)
EuGH, Entscheidung vom 21. März 2019 - C-266/17, C-267/17 (https://dejure.org/2019,5974)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Verkehrsbetrieb Hüttebräucker und BVR Busverkehr Rheinland

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße - Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Direktvergabe - Verträge über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen - Voraussetzungen - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Verkehr â€" Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße â€" Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 â€" Art. 5 Abs. 1 und 2 â€" Direktvergabe â€" Verträge über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen â€" ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße - Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Direktvergabe - Verträge über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen - Voraussetzungen - ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße - Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Direktvergabe - Verträge über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen - Voraussetzungen - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auftrag für Busverkehr ist öffentlich auszuschreiben!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • juve.de (Kurzinformation)

    Wettbewerb im ÖPNV: EuGH zwingt Stadtwerke zu schwierigen Veränderungen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Direktvergabe von Verträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen

  • vergabeblog.de (Kurzinformation)

    Abgrenzung der VO Nr. 1370/2007 bei Personenverkehrsdiensten mit Bussen

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Auftrag für Busverkehr ist auszuschreiben

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Dienstleistungsauftrag für Busverkehr ist europaweit auszuschreiben! (VPR 2019, 116)

  • uni-stuttgart.de PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Direktvergabe: Wie der EuGH entscheiden sollte

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2019, 388
  • NZBau 2019, 319
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 06.03.2018 - C-284/16

    Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei

    Auszug aus EuGH, 21.03.2019 - C-266/17
    In diesem Zusammenhang ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs keine Möglichkeit für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann jedoch gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.05.2014 - C-15/13

    Datenlotsen Informationssysteme - Öffentliche Lieferaufträge - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 21.03.2019 - C-266/17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Regelung über Direktvergaben, die auf die Situationen anwendbar ist, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2004/17 und 2004/18 fallen, eine Ausnahme von der Anwendung der in diesen Richtlinien vorgesehenen Verfahren dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2014, Datenlotsen Informationssysteme, C-15/13, EU:C:2014:303, Rn. 25) und ist daher eng mit diesen beiden Rechtsakten und ihrer rechtlichen Regelung verknüpft.

    Im Anschluss an dieses Urteil hat der Gerichtshof die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung u. a. in den Urteilen vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau (C-26/03, EU:C:2005:5), und vom 11. Mai 2006, Carbotermo und Consorzio Alisei (C-340/04, EU:C:2006:308), und dann, im Kontext der Richtlinien 2004/17 und 2004/18, in den Urteilen vom 10. September 2009, Sea (C-573/07, EU:C:2009:532), und vom 8. Mai 2014, Datenlotsen Informationssysteme (C-15/13, EU:C:2014:303), präzisiert.

  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

    Auszug aus EuGH, 21.03.2019 - C-266/17
    Im Urteil vom 18. November 1999, Teckal (C-107/98, EU:C:1999:562, Rn. 50), in dem erstmals anerkannt wurde, dass es die Spezifität der Direktvergaben rechtfertigt, die Regeln über die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht anzuwenden, hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass es für die Anwendung dieser Regeln nach Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. 1993, L 199, S. 1) zwar grundsätzlich genügt, dass der Vertrag zwischen einer Gebietskörperschaft und einer rechtlich von dieser verschiedenen Person geschlossen wurde, etwas anderes jedoch dann gelten kann, wenn die Behörde, die ein öffentlicher Auftraggeber ist, über die fragliche getrennte Einheit eine Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und wenn diese Einheit zugleich ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Behörde oder die Behörden verrichtet, die ihre Anteile innehaben.
  • EuGH, 11.01.2005 - C-26/03

    DIE VERGABE EINES ÖFFENTLICHEN DIENSTLEISTUNGSAUFTRAGS AN EIN UNTERNEHMEN MIT

    Auszug aus EuGH, 21.03.2019 - C-266/17
    Im Anschluss an dieses Urteil hat der Gerichtshof die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung u. a. in den Urteilen vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau (C-26/03, EU:C:2005:5), und vom 11. Mai 2006, Carbotermo und Consorzio Alisei (C-340/04, EU:C:2006:308), und dann, im Kontext der Richtlinien 2004/17 und 2004/18, in den Urteilen vom 10. September 2009, Sea (C-573/07, EU:C:2009:532), und vom 8. Mai 2014, Datenlotsen Informationssysteme (C-15/13, EU:C:2014:303), präzisiert.
  • EuGH, 11.05.2006 - C-340/04

