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   EuGH, 10.02.2000 - C-50/96, C-234/96, C-270/97, C-271/97   

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https://dejure.org/2000,637
EuGH, 10.02.2000 - C-50/96, C-234/96, C-270/97, C-271/97 (https://dejure.org/2000,637)
EuGH, Entscheidung vom 10.02.2000 - C-50/96, C-234/96, C-270/97, C-271/97 (https://dejure.org/2000,637)
EuGH, Entscheidung vom 10. Februar 2000 - C-50/96, C-234/96, C-270/97, C-271/97 (https://dejure.org/2000,637)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - Protokoll zu Artikel 119 EG-Vertrag - Betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit - Ausschluß teilzeitbeschäftigter ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Telekom

  • EU-Kommission PDF

    Schröder

    1 Verfahren - Schlußanträge des Generalanwalts - Art und Weise der Verlesung

  • EU-Kommission

    Schröder

  • Wolters Kluwer

    Ausschluß teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer von einem Betriebsrentensystem ; Betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit; Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem; Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ; Verhältnis zwischen ...

  • Judicialis

    EGV Art. 136 bis 143; ; EGV Art. 119

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - Protokoll zu Artikel 119 EG-Vertrag- Betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit - Ausschluss teilzeitbeschäftigter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    SOZIALPOLITIK - TEILZEITBESCHÄFTIGTE FRAUEN BEI DER DEUTSCHEN BUNDESPOST HABEN ANSPRUCH AUF UNBEFRISTETEN RÜCKWIRKENDEN ANSCHLUß AN DAS BETRIEBLICHE ALTERSRENTENSYSTEM FÜR JENE BESCHÄFTIGUNGSZEITEN, WÄHREND DENEN SIE URSPRÜNGLICH TARIFVERTRAGLICH AUSGESCHLOSSEN WAREN

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamburg - Auslegung von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und des Protokolls zu Artikel 119 (Barber-Protokoll) in bezug auf einen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2000, 379
  • EuZW 2000, 214
  • NZA 2000, 313
  • DVBl 2000, 649 (Ls.)
  • BB 2000, 983
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-50/96
    Im Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II, Slg. 1976, 455, Randnr. 40) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß sich die Betroffenen auf den in Artikel 119 des Vertrages aufgestellten Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts vor den innerstaatlichen Gerichten berufen können und daß diese verpflichtet sind, die Rechte zu schützen, die diese Bestimmung dem einzelnen verleiht.

    Demnach gilt für die Möglichkeit, sich für den Anschluß an ein Betriebsrentensystem wie das im Ausgangsverfahren fragliche und die spätere Zahlung einer Rente auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zu berufen, lediglich die zeitliche Beschränkung, die sich aus dem Urteil Defrenne II ergibt.

    In Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage sind die dritte, die vierte und die fünfte Frage, die zusammen zu prüfen sind, so zu verstehen, daß mit ihnen geklärt werden soll, ob die sich aus dem Urteil Defrenne II ergebende zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zu berufen, nationalen Vorschriften entgegensteht, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem System haben.

    Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof, wie er es im Urteil Defrenne II anerkannt hat, aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit in Anbetracht der erheblichen Schwierigkeiten, die sein Urteil für in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse für die Vergangenheit hervorrufen könnte, veranlaßt sehen, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit einzuschränken, sich auf diese Auslegung der Vorschrift mit dem Ziel zu berufen, eine erneute Sachentscheidung über diese Rechtsverhältnisse herbeizuführen.

    Schließlich hat der Gerichtshof, als er im Urteil Defrenne II die Möglichkeit der Berufung auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zeitlich beschränkt hat, die Auffassung vertreten, daß angesichts des Verhaltens mehrerer Mitgliedstaaten und der Haltung der Kommission, die den interessierten Kreisen wiederholt zur Kenntnis gebracht worden war, ausnahmsweise dem Umstand Rechnung getragen werden mußte, daß die Betroffenen dazu veranlaßt worden waren, lange Zeit Praktiken beizubehalten, die Artikel 119 des Vertrages zuwiderliefen, aber nach ihrem nationalen Recht noch nicht verboten waren (Urteil Defrenne II, Randnr. 72).

    Auf die dritte, die vierte und die fünfte Frage ist daher zu antworten, daß die sich aus dem Urteil Defrenne II ergebende zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zu berufen, nationalenVorschriften, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem System haben, nicht entgegensteht.

    Einerseits soll er mit Rücksicht auf den unterschiedlichen Entwicklungsstand der Sozialgesetzgebung in den einzelnen Mitgliedstaaten verhindern, daß die in denjenigen Mitgliedstaaten, die den Grundsatz der Entgeltgleichheit tatsächlich verwirklicht haben, ansässigen Unternehmen im innergemeinschaftlichen Wettbewerb gegenüber den Unternehmen benachteiligt werden, die in Staaten ansässig sind, die die Lohndiskriminierung zum Nachteil der weiblichen Arbeitskräfte noch nicht beseitigt haben (Urteil Defrenne II, Randnr. 9).

    Diese Zweckbestimmung wird dadurch betont, daß Artikel 119 des Vertrages in das der Sozialpolitik gewidmete Kapitel aufgenommen wurde, dessen einleitende Bestimmung, Artikel 117 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden), hinweist auf die "Notwendigkeit ..., auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte hinzuwirken und dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen" (Urteil Defrenne II, Randnrn. 10 und 11).

    2. In einem Fall, in dem der Ausschluß teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer von einem Betriebsrentensystem eine nach Artikel 119 des Vertrages verbotene mittelbare Diskriminierung darstellt, ist die Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung dieses Artikels zu berufen, zeitlich in dem Sinne beschränkt, daß die Beschäftigungszeiten dieser Arbeitnehmer für ihren rückwirkenden Anschluß an ein derartiges System und die Berechnung der ihnen zustehenden Leistungen erst ab dem 8. April 1976, dem Tag der Verkündung des Urteils in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II), berücksichtigt werden dürfen; dies gilt nicht für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige, die vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

    3. Die sich aus dem Urteil Defrenne II ergebende zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zu berufen, steht nationalen Vorschriften, in denen einGleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem System haben, nicht entgegen.

  • EuGH, 24.10.1996 - C-435/93

    Dietz / Stichting Thuiszorg Rotterdam

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-50/96
    27 bis 35) geht jedoch hervor, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages, die sich sowohl aus dem Urteil Barber als auch aus dem Protokoll ergibt, nur die Formen von Diskriminierung betrifft, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93, Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnr. 19).

    Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).

    Da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, kann deshalb die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II, in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteile Dietz, Randnr. 21, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 30).

    Allerdings kann sich ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf den rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, nicht der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum entziehen (Urteile Fisscher, Randnr. 37, und Dietz, Randnr. 34).

  • EuGH, 11.12.1997 - C-246/96

    SOZIALPOLITIK

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-50/96
    20 bis 27) und C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnrn. 17 bis 24) sowie vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96 (Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnrn.

    Zum Anspruch auf Anschluß an Betriebsrentensysteme hat der Gerichtshof aber festgestellt, daß es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß sich die betroffenen beruflichen Kreise über die Anwendbarkeit von Artikel 119 des Vertrages hätten irren können (Urteil Magorrian und Cunningham, Randnr. 28).

    Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).

    Da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, kann deshalb die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II, in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteile Dietz, Randnr. 21, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 30).

  • EuGH, 28.09.1994 - C-128/93

    Fisscher / Voorhuis Hengelo und Stichting Bedrijfspensioenfonds voor de

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-50/96
    20 bis 27) und C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnrn. 17 bis 24) sowie vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96 (Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnrn.

    Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).

    Allerdings kann sich ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf den rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, nicht der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum entziehen (Urteile Fisscher, Randnr. 37, und Dietz, Randnr. 34).

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-50/96
    Nach ständiger Rechtsprechung gehört ein Versorgungssystem wie das im Ausgangsverfahren fragliche, das im wesentlichen von der Beschäftigung abhängt, die der Betroffene ausübte, zu dem diesem gezahlten Entgelt und fällt unter Artikel 119 des Vertrages (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 22, Barber, Randnr. 28, und vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93, Beune, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 46).

    Der Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten von einem solchen Versorgungssystem kann daher im Widerspruch zu Artikel 119 stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bilka, Randnr. 29).

  • EuGH, 28.09.1994 - C-57/93

    Vroege / NCIV

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-50/96
    Aus den Urteilen vom 28. September 1994 in den Rechtssachen C-57/93 (Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnrn.

    Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).

  • EuGH, 14.07.1994 - C-379/92

    Strafverfahren gegen Peralta

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-50/96
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht allein deshalb als Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit angesehen werden, weil andere Mitgliedstaaten weniger strenge Vorschriften anwenden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68, Wilhelm u. a., Slg. 1969, 1, Randnr. 13, vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 155/80, Oebel, Slg. 1981, 1993, Randnr. 9, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-379/92, Peralta, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 48).
  • EuGH, 20.03.1984 - 75/82

    Razzouk u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-50/96
    26 und 27, vom 20. März 1984 in den Rechtssachen 75/82 und 117/82, Razzouk und Beydoun/Kommission, Slg. 1984, 1509, Randnr. 16, und vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-13/94, P., Slg. 1996, I-2143, Randnr. 19).
  • EuGH, 14.07.1981 - 155/80

    Oebel

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-50/96
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht allein deshalb als Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit angesehen werden, weil andere Mitgliedstaaten weniger strenge Vorschriften anwenden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68, Wilhelm u. a., Slg. 1969, 1, Randnr. 13, vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 155/80, Oebel, Slg. 1981, 1993, Randnr. 9, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-379/92, Peralta, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 48).
  • EuGH, 27.03.1980 - 66/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Salumi

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-50/96
    16 und 17, und in den Rechtssachen 66/79, 127/79 und 128/79, Salumi, Slg. 1980, 1237, Randnrn.
  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

  • EuGH, 15.06.1978 - 149/77

    Defrenne / Sabena

  • EuGH, 13.02.1969 - 14/68

    Walt Wilhelm u.a. / Bundeskartellamt

  • EuGH, 30.04.1996 - C-13/94

    P / S und Cornwall County Council

  • EuGH, 27.03.1980 - 128/79
  • EuGH, 27.03.1980 - 127/79
  • EuGH, 04.02.2000 - C-17/98

    Emesa Sugar

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97

    Seymour-Smith und Perez

  • EuGH, 06.10.1993 - C-109/91

    Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en

  • EuGH, 28.09.1994 - C-7/93

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    21 Durch die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 234 EG vornimmt, wird erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung ab ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (siehe insbesondere Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-50/96, Deutsche Telekom, Slg. 2000, I-743, Randnr. 43).
  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

    Weiter ist darauf hinzuweisen, dass durch die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 234 EG vornimmt, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (vgl. u. a. Urteile vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, vom 10. Februar 2000, Deutsche Telekom, C-50/96, Slg. 2000, I-743, Randnr. 43, und Urteil Kühne & Heitz, Randnr. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1998 - C-50/96

    Deutsche Telekom AG gegen Lilli Schröder.

    1 Mit einer Reihe von Vorabentscheidungsfragen ersuchen das Landesarbeitsgericht Hamburg (in der Rechtssache C-50/96 und in den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96) und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (in den verbundenen Rechtssachen C-270/97 und C-271/97) den Gerichtshof um Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag, des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber(1), und des Protokolls (Nr. 2) zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, das dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 beigefügt wurde.

    b) In den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96.

    22 Agnes Vick (Klägerin in der Rechtssache C-234/96) wurde am 1. Juli 1971 bei der Deutschen Bundespost eingestellt.

    b) In den Rechtssachen C-234/96, Vick, und C-235/96, Conze.

    B - Zu den Fragen 2 bis 5 in der Rechtssache C-50/96, zu den beiden Fragen in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, und zu den Fragen 1. a), 1. b) und 2 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97.

  • ArbG Berlin, 22.08.2007 - 86 Ca 1696/07

    Lebensaltersstufen benachteiligend nach AGG

    Dabei nimmt der EuGH allerdings grundsätzlich diejenigen von einem Rückwirkungsschutz aus, die geklagt oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben (EuGH [17.05.1990] - Rs. C - 262/88 - - NJW 1991, 2204 [Rn. 45]; EuGH [10.02.2000] - Rs. C-50/96 - - NZA 2000, 313 [Rn. 31]) und geht nunmehr sogar davon aus, dass ein Rückwirkungsschutz nur bei der jeweils ersten Entscheidung über eine Auslegungsfrage möglich ist (EuGH [06.03.2007] - Rs. C-292/04 - - NJW 2007, 1440 [Rn. 32 ff.]; folgend Kokott/Henze, BB 2007, 913 (916)).
  • BFH, 26.02.2004 - VII R 20/03

    Informationspflicht des Zollschuldners über die amtlich veröffentlichten

    Denn durch die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse nach Art. 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) vornimmt, wird erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung zu verstehen und anzuwenden ist (vgl. EuGH-Urteile vom 10. Februar 2000 Rs. C-50/96 --Deutsche Telekom--, EuGHE 2000, I-743 Rdnr. 43; vom 13. Januar 2004 Rs. C-453/00 --Kühne & Heitz--, Rdnr. 21).

    Da der EuGH durch eine Vorabentscheidung als die nach Art. 234 EG berufene Instanz darüber befindet, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zu verstehen und anzuwenden ist (vgl. EuGH-Urteile in EuGHE 2000, I-743 Rdnr. 43, sowie vom 13. Januar 2004 Rs. C-453/00 Rdnr. 21), kann sich ein Wirtschaftsteilnehmer jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung einer derartigen Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nicht mehr darauf berufen, dass er einen Irrtum der Zollbehörden nicht habe erkennen können.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-466/00

    Keine Erwiderungsmöglichkeit auf die Schlussanträge des Generalanwalts;

    63: - Siehe Beschluss des Gerichtshofes vom 22. Januar 1992 in der Rechtssache C-163/90, Legros u. a., nicht in der Entscheidungssammlung veröffentlicht, und das Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90 (Legros u. a., Slg. 1992, I-4625); Beschluss des Gerichtshofes vom 9. Dezember 1992 in der Rechtssache C-2/91, Meng, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und das Urteil vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-2/91 (Meng, Slg. 1993, I-5751); Beschluss des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1994 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93 (Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599); Beschluss des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1997 in der Rechtssache C-191/95, Kommission/Deutschland, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und das Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1994 in der Rechtssache C-191/95 (Kommission/Deutschland, Slg. 1994, I-5449); Urteil des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-284/96 (Tabouillot, Slg. 1997, I-7471, Randnr. 20 f.); Beschluss des Gerichtshofes vom 17. September 1998 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und das Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98 (Verkooijen, Slg. 2000, I-4071); Beschluss des Gerichtshofes vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-203/98, Kommission/Belgien, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und das Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-203/98 (Kommission/Belgien, Slg. 1999, I-4899); Beschluss des Gerichtshofes vom 23. September 1998 in der Rechtssache C-292/96, Sürül, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und das Urteil des Gerichtshofes vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-292/96 (Sürül, Slg. 1999, I-2685); Beschluss des Gerichtshofes vom 24. September 1999 in der Rechtssache C-12/98, Amengual Far, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Februar 2000 in der Rechtssache C-12/98 (Amengual Far, Slg. 2000, I-527); die Urteile des Gerichtshofes vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-50/96 (Deutsche Telekom, Slg. 2000, I-743, Randnrn.

    19 bis 24); in den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96 (Deutsche Telekom, Slg. 2000, I-799, Randnrn.

  • LAG Hamm, 20.11.2001 - 6 Sa 924/00

    Höhe einer vorzeitigen Altersleistung; Altersrente für Schwerbehinderte;

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  • FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 28/08

    Ausfuhrerstattung: Korrektur eines gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsaktes

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat nämlich wiederholt betont, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 234 EG vornimmt, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurückwirkt (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 06.10.2005, C-291/03, [...], Rz. 16; Urteil vom 13.01.2004, C453/00, Rz. 16;Urteil vom 10.02.2000, C-50/96, [...], Rz. 43;Urteil vom 02.12.1997, C-188/95, [...], Rz. 36;Urteil vom 19.10.1995, C-137/94, [...], Rz. 33).

