Rechtsprechung
   EuGH, 12.03.2002 - C-27/00, C-122/00   

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EuGH, 12.03.2002 - C-27/00, C-122/00 (https://dejure.org/2002,884)
EuGH, Entscheidung vom 12.03.2002 - C-27/00, C-122/00 (https://dejure.org/2002,884)
EuGH, Entscheidung vom 12. März 2002 - C-27/00, C-122/00 (https://dejure.org/2002,884)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Verordnung (EG) Nr. 925/1999 - Schallemissionen von Flugzeugen - Verbot von Flugzeugen, die mit neuen Triebwerken mit einem Nebenstromverhältnis von weniger als 3 ausgerüstet sind - Gültigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Omega Air

  • EU-Kommission PDF

    Omega Air u.a.

    Artikel 253 EG
    1. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Verordnungen

  • EU-Kommission

    Omega Air u.a.

  • Wolters Kluwer

    Gültigkeit der Verordnung zur Registrierung und zum Betrieb innerhalb der Gemeinschaft von bestimmten Typen ziviler Unterschall-Strahlflugzeuge; Grenzwerte für Schallemissionen von Flugzeugen; Kontrolle der Schallemissionen von Strahltriebwerken; Förderung der Planung ...

  • Wolters Kluwer

    Gültigkeit der Verordnung zur Registrierung und zum Betrieb innerhalb der Gemeinschaft von bestimmten Typen ziviler Unterschall-Strahlflugzeuge; Grenzwerte für Schallemissionen von Flugzeugen; Kontrolle der Schallemissionen von Strahltriebwerken; Förderung der Planung ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 09.05.1999/EWG Art. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung Nr. 09.05.1999/EWG Art. 2 Nr. 2
    1. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Verordnungen

  • rechtsportal.de

    Verordnung (EG) Nr. 925/1999 - Schallemissionen von Flugzeugen - Verbot von Flugzeugen, die mit neuen Triebwerken mit einem Nebenstromverhältnis von weniger als 3 ausgerüstet sind - Gültigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Crown Office) - Gültigkeit des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 925/1999 (Juli 1991) des Rates vom 29. April 1999 zur Registrierung und zum Betrieb innerhalb der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2002, 719 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 23.11.1999 - C-149/96

    Portugal / Rat

    Auszug aus EuGH, 12.03.2002 - C-27/00
    Omega beanstandet zum einen das Urteil vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96 (Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395), in dem der Gerichtshof in Randnummer 47 ausgeführt hat, dass die WTO-Übereinkünfte grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst.

    Die Rücknahme rechtswidriger Maßnahmen ist zwar die vom WTO-Recht bevorzugte Lösung, doch lässt das WTO-Recht auch andere Lösungen zu, etwa den Vergleich, Schadensersatzzahlungen oder die Aussetzung von Zugeständnissen (vgl. in diesem Sinne Urteil Portugal/Rat, Randnrn.

    Dürften die Gerichte mit den WTO-Übereinkünften unvereinbare innerstaatliche Rechtsvorschriften nicht anwenden, so würde den Legislativ- und Exekutivorganen der Mitglieder somit die ihnen eingeräumte Befugnis genommen, auf dem Verhandlungsweg Lösungen zu erreichen, selbst wenn diese nur als vorübergehende zulässig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Portugal/Rat, Randnr. 40).

    Die Auslegung der WTO-Übereinkünfte im Licht ihres Gegenstands ihres und Zweckes ergibt mithin, dass in ihnen nicht festgelegt ist, mit welchen rechtlichen Maßnahmen die Mitglieder diese Übereinkünfte nach Treu und Glauben in ihre interne Rechtsordnung umzusetzen haben (vgl. Urteil Portugal/Rat, Randnr. 41).

    Außerdem folgern unstreitig einige Mitglieder, die zu den wichtigsten Handelspartnern der Gemeinschaft gehören, aus Gegenstand und Zweck der WTO-Übereinkünfte, dass diese nicht zu den Normen gehören, an denen ihre Gerichte die Rechtmäßigkeit interner Rechtsvorschriften messen (vgl. Urteil Portugal/Rat, Randnr. 43).

    Somit gehören die WTO-Übereinkünfte wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (vgl. Urteil Portugal/Rat, Randnr. 47).

    Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes, dieRechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen (vgl. Urteil Portugal/Rat, Randnr. 49).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-248/95

    SAM Schiffahrt

    Auszug aus EuGH, 12.03.2002 - C-27/00
    Was die gerichtliche Nachprüfbarkeit der in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen betrifft, so verfügt der Gemeinschaftsgesetzgeber ebenfalls nachständiger Rechtsprechung im Bereich der gemeinsamen Verkehrspolitik über einen weitreichenden Ermessensspielraum zum Erlass angemessener gemeinsamer Regeln (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-248/95 und C-249/95, SAM Schifffahrt und Stapf, Slg. 1997, I-4475, Randnr. 23).

