Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1996

Rechtsprechung
   EuGH, 17.04.1997 - C-274/95, C-275/95, C-276/95   

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https://dejure.org/1997,4066
EuGH, 17.04.1997 - C-274/95, C-275/95, C-276/95 (https://dejure.org/1997,4066)
EuGH, Entscheidung vom 17.04.1997 - C-274/95, C-275/95, C-276/95 (https://dejure.org/1997,4066)
EuGH, Entscheidung vom 17. April 1997 - C-274/95, C-275/95, C-276/95 (https://dejure.org/1997,4066)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Wünsche / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Kartoffelstärke

  • EU-Kommission

    Wünsche / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • Wolters Kluwer

    Tarifliche Einordnung eines Erzeugnisses mit der Bezeichnung "Perfectamyl KKS"; Ausführung von veresterter Kartoffelstärke in Drittländer; Anspruch auf Ausfuhrerstattungen und Währungsausgleichsbeträge auf Kartoffelstärke; Kriterien für die Tarifierung von Waren

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 177
    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Veresterte Kartoffelstärke - Einreihung in die Tarifstelle 11.08 A IV [Unterposition 1108 13 00 der Kombinierten Nomenklatur] oder in die Tarifstelle 39.06 B I [Unterposition 3505 10 50 der Kombinierten Nomenklatur] - Kriterium - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 01.04.1993 - C-256/91

    Emsland-Stärke / Oberfinanzdirektion München

    Auszug aus EuGH, 17.04.1997 - C-274/95
    Sie stützte ihre Revision auf das Urteil vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-256/91 (Emsland-Stärke, Slg. 1993, I-1857), in dem der Gerichtshof entschieden habe, daß Stärke mit einem geringeren Acetylgehalt als 0, 5 GHT der Position 1108 zuzuordnen sei, daß aber ein höherer Acetylgehalt die Einreihung von Kartoffelstärke in diese Position nicht ausschließe.

    Das Hauptzollamt war dagegen der Auffassung, daß sich das Urteil Emsland-Stärke nur auf die tarifliche Einreihung eines Erzeugnisses beziehe, das aus einer Mischung aus nativer Kartoffelstärke und einem Kartoffelstärkeester bestehe, so daß sich die Schlußfolgerungen dieses Urteils nicht auf das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Erzeugnis anwenden ließen, das ein homogenes Erzeugnis sei.

    Sowohl das Urteil Emsland-Stärke als auch die Verordnung Nr. 28/90 deuteten dagegen eher darauf hin, daß die Tarifierung von veresterter Kartoffelstärke nicht nur im Fall der Mischung, sondern auch bei einer chemischen Veränderung von der Höhe des Gehalts an Acetyl als des charakterbestimmenden Stoffes der Ware abhänge.

    17 Dazu hat der Gerichtshof im Urteil Emsland-Stärke (a. a. O., Randnr. 34) ausgeführt, daß der Acetylgehalt der Stärke ein Indikator für ihren Substitutionsgrad ist: Je höher dieser Gehalt ist, desto weitergehend ist die Stärke modifiziert.

    25 Insoweit hat der Gerichtshof im Urteil Emsland-Stärke (a. a. O., Randnr. 35) bereits ausgeführt, daß ein etwas höherer Acetylgehalt - 0, 65 GHT oder 0, 67 GHT - als der in der Verordnung Nr. 28/90 angegebene von 0, 5 GHT kein ausreichender Grund dafür ist, die Einreihung des Erzeugnisses in die Unterposition 1108 13 00 auszuschließen.

