Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1997

Rechtsprechung
   EuGH, 11.06.1998 - C-275/96   

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https://dejure.org/1998,526
EuGH, 11.06.1998 - C-275/96 (https://dejure.org/1998,526)
EuGH, Entscheidung vom 11.06.1998 - C-275/96 (https://dejure.org/1998,526)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 1998 - C-275/96 (https://dejure.org/1998,526)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Persönlicher Geltungsbereich - Erziehungsgeld - Fortbestehen des Leistungsanspruchs nach Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

  • Europäischer Gerichtshof

    Kuusijärvi

  • EU-Kommission PDF

    Kuusijärvi / Riksförsäkringsverket

    Verordnung Nr. 1408/71, Artikel 1 Buchstabe a, 2 Absatz 1 und 94 Absätze 2 und 3
    1 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Person, die sich als Arbeitslose in einem Mitgliedstaat aufhält und dort nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Leistungen bei ...

  • EU-Kommission

    Kuusijärvi / Riksförsäkringsverket

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbstständige sowie deren Familienangehörige ; Weitergewährung von Erziehungsgeld nach einem Umzug ; Fortbestehen des Leistungsanspruchs nach Umzug in einen anderen Mitgliedstaat; Austragung aus dem ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 1408/71/EWG; ; Verordnung Nr. 2195/9/EWG; ; EGV Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbstündigen - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Person, die sich als Arbeitslose in einem Mitgliedstaat aufhält und dort nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Leistungen bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätten Sundsvall - Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 1999, 41
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 12.06.1986 - 302/84

    Ten Holder / Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

    Auszug aus EuGH, 11.06.1998 - C-275/96
    Wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 302/84 (Ten Holder, Slg. 1986, 1821) entschieden habe, sei Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 dahin gehend auszulegen, daß ein Arbeitnehmer, der seine im Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeübte Tätigkeit beendet und danach nicht im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gearbeitet habe, weiterhin den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats seiner letzten Beschäftigung unterliege, unabhängig davon, wieviel Zeit seit der Beendigung der in Rede stehenden Tätigkeit und dem Ende des Arbeitsverhältnisses verstrichen sei.

    Wie sich aus der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2195/91 ergibt, wurde Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f auf das Urteil Ten Holder hin in die Verordnung Nr. 1408/71 aufgenommen.

    Obwohl dieser Fall in keiner Bestimmung des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich geregelt ist, hat der Gerichtshof im Urteil Ten Holder entschieden, daß eine solche Person gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a weiterhin den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats ihrer letzten Beschäftigung unterliege.

    Nach dieser Begründung sollte nämlich die durch das Urteil Ten Holder aufgezeigte "Lücke" in Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 geschlossen werden, die deshalb vorhanden gewesen sei, weil es dort "keine ausdrückliche Bestimmung zur Festlegung der Rechtsvorschriften [gab], die für Personen gelten, die aufgehört haben, irgendeine Erwerbstätigkeit im Schutze der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auszuüben, und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen".

  • EuGH, 03.05.1990 - C-2/89

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Kits van Heijningen

    Auszug aus EuGH, 11.06.1998 - C-275/96
    Sie bezeichnen jede Person, die im Rahmen eines der in Artikel 1 Buchstabe a aufgeführten Systeme der sozialen Sicherheit gegen die in dieser Vorschrift angegebenen Risiken unter den dort genannten Voraussetzungen versichert ist (vgl. Urteile vom 3. Mai 1990 in der Rechtssache C-2/89, Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1755, Randnr. 9, und vom 30. Januar 1997 in den Rechtssachen C-4/95 und C-5/95, Stöber und Piosa Pereira, Slg. 1997, I-511, Randnr. 27).

    Mit diesen Vorschriften sollen nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, sondern sie sollen auch verhindern, daß Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (vgl. insbesondere Urteil Kits van Heijningen, Randnr. 12).

    Wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, ist es Sache jedes Mitgliedstaats, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften diese Voraussetzungen, einschließlich der Voraussetzungen für die Beendigung der Versicherungszugehörigkeit, festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kits van Heijningen, Randnr. 19, und Urteil vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-245/88, Daalmeijer, Slg. 1991, I-555, Randnr. 15).

    Allerdings sind die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Voraussetzungen für den Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit verpflichtet, das geltende Gemeinschaftsrecht zu beachten, und dürfen insbesondere die Personen, auf die die in Rede stehenden Rechtsvorschriften nach der Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar sind, nicht vom Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften ausschließen (vgl. Kits van Heijningen, Randnr. 20).

