Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 26.10.1999 - C-273/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,492
EuGH, 26.10.1999 - C-273/97 (https://dejure.org/1999,492)
EuGH, Entscheidung vom 26.10.1999 - C-273/97 (https://dejure.org/1999,492)
EuGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1999 - C-273/97 (https://dejure.org/1999,492)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Weigerung, eine Frau als Köchin bei der Königlichen Marineinfanterie (Royal Marines) einzustellen

  • Europäischer Gerichtshof

    Sirdar

  • EU-Kommission PDF

    Sirdar

    Richtlinie 76/207 des Rates, Artikel 2 Absatz 2
    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Mit den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit begründete abweichende Maßnahmen - Geltung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts - Befugnis ...

  • EU-Kommission

    Sirdar

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des EG-Vertrags, insbesondere Artikel 224 (jetzt Artikel 297 EG), und der Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 224; ; Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 Abs. 2

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    "Tanja Kreil". Zugang für Frauen zum Dienst in bewaffneten Einheiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Mit den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit begründete abweichende Maßnahmen - Geltung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts - Befugnis ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Grundrechte, Zugang von Frauen zum Dienst mit der Waffe

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Industrial Tribunal Bury St. Edmunds (Vereinigtes Königreich) - Auslegung des Artikels 224 EG-Vertrag (jetzt Artikel 297 EG) sowie der Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 499
  • NVwZ 2000, 304 (Ls.)
  • EuZW 2000, 27
  • NZA 2000, 25
  • DVBl 2000, 37
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus EuGH, 26.10.1999 - C-273/97
    Würde ein solcher Vorbehalt unabhängig von den besonderen Tatbestandsmerkmalen der Bestimmungen des Vertrages anerkannt, so könnte das die Verbindlichkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen (in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 26).

    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne der genannten Artikel des Vertrages umfaßt aber sowohl die innere Sicherheit eines Mitgliedstaats, um die es in dem Verfahren ging, das dem Urteil Johnston zugrunde lag, als auch seine äußere Sicherheit (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-367/89, Richardt und "Les Accessoires Scientifiques", Slg. 1991, I-4621, Randnr. 22, und vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-83/94, Leifer u. a., Slg. 1995, I-3231, Randnr. 26).

    Etwas anderes mag für die Anwendung von Artikel 224 des Vertrages gelten, der einen ganz besonderen Ausnahmefall regelt und Gegenstand der dritten und der vierten Frage ist (vgl. Urteil Johnston, Randnr. 27).

    Frau Sirdar und die Kommission sowie, hilfsweise, die Regierungen, die Erklärungen abgegeben haben, sind der Meinung, daß die Rechtfertigungsgründe für einen solchen Ausschluß unter Bezugnahme auf die vom Gerichtshof im Urteil Johnston herausgearbeiteten Kriterien und insbesondere im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen seien.

    Nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die Befugnis, solche beruflichen Tätigkeiten, für die das Geschlecht aufgrund ihrer Art oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine unabdingbare Voraussetzung darstellt, vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen, wobei jedoch daran zu erinnern ist, daß diese Bestimmung als Ausnahme von einem in der Richtlinie verankerten individuellen Recht eng auszulegen ist (vgl. Urteil Johnston, Randnr. 36).

    11 bis 18) oder für bestimmte Tätigkeiten wie die der Polizei bei schweren inneren Unruhen (Urteil Johnston, Randnr. 37) eine unabdingbare Voraussetzung darstellen kann.

    Die Mitgliedstaaten sind, wie sich aus Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie ergibt, in einem solchen Fall verpflichtet, die betreffenden Tätigkeiten in regelmäßigen Abständen zu prüfen, um unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung festzustellen, ob die Ausnahme von der allgemeinen Regelung der Richtlinie noch aufrechterhalten werden kann (Urteil Johnston, Randnr. 37).

  • EuGH, 17.10.1995 - C-83/94

    Strafverfahren gegen Leifer u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.10.1999 - C-273/97
    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne der genannten Artikel des Vertrages umfaßt aber sowohl die innere Sicherheit eines Mitgliedstaats, um die es in dem Verfahren ging, das dem Urteil Johnston zugrunde lag, als auch seine äußere Sicherheit (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-367/89, Richardt und "Les Accessoires Scientifiques", Slg. 1991, I-4621, Randnr. 22, und vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-83/94, Leifer u. a., Slg. 1995, I-3231, Randnr. 26).

    Die nationalen Stellen verfügen jedoch je nach den Umständen über einen bestimmten Ermessensspielraum, wenn sie die für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats erforderlichen Maßnahmen treffen (vgl. Urteil Leifer u. a., Randnr. 35).