    Die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts durch den Europäischen Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen ist deshalb nicht nur von den Gerichten, sondern auch von den Verwaltungsbehörden nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse grundsätzlich auch auf Rechtsbeziehungen anzuwenden, die vor dem Erlass der Vorabentscheidung des Gerichtshofs entstanden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 13.01.2004, C-453/00, Rz. 16;Urteil vom 10.02.2000, C-50/96, [...], Rz. 43).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-270/97

    Deutsche Post

    Darüber hinaus hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. November 1998 die Ausführungen der Deutsche Telekom AG in der Rechtssache C-50/96 (Schröder) und in den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96 (Vick und Conze) zu eigen gemacht, wonach die Weigerung, nach der Verkündung der Schlußanträge des Generalanwalts, die gemäß Artikel 59 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die mündliche Verhandlung beschließe, ausnahmsweise deren Wiedereröffnung zuzulassen, damit die Parteien offenbare Unrichtigkeiten oder Auslassungen in der Sachverhaltsdarstellung oder in der rechtlichen Bewertung ansprechen oder sogar eine Replik zu den Schlußanträgen des Generalanwalts einbringen könnten, einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (im folgenden: EMRK) darstellen könne.
  • BAG, 21.11.2000 - 3 AZR 305/99

    Zusatzversorgung: Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter

    Der Europäische Gerichtshof hat auf mehrere Vorabentscheidungsersuchen von Instanzgerichten die Auffassung des Senats bestätigt, daß die auf die Barber-Entscheidung des Gerichtshofs zurückgehende Protokollerklärung über eine zeitliche Beschränkung der rückwirkenden Aufnahme in betriebliche Versorgungswerke keine Sperrwirkung hat für eine weitergehende Rückwirkung, die auf nationaler Rechtsgrundlage angeordnet wird (EuGH 10. Februar 2000 - Rs. C-50, 234 und 235/96, 270 und 271/97 - "Lilli Schröder", "Agnes Vick, Ute Conze" "Elisabeth Sievers und Brunhilde Schrage" EAS EG-Vertrag Art. 119 Nr. 56 ff. = NZA 2000, 313, 317) [EuGH 10.02.2000 - C 50/96].
  • FG Hamburg, 21.11.2005 - IV 138/04

    Vorlage an den EuGH: Korrektur einer bestandskräftigen gemeinschaftswidrigen

  • FG Hamburg, 08.11.2013 - 4 K 109/11

    Ausfuhrerstattung: Schutz von Rindern beim Eisenbahntransport - Grenzen des

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2011 - C-155/10

    Williams u.a. - Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2011 - C-123/10

    Brachner - Sozialpolitik - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 - Gleichbehandlung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-89/10

    Q-Beef - Mit dem Unionsrecht unvereinbare Steuern - Rückforderung - Grundsätze

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2013 - C-476/11

    HK Danmark - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-207/04

    Vergani - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2000 - C-322/98

    Kachelmann

  • VG Halle, 17.07.2013 - 5 A 196/11

    Freizeitausgleich für Feuerwehrbeamten - Wiederaufgreifen Verwaltungsverfahren

  • FG Hamburg, 08.09.2008 - 4 K 147/06

    Ausfuhrerstattung: Berufung auf Vertrauensschutz bei Rückforderung von

  • FG Hamburg, 08.09.2008 - 4 K 146/06

    Ausfuhrerstattung: Berufung auf Vertrauensschutz bei Rückforderung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2003 - C-118/02

    Industrias de Deshidratación Agrícola

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Rechtsprechung
   EuGH, 10.02.2000 - C-270/97, C-271/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,863
EuGH, 10.02.2000 - C-270/97, C-271/97 (https://dejure.org/2000,863)
EuGH, Entscheidung vom 10.02.2000 - C-270/97, C-271/97 (https://dejure.org/2000,863)
EuGH, Entscheidung vom 10. Februar 2000 - C-270/97, C-271/97 (https://dejure.org/2000,863)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - Protokoll zu Artikel 119 EG-Vertrag - Betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit - Ausschluß teilzeitbeschäftigter ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Post

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Post

  • EU-Kommission PDF

    Sievers

    1 Verfahren - Schlußanträge des Generalanwalts - Art und Weise der Verlesung

  • EU-Kommission

    Sievers

  • Wolters Kluwer

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen; Betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit; Ausschluss teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vom Anschluß an ein betriebliches System, das den Bezug einer zusätzlichen Altersrente ermöglicht; Voraussetzungen für den Anschluss an ein ...

  • Judicialis

    EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234); ; EGV Art. 119; ; EGV Art. 119; ; GG Art. 3; ; BGB § 612 Abs. 3; ; BeschFG § 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    1 Verfahren - Schlußanträge des Generalanwalts - Art und Weise der Verlesung

  • datenbank.nwb.de

    Rückwirkender Anschluss teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer an ein Betriebsrentensystem trotz etwaiger Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil der Arbeitgeber im betroffenen Mitgliedstaat

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen - Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und des dem Vertrag über die Europäische Union beigefügten Protokolls Nr. 2 ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2000, 374
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-270/97
    Was die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages betrifft, so hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II, Slg. 1976, 455, Randnr. 40) für Recht erkannt, daß sich die Betroffenen auf den in Artikel 119 des Vertrages aufgestellten Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts vor den innerstaatlichen Gerichten berufen könnenund daß diese verpflichtet sind, die Rechte zu schützen, die diese Bestimmung dem einzelnen verleiht.

    Demnach gilt für die Möglichkeit, sich für den Anschluß an ein Betriebsrentensystem wie das in den Ausgangsverfahren fragliche und die spätere Zahlung einer Rente auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zu berufen, lediglich die zeitliche Beschränkung, die sich aus dem Urteil Defrenne II ergibt.

    Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof, wie er es im Urteil Defrenne II anerkannt hat, aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit in Anbetracht der erheblichen Schwierigkeiten, die sein Urteil für in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse für die Vergangenheit hervorrufen könnte, veranlaßt sehen, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit einzuschränken, sich auf diese Auslegung der Vorschrift mit dem Ziel zu berufen, eine erneute Sachentscheidung über diese Rechtsverhältnisse herbeizuführen.

    Schließlich hat der Gerichtshof, als er im Urteil Defrenne II die Möglichkeit der Berufung auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zeitlich beschränkt hat, die Auffassung vertreten, daß angesichts des Verhaltens mehrerer Mitgliedstaaten und der Haltung der Kommission, die den interessierten Kreisen wiederholt zur Kenntnis gebracht worden waren, ausnahmsweise dem Umstand Rechnung getragen werden mußte, daß die Betroffenen dazu veranlaßt worden waren, lange Zeit Praktiken beizubehalten, die Artikel 119 des Vertrages zuwiderliefen, aber nach ihrem nationalen Recht noch nicht verboten waren (Urteil Defrenne II, Randnr. 72).

    Auf den ersten Teil der ersten Frage ist daher zu antworten, daß die sich aus dem Urteil Defrenne II ergebende zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zu berufen, nationalen Vorschriften, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen alle teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem System haben, nicht entgegensteht.

    Einerseits soll er mit Rücksicht auf den unterschiedlichen Entwicklungsstand der Sozialgesetzgebung in den einzelnen Mitgliedstaaten verhindern, daß die in denjenigen Mitgliedstaaten, die den Grundsatz der Entgeltgleichheit tatsächlich verwirklicht haben, ansässigen Unternehmen im innergemeinschaftlichen Wettbewerb gegenüber den Unternehmen benachteiligt werden, die in Staaten ansässig sind, die die Lohndiskriminierung zum Nachteil der weiblichen Arbeitskräfte noch nicht beseitigt haben (Urteil Defrenne II, Randnr. 9).

    Diese Zweckbestimmung wird dadurch betont, daß Artikel 119 des Vertrages in das der Sozialpolitik gewidmete Kapitel aufgenommen wurde, dessen einleitende Bestimmung, Artikel 117 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden), hinweist auf die "Notwendigkeit ..., auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte hinzuwirken und dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen" (Urteil Defrenne II, Randnrn. 10 und 11).

    auf die ihm vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit zwei Beschlüssen vom 8. November 1996 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1. Die sich aus dem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II) ergebende zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) zu berufen, steht nationalen Vorschriften, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen alle teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem System haben, nicht entgegen.

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-270/97
    Die Beklagte beantragte, die Klagen abzuweisen, weil die Ungleichbehandlung dadurch sachlich gerechtfertigt sei, daß die mit einer rückwirkenden Erstreckung der Versorgung auf alle Teilzeitbeschäftigten verbundenen Kosten die wirtschaftliche Existenz der Beklagten bedrohen würde, und weil die von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 119 des Vertrages für Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990, dem Tag des Erlasses des Urteils in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889), nicht gegeben seien.

