Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 12.12.2002 - C-273/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,769
EuGH, 12.12.2002 - C-273/00 (https://dejure.org/2002,769)
EuGH, Entscheidung vom 12.12.2002 - C-273/00 (https://dejure.org/2002,769)
EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2002 - C-273/00 (https://dejure.org/2002,769)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Marken - Rechtsangleichung - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 2 - Markenformen - Zeichen, die sich grafisch darstellen lassen - Riech- oder Geruchszeichen

  • Europäischer Gerichtshof

    Sieckmann

  • EU-Kommission PDF

    Ralf Sieckmann gegen Deutsches Patent- und Markenamt.

    Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 2
    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Markenfähige Zeichen - Nicht visuell wahrnehmbare Zeichen - Einbeziehung - Bedingung - Zeichen, die sich grafisch darstellen lassen - Riech- oder Geruchszeichen

  • EU-Kommission

    Sieckmann

  • Wolters Kluwer

    Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken; Zurückweisung der Anmeldung einer Geruchsmarke (Riechmarke) für verschiedene Dienstleistungen durch das Deutsche Patent- und Markenamt; Grafische Darstellbarkeit eines Zeichens im Rahmen der ...

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 2; ; MarkenG § 3 Abs. 1; ; MarkenG § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Marken - Rechtsangleichung - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 2 - Markenformen - Zeichen, die sich grafisch darstellen lassen - Riech- oder Geruchszeichen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts (Deutschland) - Auslegung des Artikels 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken - "Zeichen, die sich graphisch ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2003, 145
  • GRUR Int. 2003, 449
  • EuZW 2003, 57
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-273/00
    Gemäß Artikel 61 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die mündliche Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien wieder eröffnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (vgl. Urteile vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97, Deutsche Post, Slg. 2000, I-929, Randnr. 30, und vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 20).

    22 und 24, vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28, und Philips, Randnr. 30).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-349/95

    Loendersloot

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-273/00
    Auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes geht hervor, dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, dem Verbraucher oder dem Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden; damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten will, erfüllen kann, muss sie die Gewähr bieten, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (u. a. Urteile vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-349/95, Loendersloot, Slg. 1997, I-6227, Randnrn.
  • EuGH, 10.02.2000 - C-270/97

    Deutsche Post

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-273/00
    Gemäß Artikel 61 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die mündliche Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien wieder eröffnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (vgl. Urteile vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97, Deutsche Post, Slg. 2000, I-929, Randnr. 30, und vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 20).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-273/00
    22 und 24, vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28, und Philips, Randnr. 30).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    80 Einleitend ist erstens darauf hinzuweisen, dass Artikel 2 der Richtlinie festlegen soll, welche Arten von Zeichen eine Marke darstellen können (Urteil vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-273/00, Sieckmann, Slg. 2002, I-11737, Randnr. 43), unabhängig von den Waren oder Dienstleistungen, für die der Schutz beantragt werden könnte (in diesem Sinne auch Urteile Sieckmann, Randnrn.
  • EuGH, 19.06.2012 - C-307/10

    Der Gerichtshof konkretisiert die Anforderungen an die Angabe der Waren und

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass mit dem durch die Marke gewährten Schutz, wie es im elften Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/95 heißt, insbesondere deren Herkunftsfunktion gewährleistet werden soll, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28, vom 12. Dezember 2002, Sieckmann, C-273/00, Slg. 2002, I-11737, Randnrn.

    Auch wenn die grafische Darstellung des Zeichens in einer Markenanmeldung den Zweck hat, den genauen Gegenstand des von der Marke gewährten Schutzes zu bestimmen (vgl. Urteil Sieckmann, Randnr. 48), richtet sich der Umfang dieses Schutzes nach der Art und der Anzahl der in der Anmeldung angegebenen Waren und Dienstleistungen.

    Insoweit heißt es im achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/95, dass die Verwirklichung der mit der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten verfolgten Ziele voraussetzt, dass für den Erwerb einer eingetragenen Marke in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich gleiche Bedingungen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile Sieckmann, Randnr. 36, vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, Slg. 2004, I-1619, Randnr. 122, und vom 22. September 2011, Budejovický Budvar, C-482/09, Slg. 2011, I-8701, Randnr. 31).

