Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 13.10.2016 - C-277/15   

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https://dejure.org/2016,33077
EuGH, 13.10.2016 - C-277/15 (https://dejure.org/2016,33077)
EuGH, Entscheidung vom 13.10.2016 - C-277/15 (https://dejure.org/2016,33077)
EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2016 - C-277/15 (https://dejure.org/2016,33077)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • webshoprecht.de

    Keine neue Konformitätsbewertung bei Parallelimport von Medizinprodukten nötig

  • Europäischer Gerichtshof

    Servoprax

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - In-vitro-Diagnostika - Richtlinie 98/79/EG - Parallelimport - Übersetzung der Angaben und der Gebrauchsanweisung des Herstellers durch den Importeur - Ergänzendes Konformitätsbewertungsverfahren

  • Europäischer Gerichtshof

    Servoprax

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - In-vitro-Diagnostika - Richtlinie 98/79/EG - Parallelimport - Übersetzung der Angaben und der Gebrauchsanweisung des Herstellers durch den Importeur - Ergänzendes Konformitätsbewertungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - In-vitro-Diagnostika - Richtlinie 98/79/EG - Parallelimport - Übersetzung der Angaben und der Gebrauchsanweisung des Herstellers durch den Importeur - Ergänzendes Konformitätsbewertungsverfahren

  • rechtsportal.de

    Ergänzendes Konformitätsbewertungsverfahren für die Übersetzung einer Gebrauchsanweisung in die Amtssprache des Einfuhrmitgliedstaats bei Parallelimport eines Produkts zur Blutzuckerbestimmung mit CE-Kennzeichnung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Servoprax/Roche Diagnostics Deutschland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Servoprax

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - In-vitro-Diagnostika - Richtlinie 98/79/EG - Parallelimport - Übersetzung der Angaben und der Gebrauchsanweisung des Herstellers durch den Importeur - Ergänzendes Konformitätsbewertungsverfahren

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2016, 1149
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus EuGH, 13.10.2016 - C-277/15
    In diesem Zusammenhang hat die Kommission unter entsprechender Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Anwendung des Markenrechts auf die Umverpackung von Produkten - insbesondere des Urteils vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a. (C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282), und des Beschlusses vom 11. Dezember 2002, Merkur Chemical (C-134/00, nicht veröffentlicht, EU:C:2002:743) - die Auffassung vertreten, dass sich ein Hersteller nicht der Anbringung eines Aufklebers durch den Parallelimporteur oder der Beifügung einer Übersetzung der Gebrauchsanweisung widersetzen könne, wenn ihn der Importeur vorab vom Feilhalten des umgepackten Produkts unterrichtet habe, um es ihm zu ermöglichen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen und die Produkt- und Patientensicherheit sicherzustellen.
  • EuGH, 14.06.2007 - C-6/05

    Medipac - Kazantzidis - Freier Warenverkehr - Richtlinie 93/42/EWG - Beschaffung

    Auszug aus EuGH, 13.10.2016 - C-277/15
    Aus diesen Bestimmungen geht somit hervor, dass die In-vitro-Diagnostika, deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 98/79 zertifiziert worden ist und die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, in der gesamten Union frei verkehrsfähig sein müssen, ohne dass ein Mitgliedstaat verlangen kann, dass ein solches Produkt einem neuen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wird (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juni 2007, Medipac-Kazantzidis, C-6/05, EU:C:2007:337, Rn. 42).
  • EuGH - C-134/00 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Merkur Chemical - Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Trient - Auslegung von

    Auszug aus EuGH, 13.10.2016 - C-277/15
    In diesem Zusammenhang hat die Kommission unter entsprechender Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Anwendung des Markenrechts auf die Umverpackung von Produkten - insbesondere des Urteils vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a. (C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282), und des Beschlusses vom 11. Dezember 2002, Merkur Chemical (C-134/00, nicht veröffentlicht, EU:C:2002:743) - die Auffassung vertreten, dass sich ein Hersteller nicht der Anbringung eines Aufklebers durch den Parallelimporteur oder der Beifügung einer Übersetzung der Gebrauchsanweisung widersetzen könne, wenn ihn der Importeur vorab vom Feilhalten des umgepackten Produkts unterrichtet habe, um es ihm zu ermöglichen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen und die Produkt- und Patientensicherheit sicherzustellen.
  • BGH, 21.03.2024 - IX ZR 138/22

    Verjährungsfristbeginn für Schadensersatzanspruch wegen von Anfang an

    Mit Urteil vom 13. Oktober 2016 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 30. April 2015 - I ZR 153/13, GRUR Int 2015, 729 - Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle I), dass Art. 9 der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. EG L 331 S.1) dahin auszulegen ist, dass er den Parallelimporteur eines Produkts zur Eigenanwendung für die Blutzuckerbestimmung, das die CE-Kennzeichnung trägt und von einer benannten Stelle einer Konformitätsbewertung unterzogen worden ist, nicht verpflichtet, eine neue Bewertung vornehmen zu lassen, mit der die Konformität der Kennzeichnung und der Gebrauchsanweisung dieses Produkts wegen ihrer Übersetzung in die Amtssprache des Einfuhrmitgliedstaats bescheinigt werden soll (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - C-277/15, GRUR Int 2016, 1149, Rn. 43 f, 52 - Servoprax/RDD).

    Aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Oktober 2016 (C-277/15, GRUR Int 2016, 1149, Rn. 43 f, 52 - Servoprax/RDD) habe die Klägerin keinen vernünftigen Zweifel daran haben können, dass die Beschlussverfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 2010 bereits von Anfang an ungerechtfertigt gewesen sei.

    Diese Frage stellt sich im Streitfall nicht, weil die Unbegründetheit des Verfügungsanspruchs nicht schon allein aufgrund des Vorabentscheidungsurteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Oktober 2016 (C-277/15, GRUR Int 2016, 1149, Rn. 43 f, 52 - Servoprax/RDD) in diesem Sinn klar auf der Hand lag.

    a) Die Parteien streiten darüber, ob die Verjährungsfrist bereits im Zeitpunkt der Kenntnis der Klägerin von dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Oktober 2016 begonnen hat, mit dem der Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs entschieden hat, dass Art. 9 der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika dahin auszulegen ist, dass er den Parallelimporteur eines Produkts zur Eigenanwendung für die Blutzuckerbestimmung, das die CE-Kennzeichnung trägt und von einer benannten Stelle einer Konformitätsbewertung unterzogen worden ist, nicht verpflichtet, eine neue Bewertung vornehmen zu lassen, mit der die Konformität der Kennzeichnung und der Gebrauchsanweisung dieses Produkts wegen ihrer Übersetzung in die Amtssprache des Einfuhrmitgliedstaats bescheinigt werden soll (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - C-277/15, GRUR Int 2016, 1149, Rn. 43 f, 52 - Servoprax/RDD).

    Die in diesem Sinne eindeutige Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof erst im Nachgang zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Oktober 2016 (C-277/15, GRUR Int 2016, 1149, Rn. 43 f, 52 - Servoprax/RDD) mit Urteil vom 1. Juni 2017 (I ZR 152/13, GRUR 2017, 938 Rn. 23 - Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle II) aufgegeben und sich der Rechtsauffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union angeschlossen.

  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 152/13

    Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle II - Wettbewerbsverstoß: Pflicht zur

    Der Parallelimporteur eines Produkts zur Eigenanwendung für die Blutzuckerbestimmung, das die CE-Kennzeichnung trägt und von einer benannten Stelle einer Konformitätsbewertung unterzogen worden ist, ist nicht verpflichtet, eine neue Bewertung vornehmen zu lassen, mit der die Konformität der Kennzeichnung und der Gebrauchsanweisung dieses Produkts wegen ihrer Übersetzung in die Amtssprache des Einfuhrmitgliedstaats bescheinigt werden soll (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2016, C-277/15, GRUR Int. 2016, 1149 Rn. 52 = WRP 2017, 161 - Servoprax/RDD; Aufgabe von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, I ZR 185/07, GRUR 2010, 756 Rn. 11 = WRP 2010, 1020 - One Touch Ultra).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die ihm im Verfahren I ZR 153/13 zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - C-277/15, GRUR Int. 2016, 1149 = WRP 2017, 161 - Servoprax/RDD):.

    Daran kann nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Oktober 2016 (GRUR Int. 2016, 1149 - Servoprax/RDD) nicht festgehalten werden.

    Zudem habe die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es im innerstaatlichen Recht kein Verbot des Verkaufs von Produkten zur Blutzuckermessung gebe, auf denen allein die Messeinheit "mmol/l" angegeben sei (EuGH, GRUR Int. 2016, 1149 Rn. 45 - Servoprax/RDD).

    Das dort geregelte und durch das Beobachtungs- und Meldeverfahren gemäß Art. 11 der Richtlinie 98/79/EG ergänzte Schutzverfahren ermöglicht es nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union, die Gesundheit und Sicherheit der Betroffenen zu schützen und dabei die Beeinträchtigungen des freien Warenverkehrs zu begrenzen, die die Anwendung nationaler Maßnahmen mit sich brächte, die den Importeur dazu verpflichteten, die zur Erfüllung der sprachlichen Anforderungen des Einfuhrmitgliedstaats vorgenommenen Änderungen an der Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung eines Produkts einer Konformitätsbewertung unterziehen zu lassen (EuGH, GRUR Int. 2016, 1149 Rn. 48 - Servoprax/RDD).

  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 153/13

    Wettbewerbsverstoß: Kennzeichnungsbestimmungen für den Vertrieb eines Produkts

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - C-277/15, GRUR Int. 2016, 1149 = WRP 2017, 161 - Servoprax/RDD):.

    Zudem habe die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es im innerstaatlichen Recht kein Verbot des Verkaufs von Produkten zur Blutzuckermessung gebe, auf denen allein die Messeinheit "mmol/l" angegeben sei (EuGH, GRUR Int. 2016, 1149 Rn. 45 - Servoprax/RDD).

