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   EuGH, 17.04.2007 - C-276/06   

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https://dejure.org/2007,26923
EuGH, 17.04.2007 - C-276/06 (https://dejure.org/2007,26923)
EuGH, Entscheidung vom 17.04.2007 - C-276/06 (https://dejure.org/2007,26923)
EuGH, Entscheidung vom 17. April 2007 - C-276/06 (https://dejure.org/2007,26923)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    El Youssfi

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Europa-Mittelmeer-Abkommen EG-Marokko - Art. 65 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Bereich der sozialen Sicherheit - Gesetzliche Einkommensgarantie für ältere Personen

  • EU-Kommission PDF

    El Youssfi

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Europa-Mittelmeer-Abkommen EG-Marokko - Art. 65 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Bereich der sozialen Sicherheit - Gesetzliche Einkommensgarantie für ältere Personen

  • EU-Kommission

    El Youssfi

    Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer , Außenbeziehungen , Assoziierung , Menschenrechte

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 Art. 41 Abs. 1; ; Verfahrensordnung Art. 104 § 3 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    El Youssfi

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Europa-Mittelmeer-Abkommen EG-Marokko - Art. 65 - Diskriminierungsverbot im Bereich der sozialen Sicherheit - Gesetzliche Einkommensgarantie für ältere Personen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Travail Verviers (Belgien), eingereicht am 26. Juni 2006 - Mamate El Youssfi / Office national des pensions

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal du travail Verviers (Belgien) - Auslegung des Artikels 41 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und dem Königreich Marokko, genehmigt mit der Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluß des ...

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 13.06.2006 - C-336/05

    Echouikh - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus EuGH, 17.04.2007 - C-276/06
    Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Assoziierungsabkommen gemäß seinem Art. 96 mit dem Tag seines Inkrafttretens, d. h. am 1. März 2000, das Kooperationsabkommen ersetzt hat, und dass Frau El Youssfi ihren Antrag auf Gewährung der Einkommensgarantie für ältere Personen am 25. August 2005 gestellt hat, so dass wegen dieses zeitlichen Aspekts nur das Assoziierungsabkommen auf den Ausgangssachverhalt Anwendung finden kann (vgl. entsprechend den Beschluss vom 13. Juni 2006, Echouikh, C-336/05, Slg. 2006, I-5223, Randnr. 36).

    Hierzu genügt der Hinweis, dass sich schon aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass Art. 41 Abs. 1 des Kooperationsabkommens unmittelbare Wirkung hat, so dass die Einzelnen, auf die er anwendbar ist, das Recht haben, sich vor den nationalen Gerichten auf ihn zu berufen (Beschluss Echouikh, Randnrn. 39 bis 42, und die in Randnr. 39 des genannten Beschlusses zitierte Rechtsprechung, die zu dem mit Art. 65 Abs. 1 Unterabs. 1 des Assoziierungsabkommens gleichlautenden Art. 41 Abs. 1 des Kooperationsabkommens ergangen ist).

    Dieses Verbot impliziert also, dass die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung des Assoziierungsabkommens fallenden Personen Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit unter denselben Voraussetzungen haben wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, ohne dass dessen Rechtsvorschriften für diese Personen zusätzliche oder strengere Voraussetzungen vorsehen dürfen, als für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (Beschluss Echouikh, Randnr. 56).

    Es ist daher mit diesem Verbot nicht nur unvereinbar, auf die von Art. 41 Abs. 1 des Assoziierungsabkommens erfassten Personen das Erfordernis der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, sondern auch irgendeine andere Voraussetzung anzuwenden, die für Inländer nicht gilt (Beschluss Echouikh, Randnr. 56).

    In dieser Hinsicht entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der in Art. 65 Abs. 1 Unterabs. 1 des Assoziierungsabkommens genannte Begriff der sozialen Sicherheit ebenso aufzufassen ist wie der gleichlautende Begriff in der Verordnung Nr. 1408/71 (Beschluss Echouikh, Randnrn. 50 und 51 und die angeführte Rechtsprechung zu Art. 51 Abs. 1 des Kooperationsabkommens).