    Insoweit ist zu beachten, dass die Marke durch ihre Eintragung in ein öffentliches Register den zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit, insbesondere den Wirtschaftsteilnehmern, zugänglich gemacht werden soll (Urteile Sieckmann, Randnr. 49, und vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, Slg. 2004, I-6129, Randnr. 28).

    Zum einen müssen die zuständigen Behörden hinreichend klar und eindeutig die von einer Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen erkennen können, damit sie in der Lage sind, ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Vorprüfung der Markenanmeldungen sowie auf die Veröffentlichung und den Fortbestand eines zweckdienlichen und genauen Markenregisters nachzukommen (vgl. entsprechend Urteile Sieckmann, Randnr. 50, und Heidelberger Bauchemie, Randnr. 29).

    Zum anderen müssen die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein, klar und eindeutig in Erfahrung zu bringen, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerber veranlasst haben, und auf diese Weise einschlägige Informationen über die Rechte Dritter zu erlangen (Urteile Sieckmann, Randnr. 51, sowie Heidelberger Bauchemie, Randnr. 30).

  • EuGH, 12.09.2019 - C-541/18

    Deutsches Patent- und Markenamt (#darferdas?) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Es gilt nämlich zu vermeiden, dass das Markenregister, das zweckdienlich und genau sein muss (Urteil vom 12. Dezember 2002, Sieckmann, C-273/00, EU:C:2002:748, Rn. 50), Zeichen umfasst, die es nur im Fall einer sehr spezifischen Verwendung, auf die der Inhaber wahrscheinlich nicht zurückgreifen wird, ermöglichen, seine Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Zudem muss, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, eine grafische Darstellung im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie es ermöglichen, das Zeichen insbesondere mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen sichtbar so wiederzugeben, dass es genau identifiziert werden kann (Urteil vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C 273/00, Sieckmann, Slg. 2002, I-0000, Randnr. 46).
  • EuG, 27.10.2005 - T-305/04

    Eden / HABM (Odeur de fraise mûre) - Gemeinschaftsmarke - Riechmarke Odeur de

    11 Die Klägerin trägt vor, der Gerichtshof habe im Urteil vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-273/00 (Sieckmann, Slg. 2002, I-11737) entschieden, dass Zeichen, die als solche nicht visuell wahrnehmbar seien, wie Klänge oder Düfte, Marken sein könnten, sofern sie grafisch darstellbar seien.

    In dem betreffenden Urteil habe der Gerichtshof festgestellt, dass ein Duft mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen grafisch dargestellt werden könne und dass die Darstellung "klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv" sein müsse (Urteil Sieckmann, Randnr. 55).

    Was insbesondere Riechzeichen angehe, so habe der Gerichtshof entschieden, dass "den Anforderungen an die grafische Darstellung weder durch eine chemische Formel noch durch eine Beschreibung in Worten, die Hinterlegung einer Probe des Geruchs oder die Kombination dieser Elemente genügt" werde (Urteil Sieckmann, Randnr. 73).

    13 Erstens enthalte die vorliegende Anmeldung anders als die, um die es im Urteil Sieckmann gegangen sei, weder eine Probe noch eine chemische Formel.

    16 Unter Bezugnahme auf das Urteil Sieckmann macht die Klägerin geltend, es genüge, dass die grafische Darstellung "unzweideutig" sei, und es brauche nicht nachgeforscht zu werden, ob diese Darstellung vom Verbraucher mehr oder weniger subjektiv wahrgenommen werde.

    24 Was speziell die Eintragung von Riechmarken angeht, so hat der Gerichtshof zu Artikel 2 der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), der den gleichen Wortlaut wie Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 hat, entschieden, "dass ein Zeichen, das als solches nicht visuell wahrnehmbar ist, eine Marke sein kann, sofern es insbesondere mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen grafisch dargestellt werden kann und die Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist" (Urteil Sieckmann).