    Bei der Kontrolle der Ausübung einer solchen Befugnis darf der Richter die Beurteilung des Gemeinschaftsgesetzgebers nicht durch seine eigene ersetzen, sondern muss sich auf die Prüfung beschränken, ob diese Beurteilung mit einem offensichtlichen Fehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob die fragliche Behörde die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten hat (vgl. u. a. Urteil SAM Schifffahrt und Stapf, Randnr. 24).

    Ferner ist der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu entnehmen, dass sich das Ermessen, über das der Rat verfügt, wenn er - wie hier - bei der Durchführung einer gemeinsamen Politik einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt beurteilen muss, nicht ausschließlich auf die Art und die Tragweite der zu erlassenden Bestimmungen erstreckt, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung von Grunddaten, insbesondere in dem Sinne, dass es ihm freisteht, sich gegebenenfalls auf globale Feststellungen zu stützen (vgl. u. a. Urteil SAM Schifffahrt und Stapf, Randnr. 25).

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der allgemeine Gleichheitsgrundsatz, der zu den wesentlichen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil SAM Schifffahrt und Stapf, Randnr. 50, und vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-292/97, Karlsson u. a., Slg. 2000, I-2737, Randnr. 39).

  • EuGH, 05.05.1998 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.03.2002 - C-27/00
    Ob nämlich die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, ist nicht nur im Hinblick auf seinen Wortlaut zu beurteilen, sondern auch aufgrund seines Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 70, und vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-352/96, Italien/Rat, Slg. 1998, I-6937, Randnr. 40).

    Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. u. a. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13, Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 96, und vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache C-101/98, UDL, Slg. 1999, I-8841, Randnr. 30).

  • EuGH, 30.11.1978 - 87/78

    Welding

    Auszug aus EuGH, 12.03.2002 - C-27/00
    Auch wenn eine ausführlichere Erläuterung der Entscheidung dafür, nur auf das Kriterium des Nebenstromverhältnisses abzustellen und dieses auf 3 festzulegen, wünschenswert gewesen wäre, ist zu beachten, dass von der Begründung einerVerordnung mit allgemeiner Geltung nicht verlangt werden kann, dass sie die manchmal sehr zahlreichen und komplexen Sachverhalte, zu deren Regelung diese Verordnung erlassen worden ist, sämtlich im Einzelnen anführt, und schon gar nicht, dass sie eine mehr oder weniger vollständige technische Beurteilung dieser Sachverhalte liefert (vgl. Urteil vom 30. November 1978 in der Rechtssache 87/78, Welding, Slg. 1978, 2457, Randnr. 11).
  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

    Auszug aus EuGH, 12.03.2002 - C-27/00
    Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. u. a. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13, Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 96, und vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache C-101/98, UDL, Slg. 1999, I-8841, Randnr. 30).
  • EuGH, 07.11.2000 - C-168/98

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG AB UND BESTÄTIGT

    Auszug aus EuGH, 12.03.2002 - C-27/00
    Wie der Gerichtshof ferner entschieden hat, würde es, wenn der angefochtene Rechtsakt den von dem Gemeinschaftsorgan verfolgten Zweck in seinen wesentlichen Zügen erkennen lässt, zu weit gehen, eine besondere Begründung für die verschiedenen technischen Entscheidungen zu verlangen (Urteil vom 7. November 2000 in der Rechtssache C-168/98, Luxemburg/Parlament und Rat, Slg. 1998, I-9131, Randnr. 62).
  • EuGH, 13.04.2000 - C-292/97

    Karlsson u.a.

    Auszug aus EuGH, 12.03.2002 - C-27/00
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der allgemeine Gleichheitsgrundsatz, der zu den wesentlichen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil SAM Schifffahrt und Stapf, Randnr. 50, und vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-292/97, Karlsson u. a., Slg. 2000, I-2737, Randnr. 39).
  • EuGH, 16.12.1999 - C-101/98

    UDL

    Auszug aus EuGH, 12.03.2002 - C-27/00
    Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. u. a. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13, Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 96, und vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache C-101/98, UDL, Slg. 1999, I-8841, Randnr. 30).
  • EuGH, 12.11.1998 - C-352/96

    Italien / Rat

    Auszug aus EuGH, 12.03.2002 - C-27/00
    Ob nämlich die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, ist nicht nur im Hinblick auf seinen Wortlaut zu beurteilen, sondern auch aufgrund seines Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 70, und vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-352/96, Italien/Rat, Slg. 1998, I-6937, Randnr. 40).
  • EuGH, 24.01.2013 - C-118/12