  • EuGH, 10.10.1996 - C-245/94

    Hoever und Zachow / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 11.06.1998 - C-275/96
    In ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof hat die schwedische Regierung jedoch darauf hingewiesen, daß die im Ausgangsverfahren fraglichen Leistungen unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-245/94 und C-312/94 (Hoever und Zachow, Slg. 1996, I-4895) nunmehr als Familienleistungen im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen seien.

    Wie sich aus dem Urteil Hoever und Zachow ergibt, ist eine Leistung, die einem Elternteil ermöglichen soll, sich in der ersten Lebensphase eines Kindes dessen Erziehung zu widmen, und die genauer betrachtet dazu dient, die Erziehung des Kindes zu vergüten, die anderen Betreuungs- und Erziehungskosten auszugleichen und gegebenenfalls die finanziellen Nachteile, die der Verzicht auf ein Erwerbseinkommen bedeutet, abzumildern, einer Familienleistung im Sinne der Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i und 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1408/71 gleichzustellen.

    7 und 8, vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-78/91, Hughes, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 28, und Urteil Hoever und Zachow, Randnr. 38) ist diese Vorschrift auch auf einen Arbeitnehmer anwendbar, der mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat lebt als demjenigen, dessen Rechtsvorschriften er unterliegt.

  • EuGH, 17.05.1984 - 101/83

    Brusse

    Auszug aus EuGH, 11.06.1998 - C-275/96
    Wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 101/83 (Brusse, Slg. 1984, 2223, Randnr. 30) festgestellt hat, begründet dieser Artikel zugunsten des Arbeitnehmers, der den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen unterliegt, in dessen Gebiet seine Familienangehörigen wohnen, einen echten Anspruch auf Gewährung von Familienleistungen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften, der nicht durch die Anwendung einer in diesen Rechtsvorschriften enthaltenen Klausel entzogen werden darf, nach der Familienleistungen nur an Personen gezahlt werden, die im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats wohnen.
  • EuGH, 05.03.1998 - C-160/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus EuGH, 11.06.1998 - C-275/96
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Leistung dann eine in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallende Leistung der sozialen Sicherheit, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird, ohne daß im Einzelfall eine in das Ermessen gestellte Prüfung des persönlichen Bedarfs erfolgt, und wenn sie sich auf eines der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (Urteil vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-160/96, Molenaar, Slg. 1998, I-0000, Randnr. 20).
  • EuGH, 19.02.1981 - 104/80

    Beeck

    Auszug aus EuGH, 11.06.1998 - C-275/96
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 1981 in der Rechtssache 104/80, Beeck, Slg. 1981, 503, Randnrn.
  • EuGH, 16.07.1992 - C-78/91

    Hughes / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 11.06.1998 - C-275/96
    7 und 8, vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-78/91, Hughes, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 28, und Urteil Hoever und Zachow, Randnr. 38) ist diese Vorschrift auch auf einen Arbeitnehmer anwendbar, der mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat lebt als demjenigen, dessen Rechtsvorschriften er unterliegt.
  • EuGH, 21.02.1991 - 140/88

    Noij / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 11.06.1998 - C-275/96
    Ferner ergebe sich insbesondere aus dem Urteil vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-140/88 (Noij, Slg. 1991, I-387, Randnrn.
  • EuGH, 21.02.1991 - 245/88

    Daalmeijer / Sociale Verzekeringsbank

    Auszug aus EuGH, 11.06.1998 - C-275/96
    Wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, ist es Sache jedes Mitgliedstaats, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften diese Voraussetzungen, einschließlich der Voraussetzungen für die Beendigung der Versicherungszugehörigkeit, festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kits van Heijningen, Randnr. 19, und Urteil vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-245/88, Daalmeijer, Slg. 1991, I-555, Randnr. 15).
  • EuGH, 30.01.1997 - C-4/95

    Stöber und Piosa Pereira / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 11.06.1998 - C-275/96
    Sie bezeichnen jede Person, die im Rahmen eines der in Artikel 1 Buchstabe a aufgeführten Systeme der sozialen Sicherheit gegen die in dieser Vorschrift angegebenen Risiken unter den dort genannten Voraussetzungen versichert ist (vgl. Urteile vom 3. Mai 1990 in der Rechtssache C-2/89, Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1755, Randnr. 9, und vom 30. Januar 1997 in den Rechtssachen C-4/95 und C-5/95, Stöber und Piosa Pereira, Slg. 1997, I-511, Randnr. 27).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

  • EuGH, 10.03.1992 - C-215/90

    Chief Adjudication Officer / Twomey

  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    Somit sollen mit dieser Vorschrift nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, sondern sie soll auch verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fallen, der Schutz im Bereich der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (vgl. entsprechend Urteile vom 11. Juni 1998, Kuusijärvi, C-275/96, Slg. 1998, I-3419, Randnr. 28, und vom 21. Februar 2013, Dumont de Chassart, C-619/11, Randnr. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2016 - C-430/15

    Tolley - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen

    Im Übrigen steht das Urteil Kuusijärvi(58) entgegen dem Vorbringen der Regierung des Vereinigten Königreichs nicht in Gegensatz zu dieser Auslegung.