    25 Vorab ist festzustellen, dass zwar, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, das Gedächtnis für Gerüche wahrscheinlich das zuverlässigste ist, über das der Mensch verfügt, und die Wirtschaftsteilnehmer folglich ein offensichtliches Interesse daran haben, Riechzeichen für die Kennzeichnung ihrer Waren zu verwenden, dass aber die grafische Darstellung des Zeichens gleichwohl dessen genaue Identifizierung ermöglichen muss, um die Funktionsfähigkeit des Systems der Eintragung der Marken zu gewährleisten (Urteile des Gerichtshofes Sieckmann, Randnrn.

    28 Hierzu stellt das Gericht fest, dass sich, wie aus dem Urteil Sieckmann hervorgeht, mit einer Beschreibung zwar keine Riechzeichen grafisch darstellen lassen, für die zahlreiche Beschreibungen in Frage kommen, dass aber nicht völlig auszuschließen ist, dass ein Riechzeichen Gegenstand einer Beschreibung sein kann, die alle Voraussetzungen des Artikels 4 der Verordnung Nr. 40/94 in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung erfüllt.

    39 Der Gerichtshof hat jedoch in seinem Urteil Sieckmann (Randnr. 69) entschieden, dass die grafische Darstellung einer Riechmarke, um zugelassen zu werden, den Duft darstellen muss, dessen Eintragung beantragt wird, und nicht die Ware, die ihn verströmt.

    45 Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung die Kombination von Darstellungsformen, die nicht geeignet sind, als solche den Anforderungen an die grafische Darstellung zu genügen, diesen Anforderungen nicht entsprechen kann und dass mindestens einer der Bestandteile der grafischen Darstellung alle Voraussetzungen erfüllen muss (Urteile Sieckmann, Randnr. 72, und Libertel, Randnr. 36).

  • BGH, 05.10.2006 - I ZB 73/05

    Tastmarke

    Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder dem Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urt. v. 12.12.2002 - C-273/00, Slg. 2002, I-11737 Tz. 35 = GRUR 2003, 145 = WRP 2003, 249 - Sieckmann).

    Dadurch sind jedoch Zeichen, die wie die in § 3 Abs. 1 MarkenG erwähnten Hörzeichen oder wie Gerüche über andere Sinnesorgane wahrnehmbar sind, nicht als Marken ausgeschlossen (vgl. EuGH GRUR 2003, 145 Tz. 44 - Sieckmann; EuGH, Urt. v. 27.11.2003 - C-283/01, Slg. 2003, I-14313 Tz. 35 = GRUR 2004, 54 - Shield Mark/Kist).

    Die Bedeutung des Bestimmtheitserfordernisses wie des Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit i.S. des § 8 Abs. 1 MarkenG liegt darin, im Eintragungsverfahren der Beurteilung der Marke eine festgelegte Form zugrunde legen zu können, die Eintragung ins Register überhaupt zu ermöglichen und die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrichtung über die in Kraft stehenden Marken und ihren Schutzbereich zu veröffentlichen (vgl. EuGH GRUR 2003, 145 Tz. 47-51 - Sieckmann; EuGH, Urt. v. 24.6.2004 - C-49/02, Slg. 2004, I-6129 Tz. 26-30 = GRUR 2004, 858, 859 - Heidelberger Bauchemie; BGH, Beschl. v. 25.3.1999 - I ZB 23/98, GRUR 1999, 730, 731 = WRP 1999, 853 - Farbmarke magenta/grau; Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 57/98, GRUR 2001, 1154 f. = WRP 2001, 1198 - Farbmarke violettfarben; Beschl. v. 19.9.2001 - I ZB 3/99, GRUR 2002, 427, 428 = WRP 2002, 450 - Farbmarke gelb/grün I).

    Das setzt voraus, dass die (mittelbare) grafische Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist (EuGH GRUR 2003, 145 Tz. 52-55 - Sieckmann; EuGH GRUR 2004, 54 Tz. 55 - Shield Mark/Kist).