  • EuGH, 21.05.1985 - 248/83

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 26.10.1999 - C-273/97
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß dieser Grundsatz allgemeine Geltung hat und daß die Richtlinie auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar ist (vgl. Urteile vom 21. Mai 1985 in der Rechtssache 248/83, Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1459, Randnr. 16, und vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-1/95, Gerster, Slg. 1997, I-5253, Randnr. 18).
  • EuGH, 02.10.1997 - C-1/95

    Gerster / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 26.10.1999 - C-273/97
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß dieser Grundsatz allgemeine Geltung hat und daß die Richtlinie auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar ist (vgl. Urteile vom 21. Mai 1985 in der Rechtssache 248/83, Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1459, Randnr. 16, und vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-1/95, Gerster, Slg. 1997, I-5253, Randnr. 18).
  • EuGH, 30.06.1988 - 318/86

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 26.10.1999 - C-273/97
    So hat der Gerichtshof z. B. festgestellt, daß das Geschlecht für Beschäftigungsverhältnisse wie die eines Aufsehers und eines Chefaufsehers in Haftanstalten (Urteil vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 318/86, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 3559, Randnrn.
  • EuGH, 04.10.1991 - C-367/89

    Strafverfahren gegen Richardt

    Auszug aus EuGH, 26.10.1999 - C-273/97
    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne der genannten Artikel des Vertrages umfaßt aber sowohl die innere Sicherheit eines Mitgliedstaats, um die es in dem Verfahren ging, das dem Urteil Johnston zugrunde lag, als auch seine äußere Sicherheit (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-367/89, Richardt und "Les Accessoires Scientifiques", Slg. 1991, I-4621, Randnr. 22, und vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-83/94, Leifer u. a., Slg. 1995, I-3231, Randnr. 26).
  • BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 62/19

    Kopftuchverbot - Benachteiligung wegen der Religion

    cc) § 8 Abs. 1 AGG enthält eine für den Arbeitgeber günstige Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Diskriminierung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, hier der Religion (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15  - Rn. 99 , BAGE 156, 71 ; zur Richtlinie 2006/54/EG vgl. etwa: EuGH 6. März 2014 - C-595/12  - [Napoli] Rn. 41 mwN; 26. Oktober 1999 -  C-273/97  - [Sirdar] Rn. 23 ) , weshalb den Arbeitgeber - hier das beklagte Land - bereits nach den allgemeinen Regeln des nationalen Rechts die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen trifft (vgl. etwa BAG 19. Dezember 2019 - 8 AZR 2/19 - Rn. 41; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15  - aaO; vgl. im Zusammenhang verschiedener Antidiskriminierungsrichtlinien: EuGH 16. Juli 2015 - C-83/14  - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 85; 25. April 2013 -  C-81/12  - [Asociatia Accept] Rn. 55 m wN; 21. Juli 2011 -  C-159/10 , C-160/10  - [Fuchs und Köhler] Rn. 78 ; 10. Juli 2008 -  C-54/07  - [Feryn] Rn. 32 ) .
  • BAG, 19.12.2019 - 8 AZR 2/19

    Das Geschlecht der Lehrkraft als zulässige berufliche Anforderung im

    d) § 8 Abs. 1 AGG enthält eine für den Arbeitgeber günstige Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Diskriminierung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, hier des Geschlechts (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 99, BAGE 156, 71; zur Richtlinie 2006/54/EG vgl. etwa EuGH 6. März 2014 - C-595/12 - [Napoli] Rn. 41 mwN; 26. Oktober 1999 - C-273/97 - [Sirdar] Rn. 23) , weshalb den Arbeitgeber - hier den Beklagten - bereits nach den allgemeinen Regeln des nationalen Rechts die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen trifft (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - aaO; vgl. auch Art. 19 der Richtlinie 2006/54/EG; vgl. im Zusammenhang verschiedener Antidiskriminierungsrichtlinien: EuGH 16. Juli 2015 - C-83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 85; 25. April 2013 - C-81/12 - [ Asocia?£ia Accept] Rn. 55 mwN; 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 78; 10. Juli 2008 - C-54/07 - [Feryn] Rn. 32) .

    Zwar finden sich in der Rechtsprechung des Gerichtshofs des Europäischen Union zur Richtlinie 2006/54/EG bzw. zur vorhergehenden Richtlinie 76/207/EWG, die mit ihrem Art. 2 Abs. 2 eine im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung enthielt, einzelne Beispiele für Tätigkeiten, für die das "Geschlecht" (in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 76/207/EWG fehlte die heute ausdrücklich vorhandene Unterscheidung zwischen "Grund" und "Merkmal") für bestimmte Beschäftigungsverhältnisse als eine "unabdingbare Voraussetzung" iSd. Bestimmung angesehen wurde (vgl. insbesondere EuGH 26. Oktober 1999 - C-273/97 - [Sirdar] Rn. 23; 30. Juni 1988 - 318/86 - [Kommission/Frankreich]; 15. Mai 1986 - 222/84 - [Johnston) .

