Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 22.01.2004 - C-271/01   

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https://dejure.org/2004,6968
EuGH, 22.01.2004 - C-271/01 (https://dejure.org/2004,6968)
EuGH, Entscheidung vom 22.01.2004 - C-271/01 (https://dejure.org/2004,6968)
EuGH, Entscheidung vom 22. Januar 2004 - C-271/01 (https://dejure.org/2004,6968)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Landwirtschaft - EAGFL - Streichung einer finanziellen Beteiligung - Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 - Artikel 23 und 24 - Jeweilige Kontrollbefugnisse der Kommission und des Mitgliedstaats

  • Europäischer Gerichtshof

    COPPI

  • EU-Kommission PDF

    Ministero delle Politiche Agricole e Forestali gegen Consorzio Produttori Pompelmo Italiano Soc. Coop. arl. (COPPI).

    Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt - Strukturinterventionen - Gemeinschaftsfinanzierung - Verstoß gegen die vorgeschriebenen Voraussetzungen - Widerruf einer finanziellen Beteiligung und Verlangen nach teilweiser Rückzahlung - Zuständigkeit des Mitgliedstaats, ...

  • EU-Kommission

    Ministero delle Politiche Agricole e Forestali gegen Consorzio Produttori Pompelmo Italiano Soc. Coo

    Landwirtschaft , EAGFL , Agrarstrukturen , Fischereipolitik , Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage im Rahmen eines Rechtsstreits wegen der das Ministerialdekret Nr. 485 vom 7. August 1993 widerrufenden Entscheidung des italienischen Land- und Forstwirtschaftsministeriums hinsichtlich der ursprünglichen Gewährung einer vom Europäischen Ausrichtungs- und ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erz... eugnisse in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1932/84 Art. 19 Abs. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Intervention Art. 23; ; Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Intervention Art. 24; ; Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank Art. 4; ; Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank Art. 5 Abs. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Verhältnis zwischen Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 24.01.2002 - C-500/99

    Conserve Italia / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.01.2004 - C-271/01
    Die Kommission verlange nur dann unmittelbar vom Begünstigten die Rückerstattung der bewilligten Mittel, wenn sie ihm diese selbst gewährt habe (vgl. Urteil vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-500/99 P, Conserve Italia/Kommission, Slg. 2002, I-867).
  • EuGH, 27.03.1990 - 315/88

    Strafverfahren gegen Bagli Pennacchiotti

    Auszug aus EuGH, 22.01.2004 - C-271/01
    27 Um dem Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, kann der Gerichtshof auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften eingehen, die das vorlegende Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteile vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-315/88, Bagli Pennacchiotti, Slg. 1990, I-1323, Randnr. 10, und vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-107/98, Teckal, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 39).
  • EuGH, 11.07.1996 - C-325/94

    An Taisce und WWF UK

    Auszug aus EuGH, 22.01.2004 - C-271/01
    Anders als Artikel 23 erlaubt es diese Bestimmung der Kommission, die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Fall von Unregelmäßigkeiten zu kürzen oder auszusetzen (in diesem Sinne auch Beschluss vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-325/94 P, An Taisce und WWF UK/Kommission, Slg. 1996, I-3727, Randnr. 22).
  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

    Auszug aus EuGH, 22.01.2004 - C-271/01
    27 Um dem Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, kann der Gerichtshof auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften eingehen, die das vorlegende Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteile vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-315/88, Bagli Pennacchiotti, Slg. 1990, I-1323, Randnr. 10, und vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-107/98, Teckal, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 39).
  • EuGH, 12.10.2004 - C-60/03

    Wolff & Müller - Artikel 49 EG - Beschränkungen des freien

    24 Es ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof, um dem Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften eingehen kann, die das vorlegende Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 22. Januar 2004 in der Rechtssache C-271/01, COPPI, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.03.2008 - C-383/06

    Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening - Strukturfonds - Art.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass dieser Grundsatz in Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 4253/88 verankert ist, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten, um den erfolgreichen Abschluss der von öffentlichen oder privaten Trägern durchgeführten Maßnahmen zu gewährleisten, bei der Durchführung der genannten Aktionen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um regelmäßig nachzuprüfen, dass die von der Gemeinschaft finanzierten Aktionen ordnungsgemäß ausgeführt worden sind, Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu ahnden und infolge von Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit verloren gegangene Beträge zurückzufordern (vgl. Urteil vom 22. Januar 2004, COPPI, C-271/01, Slg. 2004, I-1029, Randnr. 40).

    Die Einzelheiten dieser Verantwortung sind in den Art. 23 und 24 der Verordnung Nr. 4253/88, die nicht getrennt auszulegen sind (vgl. Urteil COPPI, Randnrn.

  • EuGH, 21.12.2011 - C-465/10

    'Chambre de commerce und d''industrie de l''Indre' - Vorabentscheidungsersuchen -

    Nach Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 4253/88 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2052/88 kann, wenn die Prüfung einer vom EFRE finanzierten Aktion ergibt, dass gegen die für die Durchführung dieser Aktion vorgeschriebenen Bedingungen - hier die Bedingung hinsichtlich der Einhaltung der Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge, wenn es sich bei dem Zahlungsempfänger um einen öffentlichen Auftraggeber handelt - verstoßen wurde, der Mitgliedstaat, der eine finanzielle Beteiligung des EFRE vergeben hat, diese zur Verhinderung und Ahndung von Unregelmäßigkeiten widerrufen und vom Begünstigten ihre Rückzahlung verlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2004, COPPI, C-271/01, Slg. 2004, I-1029, Randnr. 48).
  • EuGH, 13.03.2008 - C-384/06

    Gemeente Rotterdam - Strukturfonds - Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass dieser Grundsatz in Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 4253/88 verankert ist, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten, um den erfolgreichen Abschluss der von öffentlichen oder privaten Trägern durchgeführten Maßnahmen zu gewährleisten, bei der Durchführung der genannten Aktionen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um regelmäßig nachzuprüfen, dass die von der Gemeinschaft finanzierten Aktionen ordnungsgemäß ausgeführt worden sind, Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu ahnden und infolge von Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit verloren gegangene Beträge zurückzufordern (vgl. Urteil vom 22. Januar 2004, COPPI, C-271/01, Slg. 2004, I-1029, Randnr. 40).