    Sie macht u. a. geltend, daß die sich aus dem Urteil Barber ergebende Beschränkung der Rückwirkung für alle Fälle der Ungleichbehandlung beim Entgelt im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gelte und daß die Rechtsprechung des Gerichtshofes und das Protokoll dem Artikel 3 GG vorgingen.

    Die Klägerinnen machen demgegenüber insbesondere geltend, daß die sich aus dem Urteil Barber ergebende zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages nicht auf die vorliegenden Fälle übertragbar sei.

    Das Urteil Barber sage nichts darüber aus, ob in der Bundesrepublik Deutschland unter Geltung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots des Artikels 3 GGVertrauen auf die Zulässigkeit der unterschiedlichen Regeln für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte habe entstehen können.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Barber sowie Urteile vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91, Ten Oever, Slg. 1993, I-4879, und vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-128/93, Fisscher, Slg. 1994, I-4583) könne aber die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung von Männern und Frauen auf dem Gebiet der beruflichen Renten grundsätzlich nur für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geltend gemacht werden.

    Nach ständiger Rechtsprechung gehört ein Versorgungssystem wie das in den Ausgangsverfahren fragliche, das im wesentlichen von der Beschäftigung abhängt, die der Betroffene ausübte, zu dem diesem gezahlten Entgelt und fällt unter Artikel 119 des Vertrages (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 22, Barber, Randnr. 28, und vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93, Beune, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 46).

    Wie der Gerichtshof in Randnummer 20 des Urteils Ten Oever ausgeführt hat, kann gemäß dem Urteil Barber die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

    27 bis 35) geht jedoch hervor, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages, die sich sowohl aus dem Urteil Barber als auch aus dem Protokoll ergibt, nur die Formen von Diskriminierung betrifft, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93, Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnr. 19).

  • EuGH, 24.10.1996 - C-435/93

    Dietz / Stichting Thuiszorg Rotterdam

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-270/97
    27 bis 35) geht jedoch hervor, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages, die sich sowohl aus dem Urteil Barber als auch aus dem Protokoll ergibt, nur die Formen von Diskriminierung betrifft, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93, Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnr. 19).

    Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).

    Da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, kann deshalb die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II, in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteile Dietz, Randnr. 21, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 30).

    Allerdings kann sich ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf den rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, nicht der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum entziehen (Urteile Fisscher, Randnr. 37, und Dietz, Randnr. 34).

  • EuGH, 11.12.1997 - C-246/96

    SOZIALPOLITIK

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-270/97
    20 bis 27), dem Urteil Fisscher und dem Urteil vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96 (Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnrn.

    Zum Anspruch auf Anschluß an Betriebsrentensysteme hat der Gerichtshof aber festgestellt, daß es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß sich die betroffenen beruflichen Kreise über die Anwendbarkeit von Artikel 119 des Vertrages hätten irren können (Urteil Magorrian und Cunningham, Randnr. 28).

    Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).

    Da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, kann deshalb die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II, in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteile Dietz, Randnr. 21, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 30).

  • EuGH, 28.09.1994 - C-128/93

    Fisscher / Voorhuis Hengelo und Stichting Bedrijfspensioenfonds voor de

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-270/97
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Barber sowie Urteile vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91, Ten Oever, Slg. 1993, I-4879, und vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-128/93, Fisscher, Slg. 1994, I-4583) könne aber die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung von Männern und Frauen auf dem Gebiet der beruflichen Renten grundsätzlich nur für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geltend gemacht werden.

    20 bis 27), dem Urteil Fisscher und dem Urteil vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96 (Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnrn.

    Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).

    Allerdings kann sich ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf den rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, nicht der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum entziehen (Urteile Fisscher, Randnr. 37, und Dietz, Randnr. 34).

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-270/97
    Nach ständiger Rechtsprechung gehört ein Versorgungssystem wie das in den Ausgangsverfahren fragliche, das im wesentlichen von der Beschäftigung abhängt, die der Betroffene ausübte, zu dem diesem gezahlten Entgelt und fällt unter Artikel 119 des Vertrages (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 22, Barber, Randnr. 28, und vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93, Beune, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 46).

    Der Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten von einem solchen Versorgungssystem kann daher im Widerspruch zu Artikel 119 stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bilka, Randnr. 29).

  • EuGH, 28.09.1994 - C-57/93

    Vroege / NCIV

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-270/97
    Aus dem Urteil vom 28. September 1994 in den Rechtssachen C-57/93 (Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnrn.

    Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).

  • EuGH, 04.02.1988 - 157/86

    Murphy / An Bord Telecom Eireann

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-270/97
    Nach ständiger Rechtsprechung muß das nationale Gericht die Auslegung des nationalen Rechts soweit wie möglich am Wortlaut und am Zweck dereinschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere des Artikels 119 des Vertrages, ausrichten, um das mit diesen verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 157/86, Murphy, Slg. 1988, 673, Randnr. 11, und vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8).
  • EuGH, 20.03.1984 - 75/82

    Razzouk u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-270/97
    26 und 27, vom 20. März 1984 in den Rechtssachen 75/82 und 117/82, Razzouk und Beydoun/Kommission, Slg. 1984, 1509, Randnr. 16, und vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-13/94, P., Slg. 1996, I-2143, Randnr. 19).
  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-270/97
    Was die Frage betrifft, ob es dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft, aufgrund nationaler Vorschriften Beschäftigungszeiten vor dem 8. April 1976, dem Tag der Verkündung des Urteils Defrenne II, zu berücksichtigen, so wird nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnrn.
  • EuGH, 27.03.1980 - 66/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Salumi

  • EuGH, 15.06.1978 - 149/77

    Defrenne / Sabena

  • EuGH, 28.09.1994 - C-7/93

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

  • EuGH, 30.04.1996 - C-13/94

    P / S und Cornwall County Council

  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

  • EuGH, 27.03.1980 - 128/79
  • EuGH, 27.03.1980 - 127/79
  • EuGH, 04.02.2000 - C-17/98

    Emesa Sugar

  • EuGH, 10.02.2000 - C-234/96

    Deutsche Telekom

  • EuGH, 10.02.2000 - C-50/96

    TEILZEITBESCHÄFTIGTE FRAUEN BEI DER DEUTSCHEN BUNDESPOST HABEN ANSPRUCH AUF

  • EuGH, 06.10.1993 - C-109/91

    Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Gemäß Artikel 61 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die mündliche Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien wieder eröffnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (Urteil des vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97, Deutsche Post, Slg. 2000, I-929, Randnr. 30).
  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 249/06

    Betriebliche Altersversorgung und Antidiskriminierungsrecht

    Umgekehrt begrenzt das EG-Recht aber auch nicht Ansprüche, die auf nationalem Recht beruhen (vgl. EuGH 10. Februar 2000 - C-270 und 271/97 - [Sievers und Schrage] EuGHE I 2000, 929; BVerfG 5. August 1998 - 1 BvR 264/98 - AP GG Art. 101 Nr. 56 = EzA EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 53, zu III 2 b (2) der Gründe; BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, zu B IV 3 b bb der Gründe).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-273/00

    Sieckmann

    Gemäß Artikel 61 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die mündliche Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien wieder eröffnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (vgl. Urteile vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97, Deutsche Post, Slg. 2000, I-929, Randnr. 30, und vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 20).
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Rechtsprechung
   EuGH, 10.02.2000 - C-271/97   

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https://dejure.org/2000,22071
EuGH, 10.02.2000 - C-271/97 (https://dejure.org/2000,22071)
EuGH, Entscheidung vom 10.02.2000 - C-271/97 (https://dejure.org/2000,22071)
EuGH, Entscheidung vom 10. Februar 2000 - C-271/97 (https://dejure.org/2000,22071)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Post

    Sozialpolitik

  • Wolters Kluwer

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen; Betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit; Ausschluss teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vom Anschluß an ein betriebliches System, das den Bezug einer zusätzlichen Altersrente ermöglicht; Voraussetzungen für den Anschluss an ein ...

  • Judicialis

    EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234); ; EGV Art. 119; ; GG Art. 3; ; BGB § 612 Abs. 3; ; BeschFG § 2 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de

    Rückwirkender Anschluss teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer an ein Betriebsrentensystem trotz etwaiger Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil der Arbeitgeber im betroffenen Mitgliedstaat

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2000, 374
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-271/97
    2 Die sich aus dem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II) ergebende zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) zu berufen, steht nationalen Vorschriften, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen alle teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem System haben, nicht entgegen.