    Der Begriff des Arbeitnehmers umfasst nämlich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl aktive als auch solche Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind, nachdem sie das für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Alter erreicht haben oder nachdem bei ihnen eines der Risiken eingetreten ist, das Anspruch auf Leistungen im Rahmen anderer Zweige der sozialen Sicherheit eröffnet (vgl. Beschluss Echouikh, Randnrn. 44 und 45).

    Da die im vorliegenden Beschluss enthaltene Auslegung von Art. 65 Abs. 1 Unterabs. 1 des Assoziierungsabkommens mit Art. 14 EMRK und Art. 1 des Zusatzprotokolls vereinbar ist, wie sie u. a. im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. September 1996 in der Rechtssache Gaygusuz/Österreich ( Recueil des arrêts et décisions 1996-IV, S. 1129) ausgelegt wurden, hat der Gerichtshof damit dem vorlegenden Gericht alle Auslegungshinweise gegeben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit den - etwa in der EMRK und dem Zusatzprotokoll festgelegten - Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung der Gerichtshof sichert (vgl. insbesondere Beschluss Echouikh, Randnrn. 64 und 65).

  • EuGH, 05.04.1995 - C-103/94

    Krid / Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés

    Auszug aus EuGH, 17.04.2007 - C-276/06
    Seit dem Erlass der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 1) sind beitragsunabhängige Sonderleistungen - wie die durch das Gesetz vom 22. März 2001 eingeführte Einkommensgarantie für ältere Personen - durch die Einfügung von Art. 4 Abs. 2a Buchst. a in die Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich in deren sachlichen Geltungsbereich einbezogen (vgl. auch Art. 10a Abs. 1 und Anhang II a dieser Verordnung), sofern sie in Versicherungsfällen, die den in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis h aufgeführten Zweigen entsprechen, ersatzweise, ergänzend oder zusätzlich gewährt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 1995, Krid, C-103/94, Slg. 1995, I-719, Randnr. 36, betreffend Art. 39 Abs. 1 des am 26. April 1976 in Algier unterzeichneten und durch die Verordnung [EWG] Nr. 2210/78 des Rates vom 26. September 1978 [ABl.

    Im Übrigen hat der Gerichtshof schon vor dieser Änderung der Verordnung Nr. 1408/71 entschieden, dass eine Beihilfe wie die Einkommensgarantie für ältere Personen gemäß deren Art. 4 Abs. 1 in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt (vgl. Urteil Krid, Randnrn.

    Als Witwe könnte Frau El Youssfi somit unter Art. 65 Abs. 1 Unterabs. 1 des Assoziierungsabkommens fallen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass ihr Ehegatte in Belgien, wo die Antragstellerin weiterhin wohnt, vor seinem Tod den Status eines marokkanischen Wanderarbeitnehmers hatte (vgl. entsprechend Urteil Krid, Randnrn.

  • EuGH, 11.11.1999 - C-179/98

    Mesbah

    Auszug aus EuGH, 17.04.2007 - C-276/06
    Der Begriff des Familienangehörigen umfasst nicht nur den Ehegatten und die Kinder des Wanderarbeitnehmers, sondern auch Personen, die mit ihm in sonstiger Weise eng verwandt sind, insbesondere seine Verwandten in aufsteigender Linie sowie mit ihm eng verschwägerte Personen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 1999, Mesbah, C-179/98, Slg. 1999, I-7955, Randnr. 46).