  • EuGH, 25.05.1989 - 40/88

    Weber / Milchwerke Paderborn-Rimbeck

    Auszug aus EuGH, 17.04.1997 - C-274/95
    15 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es im Interesse der Rechtssicherheit und leichten Nachprüfbarkeit erforderlich, daß das entscheidende Kriterium für die Tarifierung der Ware allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften gesucht wird, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des GZT und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteile vom 25. Mai 1989 in der Rechtssache 40/88, Weber, Slg. 1989, 1395, Randnr. 13, und vom 18. September 1990 in der Rechtssache C-265/89, Vismans Nederland, Slg. 1990, I-3411, Randnr. 14).
  • EuGH, 18.09.1990 - C-265/89

    Vismans Nederland / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuGH, 17.04.1997 - C-274/95
    15 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es im Interesse der Rechtssicherheit und leichten Nachprüfbarkeit erforderlich, daß das entscheidende Kriterium für die Tarifierung der Ware allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften gesucht wird, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des GZT und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteile vom 25. Mai 1989 in der Rechtssache 40/88, Weber, Slg. 1989, 1395, Randnr. 13, und vom 18. September 1990 in der Rechtssache C-265/89, Vismans Nederland, Slg. 1990, I-3411, Randnr. 14).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1996 - C-274/95

    Ludwig Wünsche & Co. gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas. - Gemeinsamer Zolltarif -

    Dieses Erzeugnis wurde als Lebensmittelzubereitung mit 96, 5 GHT Kartoffelstärke (Rechtssache C-275/95) und als Stärke von Kartoffeln mit einem Stärkegehalt von 78 GHT und mehr (Rechtssachen C-274/95 und C-276/95) angemeldet.

    Folglich forderte das Hauptzollamt von der Firma Wünsche zum einen die Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge (Rechtssachen C-275/95 und C-276/95) und lehnte es zum anderen ab, ihr die beantragten Ausfuhrerstattungen und Währungsausgleichsbeträge zu zahlen (Rechtssache C-274/95).

    Nach den Ergebnissen der angestellten Nachprüfungen seien nämlich die ausgeführten Erzeugnisse, die Kartoffelstärke mit einem Veresterungsgrad von 0, 5 GHT und mehr (bis zu 0, 61 GHT in der Rechtssache C-275/95, bis zu 0, 74 GHT in der Rechtssache C-276/95 und bis zu 0, 67 GHT in der Rechtssache C-274/95) enthielten, als veresterte Kartoffelstärke anzusehen und als solche in die Tarifnummer 39.06 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) und die Unterposition 3505 10 50 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen.

    5 Auf die von der Firma Wünsche im Jahre 1987 getätigten Ausfuhren (die Gegenstand der Rechtssachen C-275/95 und C-276/95 sind) ist der GZT in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3618/96 des Rates vom 24. November 1986, die die letzte Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3331/85 enthielt(3), anwendbar.

    Wie bereits gesagt, weist das Erzeugnis, um das es geht, einen Acetylgehalt auf, der zwischen einem Mindestgehalt von 0, 61 GHT (in der Rechtssache C-275/95) und einem Hoechstgehalt von 0, 74 GHT (in der Rechtssache C-276/95) schwankt(10).

  • BFH, 28.10.1997 - VII R 72/94
    Nach dem Urteil des EuGH vom 17. April 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-274/95, C-275/95 und C-276/95 hindert der Umstand, daß eine veresterte Kartoffelstärke einen Veresterungsgrad von 0, 5 % und mehr aufweist, allein nicht ihre Einreihung in die Tarifst.
  • BFH, 28.10.1997 - VII R 73/94
    Zu dieser Auffassung ist das FG aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen nur deswegen gelangt, weil es die in Betracht kommenden Tarifstellen des GZT in einer Weise ausgelegt hat, die mit der Auffassung des EuGH nicht übereinstimmt, die er in der in dieser Sache eingeholten Vorabentscheidung (Urteil vom 17. April 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-274/95, C-275/95 und C-276/95) vertreten hat.
  • EuGH, 17.06.1997 - C-164/95

    Eru Portuguesa

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit erforderlich, daß das entscheidende Kriterium für die Tarifierung der Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften gesucht wird, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 17. April 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-274/95, C-275/95 und C-276/95, Wünsche, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 15).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.1997 - C-80/96

