Weitere Entscheidung unten: EuGH, 24.11.1993

Rechtsprechung
   EuGH, 24.11.1993 - C-267/91; C-268/91   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • Alpmann Schmidt

    EWGV Art. 30

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

    EWG-Vertrag, Artikel 30
    Freier Warenverkehr ° Mengenmässige Beschränkungen ° Maßnahmen gleicher Wirkung ° Begriff ° Handelshemmnisse, die sich aus den Unterschieden zwischen den nationalen Rechtsvorschriften über Bedingungen ergeben, denen die Waren entsprechen müssen ° Einbeziehung ° Hemmnisse, die sich aus nationalen Bestimmungen ergeben, die die Verkaufsmodalitäten in nichtdiskriminierender Weise regeln ° Unanwendbarkeit von Artikel 30 des Vertrages ° Rechtsvorschriften, die den Weiterverkauf zum Verlustpreis verbieten

mehr
  • opinioiuris.de

    Keck / Mithouard

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Freier Warenverkehr: Weiterverkauf zum Verlustpreis

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Freier Warenverkehr: Weiterverkauf zum Verlustpreis

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine unzulässige Behinderung des freien Warenverkehrs durch das Verbot des Weiterverkaufs mit Verlust ("Keck und Mithouard")

Besprechungen u.ä. (3)

  • europarecht-online.info , S. 45 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Grundfreiheiten im Spannungsfeld von europäischer Marktfreiheit und mitgliedstaatlichen Gestaltungskompetenzen (Claus Dieter Classen; EuR 2004, 416)

  • law-journal.de , S. 10 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Keck und die Konvergenz der Grundfreiheiten (Johanna Croon; Bucerius Law Journal 3/2008, S. 119-124)

  • mpifg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Warum betreibt der Europäische Gerichtshof Rechtsfortbildung? Die Politisierungshypothese (Martin Höpner)

Sonstiges

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Keck-Entscheidung

Verfahrensgang

  • Tribunal de grande instance de Strasbourg [Frankreich], 27.06.1991 - 25 561/90
  • Tribunal de grande instance de Strasbourg [Frankreich], 27.06.1991 - 34 936/90
  • EuGH, 18.11.1992 - C-267/91
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1992 - C-267/91
  • EuGH, 28.04.1993 - C-267/91
  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91; C-268/91
  • Tribunal de grande instance de Strasbourg [Frankreich], 03.03.1994 - 90/34936

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1993, I-6097
  • NJW 1994, 121
  • ZIP 1993, 1813
  • GRUR 1994, 296
  • BB 1994, 76
  • NVwZ 1994, 365 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (155)  

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2007 - C-244/06  

    Deutscher Jugendschutz bestätigt // Altersfreigaben aus dem Ausland gelten nicht

    Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung, die mit dem Urteil Keck und Mithouard(21) eingeleitet worden ist, die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren(22) .

    Selbst wenn es sich um die Regelung einer Verkaufsmodalität handeln würde, sei jedenfalls die erste der beiden im Urteil Keck und Mithouard aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt, da die Regelung nur im Inland gelte und daher nur in Deutschland niedergelassene Unternehmen des elektronischen Handels, nicht aber auch die in den anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen betreffe.

    Selbst wenn es sich im vorliegenden Fall jedoch nur um die Regelung einer Verkaufsmodalität handeln würde, wäre die zweite im Urteil Keck und Mithouard aufgestellte Voraussetzung nicht erfüllt, da die in Deutschland hergestellten Bildträger die Anforderungen des deutschen Rechts in Bezug auf die Jugendfreiheit leichter erfüllen könnten als anderswo hergestellte.

    Demgegenüber vertreten Dynamic Medien sowie die deutsche und die irische Regierung die Ansicht, dass das in Rede stehende Versandhandelsverbot eine Verkaufsmodalität betreffe und die beiden im Urteil Keck und Mithouard aufgestellten Voraussetzungen erfülle, so dass es nicht in den Anwendungsbereich von Art. 28 EG falle.

    Da die in Rede stehende deutsche Regelung als Regelung von Verkaufsmodalitäten betrachtet werden kann, kann sie nur dann vom Anwendungsbereich des Art. 28 EG ausgenommen sein, wenn sie die beiden oben in Nr. 39 genannten Voraussetzungen, die durch das Urteil Keck und Mithouard aufgestellt worden sind, erfüllt.