    Das dort geregelte und durch das Beobachtungs- und Meldeverfahren gemäß Art. 11 der Richtlinie 98/79/EG ergänzte Schutzverfahren ermöglicht es nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union, die Gesundheit und Sicherheit der Betroffenen zu schützen und dabei die Beeinträchtigungen des freien Warenverkehrs zu begrenzen, die die Anwendung nationaler Maßnahmen mit sich brächte, die den Importeur dazu verpflichteten, die zur Erfüllung der sprachlichen Anforderungen des Einfuhrmitgliedstaats vorgenommenen Änderungen an der Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung eines Produkts einer Konformitätsbewertung unterziehen zu lassen ( EuGH, GRUR Int. 2016, 1149 Rn. 48 -Servoprax/RDD).

  • OLG Hamburg, 12.12.2019 - 3 U 14/19

    BEFORE-Studie - Wettbewerbsverstoß durch irreführende Gesundheitswerbung:

    Dementsprechend hat der EuGH hinsichtlich des Behinderungsverbotes gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie ausgeführt, es handele sich um "das gegenüber den Mitgliedstaaten ausgesprochene Verbot, eine neue Konformitätsbewertung zu verlangen" (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2016, C-277/15, Rn. 37).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-277/15   

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Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-277/15 (https://dejure.org/2016,14126)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.06.2016 - C-277/15 (https://dejure.org/2016,14126)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 2016 - C-277/15 (https://dejure.org/2016,14126)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Servoprax

    Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika - Parallelvertrieb auf dem Binnenmarkt - Aufkleber auf der Umverpackung von Messgeräten zur Blutzuckerselbstkontrolle in einer anderen Sprachfassung als die Sprachfassung der Herstellerinformationen in der Kennzeichnung und ...

  • rechtsportal.de

    Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika - Parallelvertrieb auf dem Binnenmarkt - Aufkleber auf der Umverpackung von Messgeräten zur Blutzuckerselbstkontrolle in einer anderen Sprachfassung als die Sprachfassung der Herstellerinformationen in der Kennzeichnung und ...

  • rechtsportal.de

    Ergänzendes Konformitätsbewertungsverfahren für die Übersetzung einer Gebrauchsanweisung in die Amtssprache des Einfuhrmitgliedstaats bei Parallelimport eines Produkts zur Blutzuckerbestimmung mit CE-Kennzeichnung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 23.05.1978 - 102/77

    Hoffman-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-277/15
    30 - Vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache Hoffmann-La Roche (102/77, EU:C:1978:108), vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache Bristol-Myers Squibb u. a. (C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282) und vom 23. April 2002 in der Rechtssache Boehringer Ingelheim u. a. (C-143/00, EU:C:2002:246).

    31 - Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache Hoffmann-La Roche (102/77, EU:C:1978:108, Rn. 7 bis 12) und vom 23. April 2002 in der Rechtssache Boehringer Ingelheim u. a. (C-143/00, EU:C:2002:246, Rn. 61 und 62).

    33 - Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache Hoffmann-La Roche (102/77, EU:C:1978:108, Rn. 11 und 12) und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache Bristol-Myers Squibb u. a. (C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282, Rn. 68 und 69).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-277/15
    30 - Vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache Hoffmann-La Roche (102/77, EU:C:1978:108), vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache Bristol-Myers Squibb u. a. (C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282) und vom 23. April 2002 in der Rechtssache Boehringer Ingelheim u. a. (C-143/00, EU:C:2002:246).

    32 - Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache Bristol-Myers Squibb u. a. (C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282, Rn. 44).

    33 - Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache Hoffmann-La Roche (102/77, EU:C:1978:108, Rn. 11 und 12) und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache Bristol-Myers Squibb u. a. (C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282, Rn. 68 und 69).

  • EuGH, 23.04.2002 - C-143/00

    Boehringer Ingelheim u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-277/15
    30 - Vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache Hoffmann-La Roche (102/77, EU:C:1978:108), vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache Bristol-Myers Squibb u. a. (C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282) und vom 23. April 2002 in der Rechtssache Boehringer Ingelheim u. a. (C-143/00, EU:C:2002:246).

    31 - Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache Hoffmann-La Roche (102/77, EU:C:1978:108, Rn. 7 bis 12) und vom 23. April 2002 in der Rechtssache Boehringer Ingelheim u. a. (C-143/00, EU:C:2002:246, Rn. 61 und 62).

  • EuGH, 08.09.2005 - C-40/04

    Yonemoto - Rechtsangleichung - Maschinen - Richtlinie 98/37/EG - Vereinbarkeit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-277/15
    26 - Anhang I Abschnitt B Nr. 8.1 Unterabs. 1 und 6. Vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2005 in der Rechtssache Yonemoto (C-40/04, EU:C:2005:519, Rn. 47 und 48).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-109/12

    Laboratoires Lyocentre - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-277/15
    38 - Urteil vom 3. Oktober 2013 in der Rechtssache Laboratoires Lyocentre (C-109/12, EU:C:2013:626).
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