    EINE GEMEINDE KANN EINEN ÖFFENTLICHEN AUFTRAG DIREKT AN EIN UNTERNEHMEN VERGEBEN,

    Auszug aus EuGH, 21.03.2019 - C-266/17
    Im Anschluss an dieses Urteil hat der Gerichtshof die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung u. a. in den Urteilen vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau (C-26/03, EU:C:2005:5), und vom 11. Mai 2006, Carbotermo und Consorzio Alisei (C-340/04, EU:C:2006:308), und dann, im Kontext der Richtlinien 2004/17 und 2004/18, in den Urteilen vom 10. September 2009, Sea (C-573/07, EU:C:2009:532), und vom 8. Mai 2014, Datenlotsen Informationssysteme (C-15/13, EU:C:2014:303), präzisiert.
  • EuGH, 10.09.2009 - C-573/07

    Sea - Öffentliche Aufträge - Verfahren zur Vergabe - Auftrag über die

    Auszug aus EuGH, 21.03.2019 - C-266/17
    Im Anschluss an dieses Urteil hat der Gerichtshof die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung u. a. in den Urteilen vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau (C-26/03, EU:C:2005:5), und vom 11. Mai 2006, Carbotermo und Consorzio Alisei (C-340/04, EU:C:2006:308), und dann, im Kontext der Richtlinien 2004/17 und 2004/18, in den Urteilen vom 10. September 2009, Sea (C-573/07, EU:C:2009:532), und vom 8. Mai 2014, Datenlotsen Informationssysteme (C-15/13, EU:C:2014:303), präzisiert.
  • EuGH, 27.10.2016 - C-292/15

    Hörmann Reisen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Auszug aus EuGH, 21.03.2019 - C-266/17
    Andere Gerichte, darunter das Oberlandesgericht Düsseldorf selbst, sind hingegen der Ansicht, dass, da Direktvergaben von Verträgen nicht den Bestimmungen der Richtlinien 2004/17 und 2004/18 unterlägen, Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1370/2007, der die Direktvergabe von Verträgen über Personenverkehrsdienste regele, als Spezialvorschrift und gemäß dem Urteil vom 27. Oktober 2016, Hörmann Reisen (C-292/15, EU:C:2016:817), auf die Direktvergabe von Verträgen über Personenverkehrsdienste mit Bussen anzuwenden sei, auch wenn diese Verträge nicht die Form von öffentlichen Dienstleistungskonzessionen annähmen.
  • OLG Düsseldorf, 03.07.2019 - Verg 51/16

    Ankündigung einer Direktvergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste mit Bussen

    Mit Urteil vom 21.03.2019 - C-266/17 und C-267/17 - hat der Gerichtshof hierüber befunden.

    Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2019 - C-266/17 und C-267/17 - und vom 08.05.2019 - C-253/18 - ist Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 auf die Direktvergabe von Verträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen, die nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen annehmen, nicht anwendbar (EuGH, Urteil vom 21.03.2019 - C-266/17 und C-267/17, zitiert nach juris, Tz. 80; Urteil vom 08.05.2019 - C-253/18, zitiert nach juris, Tz. 26).

    Das leitet der Gerichtshof daraus ab, dass Verkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen schon vor Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1370/2007 der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG unterlagen und zwar gemäß deren Art. 12 und 20 und Anhang II Teil A Kategorie 2 (EuGH, Urteil vom 21.03.2019 - C-266/17 und C-267/17, zitiert nach juris, Tz. 70).

    Die VO (EG) Nr. 1370/2007 hat nach dem Verständnis des Europäischen Gerichtshofs wegen dieser vorhandenen Regelung für Verkehrsdienste mit Bussen in Art. 5 der VO (EG) Nr. 1370/2007 eine Spezialregelung lediglich für die Direktvergabe von Personenverkehrsdiensten mit Eisenbahnen und U-Bahnen sowie für Verträge vorgesehen, die die Form von Dienstleistungskonzessionen annehmen (EuGH, Urteil vom 21.03.2019 - C-266/17 und C-267/17, zitiert nach juris, Tz. 72 f.).

    Auf Direktvergaben von Verkehrsdiensten mit Bussen sind nach dem Urteil des Gerichtshofs statt der Regeln des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 demzufolge die aus den Vergaberichtlinien entwickelten Direktvergaberegeln anwendbar (EuGH, Urteil vom 21.03.2019 - C-266/17 und C-267/17, zitiert nach juris, Tz. 79).