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

    Darüber hinaus ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78, soweit er es ermöglicht, vom Diskriminierungsverbot abzuweichen, eng auszulegen (vgl. entsprechend in Bezug auf die Diskriminierung wegen des Geschlechts die Urteile vom 15. Mai 1986, Johnston, 222/84, Slg. 1986, 1651, Randnr. 36, und vom 26. Oktober 1999, Sirdar, C-273/97, Slg. 1999, I-7403, Randnr. 23, sowie hinsichtlich Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78 in diesem Sinne Urteil Petersen, Randnr. 60).
  • EuGH, 11.03.2003 - C-186/01

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER WEHRPFLICHT NUR FÜR MÄNNER NICHT ENTGEGEN

    Der Gerichtshof habe dies in den Urteilen vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-273/97 (Sirdar, Slg. 1999, I-7403, Randnr. 15) und Kreil (Randnr. 15) anerkannt.

    Würde ein solcher Vorbehalt unabhängig von den besonderen Tatbestandsmerkmalen der Bestimmungen des Vertrages anerkannt, so könnte das die Verbindlichkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 26, Sirdar, Randnr. 16, und Kreil, Randnr. 16).

    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne der in vorstehender Randnummer genannten Artikel des Vertrages umfasst aber sowohl die innere Sicherheit eines Mitgliedstaats, um die es in dem Verfahren ging, das dem Urteil Johnston zugrunde lag, als auch seine äußere Sicherheit, die Gegenstand des Verfahrens war, das zum Urteil Sirdar geführt hat (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-367/89, Richardt und "Les Accessoires Scientifiques", Slg. 1991, I-4621, Randnr. 22, vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-83/94, Leifer u. a., Slg. 1995, I-3231, Randnr. 26, Sirdar, Randnr. 17, und Kreil, Randnr. 17).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass dieser Grundsatz allgemeine Geltung hat und dass die Richtlinie 76/207 auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 1985 in der Rechtssache 248/83, Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1459, Randnr. 16, vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-1/95, Gerster, Slg. 1997, I-5253, Randnr. 18, Sirdar, Randnr. 18, und Kreil, Randnr. 18).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 76/207 auf den Zugang zur Beschäftigung in den Streitkräften anwendbar ist und dass er zu prüfen hat, ob die Maßnahmen, die die nationalen Stellen in Ausübung des ihnen zuerkannten Ermessens getroffen haben, tatsächlich das Ziel verfolgen, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, und ob sie angemessen und erforderlich sind, um dieses Ziel zu erreichen (Urteile Sirdar, Randnr. 28, und Kreil, Randnr. 25).

    Es ist nämlich Sache der Mitgliedstaaten, die die geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer inneren und äußeren Sicherheit zu ergreifen haben, die Entscheidungen über die Organisation ihrer Streitkräfte zu treffen, wie der Gerichtshof in den Urteilen Sirdar (Randnr. 15) und Kreil (Randnr. 15) ausgeführt hat.

  • EuGH, 11.01.2000 - C-285/98

    FRAUEN HABEN IN DEUTSCHLAND ZUGANG ZUM DIENST MIT DER WAFFE

    Wie der Gerichtshof in Randnummer 15 des Urteils vom 26. Oktober 1999 in derRechtssache C-273/97 (Sirdar, Slg. 1999, I-0000) ausgeführt hat, ist es Sache derMitgliedstaaten, die die geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer innerenund äußeren Sicherheit zu ergreifen haben, die Entscheidungen über dieOrganisation ihrer Streitkräfte zu treffen.
  • BAG, 17.06.2009 - 7 AZR 112/08

    Tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten

    Zu Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, die durch § 611a Abs. 1 Satz 2 BGB aF in nationales Recht umgesetzt wurde, hatte der Gerichtshof entschieden, dass die Bestimmung dieser Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die Befugnis haben, solche berufliche Tätigkeiten, für die das Geschlecht aufgrund ihrer Art oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine unabdingbare Voraussetzung darstellt, vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen, als Ausnahme von dem in der Richtlinie verankerten individuellen Recht eng auszulegen ist (vgl. etwa EuGH 26. Oktober 1999 - C-273/97 - [Sirdar] Rn. 23, Slg. 1999, I-7403; 11. Januar 2000 - C-285/98 - [Kreil] Rn. 20, Slg. 2000, I-69) und dass Ausnahmen von dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach dem allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung des verfolgten Zwecks angemessen und erforderlich ist (vgl. etwa EuGH 26. Oktober 1999 - C-273/97 - [Sirdar] Rn. 26, aaO.; 11. Januar 2000 - C-285/98 - [Kreil] Rn. 23, aaO.).