    Quelle Schickedanz AG und Co. gegen Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main. -

    (21) - Urteil in der Rechtssache C-105/96 (Codiesel, angeführt in Fußnote 18, Randnr. 17, Hervorhebung nur hier); vgl. auch Urteile vom 17. Juni 1997 in der Rechtssache C-164/95 (Fábrica de Queijo Eru Portugüsa Ld°, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 13), vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-405/95 (Bioforce, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 12), vom 17. April 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-274/95, C-275/95 und C-276/95 (Wünsche, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 15) und Urteil in der Rechtssache C-265/89 (Vismans Nederland, angeführt in Fußnote 8, Randnr. 14).
  • FG München, 18.06.2015 - 14 K 3537/13

    Tarifierung von Helmkameras mit USB-Schnittstelle - Einreihungsverordnung für

    Dementsprechend kann eine Einreihungsverordnung für vergleichbare Waren zumindest als Argumentationshilfe herangezogen werden (vgl. EuGH-Urteil vom 17. April 1997 Rs. C-274/95 u. a., Slg. 1997, I-02091; vgl. auch BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 20/01, BFH/NV 2004, 1305; BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 58/02, a. a. O.; BFH-Urteil vom 30. Juli 2003 VII R 40/01, ZfZ 2004, 126).
  • FG Bremen, 16.07.2015 - 4 K 47/14

    EuGH-Vorlage zur Tarifierung des Ausgangsstoffs "DESTAB Calcium Carbonate 90SE

    Dementsprechend kann eine Einreihungsverordnung für vergleichbare Waren zumindest als Argumentationshilfe herangezogen werden (vgl. EuGH-Urteil vom 17. April 1997 C-274/95 u. a., Slg. 1997, I-02091; vgl. auch BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 20/01, BFH/NV 2004, 1305 ; BFH-Urteil vom 30. Juli 2003 VII R 40/01, ZfZ 2004, 126).
  • FG München, 25.07.2013 - 14 K 246/10

    Einreihung eines DVD-Players, eines Multimediacenters und eines Uhrenradios

    Dementsprechend kann eine Einreihungsverordnung für vergleichbare Waren zumindest als Argumentationshilfe herangezogen werden (vgl. EuGH-Urteil vom 17. April 1997 Rs. C-274/95 u. a., Slg. 1997, I-02091; vgl. auch BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 20/01, BFH/NV 2004, 1305; BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 58/02, a. a. O.; BFH-Urteil vom 30. Juli 2003 VII R 40/01, ZfZ 2004, 126).
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   Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1996 - C-274/95   

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https://dejure.org/1996,27825
Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1996 - C-274/95 (https://dejure.org/1996,27825)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.12.1996 - C-274/95 (https://dejure.org/1996,27825)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 1996 - C-274/95 (https://dejure.org/1996,27825)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Ludwig Wünsche & Co. gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas.

    Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Kartoffelstärke

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 17.04.1997 - C-274/95

    Wünsche / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1996 - C-274/95
    Dieses Erzeugnis wurde als Lebensmittelzubereitung mit 96, 5 GHT Kartoffelstärke (Rechtssache C-275/95) und als Stärke von Kartoffeln mit einem Stärkegehalt von 78 GHT und mehr (Rechtssachen C-274/95 und C-276/95) angemeldet.

    Folglich forderte das Hauptzollamt von der Firma Wünsche zum einen die Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge (Rechtssachen C-275/95 und C-276/95) und lehnte es zum anderen ab, ihr die beantragten Ausfuhrerstattungen und Währungsausgleichsbeträge zu zahlen (Rechtssache C-274/95).