  • EuGH, 14.12.2004 - C-309/02

    Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz - Umwelt - Freier Warenverkehr -

    22 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Artikel 61 seiner Verfahrensordnung die mündliche Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien wiedereröffnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (vgl. Urteile vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97, Deutsche Post, Slg. 2000, I-929, Randnr. 30, vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-309/99, Wouters u. a., Slg. 2002, I-1577, Randnr. 42, vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 20, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-273/00, Sieckmann, Slg. 2002, I-11737, Randnr. 22).
  • BGH, 05.10.2006 - I ZB 86/05

    Farbmarke gelb/grün II

    Diese muss aber - um die Registerbehörden und die Öffentlichkeit über die bestehenden Schutzrechte zu informieren - folgende Anforderungen erfüllen: sie muss klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein (EuGH, Urt. v. 12.12.2002 - C-273/00, Slg. 2002, I-11737 = GRUR 2003, 145 Tz 47-51 = WRP 2003, 249 - Sieckmann [zum Geruchszeichen]; GRUR 2003, 604 Tz 28 f. - Libertel [zum abstrakten Einfarbenzeichen]; Urt. v. 27.11.2003 - C-283/01, Slg. 2003, I-14313 = GRUR 2004, 54, 57 Tz 55 - Shield Mark/Kist [zum Hörzeichen]; GRUR 2004, 858 Tz 25-32 - Heidelberger Bauchemie [zum abstrakten Farbkombinationszeichen]).

    Denn die Beschreibung kann Bestandteil der (mittelbaren) grafischen Darstellung eines Zeichens (vgl. EuGH GRUR 2003, 145 Tz 70 - Sieckmann; GRUR 2003, 604 Tz 34 - Libertel) und auch ein Bestandteil der Wiedergabe der Marke gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sein.

  • BGH, 28.02.2013 - I ZB 56/11

    Schokoladenstäbchen II

    Die Bedeutung des Erfordernisses der graphischen Darstellbarkeit und der Bestimmtheit der Eintragung der Marke liegt darin, der Beurteilung der Marke im Eintragungsverfahren eine festgelegte Form zugrunde legen zu können, die Eintragung der Marke in das Register überhaupt zu ermöglichen und durch Veröffentlichung der Eintragung die Allgemeinheit über die in Kraft stehenden Marken und ihren Schutzbereich zu unterrichten (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2002 - C 273/00, Slg. 2002, I11737 = GRUR 2003, 145 Rn. 47 bis 51 - Sieckmann; Urteil vom 24. Juni 2004 - C 49/02, Slg. 2004, I-6129 = GRUR 2004, 858 Rn. 26 bis 30 - Heidelberger Bauchemie; BGH, Beschluss vom 25. März 1999 - I ZB 23/98, GRUR 1999, 730 f. = WRP 1999, 853 - Farbmarke magenta/grau; Beschluss vom 5. Oktober 2006 - I ZB 73/05, BGHZ 169, 175 Rn. 13 - Tastmarke).
  • EuGH, 05.07.2018 - C-217/17

    Mast-Jägermeister/ EUIPO - Rechtsmittel - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

    Das Erfordernis der grafischen Wiedergabe dient dabei u. a. dazu, das Geschmacksmuster selbst festzulegen, um den genauen Gegenstand des Schutzes zu bestimmen, den das eingetragene Geschmacksmuster seinem Inhaber gewährt (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2002, Sieckmann, C-273/00, EU:C:2002:748, Rn. 48).

    Zum einen müssen die zuständigen Behörden die Natur der Bestandteile, die ein Geschmacksmuster ausmachen, klar und eindeutig erkennen können, damit sie in der Lage sind, ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Vorprüfung der Anmeldungen sowie auf die Veröffentlichung und Fortführung eines zweckdienlichen und genauen Geschmacksmusterregisters nachzukommen (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Dezember 2002, Sieckmann, C-273/00, EU:C:2002:748, Rn. 49 und 50, sowie vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys, C-307/10, EU:C:2012:361, Rn. 47).

    Zum anderen müssen die Wirtschaftsteilnehmer klar und eindeutig in Erfahrung bringen können, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerber veranlasst haben, und so einschlägige Informationen über die Rechte Dritter erlangen (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Dezember 2002, Sieckmann, C-273/00, EU:C:2002:748, Rn. 51, sowie vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys, C-307/10, EU:C:2012:361, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2018 - C-578/17

    Hartwall - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/85/EG - Art.