    35 Was die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages betrifft, so hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II, Slg. 1976, 455, Randnr. 40) für Recht erkannt, daß sich die Betroffenen auf den in Artikel 119 des Vertrages aufgestellten Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts vor den innerstaatlichen Gerichten berufen können und daß diese verpflichtet sind, die Rechte zu schützen, die diese Bestimmung dem einzelnen verleiht.

    44 Demnach gilt für die Möglichkeit, sich für den Anschluß an ein Betriebsrentensystem wie das in den Ausgangsverfahren fragliche und die spätere Zahlung einer Rente auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zu berufen, lediglich die zeitliche Beschränkung, die sich aus dem Urteil Defrenne II ergibt.

    Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof, wie er es im Urteil Defrenne II anerkannt hat, aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit in Anbetracht der erheblichen Schwierigkeiten, die sein Urteil für in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse für die Vergangenheit hervorrufen könnte, veranlaßt sehen, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit einzuschränken, sich auf diese Auslegung der Vorschrift mit dem Ziel zu berufen, eine erneute Sachentscheidung über diese Rechtsverhältnisse herbeizuführen.

    47 Schließlich hat der Gerichtshof, als er im Urteil Defrenne II die Möglichkeit der Berufung auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zeitlich beschränkt hat, die Auffassung vertreten, daß angesichts des Verhaltens mehrerer Mitgliedstaaten und der Haltung der Kommission, die den interessierten Kreisen wiederholt zur Kenntnis gebracht worden waren, ausnahmsweise dem Umstand Rechnung getragen werden mußte, daß die Betroffenen dazu veranlaßt worden waren, lange Zeit Praktiken beizubehalten, die Artikel 119 des Vertrages zuwiderliefen, aber nach ihrem nationalen Recht noch nicht verboten waren (Urteil Defrenne II, Randnr. 72).

    52 Auf den ersten Teil der ersten Frage ist daher zu antworten, daß die sich aus dem Urteil Defrenne II ergebende zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zu berufen, nationalen Vorschriften, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen alle teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem System haben, nicht entgegensteht.

    54 Einerseits soll er mit Rücksicht auf den unterschiedlichen Entwicklungsstand der Sozialgesetzgebung in den einzelnen Mitgliedstaaten verhindern, daß die in denjenigen Mitgliedstaaten, die den Grundsatz der Entgeltgleichheit tatsächlich verwirklicht haben, ansässigen Unternehmen im innergemeinschaftlichen Wettbewerb gegenüber den Unternehmen benachteiligt werden, die in Staaten ansässig sind, die die Lohndiskriminierung zum Nachteil der weiblichen Arbeitskräfte noch nicht beseitigt haben (Urteil Defrenne II, Randnr. 9).

    Diese Zweckbestimmung wird dadurch betont, daß Artikel 119 des Vertrages in das der Sozialpolitik gewidmete Kapitel aufgenommen wurde, dessen einleitende Bestimmung, Artikel 117 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden), hinweist auf die "Notwendigkeit..., auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte hinzuwirken und dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen" (Urteil Defrenne II, Randnrn. 10 und 11).

  • EuGH, 24.10.1996 - C-435/93

    Dietz / Stichting Thuiszorg Rotterdam

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-271/97
    39 Aus dem Urteil vom 28. September 1994 in den Rechtssachen C-57/93 (Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnrn. 20 bis 27), dem Urteil Fisscher und dem Urteil vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96 (Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnrn. 27 bis 35) geht jedoch hervor, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages, die sich sowohl aus dem Urteil Barber als auch aus dem Protokoll ergibt, nur die Formen von Diskriminierung betrifft, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93, Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnr. 19).

    41 Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).

    42 Da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, kann deshalb die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II, in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteile Dietz, Randnr. 21, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 30).

    Allerdings kann sich ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf den rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, nicht der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum entziehen (Urteile Fisscher, Randnr. 37, und Dietz, Randnr. 34).

  • EuGH, 11.12.1997 - C-246/96

    SOZIALPOLITIK

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-271/97
    39 Aus dem Urteil vom 28. September 1994 in den Rechtssachen C-57/93 (Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnrn. 20 bis 27), dem Urteil Fisscher und dem Urteil vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96 (Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnrn. 27 bis 35) geht jedoch hervor, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages, die sich sowohl aus dem Urteil Barber als auch aus dem Protokoll ergibt, nur die Formen von Diskriminierung betrifft, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93, Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnr. 19).

    40 Zum Anspruch auf Anschluß an Betriebsrentensysteme hat der Gerichtshof aber festgestellt, daß es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß sich die betroffenen beruflichen Kreise über die Anwendbarkeit von Artikel 119 des Vertrages hätten irren können (Urteil Magorrian und Cunningham, Randnr. 28).

    41 Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).

    42 Da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, kann deshalb die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II, in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteile Dietz, Randnr. 21, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 30).

  • EuGH, 28.09.1994 - C-128/93

    Fisscher / Voorhuis Hengelo und Stichting Bedrijfspensioenfonds voor de

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-271/97
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Barber sowie Urteile vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91, Ten Oever, Slg. 1993, I-4879, und vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-128/93, Fisscher, Slg. 1994, I-4583) könne aber die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung von Männern und Frauen auf dem Gebiet der beruflichen Renten grundsätzlich nur für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geltend gemacht werden.

    39 Aus dem Urteil vom 28. September 1994 in den Rechtssachen C-57/93 (Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnrn. 20 bis 27), dem Urteil Fisscher und dem Urteil vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96 (Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnrn. 27 bis 35) geht jedoch hervor, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages, die sich sowohl aus dem Urteil Barber als auch aus dem Protokoll ergibt, nur die Formen von Diskriminierung betrifft, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93, Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnr. 19).

    41 Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).

    Allerdings kann sich ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf den rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, nicht der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum entziehen (Urteile Fisscher, Randnr. 37, und Dietz, Randnr. 34).

  • EuGH, 28.09.1994 - C-57/93

    Vroege / NCIV

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-271/97
    39 Aus dem Urteil vom 28. September 1994 in den Rechtssachen C-57/93 (Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnrn. 20 bis 27), dem Urteil Fisscher und dem Urteil vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96 (Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnrn. 27 bis 35) geht jedoch hervor, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages, die sich sowohl aus dem Urteil Barber als auch aus dem Protokoll ergibt, nur die Formen von Diskriminierung betrifft, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93, Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnr. 19).

    41 Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-271/97
    34 Nach ständiger Rechtsprechung gehört ein Versorgungssystem wie das in den Ausgangsverfahren fragliche, das im wesentlichen von der Beschäftigung abhängt, die der Betroffene ausübte, zu dem diesem gezahlten Entgelt und fällt unter Artikel 119 des Vertrages (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 22, Barber, Randnr. 28, und vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93, Beune, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 46).

    Der Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten von einem solchen Versorgungssystem kann daher im Widerspruch zu Artikel 119 stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bilka, Randnr. 29).

  • EuGH, 27.03.1980 - 128/79
    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-271/97
    16 und 17, und in den Rechtssachen 66/79, 127/79 und 128/79, Salumi, Slg. 1980, 1237, Randnrn.
  • EuGH, 27.03.1980 - 127/79
    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-271/97
    16 und 17, und in den Rechtssachen 66/79, 127/79 und 128/79, Salumi, Slg. 1980, 1237, Randnrn.
  • EuGH, 04.02.1988 - 157/86

    Murphy / An Bord Telecom Eireann

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-271/97
    62 Nach ständiger Rechtsprechung muß das nationale Gericht die Auslegung des nationalen Rechts soweit wie möglich am Wortlaut und am Zweck der einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere des Artikels 119 des Vertrages, ausrichten, um das mit diesen verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 157/86, Murphy, Slg. 1988, 673, Randnr. 11, und vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8).
  • EuGH, 20.03.1984 - 75/82

    Razzouk u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-271/97
    26 und 27, vom 20. März 1984 in den Rechtssachen 75/82 und 117/82, Razzouk und Beydoun/Kommission, Slg. 1984, 1509, Randnr. 16, und vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-13/94, P., Slg. 1996, I-2143, Randnr. 19).
  • EuGH, 27.03.1980 - 66/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Salumi