    Dafür, dass - mit Ausnahme der Vergabe von Konzessionen - jegliche Formen von Inhouse-Vergaben von öffentlichen Personenverkehrsdiensten mit Bussen und Straßenbahnen jedenfalls zum Zwecke der Prüfung der Inhouse-Kriterien den Vergaberichtlinien zuzuordnen sind, spricht auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2019 - C-266/17 und C-267/17 (zitiert nach juris, Tz. 73 ff.; vgl. auch Lenz/Jürschik, Der Nahverkehr 2018, 44, und dies., NZBau 2017, 205, 207).

  • BGH, 12.11.2019 - XIII ZB 120/19

    Busvergabe Heinsberg

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat darauf wie folgt geantwortet (EuGH, Urteil vom 21. März 2019 - C-266/17 und C-267/17, VergabeR 2019, 497):.

    bb) Nach der in diesem Verfahren ergangenen Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 nicht anwendbar auf die Direktvergabe von Verträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen, die nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen annehmen (EuGH, NZBau 2019, 319 Rn. 80).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine Direktvergabe nach den sogenannten Inhouse-Grundsätzen zulässig, wenn der öffentliche Auftraggeber über die fragliche Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen und diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen mit der oder den öffentlichen Stellen verrichtet, die ihre Anteile innehaben (vgl. EuGH, NZBau 2000, 90 Rn. 50 - Teckal; Urteil vom 11. Januar 2005 - C-26/03, VergabeR 2005, 44 Rn. 48 und 49 - Stadt Halle und RPL Lochau, sowie wohl zuletzt in der im vorliegenden Verfahren eingeholten Vorabentscheidung vom 21. März 2019 - C-266/17 und C-267/17, VergabeR 2019, 497 Rn. 76).

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2019 - Verg 16/16
    Sollte daher durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2019 - C-266/17 und C-267/17 - und vom 8. Mai 2019 - C-253/18 -, wonach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 auf die heute in § 108 GWB geregelten Inhouse-Vergaben nicht anwendbar ist, eine Lücke in diesem gewollten rein vergaberechtlichen Rechtsschutzsystem entstanden sein, ist diese zur Vermeidung einer Rechtswegspaltung durch eine entsprechende Anwendung des § 8a Abs. 7 Satz 1 PBefG zu schließen.

    (1) Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2019 - C-266/17 und C-267/17 - und vom 08.05.2019 - C-253/18 - ist Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 auf die Direktvergabe von Verträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen, die nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen annehmen, nicht anwendbar (EuGH, Urteil vom 21. März 2019 - C-266/17 und C-267/17, zitiert nach juris, Rn. 80; Urteil vom 8. Mai 2019 - C-253/18, zitiert nach juris, Rn. 26).

    Das leitet der Gerichtshof daraus ab, dass Verkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen schon vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) 1370/2007 der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG unterlagen und zwar gemäß deren Art. 12 und 20 und Anhang II Teil A Kategorie 2 (EuGH, Urteil vom 21. März 2019 - C-266/17 und C-267/17, zitiert nach juris, Rn. 70).

    Die Verordnung (EG) 1370/2007 hat nach dem Verständnis des Europäischen Gerichtshofs wegen dieser vorhandenen Regelung für Verkehrsdienste mit Bussen in Art. 5 der Verordnung (EG) 1370/2007 eine Spezialregelung lediglich für die Direktvergabe von Personenverkehrsdiensten mit Eisenbahnen und U-Bahnen sowie für Verträge vorgesehen, die die Form von Dienstleistungskonzessionen annehmen (EuGH, Urteil vom 21. März 2019 - C-266/17 und C-267/17, zitiert nach juris, Rn. 72 f.).

    Auf Direktvergaben von Verkehrsdiensten mit Bussen sind nach dem Urteil des Gerichtshofs statt der Regeln des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 demzufolge die aus den Vergaberichtlinien entwickelten Direktvergaberegeln anzuwenden (EuGH, Urteil vom 21. März 2019 - C-266/17 und C-267/17, zitiert nach juris, Rn. 79).

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2020 - Verg 27/19

    Kölner Verkehrs-Betriebe dürfen weiter für die Stadt Köln fahren

    Soweit daher durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2019 - C-266/17 und C-267/17 - und vom 08.05.2019 - C-253/18 -, wonach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf die heute in § 108 GWB geregelten Inhouse-Vergaben, die keine Dienstleistungskonzession betreffen, nicht anwendbar ist, eine Lücke in diesem gewollten rein vergaberechtlichen Rechtsschutzsystem entstanden sein sollte, ist diese zur Vermeidung einer Rechtswegspaltung durch eine entsprechende Anwendung des § 8a Abs. 7 Satz 1 PBefG zu schließen.