    Sollte der Sohn von Frau El Youssfi zugleich die marokkanische Staatsangehörigkeit beibehalten haben, wäre es Sache des vorlegenden Gerichts, auf der Grundlage des Rechts des Aufnahmemitgliedstaats zu prüfen, ob ein Familienangehöriger eines Wanderarbeitnehmers marokkanischer Staatsangehörigkeit, der ebenfalls Staatsangehöriger dieses Staates ist, sich nach belgischem Recht auf die marokkanische Staatsangehörigkeit dieses Arbeitnehmers berufen kann, um Art. 65 Abs. 1 Unterabs. 1 des Assoziierungsabkommens zur Anwendung zu bringen (vgl. entsprechend Urteil Mesbah, Randnrn.

  • FG Nürnberg, 15.06.1999 - I 118/97

    Bezugsgröße für den Gewinnanteil des stillen Gesellschafters

    Auszug aus EuGH, 17.04.2007 - C-276/06
    Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) gilt gemäß ihrem Art. 2 Abs. 1 "für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene".

    Die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1408/71 wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 in ihrer durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung erlassen.

  • EuGH, 09.11.2006 - C-205/05

    Nemec - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Artikel 42

    Auszug aus EuGH, 17.04.2007 - C-276/06
    Daraus, dass bis heute keine Durchführungsverordnung erlassen worden ist, folgt zwingend, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 nach wie vor anwendbar sind (vgl. Urteil vom 9. November 2006, Nemec, C-205/05, Slg. 2006, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 11.10.2001 - C-95/99

    STAATENLOSE UND FLÜCHTLINGE KÖNNEN NICHT KRAFT GEMEINSCHAFTSRECHTS ZAHLUNG VON

    Auszug aus EuGH, 17.04.2007 - C-276/06
    Zudem gelten die Gemeinschaftsbestimmungen über die Angleichung der Regeln im Bereich der sozialen Sicherheit nicht für Sachverhalte, die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen; dies ist insbesondere der Fall, wenn die Situation des Antragstellers lediglich Bezüge zu einem Drittland und einem einzigen Mitgliedstaat aufweist (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Oktober 2001, Khalil u. a., C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99, Slg. 2001, I-7413, Randnrn.
  • EuGH, 03.10.1996 - C-126/95

    Hallouzi-Choho / Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank

    Auszug aus EuGH, 17.04.2007 - C-276/06
    Der persönliche Geltungsbereich des Art. 65 Abs. 1 Unterabs. 1 des Assoziierungsabkommens ist nämlich mit dem der Verordnung Nr. 1408/71, wie er in deren Art. 2 definiert ist, nicht deckungsgleich, so dass sich die Rechtsprechung, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 zwischen abgeleiteten und eigenen Rechten der Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers unterscheidet - und die im Übrigen durch das Urteil vom 30. April 1996, Cabanis-Issarte (C-308/93 Slg. 1996, I-2097) präzisiert worden ist -, nicht auf das Assoziierungsabkommen übertragen lässt (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 1996, Hallouzi-Choho, C-126/95, Slg. 1996, I-4807, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.04.1996 - C-308/93

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Cabanis-Issarte

    Auszug aus EuGH, 17.04.2007 - C-276/06
    Der persönliche Geltungsbereich des Art. 65 Abs. 1 Unterabs. 1 des Assoziierungsabkommens ist nämlich mit dem der Verordnung Nr. 1408/71, wie er in deren Art. 2 definiert ist, nicht deckungsgleich, so dass sich die Rechtsprechung, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 zwischen abgeleiteten und eigenen Rechten der Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers unterscheidet - und die im Übrigen durch das Urteil vom 30. April 1996, Cabanis-Issarte (C-308/93 Slg. 1996, I-2097) präzisiert worden ist -, nicht auf das Assoziierungsabkommen übertragen lässt (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 1996, Hallouzi-Choho, C-126/95, Slg. 1996, I-4807, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.02.2024 - C-549/22