  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

  • EuGH, 15.06.1978 - 149/77

    Defrenne / Sabena

  • EuGH, 30.04.1996 - C-13/94

    P / S und Cornwall County Council

  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

  • EuGH, 04.02.2000 - C-17/98

    Emesa Sugar

  • EuGH, 10.02.2000 - C-234/96

    Deutsche Telekom

  • EuGH, 10.02.2000 - C-270/97

    Deutsche Post

  • EuGH, 06.10.1993 - C-109/91

    Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en

  • EuGH, 28.09.1994 - C-7/93

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-271/97   

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Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-271/97 (https://dejure.org/1998,25071)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.10.1998 - C-271/97 (https://dejure.org/1998,25071)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1998 - C-271/97 (https://dejure.org/1998,25071)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (34)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1998 - C-50/96

    Deutsche Telekom AG gegen Lilli Schröder.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-271/97
    ÉDITION PROVISOIRE DU SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GEORGES COSMAS vom 8. Oktober 1998 (1) Verbundene Rechtssachen C-50/96 Lilli Schröder gegen Deutsche Bundespost Telekom (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamburg) und C-234/96 und C-235/96 Agnes Vick und Ute Conze gegen Deutsche Telekom AG (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamburg) und C-270/97 Deutsche Post AG gegen Elisabeth Sievers (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen) und C-271/97 Deutsche Post AG gegen Brunhilde Schrage (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen) "Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Teilzeitbeschäftigte - Zeitliche Beschränkung der Wirkung der Urteile Barber und Defrenne II - Günstigere rückwirkende nationale Maßnahmen".

    Mit einer Reihe von Vorabentscheidungsfragen ersuchen das Landesarbeitsgericht Hamburg (in der Rechtssache C-50/96 und in den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96) und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (in den verbundenen Rechtssachen C-270/97 und C-271/97) den Gerichtshof um Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag, des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber(2), und des Protokolls (Nr. 2) zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, das dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 beigefügt wurde.

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß - wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen in der Rechtssache C-50/96 ausführt - das Bundesarbeitsgericht bereits in seinem Urteil vom 14. Oktober 1986 (3 AZR 66/83) entschieden hat, daß eine Benachteiligung weiblicher Teilzeitbeschäftigter, was den Bezug einer unter Artikel 119 des Vertrages fallenden Vergütung angeht, (auch) aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 der deutschen Verfassung verboten ist, in dem die Gleichheit von Männern und Frauen vor dem Gesetz niedergelegt ist und der seit 1949 gilt.

    IV - Sachverhalt A) - Das Dienstverhältnis der Klägerinnen und das Verfahren vor dem Arbeitsgericht a) in der Rechtssache C-50/96.

    Die Vorabentscheidungsfragen lauten wie folgt: a) In der Rechtssache C-50/96, Schröder 1. Liegt in dem geschlechtsneutral formulierten Ausschluß von Teilzeitkräften mit einer Beschäftigungswochenstundenzahl unter 18 Stunden aus einer Zusatzversorgung im Rahmen eines betrieblichen Rentensystems eine mittelbare Frauendiskriminierung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Artikel 119 EG-Vertrag, wenn rund 95 % der von dem Ausschluß betroffenen Arbeitnehmer Frauen sind? 2. Sofern die erste Frage zu bejahen ist: Erfaßt das Protokoll zu Artikel 119 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (sogenanntes Barber-Protokoll) und das darin enthaltene Rückwirkungsverbot auch den Fall einer mittelbaren Frauendiskriminierung in einem wie in der ersten Frage dargestellten Sachverhalt? 3. Sofern die zweite Frage zu bejahen ist: Hat das Rückwirkungsverbot des Protokolls zu Artikel 119 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (sog. Barber-Protokoll) Vorrang vor dem deutschen Verfassungsrecht (Artikel 3 Absatz 1 GG), das ein Rückwirkungsverbot in dem in der ersten Frage beschriebenen Fall gerade ausschließt? 4. Liegt in der nach Artikel 3 Absatz 1 GG nach nationalem deutschen Verfassungsrecht zulässigen Rückwirkung in einem wie in der ersten Frage beschriebenen Fall eine unzulässige Umgehung des Rückwirkungsverbotes des Protokolls zu Artikel 119 EG-Vertrag, wenn das nationale Recht bei gleicher Sachlage, ebenfalls mit dem Ziel der Gleichbehandlung bei betrieblichen Rentensystemen, im Gegensatz zum Gemeinschaftsrecht zu einer Rückwirkung zugunsten der Arbeitnehmer, insbesondere der mittelbar diskriminierten Frauen kommt? 5. Sofern die vierte Frage zu bejahen ist, liegt in der Anwendung der Vorschrift des § 2 Absatz 1 Beschäftigungsförderungsgesetz vom 26.April 1985, die eine Rückwirkung bis zum 26. April 1985 zulassen würde, eine unzulässige Umgehung des Rückwirkungsverbotes des Protokolls zu Artikel 119 EG-Vertrag (Barber-Protokoll)? 6. Liegt in der nach Artikel 3 Absatz 1 GG zulässigen Rückwirkung in einem wie in der ersten Frage beschriebenen Fall eine Verletzung von Gemeinschaftsrecht unter dem Gesichtspunkt einer unverhältnismäßigen Inländerdiskriminierung der betroffenen deutschen Unternehmen, einer gemeinschaftskonformen Auslegung nationalen Rechts oder sonst eines gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundsatzes, und hat das Gemeinschaftsrecht insoweit Vorrang vor dem nationalen Recht? b) In den Rechtssachen C-234/96, Vick, und C-235/96, Conze 1. Haben Artikel 119 EG-Vertrag, das Barber-Protokoll Nr. 2 und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes als primäres Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem in der Bundesrepublik geltenden Verfassungsrecht (Artikel 3 Grundgesetz) und einfachen Recht (§ 2 Absatz 1 Beschäftigungsförderungsgesetz, allgemeiner arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz) mit der Folge, daß bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gemäß Artikel 119 EG-Vertrag wegen mittelbarer Geschlechtsdiskriminierung bei einer betrieblichen Altersversorgung durch Benachteiligung wegenTeilzeitbeschäftigung Leistungen auch auf der Grundlage der nationalen verfassungsrechtlichen oder einfachrechtlichen Normen nur unter den gleichen einschränkenden Voraussetzungen geltend gemacht werden können, wie sie für den zu ihnen in Anspruchskonkurrenz stehenden gemeinschaftsrechtlichen Anspruch nach Artikel 119 EG-Vertrag gelten, so daß abweichend von der sonst nach nationalem Recht gegebenen rechtlichen Bewertung auch auf der Grundlage der nationalrechtlichen Anspruchsgrundlagen Leistungen nur für Beschäftigungszeiten nach dem 17.Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben? 2. Gilt dies auch dann, wenn nach der konkurrierenden nationalrechtlichen Grundlage der Anspruch auf Gleichbehandlung bereits deshalb besteht, weil eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen Teilzeitbeschäftigung erfolgt, ohne daß es darauf ankommt, ob aufgrund einer zahlenmäßig verhältnismäßig stärkeren Benachteiligung von weiblichen Beschäftigten zusätzlich eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung vorliegt? c) In den Rechtssachen C-270/97, Sievers, und C-271/97, Schrage 1. a) Verlangt das Gemeinschaftsrecht einen Anwendungs- oder Geltungsvorrang (nach den Artikeln 5 Absatz 2, 189 EG-Vertrag) gegenüber nationalen Bestimmungen der Mitgliedstaaten, die im Wege einer Anspruchskonkurrenz auf den gleichen Sachverhalt ebenfalls mit dem Ziel der Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung bei betrieblichen Rentensystemen Anwendung finden könnten oder würden, wie beispielsweise in Deutschland - allgemein - der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz oder - speziell - § 2 Absatz 1 Beschäftigungsförderungsgesetz 1985? b) Gilt der Vorrang des Gemeinschaftsrechts in einem solchen Kollisionsfall, in dem das Gemeinschaftsrecht Leistungen aus betrieblichen Rentensystemen nur gewährt, sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden, während die innerstaatlichen Normen den gleichen Sachverhalt insofern anders regeln, als sie eine Rückwirkung nicht ausschließen, generell? c) Besteht ein solcher Vorrang nur dann, wenn die neben der sozialen bestehende wirtschaftliche Zielsetzung von Artikel 119 EG-Vertrag - Schaffung gleicher Wettbewerbschancen - konkret berührt wird? 2. Gebietet zumindest der dem Gemeinschaftsrecht zuzurechnende Grundsatz der gemeinschaftskonformen (EG-rechtskonformen) Auslegung des nationalen Rechts, innerstaatliche Bestimmungen überdie Gleichbehandlung bei Leistung aus betrieblichen Rentensystemen in Übereinstimmung mit den Anforderungen und Begrenzungen (Verbot der Rückwirkung) des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden? VI - Zur Sache A - Zur ersten Frage in der Rechtssache C-50/96, Schröder.