    42 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Kuusijärvi (C-275/96, EU:C:1997:613, Nr. 65), und Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Stewart (C-503/09, EU:C:2011:159, Nr. 47).

    44 Wie Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kuusijärvi (C-275/96, EU:C:1997:613, Nr. 54) angemerkt hat, "bedeutet ... die Tatsache, dass die Rechtsvorschriften [des Staates, in dem eine Person zuletzt beschäftigt war,] keine Anwendung mehr finden, nicht unbedingt oder gar regelmäßig, dass diese Person gleichzeitig ihren Anspruch auf Weitergewährung [einer Leistung, die sie von diesem Staat bezogen hat,] verliert".

    58 Urteil vom 11. Juni 1998 (C-275/96, EU:C:1998:279).

    59 Urteil vom 11. Juni 1998, Kuusijärvi (C-275/96, EU:C:1998:279, Rn. 71).

    66 Vgl. Urteil vom 11. Juni 1998, Kuusijärvi (C-275/96, EU:C:1998:279, Rn. 40).

    70 Schlussanträge in der Rechtssache Kuusijärvi (C-275/96, EU:C:1997:613, Nr. 65).

  • EuGH, 20.01.2005 - C-302/02

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE FAMILIENLEISTUNGEN FÜR DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN

    Mit diesen Vorschriften sollen u. a. die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (Urteil vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-275/96, Kuusijärvi, Slg. 1998, I-3419, Randnr. 28).

    Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f ist daher u. a. auf eine Person anzuwenden, die ihre Berufstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats beendet hat und in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats umgezogen ist (vgl. Urteil Kuusijärvi, Randnrn.

    46 Im Übrigen sehen die Artikel 73 und 74 der Verordnung vor, dass die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden Arbeitnehmer (oder Arbeitslose, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten) für ihre Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats haben (vgl. hierzu u. a. Urteil Kuusijärvi, Randnr. 68).

    47 Folglich kann die Verordnung Nr. 1408/71 nicht dahin ausgelegt werden, dass sie den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits die Gewährung von Familienleistungen an die Familienangehörigen einer Person, die jede Berufstätigkeit im Gebiet dieses Staates aufgegeben hat, davon abhängt, dass sie weiterhin dort wohnt (vgl. analog dazu Urteil Kuusijärvi, Randnrn.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1997 - C-275/96   

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Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1997 - C-275/96 (https://dejure.org/1997,17528)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.12.1997 - C-275/96 (https://dejure.org/1997,17528)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1997 - C-275/96 (https://dejure.org/1997,17528)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kuusijärvi

  • EU-Kommission PDF

    Anne Kuusijärvi gegen Riksförsäkringsverket.

    Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Persönlicher Geltungsbereich - Erziehungsgeld - Fortbestehen des Leistungsanspruchs nach Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 31.05.1979 - 182/78

    Pierik

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1997 - C-275/96
    Die Kommission verweist insoweit auf die Definition des "Arbeitnehmers" in Artikel 1 Buchstabe a sowie auf das Urteil Pierik(14) und führt aus, die Klägerin müsse gemäß Artikel 1 Buchstabe a gegen die maßgeblichen Risiken versichert gewesen sein, da sie Arbeitslosenunterstützung und Erziehungsgeld in Schweden bezogen habe.

    34 Das Urteil Pierik betraf die Auslegung des Begriffes "Arbeitnehmer", der in der für den Gerichtshof seinerzeit maßgeblichen Fassung der Verordnung(15) in Artikel 1 Buchstabe a definiert war als "jede Person, die [im Rahmen eines der in Ziffer i, ii, iii dieser Vorschrift genannten Systeme der sozialen Sicherheit] gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken ... pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist".

    (12) - Urteile vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 182/78 (Pierik, Slg. 1979, 1977) und vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-215/90 (Twomey, Slg. 1992, I-1823).

    (13) - Urteil Pierik (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 4).

  • EuGH, 10.03.1992 - C-215/90

    Chief Adjudication Officer / Twomey

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1997 - C-275/96
    43 Die niederländische Regierung ist der Meinung, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f enthalte eine ausdrückliche Kollisionsregel für Fälle wie den vorliegenden und sei dahin zu verstehen, daß die Rechtsprechung, aus der man folgern könnte, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a sei in diesem Fall anwendbar, insbesondere das Urteil Twomey, überholt sei.