    Andererseits verfügen die nationalen Stellen nach den genannten Entscheidungen je nach den Umständen über einen bestimmten Ermessensspielraum, wenn sie für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats erforderliche Maßnahmen treffen (EuGH 26. Oktober 1999 - C-273/97 - [Sirdar] Rn. 27, aaO.; 11. Januar 2000 - C-285/98 - [Kreil] Rn. 24, aaO.).

  • EuGH, 22.05.2014 - C-356/12

    Glatzel - Vorabentscheidungsersuchen - Verkehr - Richtlinie 2006/126/EG - Anhang

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zu dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz im Zusammenhang mit Gründen wie dem Alter oder dem Geschlecht bereits festgestellt hat, dass eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem solchen Diskriminierungsgrund steht, keine Diskriminierung - d. h. keinen Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 der Charta - darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt und sofern der Zweck einer solchen Ungleichbehandlung rechtmäßig ist und die Anforderung in angemessenem Verhältnis zu den verfolgen Zielen steht (vgl. in diesem Sinne zur Diskriminierung aufgrund des Alters Urteile Wolf, C-229/08, EU:C:2010:3, Rn. 35, und Prigge u. a., C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 66, sowie in diesem Sinne zur Diskriminierung aufgrund des Geschlechts Urteile Johnston, 222/84, EU:C:1986:206, Rn. 40, und Sirdar, C-273/97, EU:C:1999:523, Rn. 25).

    In einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens erfordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit daher insbesondere, den Grundsatz der Gleichbehandlung so weit wie möglich mit den Erfordernissen der Sicherheit im Straßenverkehr, die für die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bestimmend sind, in Einklang zu bringen (vgl. entsprechend Urteile Johnston, EU:C:1986:206, Rn. 38, Sirdar, EU:C:1999:523, Rn. 26, und Kreil, C-285/98, EU:C:2000:2, Rn. 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist der Beschluss 2010/87/EU der

    Der Gerichtshof sieht den verwandten Begriff "öffentliche Sicherheit" im Sinne der Bestimmungen des AEUV, die Abweichungen von den durch ihn garantierten Grundfreiheiten erlauben, als autonomen Begriff des Unionsrechts an, der sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst (vgl. u. a. Urteile vom 26. Oktober 1999, Sirdar, C-273/97, EU:C:1999:523, Rn. 17, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.11.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28

    Hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit hat der Gerichtshof entschieden, dass sie sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst (vgl. u. a. Urteile vom 26. Oktober 1999, Sirdar, C-273/97, Slg. 1999, I-7403, Randnr. 17, vom 11. Januar 2000, Kreil, C-285/98, Slg. 2000, I-69, Randnr. 17, vom 13. Juli 2000, Albore, C-423/98, Slg. 2000, I-5965, Randnr. 18, und vom 11. März 2003, Dory, C-186/01, Slg. 2003, I-2479, Randnr. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2020 - C-795/19

    Tartu vangla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung

    19 Urteil vom 26. Oktober 1999 (C-273/97, EU:C:1999:523).

    20 Siehe Urteil vom 26. Oktober 1999, Sirdar (C-273/97, EU:C:1999:523, Rn. 30).

    21 Siehe Urteil vom 26. Oktober 1999, Sirdar (C-273/97, EU:C:1999:523, Rn. 7).

    22 Urteil vom 26. Oktober 1999, Sirdar (C-273/97, EU:C:1999:523, Rn. 25 und 31).

    27 Urteil vom 26. Oktober 1999 (C-273/97, EU:C:1999:523).

    29 Urteil vom 26. Oktober 1999 (C-273/97, EU:C:1999:523).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2002 - C-186/01

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL WIRD EINE NATIONALE REGELUNG WIE DIE

  • BVerwG, 10.11.1999 - 6 C 30.98

    Beachtlichkeit einer verfahrensfehlerhaften Einzelrichterübertragung im

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo

  • EuGH, 08.04.2008 - C-337/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

  • BVerwG, 24.02.2010 - 6 A 7.08

    Ausländischer Verein; Vereinsverbot; Organisationsverbot; Betätigungsverbot;

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2016 - C-188/15

    Nach Auffassung von Generalanwältin Sharpston stellt eine Unternehmenspraxis,

  • EuGH, 15.07.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit

  • EuGH, 19.03.2002 - C-476/99

    Lommers

  • BVerwG, 24.02.2010 - 6 A 6.08

    Klage eines kurdischen Fernsehsenders gegen Verbotsverfügung dem EuGH vorgelegt

  • EuGH, 06.03.2014 - C-595/12

    Der automatische Ausschluss einer Arbeitnehmerin von einem Ausbildungskurs wegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.2011 - C-447/09