    So wie Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 aber ungeachtet seines Wortlauts dynamisch auf die jeweiligen Vergaberichtlinien verweist (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2019 - C-266/17 und C-267/17, zitiert nach juris, Tz. 78), so sind auch Art. 5 Abs. 7 Unterabs. 1 i.V.m. Erwägungsgrund 21 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 als ein dynamischer Verweis auf die jeweils geltende Rechtsmittelrichtlinie zu verstehen.

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - Verg 2/19

    Was ist unter dem "Betriebsrisiko" zu verstehen?

    Sollte daher durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2019 - C-266/17 und C-267/17 - und vom 8. Mai 2019 - C-253/18 -, wonach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 auf die heute in § 108 GWB geregelten Inhouse-Vergaben nicht anwendbar ist, eine Lücke in diesem gewollten rein vergaberechtlichen Rechtsschutzsystem entstanden sein, ist diese zur Vermeidung einer Rechtswegspaltung durch eine entsprechende Anwendung des § 8a Abs. 7 S. 1 PBefG zu schließen.

    Allerdings haben sich im Anschluss an die Vorlage der Generalanwalt C. in seinem Schlussantrag vom 13. September 2018 (verb. Rs. C-266/17 und C-267/17), die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2018 sowie Stimmen in der Literatur (Lenz/Jürschik, Der Nahverkehr 3/2018, S. 44; Oebbecke, NVwZ 2019, 16) der vom Senat als vorzugswürdig angesehenen Auslegung der Verordnung angeschlossen, so dass die ursprünglichen Zweifel nicht mehr fortbestehen.

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - Verg 26/17

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer

    Sollte daher durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2019 - C-266/17 und C-267/17 - und vom 8. Mai 2019 - C-253/18 -, wonach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 auf die heute in § 108 GWB geregelten Inhouse-Vergaben nicht anwendbar ist, eine Lücke in diesem gewollten rein vergaberechtlichen Rechtsschutzsystem entstanden sein, ist diese zur Vermeidung einer Rechtswegspaltung durch eine entsprechende Anwendung des § 8a Abs. 7 S. 1 PBefG zu schließen.
  • OLG Düsseldorf, 08.07.2020 - Verg 17/16

    Bieter insolvent: Insolvenzverwalter muss Erfüllungsbereitschaft anzeigen!

    Mit Urteil vom 21. März 2019 (verb. Rs. C-266/17 und C-267/17) hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf die Direktvergabe von Verträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen, die nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG annehmen, nicht anwendbar ist.

    Sollte daher durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2019 - C-266/17 und C-267/17 - und vom 8. Mai 2019 - C-253/18 -, wonach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 auf die heute in § 108 GWB geregelten Inhouse-Vergaben nicht anwendbar ist, eine Lücke in diesem gewollten rein vergaberechtlichen Rechtsschutzsystem entstanden sein, ist diese zur Vermeidung einer Rechtswegspaltung durch eine entsprechende Anwendung des § 8a Abs. 7 Satz 1 PBefG zu schließen.

  • VK Westfalen, 02.07.2019 - VK 1-17/19

    Wann ist eine Vergabe ohne Bekanntmachung zulässig?

    Sie verweist auf das Urteil des EuGH vom 21. März 2019, C-266/17 und C-267/17, wonach Dienstleistungsaufträge über die im Streit stehenden Leistungen nicht nach der Verordnung, sondern nach dem GWB zu vergeben seien.

    Entsprechend dem Urteil des EuGH vom 21.3.2019 (C-266/17 und C-267/17), sei die Rechtsfolge dieser Vorschrift (Anwendung der Vergaberichtlinien) als Sondervorschrift für inhouse Konstellationen hier erfasst worden.

    Diese Vorschrift war wiederholt Gegenstand von Nachprüfungsverfahren in Bezug auf den öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen und Straßenbahnen und führte letztlich zur Vorlage einiger Fragen beim EuGH, der mit Urteil vom 21.03.2019 - C-266/17 und C-267/17 - darüber entschied.

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2020 - Verg 11/18

    Dienstleistungsauftrag oder Dienstleistungskonzession?

