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   EuGH, 11.07.1995 - C-266/94   

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https://dejure.org/1995,1593
EuGH, 11.07.1995 - C-266/94 (https://dejure.org/1995,1593)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.1995 - C-266/94 (https://dejure.org/1995,1593)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 1995 - C-266/94 (https://dejure.org/1995,1593)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Spanien

    EG-Vertrag, Artikel 169
    Vertragsverletzungsverfahren; Vorverfahren; Zweck; Mit Gründen versehene Stellungnahme, in der auf die schriftliche Aufforderung zur Äusserung hin übermittelte Angaben nicht berücksichtigt werden; Fehler, der die Klage offensichtlich unzulässig macht

  • EU-Kommission

    Kommission / Spanien

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Feststellung des Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus einer Richtlinie; Ordnungsgemässer Ablauf des vorprozessualen Verfahrens

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 169; ; Verfahrensordnung Art. 92 § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 169; Verfahrensordnung Art. 92 § 1
    Vertragsverletzungsverfahren - Vorverfahren - Zweck - Mit Gründen versehene Stellungnahme, in der auf die schriftliche Aufforderung zur Äusserung hin übermittelte Angaben nicht berücksichtigt werden - Fehler, der die Klage offensichtlich unzulässig macht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 02.02.1988 - 293/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 11.07.1995 - C-266/94
    16 Das vorprozessuale Verfahren soll dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen oder seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission wirkungsvoll geltend zu machen (vgl. Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 293/85, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 305, Randnr. 13).
  • EuGH, 26.10.2006 - C-371/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

    9 Das Vorverfahren soll dem betroffenen Mitgliedstaat die Möglichkeit geben, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen oder seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission sachdienlich geltend zu machen (Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 293/85, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 305, Randnr. 13, und Beschluss vom 11. Juli 1995 in der Rechtssache C-266/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1975, Randnr. 16).

    Nur wenn diese Garantie beachtet wird, erlaubt das kontradiktorische Verfahren vor dem Gerichtshof diesem, zu entscheiden, ob der Mitgliedstaat tatsächlich gegen die Verpflichtungen verstoßen hat, deren Verletzung die Kommission geltend macht (Beschluss Kommission/Spanien, Randnrn. 17 f.).

    16 Nach ständiger Rechtsprechung darf eine öffentliche Einrichtung eines Mitgliedstaats, die bei der Einstellung von Personal für Stellen, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 39 Absatz 4 EG fallen, die Berücksichtigung der früheren Berufstätigkeiten der Bewerber in einer öffentlichen Verwaltung vorsieht, gegenüber Gemeinschaftsbürgern nicht danach unterscheiden, ob diese Tätigkeiten in diesem oder in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wurden (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 1994 in der Rechtssache C-419/92, Scholz, Slg. 1994, I-505, Randnr. 12, vom 12. Mai 2005, Kommission/Italien, Randnr. 14, und vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache C-205/04, Kommission/Spanien, Slg. 2006, II-0000, Randnr. 14).

    17 Zu Artikel 7 der Verordnung ist zu bemerken, dass dieser Artikel nur als besondere Ausprägung des in Artikel 39 Absatz 2 EG enthaltenen Diskriminierungsverbots auf dem spezifischen Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit anzusehen und daher ebenso auszulegen ist wie Artikel 39 Absatz 2 EG (Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 15).

  • EuGH, 05.11.2002 - C-476/98

    Kommission / Deutschland

    Der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens stellt eine durch den Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie nicht nur für den Schutz der Rechte des betroffenen Staates, sondern auch dafür dar, dass sichergestellt ist, dass das eventuelle streitige Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (Beschluss vom 11. Juli 1995 in der Rechtssache C-266/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1975, Randnrn.
  • EuGH, 19.05.1998 - C-3/96

    Kommission / Niederlande

    Das in Artikel 169 des Vertrages geregelte Verfahren besteht aus zwei aufeinanderfolgenden Stadien, nämlich einem vorprozessualen oder Verwaltungsstadium und einem prozessualen Stadium vor dem Gerichtshof (vgl. Beschluß vom 11. Juli 1995 in der Rechtssache C-266/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1975, Randnr. 15).

    Im übrigen verfügen die Mitgliedstaaten zwar bei der Auswahl der besonderen Schutzgebiete über einen Ermessensspielraum, doch folgt die Ausweisung dieser Gebiete bestimmten, in der Richtlinie festgelegten ornithologischen Kriterien (vgl. Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-355/90, Kommission/Spanien, Slg. 1993, I-4221, Randnr. 26).

  • EuGH, 16.09.1999 - C-414/97

    Kommission / Spanien

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt der ordnungsgemäße Ablauf des vorprozessualen Verfahrens eine durch den Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie nicht nur für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür dar, daß sichergestellt ist, daß das eventuelle streitige Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. Beschluß vom 11. Juli 1995 in der Rechtssache C-266/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1975, Randnr. 17).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache C-35/90, Kommission/Spanien, Slg. 1991, I-5073, Randnr. 7) konnte das Königreich Spanien, nachdem es die Lieferung von Waffen, Munition und ausschließlich für den militärischen Gebrauch bestimmtem Gerät aus anderen Mitgliedstaaten durch das am 1. Januar 1986 in Kraft getretene Gesetz Nr. 30/85 der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung unterworfen hatte, anschließend nicht mehr von der Möglichkeit Gebrauch machen, diese Tätigkeiten nach Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie weiterhin von der Steuer zu befreien.