    Prigge u.a. - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2009 - 18 A 2263/08

    Vorabentscheidungsersuchen öffentliche Sicherheit zwingende Gründe Sicherheit des

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 13 S 1917/07

    Vorabentscheidungsersuchen zur Anwendbarkeit der EGRL 38/2004 Art 28 Abs 3 lit a

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeit - Unionsbürger -

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 36.13

    Besoldung von Soldaten; Diskriminierung wegen des Alters; Endstufe der

  • EuGH, 15.12.2009 - C-284/05

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Finnland, Schweden, Deutschland, Italien,

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2009 - 13 S 342/09

    Vorlageersuchen an den Europäischen Gerichtshof gem. Art 234 Abs 1a EG zur

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 39.13

    Zahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung nur

  • ArbG Hamburg, 25.01.2024 - 12 Ca 183/23

    Entschädigung - Diskriminierung - Bewerbungsverfahren

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 38.13

    Zahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung nur

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 47.13

    Zahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung nur

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-187/16

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzungsverfahren - Öffentliche

  • EuGH, 15.12.2009 - C-239/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr von

  • EuGH, 15.12.2009 - C-372/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr von

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-284/05

    DER GENERALANWALT SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, FESTZUSTELLEN, DASS SECHS

  • EuGH, 15.12.2009 - C-387/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr von

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-372/05

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2007 - C-337/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

  • BVerwG, 30.10.2002 - 6 B 42.02

    Wehrdienst; Befreiung; Dritt-Brüder-Regelung; Zeitsoldat; freiwillig verlängerter

  • EuGH, 15.12.2009 - C-461/05

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr von

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2007 - C-392/05

    Alevizos - Richtlinie 83/183/EWG - Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr

  • EuGH, 15.12.2009 - C-409/05

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr von

  • EuGH, 15.12.2009 - C-294/05

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr von

  • VK Sachsen, 12.06.2009 - 1/SVK/011-09

    Nachprüfungsverfahren: Vergabekammer nicht für Digitalfunk zuständig

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-239/06

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-461/05

    Kommission / Dänemark

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-387/05

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-294/05

    Kommission / Schweden

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2012 - C-615/10

    Insinööritoimisto InsTiimi - Öffentliche Lieferaufträge - Art. 10 der Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-409/05

    Kommission / Griechenland

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-423/98

    Albore

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2004 - C-319/03

    Briheche

  • EGMR, 08.11.2022 - 64480/19

    MORARU v. ROMANIA

  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2008 - 13 S 2380/07

    D (A), Ausweisung, Türken, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei,

  • VG Leipzig, 16.02.2000 - 6 K 52/00

    Dienstverpflichtung, Bundeswehr, Gleichbehandlung, Entlassung, Wehrdienst

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-273/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,16433
Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-273/97 (https://dejure.org/1999,16433)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.05.1999 - C-273/97 (https://dejure.org/1999,16433)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. Mai 1999 - C-273/97 (https://dejure.org/1999,16433)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sirdar

  • EU-Kommission PDF

    Angela Maria Sirdar gegen The Army Board und Secretary of State for Defence.

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Weigerung, eine Frau als Köchin bei der Königlichen Marineinfanterie (Royal Marines) einzustellen

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    DER GENERALANWALT LA PERGOLA SCHLIESST AUS, DAß EINE ANSTELLLUNG IN DER ARMEE AUSSCHLIESSLICH IN DIE NATIONALE ZUSTÄNDIGKEIT FÄLLT

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-273/97
    Ich vermag aus mehreren Gründen nicht zu sehen, wieso die Erfordernisse der Verteidigung in den Rang eines "allgemeinen, dem EG-Vertrag inhärenten Vorbehalts" erhoben werden müssten und damit eine "privilegierte" Stellung gegenüber den Erfordernissen der inneren Sicherheit genießen sollten, die der Gerichtshof mit dem genannten Ergebnis im Urteil Johnston untersucht hat.

    Auch vom Urteil Johnston abgesehen ist die Parallele von äusserer und innerer Sicherheit in Ihrer Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht beleuchtet worden (so z. B. im Zusammenhang mit Artikel 36 EG-Vertrag)(15).

    Im übrigen würde man, wenn man einen immanenten Vorbehalt allgemeiner Natur zuließe, das Tor für eine möglicherweise unbegrenzte Reihe ähnlicher Vorbehalte öffnen und damit den negativen Auswirkungen auf die zwingende Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts noch mehr Raum geben, wie der Gerichtshof im Urteil Johnston festgestellt hat.