  • EuG, 30.11.2017 - T-101/15

    Red Bull / EUIPO - Optimum Mark () und argent) - Unionsmarke -

  • BGH, 19.02.2009 - I ZR 195/06

    UHU

  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

  • EuGH, 27.11.2003 - C-283/01

    EIN HÖRZEICHEN IST UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ALS MARKE EINTRAGUNGSFÄHIG

  • EuGH, 25.01.2007 - C-321/03

    Dyson - Marken - Rechtsangleichung - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 2 - Begriff des

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019 - C-371/18

    Sky u.a.

  • EuG, 19.06.2019 - T-307/17

    adidas/ EUIPO - Shoe Branding Europe (Représentation de trois bandes parallèles)

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2005 - C-418/02

    Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte

  • LG München I, 15.10.2019 - 33 O 13884/18

    Markenmäßigen Verwendung und Verkehrsgeltung eines Goldfarbtons für

  • BPatG, 06.04.2005 - 28 W (pat) 228/03

    Zulässigkeit der Eintragung einer Tastmarke; Anforderungen an die grafische

  • BPatG, 21.07.2011 - 25 W (pat) 8/09

    Schokoladenstäbchen - Markenbeschwerdeverfahren - Schutzentziehungsverfahren -

  • BPatG, 08.03.2005 - 24 W (pat) 102/03

    Hologramm

  • EuGH, 29.01.2020 - C-371/18

    Sky u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinschaftsmarke

  • BPatG, 08.05.2013 - 29 W (pat) 518/13

    (Markenbeschwerdeverfahren - "Apple Store (IR-Marke, dreidimensionale Marke)" -

  • EuG, 12.11.2008 - T-270/06

    Lego Juris / OHMI - Mega Brands (Brique de Lego rouge) - Gemeinschaftsmarke -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-217/17

    Mast-Jägermeister/ EUIPO - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

  • BPatG, 28.03.2007 - 29 W (pat) 184/04

    Variabler Strichcode

  • EuG, 06.03.2024 - T-652/22

    Lidl Stiftung/ EUIPO - MHCS (Nuance de couleur orange)

  • EuGH, 06.03.2014 - C-337/12

    Pi-Design u.a. / Yoshida Metal Industry

  • BPatG, 15.09.2010 - 25 W (pat) 8/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Schutzentziehungsverfahren - "Schokoladenstäbchen"

  • BPatG, 23.03.2007 - 26 W (pat) 3/05

    Das rauhe Gefühl von feinem Sandpapier

  • EuG, 23.09.2020 - T-796/16

    CEDC International/ EUIPO - Underberg (Forme d'un brin d'herbe dans une

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2016 - C-30/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist die Unionsmarke, die die Form des

  • OLG Hamburg, 23.07.2008 - 5 U 118/06

    Markenverletzung bzw. irreführende Werbung: Ankündigung einer Tournee unter dem

  • BPatG, 03.05.2018 - 28 W (pat) 22/13

    (Markenbeschwerdeverfahren - "grün/orange

  • EuG, 10.11.2004 - T-402/02

    'Storck / HABM (Forme d''une papillote)' - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke, die

  • EuG, 17.01.2018 - T-68/16

    Deichmann/ EUIPO - Munich (Représentation d'une croix sur le côté d'une chaussure

  • EuG, 09.02.2017 - T-16/16

    Mast-Jägermeister / EUIPO (Gobelets) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Anmeldung

  • EuG, 07.12.2022 - T-487/21

    Neoperl/ EUIPO (Représentation d´un insert sanitaire cylindrique) - Unionsmarke -

  • EuGH, 06.06.2019 - C-223/18

    Deichmann/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

  • BPatG, 17.05.2006 - 29 W (pat) 88/02

    KielNET

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-310/17

    Levola Hengelo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/29/EG -

  • BPatG, 14.11.2011 - 29 W (pat) 173/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "violett-purpurfarben gefüllte, rechteckähnliche

  • BPatG, 01.10.2021 - 29 W (pat) 6/20

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Zehenkappe eines Schuhs

  • EuG, 21.05.2015 - T-331/10

    Yoshida Metal Industry / OHMI - Pi-Design u.a. (Représentation d'une surface

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-408/01

    Adidas-Salomon und Adidas Benelux

  • EuG, 24.03.2021 - T-193/18

    Andreas Stihl/ EUIPO - Giro Travel Company (Combinaison des couleurs grise et

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2002 - C-104/01

    Libertel

  • BPatG, 13.02.2007 - 33 W (pat) 331/01

    Dienstleistungsverzeichnis für Einzelhandelsdienstleistungen

  • EuG, 16.07.2015 - T-631/14

    Roland / OHMI - Louboutin (Nuance de rouge sur la semelle d'une chaussure)