    Selbst wenn jedoch diese Erwägungen zu der Annahme führen könnten, dass das in Rede stehende Verbot die zweite der im Urteil Keck und Mithouard genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, soweit es für in anderen Mitgliedstaaten als Deutschland niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer gilt (31), so ist doch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass das betroffene Unternehmen, Avides, in Deutschland niedergelassen ist und der Versandhandel nicht von einem anderen Mitgliedstaat aus nach Deutschland erfolgt, sondern innerhalb des deutschen Hoheitsgebiets, in das die Ware zuvor eingeführt worden ist.

    Zwar sind andere Umstände denkbar, die zu dem Ergebnis führen können, dass die in Rede stehende deutsche Regelung der Verkaufsmodalitäten, auch soweit sie für in Deutschland niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer, die Bildträger aus anderen Mitgliedstaaten einführen, gilt, eine Maßnahme gleicher Wirkung darstellt, da sie nicht der zweiten im Urteil Keck und Mithouard aufgestellten Voraussetzung entspricht.

    Wenn eine Unsicherheit dieser Art besteht, überlässt der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht die Aufgabe der Prüfung, ob die im Urteil Keck und Mithouard erwähnte Voraussetzung erfüllt ist(35) .

    (20)  - Urteile vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C-267/91 und C-268/91, Slg. 1993, I-6097, Randnr. 15), und Deutscher Apothekerverband, Randnr. 67.

    (34)  - Bei einer anderen Betrachtungsweise könnte die Notwendigkeit auf wirtschaftlicher Ebene, die eingeführten Waren dem nationalen Prüf- und Einstufungsverfahren zu unterziehen und infolgedessen die Kennzeichnung anzupassen, statt anhand der zweiten im Urteil Keck und Mithouard genannten Voraussetzung bewertet zu werden, nach dem Kriterium einer wirklichen rechtlichen Verpflichtung behandelt werden und dazu führen, dass die in Rede stehende deutsche Regelung als Regelung in Bezug auf die Merkmale der Waren einzustufen wäre, was eine Anpassung dieser Waren zum Zweck ihres Absatzes in Deutschland verlangen würde.

  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01  

    Artikel 28 EG und 30 EG - Richtlinien 92/28/EWG und 2000/31/EG -

    Ein solches Verbot falle aus den Gründen, die der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 24. November 1993 in den Rechtssachen C-267/91 und C-268/91 (Keck und Mithouard, Slg. 1993, I-6097, Randnrn. 15 bis 17) und vom 15. Dezember 1993 in der Rechtssache C-292/92 (Hünermund u. a., Slg. 1993, I-6787, Randnr. 21) dargelegt habe, nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 28 EG.

    Nach diesem Kriterium sind Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen, selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, nach Artikel 28 EG verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung, es sei denn, dass sich ihre Anwendung durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe, "Cassis de Dijon", Slg. 1979, 649, Randnrn. 6, 14 und 15, und Urteile Keck und Mithouard, Randnr. 15, und Familiapress, Randnr. 8).

    68 Wie der Gerichtshof im Urteil Keck und Mithouard weiter festgestellt hat, können Handelsregelungen, auch wenn sie nicht die Merkmale der Waren selbst, sondern die Modalitäten von deren Verkauf betreffen, doch Maßnahmen gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 28 EG sein, wenn sie zwei Voraussetzungen nicht genügen.

    So müssen diese Regelungen erstens für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sie müssen zweitens den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühren (Urteile Keck und Mithouard, Randnr. 16, und Hünermund u. a., Randnr. 21, sowie Urteil vom 9. Februar 1995 in der Rechtssache C-412/93, Leclerc-Siplec, Slg. 1995, I-179, Randnr. 21).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-205/07  

    Art. 28 EG bis 30 EG - Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz

    Santurel beruft sich hierfür auf das Urteil Dassonville(3) sowie das Urteil Keck und Mithouard(4) und macht geltend, der Umstand, dass der Verkäufer gemäß der Auslegung des belgischen Verbraucherschutzgesetzes keine Kreditkartennummer vom Verbraucher verlangen dürfe, habe auf die Ausfuhr andere tatsächliche Auswirkungen als auf den Verkauf innerhalb Belgiens.