    Die Klägerin verneint hingegen die Erheblichkeit des Artikels 224 für unseren Fall und führt hierfür zwei Gründe an: a) Im Urteil Johnston habe der Gerichtshof die in der Vorschrift geregelte Ausnahme als "ganz besondere" bezeichnet, die einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich sei (darin teilt sie die Auffassung der portugiesischen Regierung); b) Generalanwalt Darmon habe in jener Rechtssache Artikel 224 als "Schutzklausel" mit allgemeinem Anwendungsbereich behandelt, "die nur in Ermangelung besonderer Vorschriften [wie Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie gilt]"(31).

    Es würde sich damit auch die vom Gerichtshof im Urteil Johnston beschworene Gefahr(36) konkretisieren, daß die Wirksamkeit der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts gefährdet wäre.

    Es lässt sich daher hier die vom Gerichtshof im Urteil Johnston verwendete Formel entsprechend anwenden: Da der SDA ausdrücklich für Arbeitsplätze in den Streitkräften gilt und insoweit keinen Unterschied zwischen Männern und Frauen macht, kommt die Art der beruflichen Tätigkeit bei den Streitkräften als Rechtfertigung der in Rede stehenden Diskriminierung nicht in Betracht(51).

    34 Dieses Ergebnis wird von den Feststellungen des Gerichtshofes im Urteil Johnston getragen.

    41 Im Urteil Johnston hat der Gerichtshof auf eine ähnliche Vorabentscheidungsfrage geantwortet, wie sie uns hier beschäftigt.

    Im Rahmen der in Artikel 177 EWG-Vertrag [jetzt Artikel 234 EG] vorgesehenen Aufteilung der Zuständigkeiten [hat das] innerstaatliche Gericht über die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu wachen und zu prüfen, ob die Nichtverlängerung des Vertrages der Klägerin nicht dadurch vermieden werden könnte, daß Frauen Aufgaben übertragen werden, die ohne Gefährdung der verfolgten Zwecke unbewaffnet wahrgenommen werden können."(66) Im Urteil Johnston hat somit der Gerichtshof die Kontrollbefugnis des nationalen Gerichts trotz "schwerer innerer Unruhen" mit zahlreichen terroristischen Anschlägen und Hunderten von Opfern keineswegs der von der britischen Regierung geltend gemachten Begrenzung unterworfen.

    Im Urteil Johnston hat sich der Gerichtshof nicht so weit vorgewagt, sondern sich auf den Hinweis beschränkt, daß Frauen Aufgaben übertragen werden könnten, die ohne Gefährdung der verfolgten Zwecke unbewaffnet wahrgenommen werden können(69).

    (9) - Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84 (Johnston, Slg. 1986, 1651).

    (13) - Vgl. Urteil Johnston, Randnr. 27.

    (16) - Zum Standpunkt der französischen Regierung, die sich auf die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in bezug auf die traditionell den Staaten vorbehaltenen Aufgaben wie die der Polizei stützt, weise ich darauf hin, daß der Gerichtshof auf der gleichen Linie wie im Urteil Johnston in seinem Urteil vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 318/86 (Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 3559) ohne Zögern entschieden hat, daß die aktive staatliche Polizeitruppe (obwohl die französische Regierung auf das "zwingende Gebot der Aufrechterhaltung der Ordnung", Randnr. 21, und darauf hingewiesen hatte [Randnr. 22], daß "die ordnungsgemässe Erfuellung der Aufgaben, die der öffentlichen Sicherheit dienten", nicht gefährdet werden dürften), aber auch das Aufsichtspersonal in den Strafanstalten (dessen Tätigkeit ständige Kontakte zu den Strafgefangenen mit sich bringt) in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.

  • EuGH, 17.10.1995 - C-83/94

    Strafverfahren gegen Leifer u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-273/97
    (15) - Urteile vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-367/89 (Richardt, Slg. 1991, I-4621, Randnr. 22), vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-70/94 (Fritz Werner Industrie-Ausrüstungen, Slg. 1995, I-3189, Randnr. 25) und vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-83/94 (Leifer, Slg. 1995, I-3231, Randnr. 26).

    (47) - Vgl. Urteil Leifer (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 29; Hervorhebung nur hier).

    (55) - Urteil Leifer (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 35).

    (65) - Die britische Regierung hat unter Hinweis auf das Erfordernis der Aufrechterhaltung der Kampfkraft der Truppe, auf das sich die Politik des Ausschlusses von Frauen von der Königlichen Marineinfanterie stütze, geltend gemacht, daß eine Würdigung der Begründetheit dieses Motivs und seiner effektiven Eignung als Rechtfertigung dieser Politik "begrenzt" sein, d. h. "einen gewissen Ermessensspielraum" des Mitgliedstaats berücksichtigen müsse, da es sich um eine Maßnahme handele, die für erforderlich gehalten werde, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten (Urteil Leifer, zitiert in Fußnote 15, Randnr. 35).