    Nach den Ergebnissen der angestellten Nachprüfungen seien nämlich die ausgeführten Erzeugnisse, die Kartoffelstärke mit einem Veresterungsgrad von 0, 5 GHT und mehr (bis zu 0, 61 GHT in der Rechtssache C-275/95, bis zu 0, 74 GHT in der Rechtssache C-276/95 und bis zu 0, 67 GHT in der Rechtssache C-274/95) enthielten, als veresterte Kartoffelstärke anzusehen und als solche in die Tarifnummer 39.06 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) und die Unterposition 3505 10 50 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen.

    5 Auf die von der Firma Wünsche im Jahre 1987 getätigten Ausfuhren (die Gegenstand der Rechtssachen C-275/95 und C-276/95 sind) ist der GZT in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3618/96 des Rates vom 24. November 1986, die die letzte Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3331/85 enthielt(3), anwendbar.

    Wie bereits gesagt, weist das Erzeugnis, um das es geht, einen Acetylgehalt auf, der zwischen einem Mindestgehalt von 0, 61 GHT (in der Rechtssache C-275/95) und einem Hoechstgehalt von 0, 74 GHT (in der Rechtssache C-276/95) schwankt(10).

  • EuGH, 17.04.1997 - C-275/95

    Tarifliche Einordnung eines Erzeugnisses mit der Bezeichnung "Perfectamyl KKS";

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1996 - C-274/95
    Dieses Erzeugnis wurde als Lebensmittelzubereitung mit 96, 5 GHT Kartoffelstärke (Rechtssache C-275/95) und als Stärke von Kartoffeln mit einem Stärkegehalt von 78 GHT und mehr (Rechtssachen C-274/95 und C-276/95) angemeldet.

    Folglich forderte das Hauptzollamt von der Firma Wünsche zum einen die Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge (Rechtssachen C-275/95 und C-276/95) und lehnte es zum anderen ab, ihr die beantragten Ausfuhrerstattungen und Währungsausgleichsbeträge zu zahlen (Rechtssache C-274/95).

    Nach den Ergebnissen der angestellten Nachprüfungen seien nämlich die ausgeführten Erzeugnisse, die Kartoffelstärke mit einem Veresterungsgrad von 0, 5 GHT und mehr (bis zu 0, 61 GHT in der Rechtssache C-275/95, bis zu 0, 74 GHT in der Rechtssache C-276/95 und bis zu 0, 67 GHT in der Rechtssache C-274/95) enthielten, als veresterte Kartoffelstärke anzusehen und als solche in die Tarifnummer 39.06 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) und die Unterposition 3505 10 50 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen.

    5 Auf die von der Firma Wünsche im Jahre 1987 getätigten Ausfuhren (die Gegenstand der Rechtssachen C-275/95 und C-276/95 sind) ist der GZT in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3618/96 des Rates vom 24. November 1986, die die letzte Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3331/85 enthielt(3), anwendbar.

    Wie bereits gesagt, weist das Erzeugnis, um das es geht, einen Acetylgehalt auf, der zwischen einem Mindestgehalt von 0, 61 GHT (in der Rechtssache C-275/95) und einem Hoechstgehalt von 0, 74 GHT (in der Rechtssache C-276/95) schwankt(10).

  • EuGH, 14.12.1995 - C-106/94

    Strafverfahren gegen Colin und Dupré

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1996 - C-274/95
    (4) - Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stellen die Erläuterungen, auch wenn sie den Text des GZT nicht ändern können, ein wichtiges Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-106/94 und C-139/94, Colin und Dupré, Slg. 1995, I-4759, Randnr. 21).
  • EuGH, 01.04.1993 - C-256/91

    Emsland-Stärke / Oberfinanzdirektion München

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1996 - C-274/95
    (2) - Urteil vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-256/91 (Slg. 1993, I-1857).
  • EuGH, 25.05.1989 - 40/88

    Weber / Milchwerke Paderborn-Rimbeck

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1996 - C-274/95
    (8) - Urteil vom 25. Mai 1989 in der Rechtssache 40/88 (Weber, Slg. 1989, 1395, Randnr. 13).
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