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   EuGH, 21.06.1993 - C-276/93   

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https://dejure.org/1993,3647
EuGH, 21.06.1993 - C-276/93 (https://dejure.org/1993,3647)
EuGH, Entscheidung vom 21.06.1993 - C-276/93 (https://dejure.org/1993,3647)
EuGH, Entscheidung vom 21. Juni 1993 - C-276/93 (https://dejure.org/1993,3647)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Chiquita Banana u.a. / Rat

    EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 2; Verordnung Nr. 404/93 des Rates
    Nichtigkeitsklage; Natürliche oder juristische Personen; Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen; Verordnung, mit der eine Regelung für den Bananenhandel mit Drittländern und für die Aufteilung eines Zollkontingents unter verschiedenen Gruppen von ...

  • EU-Kommission

    Chiquita Banana u.a. / Rat

  • Wolters Kluwer

    Schaffung eines Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen aus Drittländern in die Gemeinschaft; Individuelle Betroffenheit durch eine Verordnung

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2; ; Verordnung Nr. 404/93 Art. 18 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 404/93 Art. 19 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung, mit der eine Regelung für den Bananenhandel mit Drittländern und für die Aufteilung eines Zollkontingents unter verschiedenen Gruppen von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Bananen - Gemeinsame Marktorganisation - Handel mit dritten Ländern - Wirtschaftsteilnehmer - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit.

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 24.05.1993 - C-131/92

    Arnaud u.a. / Rat

    Auszug aus EuGH, 21.06.1993 - C-276/93
    8 Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet der Umstand, daß die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs, daß diese als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, daß die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (vgl. z. B. Beschluß des Gerichtshofes vom 24. Mai 1993 in der Rechtssache C-131/92, Arnaud u. a./Rat, Slg. 1993, I-2573).
  • EuGH, 24.02.1987 - 26/86

    Deutz und Geldermann / Rat

    Auszug aus EuGH, 21.06.1993 - C-276/93
    9 Als individuell betroffen können diese Personen nur dann angesehen werden, wenn sie in ihrer Rechtsstellung aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 26/86, Deutz und Geldermann/Rat, Slg. 1987, 941).
  • EuGH, 22.11.2001 - C-451/98

    Antillean Rice Mills / Rat

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. insb. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 197, 223, und Beschluss vom 21. Juni 1993 in der Rechtssache C-276/93, Chiquita Banana u. a./Rat, Slg. 1993, I-3345, Randnr. 9), können natürliche oder juristische Personen nur dann als individuell betroffen angesehen werden, wenn sie in ihrer Rechtsstellung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten.

    Aus der bloßen Eigenschaft der Klägerin als Exporteur oder selbst Exporteur/Verkäufer von Reis aus den ÜLG in die Gemeinschaft ergibt sich daher noch nicht, dass sie von der Verordnung Nr. 304/97 individuell betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnr. 14, sowie Beschluss Chiquita Banana u. a./Rat, Randnr. 12, und Beschluss vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 42).

    Selbst wenn nach den Akten nur sechs oder sieben Unternehmen auf dem durch die Verordnung Nr. 304/97 betroffenen Markt tätig sind, bedeutet der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur wie im vorliegenden Fall feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (siehe insb. Beschluss vom 24. Mai 1993 in der Rechtssache C-131/92, Arnaud u. a./Rat, Slg. 1993, I-2573, Randnr. 13, und Beschluss Chiquita Banana u. a./Rat, Randnr. 8).

  • EuGH, 08.04.2008 - C-503/07

    Saint-Gobain Glass Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Richtlinie

    Es ist zunächst, wie dies zutreffend auch das Gericht getan hat, festzustellen, dass der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs bedeutet, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, dass die Maßnahme, wie im vorliegenden Fall, aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2001, Antillean Rice Mills/Rat, Randnr. 52, sowie Beschlüsse vom 24. Mai 1993, Arnaud u. a./Rat, C-131/92, Slg. 1993, I-2573, Randnr. 13, und vom 21. Juni 1993, Chiquita Banana u. a./Rat, C-276/93, Slg. 1993, I-3345, Randnr. 8).
  • EuG, 06.06.2013 - T-279/11

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission - Landwirtschaft - Sondermaßnahmen