  • EuGH, 19.03.1996 - C-120/94

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-273/97
    (14) - Diese Feststellung trifft Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen vom 16. April 1995 in der Sache Makedonien (Nr. 46; Streichungsbeschluß vom 19. März 1996 in der Rechtssache C-120/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1996, I-1513).

    (44) - Beschluß gemäß Artikel 186 vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-120/94 R (Kommission/Griechenland, Slg. 1994, I-3037, Randnr. 31).

  • EuGH, 19.12.1968 - 13/68

    Salgoil / Ministero del commercio con l'estero

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-273/97
    Es kommt hinzu, daß nach dem Urteil in der Rechtssache 13/68 (Salgoil) die Ausnahmen der Artikel 223 und 224 "scharf abgegrenzte Sondertatbestände regeln, die sich für eine ausdehnende Auslegung nicht eignen"(32).

    (32) - Urteil vom 19. Dezember 1968 in der Rechtssache 13/68 (Salgoil, Slg. 1968, 680, Abschnitt III.2).

  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-273/97
    Vor allem hat der Gerichtshof es seit dem Urteil Costa/Enel stets abgelehnt, den Staaten dem System des EG-Vertrags immanente Befugnisse zu allgemeinen Ausnahmen zuzugestehen: "Wo der Vertrag den Staaten das Recht zu einseitigem Vorgehen zugestehen will, tut er das durch klare Bestimmungen (z. B. Artikel 15 [aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam], 93 Absatz 3 [nach Änderung jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG], 223 bis 225 [letzterer jetzt Artikel 298 EG])"(12).

    (12) - Vgl. Urteil vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64 (Costa/Enel, Slg. 1964, 1251, 1270; Hervorhebung nur hier).

  • EuGH, 30.06.1988 - 318/86

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-273/97
    37 Das Verständnis des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie in den Urteilen Kommission/Frankreich und Kommission/Vereinigtes Königreich(63) als einer Vorschrift, die eine Ausnahme von einem wesentlichen allgemeinen Grundsatz zulässt, scheint mir vollkommen mit der Rechtsprechung zur Auslegung des Artikels 48 Absatz 4 im Einklang zu stehen, der (bei der Beschäftigung im öffentlichen Dienst) ebenfalls eine Ausnahme von einem anderen wichtigen allgemeinen Grundsatz (Freizuegigkeit der Arbeitnehmer) festlegt.

    (16) - Zum Standpunkt der französischen Regierung, die sich auf die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in bezug auf die traditionell den Staaten vorbehaltenen Aufgaben wie die der Polizei stützt, weise ich darauf hin, daß der Gerichtshof auf der gleichen Linie wie im Urteil Johnston in seinem Urteil vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 318/86 (Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 3559) ohne Zögern entschieden hat, daß die aktive staatliche Polizeitruppe (obwohl die französische Regierung auf das "zwingende Gebot der Aufrechterhaltung der Ordnung", Randnr. 21, und darauf hingewiesen hatte [Randnr. 22], daß "die ordnungsgemässe Erfuellung der Aufgaben, die der öffentlichen Sicherheit dienten", nicht gefährdet werden dürften), aber auch das Aufsichtspersonal in den Strafanstalten (dessen Tätigkeit ständige Kontakte zu den Strafgefangenen mit sich bringt) in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.

  • EuGH, 29.06.1994 - C-120/94

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-273/97
    (44) - Beschluß gemäß Artikel 186 vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-120/94 R (Kommission/Griechenland, Slg. 1994, I-3037, Randnr. 31).
  • EuGH, 16.06.1987 - 225/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-273/97
    (64) - Urteil vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73 (Sotgiu, Slg. 1974, 153, Randnr. 4); in gleichem Sinn auch statt vieler Urteile vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79 (Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881, Randnrn. 10 ff.), vom 26. Mai 1982 in derselben Rechtssache (Slg. 1982, 1845), vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 225/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 2625) und vom 27. November 1991 in der Rechtssache C-4/91 (Bleis, Slg. 1991, I-5627).
  • EuGH, 21.05.1985 - 248/83

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-273/97
    (25) - Urteil vom 21. Mai 1985 in der Rechtssache 248/83 (Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1459, Randnr. 16).
  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-273/97
    In gleichem Sinn, wenn auch in einem anderen Sachzusammenhang, vgl. Urteil vom 10. April 1984 in der Rechtssache 14/83 (Von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891, Randnr. 18).
  • EuGH, 08.11.1983 - 165/82

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 20.03.1984 - 75/82

    Razzouk u.a. / Kommission

  • EuGH, 26.05.1982 - 149/79

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 17.12.1980 - 149/79

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 15.06.1978 - 149/77

    Defrenne / Sabena

  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

  • EuGH, 15.10.1969 - 15/69

    Württembergische Milchverwertung Südmilch AG / Ugliola

  • EuGH, 04.10.1991 - C-367/89

    Strafverfahren gegen Richardt

  • EuGH, 27.11.1991 - C-4/91

    Bleis / Ministère de l'Éducation nationale

  • EuGH, 17.10.1995 - C-450/93

    Kalanke / Freie Hansestadt Bremen

  • EuGH, 30.03.1993 - C-328/91

    Secretary of State for Social Security / Thomas u.a.