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2011 - C-307/10

    Chartered Institute of Patent Attorneys - Marken - Richtlinie 2008/95/EG -

  • BPatG, 27.04.2010 - 33 W (pat) 26/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "skyline Haustechnik Vertriebs GmbH (Wort-Bildmarke)"

  • BPatG, 20.09.2023 - 29 W (pat) 515/21
  • EuG, 21.04.2010 - T-7/09

    'Schunk / HABM (Représentation d''une partie d''un mandrin)' - Gemeinschaftsmarke

  • BPatG, 25.07.2008 - 28 W (pat) 16/08

    Orange/Schwarz

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-321/03

    Dyson - Marke - Erste Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 2 - Markenfähiges Zeichen -

  • BPatG, 14.03.2013 - 29 W (pat) 29/12

    Markenbeschwerdeverfahren - dreidimensionale Marke (Kappe eines Schreibgeräts) -

  • BPatG, 08.04.2011 - 26 W (pat) 12/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Farbkombination Blau/Silber" - Anforderungen an

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2003 - C-283/01

    Shield Mark

  • EuG, 17.10.2019 - T-279/18

    Alliance Pharmaceuticals/ EUIPO - AxiCorp (AXICORP ALLIANCE)

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2006 - C-145/05

    Levi Strauss - Marke - Für identische oder ähnliche Waren benutztes Zeichen -

  • EuGH, 12.10.2004 - C-321/03

    Dyson

  • EuG, 25.11.2015 - T-629/14

    Jaguar Land Rover / HABM (Forme d'une voiture)

  • EuG, 21.06.2017 - T-20/16

    M/ S. Indeutsch International/EUIPO - Crafts Americana Group (Représentation de

  • BPatG, 25.07.2008 - 28 W (pat) 25/08
  • BPatG, 07.07.2008 - 28 W (pat) 22/08

    Orange/Schwarz

  • BPatG, 25.07.2008 - 28 W (pat) 15/08
  • BPatG, 20.06.2018 - 26 W (pat) 15/16

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Flasche mit weißlich mattierter

  • BPatG, 25.07.2008 - 28 W (pat) 17/08
  • BPatG, 25.07.2008 - 28 W (pat) 24/08
  • BPatG, 25.07.2008 - 28 W (pat) 18/08
  • BPatG, 25.07.2008 - 28 W (pat) 19/08
  • BPatG, 07.07.2008 - 28 W (pat) 20/08
  • BPatG, 07.07.2008 - 28 W (pat) 23/08
  • BPatG, 13.02.2007 - 33 W pat 331/01

    Anforderungen an die Bestimmtheit des Dienstleistungsverzeichnisses von Marken

  • BPatG, 09.02.2023 - 30 W (pat) 539/20

    Markenbeschwerdesache - unbestimmte Positionsmarke - Anmeldezeichen gilt als

  • BPatG, 10.12.2008 - 26 W (pat) 60/08
  • BPatG, 07.07.2008 - 28 W (pat) 21/08

    Orange/Schwarz

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2001 - C-273/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,18445
Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2001 - C-273/00 (https://dejure.org/2001,18445)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.11.2001 - C-273/00 (https://dejure.org/2001,18445)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. November 2001 - C-273/00 (https://dejure.org/2001,18445)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 17.10.1990 - C-10/89

    CNL-SUCAL / HAG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2001 - C-273/00
    10: - Im Urteil vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89 (HAG GF, Slg. 1990, I-3711) hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass es darum geht "dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität des [mit der Marke] gekennzeichneten Erzeugnisses zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, dieses Erzeugnis ohne Verwechslungsgefahr von Erzeugnissen anderer Herkunft zu unterscheiden" (Randnr. 14).