    Die Einzelheiten dieser Verantwortung sind in den Art. 23 und 24 der Verordnung Nr. 4253/88, die nicht getrennt auszulegen sind (vgl. Urteil COPPI, Randnrn.

  • EuG, 21.11.2012 - T-270/08

    Deutschland / Kommission - EFRE - Kürzung der finanziellen Beteiligung -

    Zweitens ist insoweit die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, wonach die Art. 23 und 24 der Verordnung Nr. 4253/88, da sie im selben Titel der Verordnung stehen, nicht getrennt auszulegen sind (Urteile des Gerichtshofs vom 22. Januar 2004, COPPI, C-271/01, Slg. 2004, I-1029, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2006 - C-417/04

    Regione Siciliana / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale

    17 - Urteil des Gerichtshofes vom 22. Januar 2004 in der Rechtssache C-271/01 (COPPI, Slg. 2004, I-1029, Randnrn.
  • EuGH, 10.01.2006 - C-147/04

    De Groot en Slot Allium und Bejo Zaden - Richtlinie 70/458/EWG - Inverkehrbringen

    Der Gerichtshof kann nämlich, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften eingehen, die dieses in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteile vom 22. Januar 2004 in der Rechtssache C-271/01, COPPI, Slg. 2004, I-1029, Randnr. 27, und vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C-60/03, Wolff & Müller, Slg. 2004, I-9553, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.07.2004 - T-341/02

    Regione Siciliana / Kommission

    60 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Januar 2004 in der Rechtssache C-271/01 (COPPI, Slg. 2004, I-0000, Randnrn. 39 und 40) festgestellt hat, ist in der letztgenannten Bestimmung der in der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2082/93 erwähnte Subsidiaritätsgrundsatz verankert, wonach bei der Verwendung von Mitteln aus dem EFRE unbeschadet der Befugnisse, über die die Kommission insbesondere bei der ihr obliegenden Verwaltung der finanziellen Mittel der Gemeinschaft verfügt, die Durchführung der Interventionsformen hauptsächlich in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten auf der in dem jeweiligen Mitgliedstaat geeigneten Gebietsebene fällt (vgl. auch in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 15. März 2004 in den Rechtssachen T-66/02 und T-139/02, Instituto N. Avgerinopoulou u. a./Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 64).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-217/05

    Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio - Wettbewerb -

    28 - Ständige Rechtsprechung; vgl. nur Urteile vom 2. Februar 1994 in der Rechtssache C-315/92 (Verband Sozialer Wettbewerb, "Clinique", Slg. 1994, I-317, Randnr. 7), vom 22. Januar 2004 in der Rechtssache C-271/01 (COPPI, Slg. 2004, I-1029, Randnr. 27), vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-456/02 (Trojani, Slg. 2004, I-7573, Randnr. 38) und vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache C-471/04 (Keller Holding, Slg. 20006, I-0000, Randnr. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-438/02

    Hanner - Artikel 31 EG - Staatliche Monopole - Monopol für den

    7 - Bekanntlich geht der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass er, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort auf eine Vorabentscheidungsfrage zu geben, Vorschriften des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen kann, auf die dieses Gericht in seiner Frage nicht Bezug genommen hat (vgl. insbesondere Urteile vom 20. März 1986 in der Rechtssache 35/85, Tissier, Slg. 1986, 1207, Randnr. 9, vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-107/98, Teckal, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 39, vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-265/01, Pansard u. a., Slg. 2003, I-683, Randnr. 19, und vom 22. Januar 2004 in der Rechtssache C-271/01, COPPI, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2014 - C-549/12

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-465/10

    'Chambre de commerce und d''industrie de l''Indre' - Schutz der finanziellen

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-544/03

    Mobistar - Telekommunikation - Richtlinie 97/13/EG - Regelung einer Gemeinde, mit

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2002 - C-271/01   

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Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2002 - C-271/01 (https://dejure.org/2002,24349)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.11.2002 - C-271/01 (https://dejure.org/2002,24349)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. November 2002 - C-271/01 (https://dejure.org/2002,24349)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    COPPI

  • EU-Kommission PDF

    Ministero delle Politiche Agricole e Forestali gegen Consorzio Produttori Pompelmo Italiano Soc. Coop. arl. (COPPI).

  • EU-Kommission

    Ministero delle Politiche Agricole e Forestali gegen Consorzio Produttori Pompelmo Italiano Soc. Coo

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuG, 26.09.2002 - T-199/99

    Sgaravatti Mediterranea / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2002 - C-271/01
    21 - Zitiert in Fußnote 14. Ähnlich gelagert ist auch der Fall, den das Gericht in seinem Urteil vom 26. September 2002 in der Rechtssache T-199/99 (Sgaravatti Mediterranea/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) zu beurteilen hatte.
  • EuGH, 24.01.2002 - C-500/99

    Conserve Italia / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2002 - C-271/01
    14 - Urteil vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-500/99 P (Conserve Italia/Kommission, Slg. 2002, I-867, Randnr. 82).
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