  • EuGH, 17.10.1995 - C-70/94

    Werner / Bundesrepublik Deutschland

  • EuGH, 30.04.1996 - C-13/94

    P / S und Cornwall County Council

  • EuGH - 180/86 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Luxemburg

  • VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 20.07.2012 - 7/11
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2020 - C-795/19

    Tartu vangla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung

    Der Gerichtshof hatte sich im Urteil Sirdar(19) mit einer ähnlichen Problematik auseinanderzusetzen.

    Abgesehen von den Fällen, in denen die allseitige Verwendbarkeit wie in der Rechtssache, in der das Urteil Sirdar(29) ergangen ist, aufgrund des ausgeübten Berufs gerechtfertigt ist, kann die Art einer Tätigkeit gleichwohl dazu führen, dass besonders hohe Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und damit an die Gesundheit gestellt werden.

    19 Urteil vom 26. Oktober 1999 (C-273/97, EU:C:1999:523).

    20 Siehe Urteil vom 26. Oktober 1999, Sirdar (C-273/97, EU:C:1999:523, Rn. 30).

    21 Siehe Urteil vom 26. Oktober 1999, Sirdar (C-273/97, EU:C:1999:523, Rn. 7).

    22 Urteil vom 26. Oktober 1999, Sirdar (C-273/97, EU:C:1999:523, Rn. 25 und 31).

    Vgl. auch in Bezug auf das Urteil vom 30. Juni 1988, Kommission/Frankreich (318/86, EU:C:1988:352), die Schlussanträge von Generalanwalt La Pergola in der Rechtssache Sirdar (C-273/97, EU:C:1999:246, Nr. 36).

    27 Urteil vom 26. Oktober 1999 (C-273/97, EU:C:1999:523).

    29 Urteil vom 26. Oktober 1999 (C-273/97, EU:C:1999:523).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-466/00

    Keine Erwiderungsmöglichkeit auf die Schlussanträge des Generalanwalts;

    41: - Siehe beispielsweise die Urteile des Gerichtshofes vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-13/94 ( P./S., Slg. 1996, I-2143, Randnr. 16); vom 12. Dezember 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-74/95 und C-129/95 ( Strafverfahren gegen X, Slg. 1996, I-6609, Randnr. 25; vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache Baustahlgewebe, zitiert in Fußnote 35, Randnr. 29; vom 27. November 2001 in der Rechtssache C-270/99 P (Z./Parlament, Slg. 2001, I-09197, Randnr. 24, sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 15. Juni 1988 in der Rechtssache 236/87 (Bergemann, Slg. 1988, 5125, Nr. 29) und vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C-23/93 (TV10 SA, Slg. 1994, I-4795, Nrn. 76 ff.); des Generalanwalts van Gerven vom 5. Dezember 1989 in der Rechtssache C-326/88 (Hansen, Slg. 1989, I-2911, Nr. 14); des Generalanwalts Darmon vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-49/88 (Al-Jubail Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I-3205, Nrn. 111 f.); des Generalanwalts Ruiz-Jarabo vom 26. November 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-65/95 und C-111/95 (Shingara und Radrom, Slg. 1997, I-3343, Nr. 71); des Generalanwalts Tesauro vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-368/95 (Familiapress, Slg. 1997, 3689, Nr. 28); des Generalanwalts Jacobs vom 28. Januar 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-115/97, C-116/97 und C-117/97 (Albany, Slg. 1999, I-5751, Nrn. 144 ff.); des Generalanwalts La Pergola vom 18. Mai 1999 in der Rechtssache C-273/97 (Sirdar, Slg. 1999, I-7403, Nr. 24) und des Generalanwalts Mischo vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-94/00 (Roquette Frères, Slg. I-0000 , Nr. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.1999 - C-285/98

    Kreil

    Ich kann insoweit nur auf meine Schlußanträge vom 18. Mai 1999 in der Rechtssache C-273/97 (Sirdar, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) Bezug nehmen, wo es um den generellen Ausschluß von Frauen von einer Eliteeinheit der britischen Armee ging.
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-72/22

    Valstybes sienos apsaugos tarnyba

    73 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Kommission/Griechenland (C-120/94, EU:C:1995:109, Nr. 47) und Schlussanträge des Generalanwalts La Pergola in der Rechtssache Sirdar (C-273/97, EU:C:1999:246, Nr. 21).
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