    B - Zu den Fragen 2 bis 5 in der Rechtssache C-50/96, zu den beiden Fragen in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, und zu den Fragen 1. a), 1. b) und 2 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97.

    C - Zur sechsten Frage in der Rechtssache C-50/96 und zur Frage 1. c) in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97.

  • EuGH, 10.02.2000 - C-234/96

    Deutsche Telekom

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-271/97
    ÉDITION PROVISOIRE DU SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GEORGES COSMAS vom 8. Oktober 1998 (1) Verbundene Rechtssachen C-50/96 Lilli Schröder gegen Deutsche Bundespost Telekom (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamburg) und C-234/96 und C-235/96 Agnes Vick und Ute Conze gegen Deutsche Telekom AG (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamburg) und C-270/97 Deutsche Post AG gegen Elisabeth Sievers (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen) und C-271/97 Deutsche Post AG gegen Brunhilde Schrage (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen) "Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Teilzeitbeschäftigte - Zeitliche Beschränkung der Wirkung der Urteile Barber und Defrenne II - Günstigere rückwirkende nationale Maßnahmen".

    Mit einer Reihe von Vorabentscheidungsfragen ersuchen das Landesarbeitsgericht Hamburg (in der Rechtssache C-50/96 und in den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96) und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (in den verbundenen Rechtssachen C-270/97 und C-271/97) den Gerichtshof um Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag, des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber(2), und des Protokolls (Nr. 2) zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, das dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 beigefügt wurde.

    b) In den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96.

    Die Vorabentscheidungsfragen lauten wie folgt: a) In der Rechtssache C-50/96, Schröder 1. Liegt in dem geschlechtsneutral formulierten Ausschluß von Teilzeitkräften mit einer Beschäftigungswochenstundenzahl unter 18 Stunden aus einer Zusatzversorgung im Rahmen eines betrieblichen Rentensystems eine mittelbare Frauendiskriminierung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Artikel 119 EG-Vertrag, wenn rund 95 % der von dem Ausschluß betroffenen Arbeitnehmer Frauen sind? 2. Sofern die erste Frage zu bejahen ist: Erfaßt das Protokoll zu Artikel 119 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (sogenanntes Barber-Protokoll) und das darin enthaltene Rückwirkungsverbot auch den Fall einer mittelbaren Frauendiskriminierung in einem wie in der ersten Frage dargestellten Sachverhalt? 3. Sofern die zweite Frage zu bejahen ist: Hat das Rückwirkungsverbot des Protokolls zu Artikel 119 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (sog. Barber-Protokoll) Vorrang vor dem deutschen Verfassungsrecht (Artikel 3 Absatz 1 GG), das ein Rückwirkungsverbot in dem in der ersten Frage beschriebenen Fall gerade ausschließt? 4. Liegt in der nach Artikel 3 Absatz 1 GG nach nationalem deutschen Verfassungsrecht zulässigen Rückwirkung in einem wie in der ersten Frage beschriebenen Fall eine unzulässige Umgehung des Rückwirkungsverbotes des Protokolls zu Artikel 119 EG-Vertrag, wenn das nationale Recht bei gleicher Sachlage, ebenfalls mit dem Ziel der Gleichbehandlung bei betrieblichen Rentensystemen, im Gegensatz zum Gemeinschaftsrecht zu einer Rückwirkung zugunsten der Arbeitnehmer, insbesondere der mittelbar diskriminierten Frauen kommt? 5. Sofern die vierte Frage zu bejahen ist, liegt in der Anwendung der Vorschrift des § 2 Absatz 1 Beschäftigungsförderungsgesetz vom 26.April 1985, die eine Rückwirkung bis zum 26. April 1985 zulassen würde, eine unzulässige Umgehung des Rückwirkungsverbotes des Protokolls zu Artikel 119 EG-Vertrag (Barber-Protokoll)? 6. Liegt in der nach Artikel 3 Absatz 1 GG zulässigen Rückwirkung in einem wie in der ersten Frage beschriebenen Fall eine Verletzung von Gemeinschaftsrecht unter dem Gesichtspunkt einer unverhältnismäßigen Inländerdiskriminierung der betroffenen deutschen Unternehmen, einer gemeinschaftskonformen Auslegung nationalen Rechts oder sonst eines gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundsatzes, und hat das Gemeinschaftsrecht insoweit Vorrang vor dem nationalen Recht? b) In den Rechtssachen C-234/96, Vick, und C-235/96, Conze 1. Haben Artikel 119 EG-Vertrag, das Barber-Protokoll Nr. 2 und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes als primäres Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem in der Bundesrepublik geltenden Verfassungsrecht (Artikel 3 Grundgesetz) und einfachen Recht (§ 2 Absatz 1 Beschäftigungsförderungsgesetz, allgemeiner arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz) mit der Folge, daß bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gemäß Artikel 119 EG-Vertrag wegen mittelbarer Geschlechtsdiskriminierung bei einer betrieblichen Altersversorgung durch Benachteiligung wegenTeilzeitbeschäftigung Leistungen auch auf der Grundlage der nationalen verfassungsrechtlichen oder einfachrechtlichen Normen nur unter den gleichen einschränkenden Voraussetzungen geltend gemacht werden können, wie sie für den zu ihnen in Anspruchskonkurrenz stehenden gemeinschaftsrechtlichen Anspruch nach Artikel 119 EG-Vertrag gelten, so daß abweichend von der sonst nach nationalem Recht gegebenen rechtlichen Bewertung auch auf der Grundlage der nationalrechtlichen Anspruchsgrundlagen Leistungen nur für Beschäftigungszeiten nach dem 17.Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben? 2. Gilt dies auch dann, wenn nach der konkurrierenden nationalrechtlichen Grundlage der Anspruch auf Gleichbehandlung bereits deshalb besteht, weil eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen Teilzeitbeschäftigung erfolgt, ohne daß es darauf ankommt, ob aufgrund einer zahlenmäßig verhältnismäßig stärkeren Benachteiligung von weiblichen Beschäftigten zusätzlich eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung vorliegt? c) In den Rechtssachen C-270/97, Sievers, und C-271/97, Schrage 1. a) Verlangt das Gemeinschaftsrecht einen Anwendungs- oder Geltungsvorrang (nach den Artikeln 5 Absatz 2, 189 EG-Vertrag) gegenüber nationalen Bestimmungen der Mitgliedstaaten, die im Wege einer Anspruchskonkurrenz auf den gleichen Sachverhalt ebenfalls mit dem Ziel der Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung bei betrieblichen Rentensystemen Anwendung finden könnten oder würden, wie beispielsweise in Deutschland - allgemein - der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz oder - speziell - § 2 Absatz 1 Beschäftigungsförderungsgesetz 1985? b) Gilt der Vorrang des Gemeinschaftsrechts in einem solchen Kollisionsfall, in dem das Gemeinschaftsrecht Leistungen aus betrieblichen Rentensystemen nur gewährt, sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden, während die innerstaatlichen Normen den gleichen Sachverhalt insofern anders regeln, als sie eine Rückwirkung nicht ausschließen, generell? c) Besteht ein solcher Vorrang nur dann, wenn die neben der sozialen bestehende wirtschaftliche Zielsetzung von Artikel 119 EG-Vertrag - Schaffung gleicher Wettbewerbschancen - konkret berührt wird? 2. Gebietet zumindest der dem Gemeinschaftsrecht zuzurechnende Grundsatz der gemeinschaftskonformen (EG-rechtskonformen) Auslegung des nationalen Rechts, innerstaatliche Bestimmungen überdie Gleichbehandlung bei Leistung aus betrieblichen Rentensystemen in Übereinstimmung mit den Anforderungen und Begrenzungen (Verbot der Rückwirkung) des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden? VI - Zur Sache A - Zur ersten Frage in der Rechtssache C-50/96, Schröder.

    B - Zu den Fragen 2 bis 5 in der Rechtssache C-50/96, zu den beiden Fragen in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, und zu den Fragen 1. a), 1. b) und 2 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97.