    Was den Anwendungsbereich des durch die Richtlinie 91/680 eingeführten Artikels 28 Absatz 3a betrifft, der das Königreich Spanien ermächtigt, die in Anhang F Nummern 23 und 25 genannten Umsätze zu befreien, so ist eine solche Befreiung als Ausnahme eng auszulegen (vgl. Urteil Kommission/Spanien vom 17. Oktober 1991, Randnr. 9) und räumt die Vertragsverletzung durch das Königreich Spanien nur teilweise aus.

  • EuGH, 23.10.1997 - C-159/94

    Kommission / Frankreich

    Der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens stellt eine wesentliche Garantie nicht nur für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür dar, daß das eventuelle streitige Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (s. Beschluß des Gerichtshofes vom 11. Juli 1995 in der Rechtssache C-266/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1975, Randnr. 17).
  • EuGH, 05.11.2002 - C-475/98

    Kommission / Österreich

    Dazu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das vorprozessuale Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben soll, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen oder seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission wirkungsvoll geltend zu machen (Beschluss vom 11. Juli 1995 in der Rechtssache C-266/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1975, Randnr. 16).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Vertragsverletzungsverfahren von der objektiven Feststellung des Verstoßes gegen die Verpflichtungen abhängt, die einem Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht obliegen, und dass sich ein Mitgliedstaat in einem Fall wie dem vorliegenden nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann, um die objektive Feststellung des Verstoßes gegen die ihm nach dem EG-Vertrag oder einem sekundären Rechtsakt obliegenden Verpflichtungen zu verhindern, denn die Zulassung einer solchen Rechtfertigung widerspräche dem Zweck des Verfahrens nach Artikel 169 EG-Vertrag (Urteil vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-83/99, Kommission/Spanien, Slg. 2001, I-445, Randnrn.

  • EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

    Kommission / Italien

    Nur auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen vorprozessualen Verfahrens kann der Gerichtshof im kontradiktorischen Verfahren entscheiden, ob der Mitgliedstaat tatsächlich gegen die genau bezeichneten Verpflichtungen verstoßen hat, deren Verletzung von der Kommission geltend gemacht wird (Beschluß vom 11. Juli 1995 in der Rechtssache C-266/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1975, Randnrn. 17 und 18).
  • EuGH, 20.03.1997 - C-96/95

    Kommission / Deutschland

    29 Ferner geht aus den Akten nicht hervor, daß die Kommission die Ausführungen in der Mitteilung vom 31. März 1993 nicht berücksichtigt hätte; die mit Gründen versehene Stellungnahme nahm nämlich auch auf das Schreiben der deutschen Regierung vom 2. Juni 1993 Bezug, dem diese Mitteilung beigefügt war (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluß vom 11. Juli 1995 in der Rechtssache C-266/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1975, Randnr. 20).
  • EuGH, 09.12.2004 - C-177/03

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Der ordnungsgemäße Ablauf des vorprozessualen Verfahrens stellt nämlich eine durch den Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie nicht nur für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür dar, dass das eventuelle streitige Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. insbesondere Beschluss vom 11. Juli 1995 in der Rechtssache C-266/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1975, Randnr. 17, sowie Urteil vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-392/99, Kommission/Portugal Slg. 2003, I-3373, Randnr. 133).

    In einem solchen Fall wäre es vielleicht vorzuziehen, wenn die Kommission keine Klage erhebt, sondern eine neue mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, in der sie die Rügen darlegt, an denen sie angesichts der veränderten Verhältnisse festhalten will (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 24).

  • EuGH, 05.06.2003 - C-145/01

    Kommission / Italien

    Das Vorverfahren soll dem betroffenen Mitgliedstaat die Möglichkeit geben, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen oder seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission sachdienlich geltend zu machen (Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 293/85, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 305, Randnr. 13, und Beschluss vom 11. Juli 1995 in der Rechtssache C-266/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1975, Randnr. 16).

    Nur wenn diese Garantie beachtet wird, kann der Gerichtshof im kontradiktorischen Verfahren entscheiden, ob der Mitgliedstaat tatsächlich gegen die Verpflichtungen verstoßen hat, deren Verletzung die Kommission geltend macht (Beschluss in der genannten Rechtssache Kommission/Spanien, Randnrn. 17 und 18).

  • EuGH, 10.12.2002 - C-362/01

    Kommission / Irland

  • EuGH, 13.12.2001 - C-1/00

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.1997 - C-3/96

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande.

  • EuGH, 16.09.2015 - C-433/13

    Kommission / Slowakei

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2002 - C-120/01

    Kommission / Irland

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1996 - C-117/95

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1998 - C-35/96

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

  • EuGH, 10.04.2003 - C-392/99

    Kommission / Portugal

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-47/08

    Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón verstoßen sechs Mitgliedstaaten

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-463/01

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1996 - C-157/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande. -

  • EuGH, 15.02.2007 - C-34/04

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fanglizenzen

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2006 - C-523/04

    Kommission / Niederlande - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-139/00

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 20.03.2003 - C-135/01

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.1995 - C-334/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1997 - C-279/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.1996 - C-11/95

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2002 - C-362/01

    Kommission / Irland

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-52/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzungsverfahren - Niederlassungsfreiheit -

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