    11: - Urteile HAG GF, Randnr. 13, und Merz & Krell, Randnr. 21.12: - Widersinnigerweise bildet sich zur Gewährleistung des freien Wettbewerbs ein Recht heraus, das eine Ausnahme vom allgemeinen Wettbewerbsgrundsatz darstellt, indem es dem Inhaber des Rechts die Möglichkeit einräumt, ausschließliche Rechte an bestimmten Zeichen und Angaben zu erwerben.

    15: - Vgl. hierzu als Beispiele für alle das Urteil HAG GF, Randnr. 14, und das Urteil vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97 (BMW, Slg. 1999, I-905 Randnr. 52).

    Die Unternehmen sollen "in der Lage sein, die Kundschaft durch die Qualität ihrer Erzeugnisse oder ihrer Dienstleistungen an sich zu binden" (Urteil HAG GF, Randnr. 13).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2001 - C-273/00
    Danach genießt der Inhaber einer eingetragenen Marke Schutz, wenn Identität oder Verwechslungsgefahr zwischen seinem Kennzeichen und dem von einem Dritten verwendeten Kennzeichen besteht, wozu auch die Möglichkeit gehört, dass dieses Zeichen mit seiner Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird (vgl. Artikel 4 Absatz 1 und 5 Absatz 1 der Ersten Richtlinie sowie die Urteile vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 18, und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 34).

    16: - Das ist die so genannte Hauptfunktion der Marke (Urteile Canon, Randnr. 28, und Merz & Krell, Randnr. 22).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2001 - C-273/00
    Generalanwalt Cosmas hat in den Schlussanträgen, die er im Rahmen der Rechtssache vorgelegt hat, die zu dem Urteil vom 4. Mai 1999 geführt hat (verbundene Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779), ausgeführt, dass die Hauptfunktion der Marke "zum einen in der Individualisierung der Waren eines Unternehmens und ihrer Unterscheidung von anderen gleichartigen Waren (Unterscheidungsfunktion der Marke) und zum anderen in ihrer Verbindung mit einem bestimmten Unternehmen (Herkunftsgarantie) [besteht]" (Nr. 27).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2001 - C-273/00
    In diesem Sinn äußert sich der Gerichtshof auch im Urteil vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-517/99 (Merz & Krell, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22).
  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2001 - C-273/00
    15: - Vgl. hierzu als Beispiele für alle das Urteil HAG GF, Randnr. 14, und das Urteil vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97 (BMW, Slg. 1999, I-905 Randnr. 52).
  • EuGH, 22.06.2000 - C-425/98

    Marca Mode

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2001 - C-273/00
    Danach genießt der Inhaber einer eingetragenen Marke Schutz, wenn Identität oder Verwechslungsgefahr zwischen seinem Kennzeichen und dem von einem Dritten verwendeten Kennzeichen besteht, wozu auch die Möglichkeit gehört, dass dieses Zeichen mit seiner Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird (vgl. Artikel 4 Absatz 1 und 5 Absatz 1 der Ersten Richtlinie sowie die Urteile vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 18, und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2002 - C-206/01

    DER GENERALANWALT IST DER AUFFASSUNG, DASS DER INHABER EINER MARKE IHRE

    3: - Nummer 3 der meiner Schlussanträge vom 6. November 2001 in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-273/00 (Sieckmann).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    24 - Bei anderen sinnlich wahrnehmbaren Erscheinungen ist das nicht der Fall, wie bei Gerüchen, die nicht grafisch darstellbar sind (vgl. hierzu meine Schlussanträge vom 6. November 2001 in der Rechtssache C-273/00 [Sieckmann, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht]).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-40/01

    Ansul

    32: - In den Schlussanträgen, die ich am 6. November 2001 in der Rechtssache C-273/00 (Sieckmann) vorgetragen habe, in der bislang noch kein Urteil ergangen ist, habe ich aufgezeigt, dass eine der Funktionen der Marke die Werbung ist (Nr. 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2006 - C-145/05

    Levi Strauss - Marke - Für identische oder ähnliche Waren benutztes Zeichen -

    13 - Nr. 3 meiner Schlussanträge vom 6. November 2001 in der Rechtssache C-273/00 (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Dezember 2002, Sieckmann, Slg. 2002, I-11737).
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