    Sollte daher durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2019 - C-266/17 und C-267/17 - und vom 8. Mai 2019 - C-253/18 -, wonach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 auf die heute in § 108 GWB geregelten Inhouse-Vergaben nicht anwendbar ist, eine Lücke in diesem gewollten rein vergaberechtlichen Rechtsschutzsystem entstanden sein, ist diese zur Vermeidung einer Rechtswegspaltung durch eine entsprechende Anwendung des § 8a Abs. 7 S. 1 PBefG zu schließen.

    Auf Direktvergaben über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen, die nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen annehmen, ist die Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 nicht anwendbar (EuGH, Urteil vom 21. März 2019, C-266/17 und C-267/17 - juris, Rn. 80).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-253/18

    Rhenus Veniro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Öffentliche

    Insoweit ist hervorzuheben, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass bei Aufträgen, die normalerweise in den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/17 oder der Richtlinie 2004/18 fallen, Direktvergaben von Verträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen, die nicht die Form von Konzessionen im Sinne dieser Richtlinien annehmen, nicht Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1370/2007 unterliegen, sondern der Regelung über Direktvergaben, die sich auf der Grundlage dieser Richtlinien entwickelt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2019, Verkehrsbetrieb Hüttebräucker und Rhenus Veniro, C-266/17 und C-267/17, EU:C:2019:241, Rn. 73 bis 76).

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass die Richtlinien 2014/24 und 2014/25, mit denen die Richtlinie 2004/18 bzw. die Richtlinie 2004/17 aufgehoben und ersetzt wurde und die anders als diese beiden Richtlinien den - nunmehr durch die Richtlinie 2014/23 geregelten - Begriff der Konzession nicht mehr definieren, die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich von Direktvergaben kodifiziert und präzisiert haben, und zwar in Art. 12 der Richtlinie 2014/24 und in Art. 28 der Richtlinie 2014/25; dies verdeutlicht, dass der Unionsgesetzgeber beabsichtigt hat, dass mit dieser Regelung über die Direktvergabe an die Richtlinien 2014/24 und 2014/25 angeknüpft wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2019, Verkehrsbetrieb Hüttebräucker und Rhenus Veniro, C-266/17 und C-267/17, EU:C:2019:241, Rn. 77 und 78).

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2020 - Verg 10/18
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - Verg 1/19

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Direktvergabe eines

  • VK Rheinland, 29.07.2019 - VK 16/19

    Können Leistungen des ÖPNV direkt vergeben werden?

  • OLG Düsseldorf, 19.03.2020 - Verg 17/16

    Anhörungsrüge nur bei unanfechtbarer Endentscheidung!

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - Verg 27/17

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Direktvergabe von

  • VG Köln, 14.08.2020 - 18 K 451/17

    Genehmigungen zum Betrieb von Buslinien in Leverkusen und im

  • EuGH, 29.07.2019 - C-589/17

    Prenatal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einfuhr von Textilwaren, als deren

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-266/17, C-267/17   

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https://dejure.org/2018,28103
Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-266/17, C-267/17 (https://dejure.org/2018,28103)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.09.2018 - C-266/17, C-267/17 (https://dejure.org/2018,28103)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. September 2018 - C-266/17, C-267/17 (https://dejure.org/2018,28103)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Verkehrsbetrieb Hüttebräucker und BVR Busverkehr Rheinland

    Vorabentscheidungsersuchen - Verkehrsdienste - Öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Straße - Direktvergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge: interner Betreiber - Voraussetzungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 - Entsprechende Kontrolle - ...

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 13. September 2018. Rhein-Sieg-Kreis und Rhenus Veniro GmbH & Co. KG gegen Verkehrsbetrieb Hüttebräucker GmbH u. a. Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Vorlage zur Vorabentscheidung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen - Verkehrsdienste - Öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Straße - Direktvergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge: interner Betreiber - Voraussetzungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 - Entsprechende Kontrolle - ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 27.10.2016 - C-292/15

    Hörmann Reisen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-266/17
    Vgl. auch Urteil vom 27. Oktober 2016, Hörmann Reisen (C-292/15, EU:C:2016:817, Rn. 32), in dem das Urteil vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz (C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 83), angeführt wird.

    21 Vgl. Urteil vom 27. Oktober 2016, Hörmann Reisen (C-292/15, EU:C:2016:817, Rn. 39).

    30 Im Urteil vom 27. Oktober 2016, Hörmann Reisen (C-292/15, EU:C:2016:817), wurde die Anwendbarkeit dieses Artikels auf eine Ausschreibung nach der Richtlinie 2004/18 geprüft und festgestellt, dass es Art. 7 Abs. 4 der Verordnung nicht entgegensteht, einem Betreiber eine Selbsterbringungsquote von 70 % aufzuerlegen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-567/15

    LitSpecMet

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-266/17
    20 Schlussanträge in der Rechtssache LitSpecMet ( C - 567/15, EU:C:2017:319, Nrn. 70 und 71).