    51 Das Urteil Twomey(38) betraf schließlich eine britische Staatsangehörige, die im Vereinigten Königreich zeitweise gearbeitet und gewohnt hatte, ihre Beschäftigung dann aufgab und nach Irland zog, wo sie nicht arbeitete.

    (12) - Urteile vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 182/78 (Pierik, Slg. 1979, 1977) und vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-215/90 (Twomey, Slg. 1992, I-1823).

  • EuGH, 03.05.1990 - C-2/89

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Kits van Heijningen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1997 - C-275/96
    (20) - Urteil vom 3. Mai 1990 in der Rechtssache C-2/89 (Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1755).

    (21) - Urteil Kits van Heijningen (zitiert in Fußnote 20).

  • EuGH, 12.06.1986 - 302/84

    Ten Holder / Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1997 - C-275/96
    "Im Gefolge des am 12. Juni 1986 ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache 302/84 (Ten Holder) erschien es erforderlich, in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 einen neuen Buchstaben f) aufzunehmen, damit die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin anwendbar sind, ohne daß die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer der in den vorausgehenden Buchstaben eben dieses Artikels 13 Absatz 2 genannten Vorschriften oder einer der in den Artikeln 14 bis 17 der betreffenden Verordnung vorgesehenen Ausnahmen auf sie anwendbar würden ...".

    (17) - Urteil vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 302/84 (Slg. 1986, 1821).

  • EuGH, 13.03.1997 - C-131/95

    Huijbrechts / Commissie voor de behandeling van administratieve geschillen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1997 - C-275/96
    (26) - Vgl. zuletzt Urteil vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-131/95 (Huijbrechts, Slg. 1997, I-1409, Randnr. 17).
  • EuGH, 12.01.1983 - 150/82

    Coppola

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1997 - C-275/96
    (29) - Urteil vom 12. Januar 1983 in der Rechtssache 150/82 (Slg. 1983, 43).
  • EuGH, 21.02.1991 - 140/88

    Noij / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1997 - C-275/96
    (22) - Urteil vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-140/88 (Slg. 1991, I-387).
  • EuGH, 21.02.1991 - 245/88

    Daalmeijer / Sociale Verzekeringsbank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1997 - C-275/96
    (23) - Urteil vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-245/88 (Slg. 1991, I-555).
  • EuGH, 28.11.1991 - C-198/90

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1997 - C-275/96
    (24) - Urteil vom 28. November 1991 in der Rechtssache C-198/90 (Slg. 1991, I-5799).
  • EuGH, 19.03.1964 - 75/63

    M.K.H. Unger, Ehefrau von R. Hoekstra gegen Bestuur der Bedrijfsvereniging voor

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1997 - C-275/96
    (11) - Urteil vom 19.März 1964 in der Rechtssache 75/63 (Hökstra, Slg. 1964, 379).
  • EuGH, 01.02.2017 - C-430/15

    Tolley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG)

    Mit diesen Vorschriften sollen nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, sondern sie sollen auch verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (Urteil vom 11. Juni 1998, Kuusijärvi, C-275/96, EU:C:1998:279, Rn. 28).

    13 Abs. 2 der Verordnung soll nur festlegen, welche nationalen Rechtsvorschriften für Personen gelten, bei denen einer der in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a bis f aufgeführten Fälle vorliegt (Urteil vom 11. Juni 1998, Kuusijärvi, C-275/96, EU:C:1998:279, Rn. 29).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 119 seiner Schlussanträge unter Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Kuusijärvi (C-275/96, EU:C:1997:613) ausgeführt hat, würde diese Bestimmung nämlich durch diese Auslegung ihren Zweck völlig verlieren, da hierdurch der durch Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 verliehene Anspruch mit Hilfe einer nationalen Wohnortvoraussetzung vereitelt werden könnte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2016 - C-430/15

    Tolley - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen

    42 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Kuusijärvi (C-275/96, EU:C:1997:613, Nr. 65), und Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Stewart (C-503/09, EU:C:2011:159, Nr. 47).

    44 Wie Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kuusijärvi (C-275/96, EU:C:1997:613, Nr. 54) angemerkt hat, "bedeutet ... die Tatsache, dass die Rechtsvorschriften [des Staates, in dem eine Person zuletzt beschäftigt war,] keine Anwendung mehr finden, nicht unbedingt oder gar regelmäßig, dass diese Person gleichzeitig ihren Anspruch auf Weitergewährung [einer Leistung, die sie von diesem Staat bezogen hat,] verliert".

    70 Schlussanträge in der Rechtssache Kuusijärvi (C-275/96, EU:C:1997:613, Nr. 65).

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