    Das bedeutet, dass er für die Definition der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen die entsprechend angepasste Formulierung des Urteils Dassonville(41) heranzieht, dass er ausdrücklich eine Rechtfertigung dieser Maßnahmen durch die im Urteil Cassis de Dijon(42) genannten zwingenden Erfordernisse zulässt und dass er die Verkaufsmodalitäten unter den von ihm im Urteil Keck und Mithouard(43) aufgestellten Voraussetzungen von der Definition dieser Maßnahmen ausnimmt.

    Meines Erachtens kann die Formel, die der Gerichtshof im Urteil Keck und Mithouard entwickelt hat, zwar auch im Rahmen der Prüfung nach Art. 29 EG herangezogen werden, sie ist jedoch den Merkmalen der Ausfuhr anzupassen.

    Diese Verkaufsmodalitäten(59) sind auf jeden Fall nach der Keck-Formel zu prüfen, weil man sonst zum Stand vor dem Urteil Keck und Mithouard zurückkehren würde, als die Wirtschaftsteilnehmer jede Regelung beanstandeten, "die sich als Beschränkung ihrer geschäftlichen Freiheit auswirkt[e]"(60) .

    (4) - Urteil vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C-267/91 und C-268/91, Slg. 1993, I-6097).

    (6) - Urteil Keck und Mithouard (angeführt in Fn. 4).

    (43) - Urteil Keck und Mithouard (angeführt in Fn. 4).

    (52) - Urteil Keck und Mithouard (angeführt in Fn. 4).

    (60) - Urteil Keck und Mithouard (angeführt in Fn. 4, Randnr. 14).

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Rechtsprechung
   EuGH, 24.11.1993 - C-268/91   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gesetzliches Verbot des Weiterverkaufs zum Verlustpreis nicht als Hemmnis für den freien Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten

  • Judicialis

Zeitschriftenfundstellen

  • DB 1994, 36



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 17.09.1998 - I ZR 117/96  

    Bonusmeilen - verbotene Nebenleistung

    Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob auch im Rahmen des Art. 59 EGV die Grundsätze der - zu Art. 30 EGV entwickelten - sogenannten Keck-Doktrin (EuGH, Urt. v. 24.11.1993 - C-267/91 und C-268/91, Slg. 1993, I-6097 = GRUR 1994, 296 - Keck und Mithouard) Anwendung finden (dazu Everling, ZLR 1994, 221, 231; Sack, WRP 1998, 103, 112 f. m.w.N.) und danach zu unterscheiden ist, ob es sich bei dem Zugabeverbot, wie es sich im Streitfall auswirken würde, um eine bloße Verkaufsmodalität oder um eine das Produkt selbst betreffende Beschränkung handelt.
  • BGH, 15.07.1999 - I ZR 44/97  

    EG-Neuwagen I - Irreführung/Beschaffenheit

    Dabei kann offenbleiben, ob ein solches Verbot in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fällt oder ob es sich dabei - wie das Berufungsgericht gemeint hat (anders OLG Karlsruhe WRP 1996, 584, 586 und NJW-RR 1997, 1472) - um eine bloße Verkaufsmodalität im Sinne der Keck-Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften handelt, die - wenn sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt und den Absatz der inländischen und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berührt - grundsätzlich nicht geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern (EuGH, Urt. v. 24.11.1993 - Rs. C-267/91 und C-268/91, Slg. 1993, I-6097 = GRUR 1994, 296, 297 Tz. 16 - Keck und Mithouard; Urt. v. 15.12.1993 - Rs. C-292/92, Slg. 1993, I-6787 = GRUR 1994, 299, 300 Tz. 21 - Hünermund).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.10.2010 - C-400/08  

    Niederlassungsfreiheit - Beschränkungen für die Schaffung großer

    (29)  - Urteile vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C-267/91 und C-268/91, Slg. 1993, I-6097, Randnrn. 16 f.), vom 29. Juni 1995, Kommission/Griechenland (C-391/92, Slg. 1995, I-1621, Randnr. 13), und vom 2. Juni 1994, Punto Casa und PPV (C-69/93 und C-258/93, Slg. 1994, I-2355, Randnr. 12).
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