    32 Ich nehme Bezug auf meine Schlussanträge in der Rechtssache LitSpecMet ( C - 567/15, EU:C:2017:319, Nrn. 71 ff.).

    33 In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache LitSpecMet ( C - 567/15, EU:C:2017:319, Nr. 79) habe ich dieselbe Ansicht vertreten: "[D]er öffentliche Auftraggeber kann innerhalb der aufgezeigten Grenzen instrumentale Einrichtungen nutzen, um diesen bestimmte Aufgaben zuzuweisen, die zwar grundsätzlich Gegenstand der öffentlichen Auftragsvergabe sein müssten, dieser aber nicht unterliegen.

  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-266/17
    13 Urteil vom 18. November 1999, Teckal (C-107/98, EU:C:1999:562, im Folgenden: Teckal-Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.05.2006 - C-340/04

    EINE GEMEINDE KANN EINEN ÖFFENTLICHEN AUFTRAG DIREKT AN EIN UNTERNEHMEN VERGEBEN,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-266/17
    27 Nach dem Urteil vom 19. April 2007, Asemfo (C-295/05, EU:C:2007:227, Rn. 62), "ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Voraussetzung, wenn die Anteile an einem Unternehmen von mehreren Körperschaften gehalten werden, erfüllt sein kann, wenn dieses Unternehmen seine Tätigkeit im Wesentlichen nicht unbedingt für eine bestimmte dieser Körperschaften, sondern für diese Körperschaften insgesamt verrichtet (Urteil [vom 11. Mai 2006,] Carbotermo und Consorzio Alisei[, C-340/04, EU:C:2006:308], Randnr. 70)".
  • EuGH, 19.04.2007 - C-295/05

    Asociación Nacional de Empresas Forestales - Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-266/17
    27 Nach dem Urteil vom 19. April 2007, Asemfo (C-295/05, EU:C:2007:227, Rn. 62), "ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Voraussetzung, wenn die Anteile an einem Unternehmen von mehreren Körperschaften gehalten werden, erfüllt sein kann, wenn dieses Unternehmen seine Tätigkeit im Wesentlichen nicht unbedingt für eine bestimmte dieser Körperschaften, sondern für diese Körperschaften insgesamt verrichtet (Urteil [vom 11. Mai 2006,] Carbotermo und Consorzio Alisei[, C-340/04, EU:C:2006:308], Randnr. 70)".
  • EuGH, 13.11.2008 - C-324/07

    Coditel Brabant - Öffentliche Aufträge - Vergabeverfahren - Öffentliche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-266/17
    28 Urteil vom 13. November 2008 (C-324/07, EU:C:2008:621).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-213/13

    Impresa Pizzarotti - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Bauaufträge -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-266/17
    18 Urteil vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti (C-213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 31).
  • EuGH, 07.04.2016 - C-324/14

    PARTNER Apelski Dariusz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-266/17
    Vgl. auch Urteil vom 27. Oktober 2016, Hörmann Reisen (C-292/15, EU:C:2016:817, Rn. 32), in dem das Urteil vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz (C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 83), angeführt wird.
  • EuGH, 05.10.2000 - C-337/98

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-266/17
    Unanwendbar sind hingegen die Bestimmungen einer Richtlinie, deren Umsetzungsfrist nach diesem Zeitpunkt abgelaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Frankreich, C-337/98, EU:C:2000:543, Rn. 41 und 42)."(18).
  • EuGH, 11.07.2013 - C-576/10

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-266/17
    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass "grundsätzlich diejenige Richtlinie anwendbar ist, die zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der öffentliche Auftraggeber die Art des Verfahrens auswählt und endgültig entscheidet, ob die Verpflichtung zu einem vorherigen Aufruf zum Wettbewerb für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags besteht (Urteil Kommission/Niederlande, C-576/10, EU:C:2013:510, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2019 - C-285/18

    Irgita

    Vgl. auch in ähnlicher Weise Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in den verbundenen Rechtssachen Rhein-Sieg-Kreis und Rhenus Veniro (C-266/17 und C-267/17, EU:C:2018:723, Nr. 28).
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