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-271/97
    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, daß - da im Urteil Bilka keine zeitliche Beschränkung der Wirkungen dieses Urteils vorgesehen war - die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 geltend gemacht werden kann, um den Anschluß an ein Betriebsrentensystem rückwirkend ab 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II (Rechtssache 43/75, Slg. 1976, 455, Randnr. 40), in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist(14), zu fordern.

    6: - Es wird darauf hingewiesen, daß dieses Urteil eine Folge des Urteils des Gerichtshofes vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka, Slg. 1986, 1607) darstellt, mit dem gemeinschaftliche Fragen, die das Bundesarbeitsgericht in dieser Rechtssache vorgelegt hatte, im Wege der Vorabentscheidung beantwortet wurden.

    8: - Zitiert in Fußnote 1.9: - Vgl. das in der Fußnote 5 zitierte Urteil Bilka (Randnr. 22), das in Fußnote 1 zitierte Urteil Barber (Randnr. 28) und die Urteile vom 17. Februar 1993 in der Rechtssache C-173/91 (Kommission/Belgien, Slg. 1993, I-673, Randnrn.

    30, 37 und 43) usw. 10: - Siehe u. a. das in Fußnote 5 genannte Urteil Bilka (Randnr. 31).

  • EuGH, 28.09.1994 - C-128/93

    Fisscher / Voorhuis Hengelo und Stichting Bedrijfspensioenfonds voor de

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-271/97
    Außerdem würde der unentgeltliche Genuß der streitigen Leistungen durch die Klägerinnen eine neue Diskriminierung zu ihren Gunsten und zu Lasten der Vollzeitbeschäftigten schaffen, die jahrelang Versicherungsbeiträgegezahlt haben, weshalb diese Auffassung in dem oben genannten Urteil Fisscher auch abgelehnt worden ist.

    13: - Vgl. das in der vorstehenden Fußnote zitierte Urteil Vroege (Randnrn. 20 bis 29) und die Urteile vom 28. September 1984 in der Rechtssache C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnrn. 17 bis 26), vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93 (Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnrn.

    16: - Vgl. das in Fußnote 12 zitierte Urteil Fisscher, Randnrn.

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-271/97
    35 bis 37.17: - Vgl. u. a. Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77 (Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnrn. 14 bis 16).

    18: - Ebenfalls Urteil Simmenthal, Randnr. 17.19: - Vgl. Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16) vom 13. Februar 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-197/94 und C-252/94 (Bautiaa u. a., Slg. 1996, I-505, Randnr. 47) usw. und zuletzt Urteil vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-231/96 (Edilizia, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).

    23: - Urteil Edilizia, a. a. O., Randnr. 18.24: - Siehe Urteil vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68 (Wilhelm, Slg. 1969, 1, Randnr. 6) und Urteil Simmenthal, zitiert in Nr. 58, Randnr. 17, usw. 25: - Es wird darauf hingewiesen, daß die nationale Regelung in Anbetracht ihres Inhalts eine Maßnahme darstellt, die den Anwendungsbereich der Artikel 117 und 118 des Vertrages und daher grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt.

  • EuGH, 24.10.1996 - C-435/93

    Dietz / Stichting Thuiszorg Rotterdam

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-271/97
    13: - Vgl. das in der vorstehenden Fußnote zitierte Urteil Vroege (Randnrn. 20 bis 29) und die Urteile vom 28. September 1984 in der Rechtssache C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnrn. 17 bis 26), vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93 (Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnrn.

    14: - Urteile Dietz, a. a. O., Randnr. 21, und Magorrian, a. a. O., Randnr. 30.15: - Urteile Dietz (Randnrn. 23 ff.) und Magorrian (Randnrn. 32 bis 35).

  • EuGH, 13.02.1996 - C-197/94

    Bautiaa und Société française maritime / Directeurs des services fiscaux des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-271/97
    18: - Ebenfalls Urteil Simmenthal, Randnr. 17.19: - Vgl. Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16) vom 13. Februar 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-197/94 und C-252/94 (Bautiaa u. a., Slg. 1996, I-505, Randnr. 47) usw. und zuletzt Urteil vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-231/96 (Edilizia, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).

    32 ff.) und das in der Fußnote 18 zitierte Urteil Bautiaa u. a. (Randnr. 48) u. a. 22: - Dies wird ausdrücklich, wenn auch überflüssigerweise, in der Randnummer 44 des Urteils Barber erklärt.

  • EuGH, 28.09.1994 - C-57/93

    Vroege / NCIV

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-271/97
    12: - Wie die Möglichkeit, ein für Männer und Frauen unterschiedliches Rentenalter festzusetzen, gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 86/378/EWG, in dem die Ausnahmeregelung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG wiederholt wird (vgl. Urteil Barber, Randnr. 42, und Urteil vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-57/93 (Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnr. 22).

    13: - Vgl. das in der vorstehenden Fußnote zitierte Urteil Vroege (Randnrn. 20 bis 29) und die Urteile vom 28. September 1984 in der Rechtssache C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnrn. 17 bis 26), vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93 (Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnrn.

  • BAG, 16.01.1996 - 3 AZR 767/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-271/97
    Nach der späteren Rechtsprechung dieses Gerichts, bei der es sich bereits um eine feststehende Rechtsprechung handelt, wird die Ablehnung der unterschiedlichen Behandlung der Teilzeit- und der Vollzeitarbeitnehmer und insbesondere der Ausschluß von der Versicherung bei der VAP mehr auf den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz gestützt, der aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unabhängig von dem Geschlecht der betroffenen Person und unabhängig von dem prozentualen Anteil der Männer und Frauen hervorgeht (siehe z. B. das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Januar 1996, 3 AZR 767/94).

    7: - Urteile vom 28. Februar 1992 (3 AZR 173/92), vom 7. März 1995, das die Deutsche Telekom betrifft (3 AZR 321/94), vom 16. Januar 1996, das die Deutsche Post betrifft (3 AZR 767/94) usw. Gegen das Urteil vom 7. März 1995 hat die Deutsche Telekom das Bundesverfassungsgericht angerufen; die Sache war während der Verhandlung über die vorliegenden Rechtssachen vor dem Gerichtshof noch anhängig.

  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edis

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-271/97
    18: - Ebenfalls Urteil Simmenthal, Randnr. 17.19: - Vgl. Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16) vom 13. Februar 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-197/94 und C-252/94 (Bautiaa u. a., Slg. 1996, I-505, Randnr. 47) usw. und zuletzt Urteil vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-231/96 (Edilizia, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).
  • EuGH, 11.12.1997 - C-246/96

    SOZIALPOLITIK

  • EuGH, 10.07.1997 - C-94/95

    Bonifaci u.a.

  • EuGH, 11.11.1997 - C-409/95

    Marschall

  • EuGH, 10.07.1997 - C-373/95

    Maso u.a.

  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

  • EuGH, 08.03.1988 - 80/87

    Dik / College van Burgemeester en Wethouders

  • EuGH, 19.10.1995 - C-137/94

    The Queen / Secretary of State for Health, ex parte Richardson

  • EuGH, 30.04.1996 - C-13/94

    P / S und Cornwall County Council

  • EuGH, 28.09.1994 - C-7/93

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

  • EuGH, 09.11.1993 - C-132/92

    Birds Eye Walls / Roberts

  • EuGH, 28.09.1994 - C-200/91

    Coloroll Pension Trustees / Russell u.a.

  • EuGH, 17.02.1993 - C-173/91

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 06.10.1993 - C-109/91

    Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en

  • EuGH, 02.02.1988 - 24/86

    Blaizot / Université de Liège u.a.

  • EuGH, 13.02.1969 - 14/68

    Walt Wilhelm u.a. / Bundeskartellamt

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

  • EuGH, 11.03.1981 - 69/80

    Worringham und Humphreys / Lloyds Bank

  • BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 173/92

    Zusatzversorgung für Teilzeitbeschäftigte

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1998 - C-167/97

    Regina gegen Secretary of State for Employment, ex parte Nicole Seymour-Smith und

  • BVerfG, 28.09.1992 - 1 BvR 496/87

    Verfassungsrechliche Prüfung des Ausschlusses teilzeitbeschäftigter

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 321/94

    Verfassungswidrigkeit von § 2 Versorgungs-TV i.V. mit § 3 Buchst q BAT in der bis

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

  • BAG, 14.10.1986 - 3 AZR 66/83

    Mittelbare Diskriminierung durch Versorgungsordnung

  • BAG, 20.11.1990 - 3 AZR 613/89

    Mittelbare Diskriminierung durch Versorgungsordnung

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