    83 Dies ändert aber nichts daran, dass der Umstand, dass die von der angefochtenen Maßnahme erfassten Personen nach Zahl oder sogar Identität zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Maßnahme mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs bedeutet, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Beschlüsse des Gerichtshofs vom 21. Juni 1993, Chiquita Banana u. a. /Rat, C-276/93, Slg. 1993, I-3345, Randnr. 8, und vom 28. Juni 2001, Eridania u. a. /Rat, C-352/99 P, Slg. 2001, I-5037, Randnr. 59).
  • EuG, 12.01.2007 - T-447/05

    SPM / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Regelung über die

    Was zweitens das Argument der Klägerin betrifft, die angefochtene Verordnung verwehre nur einem begrenzten Teil der Wirtschaftsteilnehmer die Vermarktung der AKP-Bananen im Gebiet der Gemeinschaft, so ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs bedeutet, dass diese als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, dass, wie im vorliegenden Fall, die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Beschluss des Gerichtshofs vom 21. Juni 1993, Chiquita Banana u. a./Rat, C-276/93, Slg. 1993, I-3345, Randnr. 8, und Urteil Antillean Rice Mills/Rat, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 52, Beschluss von Pezold/Kommission, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 46).
  • EuG, 06.09.2004 - T-213/02

    SNF / Kommission

    60 Aus der Rechtsprechung ergibt sich außerdem, dass ein Wirtschaftsteilnehmer nicht schon deswegen als individualisiert im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG anzusehen ist, weil er aufgrund seiner Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer, der in einem Sektor tätig ist, auf den sich eine Maßnahme bezieht, betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Randnr. 14, und Beschlüsse des Gerichtshofes vom 21. Juni 1993 in der Rechtssache C-276/93, Chiquita Banana u. a./Rat, Slg. 1993, I-3345, Randnr. 12, und vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 42).
  • EuG, 30.04.2003 - T-154/02

    Villiger Söhne / Rat

    Aus dieser Eigenschaft der Klägerin allein ergibt sich nach der Rechtsprechung nicht, dass sie von diesen Bestimmungen individuell betroffen wäre (Urteile Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 16 des vorliegenden Urteils, Randnr. 14, und Antillean Rice Mills/Rat, zitiert oben in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils, Randnr. 51, sowie Beschlüsse des Gerichtshofes vom 21. Juni 1993 in der Rechtssache C-276/93, Chiquita Banana u. a./Rat, Slg. 1993, I-3345, Randnr. 12, und vom 23. November 1995, Asocarne/Rat, zitiert in Randnr. 16 des vorliegenden Urteils, Randnr. 42).
  • EuG, 28.08.2007 - T-46/06

    Galileo Lebensmittel / Kommission - Nichtigkeitsklage - Einführung der Domäne

    48 Jedoch bedeutet nach ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit, dass die Personen, auf die eine Maßnahme angewandt wird, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmbar sind, nicht, dass diese Personen als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern feststeht, dass die Maßnahme aufgrund einer durch sie bestimmten objektiven Situation rechtlicher oder tatsächlicher Art geschieht (Beschlüsse des Gerichtshofs vom 21. Juni 1993, Chiquita Banana u. a./Rat, C-276/93, Slg. 1993, I-3345, Randnr. 8, und vom 28. Juni 2001, Eridania u. a./Rat, C-352/99 P, Slg. 2001, I-5037, Randnr. 59, vgl. außerdem Urteile des Gerichtshofs vom 16. März 1978, UNICME/Rat, 123/77, Slg. 1978, 845, Randnr. 16, und vom 22. November 2001, Antillean Rice Mills/Rat, C-451/98, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 52, Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1996, Weber/Kommission, T-482/93, Slg. 1996, II-609, Randnr. 64, und Beschluss des Gerichts vom 12. Januar 2007, SPM/Kommission, T-447/05, Slg. 2007, II-0000, Randnr. 71).
  • EuG, 09.04.1997 - T-47/95

    Terres Rouges Consultant SA, Cobana Import SARL und SIPEF NV gegen Kommission der

    Der angefochtene Rechtsakt betrifft die Klägerinnen daher lediglich aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Marktbeteiligte im Bereich der Vermarktung von Bananen aus Drittländern ebenso wie jeden anderen Marktbeteiligten in gleicher Lage (Beschluß vom 21. Juni 1993 in der Rechtssache C-276/93, Chiquita Banana u. a./Rat, Slg. 1993, I-3345, Randnrn. 10 bis 12).
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