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Transfert de prestations de

    Jedoch könnten in analoger Anwendung zu insbesondere den Urteilen vom 31. Januar 1991, Kziber (C-18/90, EU:C:1991:36), und vom 5. April 1995, Krid (C-103/94, EU:C:1995:97), sowie den Beschlüssen vom 13. Juni 2006, Echouikh (C-336/05, EU:C:2006:394), und vom 17. April 2007, El Youssfi (C-276/06, EU:C:2007:215), ungeachtet der Notwendigkeit, einen solchen Beschluss zu erlassen, bestimmte Merkmale von Art. 68 wie das Verbot der Diskriminierung im Bereich der sozialen Sicherheit, das in Abs. 1 des Artikels geregelt sei, unmittelbare Wirkung haben.

    Der Gerichtshof hat jedoch wiederholt festgestellt, dass sich eine solche Rechtsprechung im Rahmen eines Abkommens wie dem Assoziationsabkommen EG-Algerien nicht übertragen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 1998, Babahenini, C-113/97, EU:C:1998:13, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 17. April 2007, El Youssfi, C-276/06, EU:C:2007:215, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2019 - 3 K 114/15

    Körperschaftsteuerpflicht und Umsatzbesteuerung bei Abrechnungsleistungen über

    Eine Leistung ist als Nebenleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH vom 02. Dezember 2010 C-276/06, BFH/NV 2011, 396).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2016 - C-464/14

    SECIL

    Diese Abkommen waren Gegenstand von Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen, in denen die Urteile Eddline El-Yassini (C-416/96, EU:C:1999:107) und Mesbah (C-179/98, EU:C:1999:549) sowie die Beschlüsse Echouikh (C-336/05, EU:C:2006:394) und El Youssfi (C-276/06, EU:C:2007:215) ergangen sind.
  • FG Baden-Württemberg, 18.06.2009 - 3 K 1214/08

    Vorabentscheidungsersuchen zum EuGH: Kein Anspruch auf Kindergeld, wenn ein

    Sieht man wegen Art. 1 Abs. 2 des Anhangs II FZA die Schweiz nicht als "Drittstaat", widerspräche eine Anwendung unter Umständen wie denen des Streitfalls auch nicht dem Art. 1 a.E. der Verordnung 859/2003/EG sowie dem 12. Erwägungsgrund der Verordnung 859/2003/EG (vgl. zu diesem Erwägungsgrund EuGH-Beschluss vom 27. April 2007 C-276/06, El Youssfi, Slg. 2007, I-2851, Randnr. 41 ff.), weil dann ein Bezug zu zwei "Mitgliedstaaten" i.S. des Art. 1 Abs. 2 des Anhangs II FZA gegeben ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-549/22

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Transfert de prestations de

    39 Vgl. entsprechend die in Fn. 28 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung sowie Urteil vom 20. März 2001, Fahmi und Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado (C-33/99, EU:C:2001:176, Rn. 56 bis 58 und die dort angeführte Rechtsprechung), und Beschluss vom 17. April 2007, El Youssfi (C-276/06, EU:C:2007:215, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-12/14

    Kommission / Malta

    17 - Vgl. in diesem Sinne Beschluss El Youssfi (C-276/06, EU:C:2007:215, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Urteil Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon (C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Sachsen, 16.02.2022 - 2 A 189/21

    Familienzuschlag; Lebenspartnerschaft; Umwandlung durch Eheschließung

    Den Antrag der Klägerin vom 16. Mai 2008 auf Zahlung des Familienzuschlags rückwirkend ab Dezember 2003 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. April 2008 - C-276/06 - lehnte der Beklagte bestandskräftig ab.
  • OVG Sachsen, 13.09.2022 - 2 A 189/21

    Beamtenbesoldung; Familienzuschlag; Lebenspartner; Umwandlung in Ehe

    Den Antrag der Klägerin vom 16. Mai 2008 auf Zahlung des Familienzuschlags rückwirkend ab Dezember 2003 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. April 2008 - C-276/06 - lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2008 bestandskräftig ab.
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