    Enviro Tech Europe / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.03.2002 - C-27/00
    Zu der Zeit, als der Beschluss gefasst wurde, in den Verordnungsvorschlag (98/C 118/12, ABl. 1998, C 118, S. 20, und 98/C 329/07, ABl.
  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Im Rahmen der Erforderlichkeit prüft der Gerichtshof, ob das Ziel nicht ebenso wirksam durch andere Maßnahmen erreicht werden kann, die das zu schützende Gut weniger beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 1982, Rau/De Smedt, C-261/81, Slg. 1982, I-3962 ; Urteil vom 12. Juli 2001, Jippes, C-189/01, Slg. 2001, I-5693 ; Urteil vom 8. Juli 2010, Afton Chemical, C-343/09, Slg. 2010, I-7062 ; Urteil vom 21. Juli 2011, Beneo-Orafti, C-150/10, Slg. 2011, I-6881 ; Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 78; Kadelbach, in: v. der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 5 EUV Rn. 52), während die Angemessenheit - die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne - kaum eine Rolle spielt (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 1982, Merkur, C-147/81, Slg. 1982, I-1389 ; Urteil vom 13. November 1990, FEDESA, C-331/88, Slg. 1990, I-4057 ; Urteil vom 5. Mai 1998, National Farmers Union, C-157/96, Slg. 1998, I-2236 ; Urteil vom 12. Mai 2002, Omega, C-27/00 u.a., Slg. 2002, I-2599 ; Urteil vom 28. Juli 2011, Agrana Zucker, C-309/10, Slg. 2011, I-7337 ; Urteil vom 23. Oktober 2012, Nelson u.a., C-581/10 u.a., EU:C:2012:657, Rn. 71; Calliess, in: ders./Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 5 EUV Rn. 44; Pache, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 2017, Bd. 1, Art. 5 EUV Rn. 149; vgl. auch Emiliou, The principle of proportionality in European Law, 1996, S. 134).
  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Nach ständiger Rechtsprechung gehören die WTO-Übereinkünfte aber wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteil Portugal/Rat, oben in Randnr. 789 angeführt, Randnr. 47; Urteile des Gerichtshofs vom 12. März 2002, 0mega Air u. a., C-27/00 und C-122/00, Slg. 2002, I-2569, Randnr. 93, vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica/Rat, C-76/00 P, Slg. 2003, I-79, Randnr. 53, und vom 30. September 2003, Biret International/Rat, C-93/02 P, Slg. 2003, I-10497, Randnr. 52).
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, dürfen die Handlungen der Organe der Europäischen Union nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und dass die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteile vom 12. März 2002, 0mega Air u. a., C-27/00 und C-122/00, Slg. 2002, I-2569, Randnr. 62, und vom 12. Januar 2006, Agrarproduktion Staebelow, C-504/04, Slg. 2006, I-679, Randnr. 35).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-27/00, C-122/00   

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https://dejure.org/2001,10552
Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-27/00, C-122/00 (https://dejure.org/2001,10552)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.09.2001 - C-27/00, C-122/00 (https://dejure.org/2001,10552)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. September 2001 - C-27/00, C-122/00 (https://dejure.org/2001,10552)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Omega Air

  • EU-Kommission PDF

    The Queen gegen Secretary of State for the Environment, Transport and the Regions, ex parte Omega Air Ltd (C-27/00) und Omega Air Ltd , Aero Engines Ireland Ltd und Omega Aviation Services Ltd gegen Irish Aviation Authority (C-122/00).

    Verordnung (EG) Nr. 925/1999 - Schallemissionen von Flugzeugen - Verbot von Flugzeugen, die mit neuen Triebwerken mit einem Nebenstromverhältnis von weniger als 3 ausgerüstet sind - Gültigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 12.11.1996 - C-84/94

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF NICHTIGERKLÄRUNG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-27/00
    12: - Urteil vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94 (Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 74.).

    14: - Siehe etwa die Urteile vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-150/94 (Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1998, I-7235, Randnr. 25) und vom 13. März 1968 in der Rechtssache 5/67 (Beus, Slg. 1968, 128, 144).

    17: - Siehe etwa die Urteile in der Rechtssache C-84/94 (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 57), vom 13. Mai 1997 in der Rechtssache C-233/94, (Deutschland/Parlament und Rat, Slg. 1997, I-2405, Randnr. 54) und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-127/95 (Norbrook Laboratories, Slg. 1998, I-1531, Randnr. 89).

  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-27/00
    16: - Urteil vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87 (Schraeder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 21).

    20: - Urteil Schraeder (zitiert in Fußnote 16, Randnr. 22), siehe auch die Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88 (Fedesa u. a, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 14), vom 5. Oktober 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93 (Crispoltoni, Slg. 1994, I-4863, Randnr. 42), vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-27/95 (Bakers of Nailsea, Slg. 1997, I-1847, Randnr. 38), vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-157/96 (National Farmers' Union, Slg. 1998, I-2211, Randnr. 61), vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache C-101/98 (UDL, Slg. 1999, I-8841, Randnr. 31).

    21: - So z. B. geschehen in den in Fußnote 20 zitierten Urteilen Schraeder (Randnr. 23), National Farmers' Union (Randnrn. 65 ff.) und UDL (Randnrn. 32 ff.).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-127/95

    Norbrook Laboratories

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-27/00
    17: - Siehe etwa die Urteile in der Rechtssache C-84/94 (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 57), vom 13. Mai 1997 in der Rechtssache C-233/94, (Deutschland/Parlament und Rat, Slg. 1997, I-2405, Randnr. 54) und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-127/95 (Norbrook Laboratories, Slg. 1998, I-1531, Randnr. 89).

    18: - Urteil Norbrook Laboratories (zitiert in Fußnote 17, Randnr. 90).

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   Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2001 - C-27/00   

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https://dejure.org/2001,25419
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2001 - C-27/00 (https://dejure.org/2001,25419)
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